BT-Drucksache 14/5818

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/4329, 14/5793- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5818

14. Wahlperiode

04. 04. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f, Abs. 8 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Als Dritter gelten auch unselbstständige Einheiten der verantwortlichen
nicht-öffentlichen Stelle, die sich nicht im Inland oder im Geltungsbereiches
der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitglieds-
staaten der europäischen Union bef nden.“

Berlin, den 26. März 2001

Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Der Vorschlag nimmt die Kritik des Berliner Datenschutzbeauftragten an einer
Regelungslücke des Regierungsentwurfs auf. Unselbstständige Niederlassun-
gen europäischer Unternehmen in Drittländern sind nach der bisher vorgesehe-
nen Regelung für diese Unternehmen keine Dritte. Die W eitergabe von Daten
an sie stellt daher auch keine Datenübermittlung im Sinne des Gesetzes dar. Die
Schutzvorschriften bezüglich einer Datenübermittlung in Drittstaaten würden
hier nicht greifen.

Selbst wenn man mit der Bundesregierung davon ausgeht, solche ausländi-
schen Zweigstellen seien schon nach geltendem Recht als Dritte zu behandeln,
ist eine Klarstellung im Gesetz angebracht. Es ist nicht zu erwarten, dass die
betroffenen Unternehmen von sich aus eine ihnen ungünstige Rechtsauslegung
akzeptieren, solange diese sich nicht direkt aus dem Gesetzestext ergibt.

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