BT-Drucksache 14/5812

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung -14/4329, 14/4458, 14/5793 Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5812

14. Wahlperiode

04. 04. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 10 § 6b wird wie folgt gefasst:

㤠6b
Videoüberwachung

(1) Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen (V ideoüber-
wachung) ist nur zulässig, soweit sie zum Zweck des Schutzes vor erheblichen
Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum unerlässlich ist und keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen.

(2) Die so erhobenen Daten dürfen verarbeitet und genutzt werden, soweit
dies zu dem genannten Zweck im konkreten Einzelfall unerlässlich ist und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betrof-
fenen überwiegen.

(3) Die Daten sind unverzüglich, spätestens aber nach 24 Stunden, zu löschen,
wenn sie nach Absatz 2 nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden dürfen.

(4) Die Videoüberwachung hat offen zu erfolgen. Die Tatsache der Beobach-
tung, ihr Umfang, ihr Zweck und die verantwortliche Stelle sind durch geeig-
nete Maßnahmen kenntlich zu machen.

(5) W erden durch V ideoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten
Person zugeordnet, ist diese über eine weitere V erarbeitung oder Nutzung ent-
sprechend § 19a Abs. 1 zu benachrichtigen.

(6) Die V ideoüberwachung unterliegt stets der V orabkontrolle nach § 4d
Abs. 5. Das Er gebnis der V orabkontrolle ist der Aufsichtsbehörde oder dem
Bundesbeauftragten anzuzeigen.“

Berlin, den 26. März 2001

Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

5812

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Die neue Überschrift greift die Def nition der Videoüberwachung in Absatz 1
auf.

Im ersten Absatz wird zunächst der Geltungsbereich gegenüber dem Vorschlag
der Regierungskoalition auch auf nichtöf fentliche Räume erstreckt. Für diese
Fälle besteht auch die Möglichkeit, die V ideoüberwachung gemäß § 4a
Abs. 1 a. E. durch Einwilligung der Betrof fenen zu ermöglichen, was im öf-
fentlichen Raum aufgrund der unbestimmten Zahl von Betrof fenen praktisch
kaum denkbar ist.

Darüber hinaus sind die eine V ideoüberwachung legitimierenden Zwecke we-
sentlich enger gefasst als im Regierungsentwurf. Eine Überwachung soll nur
zum Zweck der Abwehr von Gefahren für wesentliche Rechtsgüter möglich
sein. Da die Regelung im wesentlichen für Private gelten wird, kann der Ge-
fahrbegriff der Polizeigesetze dabei nicht einfach übernommen werden. Für öf-
fentliche Stellen bleiben die spezialgesetzlichen Ermächtigungen vorrangig.

Der zweite Absatz verdeutlicht die strenge Zweckbindung der nach Absatz 1
erhobenen Daten. Die Formulierung „im konkreten Einzelfall“ soll verdeutli-
chen, dass die im ersten Absatz vorausgesetzte abstrakte Gefahr sich in einer
konkreten Gefahr verwirklicht haben muss, auf Grund der die weitere Verarbei-
tung nötig wird. Die reine Prävention als Zweck wird daher zwar von Absatz 1,
nicht aber von Absatz 2 umfasst.

Der dritte Absatz stellt klar, dass die erhobenen Daten nicht für andere Zwecke
oder auf V orrat weiter gespeichert werden dürfen. Dies er gibt sich an sich
schon aus Absatz 2, da auch die Speicherung eine Verarbeitung nach § 3 Abs. 4
darstellt.

Der vierte Absatz stellt die T ransparenz der Beobachtung sicher . Über die im
Regierungsentwurf vorgesehene Regelung hinaus muss auch das konkrete Aus-
mass der Überwachung und ihr Zweck angegeben werden. Der Bürger soll
nicht nur wissen, dass er überhaupt mit einer Beobachtung rechnen muss, son-
dern auch, wie weit diese reicht und weshalb sie ihm zugemutet wird. Die An-
gabe des Zwecks erleichtert auch die gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit
von Videoüberwachungsmaßnahmen.

Der fünfte Absatz bestimmt eine Benachrichtigungspf icht. Im Gegensatz zum
Vorschlag der Regierungskoalition wird aber nur auf § 19 Abs. 1 verwiesen,
um die hier nicht angebrachten Ausnahmeregelungen in den §§ 19 und 33 nicht
zur Anwendung kommen zu lassen. Dafür soll das neu eingefügte W ort „wei-
tere“ klarstellen, dass die bloße Identif zierung dem Betroffenen nicht gemeldet
werden muss, wenn die Daten anschließend nicht weiter genutzt, sondern so-
gleich gelöscht werden.

Der sechste Absatz ordnet eine generelle Vorabkontrolle an. Die Anzeigepf icht
soll eine fundierte Überprüfung der weiteren Entwicklung der Praxis der Video-
beobachtung und die Information der Öffentlichkeit hierüber ermöglichen.

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