BT-Drucksache 14/5811

Entwurf eines Gesetzes für eine Reform des Stiftungszivilrechts (Stiftungsrechtsreformgesetz)

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5811
14. Wahlperiode 04. 04. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Rainer Funke, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Dr. Klaus Kinkel, Gerhard Schüßler, Dr. Hermann
Otto Solms, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher,
Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes für eine Reform des Stiftungszivilrechts (Stiftungsrechts-
reformgesetz)

A. Problem

Am 14. Juli 2000 wurde im Deutschen Bundestag die Reform des Stiftungs-
steuerrechts beschlossen. Damals kündigte die Bundesregierung die Vorlage
eines Gesetzentwurfs zur Reform des Stiftungszivilrechts an. Zwar hat sich
mittlerweile eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder der Thematik an-
genommen. Praktikable Ergebnisse stehen aber bis heute aus. Ob in absehbarer
Zeit mit einem Regierungsentwurf zur Reform des Stiftungsrechts gerechnet
werden kann, hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine entsprechende
Kleine Anfrage der F.D.P.-Bundestagsfraktion (Bundestagsdrucksache 14/5055)
offen gelassen. Über die Parteigrenzen hinweg besteht aber weiterhin Einigkeit
darin, dass eine weitere Stärkung der Stiftungskultur in Deutschland ein moder-
nes Stiftungsrecht voraussetzt.

In der Praxis verzweifeln potenzielle Stifter immer wieder an den bürokra-
tischen Strukturen der Stiftungsbehörden. Zudem gelten Stiftungen und ihre
Tätigkeiten in der Öffentlichkeit immer noch als wenig transparent. Schließlich
sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ehemalige Stiftungsmanager,
denen rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vorge-
worfen wird, geeignet, den allgemein guten Ruf der Stiftungen in Deutschland
zu beschädigen.

B. Lösung

Um die Stiftungskultur in Deutschland auf eine neue Stufe der Qualität und
Quantität zu heben, wird mit diesem Gesetz die Errichtung von Stiftungen
grundlegend vereinfacht. Die §§ 80 bis 88 BGB werden deshalb umfassend re-

Drucksache 14/5811 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

formiert. Es geht darum, mehr bürgerschaftliches Engagement im Bereich des
Stiftungswesens zu generieren.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch Deregulierung der Stiftungsaufsicht der Länder entstehen weniger Per-
sonalkosten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5811

Entwurf eines Gesetzes für eine Reform des Stiftungszivilrechts
(Stiftungsrechtsreformgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt ge-
ändert:

㤠80
Begriff der Stiftung

(1) Stiftung ist eine nichtmitgliederschaftlich organisierte
juristische Person, die einen satzungsgemäß bestimmten
Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauer-
haft fördert.

(2) Die Stiftung kann als rechtsfähige oder nichtrechtsfä-
hige Stiftung errichtet werden. Sie kann auch im Interesse
einer Familie oder bestimmter Familien errichtet werden.
Durch Bundes- oder Landesrecht errichtete öffentlich-recht-
liche Stiftungen sowie kirchliche Stiftungen bleiben davon
unberührt.

§ 81
Stiftungszweck

Eine Stiftung darf zu jedem rechtmäßigen Zweck durch
eine oder mehrere Personen errichtet werden.

§ 82
Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden und von
Todes wegen errichtet werden. Die Unterzeichnung des
Stiftungsgeschäfts unter Lebenden durch Bevollmächtigte
ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubig-
ten Vollmacht zulässig.

(2) Die Verfassung einer Stiftung (Stiftungssatzung)
wird, soweit sie nicht auf Bundesgesetz beruht, durch das
Stiftungsgeschäft bestimmt. Die Stiftungssatzung muß Re-
gelungen enthalten über

1. den Namen der Stiftung,

2. den Stiftungszweck,

3. die Vermögensausstattung der Stiftung,

4. den Sitz der Stiftung,

5. die Aufgaben und Befugnisse der Organe der Stiftung
und deren Zusammensetzung,

6. den Anfall des Vermögens bei Auflösung der Stiftung.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2 vorliegen, ist die Stiftung in das Stiftungsregister ein-
zutragen.

§ 83
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

Mit der Eintragung in das Stiftungsregister entsteht die
rechtsfähige Stiftung.

§ 84
Stiftungsaufsicht

(1) Rechtsfähige Stiftungen unterstehen der Rechtsauf-
sicht. Diese wird nach Maßgabe der Stiftungsgesetze der
Länder ausgeübt.

(2) Die mit der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beauf-
tragte Behörde führt ein Register, das Angaben über den
Namen der Stiftung, die Organe und den Zweck der Stiftung
enthalten muss.

§ 85
Stiftungsorgane

(1) Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Abs. 3 und der
§§ 28 bis 31 und 42 finden auf Stiftungen entsprechende
Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28
Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Stiftungs-
satzung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stif-
tung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, etwas an-
deres ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29
finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentli-
chen Behörde geführt wird, keine Anwendung.

(2) Ist die Stiftung mangels eigener Organe nicht hand-
lungsfähig, so hat die zuständige Behörde ein Ersatzorgan
zu bestellen.

(3) Beschlüsse einer Stiftung über Zweckänderungen
oder Auflösung bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Behörde.

§ 86
Führen von Büchern und Aufzeichnungen

Der Vorstand der Stiftung hat für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, wenn
die Einnahmen oder Ausgaben im vergangenen Geschäfts-
jahr 250 000 Euro überschritten haben oder im laufenden
Geschäftsjahr überschreiten werden. Die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetz-
buchs finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entsprechend; im Stif-
tungsgeschäft kann zudem die Erstellung eines Jahresab-
schlusses angeordnet werden. Die landesrechtlichen Vor-
schriften über die Erstellung eines Berichts über die Erfül-
lung des Stiftungszwecks bleiben unberührt.

§ 87
Zweckänderung, Auflösung

Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich gewor-
den oder verstößt sie gegen das Gesetz, so hat die zustän-
dige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung
zu geben oder sie aufzuheben.

Drucksache 14/5811 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 88
Vermögensanfall

Mit der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die
in der Satzung bestimmten Personen. Die Vorschriften der
§§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.“

Artikel 2

Übergangs- und Schlussvorschriften

Die §§ 80 bis 88 in der Fassung des Artikels 1 finden auf
die zurzeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden

rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ab dem
1. Januar 2004 Anwendung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. April 2001

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Rainer Funke
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Ina Albowitz
Dr. Klaus Kinkel
Gerhard Schüßler
Dr. Hermann Otto Solms
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Ulrike Flach
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich

Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Irmgard Schwaetzer
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5811

Begründung

A. Allgemeines

Nach jahrelangen Diskussionen innerhalb und außerhalb
des Parlaments wurde am 14. Juli 2000 die Reform des Stif-
tungssteuerrechts beschlossen. Die Reform des Stiftungszi-
vilrechts ( §§ 80 bis 88 BGB) steht bis heute aus. Diese ist
für eine weitere Stärkung des Stiftungsgedankens in
Deutschland notwendig. Steuerrechtliche Anreize sind zwar
wichtig, eine grundlegende Reform des Stiftungsrechts be-
darf aber auch einer zivilrechtlichen Neuordnung. Das Bür-
gerliche Gesetzbuch muss der Rechtstatsächlichkeit ange-
passt, d. h. das Recht auf Stiftung muss gesetzlich verankert
werden.

Die §§ 80 ff. BGB werden umfassend reformiert. Die Er-
richtung von Stiftungen soll zukünftig so einfach und so
schnell wie möglich erfolgen können. Deshalb muss das
Stiftungsrecht entbürokratisiert werden. Das aus Zeiten des
Obrigkeitsstaates stammende umständliche Genehmigungs-
verfahren wird abgeschafft. Um die öffentliche Akzeptanz
von Stiftungen zu fördern und den Stiftungsgedanken in
weiten Bevölkerungskreisen zu etablieren, müssen Stiftun-
gen zudem transparenter werden. Deshalb soll jede Stiftung
wie ein Wirtschaftsunternehmen jährlich Rechenschaft über
ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Aktivitäten geben. Da-
mit wird gegenüber der Öffentlichkeit einerseits dokumen-
tiert, dass Stiftungsgelder nach Recht und Gesetz verwaltet
werden. Zum anderen können sich so potenzielle Stifter dar-
über informieren, wie man das eigene Vermögen zu dem
Allgemeinwohl dienenden Zwecken verwenden kann.

Schon der 44. Deutsche Juristentag hat sich im Jahr 1962
mit der Reform des Stiftungszivilrechts befasst. Jetzt wird
diese endlich verwirklicht.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu § 80 (Begriff der Stiftung)

§ 80 definiert in Absatz 1 den Begriff der Stiftung, wobei
diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1als rechtsfähige oder nicht-
rechtsfähige errichtet werden kann. Die Errichtung als Fa-
milienstiftung ist zulässig. Absatz 2 Satz 2 nimmt dabei Be-
zug auf § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 Erb-
schaft- und Schenkungsteuergesetz. § 80 Abs. 3 nimmt öf-
fentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen ausdrücklich
von den Regelungen der §§ 80 ff. BGB aus.

Zu § 81 (Stiftungszweck)

§ 81 normiert das Prinzip der Allzweckstiftung. Der Stifter
darf eine Stiftung zu jedem rechtmäßigen Zweck gründen.
Die Vorschrift erlaubt darüber hinaus ausdrücklich die Er-
richtung einer Stiftung durch mehrere Personen und aner-
kennt damit die sog. Bürgerstiftung.

Zu § 82 (Stiftungsgeschäft)

§ 82 legt die rechtlichen Voraussetzungen des Stiftungsge-
schäfts fest. Absatz 2 fixiert die unabdingbaren Regelungen
zum Inhalt der Stiftungssatzung. Liegen die Voraussetzun-
gen der Absätze 1 und 2 vor, muss die zuständige Landesbe-
hörde die Stiftung in das Stiftungsregister eintragen. Damit
wird das bisher geltende Genehmigungsverfahren aufgege-
ben.

Zu § 83 (Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung)

§ 83 regelt den Entstehungszeitpunkt. Die Eintragung beim
Stiftungsregister ist obligatorisch. Den Ländern obliegt die
Einrichtung dieser Stiftungsregister. Die Anmeldung der
Stiftung zum Register hat durch den Stifter zu erfolgen. Bei
der Stiftung von Todes wegen ist sie vom Nachlassgericht
vorzunehmen, sofern sie nicht vom Erben oder dem Testa-
mentsvollstrecker beantragt wird.

Zu § 84 (Stiftungsaufsicht)

§ 84 Abs. 1 stellt klar, dass rechtsfähige Stiftungen des Pri-
vatrechts der Rechtsaufsicht nach Maßgabe der Stiftungsge-
setze der Länder unterliegen. Sie kann auf eine Behörde des
Landes oder einer Kommune übertragen werden. Aufgabe
der Behörde ist es insbesondere, darüber zu wachen, dass
der Wille des Stifters umgesetzt wird. § 84 Abs. 2 bestimmt,
dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ein Register zu füh-
ren haben. Die Stiftungen haben gemäß § 82 Abs. 3 und
§ 83 gegenüber diesen Behörden die Aufnahme ihrer Tätig-
keit anzuzeigen und Angaben über den Namen der Stiftung,
die Stiftungsorgane und den Stiftungszweck zu machen.
Diese Angaben sind ausreichend, um Dritten Auskunft über
eine bestimmte Stiftung zu geben.

Zu § 85 (Stiftungsorgane)

Die Regelung des § 85 Abs. 1 entspricht weitgehend derje-
nigen des bisherigen § 86. Um die Handlungsfähigkeit einer
Stiftung herzustellen, wird die zuständige Stiftungsaufsicht
durch § 85 Abs. 2 ermächtigt, ein Ersatzorgan zu bestellen,
wenn die Stiftung über keine eigenen Organe verfügt. § 85
Abs. 3 legt fest, dass Beschlüsse der Stiftung über
Zweckänderung oder Auflösung nur mit Zustimmung der
Stiftungsaufsicht erfolgen dürfen.

Zu § 86 (Führen von Büchern und Aufzeichnungen)

Gemäß § 86 müssen Stiftungen wie Kaufleute Bücher und
Aufzeichnungen führen. Es wird allerdings unterschieden
zwischen der Bilanzierungspflicht nach den handelsrechtli-
chen Vorschriften (§ 86 Satz 1 und 2) und der Verpflichtung
zur Aufstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ge-
mäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (§ 86 Satz 3). Ab-
grenzungsmerkmal ist der jährliche Umsatz entsprechend
der Grenze des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Im
Stiftungsgeschäft kann für Stiftungen, die nach § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz Rechnung legen müssen, zusätz-
lich die Pflicht zur Erstellung eines überprüfbaren Jahresab-
schlusses vereinbart werden.

Drucksache 14/5811 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Vorschrift ist damit Ausdruck der Prinzipien von Trans-
parenz, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Durch die Ein-
führung der Pflicht zum Führen von Büchern und Aufzeich-
nungen wird die bisher bestehende Rechtsunsicherheit für
Stiftungsorgane und Prüfungsinstanzen beseitigt.

Zu § 87 (Zweckänderung, Auflösung)

§ 87 regelt den Fall der Änderung des Stiftungszwecks
durch die Stiftungsaufsicht. Wenn der Stiftungszweck nicht
oder nicht mehr zu erreichen ist oder wenn dieser mit gel-
tendem Recht nicht in Einklang steht, muss die Stiftungs-
aufsicht die Zweckbestimmung ändern. Ist dies nicht mög-
lich, ist die Stiftung aufzulösen.

Zu § 88 (Vermögensanfall)

§ 88 n. F. entspricht unverändert der Regelung des bisheri-
gen § 88.

Zu Artikel 2 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Die Regelung stellt klar, dass die §§ 80 bis 88 n. F. auch für
bereits bestehende Stiftungen gelten. Dies bedeutet vor al-
lem, dass zukünftig alle Stiftungen über ihren Geschäftsbe-
trieb Bücher und Aufzeichnungen führen müssen. Ferner
sind auch bestehende Stiftungen bei der zuständigen Stif-
tungsbehörde unter Angabe des Namens der Stiftung, der
Stiftungsorgane und des Stiftungszwecks anzumelden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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