Vom 4. April 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5818
14. Wahlperiode
04. 04. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f, Abs. 8 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Als Dritter gelten auch unselbstständige Einheiten der verantwortlichen
nicht-öffentlichen Stelle, die sich nicht im Inland oder im Geltungsbereiches
der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitglieds-
staaten der europäischen Union bef nden.“
Berlin, den 26. März 2001
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Begründung
Der Vorschlag nimmt die Kritik des Berliner Datenschutzbeauftragten an einer
Regelungslücke des Regierungsentwurfs auf. Unselbstständige Niederlassun-
gen europäischer Unternehmen in Drittländern sind nach der bisher vorgesehe-
nen Regelung für diese Unternehmen keine Dritte. Die W eitergabe von Daten
an sie stellt daher auch keine Datenübermittlung im Sinne des Gesetzes dar. Die
Schutzvorschriften bezüglich einer Datenübermittlung in Drittstaaten würden
hier nicht greifen.
Selbst wenn man mit der Bundesregierung davon ausgeht, solche ausländi-
schen Zweigstellen seien schon nach geltendem Recht als Dritte zu behandeln,
ist eine Klarstellung im Gesetz angebracht. Es ist nicht zu erwarten, dass die
betroffenen Unternehmen von sich aus eine ihnen ungünstige Rechtsauslegung
akzeptieren, solange diese sich nicht direkt aus dem Gesetzestext ergibt.