Vom 22. März 1999
Deutscher Bundestag: Drucksache 14/579 vom 22.03.1999
Beschlußempfehlung und Bericht zu der Verordnung der Bundesregierung
14/188 14/305 Aufhebbare Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - =
22.03.1999 - 579
14/579
Beschlußempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuß)
zu der Verordnung der Bundesregierung
- Drucksachen 14/188, 14/305 Nr. 2.1 -
Aufhebbare Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
A. Problem
- Anpassung der Ausfuhrliste u. a. an die Änderungen der
"Munitions-List" des Wassenaar Arrangements.
- Anpassung von Teil II der Ausfuhrliste aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1093/97 (Abl. EG Nr. L 158 S. 21) der Kommission
zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen.
B. Lösung
Änderung der Ausfuhrliste
Einstimmigkeit im Ausschuß
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine
E. Kosten für die Wirtschaft
Keine
Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung der Bundesregierung - Drucksache 14/188 -
nicht zu verlangen.
Bonn, den 17. März 1999
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie
Matthias Wissmann Erich G. Fritz
Vorsitzender Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz
I.
Die Verordnung der Bundesregierung - Drucksache 14/188 - wurde gemäß §
92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1999
dem Ausschuß für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
mit der Bitte überwiesen, dem Plenum bis spätestens 24. März 1999
Bericht zu erstatten.
II.
Die Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste dient im
wesentlichen dazu, internationale Beschlüsse zur Exportkontrolle in
Deutschland rechtsverbindlich und präzise umzusetzen. Die in dem
Wassenaar Arrangement - einem internationalen Gremium für Ausfuhr- und
Kontrollfragen für konventionelle Rüstungsgüter sowie rüstungsrelevante
Mehrzweckgüter - beschlossenen Listenpositionen der Militärgüterliste
unter anderem bei Waffenzielgeräten werden klarer voneinander
abgegrenzt und entsprechend neu gefaßt. Weiterhin wird die Ausfuhrliste
an - mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission zur
Festsetzung der
Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen eingeführte -
Qualitätsnormen angepaßt.
Aufgrund des insgesamt geringen Anteils der betroffenen Produkte an der
Gesamtausfuhr sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
III.
Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Stellungnahme gemäß § 27 Abs.
2 des Außenwirtschaftsgesetzes abzusehen.
IV.
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie hat die Aufhebbare
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung - Drucksache 14/188 - in seiner 8.
Sitzung am 17. März 1999 beraten und einstimmig beschlossen, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der Verordnung nicht zu
verlangen.
Bonn, den 17. März 1999
Erich G. Fritz
Berichterstatter
22.03.1999 nnnn