BT-Drucksache 14/5817

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4329, 14/4458, 14/5793- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschuztgesetzes und anderer Gesetze

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5817
14. Wahlperiode 04. 04. 2001

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den von ihr vorgelegten Entwurf eines
Gesetzes zu Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
(Bundestagsdrucksache 14/4329) zurückzuziehen und einen überarbeiteten
Entwurf vorzulegen, durch den die strikte Bindung an den ursprünglichen Ver-
arbeitungszweck über den gesamten Verarbeitungsprozess gewährleistet wird.

Berlin, den 27. März 2001

Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Im deutschen Datenschutzrecht soll der Schutz der informationellen Selbstbe-
stimmung unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die erlaubten Ver-
arbeitungsvorgänge an den ursprünglichen die Datenerhebung legitimierenden
Zweck gebunden sind. Diese prinzipielle Zweckbindung wird im geltenden
Recht allerdings durch eine lange Liste von weiten Ausnahmen ausgehöhlt und
entwertet. Besonders im nicht-öffentlichen Bereich wird die Zweckbindung im
Interesse der Wirtschaft völlig ausgehebelt. Eine Behinderung, geschweige
denn Verhinderung der Vermarktung von Datenbeständen scheint der Wirt-
schaft nicht zuzumuten zu sein. Aber auch im öffentlichen Bereich wird die
Zweckbindung für Begehrlichkeiten der Sicherheitsbehörden, zum Zweck der
Einsparung von Sozialleistungen oder schlicht zur Verwaltungsvereinfachung
aufgehoben. Die vorgelegte Novelle zum BDSG stärkt die Zweckbindung
nicht, sondern führt statt dessen weitere Ausnahmetatbestände ein.

Drucksache 14/5817 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
In einem Vortrag von Spiros Simitis, dem Nestor des deutschen Datenschutz-
rechtes, auf einem Workshop der Regierungskoalition heißt es richtigerweise:

„Am Umgang mit der Zweckbindung lässt sich daher am ehesten und besten
ablesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Datenschutz tatsächlich bei-
misst. Um so mehr kommt es darauf an, sich stets darüber im Klaren zu sein,
dass jede Restriktion der Zweckbindung zu Lasten der informationellen Selbst-
bestimmung geht.“ (DuD 2000 S. 714, 722)

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