BT-Drucksache 14/5766

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 5. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5766
14. Wahlperiode 05. 04. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Kersten Naumann,
Rosel Neuhäuser, Dr. Winfried Wolf, Rolf Kutzmutz und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

A. Problem

Das Naturschutzrecht ist überaltert und hat sich in vielen Teilen als unzweck-
mäßig erwiesen. Eine Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist notwen-
dig geworden. In den letzten Jahrzehnten haben der Flächenverbrauch, der
Schwund der biologischen Vielfalt und die Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft immer gravierendere Ausmaße erreicht. Gründe waren vor allem
erhebliche Regelungsdefizite bei der Abwägung von Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes mit anderen Zwecken des öffentlichen und privaten Inte-
resses. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, ist ein effektives und in der
Praxis greifendes Naturschutzrecht von grundlegender Bedeutung.

Der Gesetzentwurf soll insbesondere einer weiteren Entwicklung der Koopera-
tion zwischen Naturschutz und Landwirtschaft dienen.

Der Zugang der Bürger zu den Verwaltungsgerichten ist zu restriktiv und einem
modernen Gesundheits- und Verbraucherschutz nicht mehr angemessen.

B. Lösung

Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes und Änderung anderer planungs-
relevanter Gesetze. Eine Erweiterung der Möglichkeiten des Bürgers seine
Rechte durch verwaltungsgerichtliche Überprüfung zu wahren.

C. Alternativen

Keine

Drucksache 14/5766 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege

Der Bundestag hat das folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes 3
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der

Landschaftspflege 3
§ 3 Biotopverbund 4
§ 4 Abwägung 4
§ 5 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen 4
§ 6 Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des

Naturschutzes 5
§ 7 Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der

Land- und Forstwirtschaft 5
§ 8 Begriffsbestimmungen 5
§ 9 Vorschriften für die Landesgesetzgebung 7

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

§ 10 Aufgaben der Landschaftsplanung 7
§ 11 Inhalte der Landschaftsplanung 8
§ 12 Bundeslandschaftsprogramm 8
§ 13 Landeslandschaftsprogramme 8
§ 14 Regionale Landschaftsrahmenpläne 8
§ 15 Landschaftspläne 9
§ 16 Zusammenwirken der Länder bei der Planung 9
§ 17 Umweltbeobachtung 9

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-

maßnahmen
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft 9
§ 19 Verhältnis zum Baurecht 10
§ 20 Naturverträgliche Landschafts- und Naturnutzung 11
§ 21 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes 11
§ 22 Duldungspflicht 11
§ 23 Pflegepflichten im Siedlungsbereich 12

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von

Natur und Landschaft
§ 24 Allgemeine Vorschriften 12
§ 25 Naturschutzgebiete 12
§ 26 Nationalparke 12
§ 27 Biosphärenreservate 13
§ 28 Landschaftsschutzgebiete 13
§ 29 Naturparke 13
§ 30 Naturdenkmale 13
§ 31 Geschützte Landschaftsbestandteile 13
§ 32 Kennzeichnung und Bezeichnungen 14
§ 33 Europäisches Netz „Natura 2000“ 14

§ 34 Schutzgebiete 14
§ 35 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,

Ausnahmen 14
§ 36 Pläne 15
§ 37 Verschlechterungsverbot 15
§ 38 Verhältnis zu anderen Vorschriften 15

Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes 15
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und

Biotopschutz 15
§ 41 Gesetzlich geschützte Biotope 16
§ 42 Schutz von Gewässern und Gewässerrandstreifen 16
§ 43 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen 16
§ 44 Ermächtigungen zur Unterschutzstellung 17
§ 45 Vorschriften für besonders geschützte und

bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 17
§ 46 Ausnahmen 18
§ 47 Handel mit Wildtieren 19
§ 48 Zuständigkeiten für die Durchführung der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 19
§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden 20
§ 50 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr 20
§ 51 Beschlagnahme und Einziehung durch die

Zollstellen 20
§ 52 Kosten 20
§ 53 Nachweispflicht, Einziehung 20
§ 54 Auskunfts- und Zutrittsrecht 21
§ 55 Tiergehege 21
§ 56 Schutz von Bezeichnungen 21
§ 57 Sonstige Ermächtigungen 21
§ 58 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder

internationaler Vorschriften 22
§ 59 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 22

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 60 Betreten von Wald und Flur 22
§ 61 Bereitstellung von Grundstücken 22

Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und

Befreiungen
§ 62 Mitwirkung von Verbänden 22
§ 63 Naturschutzbeiräte 23
§ 64 Ordnungswidrigkeitsvorschriften 23
§ 65 Strafvorschriften 24
§ 66 Einziehung 24
§ 67 Befugnisse der Zollbehörden 24
§ 68 Befreiungen 25

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69 Übergangsvorschrift 25

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5766

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziele des Naturschutzes

Natur und Landschaft sind auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wie-
derherzustellen, dass

1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. die Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,

3. die biologische Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt ein-
schließlich ihrer Lebensräume sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
lungswert von Natur und Landschaft

um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlagen des Men-
schen nachhaltig gesichert sind.

§ 2
Grundsätze des Naturschutzes und der

Landschaftspflege

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu ver-
wirklichen.

1. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist zu erhal-
ten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unter-
lassen oder auszugleichen.

2. Mit den Bodenflächen ist sparsam umzugehen. Unbe-
baute Bereiche sind als Voraussetzung für die Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts insgesamt und im Einzelnen
in genügender Größe zu erhalten. Der Verbrauch von
Landschaft, insbesondere durch Siedlung, Versiegelung,
Abbau von Bodenbestandteilen oder Zerschneidungen
durch Trassen und Leitungen ist zu minimieren. Nicht
mehr benötigte überbaute oder versiegelte Flächen sind
zu entsiegeln und zu renaturieren oder der natürlichen
Sukzession zu überlassen. In besiedelten Bereichen sind
Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie
Flächen zur Verbesserung des örtlichen Klimas in beson-
derem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

3. Die Naturgüter sind nachhaltig zu nutzen; der Verbrauch
der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass
sie nachhaltig zur Verfügung stehen; nicht erneuerbare
Naturgüter dürfen nur genutzt werden, soweit dies un-
vermeidlich ist, die Nutzung sich erneuernder Naturgü-
ter hat Vorrang.

4. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Bodens ist zu
erhalten oder wiederherzustellen. Bodenerosionen sind
zu vermeiden.

5. Beim Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschät-
zen, bei Abgrabungen sowie bei Aufschüttungen sind
Beeinträchtigungen und dauernde Schäden der Funk-
tionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie wertvoller
Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu ver-
meiden. Bereits bestehende oder unvermeidbare Beein-
trächtigungen und Schäden sind durch Förderung natür-
licher Sukzession, Renaturierung oder naturnahe Gestal-
tung auszugleichen oder zu mindern.

6. Natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ih-
rer Uferzonen, natürlichen Überschwemmungsflächen
und Auenbereiche sind zu erhalten und zu schützen
oder wiederherzustellen. Die noch vorhandenen unver-
bauten Bereiche der Gewässer, einschließlich der als
Bundeswasserstraßen ausgewiesenen Gewässer, sind
zu erhalten. Dem jeweiligen Naturraum angepasste
ökologische Wasserbaumaßnahmen haben Vorrang vor
einem rein technischen Ausbau von Gewässern. Ge-
wässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre na-
türliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wie-
derherzustellen. Hochwasserschutz ist außerhalb beste-
hender Siedlungen in erster Linie durch Schaffung von
Retentionsräumen zu betreiben. Überschwemmungs-
gebiete sind von Bebauung freizuhalten. Das Grund-
wasser ist insbesondere im Hinblick auf seine Nut-
zungsfähigkeit als Trinkwasser zu schützen. Absen-
kungen des Grundwasserspiegels und der Eintrag von
Schadstoffen sind zu vermeiden. Grundwasser darf nur
in einem Maße genutzt werden, das die Neubildungs-
rate nicht überschreitet. Bei der Planung von Wasser-
gewinnungsanlagen sind die Belange des Naturschut-
zes zu berücksichtigen.

7. Nachteilige Einwirkungen auf den Naturhaushalt
durch Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen
sind zu vermeiden. Vorhandene oder unvermeidbare
Beeinträchtigungen sind so weit zu vermindern, dass
auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushaltes
nicht gestört oder geschädigt werden. Luftverunreini-
gungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gering zu halten.

8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtli-
chen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Be-
einträchtigungen sind auch durch Maßnahmen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
oder zu mindern. Wald und sonstige Gebiete mit güns-
tiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustausch-
bahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederher-
zustellen.

9. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebens-
gemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ih-
rer natürlichen und historisch gewachsenen biologi-
schen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Le-
bensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbe-
dingungen sind zu schützen, zu pflegen oder sich selbst
zu überlassen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Biotope nach Lage,
Größe und Beschaffenheit den Austausch zwischen
verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen
und deren Ausbreitung gemäß ihren artspezifischen
Bedürfnissen ermöglichen.

10. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und
Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für
den Menschen zu sichern. Für eine natur- und land-
schaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer Beschaf-
fenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und,
wo notwendig, zu pflegen. Ihre charakteristischen
Strukturen und Elemente, insbesondere auch das Land-
schaftsbild sowie andere relevante durch sie bedingte
Sinneseindrücke und Erfahrungen sind zu erhalten und

Drucksache 14/5766 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu entwickeln. Im siedlungsnahen Bereich sind ausrei-
chend Freiflächen für die Erholung bereitzustellen.

11. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile
von besonders charakteristischer Eigenart sind zu er-
halten. Dies gilt in gleicher Weise für die Umgebung
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler.

(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze, ins-
besondere zur Begrenzung der Flächeninanspruchnahme,
aufgestellt werden.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege ist die besondere Bedeutung der Kultur- und
Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(4) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtli-
chen Grundsätze sind anerkannte Naturschutzverbände und
ehrenamtliche Mitarbeit sowie wissenschaftliche Forschung
im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege zu för-
dern.

§ 3
Biotopverbund

(1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope
(Biotopverbund), das mindestens 15 % der Landesflächen
umfasst. Jedes Land hat mindestens 10 % seiner Landesflä-
che entsprechend auszuweisen. Die Stadtstaaten Berlin,
Hamburg und Bremen haben in Kooperation mit angrenzen-
den Flächenländern, die Vorgabe zur Ausweisung von Bio-
topverbundflächen im Sinne dieses Absatzes zu erfüllen, so-
fern die natürlichen Gegebenheiten dies auf der Landesflä-
che nicht ermöglichen. Die Ausweisung des Mindestanteils
des Stadtstaates kann teilweise in einem benachbarten Flä-
chenland erfolgen. Diese Ausweisung und Unterhaltung ist
durch den jeweiligen Stadtstaat angemessen zu finanzieren.

(2) Ein Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung
von standorttypischen Lebensräumen und Lebensgemein-
schaften, Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen
sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin-
dungsflächen und Verbindungselementen, Bestandteile des
Biotopverbunds sind geeignete Gebiete im Sinne des § 24
Abs. 1 oder geeignete Teile dieser Gebiete sowie nach
Absatz 5 gesicherte Flächen.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen
und Verbindungselemente sind als vorrangige Flächen für
den Naturschutz durch die Unterschutzstellung als Natur-
schutzgebiet, als Nationalpark oder als Biosphärenreservat
zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewähr-
leisten.

§ 4
Abwägung

(1) Soweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege mit den sonstigen Anforderun-
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen
sind, sind sie mit einem ihrer nach Artikel 20a GG heraus-
gehobenen Bedeutung entsprechenden Gewicht vorrangig
zu berücksichtigen.

(2) Biotope, die nach ihrer Art oder Ausgestaltung nicht
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten an anderer Stelle
wiederhergestellt werden können, dürfen nur zerstört wer-
den, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Euro-
päische Vogelschutzgebiete dürfen nur erheblich beein-
trächtigt werden, soweit dies auf Grund eines Bundes- oder
Landesgesetzes

1. aus überwiegenden öffentlichen Interessen, einschließ-
lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwen-
dig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit der Zerstörung des Bio-
tops oder der erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete
verfolgten Zweck an anderer Stelle, oder falls nicht
möglich in anderer Weise, ohne oder mit geringeren Be-
einträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Biotope, die für Tiere und Pflanzen der streng geschützten
Arten unersetzbar sind, dürfen nur zerstört werden, soweit
dies auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes aus
überragend wichtigen Gründen des Wohls der Allgemein-
heit erforderlich ist.

(3) Den Belangen des Naturschutzes ist Vorrang vor an-
deren Belangen einzuräumen, sofern eine wesentliche und
dauerhafte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
droht und die Beeinträchtigung nicht unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 2 erforderlich ist.

(4) Es ist zu prüfen, ob die Maßnahmen ganz unterblei-
ben oder durch Alternativen ersetzt werden können. Bei der
Abwägung sind die Vor- und Nachteile des Vorhabens und
naheliegende Alternativen zu untersuchen und zu bewerten.
Dabei sind die Vorteile und Nachteile des Vorhabens, soweit
angemessen, wertmäßig anzugeben und im Übrigen ihrer
Art nach zu beschreiben und zu bewerten. Zu den Vorteilen
und Nachteilen gehören auch die Auswirkungen auf den
Energieverbrauch, die Umwelt und den Menschen, ein-
schließlich langfristiger oder mittelbarer Risiken, insbeson-
dere für das Klima, die Ozonschicht, die Luft, die Gewässer
und den Boden. Prognoseunsicherheiten sind offenzulegen
und mit Hilfe von unterschiedlichen Annahmen einzugren-
zen.

(5) Soweit europarechtliche Bestimmungen, insbeson-
dere die Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG weiter-
gehende Schutzbestimmungen enthalten, sind diese unmit-
telbar nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist anzuwenden, so-
fern sie nicht bereits in Bundes- beziehungsweise Landes-
recht umgesetzt wurden.

§ 5
Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-
men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts
anderes geregelt ist.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstüt-
zen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öf-
fentlichen Planungen und Maßnahmen, welche die Belange

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5766

des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren kön-
nen, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine wei-
tergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufga-
benbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi-
gen Behörden sollen über die gesetzlichen Beteiligungs-
pflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den Naturschutz-
verbänden sowie mit Vertretern der Land- und Forstwirt-
schaft betreiben und pflegen.

§ 6
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des

Naturschutzes

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirkli-
chung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Na-
tur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen un-
vermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Jeder ist verpflichtet, bei der Nutzung der Naturgüter,
insbesondere bei der Bewirtschaftung eigener Grundstücke,
die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege zu beachten.

(3) Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Gebietskör-
perschaften stellen ökologisch bedeutsame Grundstücke in
ihrem Eigentum für Zwecke des Naturschutzes bereit. Im
Übrigen sind sie verpflichtet, bei der Nutzung der Naturgü-
ter, insbesondere bei der Bewirtschaftung eigener Grundstü-
cke, den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Ökologisch bedeutsame Flächen sind, soweit sie Eigentum
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Ge-
bietskörperschaften sind, von jeglicher Privatisierung aus-
geschlossen. Ausgenommen sind Übertragungen an nach
§ 62 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Vereine so-
wie an Träger von Naturschutzprojekten zum Zwecke einer
den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
dauerhaft dienenden Nutzung.

§ 7
Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-

und Forstwirtschaft

(1) Werden in Anordnungen der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirkli-
chung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt,
welche die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaft-
liche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fach-
lichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus der natur-
verträglichen Landschafts- und Naturnutzung gemäß § 20
dieses Gesetzes und den für die Land-, Forst- und Fischerei-
wirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bun-
des-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I
S. 502) ergeben, ist für die dadurch verursachten wirtschaft-
lichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Ein finanzieller Ausgleich erfolgt nur für Nutzungs-
beschränkungen, welche die gute fachliche Praxis ein-

schränken und die Maßgabe der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums überschreiten.

(3) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich
von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fi-
schereiwirtschaft.

(4) Ausgleichszahlungen für Naturschutzauflagen im ge-
meinschaftlichen und öffentlichen Interesse sind von Bund
und Ländern zu tragen.

(5) Anstelle eines Ausgleichs können vertragliche Ver-
einbarungen treten.

§ 8
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1. Die Biosphäre ist der von Lebewesen bewohnte Raum
der Erde, der die Gesamtheit der Ökosysteme umfasst.

2. Der Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsge-
füge von Lebewesen und ihrer Umwelt (Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen) oder Teilen davon.

3. Ein Ökosystem ist eine funktionelle Einheit der Bio-
sphäre als Wirkungsgefüge aus Lebewesen, unbelebten
natürlichen Bestandteilen, die untereinander und mit ih-
rer Umwelt in energetischen, stofflichen und informato-
rischen Wechselwirkungen stehen. Sie sind weitgehend
zur Selbstregulation fähig. Die einzelnen Arten eines
Ökosystems sind durch Nahrungsketten und -netze mit-
einander verbunden, die aus produzierenden, konsumie-
renden und destruierenden Organismen bestehen.

4. Biotope sind die natürlichen und naturnahen Lebensstät-
ten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen.

5. Prioritäre Biotope sind die in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten
Biotope.

6. Ein Biotopverbund ist die räumliche Verbindung von
Biotopen, die den auf diese Lebensräume angewiesenen
Lebensgemeinschaften Ausbreitung beziehungsweise
Austausch ermöglichen. Er umfasst Verbundstrukturen
mit kleinräumigen Biotopen, landschaftlichen Struktur-
elementen bis hin zu großflächigen Verbindungszonen.
Biotopverbundsysteme sind großflächige Netze von Bio-
topen, welche die gesamte Landschaft kleinräumig mit
einem ausreichenden Bestand netzartig miteinander ver-
flochtener naturbetonter Biotope und Landschaftsstruk-
turen ausstatten.

7. Population ist eine biologisch oder geographisch abge-
grenzte Zahl von Individuen.

8. Art ist jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art
oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wis-
senschaftliche Bezeichnung maßgebend.

9. Tiere

a) Wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht
herrenlos gewordene Tiere wildlebender Arten,

b) Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsfor-
men von Tieren wildlebender Arten,

c) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender
Arten gewonnene Erzeugnisse.

Drucksache 14/5766 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

10. Pflanzen

a) Wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewon-
nene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,

b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen
von Pflanzen wildlebender Arten,

c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild-
lebender Arten und

d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender
Arten gewonnene Erzeugnisse.

11. Als einheimisch gelten wildlebende Tier- oder Pflan-
zenarten, die ihr regelmäßiges Fortpflanzungs- oder re-
gelmäßiges Rast- und Wanderungsgebiet oder ein re-
gelmäßiges Sommer- oder Winterquartier im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben oder in geschicht-
licher Zeit hatten. Einheimisch sind auch Arten, die ihr
Verbreitungsgebiet auf natürlichem Wege in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausdehnen. Transgene
Tiere und Pflanzen gelten nicht als einheimisch.

12. Prioritäre Arten

Die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem
Sternchen (*) besonders gekennzeichneten Tier- und
Pflanzenarten

13. Europäische Vogelarten

in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 79/409/EWG,

14. Besonders geschützte Arten

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla-
ren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels aufgeführt sind.

b) Nicht unter Buchstabe a fallende

aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.

bb) europäische Vogelarten,

c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord-
nung nach § 44 Abs. 1 aufgeführt sind,

d) geschützte Tier- und Pflanzenarten, die im Landes-
recht als solche bezeichnet sind.

Wenn die besonders geschützten Arten bereits auf
Grund der bis zum (Tag des Inkrafttretens des Geset-
zes) geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz
standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung der-
jenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt.

15. Streng geschützte Arten

Besonders geschützte Arten, die

a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

c) im Landesrecht als streng geschützte Arten

aufgeführt sind.

Wenn die streng geschützten Arten bereits auf Grund
der bis zum (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes) gel-
tenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen,

gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige,
der sich aus diesen Vorschriften ergibt, soweit sie nach
den bis zur geltenden Vorschrift als vom Aussterben
bedroht bezeichnet waren.

16. Gezüchtete Tiere

Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf
andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig
erworben worden sind.

17. Künstlich vermehrte Pflanzen

Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen
oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen he-
rangezogen worden sind.

18. Anbieten

Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kau-
fen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Wer-
bung, der Veranlassung zur Werbung oder der Auffor-
derung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen.

19. Inverkehrbringen

Das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere.

20. Rechtmäßig

In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechts-
vorschriften zum Schutz der betreffenden Art im je-
weiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschut-
zes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkom-
men im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und
zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit.

21. Mitgliedstaat

Ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.

22. Drittland

Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
ist.

23. Verkaufen

Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Ge-
brauch oder zur Nutzung gleich.

24. Natürliche Sukzession ist die zeitliche Aufeinander-
folge von Arten und Lebensgemeinschaften eines Bio-
tops an einem Ort ohne Einflussnahme des Menschen.

25. Ein Naturgut ist ein in der Natur für die Nutzung ver-
fügbarer Stoff oder Organismus: Boden, Wasser,
Klima, Luft, Gesteine sowie Tiere, Pflanzen, Pilze,
Flechten und Mikroorganismen.

26. Die gute fachliche Praxis wird bestimmt durch die na-
turverträgliche Landschafts- und Naturnutzung nach
§ 20.

(2) Im Sinne der §§ 33 bis 38 bedeutet:

1. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“

das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura
2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Abl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5766

97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (Abl. EG Nr. L 305
S. 42) geändert worden ist,

2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtli-
nie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,

3. Konzertierungsgebiete

einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der
Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der
Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur
Beschlussfassung des Rates,

4. Europäische Vogelschutzgebiete

Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richt-
linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L
103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom
29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden
ist,

5. Erhaltungsziele

Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhal-
tungszustands

a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-
ten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II
dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzen-
arten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Be-
deutung vorkommen,

b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-
führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die
in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkom-
men,

6. Projekt

jedwede Maßnahme innerhalb und außerhalb eines
Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Europäischen Vogelschutzgebiets soweit sie, einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder
Plänen, auf Grund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer
Größe geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet er-
heblich zu beeinträchtigen,

7. Pläne

Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren,
die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder
zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zu-
sammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, ge-
eignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich
zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmit-
telbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzge-
biete dienen.

(3) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt
oder in § 64 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/79
der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. No-
vember 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemein-
schaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimm-
ten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den

internationalen Fangnormen nicht entsprechende Fang-
methoden anwenden (Abl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richt-
linien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie
83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jung-
robben und Waren daraus (Abl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni
1989 (Abl. EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen wird oder auf
Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in
denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese je-
weils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt
Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Fas-
sung maßgeblich.

§ 9
Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der
in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften für
die Landesgesetzgebung. Die Länder haben ihre Pflicht aus
Artikel 75 II GG innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen. Die
§§ 4, 18, 19, 21, 24 Abs. 4 Nr. 4, die §§ 33 bis 38, die §§ 39,
43 Abs. 4 bis 6, § 44 Abs. 1 bis 4, die §§ 45, 46 Abs. 1 bis 8
und die §§ 48 bis 54, 57 bis 59, 60 Abs. 1, §§ 61 bis 69 gel-
ten unmittelbar. Die Länder können weitergehende Rege-
lungen erlassen.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

§ 10
Aufgaben der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele,
Leitbilder, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege flächendeckend für den je-
weiligen Planungsraum zu erarbeiten, gutachterlich darzu-
stellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auch in
den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entschei-
dungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum
auswirken können.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind bei allen
Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidung
sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken
können, zu berücksichtigen. Die Inhalte der Landschafts-
planung sind insbesondere Bewertungsmaßstab für die
Beurteilung der Umweltverträglichkeit, von Eingriffen im
Sinne des § 18 und der Verträglichkeit im Sinne des § 35
der zur Entscheidung gestellten Maßnahmen sowie bei der
Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne der §§ 24 und
34.

(3) Abweichungen von den Ergebnissen der Landschafts-
planung sind nur dann zulässig, wenn dadurch die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftsplanung nicht oder nicht
erheblich beeinträchtigt werden oder andere Belange bei der
Abwägung den Belangen des Naturschutzes vorgehen. Bei
der Abwägung sind die Vorgaben des § 4 zu beachten.

(4) Abweichungen sind in den Entscheidungen darzustel-
len und zu begründen, dabei ist darzulegen, wie Beeinträch-
tigungen der Natur vermieden und unvermeidbare Beein-
trächtigungen ausgeglichen werden können. Bei Abwei-
chungen soll das Einvernehmen mit den zuständigen Natur-

Drucksache 14/5766 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schutzbehörden hergestellt werden. Naturschutzverbände
und Betroffene sind über Abweichungen von den Vorgaben
zu unterrichten und anzuhören.

§ 11
Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Ziele, Leitbilder, Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Bun-
deslandschaftsprogramm, in Landeslandschaftsprogrammen
und regionalen Landschaftsrahmenplänen und Landschafts-
plänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhän-
gend für den Planungsraum dargestellt. Die Darstellung be-
inhaltet

1. die Beschreibung des vorhandenen und des zu erwarten-
den Zustands von Natur und Landschaft einschließlich
der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren
Raumnutzungen,

2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege im Hinblick auf die
Funktionen und Strukturen des Naturhaushaltes für den
Planungsraum,

3. die Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft
(im Sinne der Nummer 1) anhand der Ziele und Grund-
sätze (im Sinne der Nummer 2),

4. die Konkretisierung des angestrebten Zustandes von Na-
tur und Landschaft,

5. die zur Verwirklichung des angestrebten Zustandes er-
forderlichen Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen

a) zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung
von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung be-
stimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der
Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und
Pflanzen wildlebender Arten,

c) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
Regeneration des Bodens, der Gewässer, der Luft
und des Klimas und

d) zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigen-
art und Schönheit von Natur und Landschaft, auch
als Erholungsraum des Menschen.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung werden regelmä-
ßig fortgeschrieben.

(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind der
Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 12
Bundeslandschaftsprogramm

(1) Die bundesweiten Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden für das Bundesgebiet in einem Bun-
deslandschaftsprogramm dargestellt.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-
men des Bundeslandschaftsprogramms sind nach Maßgabe
des Raumordnungsgesetzes in das Bundesraumordnungs-
programm zu übernehmen.

(3) Das Bundeslandschaftsprogramm enthält insbeson-
dere

1. Angaben zu Naturschutzbelangen von internationaler
Bedeutung,

2. Angaben zu organisatorischen, finanziellen und zeitli-
chen Anforderungen der Umsetzung internationaler oder
europarechtlicher Verpflichtungen,

3. eine zusammenhängende Darstellung des europäischen
Schutzsystems „Natura 2000“,

4. Angaben zu grenzüberschreitenden Schutzgebieten und
Schutzkonzeptionen,

5. Angaben zu länderübergreifenden Schutzgebieten und
Schutzkonzeptionen, insbesondere Vorrangflächen für
den Naturschutz,

6. Angaben zur Erfüllung von Berichtspflichten im Rah-
men internationaler Übereinkommen.

(4) Die im Bundeslandschaftsprogramm vorgesehenen
Planungen sind mit den betroffenen Ländern abzustimmen.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle vier Jahre einen Bericht zum Bundeslandschaftspro-
gramm vor, der über den Stand von Naturschutz und Land-
schaftspflege informiert und den Vollzug des Bundesland-
schaftsprogramms darstellt.

(6) Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger
öffentlicher Belange und die nach § 62 anerkannten Natur-
schutzverbände und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 13
Landeslandschaftsprogramme

(1) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden von den für Landschaftspflege zustän-
digen Behörden des Landes für den Bereich eines Landes in
einem Landeslandschaftsprogramm dargestellt.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-
men der Landschaftsprogramme werden nach Maßgabe der
landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die
Raumordnungspläne aufgenommen. Die für die Land-
schaftsplanung zuständigen Behörden sind an der Erstel-
lung oder Änderung der Programme und Pläne im Sinne des
Raumordnungsgesetzes zu beteiligen.

(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dargestellt, so ersetzen die Land-
schaftspläne die Landschaftsprogramme und Landschafts-
rahmenpläne.

(4) Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger
öffentlicher Belange und die nach § 62 anerkannten Natur-
schutzverbände und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 14
Regionale Landschaftsrahmenpläne

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden von den für Landschaftspflege zustän-
digen Behörden des Landes für Teile des Landes in regiona-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5766

len Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche
des Landes erstellt werden, dargestellt.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-
men der Landeslandschaftsrahmenpläne werden nach Maß-
gabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder
in die Programme und Pläne der Bezirks- beziehungsweise
Regionalebene übernommen. Die für die Landschaftspla-
nung zuständigen Behörden sind an der Erstellung oder Än-
derung der Programme und Pläne der Bezirks- beziehungs-
weise Regionalebene zu beteiligen.

(3) Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger
öffentlicher Belange und die nach § 62 anerkannten Natur-
schutzverbände und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 15
Landschaftspläne

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-
wirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege sind von den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden in Landschaftsplänen
darzustellen.

(2) Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden
nach Maßgabe des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne
übernommen.

(3) Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger
öffentlicher Belange und die nach § 62 anerkannten Natur-
schutzverbände und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 16
Zusammenwirken der Länder bei der Planung

(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme
und Pläne der §§ 13 bis 15 darauf Rücksicht nehmen, dass
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 bis 3
in benachbarten Bundesländern und im Bundesgebiet in sei-
ner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich,
so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der
Programme und Pläne nach den §§ 13 bis 15 die Erforder-
nisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Be-
nehmen miteinander festlegen.

§ 17
Umweltbeobachtung

(1) Die Beobachtung des Naturhaushaltes ist Aufgabe
des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Zweck der Beobachtung des Naturhaushaltes ist es,
flächendeckend den Zustand des Naturhaushaltes, seine
Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Ein-
wirkungen auf den Naturhaushalt sowie Art, Umfang und
Auswirkungen von Maßnahmen zum Schutz und zur Ver-
besserung des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten
und zu bewerten.

(3) Bund und Länder unterstützen einander bei der Beob-
achtung des Naturhaushaltes. Sie stimmen ihre Maßnahmen
der Beobachtung des Naturhaushaltes nach Absatz 1, insbe-

sondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Rah-
mengesetzen des Bundes, miteinander ab.

(4) Das Bundesamt für Naturschutz fasst die Daten aus
der Beobachtung des Naturhaushaltes, die im Rahmen der
Landschaftsplanung erhobenen Daten, die über Schutzge-
biete nach den §§ 24 bis 31 beziehungsweise über Gebiete
im Sinne des § 34 gewonnenen Daten und Erkenntnisse so-
wie die durch eigene Erhebung gewonnenen Informationen
und Daten in Zusammenarbeit mit den Ländern in einem
Umweltinformationssystem „Beobachtung des Naturhaus-
haltes“ zusammen. Das Bundesamt für Naturschutz legt
dem Deutschen Bundestag im Abstand von 24 Monaten ei-
nen Natur- und Umweltbericht vor.

(5) Die Ergebnisse der Natur- und Umweltbeobachtung
sind für die naturschutzrechtliche Fachplanung nach §§ 10
bis 16 in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen und von
der naturschutzrechtlichen Fachplanung zu berücksichtigen.

(6) Die in der Natur- und Umweltbeobachtung des Bun-
des erfassten Informationen sind zu veröffentlichen. Sie ste-
hen den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie den
nach § 62 anerkannten Verbänden für ihre satzungsmäßigen
Aufgaben kostenlos zur Verfügung.

(7) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Da-
tenschutz bleiben unberührt.

(8) Bund und Länder fördern die private und wissen-
schaftliche Beobachtung des Naturhaushaltes und berück-
sichtigen deren Erkenntnisse bei ihrer Berichterstattung so-
wie bei der Planung von Natur- und Landschaftsschutzmaß-
nahmen.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-

maßnahmen

§ 18
Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderun-
gen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen Verände-
rungen des Grundwasserspiegels oder von Gewässern,
durch welche die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
das Landschaftsbild oder andere durch sie bedingte Sinnes-
eindrücke und Erfahrungen, oder durch welche die Tier-
oder Pflanzenwelt einschließlich ihrer Biotope erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt werden können. Als Eingriff
gilt auch die Errichtung von baulichen Anlagen und Leitun-
gen in Meeresgewässern.

(2) Ist ein Eingriff nach Absatz 5 zulässig, so ist der Ver-
ursacher verpflichtet, die Beeinträchtigungen innerhalb ei-
ner angemessenen Frist durch Maßnahmen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege erforderlich ist (Ausgleichsmaß-
nahmen). Auszugleichen sind auch Beeinträchtigungen
durch Immissionen in der Umgebung der Eingriffsfläche,
die auf planerischer Abwägung beruhen sowie stoffliche
Beeinträchtigungen. Ausgeglichen sind die Beeinträchti-
gungen, wenn bei Beendigung oder in angemessener Frist
nach Beendigung des Eingriffs keine erheblichen oder nach-
haltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, des Land-
schaftsbildes oder anderer durch sie bedingter Sinnesein-

Drucksache 14/5766 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

drücke und Erfahrungen, der Tier- oder Pflanzenwelt zu-
rückbleiben und die veränderten Grundflächen renaturiert
oder der natürlichen Sukzession überlassen werden. Art und
Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen sollen dem Inhalt der
Landschaftsplanung Rechnung tragen.

(3) Ist bei einem nach Absatz 5 zulässigen Eingriff ein
Ausgleich nach Absatz 2 nicht möglich, ist der Verursacher
verpflichtet, die durch den Eingriff beeinträchtigten Funk-
tionen oder Werte des Naturhaushaltes in gleichwertiger
Weise zu ersetzen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich
ist (Ersatzmaßnahmen). Die Ersatzmaßnahmen sollen mög-
lichst nahe am Ort des Eingriffs erfolgen. Die Länder regeln
die Verpflichtung des Verursachers zur Durchführung ande-
rer Ersatzmaßnahmen für den Fall, dass ortsnahe Ersatz-
maßnahmen nicht möglich sind. Die Länder können bestim-
men, dass der Verursacher, soweit die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nicht möglich ist, für die verbleibenden
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen eine
Zahlung in Geld zu leisten hat (Ersatzzahlung). Der Erlös
steht den Ländern zu. Das Aufkommen ist für Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden
und soll für Maßnahmen verwendet werden, durch die Na-
tur und Landschaft in dem vom Eingriff betroffenen Raum
verbessert werden.

(4) Voraussetzung einer Verpflichtung nach den Absätzen
2 und 3 ist, dass für den Eingriff in anderen Rechtsvor-
schriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Geneh-
migung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entschei-
dung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist.
Die Verpflichtung wird durch die für die Entscheidung oder
Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen.

(5) Ein Eingriff ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ver-
meidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterlassen
wurden (Minimierungsgebot) und andere Belange denen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwä-
gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nach
Maßgabe des § 3 im Range vorgehen. § 18 Abs. 1 bis 3
bleibt unberührt. Die Länder können weitergehende Vor-
schriften erlassen.

(6) Bei einem zulässigen Eingriff sind die nach den Ab-
sätzen 2 bis 3 erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in einem landschaftspflegeri-
schen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Davon
kann abgesehen werden, wenn der Eingriff nach Umfang
und Bedeutung gering ist. Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sind in der Regel als auflösende Bedingung unter An-
gabe einer Frist, innerhalb derer der Erfolg der Maßnahmen
nachgewiesen werden muss, zur Eingriffsgenehmigung
festzusetzen. Die Länder sehen verbindliche Pflegevorga-
ben und Effizienzkontrollen vor. Die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen obersten Landesbehörden
richten ein Kataster ein, in das Eingriffe und die Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Angaben zur Erfolgs-
kontrolle aufzunehmen sind. Soweit der Verursacher nicht
bereits nach anderen Vorschriften zur Vorlage entsprechen-
der Unterlagen verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der nach
Absatz 4 zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben
zu machen, damit diese mögliche Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft sowie Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung, zum Ausgleich oder zum Ersatz beurteilen kann.

(7) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Ein-
vernehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden getroffen, soweit diese nicht selbst
entscheiden. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, entschei-
det die nächsthöhere Behörde. In den Fällen, in denen eine
Bundesbehörde oder im Rahmen der Auftragsverwaltung
des Bundes eine Landesbehörde zuständig ist, tritt an die
Stelle des Einvernehmens das Benehmen mit den für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Will
die Bundesbehörde von der Stellungnahme der für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abwei-
chen, trifft sie die Entscheidung im Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschafts-
pflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteili-
gung vorgeschrieben ist. Bei Eingriffen in Natur und Land-
schaft durch Behörden, denen keine behördliche Entschei-
dung nach Absatz 4 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 6
entsprechend.

(8) Die im Sinne des § 20 dieses Gesetzes naturverträg-
liche land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Landschafts-
und Naturnutzung auf bestehenden derartig genutzten Flä-
chen ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzuse-
hen.

(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 bis 6 weiterge-
hende Vorschriften erlassen.

(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,
das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so
muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach Absatz 2,
Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften nach Absatz 9
getroffen werden, den Anforderungen des genannten Geset-
zes entsprechen.

§ 19
Verhältnis zum Baurecht

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-
zung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun-
gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Ein-
griffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Ver-
meidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuchs im Einvernehmen mit der
zuständigen Naturschutzbehörde zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach
§ 30 des Baugesetzbuchs, die in einem Zeitraum von bis zu
drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt ge-
macht wurden und während der Planaufstellung nach § 33
des Baugesetzbuchs sind die Vorschriften der Eingriffsrege-
lung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35
des Baugesetzbuchs, für Vorhaben im Innenbereich nach
§ 34 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit
sie eine Planfeststellung ersetzen, sind die Vorschriften über
die Eingriffsregelung anzuwenden.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und
4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von bauli-
chen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs, die mit Ein-
griffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ergehen im
Einvernehmen mit den für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des
§ 34 Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschafts-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5766

pflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann
die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausge-
hen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege nicht berührt werden. Das Einvernehmen ist nicht er-
forderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des
Baugesetzbuchs.

§ 20
Naturverträgliche Landschafts- und Naturnutzung

(1) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die
sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften
und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben,
insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fach-
lichen Praxis zu beachten. Sie hat Sorge dafür zur tragen,
dass

1. in einer dem Standort angepassten Weise gewirtschaf-
tet wird,

2. die natürliche Bodenfruchtbarkeit gesichert, Bodenero-
sion und Bodenverdichtung vermieden werden,

3. in Auen, Niedermoorflächen, bei hohem Grundwasser-
stand und in erosionsgefährdeten Hanglagen und Über-
schwemmungsgebieten kein Grünlandumbruch erfolgt,

4. Grundwasser und Gewässer sowie deren Uferzonen
nicht durch Schadstoffeintrag oder infolge der Bewirt-
schaftung der Uferzonen gefährdet werden,

5. die standorttypische biologische Vielfalt sowie die der
Nutztiere und Nutzpflanzen erhalten wird, wildlebende
Pflanzen und Tieren einen ausreichenden Lebensraum
erhalten,

6. schutzwürdige Biotope mit ausreichenden Pufferzonen
erhalten und entwickelt werden,

7. für die Kulturlandschaft typische naturnahe Land-
schaftselemente, insbesondere Saumstrukturen (Ver-
netzungselemente) und Kleinbiotope (Trittsteinbio-
tope) in einem dem Naturraum entsprechenden Anteil
erhalten und gefördert werden,

8. weitgehend lokale Stoffkreisläufe genutzt und jahres-
zeitlich gestaltet werden,

9. die Tierhaltung flächengebunden, mit einer maximalen
Besatzdichte von 1,8 Großvieheinheiten (GV) je Hek-
tar, artgerecht und in einer naturverträglichen Besatz-
dichte erfolgt und regional in einem ausgewogenen
Verhältnis zum Pflanzenbau angestrebt wird,

10. die Vielfalt der pflanzen- und tiergenetischen Ressour-
cen erhalten wird und ohne gentechnisch veränderte
oder strahlenbehandelte Pflanzen, Tiere oder Mikroor-
ganismen produziert wird und

11. auf den Einsatz chemischer Dünge- und Pflanzen-
schutzmittel schlagbezogen dokumentiert werden und
eine Nährstoffbilanzierung erstellt wird.

(2) Forstwirtschaftliche Nutzung gilt als landschafts- und
naturverträglich, wenn

1. in Struktur, Arten und Alterszusammensetzung vielfäl-
tige Waldbestände mit standorttypischen Arten und eine
natürliche Verjüngung angestrebt werden,

2. Kahlschläge auf das notwendige Maß reduziert werden,

3. Maßnahmen in Waldökosystemen wie Düngung, Pesti-
zideinsatz, Entwässerung oder Bodenverdichtung ver-
mieden werden,

4. in ausreichendem Umfang Waldgebiete vorhanden sind,
die der natürlichen Sukzession überlassen bleiben,

5. für wildlebende Tiere und Pflanzen in ausreichend Le-
bensraum erhalten und entwickelt wird und in ausrei-
chendem Umfang Alt- und Totholzanteile als Lebens-
stätte wildlebender Tiere und Pflanzen vorhanden sind,

6. sich die Nutzung auf schonende Eingriffe beschränkt,
welche die Stabilität, Regenerationsfähigkeit und Nach-
haltigkeit eines naturnahen Waldnutzungssystems nicht
gefährden,

7. schonende Betriebstechniken eingesetzt werden,

8. ein standortgerechter Wildbestand nicht überschritten
wird.

(3) Fischereiwirtschaftliche Nutzung gilt als landschafts-
und naturverträglich, wenn

1. die Wassergüte verbessert oder nicht in der Weise beein-
trächtigt wird, dass sich eine Veränderung des Tro-
phiestatus des Gewässers einstellt,

2. die Lebensraumfunktion der Gewässer, ihrer Ufer und
gewässerbegleitenden Ökosysteme für die wildlebenden
Tiere und Pflanzen erhalten und entwickelt wird,

3. bei der Neuanlage von Teichen gesichert wird, dass
diese mit einer Verbesserung des Lebensraumes einher
geht,

4. die im jeweiligen Gewässer heimischen Tiere und Pflan-
zen nicht durch Fremdbesatz verdrängt werden und

5. die Brut-, Laich-, Nahrungs-, Rast- und Durchzugsge-
biete der besonders geschützten Arten nicht gefährdet
oder beeinträchtigt werden.

(4) Die Länder können weitere Grundsätze über eine na-
turverträgliche Landschafts- und Naturnutzung im Sinne
dieses Gesetzes aufstellen und sind für deren Umsetzung
verantwortlich.

§ 21
Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes

Will eine Bundesbehörde von der Stellungnahme der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
abweichen, hat sie die Entscheidung im Einvernehmen mit
der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Land-
schaftspflege zu treffen.

§ 22
Duldungspflicht

Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im
Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu
dulden haben.

Drucksache 14/5766 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 23
Pflegepflichten im Siedlungsbereich

Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nut-
zungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß
instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet wer-
den, sofern die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträch-
tigt werden.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von

Natur und Landschaft

§ 24
Allgemeine Vorschriften

(1) Die Länder können Teile von Natur und Landschaft
zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder Naturdenkmal
oder geschützten Landschaftsbestandteil erklären.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den
Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks not-
wendigen Ge- und Verbote und, soweit erforderlich, die
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.

(3) Die Erklärung muss die Umgebung der schutzwürdi-
gen Bereiche einbeziehen, soweit dies zur Erreichung des
Schutzzwecks erforderlich ist. Schutzgebiete im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweili-
gen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz ge-
gliedert werden.

(4) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über:

1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile
von Natur und Landschaft,

2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sicher-
gestellten Teile von Natur und Landschaft,

3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und
Landschaft sowie

4. die regelmäßige Kontrolle des Erhaltungszustandes und
der Entwicklung der geschützten Teile von Natur und
Landschaft.

(5) Die Länder können für Biosphärenreservate und Na-
turparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung
zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen.

§ 25
Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge-
setzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von
Lebensgemeinschaften oder Biotopen wildlebender Tier-
und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
deskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-
vorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen kön-
nen, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge-
biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In der Ganzheit oder in einzelnen Teilen von Natur-
schutzgebieten ist der ungestörte Ablauf der Naturvorgänge
zu gewährleisten, wenn dies dem Schutzzweck dient.

(4) Der Erhaltungszustand und die Entwicklung des Na-
turschutzgebietes ist mindestens im Abstand von fünf Jah-
ren zu kontrollieren. Zur Bestimmung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen sind eigenständige Pflege- und Entwick-
lungspläne verbindlich vorzuschreiben.

(5) Auch marine Gebiete können nach den Absätzen 1
bis 4 als Naturschutzgebiete festgesetzt werden.

§ 26
Nationalparke

Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte ein-
heitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig und von besonderer Eigenart oder Schönheit
sind,

2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzun-
gen eines Naturschutzgebietes erfüllen,

3. sich im überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom
Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befin-
den oder sich dahin entwickeln lassen,

4. vornehmlich der Erhaltung natürlicher Lebensgemein-
schaften und eines für den Naturraum typischen heimi-
schen Tier- und Pflanzenbestandes sowie

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung na-
türlicher Ökosysteme dienen und

6. in wesentlichen Teilen einem ungestörten Ablauf der
Naturvorgänge dienen.

(2) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter
Berücksichtigung der durch die Besiedlung gebotenen Aus-
nahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit
es der Schutzzweck erlaubt, sollen Teile von Nationalpar-
ken zur Vermittlung des Schutzzwecks der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.

(3) Der Erhaltungszustand und die Entwicklung des Nati-
onalparks ist mindestens im Abstand von fünf Jahren zu
kontrollieren. Zur Bestimmung der erforderlichen Schutz-
maßnahmen sind eigenständige Pflege- und Entwicklungs-
pläne verbindlich vorzuschreiben. Die Länder treffen Rege-
lungen über die Bürgerbeteiligung sowie die Verwaltung
und die Entwicklung der Nationalparke und zur Überwa-
chung der Einhaltung der Schutzbestimmungen. Die Länder
können mittels Verwaltungsvereinbarung den Bund um die
Übernahme von Verantwortlichkeiten ersuchen.

(4) Auch marine Gebiete können nach den Absätzen 1
bis 3 als Nationalparke festgesetzt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5766

§ 27
Biosphärenreservate

(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-
setzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Ge-
biete, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-
rakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzun-
gen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen die eines
Landschaftsschutzgebietes erfüllen,

3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-
herstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung
geprägten Landschaft und der darin historisch gewach-
senen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild-
und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder
nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und

4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Na-
turgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen die-
nen.

(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate
unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete
oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.

(3) Der Erhaltungszustand und die Entwicklung des
Biosphärenreservates ist mindestens im Abstand von fünf
Jahren zu kontrollieren. Zur Bestimmung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen sind eigenständige Pflege- und Ent-
wicklungspläne verbindlich vorzuschreiben. Die Länder
treffen Regelungen über die Bürgerbeteiligung sowie die
Verwaltung und die Entwicklung der Biosphärenreservate
und zur Überwachung der Einhaltung der Schutzbestim-
mungen. Die Länder können mittels Verwaltungsvereinba-
rung den Bund um die Übernahme von Verantwortlichkei-
ten ersuchen.

(4) Auch marine Gebiete können nach den Absätzen 1
bis 3 als Biosphärenreservate festgesetzt werden.

§ 28
Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich fest-
gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-
schaftsbildes,

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
oder

4. wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung

erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maß-
gabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern können oder dem be-
sonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 29
Naturparke

(1) Naturparke sind rechtsverbindlich festgesetzte, ein-
heitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzun-
gen eines Landschaftsschutzgebietes oder Naturschutz-
gebietes erfüllen oder sich dahin entwickeln lassen,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für na-
turverträgliche Erholungsformen besonders eignen,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landes-
planung für die Erholung vorgesehen sind und

5. die auf mindestens 15 % ihrer Fläche der Erhaltung, Ent-
wicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemein-
schaften oder Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten und im Übrigen der Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Natur-
haushalts dienen.

(2) Naturparke können entsprechend ihrer Eignung für
Erholungszwecke geplant, gegliedert und gegebenenfalls
erschlossen werden, soweit dies mit dem Schutzzweck ver-
einbar ist.

§ 30
Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte
Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
deskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder anderer
relevanter durch sie bedingter Sinneseindrücke und Er-
fahrungen oder

3. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-
rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

§ 31
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-
bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren
besonderer Schutz

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und
Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere we-
gen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder
Entwicklung von Biotopverbundsystemen

Drucksache 14/5766 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebie-
ten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Gräben,
Alleen und einseitigen Baumreihen oder anderen Land-
schaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestand-
teils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-
schädigung oder Veränderung des geschützten Landschafts-
bestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Be-
stimmungen verboten. Die Länder können nach Maßgabe
dieses Gesetzes Landschaftselemente bestimmen, die als
geschützte Landschaftsbestandteile gelten.

§ 32
Kennzeichnung und Bezeichnungen

(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschafts-
schutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet
werden.

(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „National-
park“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“ und „Natur-
denkmal“ sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeich-
nung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten
Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnun-
gen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Land-
schaft nicht verwendet werden.

§ 33
Europäisches Netz „Natura 2000“

(1) Die §§ 33 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz
des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, ins-
besondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die
Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG
und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbeson-
dere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der
§§ 34, 35, 36 Satz 1 Nr. 2 und des § 38 Abs. 2 und 3.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Euro-
päischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.

§ 34
Schutzgebiete

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benen-
nen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben
aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bun-
desministerien. Die ausgewählten Gebiete werden der Kom-
mission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommis-
sion gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Betei-
ligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflich-
tungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG er-
forderlich ist.

(2) Entsprechend der Verpflichtungen aus Artikel 4
Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG

wählen die Länder nach den Kriterien der Richtlinie Ge-
biete aus und erklären sie zu besonders geschützten Teilen
von Natur und Landschaft im Sinne von § 24 Abs. 1.

(3) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach
Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschütz-
ten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 24
Abs. 1.

(4) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck ent-
sprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erfor-
derlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden,
ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind.
Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den An-
forderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG ent-
sprochen werden. Weitergehende Schutzvorschriften blei-
ben unberührt.

(5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3
kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften,
nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefug-
nis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder
durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger
Schutz gewährleistet ist.

(6) Ist ein Gebiet nach § 33 Abs. 2 bekannt gemacht, sind

1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis
zur Unterschutzstellung oder

2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich
besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 24 Abs. 2

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-
gen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in
seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen
führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet
sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu er-
heblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden
prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
unzulässig.

§ 35
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,

Ausnahmen

(1) Projekte bedürfen einer vorgreiflichen Zulassung
durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi-
gen Behörden.

(2) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Ge-
biets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Euro-
päischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Pro-
jekt für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Projek-
ten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in
Absatz 2 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungs-
ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
führen kann, ist es unzulässig.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf das Projekt nur zuge-
lassen oder durchgeführt werden, soweit es

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5766

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-
chen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten
Zweck an anderer Stelle, oder falls nicht möglich in an-
derer Weise, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigun-
gen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(5) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet
prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-
gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Men-
schen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Lan-
desverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts
auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe
im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt
werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt werden, ist ein Aus-
gleich derart vorzunehmen, dass der Zusammenhang und
die Funktion des europäischen ökologischen Netzes „Na-
tura 2000“ gewährleistet bleibt. Die zuständige Behörde un-
terrichtet die Kommission über das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getrof-
fenen Maßnahmen. Die Länder regeln das Verfahren über
die Zulassung nach Absatz 1; sie stellen dabei eine geeig-
nete Form der Beteiligung der Öffentlichkeit sicher. Die
nach § 62 anerkannten Naturschutzverbände sind zu beteili-
gen.

§ 36
Pläne

§ 35 ist entsprechend anzuwenden:

1. bei Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-
ßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes
oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
gungsgesetzes sowie

2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne
des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme
des § 35 Abs. 1.

Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuchs sind in § 35 die Absätze 2 bis 6
des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 37
Verschlechterungsverbot

Gestützt auf fachgesetzliche Vorschriften stellen die zu-
ständigen Behörden sicher, dass sich der Zustand eines Ge-
biets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Euro-
päischen Vogelschutzgebiets nicht im Sinne von Artikel 6
Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG verschlechtert. Die Vor-
schriften aus § 35 bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 38
Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) § 35 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach

§ 30 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben während der Plan-
aufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs, im Innenbereich
nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35
des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie
eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 35
unberührt.

(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und
geschützte Biotope im Sinne des § 39 sind die §§ 35 und 39
nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, ein-
schließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiun-
gen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von
Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 35 Abs. 5 Satz 2
über die Beteiligung der Kommission und nach § 35 Abs. 6
Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben je-
doch unberührt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur
und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 18 erlassenen
Vorschriften der Länder sowie die §§ 19 und 21 unberührt.

Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

§ 39
Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem
Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzen-
arten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Viel-
falt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensge-
meinschaften vor Beeinträchtigung durch den Men-
schen,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wieder-
herstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Le-
bensbedingungen.

(2) Die Vorschriften des Tierschutzrechts, des Seuchen-
rechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und
den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvor-
schriften unberührt.

§ 40
Allgemeine Vorschriften für den Arten- und

Biotopschutz

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung
der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete
Maßnahmen

1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichts-
punkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Le-
bensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemein-
schaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten so-
wie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Be-
stand gefährdeten Arten und

2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
zielen sowie zu deren Verwirklichung.

(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-
und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über
den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten.

Drucksache 14/5766 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 41
Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Die Länder verbieten Maßnahmen, die zu einer Zer-
störung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung fol-
gender Biotope führen können:

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und ste-
hender Binnengewässer, einschließlich ihrer Ufer und
der dazugehörigen Vegetation sowie ihrer natürlichen
oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und re-
gelmäßig von Gewässern überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3. magere einschürige Frischwiesen und magere extensive
Frischweiden,

4. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwerg-
strauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen,
Trockenrasen, Schwermetallfluren, Wälder und Gebü-
sche trockenwarmer Standorte,

5. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Block-, Schutt- und
Hangwälder,

6. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salz-
wiesen und Wattflächen im Küstenbereich,

7. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen
und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.

(2) Die Länder dürfen Ausnahmen nur nach Maßgabe
des § 4 Abs. 2 zulassen. Bei Ausnahmen, die aus überwie-
genden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, sollen
die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen
anordnen.

(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1
genannten gleichstellen. Dabei soll die Vernetzung natür-
licher und naturnaher Biotope angestrebt werden. Sie sollen
geeignete Maßnahmen treffen, um die räumliche Ausdeh-
nung und die ökologische Beschaffenheit der Biotope zu er-
halten.

§ 42
Schutz von Gewässern und Gewässerrandstreifen

(1) Die Länder stellen sicher, dass Gewässer mit ihren
Ufern einschließlich ihrer Randstreifen sowie Überschwem-
mungsgebiete in einer dem Gewässer entsprechenden Breite
als Biotop nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt wer-
den. Ihre Erhaltung und Entwicklung zu natürlichen oder
naturnahen Biotopen in einem Biotopverbund ist anzustre-
ben.

(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden kön-
nen oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des
Gemeinwohls notwendig sind.

§ 43
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten,

2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ih-
rem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Be-
stände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu ver-
stören,

3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender
Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zer-
stören.

(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und
nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in
der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimi-
schen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Be-
standes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier-
oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten
nicht auszuschließen ist.

(3) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlas-
sen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestim-
men, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen
wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Na-
tur zulässig ist.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen
des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus
Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richt-
linie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutz-
übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwen-
dung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit
denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder
wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet
werden können,

2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder
zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Popu-
lationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten führen
können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der
Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichti-
gen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen
auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach
Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder ent-
sprechende Regelungen treffen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5766

§ 44
Ermächtigungen zur Unterschutzstellung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 8
Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflan-
zenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen
Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten han-
delt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem
Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten han-
delt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b verwechselt wer-
den können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 8 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a oder b
besonders geschützte

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des
Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um hei-
mische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben be-
droht sind.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates

1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflan-
zen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren
oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres
erkennbar im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c
und § 8 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c und d anzusehen sind,

2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländi-
sche Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders ge-
schützter Arten von Verboten des § 45 ganz, teilweise
oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,
soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG,
die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG,
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutz-
übereinkommen nicht entgegenstehen.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 be-
dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit
sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht un-
terliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewon-
nene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.

(5) Die Länder können Vorschriften über den besonderen
Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und Pflan-
zenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/
EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der
Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff

oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie
genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist.

§ 45
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte

andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten

1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder
ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, Nah-
rungs- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen, zu zerstören oder in Ansehung der Richtli-
nien 79/409/EWG und 92/43/EWG zu verschlechtern,

2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten
oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschnei-
den, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu beschädigen oder zu vernichten oder in Ansehung der
Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG zu ver-
schlechtern,

3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten oder Vö-
gel an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,

4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten
Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der
Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen
oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in
Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Ge-
wahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitz-
verbote),

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b und c

a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu
halten, anzubieten oder zu befördern,

b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf an-
zubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder
sonst zu verwenden

(Vermarktungsverbote). Die Artikel 8 und 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt-
linie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft
gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach
§ 44 bestimmt sind.

(4) Die Länder können Regelungen über die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen zu den Verboten der Ab-
sätze 1 und 2 treffen, soweit dem nicht die Vorschriften der
Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG entgegenstehen.
Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von
dieser Regelung unberührt.

Drucksache 14/5766 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 46
Ausnahmen

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 nichts anderes ergibt,
ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig

1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos ge-
worden, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder
der Natur entnommen worden sind,

2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht

1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 8 Abs. 1
Nr. 14 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998 aus ei-
nem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind,

2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai
1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland ge-
langt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat auf einer Ein-
fuhrbescheinigung vermerkt, dass die Tiere oder Pflan-
zen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland ge-
langt sind.

(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen
Tiere und Pflanzen der in § 45 Abs. 3 Nr. 2 genannten Ar-
ten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach
§ 57 Abs. 4 rechtmäßig im Inland erworben worden sind.

(3) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Be-
sitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermark-
tungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer
Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 nicht für

1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng ge-
schützten Arten,

2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, so-
weit sie nicht im Anhang III der Richtlinie 79/409/EWG
aufgeführt sind.

(4) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von
Absatz 3 Satz 2 ausgenommen

1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni
1994,

b) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981

rechtmäßig erworben worden sind,

2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und
79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit-
gliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu
den in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen
freigegeben worden sind,

3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 8 Abs. 1
Nr. 14 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmä-
ßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland ge-
langt sind.

(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver-
boten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen
der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben
oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehö-

ren, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präpara-
tion für diese Zwecke zu verwenden.

(6) Abweichend von den Verboten des § 45 Abs. 1 Nr. 1
sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtli-
cher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke
Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere
sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie
sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie
an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde be-
stimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der
streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(7) Die nach den §§ 46 und 49 Abs. 1 oder nach Landes-
recht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für
die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere
und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des
§ 45 zulassen, soweit dies

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, was-
ser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder

3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied-
lung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der
Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im
Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall wei-
tere Ausnahmen von den Verboten des § 45 zulassen, um
unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut-
zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne
des § 8 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnah-
men nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen wer-
den, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffen-
den Population oder Art dadurch nicht nachteilig beein-
flusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung
nach § 57 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes oder
Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzüberein-
kommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen
können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allgemein
durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt.
Die Landesregierungen könne die Befugnis nach Satz 4
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
tragen.

(9) Die Länder können für das Sammeln von Weinberg-
schnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser
von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni
eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser
Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 45 zulassen.
Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr
wieder zugelassen werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5766

§ 47
Handel mit Wildtieren

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eine Liste der Wildtierarten nach Herkunftsländern oder
Zuchtbetrieben zu bestimmen, deren Einfuhr zugelassen ist.
Die Einfuhr von Wildtierarten oder Populationen, die nicht
in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgelistet sind, ist
ab dem 1. Januar 2003 verboten.

(2) Für die Einfuhr von Exemplaren der Liste gemäß
Absatz 1 Satz 1 gelten folgende in einer Verordnung nach
Absatz 1 detailliert festzulegende allgemeine Voraussetzun-
gen:

1. bei Wildfängen ist ein wissenschaftlich fundierter Maß-
nahmenplan für die entsprechende Art entwickelt, der

a) die Erhaltung dieser Art und ihres Lebensraumes ge-
währleistet sowie Anreize für deren Schutz schafft,

b) sicherstellt, dass die Nutzung der Art biologisch
nachhaltig ist und bleibt – und zwar innerhalb des ge-
samten Verbreitungsgebietes der Art in dem Land,
für das der Plan erstellt wurde, und auf einem
Niveau, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem
gerecht wird, und das deutlich über dem Niveau liegt,
in dem die Art von der Ausrottung bedroht wird, und

c) Faktoren, die für den Erhalt der Art relevant sind, be-
rücksichtigt, z. B. illegalen Handel, nationalen Han-
del, Subsistenz-Nutzung, Gefährdung durch Seu-
chen und Habitatverlust,

2. der Maßnahmenplan ist in Kraft und wird umgesetzt,

3. die Methoden von Fang, Transport und Haltung der je-
weiligen Art reduzieren die Gefahren einer Verletzung
oder die Beeinträchtigung der Gesundheit auf ein Mini-
mum und schließen einen tierquälerischen Umgang mit
den Tieren aus,

4. für Arten, die durch das Washingtoner Artenschutzüber-
einkommen geschützt sind, gelten zusätzliche Vorausset-
zungen. Jedes Land, in dem diese Art vorkommt, setzt
das Washingtoner Artenschutzübereinkommen effektiv
im Hinblick auf die folgenden Voraussetzungen um

a) die Einrichtung einer wissenschaftlichen Behörde
oder einer anderen entsprechenden Behörde,

b) die Anforderungen des Artikels IV des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens bezüglich dieser Art
und

c) entsprechende Maßnahmen, die von den Mitglied-
staaten des Übereinkommens hinsichtlich dieser Art
empfohlen wurden.

(3) Auf Antrag überprüft das zuständige deutsche Minis-
terium, ob eine ausländische Zuchtanlage als qualifizierte
Zuchteinrichtung anerkannt werden kann. Eine solche An-
erkennung gilt längsten für drei Jahre. Für die Anerkennung
ausländischer Zuchtanlagen ist die Erfüllung aller nachfol-
genden Bedingungen durch den Antragsteller beizubringen:

1. die Einrichtung hat nachgewiesen, dass sie in der Lage
ist, in Gefangenschaft Exemplare der entsprechenden

Art in der Anzahl zu züchten, in der sie aus dieser Ein-
richtung importiert werden sollen,

2. die Zuchtanlage wird so betrieben, dass hierdurch das
Überleben der Wildbestände der entsprechenden Art
nicht beeinträchtigt wird,

3. die Einrichtung wird auf artgerechte Weise betrieben,

4. die zuständige Regierungsbehörde des Landes, im dem
die Zuchtanlage betrieben wird, hat schriftlich und für
das zuständige deutsche Ministerium in zufriedenstel-
lender Weise bestätigt, dass die Zuchteinrichtung in der
Lage ist, die entsprechende Art in Gefangenschaft zu
züchten,

5. das Land, in dem die Gefangenschaftszucht erfolgt, hat
das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter-
zeichnet,

6. alle Tiere, die von dieser Zuchtanlage exportiert werden,
wurden auch in dieser Anlage gezüchtet.

§ 48
Zuständigkeiten für die Durchführung der

Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind

1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertrags-
parteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und die in
Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14
Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1
und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,

2. das Bundesamt für Naturschutz

a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-
gen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne
des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1
und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von
sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX
Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutz-
übereinkommens,

b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der
Einfuhr,

c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner Ar-
tenschutzübereinkommens Exemplare für Handels-
zwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden,

3. die nach § 49 Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für
die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit
Drittländern,

4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle
übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 338/97.

(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt
für Naturschutz.

Drucksache 14/5766 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 49
Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer
Ein- und Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwa-
chung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem
Abschnitt im Warenverkehr in Drittländer mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
ten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erfor-
derlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-
schäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung
von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel-
len bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Aus-
fuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende
Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzu-
weisen.

§ 50
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr-
regelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
ten unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- oder
Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorge-
schriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei
einer nach § 49 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzu-
melden und auf Verlangen vorzuführen.

(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist
der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl
der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

§ 51
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere
oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren
Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-
tungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, hat sie die
Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten
bis zur Klärung des Zweifels selbst in Verwahrung zu neh-
men oder einem anderen in Verwahrung geben. Zur Klärung
der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtig-
ten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder
Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen
nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer
Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsver-
boten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die

Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsbe-
rechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheini-
gung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstat-
ten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder
Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder aus-
geführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlag-
nahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder
sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach
der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die
Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird
festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für
die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden
darf, werden sie sofort eingezogen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtli-
chen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird,
dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsver-
bote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder
Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer aus-
gezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, welche
die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne
sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte
durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, wer-
den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös
entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder ein-
gezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, ins-
besondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rück-
sendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer aufer-
legt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absen-
der, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die
Umstände, welche die Beschlagnahme oder Einziehung ver-
anlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.

§ 52
Kosten

(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften die-
ses Abschnittes erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kos-
ten (Gebühren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-
zusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 53 Nachweispflicht, Einziehung

(1) Wer

1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesentlichen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5766

vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der beson-
ders geschützten Arten oder

2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen
der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkenn-
bar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

besitzt oder die tatsächliche Gewalt ausübt, kann sich ge-
genüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlan-
gen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass der
oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August
1980 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in Besitz hatte.

(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die
dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist
Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen,
die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ge-
nügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaft-
machung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Be-
rechtigung nicht besteht.

(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten
Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis be-
stimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis
in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise
zu führen.

(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht er-
bracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51
Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage
einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachver-
ständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

§ 54
Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 48
oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen
die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaften, dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durch-
führung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen.

(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-
den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich ge-
nutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Be-
triebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäft-
lichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauf-
tragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftli-
chen Unterlagen vorzulegen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-

cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 55
Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von
Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landes-
recht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur er-
teilt werden, wenn

1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild be-
einträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder
der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Land-
schaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt
werden,

2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtun-
gen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die
Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforde-
rungen genügen,

3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen und

4. keine Tatsachen gegen Sachkunde und Zuverlässigkeit
des Betreibers sprechen.

(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige
Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4
Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können
sie die Genehmigungen von weitergehenden Voraussetzun-
gen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine
Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Über-
gangsregelung treffen.

§ 56
Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“,
„Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tier-
garten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.

§ 57
Sonstige Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Auf-
zeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere
oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwerben,
be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlas-
sen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
Vorschriften enthalten über

1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,

2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungs-
pflicht,

3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnun-
gen,

4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen

Drucksache 14/5766 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter be-
sonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere
von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu
machen, dass der Halter oder Züchter die erforderliche
Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das
Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tier-
schutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung
der Tiere gewährleistet ist,

2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter be-
sonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere
von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die
Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen über

1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaft-
lichen Zwecken,

2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der beson-
ders geschützten Arten für den Nachweis nach § 53,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung,
die künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme
aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb
von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Ar-
ten für den Nachweis nach § 53,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflan-
zen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung
der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht be-
sonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen,
für die nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 45 Abs. 2
gelten, soweit dies wegen einer Gefahr der Verfälschung der
heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung
des Bestands oder der Verbreitung heimischer wildlebender
Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Ar-
ten erforderlich ist.

(5) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach
den Absätzen 1 bis 4 keinen Gebrauch macht, können die
Länder entsprechende Regelungen treffen.

§ 58
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder

internationaler Vorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfül-
lung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutz-
übereinkommen erlassen.

§ 59
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen
nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung
des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 60
Betreten von Wald und Flur

(1) Das Betreten von Wald und Flur auf Straßen und We-
gen sowie auf ungenutzten Grünflächen zum Zwecke der
Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das
Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feld-
schutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
zum Schutze der Erholungssuchenden oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwür-
diger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken so-
wie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betre-
ten gleichstellen.

(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befug-
nisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.

(4) Beim Ausüben des in Absatz 1 gewährleisteten
Rechts hat sich jeder so zu verhalten, dass Natur und Land-
schaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt und dass andere Erholungssuchende nicht ge-
stört werden.

§ 61
Bereitstellung von Grundstücken

Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Gebietskörper-
schaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende
Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Er-
holung der Bevölkerung eignen, insbesondere

1. Ufergrundstücke,

2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder
nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeres-
stränden ermöglichen lässt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit
dies mit der Regenerationsfähigkeit der Flächen, dem
Schutzzweck und mit der öffentlichen Zweckbindung der
Grundstücke vereinbar ist.

Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und

Befreiungen

§ 62
Mitwirkung von Verbänden

(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in ande-
ren Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiterge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/5766

hende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit
zur Einsicht in die einschlägigen Unterlagen und Sachver-
ständigengutachten und zur Stellungnahme zu geben

1. bei der Vorbereitung, der Änderung und der Aufhebung
von Verordnungen und anderen im Range unter dem Ge-
setz stehenden Rechtsvorschriften der für den Natur-
schutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im
Sinne der §§ 13 und 14,

3. vor Ausnahmen und Befreiungen von Verboten und Ge-
boten, die zum Schutz von Natur und Landschaft, Bioto-
pen und Arten erlassen sind,

4. in Planfeststellungsverfahren sowie in Zulassungsver-
fahren, die an die Stelle des Planfeststellungsverfahrens
treten, wenn mit den Vorhaben Eingriffe in Natur und
Landschaft im Sinne von § 18 verbunden sind,

5. in Zulassungsverfahren über Vorhaben, die einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen; ferner in an-
deren Zulassungsverfahren, soweit nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung über die Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung zu befinden ist,

6. in Verfahren der Raumordnung und Landesplanung so-
wie der Bauleitplanung, soweit nach den zugrunde lie-
genden Rechtsvorschriften eine Anhörung der Öffent-
lichkeit oder der Bürger vorgesehen ist,

soweit der Verband nach Absatz 2 anerkannt ist und durch
das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt ist. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253) gelten sinngemäß.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu
erteilen, wenn der Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend
vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege fördert,

2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der
mindestens das Gebiet eines Landes umfasst,

3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tä-
tigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit
des Vereins zu berücksichtigen,

4. wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit ist,

5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Ver-
eins unterstützt.

(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen
und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines
Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der
Länder umfasst, auf die sich die Planungen und Maßnah-
men des Bundes beziehen.

(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbe-

reich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes, in
dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen
des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ausgesprochen.

(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-
gen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel
nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der An-
erkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(6) Die anerkannten Vereine genießen bei Klagen nach
§ 42a VwGO Gerichtskostenfreiheit.

§ 63
Naturschutzbeiräte

(1) In den Ländern sind weisungsfreie Naturschutzbei-
räte bei den für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörden zu bilden, die mindestens zur Hälfte nach
Vorschlägen der nach § 62 anerkannten Verbände zu beset-
zen sind.

(2) Die Länder sollen die Mitwirkung der Beiräte in allen
wesentlichen Angelegenheiten des Naturschutzes vorsehen.
Den Beiräten ist ein Anhörungs- und Antragsrecht zu ge-
währen, die Länder können den Beiräten weitergehendes
Recht einräumen.

§ 64
Ordnungswidrigkeitsvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nach-
stellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-
lungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder
ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, ab-
pflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder ver-
nichtet oder

3. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 4, ein Tier oder eine
Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, an-
bietet oder befördert oder ein Tier oder eine Pflanze zu
kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, er-
wirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,

4. entgegen § 47 Exemplare von Wildtierarten oder Popu-
lationen, die nicht in einer Rechtsverordnung nach § 47
Satz 1 aufgelistet sind, einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 43 Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 1 oder 3 Satz 1,

b) § 49 Abs. 2,

c) § 57 Abs. 2

Drucksache 14/5766 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsu-
chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen
stört,

3. entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender
Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen
der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt
oder zerstört,

4. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 4, ein Tier oder eine
Pflanze in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder ver-
arbeitet,

5. entgegen § 50 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr an-
meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

6. entgegen § 54 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

7. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht dul-
det, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft-
liche Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer der
dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus-
führt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig vorlegt,

3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art zu kom-
merziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt,
zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver-
kauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder
befördert oder

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zu-
widerhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort
genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die
Gemeinschaft verbringt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4, des
Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geld-
buße bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße von mindestens 1 000 Deut-
sche Mark bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des
Absatzes 3 Nr. 3 bei Zuwiderhandlungen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus
der Gemeinschaft,

b) des Absatzes 2 Nr. 6 bei Verletzungen der Auskunfts-
pflicht gegenüber dem Bundesamt,

c) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Maßnahmen des Bundesam-
tes,

d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige
Behörde.

§ 65
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 64 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs-
oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 64 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3
oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die
sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art
bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-
oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 66
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 oder eine Straftat
nach § 65 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten und § 74 des Strafgesetzbuches sind anzuwen-
den.

§ 67
Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsan-
waltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein-
oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden,
Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch
durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/5766

nehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsge-
setzes gilt entsprechend.

§ 68
Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-
ten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde oder

2. in atypischen Einzelfällen unter Beachtung des § 4
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie
92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie
79/409/EWG nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichs-
naturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie
nach Landesrecht weiter gelten.

(2) Die Befreiung wird

1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt
für Naturschutz,

2. im Übrigen von den für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden

gewährt.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69
Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 9 Satz 3 gelten bis zum 1. Mai
2003 auch § 34 Abs. 6, § 35 und § 36 Satz 1 Nr. 2 unmittel-
bar. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelun-
gen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grund-
gesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit Inkraft-
treten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer
Kraft.

(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug
auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die
vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die
§§ 64 und 65 in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung
Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches finden insoweit
keine Anwendung.

Artikel 2

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung vom (...), zuletzt geän-
dert durch (...), wird wie folgt geändert:

Nummer 1

Der § 42 erhält folgende Fassung:

㤠42
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungs-
akts (Anfechtungsklage), die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflich-
tungsklage) oder ein sonstiges Tun oder Unterlassen (allge-
meine Leistungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die
Klage nur zulässig, wenn die klagende Person geltend
macht, durch die angegriffene Handlung, ihre Ablehnung
oder Unterlassung in einem eigenen Interesse verletzt zu
sein, das von Absatz 3 erfasst wird (rechtlich bedeutsames
eigenes Interesse).

(3) Ein eigenes Interesse ist im Sinne dieses Gesetzes
rechtlich bedeutsam, wenn es auf eine Vorschrift des öffent-
lichen Rechts gestützt werden kann, die dazu bestimmt ist,

1. einem eigenen Recht der klagenden Person zu dienen
oder

2. öffentlichen Interessen zu dienen, von denen ein Inte-
resse der klagenden Person umfasst wird.

Eigene Interessen können nicht gemäß Nummer 2 geltend
gemacht werden, wenn sie nur ideeller Natur sind. Das glei-
che gilt für sonstige eigene Interessen der klagenden Person,
wenn diese nur auf öffentliche Interessen finanzieller oder
haushaltsrechtlicher Art gestützt sind.“

Nummer 2

Nach § 42 wird folgender § 42a neu eingefügt:

㤠42a
Umweltschutzrechtliche Verbandsklage

(1) Ein gemäß Absatz 3 anerkannter Verband kann sich
mit seinem Rechtsbehelf auf ein rechtlich bedeutsames
eigenes Interesse berufen, wenn er geltend macht, dass die
mit dem Rechtsbehelf angegriffene Handlung, deren Ableh-
nung oder Unterlassung einer Rechtsvorschrift wider-
spricht, die auch denjenigen von Absatz 3 Nr. 1 erfassten
öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, zu deren
Wahrung der Verband satzungsgemäß berufen ist. Im Falle
des § 43 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 ist nicht zulässig,

1. wenn er sich gegen eine Handlung richtet, die aufgrund
einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren erfolgt oder in einem solchen als zulässig
erkannt worden ist, oder

2. wenn sich der Verband zur Sache nicht geäußert hat, ob-
wohl ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist.

(3) Die Anerkennung als Verband im Sinne von Absatz 1
wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn es sich bei
dem Verband um einen rechtsfähigen Verein handelt, der

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend
Ziele des Schutzes

a) der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verant-
wortung für die künftigen Generationen,

Drucksache 14/5766 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) des Schutzes von Pflanzen und Tieren, auch um ihrer
selbst Willen, oder

c) der Gesundheit von Menschen, auch der Vorsorge
vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästi-
gungen für die Gesundheit, verfolgt und

2. die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.

(4) § 62 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes gel-
ten entsprechend.

(5) Die Anerkennung eines Verbandes gemäß § 62 Abs. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes gilt als Anerkennung im
Sinne von Absatz 2 dieser Vorschrift fort.

(6) Weitergehende Vorschriften des Bundes- und Landes-
rechts bleiben unberührt.“

Nummer 3

§ 47 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder
deren Anwendung in einem rechtlich bedeutsamen eigenen
Interesse verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren
nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.“

Nummer 4

§ 93a erhält folgende Fassung:

㤠93a
Musterverfahren

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme
Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Ge-
richt eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durch-
führen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren ausset-
zen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist
unanfechtbar.

(2) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme
Gegenstand mehrerer Verfahren, von denen mindestens
eines auf § 42a gestützt wird, so soll das Gericht in der Re-
gel entsprechend Absatz 1 verfahren.

(3) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig
entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der
Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Be-
schluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist,
dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen
Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachver-
halt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren
erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermes-
sen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine
neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachver-
ständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die
bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann
das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner
freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entschei-
dungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in
der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten
steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu,
das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschie-

den hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu
belehren.“

Nummer 5

§ 113 wird wie folgt geändert:

a) In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Kläger in
seinen Rechten“ ersetzt durch die Worte „die klagende
Person in einem rechtlich bedeutsamen eigenen Inte-
resse“ ersetzt. In Satz 4 werden die Worte „der Kläger“
durch die Worte „die klagende Person“ ersetzt.

b) In § 113 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „der Kläger da-
durch in seinen Rechten“ durch die Worte „die klagende
Person dadurch in einem rechtlich bedeutsamen eigenen
Interesse“ ersetzt. In Satz 2 werden die Worte „den Klä-
ger“ durch „die klagende Person“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetzes vom (...), zuletzt geändert
durch (...), wird wie folgt geändert:

In § 13 wird nach Absatz 3 nachfolgender Absatz 3a neu
eingefügt:

„(3a) In Verfahren nach § 42a der Verwaltungsgerichts-
ordnung darf der Streitwert nicht über 20 000 Deutsche
Mark angenommen werden. Dies gilt auch im Falle der Bei-
ladung gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung. Für
den klagenden Verband fallen keine Prozesskosten an.“

Artikel 4

Änderung des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch vom (...), zuletzt geändert durch (...),
wird wie folgt geändert:

§ 1a Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches erhält nachfolgende
Fassung:

„4. Bauleitpläne dürfen die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Be-
deutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes nicht erheblich
beeinträchtigen. Die Vorschriften der §§ 33 bis 38 des
Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.“

Artikel 5

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom (...), zuletzt geändert
durch (...), wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird
nach den Worten „zu erwarten ist“ ein Punkt gesetzt und
die Worte „und die Beeinträchtigung nicht entsprechend
§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ausge-
glichen werden kann.“ gestrichen.

b) § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen und durch folgenden
neuen Satz 2 ersetzt: „Die Vorschriften der §§ 33 bis 38
des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/5766

Artikel 6

Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom (...), zuletzt geändert durch
(...), wird wie folgt geändert:

Nummer 1

In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lagerstättenschutzes“
die Worte „und der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“ eingefügt.

Nummer 2

In § 4 Abs. 4 werden die Worte „in Anspruch genommenen
Oberfläche“ durch die Worte „betroffenen Oberfläche“ er-
setzt. Nach den Worten „öffentlichen Interesses“ wird ein
Komma gesetzt und die Worte „insbesondere der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege“
eingefügt.

Nummer 3

In § 48 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen und an seiner Stelle
folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Bei Anwendung dieser Vorschriften sind die Interessen des
Bergbaus gleichrangig neben anderen privaten und öffentli-

chen Belangen zu berücksichtigen. Den Belangen des Na-
turschutzes ist nach Maßgabe des § 4 BNatSchG Rechnung
zu tragen.“

Nummer 4

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 7 wird folgende Nr. 7a neu eingefügt:

„7a. die Durchführung der nach § 18 Abs. 2 und 3
BNatSchG erforderlichen Maßnahmen sichergestellt
ist,“

In § 55 Abs. 1 Nr. 9 werden vor den Worten „nicht zu er-
warten sind“ die Worte „oder eine Beeinträchtigung der Be-
lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ einge-
fügt.

Artikel 7

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I
S. 889), zuletzt geändert durch das 3. Änderungsgesetz zum
BNatSchG vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
außer Kraft.

Berlin den 5. April 2001

Eva-Maria Bulling-Schröter
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/5766 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeine Begründung

Ein zukünftiges Naturschutzrecht hat die Lebensgrundlage
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Ge-
nerationen in ihrer ganzen Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft zu
schützen und zu entwickeln.

Entsprechend dem internationalen Übereinkommen über
die biologische Vielfalt muss sich ein zukünftiges Natur-
schutzrecht auch den Erhalt der Natur um ihrer selbst willen
als Ziel setzen. Natur und Landschaft sind so zu schützen
und wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,
die biologische Vielfalt nachhaltig gesichert sind.

Ebenso sollten die Grundsätze (§ 2), nach deren Maßgabe
die Ziele des Naturschutzes verwirklicht werden müssen,
stärker als bisher auf den Erhalt ökosystemarer Prozesse ab-
zielen:

– Den sparsamen Umgang mit Boden und einem Entsiege-
lungsgebot für nicht mehr benötigte bebaute Flächen,

– den Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen im
besiedelten Bereich,

– die nachhaltige und vorrangige Nutzung von sich erneu-
erbaren Naturgütern,

– die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Naturhaus-
haltes bei der Suche und Gewinnung von Bodenschät-
zen,

– die Minderung von Luftverunreinigungen und die Ver-
besserung des örtlichen Klimas,

– einen besonderen Schutz von Gewässern einschließlich
ihrer Uferzonen und Auenbereiche und der Erhaltung
noch vorhandener, unverbauter Bereiche,

– einen verbesserten Hochwasser- und Grundwasser-
schutz,

– die Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 3) auf re-
gelmäßig mindestens 10 % der Landesfläche, bundes-
weit 15 % der Flächen (als Vorranggebiete für den Na-
turschutz mit ordnungsrechtlichem Schutzstatus),

– die Förderung der natürlichen Sukzession auf 5 % der
Landesfläche.

Zur Verwirklichung der Grundsätze sind die anerkannten
Naturschutzverbände und ehrenamtliche Mitarbeit sowie
die wissenschaftliche Forschung zu fördern.

Abwägung der Naturschutzbelange

Im Bundesnaturschutzgesetz muss eine klare Regelung über
die Bedeutung der Naturschutzbelange im Verhältnis zu an-
deren Belangen vorgesehen werden. Durch eine natur-
schutzrechtliche Abwägungsvorschrift (§ 4) kann verhin-
dert werden, dass die Anforderungen des Naturschutzes
pauschal hinter anderen Interessen zurückgestellt werden.
In Anlehnung an den Entwurf der Sachverständigenkom-
mission zum Umweltgesetzbuch schlägt der Entwurf daher
eine nach der Intensität der Naturbeeinträchtigung gestufte

Abwägungsvorschrift vor (z. B. bei besonders geschützten
Biotopen oder Arten).

Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

Der Entwurf baut auf einer Verpflichtung zu einer flächen-
deckenden Landschaftsplanung auf. Nach dem geltenden
Recht zur Landschaftsplanung (§§ 5 bis 7) regeln die Län-
der das Verfahren und die Verbindlichkeit von Landschafts-
plänen (§ 6 Abs. 4 Satz 2); eine zwingende Berücksichti-
gung besteht nach geltendem Recht jedoch nicht.

Dieser Entwurf für ein Bundesnaturschutzgesetz sieht daher
eine Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftspla-
nung mit inhaltlichen Mindestanforderungen vor. Die Land-
schaftsplanung soll eine verbindliche Leitlinie für alle Pla-
nungen sein, die sich auf Natur und Landschaft auswirken
können. Sie soll Grundlage für Umweltverträglichkeitsprü-
fungen und Beurteilungen im Rahmen der Eingriffsregelung
sein. Abweichungen von den Ergebnissen der Landschafts-
planung sind zu begründen.

Die Inhalte der Landschaftsplanung (z. B. Prognose, Ziel-
bestimmung, Landschaftsbewertung, Ziel- und Maßnah-
menkonzeption) sind einheitlich festzulegen. Dabei soll der
Bund in Form eines Bundeslandschaftsprogramms eine
beratende und koordinierende Funktion übernehmen; Lan-
deslandschaftsprogramme und regionale Landschaftsrah-
menpläne konkretisieren die Erfordernisse der Landschafts-
planung; die örtlichen Anforderungen sind mittels Land-
schaftsplänen von den für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörden darzustellen. Die jeweiligen
Programme und Pläne sollen von den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden aufgestellt werden
ohne bereits mit Nutzungsansprüchen abgestimmt werden
zu müssen. Die anerkannten Naturschutzverbände sind an
der Aufstellung zu beteiligen.

Umweltbeobachtung

Für einen effizienten Naturschutz und aufgrund internatio-
naler Berichtspflichten müssen aktuelle Informationen über
den Zustand von Natur und Landschaft zur Verfügung ste-
hen. Neu eingeführt wird daher eine bundeseinheitliche Re-
gelung zur flächendeckenden Naturbeobachtung und regel-
mäßigen Berichterstattung, bei der sich Bund und Länder
unterstützen. Zu fordern ist eine sachgerechte Datensamm-
lung und -analyse durch das Bundesamt für Naturschutz, die
in Form eines jährlichen Natur- und Umweltberichtes dem
Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zugänglich ge-
macht wird. Die private und wissenschaftliche Naturbeob-
achtung ist zu fördern.

Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Eingriffsregelung muss auf die Veränderung von Ge-
wässern, einschließlich baulicher Anlagen und Leitungen in
Meeresgewässern, auf Immissionen in der Umgebung des
Eingriffs sowie stoffliche Beeinträchtigungen erweitert wer-
den (§ 18). Zudem bedarf es einer Verschärfung der Abwä-
gungsanforderungen und der Vollzugskontrolle.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/5766

Die vorgeschlagene Abwägungsvorschrift hat insbesondere
bei der Anwendung der Eingriffsregelung eine besondere
Bedeutung. So ist vor Durchführung eines Eingriffs im Rah-
men der Abwägung nicht nur die Möglichkeit von Alterna-
tiven, sondern auch der völlige Verzicht auf den Eingriff zu
prüfen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen inner-
halb einer bestimmten Frist durchgeführt werden, ansonsten
erlischt die Eingriffsgenehmigung. Um einen effektiven
Vollzug zu gewährleisten, sind von den Ländern verbindli-
che Pflegevorgaben und Effizienzkontrollen vorzusehen.
Zur Kontrolle der Eingriffe sowie der Durchführung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist außerdem ein lan-
desweites Kataster einzuführen. Zudem sollte – da es in ei-
nigen Bundesländern bereits gängige Praxis ist – den Län-
dern unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit
zur Einführung von Ersatzzahlungen freigestellt werden.
Diese sollen der Verbesserung von Natur und Landschaft in
dem vom Eingriff betroffenen Raum dienen.

Der im geltenden Recht vorgesehene Verzicht auf eine ei-
genständige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht
sollte zur Praktikabilität des Vollzugs bestehen bleiben. Al-
lerdings ist zu fordern, dass die zuständige Behörde im Ein-
vernehmen mit den Naturschutzbehörden entscheidet. So
soll gewährleistet werden, dass die Eingriffsregelung auch
tatsächlich mit der erforderlichen Fachkompetenz vollzogen
wird.

Verhältnis zum Baurecht

Das Verhältnis von Bauleitplanung und Naturschutzrecht
wird im Baugesetzbuch geregelt. Allerdings sollten von der
Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes auch Vor-
haben im unbeplanten Innenbereich erfasst werden. Ent-
scheidungen über Vorhaben im Außenbereich sollen im Ein-
vernehmen mit den Naturschutzbehörden erfolgen.

Landnutzung

Der § 20 konkretisiert die aus dem Geltungsbereich der Ein-
griffsregelung ausgenommene naturverträgliche Landnut-
zung. Für die drei Nutzungsformen Land-, Forst- und Fi-
schereiwirtschaft werden naturschutzfachliche (Mindest-)
Anforderungen aufgestellt, die von den Ländern erweitert
werden können. So soll einerseits ein Einstieg in die Ökolo-
gisierung des Landbaus eröffnet werden und andererseits
eine klare, verlässliche und umsetzbare Grenzziehung zwi-
schen unentgeltlich einzufordernder Rücksichtnahme der
Landnutzer auf die natürliche Umwelt und entgeltwürdigen
ökologischen Leistungen gezogen werden.

Allgemeine Vorschriften zu Schutz, Pflege und
Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft

Da die Mehrzahl der bestehenden Schutzgebiete qualitative
Mängel aufweist, ist zur Sicherung und Verbesserung ihres
ökologischen Zustandes eine inhaltliche Erweiterung der
Schutzerklärungen notwendig (§§ 24 bis 31). Dazu zählt ne-
ben Entwicklungs- und Kontrollmaßnahmen auch die För-
derung eines ungestörten Ablaufs von Naturvorgängen.

Die Schutzerklärungen sollten erweitert werden um:

– die Einbeziehung der Umgebung schutzwürdiger Berei-
che, sofern dies für deren Schutz notwendig ist (z. B.

Veränderungen der Wasserverhältnisse in Feuchtgebie-
ten),

– die Möglichkeit der Zonierung großflächiger Schutzge-
biete mit unterschiedlich intensiv geschützten Bereichen
(z. B. Schutzzonen mit natürlicher Sukzession),

– die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle des Erhal-
tungszustandes und der Entwicklung bestehender
Schutzgebiete.

Naturschutzgebiete

Soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist,
soll innerhalb von Naturschutzgebieten der ungestörte Ab-
lauf von Naturvorgängen gewährleistet werden.

In den letzten Jahren wurde vermehrt die naturschutzfachli-
che Relevanz einer unbeeinflussten Naturentwicklung do-
kumentiert.

Da das Bundesnaturschutzgesetz bislang schwerpunktmä-
ßig auf die Pflege von Natur und Landschaft abzielt, sollte
dieses „neue“ Leitbild verbindlich verankert werden. Im
Abschnitt Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden hierzu nähre Ausführungen gemacht.

Um die Vollzugsdefizite zu vermindern, sind für Natur-
schutzgebiete verbindliche Pflege und Entwicklungspläne
vorzuschreiben.

Zudem müssen auch marine Gebiete einen ausreichenden
Schutzstatus erhalten können, da nach geltendem Recht für
Meeresgebiete innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
Bundesländer (12-Meilen-Zone) und innerhalb der aus-
schließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ein entsprechendes
Schutzinstrument fehlt.

Nationalparke

Da großräumige, vom Menschen nicht oder nur wenig be-
einflusste Gebiete in der Kulturlandschaft Deutschlands
derzeit kaum noch zu finden sind, muss ein derartiger Zu-
stand nicht Voraussetzung, sondern Ziel der Unterschutz-
stellung von Nationalparken sein. Bei der Ausweisung von
Nationalparken muss dem Entwicklungsprinzip verstärkt
Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck ist explizit
auf einen „ungestörten Ablauf der Naturvorgänge“ auszu-
richten. Marine Gebiete sind einzubeziehen.

Zur Verwirklichung des Nationalparkkonzeptes sind Ent-
wicklungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Bürgerbetei-
ligung und -bildung vorzusehen. Da nach Auffassung des
Entwurfs die Schaffung und Sicherung von Nationalparken
eine nationale Aufgabe darstellt, können die Länder mittels
Verwaltungsvereinbarungen den Bund um die Übernahme
von Verantwortlichkeiten ersuchen.

Biosphärenreservate

Mit dem 3. Änderungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(vom 28. August 1998) wurde die Schutzkategorie „Bio-
sphärenreservate“ eingeführt. Die Forderung zu einer unbe-
einflussten Naturentwicklung auch innerhalb von Natur-
schutzgebieten trägt zur Verwirklichung des Schutzkonzep-
tes, mindestens 3 % der Fläche der natürlichen Dynamik zu
überlassen, bei. Das Konzept der Entwicklung und Erpro-

Drucksache 14/5766 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bung nachhaltiger Wirtschaftsweisen kann auch in marinen
Gebieten umgesetzt werden.

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete sollten auch aufgrund ihrer kul-
turhistorischen Bedeutung ausgewiesen werden können.

Naturparke

Naturparke sollten der Gebietsentwicklung und der natur-
verträglichen Erholung sowie – auf mindestens 15 % der
Fläche – der Erhaltung von Biotopen wildlebender Pflanzen
und Tieren dienen.

Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile

Die Erhaltung von strukturgebenden Elementen in der Kul-
turlandschaft ist auch im Hinblick auf die Schaffung von
Biotopverbundsystemen von Bedeutung. Für einen verbes-
serten Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen soll-
ten diese mit aufgenommen werden.

Europäisches Netz „Natura 2000“

Mit dem 2. Änderungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(vom 30. April 1998) wurde der Aufbau und Rechtsstatus
des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ gere-
gelt (§ 19a bis f der geltenden Fassung, kurz g. F.). Jedoch
wurden die europäischen Vorgaben in verschiedenen Punk-
ten nur unzureichend umgesetzt, so dass sich diverse Ausle-
gungsschwierigkeiten und Vollzugsdefizite ergeben. Auch
die Europäische Kommission hat bereits im Rahmen eines
Vertragsverletzungsverfahrens auf nicht richtlinienkon-
forme Rechtsanwendungen hingewiesen.

Für eine richtlinienkonforme Umsetzung der Fauna-Flora-
Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie müssen insbe-
sondere die folgenden Aspekte modifiziert werden:

– Erweiterung des Projekt-Begriffs,

– Anwendung der Verträglichkeitsprüfung auch bei Pro-
jekten, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen,

– Berücksichtigung sich summierender Beeinträchtigun-
gen bei der Verträglichkeitsprüfung,

– Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an
der Verträglichkeitsprüfung,

– spezielle Ausgleichsregelungen, die den Zusammenhang
des Schutzgebietsnetzes gewährleisten sollen,

– verbindlicher Schutzstatus für die der Kommission be-
nannten Gebiete,

– Anpassung unzureichender Schutzgebietsverordnungen
an die Erhaltungsziele bei bereits bestehenden Schutzge-
bieten.

Zudem müssen im Baugesetzbuch (§ 1a) die Erhaltungs-
ziele der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Vogelschutzgebiete zwingend beachtet werden.

Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

Die Aufgaben und Maßnahmen des Arten- und Biotop-
schutzes sollten dem aktuellen Kenntnis- und Rechtsstand

angepasst werden. Die Vorschriften für den Artenschutz
müssen explizit auf Arten von gemeinschaftlichem Inte-
resse sowie auf europäische Vogelarten erweitert werden
(§ 39). Der Katalog schutzwürdiger Biotope (§ 40) sollte
um natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer
Überschwemmungsbereiche, magere extensive Wiesen und
Weiden sowie Bracheflächen, Ginster- und Schwermetall-
fluren sowie Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder er-
weitert und mit einem Vernetzungsgebot versehen werden.

Der Entwurf zielt darauf ab, Ausnahmeprivilegien und Fort-
geltung der Vorschriften des Forst-, Jagd- und Fischerei-
rechtes aufzuheben, da damit wichtige Bereiche des Arten-
schutzrechtes gegenüber den Hauptverursachern des Arten-
rückganges faktisch außer Kraft gesetzt werden. Zudem
sollte die Ansiedlung gebietsfremder Tiere und Pflanzen un-
tersagt werden können, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der heimischen Tier- und Pflanzenwelt besteht.

Naturschutzbeiräte

Um den Vollzug des Naturschutzrechtes zu verbessern, sol-
len bei den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi-
gen Behörden ehrenamtliche Naturschutzbeiräte eingerich-
tet werden. Die Länder sollen die Mitwirkung der Beiräte in
allen wesentlichen Angelegenheiten des Naturschutzes vor-
sehen.

Mitwirkung der Verbände

Die Vorschrift zur Beteiligung anerkannter Naturschutzver-
bände weist einige gravierende Lücken (z. B. fehlende
Gleichstellung von Naturschutzverbänden und Trägern öf-
fentlicher Belange bei Stellungnahmen) und überflüssige
Einschränkungen auf.

Die Beteiligungspflicht soll erweitert werden um:

– die Änderung und Aufhebung von Verordnungen,

– die Befreiung von Verboten und Geboten, die zum
Schutz von Natur und Landschaft, Biotopen und Arten
erlassen sind,

– Zulassungsverfahren, die an die Stelle eines Planfeststel-
lungsverfahrens treten, sofern diese die Eingriffsrege-
lung betreffen,

– Zulassungsverfahren über Vorhaben, die einer Verträg-
lichkeitsprüfung unterliegen,

– Verfahren der Raumordnung und Landesplanung sowie
der Bauleitplanung, sofern eine öffentliche Anhörung
vorgesehen ist.

Verbandsklage

Um dem Umwelt- und Naturschutzrecht zur besseren
Durchsetzung zu verhelfen, müssen die Möglichkeiten des
Rechtsschutzes in diesem Bereich verbessert werden. Der
Entwurf schlägt zu diesem Zweck eine partielle Novellie-
rung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor: Es soll-
ten zum einen die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten
der Bürger ausgedehnt und zum anderen eine Verbands-
klage auf Bundesebene eingeführt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/5766

Reform der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach dem bisherigen System des Verwaltungsrechtsschut-
zes sind Klagen Privater nur dann zulässig, wenn die Verlet-
zung eines „eigenen“ Rechtes möglich ist. Damit ist die
Einklagbarkeit umweltrechtlicher Vorschriften stark einge-
schränkt, da diese zumeist „die Natur”, nicht aber den Klä-
ger selbst schützen. Es sollte jedoch möglich sein, auch
dann die Gerichte anzurufen, wenn ein „rechtlich bedeutsa-
mes Interesse“ besteht (vgl. § 42 und § 47 VwGO). Ein sol-
ches Interesse ist beispielsweise die Sicherung von Erho-
lungsgebieten.

Darüber hinaus sollte eine verbesserte Verbandsklage einge-
führt werden. Um eine ausreichende Wirksamkeit zu erlan-
gen, muss diese – über das Naturschutzrecht im engeren
Sinne hinaus – das gesamte Umweltschutzrecht umfassen.
Dies beinhaltet beispielsweise Bebauungspläne, Planfest-
stellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie die Ein-
haltung von Vorschriften des Immissionsschutzrechtes.

Damit das Instrument der Verbandsklage tatsächlich an-
wendbar wird, ist durch eine entsprechende Änderung des
Gerichtskostengesetzes für die Naturschutzverbände eine
Befreiung von ansonsten üblichen Gerichtskosten vorzuse-
hen. Das bisher auf Länderebene eingeführte Verbandskla-
gerecht hat gezeigt, dass die Befürchtung, die Gerichte wür-
den mit Klageverfahren überhäuft, nicht zutrifft.

B. Einzelbegründungen

Zu § 1 (Ziele des Naturschutzes)

§ 1 BNatSchG zielt in der geltenden Fassung (g. F.) aus-
schließlich auf den Schutz der Natur zum Erhalt der Le-
bensgrundlagen des Menschen ab. Die neue Zielbestim-
mung sieht auch den Erhalt der Natur um ihrer selbst willen
vor. Die neu aufgenommene Verantwortung für die künfti-
gen Generationen soll unterstreichen, dass aktuelle Nut-
zungsinteressen nicht allein im Vordergrund stehen. Der
Katalog der Maßnahmen zur Realisierung der Zielbestim-
mung wird um das Gebot der Wiederherstellung zur Behe-
bung bereits eingetretener Schäden ergänzt.

In Nummer 1 und Nummer 2 werden die Begriffe „Leis-
tungsfähigkeit“ und „Nutzungsfähigkeit“ durch „Funktions-
fähigkeit“ und „Regenerationsfähigkeit“ ersetzt. Dadurch
wird der von der unmittelbaren Nützlichkeit für den Men-
schen unabhängige Eigenwert der Natur und die Bedeutung
der Erhaltung ökosystemarer Prozesse hervorgehoben.
Nummer 3 stellt im Sinne des Übereinkommens über die bi-
ologische Vielfalt nicht allein auf den Erhalt von einzelnen
Arten, sondern auf den Schutz der biologischen Vielfalt der
Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume ab. Aus sys-
tematischen Gründen wird die Sicherung einer intakten Na-
tur zu Erholungszwecken bereits in Nummer 4 aufgeführt.

Die Abwägungsklausel in § 1 Abs. 2 (g. F.) ist überflüssig,
da die Behörde auch ohne ausdrücklichen Abwägungsvor-
behalt bei der Zielverwirklichung durch Planungs- und Er-
messensentscheidungen zur ordnungsgemäßen Abwägung
der betroffenen Interessen verpflichtet ist. In der Sache
führte die auf die Zielsetzung bezogene Abwägungsklausel
überdies regelmäßig zu einem Unterliegen des Naturschut-
zes in der Abwägung. Absatz 2 (g. F.) wurde daher im Ent-
wurf gestrichen.

Zu § 2 (Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege)

§ 2 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der
Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes.
Aufgrund des abschließenden Charakters wird der Begriff
„insbesondere“ gestrichen. Die bisherige Abwägungsklau-
sel ist überflüssig und kann von daher entfallen.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wurde der Begriff der „Leistungsfähig-
keit“ des Naturhaushaltes (entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 3
des Entwurfs) gestrichen und durch den Begriff der Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes ersetzt. So wird auch bei
den Grundsätzen ein Schwerpunkt auf die Erhaltung öko-
systemarer Prozesse gelegt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird um das Gebot eines sparsamen Um-
gangs mit Bodenflächen ergänzt, um die Bedeutung einer
Reduzierung des Flächenverbrauches klarzustellen.

In besiedelten Bereichen wird der Freiraumschutz auf wild-
lebende Tiere und Pflanzen ausgedehnt. Angesichts des dra-
matischen Flächenverbrauchs in der Bundesrepublik
Deutschland wird außerdem ein Gebot zur Entsiegelung an-
gefügt. Zur Durchsetzung eines derartigen Gebotes kann die
Einführung einer Entsiegelungsabgabe ein geeignetes In-
strument sein.

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sieht die nachhaltige
Nutzung aller auch der erneuerbaren Naturgüter. Unter
„nachhaltiger Nutzung“ ist in Anlehnung an das Überein-
kommen über die biologische Vielfalt die Nutzung von Be-
standteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in
einem Ausmaß zu verstehen, die nicht zum langfristigen
Rückgang der biologischen Vielfalt führen (vgl. Artikel 2
der so genannten Biodiversitätskonvention). Um einen effi-
zienten Ressourcenschutz zu gewährleisten, muss der Nut-
zung erneuerbarer Naturgüter Vorrang eingeräumt werden.
Die Nutzung nicht erneuerbarer Naturgüter ist nur zulässig,
wenn sie unvermeidbar ist.

Das undifferenzierte Gebot zur Erhaltung „des Bodens“ in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 (g. F.) wird in Anlehnung an § 1 Abs. 1
Nr. 1 der neuen Fassung (n. F.) durch die Formulierung
„ökologische Funktionsfähigkeit des Bodens“ spezifiziert.
Die bisher vorgeschriebene Erhaltung der „Fruchtbarkeit“
des Bodens beruht auf einem vorwiegend nutzungsorien-
tierten Bodenschutzkonzept und ist daher zu streichen. An-
gesichts der bestehenden Bodenbelastungen durch Stoff-
einträge ist außerdem ein Wiederherstellungsgebot in
Nummer 4 aufzunehmen.

Beim Abbau von Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 n. F.) ist
bereits die Beeinträchtigung und nicht erst die Vernichtung
von wertvollen Landschaftsteilen und Landschaftsbestand-
teilen zu vermeiden. Im Übrigen sollte der Schutz der
Nummer 5 bereits mit dem Aufsuchen der Bodenschätze
einsetzen. Der Katalog möglicher Ausgleichsmaßnahmen
wird ergänzt und sein Anwendungsbereich auf bereits beste-
hende Beeinträchtigungen ausgedehnt. Außerdem wird
klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein Ausgleich nicht
vollständig möglich ist, eine Verpflichtung zur Minderung
bestehen bleibt. Unter „natürlicher Sukzession“ ist die zeit-
lich aufeinanderfolgende Ablösung einer Organismenge-
sellschaft durch eine andere ohne weitere Einflussnahme
des Menschen zu verstehen.

Drucksache 14/5766 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

In Absatz 1 Nr. 6 werden die geschützten Gewässerstruktu-
ren ausdrücklich auf natürliche Rückhalteflächen und Auen
bezogen. Dies dient – ebenso wie die Pflicht zur Freihaltung
der Überschwemmungsgebiete von Bebauung – dem vor-
beugenden Hochwasserschutz. Die pauschale Verpflichtung
zur „Vermehrung von Gewässern“ wird gestrichen, da je-
denfalls die Vermehrung künstlicher Gewässer zur Teich-
wirtschaft oder für Freizeit- und Erholungszwecke kein Ziel
des Naturschutzes ist. Die Pflicht zur Vermeidung eines rein
technischen Gewässerausbaus ist durch einen generellen
Vorrang biologischer Wasserbaumaßnahmen verschärft und
spezifiziert worden. Der Schutz des Grundwassers, ist ange-
sichts der Wechselwirkungen zwischen terrestrischen Öko-
systemen und dem Grundwasser ebenfalls in die Grundsätze
des § 2 BNatSchG einzubeziehen, da großflächige Grund-
wasserabsenkungen in der Vergangenheit eine bedeutende
Ursache für die Vernichtung von Lebensräumen und Arten
darstellten.

Im Hinblick auf Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkun-
gen sieht Nummer 7 nunmehr ein Vermeidegebot vor, durch
das ein an Naturschutzzielen orientierter Maßstab für die zu
fordernde Luftqualität vorgegeben wird.

Die Pflicht zur Vermeidung klimatischer Beeinträchtigun-
gen (Nummer 8) wird konkretisiert durch das Gebot, Flä-
chen mit günstiger klimatischer Wirkung (Wald, Luftaus-
tauschbahnen) zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzu-
stellen.

Die Erhaltung des Bodens und der Vegetationsdecke der
geltenden Fassung kann wegen des in Nummer 4 umfassend
geregelten Bodenschutzes entfallen.

Nummer 9 des Entwurfs stellt zusätzliche Forderungen für
den Biotopschutz auf. Der Verinselung von Lebensräumen
kann nur durch die Schaffung von vernetzten Systemen be-
gegnet werden. Die Bestandteile von derartigen Biotopver-
bundsystemen sind in geeigneter Weise zu sichern. Darüber
hinaus sind auf mindestens 15 % der Fläche der Länder Vor-
ranggebiete für den Naturschutz zu schaffen, wobei zu den
„Vorrangflächen“ keine Landschaftsschutzgebiete im Sinne
des § 28 zu zählen sind.

Die Möglichkeit der Nutzung der Natur zu Erholungs- und
Freizeitzwecken darf nicht zu Lasten der Natur geregelt
werden. In der neugefassten Nummer 10 wird der Anspruch
auf Naturbereitstellung zu Erholungszwecken sowie das
Gebot zur „zweckentsprechenden“ Gestaltung der Natur für
Erholungszwecke gestrichen. Eine besondere Förderung
soll nur der natur- und landschaftsverträglichen Erholung
zugute kommen, ein touristischer Ausbau, der die vorhan-
denen natürlichen Ressourcen nicht beachtet, führt zur Zer-
störung der Natur als Erholungsraum. Das Gebot der Bereit-
stellung von Erholungsflächen im siedlungsnahen Bereich
soll die Zugänglichkeit der Landschaft für die Kurz- und
Naherholung gewährleisten, Verkehrsströme vermindern
und den Druck auf unberührte Landschaften begrenzen.

Der Umgebungsschutz für Denkmale in Nummer 11 ent-
spricht der ursprünglichen Fassung des Grundsatzes. Der
Umgebungsschutz von Denkmalen behält weitgehend die
Fassung des BNatSchG bei, gilt aus kompetenzrechtlichen
Gründen allerdings nur insoweit, als es sich um für den Na-
turschutz wichtige Flächen in der Denkmalsumgebung han-
delt.

Nummer 12 der geltenden Fassung kann gestrichen werden:
Die Zugänglichkeit der Landschaft auch für Erholungszwe-
cke ist hinreichend durch §§ 60 und 61 gesichert.

Der neue Absatz 4 beinhaltet ein Gebot zur Förderung der
ehrenamtlichen Arbeit von Naturschutzverbänden, der ei-
nen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung des Naturschut-
zes leistet. Diese Anstrengungen müssen – wie auch die
Forschung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege –
mehr als bisher gefördert und unterstützt werden.

Zu § 3 (Biotopverbund)

Die Einführung eines Biotopverbunds trägt einer zentralen
umwelt- und naturschutzpolitischen Erkenntnis und den
daraus resultierenden Forderungen Rechnung. Der anhal-
tende Verlust naturnaher Lebensräume führt nicht nur zu ei-
ner direkten Reduzierung von Umfang und Qualität der Le-
bensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, sondern
auch und insbesondere zu einer Zerstörung der gesamtland-
schaftlichen ökologischen Zusammenhänge. Ein ehemals
eng verwobenes Gesamtsystem wurde zunehmend in teil-
weise isolierte Einzelteile zerlegt, und wichtige Vernet-
zungsbeziehungen für den Austausch von Arten und Popu-
lationen als Grundlage für die Erhaltung der biologischen
Vielfalt gingen verloren. Ein wirksamer Schutz der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zu der
sehr wesentlich die Erhaltung der biologischen Vielfalt
zählt, kann daher nicht allein über die Sicherung einzelner
verbliebener naturnaher Restflächen erreicht werden, son-
dern bedarf der Errichtung eines Biotopverbunds. In seinem
Jahresgutachten 2000 führt der Sachverständigenrat aus,
dass der Vernetzung von Kerngebieten des Naturschutzes zu
einem kohärenten „Biotopverbundsystem“ für die Erhal-
tung der noch vorhandenen biologischen Vielfalt prioritäre
Bedeutung zukommt, vgl. Kurzfassung des Jahresgutach-
tens 2000, Rz. 338. Die entsprechende bundesrechtliche
Umsetzung dieser Forderung erfolgt aus kompetenzrechtli-
chen Gründen in Form eines Grundsatzes. Um die beson-
dere Bedeutung dieses Grundsatzes des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, dem in verschiedenen Landesnatur-
schutzgesetzen in unterschiedlicher Form bereits Rechnung
getragen wird, zu verdeutlichen, ist er in Form eines eigen-
ständigen Paragraphen geregelt und nicht in den allgemei-
nen Grundsätzekatalog des § 2 einbezogen worden. Mit der
Regelung des § 3 in Form eines Grundsatzes wird zudem
deutlich gemacht, dass es sich bei dem Biotopverbund nicht
um eine neue Flächenschutzkategorie handelt.

Ein Biotopverbund besteht aus einem Netz räumlich oder
funktional verbundener Biotope. Auf dem Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland sind in der Summe mindestens
15 % der Landesflächen als Biotopverbundnetz auszuwei-
sen.

Die quantitative Vorgabe in Absatz 1 Satz 2 („Jedes Land
hat mindestens 10 % der Landesfläche entsprechend auszu-
weisen“) bildet nach den vorliegenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen den Minimalwert für den Biotopverbund.
Unter anderem hat der Sachverständigenrat für Umweltfra-
gen schon 1985 in seinem Sondergutachten „Umweltprob-
leme der Landwirtschaft“ dazu ausgeführt, dass für zahlrei-
che wild lebende Tier- und Pflanzenarten 10 % der Landes-
fläche als ökologische Vorrangflächen das Existenzmini-
mum darstellen (Bundestagsdrucksache 10/3613, Ziffer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/5766

1215 bis 1219). Andere Quellen, wie die Umwelt- und Na-
turschutzverbände, sprechen von 15 % als Minimalwert.
Die Flächenvorgabe von „mindestens 10 % der Landesflä-
che“ ist für die Länder für den Regelfall verbindlich. Der
Bund hat über geeignete Instrumente dafür zu sorgen, dass
künftig ein Gesamtanteil von insgesamt mindestens 15 %
aller Landesflächen dem Biotopverbundsystem der Bundes-
republik Deutschland zur Verfügung stehen. Dabei kann ein
geeigneter Ausgleich zwischen Ländern, die aufgrund ihrer
überdurchschnittlichen Naturausstattung große Aufwen-
dung für den Naturschutz bzw. Nutzungsbeschränkungen
haben und Ländern, die nur den genannten Mindestanteil
ausweisen können, organisiert werden. Ein geeignetes pla-
nerisches Instrument des Bundes stellt § 12 (Bundesland-
schaftsprogramm) zur Verfügung.

Der § 16 Abs. 2 bietet den Stadtstaaten Berlin, Hamburg
und Bremen daneben eine Möglichkeit, in Kooperation mit
angrenzenden Flächenländern, die Vorgabe zur Ausweisung
von Biotopverbundflächen im Sinne des § 3 Abs. 1 zu erfül-
len, sofern die natürlichen Gegebenheiten dies auf der Lan-
desfläche nicht ermöglichen.

Ein weiteres Instrument könnte eine Erweiterung der Ge-
meinschaftsaufgaben auf Schutz, Entwicklung und Wieder-
herstellung von Natur- und Landschaft bieten. Die Erweite-
rung des Länderfinanzausgleiches bzw. der Ergänzungszu-
weisungen an die Länder im Sinne eines ökologischen
Finanzausgleiches wäre anzustreben. Ein Ausgleich ist um
so wichtiger, als Länder mit einem hohen Anteil von
Schutzflächen zugleich meist strukturschwache Gebiete mit
geringer Finanzkraft sind.

Absatz 2 definiert die Zielbestimmung des Biotopverbunds
nach seiner Funktion der nachhaltigen Sicherung von nach
Größe, ökologischer Beschaffenheit und geografischer Lage
geeigneten Lebensräumen und Lebensgemeinschaften zur
Erhaltung der biologischen Vielfalt. In bestimmten Regio-
nen ist dies bereits der Fall. Dort, wo die Wirksamkeit des
Biotopverbunds („Bewahrung, Wiederherstellung und Ent-
wicklung funktionsfähiger Wechselbeziehungen“) noch
nicht oder noch nicht ausreichend gewährleistet ist, sind die
entsprechenden Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Vor-
schrift zu schaffen.

Absatz 3 nennt als wesentliche Bestandteile eines Biotop-
verbunds geeignete Schutzgebiete im Sinne von § 24 oder
geeignete Teile dieser Gebiete sowie nach Absatz 5 gesi-
cherte Flächen. Diese bilden Kernflächen, Verbindungsflä-
chen und Verbindungselemente.

Kernflächen sind solche Flächen, die durch ihre Ausstattung
mit belebten und unbelebten Elementen qualitativ und
quantitativ geeignet sind, die nachhaltige Sicherung der
standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebensge-
meinschaften zu gewährleisten. Bei Verbindungsflächen
handelt es sich um Flächen, die vornehmlich natürlichen
Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen
von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung gemäß ih-
ren artspezifischen Bedürfnissen, dem genetischen Aus-
tausch zwischen den Populationen oder Wiederbesiedlungs-
und Wanderungsprozessen dienen. Verbindungselemente
bestehen aus flächenhaften, punkt- oder linienförmigen in
der Landschaft verteilten Elementen, wie Gehölzen, Feld-
rainen, Tümpeln, einzelnen Gebäuden, Bäumen, Wasserläu-

fen oder dergleichen, die von bestimmten Arten für ihre
Ausbreitung, Wanderung, etc. benutzt werden und die mit
dieser Eigenschaft den funktionalen Charakter des Biotop-
verbunds verdeutlichen. Ausreichend große als Lebens-
räume für Tier- und Pflanzenarten geeignete Flächen müs-
sen mit „Trittsteinbiotopen“ zu einem vernetzten System
miteinander verbunden werden.

Die in Absatz 3 genannten Flächen können dann Bestand-
teile eines Biotopverbunds bilden, wenn sie zur Erreichung
des in Absatz 2 genannten Ziels geeignet sind. Bereits vor-
handene Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten kön-
nen als räumliche Grundlage für den zu schaffenden Biotop-
verbund dienen. Aber nicht jedes dort genannte Gebiet ist
unter fachlichen Gesichtspunkten als Bestandteil eines Bio-
topverbunds geeignet. In den Ländern findet ein Auswahl-
prozess statt, der an der Zielsetzung der Schaffung eines
Biotopverbunds ausgerichtet ist. Diesem Auswahlprozess
müssen auch bereits geschützte Gebiete genügen. Auch an-
dere Flächen als die in § 24 genannten können die fachliche
Eignung für die Zugehörigkeit zu einem Biotopverbund
aufweisen. Insoweit ist eine weitere Konkretisierung und
Auswahl durch die Länder geboten, die hier einen weiten
Spielraum haben.

Absatz 4 bestimmt, dass alle in Absatz 3 genannten Ele-
mente des Biotopverbunds rechtlich zu sichern sind, um den
Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Die Mittel dazu
werden den Ländern jedoch nicht abschließend vorgegeben.
Absatz 4 nennt im Sinne eines „Instrumentenmixes“ die
Ausweisung von Schutzgebieten, planungsrechtliche Festle-
gungen und den Vertragsnaturschutz. Hier ist auf eine mit-
tel- bis langfristige Flächensicherung zu achten. Daneben
kommen auch zivilrechtliche Sicherungsinstrumente wie
die Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder eines Nieß-
brauchrechtes in Betracht. Denkbar ist darüber hinaus auch
die Übertragung von Flächen an Naturschutzverbände oder
-stiftungen.

Zu § 4 (Abwägung)

Der § 4 Abs. 1 übernimmt – in Anlehnung an den Entwurf
der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Um-
weltgesetzbuch und den § 19c (g. F.) – eine Regelung über
das Gewicht der sich aus den Zielen und Grundsätzen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1
und 2 ergebenden Anforderungen im Rahmen der Abwä-
gung.

Die Anforderungen sind entsprechend der Schutzwürdigkeit
der betroffenen Naturschutzbelange gestaffelt (Absatz 2).
Fehlt es an einer hinreichenden Erforderlichkeit des jeweili-
gen Vorhabens, so genießen die Naturschutzbelange Vor-
rang vor anderen Interessen, sofern dem nicht ein Vorhaben
bezogenes Gesetz entgegensteht, das unter Abwägung der
Naturschutzbelange zustande kam und insofern die Interes-
senabwägung nicht von der Exekutive, sondern der Legis-
lative erfolgte (Absätze 2 und 3). Ferner werden Mindest-
anforderungen an die Abwägung dargelegt (Absatz 4). Wei-
tergehende Schutzbestimmungen der EU sollen frühest-
möglich rechtlich bindend sein (Absatz 5). Die in § 3
enthaltenen Anforderungen an die Abwägung werden im
Übrigen in den Vorschriften zur Eingriffsregelung und zur
FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgegriffen.

Drucksache 14/5766 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 5 (Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen)

Weitgehende Beibehaltung der derzeitigen Fassung. Ab-
satz 4 sieht als Ausprägung des umweltrechtlichen Koope-
rationsprinzips eine Zusammenarbeit zwischen Natur-
schutzbehörden, Naturschutzverbänden und Vertretern der
Land- und Forstwirtschaft auch unabhängig von gesetz-
lichen Beteiligungspflichten vor. Im Rahmen der Eingriffs-
regelung sieht § 21 (n. F.) im Übrigen die Pflicht zur Her-
stellung des Einvernehmens mit den Naturschutzbehörden
vor.

Zu § 6 (Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes)

In § 6 sind Vorgaben zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des BNatSchG verankert. Neben einer jeder-
mann treffenden allgemeinen Pflicht zur Beachtung der
Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 BNatSchG sollten
Bund, Länder und Gemeinden besondere Pflichten treffen,
die insbesondere die Pflicht zur Bereitstellung von Grund-
stücken zu Zwecken des Naturschutzes beinhalten. Damit
wird neben anderem auch ein dynamisch zu interpretieren-
des Maß der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne des
§ 7 Abs. 2 näher bestimmt.

Zu § 7 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der
Land- und Forstwirtschaft)

Der durch das 3. Änderungsgesetz zum BNatSchG einge-
führte Anspruch der Land- und Forstwirte auf Erschwernis-
ausgleich wird geändert. Die geänderte Vorschrift be-
schränkt den finanziellen Ausgleich auf Fälle, welche die
gute fachliche Praxis und die Maßgabe der Sozialpflichtig-
keit des Eigentums überschreiten.

Ausgleichszahlungen sollen von Bund und Länder gemein-
sam getragen werden.

Bewährte Lösungen des Vertragsnaturschutzes sollen fort-
gesetzt werden können. Jedoch schreibt der alte § 3a unein-
geschränkt für jede Maßnahme zur Umsetzung der Vorga-
ben des BNatSchG eine Pflicht zur Prüfung vertraglicher
Maßnahmen vor. Dies erweckt den unzutreffenden Ein-
druck, vertragliche Maßnahmen seien grundsätzlich immer
ein geeignetes und rechtlich zulässiges Mittel zur Umset-
zung des BNatSchG. Darüber hinaus stellt die generelle
Prüfpflicht einen unangemessenen Verwaltungsaufwand für
die Naturschutzbehörden dar.

Zu § 8 (Begriffsbestimmungen)

Im BNatSchG sollten die verwendeten Begriffe gesetzlich
definiert werden, um eine einheitliche Auslegung zu er-
leichtern und den Gesetzesvollzug zu verbessern.

Zu § 9 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)

Die in § 9 Satz 3 aufgeführten Vorschriften sind nach
Artikel 75 Abs. 2 GG zulässige Ausnahmen vom Grund-
satz, dass Rahmenvorschriften keine unmittelbar geltenden
Regelungen enthalten. § 9 Satz 3 sollte in folgenden Punk-
ten erweitert werden: Die Umsetzung supranationaler Vor-
schriften ist zuerst eine Pflicht des Bundes als völkerrechtli-
cher Vertragspartner der Europäischen Union. Von daher ist
die unmittelbare Geltung auf alle Vorschriften zur Umset-

zung von Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/43/EWG) und
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) aus-
zudehnen.

Schließlich sollte auch § 60 zur Harmonisierung der Vor-
schriften zur Erholung in Natur und Landschaft auf Landes-
ebene in Satz 3 einbezogen werden.

Zu § 10 (Aufgaben der Landschaftsplanung)

§§ 10 und 11 enthalten allgemeine Vorschriften für die
Landschaftsplanung, Die §§ 12 bis 15 konkretisieren die
Anforderungen an die jeweiligen Stufen der Landschafts-
planung.

Die Aufgabenbestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 enthält eine
Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung.
Bislang stand die Landschaftsplanung auf örtlicher Ebene
unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit (vgl. § 6 Abs. 1
g. F.). § 10 Abs. 1 Satz 2 sieht nunmehr vor, dass die Land-
schaftsplanung den naturschutzfachlichen Beitrag zu ande-
ren Planungen und Verwaltungsverfahren außerhalb der
Fachaufgabe Naturschutz und Landschaftspflege bildet.

Aus der Aufgabe der Landschaftsplanung, die Naturschutz-
ziele eines Planungsraumes verbindlich darzustellen, resul-
tiert die Pflicht, ihre Inhalte als verbindliche Leitlinien bei
allen Planungen, deren Entscheidungen sich auf Natur und
Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Die
Landschaftsplanung ist insbesondere Grundlage für Um-
weltverträglichkeitsprüfungen und die Beurteilung der Ein-
griffsfolgen im Rahmen der Eingriffsregelung.

Durch den Verweis auf § 4 (Abwägung) in Absatz 3 soll si-
chergestellt werden, dass die Naturschutzbelange bei Abwä-
gung mit anderen raumbedeutsamen Belangen im Rahmen
der Integration in die Raumordnungspläne beziehungsweise
die Bauleitplanung (vgl. §§ 12 bis 15 n. F.) nur in begründe-
ten Fällen durch Abwägung „weggewogen“ werden kön-
nen: Absatz 3 konkretisiert daher die Zulässigkeit von Ab-
weichungen von den Vorgaben der Landschaftsplanung in
Abhängigkeit von der Intensität der Beeinträchtigung (ori-
entiert an § 47 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs für ein
Umweltgesetzbuch, kurz: UGB-KomE). Naturschutzbe-
lange müssen generell mit einem ihrer herausgehobenen
Bedeutung entsprechenden Gewicht berücksichtigt werden,
besondere Beeinträchtigungen bedürfen auch einer beson-
deren Rechtfertigung.

Durch die Aufnahme einer Begründungspflicht in Absatz 4
wird das Vorliegen von Abweichung von den Vorgaben der
Landschaftsplanung besser erkennbar, was im Übrigen auch
die Verbindlichkeit der Vorgaben stärkt.

Zu § 11 (Inhalte der Landschaftsplanung)

Durch § 11 werden die Anforderungen an die dreistufige
Landschaftsplanung präzisiert. Die Vereinheitlichung der
Planungsinhalte und des Planungsablaufs ist Grundlage für
das Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen ver-
tikalen Planungsebenen und den Planungsräumen.

Im Einzelnen werden eine Landschaftsanalyse und Prog-
nose (Nummer 1), eine Bestimmung der naturschutzfach-
lichen Ziele und Grundsätze des Planungsraumes
(Nummer 2), eine Landschaftsbewertung (Nummer 3), eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5766

Zielkonzeption (Nummer 4) sowie Maßnahmekonzeptionen
(Nummer 5) vorgeschrieben.

Zu § 12 (Bundeslandschaftsprogramm)

In die Vorschriften zur Landschaftsplanung wird die Pflicht
zur Erarbeitung eines Bundeslandschaftsprogramms über-
nommen, um Aufschluss über die Situation des großräumi-
gen Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Bundes-
ebene zu erhalten. Dabei sollen auf Bundesebene ein Über-
blick über die Landesplanungen gegeben werden, ohne in
Planungskompetenzen der Länder einzugreifen. Der Bund
soll beratende, empfehlende und koordinierende Funktionen
für die Landesplanungen übernehmen.

Zu § 13 (Landeslandschaftsprogramme)

Neben genauen inhaltlichen Anforderungen wird eine
Pflicht zur flächendeckenden Landschaftsplanung einge-
führt.

Der § 13 Abs. 1 sieht zur Stärkung der Naturschutzbelange
zunächst die Erarbeitung des Landeslandschaftsprogramms
beziehungsweise -rahmenplanes als unabgestimmtes Fach-
konzept vor. In einem zweiten Schritt ist (Absatz 2) wird die
Integration in die räumliche Gesamtplanung verbindlich
vorgeschrieben. Erst bei diesem Schritt ist eine Anpassung
an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorzuneh-
men. Eine verfrühte planerische Abwägung der Ziele des
Naturschutzes ist im Übrigen durch eine Pflicht zur Beteili-
gung der für die Landschaftsplanung zuständigen Behörden
an der Raumordnungsplanung zu verhindern.

Die anerkannten Naturschutzverbände sind nach Absatz 4
an der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteili-
gen, um eine frühzeitige Einbeziehung ihrer Sachkompe-
tenz zu gewährleisten. In Schleswig-Holstein ist eine derar-
tige Beteiligung bereits landesrechtlich vorgesehen.

Zu § 14 (Regionale Landschaftsrahmenpläne)

Regionale Landschaftsrahmenpläne konkretisieren die
überörtlichen Erfordernisse der Landschaftsplanung. Auch
hier ist eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzver-
bände vorzusehen.

Zu § 15 (Landschaftspläne)

Der Landschaftsplan ist gemäß Absatz 1 von den zuständi-
gen Naturschutzbehörden zu erarbeiten. So soll sicherge-
stellt werden, dass eine Abstimmung mit anderen Nutzungs-
ansprüchen erst im Rahmen der Integration in die Bauleit-
planung als Sekundärintegration erfolgt.

Absatz 2 kann entfallen, die Inhalte des Landschaftsplanes
werden besser einheitlich für alle Planungsstufen bestimmt
(vgl. § 11 n. F.). Absatz 3 der geltenden Fassung, der auf die
Pflicht zur Beachtung der Ziele der Raumordnung verweist,
ist überflüssig, da in Absatz 2 (n. F.) die Integration in die
Bauleitplanung „nach Maßgabe des Baugesetzbuchs“ gebo-
ten wird, so dass sich die Pflicht zur Beachtung der Ziele der
Raumordnung aus § 1 Abs. 4 BauGB ergibt.

Zu § 16 (Zusammenwirken der Länder bei der Planung)

Die ursprüngliche Fassung des § 7 (g. F.) wird übernom-
men.

Zu § 17 (Umweltbeobachtung)

Für eine sachgerechte Naturschutzpolitik und einen effizien-
ten Vollzug des Naturschutzrechts müssen aktuelle Informa-
tionen über den Zustand von Natur und Umwelt zur Verfü-
gung stehen. Bislang fehlt auf Bundesebene eine gesetzliche
Regelung zur Naturbeobachtung und Naturschutz-Bericht-
erstattung. Die Länder handhaben die naturschutzorientierte
Umweltbeobachtung sehr uneinheitlich, weshalb es zu In-
formationsdefiziten auf Bundesebene kommt. Da dem Bund
insbesondere aufgrund internationaler Verbindlichkeiten ei-
gene Berichtspflichten entstanden sind, besteht ein Bedarf
an einer bundeseinheitlichen Regelung.

Zu § 18 (Eingriffe in Natur und Landschaft)

Der Entwurf zur Eingriffsregelung enthält als Kernelemente
einen erweiterteren Eingriffsbegriff, eine Verschärfung der
Abwägungsanforderungen und die Modifizierung der Land-
wirtschaftsklausel. Nur die naturverträgliche Landschafts-
und Naturnutzung ist privilegiert. Außerdem werden die
Vorgaben zur Vollzugskontrolle verschärft. Insgesamt lehnt
sich der Vorschlag eng an die Vorgaben des UGB-KomE an
(§§ 261 ff. UGB-KomE).

Die Eingriffsdefinition in Absatz 1 wird erweitert und er-
streckt sich nunmehr auch auf Veränderungen von Gewäs-
sern. Referenzgröße zur Beurteilung der Eingriffsintensität
ist (entsprechend der geänderten Zielbestimmung in § 1)
unter anderem die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an Ausgleichs-
maßnahmen. Auszugleichen sind auch Beeinträchtigungen
durch Immissionen und stoffliche Beeinträchtigungen. Au-
ßerdem bestimmt Absatz 2 Satz 3, wann eine Beeinträchti-
gung ausgeglichen ist. Absatz 3 regelt die Anforderungen
an Ersatzmaßnahmen. Im Unterschied zum geltenden Recht
wird den Ländern auch die Möglichkeit zur Einführung von
Ersatzzahlungen freigestellt.

Absatz 4 behält das im geltenden Recht vorgesehene „Hu-
ckepack-Verfahren“, also den Verzicht auf eine eigenstän-
dige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht, aus Grün-
den der Vollzugsoptimierung bei. Allerdings sieht Absatz 7
in Anlehnung an den UGB-KomE nunmehr vor, dass die
zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Naturschutz-
behörden entscheiden muss.

Nach Absatz 5 ist ein Eingriff nur dann zulässig, wenn im
Einzelfall kein Vorrang anderer Belange gegeben ist. In
Übereinstimmung mit der neuen Abwägungsklausel in § 4
werden dabei je nach Eingriffsintensität gestufte Anforde-
rungen an die Erforderlichkeit gestellt. Im Rahmen der Ab-
wägung ist insbesondere auch die Möglichkeit von Alterna-
tiven beziehungsweise der völlige Verzicht auf den Eingriff
zu prüfen.

Absatz 6 regelt ausdrücklich die Auskunftspflicht des Ver-
ursachers, um der Behörde die Beurteilung der Eingriffsfol-
gen sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu er-
möglichen. Mit der Überarbeitung des Absatzes 4 geltende
Fassung wird außerdem die grundsätzliche Pflicht zur Erar-
beitung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes festge-
schrieben. Ferner sieht Absatz 6 die Errichtung eines Katas-
ters zur Gewährleistung der Vollzugskontrolle von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen vor.

Drucksache 14/5766 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 8 ändert ferner die Landwirtschaftsklausel ab: Aus
Sicht des Entwurfs darf nur noch die Einhaltung der ökolo-
gischer Kriterien beim Landbau zu einer Privilegierung füh-
ren. Erst eine naturverträgliche land-, forst- und fischerei-
wirtschaftliche Nutzung auf bestehenden Flächen ist danach
nicht als Eingriff anzusehen. Was genau unter einer derarti-
gen „naturverträglichen“ Nutzung zu verstehen ist, konkre-
tisiert der neue § 20.

Zu § 19 (Verhältnis zum Baurecht)

Im Verhältnis von Bauleitplanung und Naturschutzrecht be-
steht dahingehend Änderungsbedarf, dass von der Eingriffs-
regelung auch die Fälle des unbeplanten Innenbereichs er-
fasst werden können. Eine Ausnahme für Vorhaben in Ge-
bieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB sollte im
Übrigen auf Bebauungspläne beschränkt werden, die in ei-
nem Zeitraum von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bekannt gemacht wurden, um zu ermöglichen, dass
die Eingriffsregelung auf Vorhaben im Bereich von älteren,
aber noch nicht vollzogenen Bebauungsplänen anwendbar
bleibt. In Absatz 3 sollte eine Einvernehmensregelung mit
den Naturschutzbehörden eingeführt werden.

Zu § 20 (Naturverträgliche Landschafts- und
Naturnutzung)

Nach naturschutzfachlicher Auffassung muss die so ge-
nannte „Landwirtschaftsklausel“ (vgl. § 8 Abs. 7 g. F.) mo-
difiziert werden: Nur eine naturverträgliche land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzung ist nicht als Eingriff anzu-
sehen. Die naturverträgliche Nutzung sollte konkretisiert
werden:

Landwirtschaft gilt im Sinne des § 20 als naturverträglich,
wenn

– in standortgerechter Weise gewirtschaftet wird,

– die natürliche Bodenfruchtbarkeit gesichert, Bodenero-
sion und -verdichtungen vermieden werden,

– Grundwasser und Gewässer nicht durch Stoffeinträge
gefährdet werden,

– auf die Entwässerung und den Grünlandumbruch in
Feuchtbereichen verzichtet wird,

– schutzwürdige Biotope und naturnahe Landschaftsstruk-
turen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in ausreichen-
dem Umfang und mittels Pufferzonen gesichert werden,

– die Tierhaltung in einer naturverträglichen Besatzdichte
erfolgt,

– die genetische Vielfalt der Nutzpflanzen und -tiere erhal-
ten wird.

Den Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz ent-
sprechend sollte zur Nähr- und Schadstoffbilanzierung eine
schlagbezogene Dokumentation über den Einsatz von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Im Winter und
bei nicht aufnahmefähigen Böden sollte auf das Ausbringen
von Wirtschaftsdünger verzichtet werden. Die Tierhaltung
sollte 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschreiten.

Die landwirtschaftlichen Fachgesetze wie Pflanzenschutz-
gesetz und Düngeverordnung sind den Vorgaben des Bun-
desnaturschutzgesetzes entsprechend zu modifizieren.

Forstwirtschaft gilt als naturverträglich, wenn

– in Struktur, Arten- und Alterszusammensetzung vielfäl-
tige Waldbestände mit standortheimischen Arten und
eine natürliche Verjüngung angestrebt wird,

– Kahlschläge vermieden und schonende Betriebstechni-
ken eingesetzt werden,

– Düngung, Pestizideinsatz, Entwässerung oder Boden-
verdichtung vermieden werden,

– ein standortgerechter Wildbestand, der eine Verjüngung
ohne Schutzmaßnahmen zulässt, nicht überschritten
wird,

– Lebensraumfunktionen für wildlebende Pflanzen und
Tiere (z. B. ausreichende Alt- und Totholzanteile) erhal-
ten und entwickelt werden,

– in ausreichendem Umfang Waldgebiete der natürlichen
Entwicklung überlassen werden.

Fischereiwirtschaft gilt als naturverträglich, wenn

– die Wassergüte nicht beeinträchtigt beziehungsweise so-
gar verbessert wird,

– die Lebensraumfunktionen der Gewässer und begleiten-
den Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere er-
halten und entwickelt werden,

– die Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Durchzugsgebiete
besonders geschützter Arten nicht gefährdet oder beein-
trächtigt werden,

– heimische Pflanzen und Tiere nicht durch Fremdbesatz
verdrängt werden.

Die mit dem 3. Änderungsgesetz zum Bundesnaturschutz-
gesetz (vom 28. August 1998) eingeführten Regelungen
über vertragliche Vereinbarungen und der pauschale Aus-
gleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst
und Fischereiwirtschaft wird um das Maß der Sozialpflich-
tigkeit des Eigentums abgeschwächt. Vertragliche Vereinba-
rungen und Ausgleichszahlungen bei Nutzungseinschrän-
kungen aufgrund von Naturschutzmaßnahmen erfolgen
weiterhin auf Landesebene. Der Bund soll sich gemeinsam
mit den Ländern an der Finanzierung des Ausgleichs betei-
ligen.

Zu § 21 (Verfahren bei Beteiligung von Behörden des
Bundes)

Durch die vorgeschlagene Einvernehmensregelung soll
auch bei der Beteiligung von Behörden des Bundes die aus-
reichende Beteiligung der Naturschutzbehörden sicherge-
stellt werden.

Zu § 22 (Duldungspflicht)

Im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 (Pflichten der Nutzungs-
berechtigten und Eigentümer von Grundflächen zur Ver-
wirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes)
und der Änderung des Erschwernisausgleichs (§ 7) sollte
auch die Bestimmung der Duldungspflicht § 22 angepasst
werden: Soweit durch die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Beeinträchti-
gung von Grundstücken entsteht, die über die Sozialpflich-
tigkeit des Eigentums hinausgeht, sollte diese nicht unter-
bleiben, sondern entschädigt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/5766

Zu § 23 (Pflegepflichten im Siedlungsbereich)

Der § 23 konkretisiert die Möglichkeiten zur Verpflichtung
des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zur Grund-
stückspflege aus § 6 des Entwurfs (Verwirklichung der Ziele
und Grundsätze des Naturschutzes).

Zu § 24 (Allgemeine Vorschriften)

Der Entwurf erweitert durch die Änderungen in Absatz 2
den notwendigen Inhalt der Schutzerklärung. Neu ist insbe-
sondere das Gebot zur Vornahme von Wiederherstellungs-
maßnahmen, durch welches das in § 1 enthaltene allge-
meine Wiederherstellungsgebot für den Gebiets- und Flä-
chenschutz konkretisiert wird.

Die Einbeziehung der Umgebung von zu schützenden Tei-
len von Natur und Landschaft bewahrt die geschützten
Gebiete vor nachteiligen Einflüssen, etwa durch Immissio-
nen oder die Veränderungen der Wasserverhältnisse in
Feuchtgebieten. Nach geltendem Recht wird die Möglich-
keit eines derartigen Umgebungsschutzes nur für die
Schutzkategorie „Naturdenkmale“ ausdrücklich eröffnet.
Allerdings wurde auch bislang schon die Unterschutzstel-
lung von Puffer- und Randbereichen schutzwürdiger Ge-
biete anerkannt, wenn anderenfalls der Schutzzweck gefähr-
det würde. § 24 Abs. 2 regelt den Inhalt der Schutzerklä-
rung.

In der Praxis werden großflächige Schutzgebiete in unter-
schiedlich intensiv geschützte Bereiche untergliedert. § 24
Abs. 3 schafft dafür eine ausdrückliche Grundlage.

§ 24 Abs. 4 Nr. 2 erstreckt die Pflicht zur Registrierung
auch auf die einstweilig sichergestellten Bereiche von Natur
und Landschaft. Wegen des Wegfalls des bisherigen § 19
(g. F.) wurde in § 24 Abs. 4 Nr. 3 außerdem eine Pflicht der
Länder zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete aufge-
nommen. Der Auftrag an die Länder zur Regelung des Ver-
fahrens (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 der g. F.) ist wegen des Rahmen-
charakters der Vorschrift entbehrlich. In § 24 Abs. 4 Nr. 4
werden die Länder zur regelmäßigen Überwachung der ge-
schützten Teile von Natur und Landschaft verpflichtet, um
Vollzugsdefiziten nach Ausweisung der Schutzgebiete vor-
zubeugen.

Zu § 25 (Naturschutzgebiete)

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 wurde um das Gebot der Entwicklung und
Wiederherstellung ergänzt (vgl. § 13 g. F.). Auf diese Weise
werden die Ziele des § 1 für den Schutz von Naturschutzge-
bieten verbindlich vorgeschrieben. Eine Verschlechterung
des Gebietszustandes soll so verhindert werden. Absatz 3
sieht eine Pflicht zur Gewährleistung des ungestörten Ab-
laufs der Naturvorgänge vor, wenn dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist. Unter „Naturvorgängen“ sind
alle Vorgänge zu verstehen, die im Zusammenhang mit den
Bestandteilen des Naturhaushalts (Boden, Wasser, Luft,
Klima, Tiere und Pflanzen) sowie im Rahmen von deren
Wirkungsgefüge ablaufen. Dazu gehören etwa die natürli-
che Vermehrung und der Bodenbildungsprozess. Dies ent-
spricht den Empfehlungen der IUCN für die Ausweisung
von Nationalparken. Absatz 4 sieht eine Pflicht zur Erstel-
lung verbindlicher Pflege- und Entwicklungspläne vor. Auf
diese Weise sollen Vollzugsdefizite, insbesondere bei der
Umsetzung des Verschlechterungsverbotes aus Absatz 1

Nr. 1, verhindert werden. Soweit der ungestörte Ablauf der
Naturvorgänge im Sinne des Absatzes 3 durch die Unter-
schutzstellung gewährleistet werden soll, wird in den
Pflege- und Entwicklungsplänen der Verzicht auf jegliche
menschliche Eingriffe verbindlich festgeschrieben.

Für schutzbedürftige marine Gebiete innerhalb des Zustän-
digkeitsbereiches der Bundesländer (12-Meilen-Zone) und
innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)
fehlt es nach geltendem Recht an einer den Naturschutzge-
bieten entsprechenden Schutzinstrument. Durch Absatz 5
wurden daher diese Gebiete in den Geltungsbereich des
§ 25 einbezogen.

Zu § 26 (Nationalparke)

Die Einbeziehung der Gebiete von „besonderer Schönheit“
in § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ermöglicht es, auch mehrere
ähnlich beschaffene Gebiete zu schützen. Durch die Ände-
rung in § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird dem Entwicklungsprinzip
Rechnung getragen. Großräumige Gebiete, die vom Men-
schen nicht oder nur wenig beeinflusst sind, sind in der Kul-
turlandschaft Deutschlands derzeit kaum noch zu finden.
Bei Beibehaltung der derzeitigen Fassung des § 14 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG, nach der nur der bei Ausweisung bereits in
dieser Qualität vorhandene Gebietszustand eine Unter-
schutzstellung als Nationalpark zulässt, droht ein Leerlauf
der Vorschrift beziehungsweise die Nichtigkeitsfeststellung
bestehender Schutzverordnungen (vgl. OVG Lüneburg,
ZUR 1999, S. 156 – Nichtigkeit der Nationalparkverord-
nung „Elbtalaue“). Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 reicht es daher
aus, dass das betreffende Gebiet sich in einen möglichst un-
berührten Zustand entwickeln lässt.

Der Schutzzweck von Nationalparkverordnungen wird in
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Entwurfs konkretisiert: Die
vorgeschlagene Neufassung des § 26 Abs. 1 Nr. 5 beinhaltet
ein eigenständiges Erhaltungs-, Entwicklungs- und Wieder-
herstellungsgebot für Ökosysteme, das auf die Schutzwür-
digkeit von komplexen und dynamischen Systemen und
Wechselwirkungen in der Natur abstellt.

Der in der bisherigen Nummer 4 vorgeschriebene Erhalt ei-
nes „möglichst artenreichen“ Tier- und Pflanzenbestandes
ist ungeeignet zum Schutz solcher Lebensräume, die von
Natur aus artenarm sind (vgl. § 14 g. F.). Der Schutzweck
sollte sich stattdessen auf einen „für den Naturraum typi-
schen“ Tier- und Pflanzenbestand (Nummer 4 des Ent-
wurfs) und auf den „möglichst ungestörten Ablauf der Na-
turvorgänge“ beziehen (Nummer 6 des Entwurfs).

Die Zugänglichkeit von Nationalparken für die Allgemein-
heit sollte – wie auch bei Naturschutzgebieten – im Ermes-
sen der zuständigen Behörden stehen, allerdings mit der
Maßgabe, dass die Zugänglichkeit der Vermittlung des
Schutzzwecks dient („Bildungsauftrag“) und mit dem
Schutzzweck vereinbar ist.

Nach Absatz 3 obliegt den Ländern die Aufgabe, nähere
Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks zu
treffen. Eine bundesweit möglichst einheitliche Verwaltung
durch die obersten Naturschutzbehörden der Länder sollte
angestrebt werden. Zur Akzeptanzerhöhung sollte die Pla-
nung von Nationalparken von einer intensiven Öffentlich-
keitsarbeit und Bürgerbeteiligung begleitet werden. Die
Verwaltungen der Nationalparke sollten als eigenständige

Drucksache 14/5766 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Behörden eingerichtet und direkt dem für den Naturschutz
zuständigen Ministerium unterstellt werden. Im Sinne des
Entwicklungsgedankens sind Nationalparkpläne zu erstel-
len und periodisch fortzuschreiben. Die Überwachung der
Schutzbestimmungen sollte durch hauptamtliches Personal
mit hoheitlichen Befugnissen sichergestellt werden („Natur-
schutzwacht“, „Ranger“).

Durch Absatz 3 Satz 4, der ausdrücklich auf die Möglich-
keit von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und
Ländern verweist, soll sichergestellt werden, dass der Bund
seiner Verantwortung für die Schutzgebiete von nationaler
Bedeutung gerecht wird.

Absatz 4 erweitert die Anwendbarkeit auf marine Gebiete.

Zu § 27 (Biosphärenreservate)

Mit § 14a des 3. Änderungsgesetzes zum BNatSchG wur-
den erstmals Biosphärenreservate als neue Schutzkategorie
in das BNatSchG aufgenommen. Damit wurde einer alten
Forderung der Naturschutzverbände entsprochen. Die Fas-
sung kann als § 27 BNatSchG beibehalten werden, sollte
aber um die an §§ 25 und 26 angelehnten Vorgaben zur Ver-
waltung durch die Länder (insbesondere Kontrolle des Er-
haltungszustands und der Entwicklung des Gebietes) sowie
die Anwendbarkeit auf marine Gebiete erweitert werden.

Zu § 28 (Landschaftsschutzgebiete)

Abweichend von § 15 der geltenden Fassung wird § 28
Abs. 1 durch die Einbeziehung des Entwicklungsgebotes
und die Ersetzung des Begriffes „Nutzungsfähigkeit“ des
Naturhaushaltes durch den Begriff „Funktionsfähigkeit“ des
Naturhaushaltes an die Vorgaben des § 1 angepasst. Außer-
dem wurde in Absatz 1 Nr. 4 die „besondere kulturhistori-
sche Bedeutung“ eines Gebietes als zusätzlicher Schutz-
grund mit aufgenommen. Der in § 15 (g. F.) enthaltene Ver-
weis auf § 2 Abs. 3 BNatSchG in Absatz 2 ist überflüssig.
Die in dieser Vorschrift geregelten Grundsätze des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege müssen ohnehin bei der
Unterschutzstellung beachtet werden. Durch die Änderung
in Absatz 2 reicht nunmehr bereits die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des Gebietscharakters als Untersagungs-
grund aus.

Zu § 29 (Naturparke)

Nach der derzeitigen Rechtslage dient die Ausweisung von
Naturparken allein der Sicherstellung der Landschaftsnut-
zung zu Erholungszwecken. Naturschutzfachliche Anforde-
rungen gibt es bislang nicht. Der Entwurf sieht dagegen ei-
nen an Naturschutzgebiete angelehnten Schutzzweck vor,
der modifiziert wird durch die besondere Eignung des Ge-
bietes für Erholungszwecke.

Der Hinweis in § 16 (g. F.) auf den Fremdenverkehr in
Absatz 1 Nr. 4 wurde gestrichen, da die Entwicklung des
Fremdenverkehrs (soweit sie nicht unter den Begriff der
Erholung zu subsumieren ist) nicht Aufgabe des Natur-
schutzes ist. Die Ersetzung der Formulierung „Ziele und
Grundsätze“ durch den Begriff „Erfordernisse“ dient der
Anpassung an die entsprechende Begriffsbestimmung in
§ 3 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes. Durch die Einfügung
von Absatz 1 Nr. 5 sollen naturschutzfachliche Anforderun-
gen an die Schutzkategorie „Naturpark“ festgeschrieben

werden: Ziel der Unterschutzstellung soll auf mindestens
15 % der Fläche – wie bei Naturschutzgebieten im Sinne
des § 25 – die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel-
lung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen wildleben-
der Tier- oder Pflanzenarten sein. Die verbleibende Fläche
dient denselben Schutzzielen wie ein Landschaftsschutz-
gebiet.

Zu § 30 (Naturdenkmale)

Die Schutzziele in Absatz 1 Nr. 3 wurden um den Schutz
von Lebensstätten erweitert, um einen effektiveren Schutz
kleinflächiger Gebiete zu ermöglichen (vgl. § 17 g. F.).

Zu § 31 (Geschützte Landschaftsbestandteile)

§ 31 Abs. 1 wurde ebenfalls an die veränderten Zielsetzun-
gen in § 1 angepasst. Wie § 30 enthält die Schutzzielbestim-
mung in Nummer 4 nun die Möglichkeit, geschützte Land-
schaftsbestandteile wegen ihrer Bedeutung für den Lebens-
stättenschutz, insbesondere als „Trittsteine“ in einem Bio-
topverbundsystem auszuweisen. Außerdem wurden Alleen
und einseitigen Baumreihen in Absatz 1 aufgenommen. Der
Absatz 2 Satz 2 des alten § 18 wurde gestrichen.

Zu § 32 (Kennzeichnung und Bezeichnungen)

Beibehaltung des Wortlautes des § 19 in der geltenden Fas-
sung.

Zu § 33 (Europäisches Netz „Natura 2000“,
Begriffsbestimmungen)

Die §§ 19a bis 19f in der geltenden Fassung des BNatSchG
sind noch neueren Datums; sie wurden im Rahmen der
zweiten BNatSchG Novelle eingefügt und behandeln die
Umsetzung der Teile zum Aufbau und Rechtsstatus des
Netzes Natura 2000 aus der FFH- und der Vogelschutzricht-
linie.

Die Richtlinien gebieten den Mitgliedstaaten, anhand be-
stimmter Kriterien Schutzgebiete auszuweisen. Für diese
Schutzgebiete sind Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnah-
men zu gewährleisten. Insbesondere aber ist eine Verträg-
lichkeitsprüfung für Maßnahmen durchzuführen, welche zu
Beeinträchtigungen der Schutzgebiete führen können. Das
Regelungsprogramm der Richtlinien ist allerdings an ver-
schiedenen Stellen nur unzureichend umgesetzt. Vor dem
Hintergrund des 1994 neu im Grundgesetz eingefügten
Artikels 75 Abs. 2 ist allerdings zu hinterfragen, ob dem
Bund überhaupt noch die Kompetenz für eine Detailrege-
lung in diesem Bereich zusteht. Nachdem die Umsetzung
der Richtlinienvorschriften in Deutschland aber bereits seit
geraumer Zeit überfällig ist und den Ländern in § 39 Abs. 1
(g. F.) noch eine Übergangszeit bis zum 8. Mai 2003 einge-
räumt wurde, besteht auch hier auf Bundesebene ein Rege-
lungsbedarf bis ins Detail. Die auch im BNatSchG bislang
unzureichende Umsetzung bedarf einiger Änderungen im
§ 33 des Entwurfs:

Die Richtlinien sehen vor, dass für Pläne und Projekte, die
zu einer möglichen Beeinträchtigung der ausgewiesenen
Schutzgebiete führen können, eine gesonderte Verträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist. Die rechtlich gleiche Be-
handlung der Schutzgebiete der Richtlinien 92/43/EWG
und 79/409/EWG wird in Artikel 7 der Richtlinie 92/43/

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/5766

EWG angeordnet. Indem das deutsche Recht als Projekt nur
solche Vorhaben, Maßnahmen, Eingriffe oder Anlagen ver-
steht (§ 19a Abs. 2 Nr. 8 g. F.), die zumindest unter einem
Anzeigevorbehalt o. ä. stehen, schränkt es den Anwen-
dungsbereich für die Verträglichkeitsprüfung entgegen der
Richtlinien ein. Eine derartige Verknüpfung mit anderen
Verwaltungsverfahren ist dort gerade nicht enthalten. Dass
aber gerade auch anzeigefreie Handlungen, Maßnahmen
etc. zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können,
zeigt sich etwa am Beispiel der geplanten Wiederaufnahme
der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft im hessischen Keller-
wald. Eine entsprechende Anpassung an das europäische
Recht wurde bereits im Rahmen der Definition von § 19a
Abs. 2 Nr. 8 (g. F.) unternommen.

Zu § 34 (Schutzgebiete)

Nach dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 (g. F.) sind die ihm
nachfolgenden Vorschriften darauf angelegt, sowohl die
FFH- als auch die Vogelschutzrichtlinie umzusetzen. Dies
wird aber in den folgenden Normen nicht konsequent einge-
halten. Für die bei der Auswahl der Schutzgebiete zu beach-
tenden Kriterien wird in § 19b Abs. 1 (g. F.) allein auf die
FFH-Richtlinie verwiesen. Die Vogelschutzrichtlinie enthält
aber eigene, von der FFH-Richtlinie abweichende Auswahl-
kriterien. Nachdem noch nicht ausreichend Vogelschutzge-
biete ausgewiesen wurden (vgl. Natura 2000 – Barometer 4/
99) und auch eine Fluktuation von Gebieten möglich und
unter Umständen geboten ist, muss auch im neuen § 34 auf
die Vogelschutzrichtlinie verwiesen werden. Bei der Einfü-
gung des erforderlichen Auswahl- und Ausweisungsgebots
ist aber darauf zu achten, dass für die Schutzgebiete nach
der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie jeweils unterschiedli-
che Ausweisungsverfahren vorgesehen sind.

Die nach den Anforderungen der Richtlinien von den Mit-
gliedstaaten ausgewählten und der Kommission benannten
Gebiete sind verbindlich als Schutzgebiete auszuweisen,
wenn sie von der Europäischen Kommission in die Liste der
Natura 2000-Gebiete aufgenommen wurden. Diese Ver-
bindlichkeit besteht bereits vor dem formalen Ausweisungs-
verfahren nach deutschem Recht. Somit besteht bereits mit
der bloßen Meldung eines Gebiets eine mögliche Belastung
für betroffene Bürger (Flächeneigentümer). Um hier evtl.
entstehenden Haftungen aus dem Weg zu gehen, sollte be-
reits vor der Meldung eine Beteiligung der Betroffenen er-
folgen.

Gemäß § 19b Abs. 1 Satz 4 (g. F.) sollen der Europäischen
Kommission neben den Schätzungen für die Kosten für Er-
haltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch Kosten
für Ausgleichszahlungen für die Landwirtschaft übermittelt
werden. Dies stimmt mit dem Richtlinieninhalt nicht über-
ein, der eine finanzielle Beteiligung allein für effektive
Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung zu schüt-
zender Biotope vorsieht. Der Passus ist daher in § 34 Abs. 1
(n. F.) gestrichen.

Zu § 35 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,
Ausnahmen)

Nachdem der veränderte Begriff des Projekts nunmehr auch
nach nationalem Recht genehmigungsfreie Maßnahmen er-

fasst, muss für diese die gesonderte Durchführung der Ver-
träglichkeitsprüfung angeordnet werden. Dies erfordert im
Unterschied zum § 19c (g. F.) eine Anpassung in § 35 (n. F.)
durch Einfügung eines neuen Absatzes 1.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
in der FFH-Richtlinie eine Verträglichkeitsprüfung für Fälle
vorgesehen wurde, in denen mehrere Projekte oder Pläne
und Projekte erst in ihrem Zusammenspiel zu einer Beein-
trächtigung führen. Diese Variante ist zwar bereits in der
Definition der Projekte in § 8 Abs. 2 Nr. 6 enthalten, jedoch
anders als etwa in der bisherigen Regelung zu stofflichen
Beeinträchtigungen (§ 19e Satz 1 g. F.) bei den eigentlichen
Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung nicht er-
wähnt. Zur Klarheit für den Anwender sollten hier überein-
stimmende Formulierungen verwendet werden. In § 35
Abs. 2 (n. F.) wurde ferner der Verweis auf bestehende
Schutzverordnungen als Maßstab für die Verträglichkeits-
prüfung gestrichen. Die Beachtung von Erhaltungszielen im
Sinne der FFH-Richtlinie ist jedoch gerade keine Vorausset-
zung einer Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten
nach Maßgabe der alten §§ 12, 13 (so auch die EU-Kom-
mission im Schreiben an die Bundesregierung vom 4. April
2000, mit dem sie die Unvereinbarkeit des § 19c Abs. 1
Satz 2 mit den Anforderungen des Artikels 6 Abs. 3 FFH-
Richtlinie hervorhebt).

Wird ein Plan oder Projekt nach Maßgabe des § 35 Abs. 4
beziehungsweise Abs. 5 (n. F.) zugelassen, so muss gemäß
§ 35 Abs. 6 (n. F.) eine Kompensation derart stattfinden,
dass das Netz der Schutzgebiete nicht nachteilig beeinflusst
wird. Diese Art von Kompensation ist nicht deckungsgleich
mit dem Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-
gelung. Die Besonderheit des hier erforderlichen Aus-
gleichs soll durch den Wortlaut noch stärker verdeutlicht
werden. Eine Pflicht zur Beteiligung der anerkannten Natur-
schutzverbände an der Zulassung der Projekte nach
Absatz 1 ist in den Beteiligungskatalog des § 62 Abs. 1
(n. F.) aufgenommen worden.

Zu § 36 (Pläne)

Die Änderungen in § 36 sind im Vergleich zu § 19d (g. F.)
rein redaktioneller Natur. Sie folgen dem Wortlaut des § 35
(n. F.).

Zu § 37 (Verschlechterungsverbot)

Im BNatSchG (g. F.) ist die Frage, wie mit bereits bestehen-
den Anlagen zu verfahren ist nicht geregelt. Regelungsbe-
darf besteht vor allem insoweit, als die Richtlinie den Mit-
gliedstaaten gebietet, Verschlechterungen der Gebiete zu
unterbinden (Verschlechterungsverbot). Ob eine Ver-
schlechterung voranschreitet, kann allerdings nur im jewei-
ligen Einzelfall festgestellt werden. Dies wird einerseits in
Abhängigkeit von den jeweils enthaltenen Lebensraumty-
pen und Arten sowie andererseits je nach belastendem Stoff
differieren. Um den unterschiedlichen Sachverhalten Rech-
nung zu tragen, sollte deshalb eine Regelung eingefügt wer-
den, die den Behörden gebietet, im Falle einer Verschlechte-
rung einzuschreiten. Die konkrete Ermächtigungsgrundlage
für das Handeln der Behörde sollte aber den jeweiligen
Fachgesetzen entnommen werden.

Drucksache 14/5766 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 38 (Verhältnis zu anderen Vorschriften)

Der § 38 übernimmt weite Teile des Wortlautes des § 19f
(g. F.). Für Vorhaben nach § 33 BauGB muss § 35 der neuen
Fassung ebenso wie für Vorhaben nach § 34 BauGB zur An-
wendung gelangen. Für den Zeitraum während der Planauf-
stellung kann nicht gewährleistet werden, dass die Prüfung
nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bereits zum Abschluss ge-
bracht wurde. Somit wird hier ein Genehmigungsanspruch
geschaffen, obwohl nicht gewährleistet ist, dass die richtli-
nienrelevanten Belange abschließend geprüft wurden. Mit
der Regelung soll ihrem Konzept nach eine Doppelprüfung
der naturschutzrechtlichen Belange vermieden werden. In
der gegenwärtigen Gesetzesfassung besteht aber die Mög-
lichkeit, ohne Prüfung der naturschutzrechtlichen Belange
zu genehmigen. Dies ist nicht richtlinienkonform (vgl. dazu
auch Schreiben der EU-Kommission an die Bundesregie-
rung vom 4. April 2000, S. 5).

Zu § 39 (Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes)

§ 39 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen
§ 20 Abs. 1 sieht jedoch als Aufgabe des Artenschutzes
nicht mehr die Ansiedelung von Tieren und Pflanzen ver-
drängter Arten vor, denn dabei handelt es sich lediglich um
ein nachrangiges Hilfsmittel zur Umsetzung der in den
Nummern 1 und 2 genannten eigentlichen Artenschutz-Auf-
gaben.

In Absatz 2 wurde der Verweis auf die Fortgeltung der Vor-
schriften des Forst-, Jagd- und Fischereirechts sowie des
Pflanzenschutzrechts ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift
führte zu einer faktischen Nichtanwendung des Arten-
schutzrechts, soweit Regelungen dieser Rechtsbereiche Be-
zug auf den Artenschutz nehmen. Eine derartige Privilegie-
rung dieser Rechtsgebiete ist sachlich nicht gerechtfertigt
und würde im Übrigen zur schlechten Vollziehbarkeit der
§§ 39 ff. (n. F.) beitragen.

Zu § 40 (Allgemeine Vorschriften für den Arten- und
Biotopschutz)

Der § 40 übernimmt weitgehend den Wortlaut des alten
§ 20b. In Absatz 1 Nr. 1 wird jedoch nunmehr auf Arten von
gemeinschaftlichem Interesse sowie auf europäische Vogel-
arten hingewiesen. So wird Artikel 11 der FFH-Richtlinie
(Überwachung der Lebensräume und Arten von gemein-
schaftlichem Interesse) umgesetzt.

Zu § 41 (Gesetzlich geschützte Biotope)

§ 41 entspricht teilweise dem Wortlaut des alten § 20c. Die
nach § 41 Abs. 1 geschützten Biotope wurden jedoch er-
weitert und nach fachlichen Gesichtspunkten neu geord-
net. Neu sind die natürlichen oder naturnahen Bereiche
fließender und stehender Binnengewässer, einschließlich
ihrer Ufer und der dazugehörigen Vegetation sowie ma-
gere einschürige Frischwiesen und magere extensive
Frischweiden. Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz
sind nach Absatz 2 nunmehr nur nach Maßgabe der neu
gefassten Abwägungsvorschrift in § 4 zulässig. Außerdem
wurde Absatz 3 um das Gebot zur Vernetzung geschützter
Biotope erweitert.

Zu § 42 (Schutz von Gewässern und Gewässerrandstreifen)

Die neue Regelung bezweckt einen umfassenden Schutz
oberirdischer Gewässer sowie von Gewässerrandstreifen.
Trotz verstärkter Aktivitäten der Länder (Gewässerrand-
streifenprogramme, Feuchtwiesenprogramme) bestehen in
diesem Bereich noch deutliche Defizite. Aus Naturschutz-
sicht problematisch haben sich in der Vergangenheit vor
allem Unterhaltungsmaßnahmen als solche und ihre Ab-
grenzung zu Ausbaumaßnahmen erwiesen.

Die Länder sollen nach Absatz 1 Satz 1 sicherstellen, dass
durch geeignete Maßnahmen die Gewässer und Gewässer-
randstreifen in ihrer Funktion als Biotop nicht zerstört oder
erheblich beeinträchtigt werden. In Betracht kommen etwa
Verbotsvorschriften oder Anzeigepflichten für diejenigen,
denen die Unterhaltungspflicht obliegt. Mit Satz 2 soll die
Bedeutung von Gewässern und Gewässerrandstreifen für ei-
nen Biotopverbund verdeutlicht werden.

Absatz 2 erlaubt es den Ländern Ausnahmen zuzulassen,
wenn Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Da-
durch kann auch regionalen Besonderheiten Rechnung ge-
tragen werden.

Zu § 43 (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und
Pflanzen)

§ 43 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 20d.
Absatz 2 erweitert den Genehmigungsvorbehalt und Unter-
sagungsmöglichkeiten auf den Bereich der Land- und Forst-
wirtschaft, wenn bei Ansiedelung gebietsfremder Tiere und
Pflanzen die Gefahr der Verfälschung der heimischen Tier-
und Pflanzenwelt besteht. Nach Absatz 3 Satz 1 können die
Länder weitergehende Vorschriften erlassen.

Zu § 44 (Ermächtigungen zur Unterschutzstellung)

§ 44 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 20e.
Absatz 1 ermächtigt nunmehr auch zum Erlass von beson-
deren Schutzvorschriften im Bereich von Arten, die dem
Jagdrecht unterliegen. In Absatz 5 wird die Ermächtigung
der Länder zum Erlass von Vorschriften über den besonde-
ren Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten auf den Be-
reich jagdbarer Tierarten ausgedehnt. Durch diese Änderun-
gen wird die zu Lasten des Jagdrechts abgewandelte Klau-
sel des § 39 Abs. 2 konkretisiert.

Zu § 45 (Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)

Der Lebensraumschutz für besonders geschützte Arten er-
streckt sich derzeit auf deren Nist-, Brut-, Wohn- und Zu-
fluchtsstätten. Nicht von der gesetzlichen Regelung erfasst
sind die Nahrungsstätten. Aber auch die Zerstörung der
Nahrungsstätten kann sich nachteilig auf den Bestand der
Arten auswirken. Um dem Ziel des Artenschutzes zu genü-
gen, sollte ein umfassender Biotopschutz gewährleistet wer-
den, der auch die Nahrungsstätten erfasst. In diesem Sinne
wird § 45 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend gefasst.

Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaft-
liche Bodennutzung sowie ein genehmigter Eingriff in Na-
tur und Landschaft rechtfertigen derzeit auch die Beein-
trächtigung von besonders und streng geschützten Arten
(§ 20f Abs. 3 g. F.). Damit sind die intensivsten Bodennut-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/5766

zungen im Wesentlichen von der Beachtung des Artenschut-
zes suspendiert. Dies bildet eine der Hauptursachen für den
Rücklauf heimischer Arten. Gleichzeitig ist fraglich, ob
eine so weitreichende Freizeichnung von den artenschutz-
rechtlichen Vorschriften mit dem europäischen Recht ver-
einbar ist. Eine Kollision kann sich insbesondere mit dem
Verschlechterungsverbot des Artikels 6 Abs. 2 FFH-Richtli-
nie ergeben. Dieser gebietet, dass Lebensräume der ge-
schützten Arten nicht verschlechtert werden dürfen. Sofern
auch die ordnungsgemäße Bodennutzung in diesem Sinne
eine Verschlechterung darstellt, ist der alte § 20f Abs. 3
nicht mit Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie vereinbar (so
auch die EU-Kommission in ihrem Schreiben an die Bun-
desregierung vom 4. April 2000, S. 7). Im Ergebnis entfällt
im § 45 diese Regelung.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend
Rechnung zu tragen, soll für die Möglichkeit der Be-
einträchtigung von besonders oder streng geschützten Ar-
ten eine Härtefallregelung getroffen werden. Für die Be-
einträchtigung von besonders geschützten Arten sieht
Absatz 4 vor, diese von einer vorgreiflichen Ausnahme-
genehmigung abhängig zu machen. Sie unterliegen somit
einem ähnlichen Schutzstatus wie die nach § 41 geschütz-
ten Biotope.

Zu § 46 (Ausnahmen)

§ 46 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 20g.
Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu § 47 (Handel mit Wildtieren)

Der neue § 47 erleichtert den Ablauf des Handels mit Wild-
tieren in Verwaltung und Vollzug durch eine Positivliste. Ab
dem 1. Januar 2003 werden Einfuhren nur noch von bereits
nach festen Kriterien überprüften Arten aus bestimmten
Herkunftsländern und Zuchtstationen genehmigt. Die Nach-
weispflicht der Unbedenklichkeit liegt damit nicht länger
auf Seiten des Artenschutzes, sondern de facto auf Seiten
des Handels.

Zu § 48 (Zuständigkeiten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 338/97)

§ 48 entspricht dem Wortlaut des alten § 21c. Änderungen
sind redaktioneller Natur.

Zu § 49 (Mitwirkung der Zollbehörden)

§ 49 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 21d.
Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu § 50 (Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr)

§ 48 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 21e.
Durch den neu eingefügten Absatz 2 soll die Abfertigung
der Tiere erleichtert werden.

Zu § 51 (Beschlagnahme und Einziehung durch die
Zollstellen)

Im Wesentlichen Beibehaltung der Fassung des alten § 21f.
In Absatz 1 wurde eine Pflicht zur In-Verwahrung-Nahme
von Tieren und Pflanzen vorgesehen, bei denen der Ver-
dacht einer illegalen Einfuhr besteht. Außerdem wurde die

Möglichkeit gestrichen, die betroffenen Tiere und Pflanzen
dem Verfügungsberechtigten selbst in Verwahrung zu ge-
ben, um eine etwaige Umgehung des Verfügungsverbotes
zu verhindern.

Zu § 52 (Kosten)

§ 52 entspricht dem Wortlaut des alten § 21g. Änderungen
sind redaktioneller Natur.

Zu § 53 (Nachweispflicht, Einziehung)

§ 53 entspricht dem Wortlaut des alten § 22. Änderungen
sind redaktioneller Natur.

Zu § 54 (Auskunfts- und Zutrittsrecht)

§ 54 entspricht dem Wortlaut des alten § 23. Änderungen
sind technischer Natur.

Zu § 55 (Tiergehege)

Weitgehende Beibehaltung des Wortlautes des alten § 24. In
Absatz 1 Satz 2 wurde eine weitere Vorschrift Nummer 4
angefügt, um auch bei Anhaltspunkten für einen nicht sach-
kundigen Betrieb eines Tiergeheges eine Versagung der Ge-
nehmigung zu ermöglichen.

Zu § 56 (Schutz von Bezeichnungen)

§ 56 entspricht dem Wortlaut des alten § 25.

Zu § 57 (Sonstige Ermächtigungen)

§ 57 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 25.
Die Einvernehmensvorschriften in Absatz 1 Satz 1 und
Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 3a Satz 2 (in der
neuen Fassung Absatz 4) wurden ersatzlos gestrichen. Die
Vorschriften über den Artenschutz sollen gerade eine Nut-
zung der betroffenen Arten verhindern, so dass eine forstli-
che Nutzbarkeit oder anderweitige Verwertbarkeit keine
Ausnahme rechtfertigt.

Zu § 58 (Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder
internationaler Vorschriften)

§ 58 entspricht dem Wortlaut des alten § 26a.

Zu § 59 (Allgemeine Verwaltungsvorschriften)

§ 59 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 26b.
An Stelle des Einvernehmens des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit den Bun-
desministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft und für Wirtschaft und Technologie tritt die For-
mulierung „die Bundesregierung“. Damit können im kon-
kreten Fall auch andere Ministerien ihre Belange geltend
machen.

Zu § 60 (Betreten von Wald und Flur)

§ 60 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 27.
Die Änderung in Absatz 1 dient der Klarstellung, dass auch
Waldbereiche zu Erholungszwecken genutzt werden kön-
nen. Durch den neu angefügten Absatz 4 werden die Gren-
zen des Erholungsanspruchs aus Absatz 1 verdeutlicht.
Diese ergeben sich zum einen aus der Zielsetzung des § 1

Drucksache 14/5766 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wie auch aus den ebenfalls durch Abs. 4 geschützten Rech-
ten anderer Erholungssuchender.

Zu § 61 (Bereitstellung von Grundstücken)

§ 61 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 28. Er
konkretisiert den Grundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 10 sowie das
Gebot des § 6 zur Bereitstellung von Grundstücken für den
Naturschutz für den Sonderfall der Grundstücksnutzung zu
Erholungszwecken. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 10 ist da-
bei die Regenerationsfähigkeit der Flächen besonders zu be-
rücksichtigen.

Zu § 62 (Mitwirkung von Verbänden)

Die Vorschrift des alten § 29 BNatSchG hat sich im Grunde
bewährt. Die Praxis zeigt jedoch gewisse Lücken auf. In
manchen Fallgestaltungen, in denen mit besonders gravie-
renden Veränderungen von Natur und Landschaft gerechnet
werden muss, ist eine Beteiligung nicht vorgesehen. Dies
betrifft neben der besonders problematischen Änderung be-
stehender Schutzvorschriften zu Lasten der Natur (vgl.
Nummer 1) insbesondere die Planung der Bodennutzung
durch Bauleitpläne (vgl. Nummer 6 neu). Auch hinsichtlich
der Zulassung einzelner Vorhaben gibt es bisher mitunter
bei besonders bedeutsamen Anlagen kein Beteiligungser-
fordernis (z. B. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz – vgl. Nummer 5 neu).
Letzteres ist vor allem bedenklich, wenn andererseits eine
Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet. Generell er-
scheint es demgegenüber angebracht, die Anwendungsbe-
reiche der Beteiligungsvorschrift mit dem UVPG zu harmo-
nisieren. Es gibt keinen vernünftigen Grund, hier zu diffe-
renzieren. Im Bereich des Planfeststellungsrechts (vgl.
Nummer 4) gilt es, Versuchen entgegenzutreten, das beste-
hende Beteiligungsrecht durch Wahl eines „vereinfachten“
Verfahrens zu unterlaufen. Im Übrigen sollen weitere über-
flüssige Einschränkungen des bisherigen Rechts beseitigt
werden (vgl. Nummern 2 und 3).

Der Entwurf statuiert an dieser Stelle keine Einführung ei-
nes bundesweiten Verbandsklagerechts der Naturschutzver-
bände. Der Ausbau von Klagerechten – auch für die Natur-
schutzverbände – wird stattdessen in Artikel 2 des Gesetz-
entwurfs behandelt. Vorgesehen ist eine grundlegende Re-
form des Rechts der Klagebefugnis. Um ausreichend
Wirksamkeit entfalten zu können, muss diese über das Na-
turschutzrecht selbst hinaus das gesamte Umweltschutz-
recht erfassen. Deshalb wird eine partielle Novellierung der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschlagen. Die
Reform zielt nicht darauf ab, die Eigeninteressen der Natur-
schutzverbände zu bedienen, sondern dem Gemeinwohlin-
teresse an der materiellen Umsetzung des objektiven Um-
weltschutzrechts zur besseren Durchsetzung zu verhelfen.
Mit der Reform soll daher nicht erreicht werden, dass tat-
sächlich sehr häufig geklagt wird. Vielmehr wird darauf ge-
setzt, dass sich alle Beteiligten frühzeitig darüber klar wer-
den, dass bei Verstößen gegen umweltschutzrechtliche Vor-
schriften geklagt werden könnte, es deshalb also besser ist,
die Umweltschutzanforderungen von vornherein einzuhal-
ten (und nicht zu versuchen, diese zu umgehen). Vor diesem
Hintergrund würde es zu kurz greifen, nur einzelne Tatbe-
stände des Naturschutzrechts insoweit erweitern zu wollen.

Eine alleinige Einführung einer bundesweiten Verbands-
klage im Naturschutzrecht wäre auch mit den internationa-
len Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht
zu vereinbaren, denn die Bundesrepublik Deutschland hat
sich mit der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention dazu
verpflichtet, zumindest für die im dortigen Anhang ver-
zeichneten Zulassungsverfahren eine allgemeine umwelt-
schutzrechtliche Verbandsklage einzuführen.

Absatz 6 sieht Gerichtskostenfreiheit der anerkannten Na-
turschutzverbände bei Klagen nach § 42a VwGO vor.

Zu § 63 (Naturschutzbeiräte)

Zusätzlich zu dem bisherigen Regelungsspektrum wird als
§ 63 eine neue Vorschrift eingeführt, wonach bei den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
ehrenamtliche Naturschutzbeiräte zu bilden sind. Diesen
sollen Beteiligungs-, Antrags-, Akteneinsichts- und Devolu-
tionsrechte zugestanden werden. Als Beispiel könnte die
derzeit in Hessen gültige Regelung des § 34 Hessisches
Naturschutzgesetz herangezogen werden.

Das Erfordernis der Mitwirkung ehrenamtlicher Natur-
schutzbeiräte ergibt sich vor allem aus einem nach wie vor
defizitären Vollzug des Naturschutzrechts. Von der Verwal-
tung gebildete Naturschutzbeiräte können so von den Ver-
waltungen als freiwillige Selbstkontrolle berufen werden.
Voraussetzung für deren Effizienz ist jedoch deren Unge-
bundenheit und Weisungsfreiheit.

Zu § 64 (Bußgeldvorschriften)

Die derzeitige Vorschrift des § 30 (g. F.) kann weitestge-
hend beibehalten werden. Allerdings soll der Bußgeldrah-
men in Absatz 5 (n. F.) erhöht werden, um der Schwere der
Verstöße im Einzelfall besser Rechnung tragen zu können.

Weiter wird ein Mindestbußgeld in Höhe von 1 000 Deut-
sche Mark eingeführt. So wird verhindert, dass das Ein-
schmuggeln von Korallen und Ähnlichem nicht mehr als
„Kavaliersdelikt“ aufgefasst werden kann.

Zu § 65 (Strafvorschriften)

§ 65 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 30a.
Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu § 66 (Einziehung)

§ 66 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 30b.
Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu § 67 (Befugnisse der Zollbehörden)

§ 67 entspricht dem Wortlaut des alten § 30c.

Zu § 68 (Befreiungen)

§ 68 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 31.
Wegen der Gefahr der Aushöhlung der naturschutzrecht-
lichen Vorschriften durch die häufig recht großzügig ge-
handhabte Erteilung von Befreiungen wird die Norm aller-
dings in Absatz 1 Nr. 2 verschärft. Der Entwurf sieht hier
einen Verweis auf die Abwägungsvorschrift in § 4 vor.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/5766

Zu § 69 (Übergangsvorschrift)

§ 68 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten § 39.
Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 1

1. Defizite des deutschen Verwaltungsprozessrechts

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für die Betroffe-
nen von umweltbedeutsamen Maßnahmen des Staates (ins-
besondere Planfeststellungen, Zulassungen von Vorhaben
Dritter, behördliche Eingriffe gegenüber Dritten aus Um-
weltschutzgründen) bislang nur sehr eingeschränkte Mög-
lichkeiten des Zugangs zu den Gerichten. Die Verwaltungs-
gerichtsordnung – VwGO – macht die Zulässigkeit der
Klage davon abhängig, ob behauptet wird, dass ein „eigenes
Recht“ des Klägers verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Be-
gründet ist die Klage nur, wenn neben der objektiven
Rechtsverletzung dieses subjektive Recht verletzt ist (§ 113
Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Rechtsprechung macht das Vorhandensein eines subjek-
tiven Rechts davon abhängig, ob sich aus dem Gehalt der
zugrunde liegenden Norm ergibt, dass diese objektiv zumin-
dest auch dem Schutz des Betroffenen zu dienen bestimmt
ist (sog. Schutznormtheorie). Dies sei nur dann der Fall,
wenn sich ein qualifizierter und abgegrenzter Personenkreis
erkennen lasse, den die Norm über die Allgemeinheit hinaus
schützen wolle.

Als problematisch hat sich die herrschende (enge) Ausle-
gung des Begriffes „eigenes Recht“ insbesondere im Be-
reich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes erwiesen. Hier
geht es oft um Fälle, in denen sich nicht der Staat und ein
einzelner Adressat gegenüberstehen, sondern sich Dritte
(z. B. Nachbarn, aber auch etwa Erholungssuchende oder
Verbraucher) durch Maßnahmen zugunsten des Adressaten
(z. B. eine Anlagengenehmigung, eine Produktzulassung) in
ihren Interessen beeinträchtigt sehen.

Die enge Auffassung vom subjektiven Recht führt in den
Fällen der Drittbetroffenheit dazu, dass sich nur in sehr sel-
tenen Fällen überhaupt eine gerichtliche Kontrollmöglich-
keit der Dritten ergibt. Das gilt z. B. auch, wenn die von der
betreffenden Anlage ausgehenden Umweltauswirkungen
nicht direkt in der Nachbarschaft der Anlage zum Tragen
kommen, sondern in weiterer Entfernung. Dann gibt es
praktisch keine Kläger, obwohl die Anlage wegen ihres gro-
ßen Wirkungsbereiches möglicherweise besonders umwelt-
gefährdend ist.

Diese Problematik besteht noch einmal verschärft, wenn es
um den Schutz von Belangen geht, die eine private Rechts-
person naturgemäß nicht geltend machen kann. So, wenn
Pflanzen, Tiere oder sonstige für den Naturhaushalt bedeut-
same Güter als solche betroffen sind, ohne dass eine be-
stimmte Person ein Recht an diesen geltend machen könnte.
Entsprechendes gilt auch für andere Güter, die nach der
herrschenden Auffassung als Belange der Allgemeinheit an-
zusehen sind (z. B. Erholungsgebiete). In all jenen Fällen ist
eine gerichtliche Kontrolle zugunsten des Umweltschutzes
bislang in der Regel gänzlich ausgeschlossen. Eine gewisse
Ausnahme bilden bisher lediglich einige landesrechtliche

Vorschriften zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage, de-
ren Reichweite jedoch eng begrenzt ist.

Mittelbare Folge des eng begrenzten Zugangs zu den Ge-
richten im Umweltschutz ist, dass sich über die Jahre bei
vielen Beteiligten Verhaltensweisen eingeschliffen haben,
die den gesetzlich normierten Zielen des Umweltschutzes
abträglich sind. Faktisch ist ein Zwei-Klassen-System der
Rechtsvorschriften entstanden: Vorschriften, die mit subjek-
tiven Rechten bewehrt sind, werden zwar fast immer (von
vornherein) eingehalten, solche, denen „nur“ objektiv-
rechtliche Bedeutung zugeschrieben wird, sind jedoch um
so schwieriger durchzusetzen. Oft bleiben sie sprichwört-
lich „auf der Strecke“.

Mittlerweile hat sich ein derartiges Zwei-Klassen-System in
der Praxis des Umweltrechts stark verbreitet. Während die
Antragsteller jedweden geringfügigen Anlass zur Klage
nutzen können, sind Verstöße gegen die „nur“ objektiv-
rechtlichen Umweltvorschriften zugunsten der Antragsteller
nicht justitiabel. Den mit dem Vollzug betrauten Behörden
fehlt eine verfahrensrechtlich untermauerte Unterstützungs-
kraft durch Rechtspersonen, die an der Durchsetzung von
Belangen des Gemeinwohls interessiert sind. Außerdem
fehlt ihnen häufig die nötige Durchsetzungsmacht gegen-
über finanzkräftigen oder politisch bedeutsamen Partikular-
interessen.

Das herrschende enge Verständnis vom „subjektiven Recht“
und die fehlende Möglichkeit, Gemeinwohlinteressen des
Umweltschutzes gerichtlich geltend zu machen, führen so
zu ungewollten strukturellen Verwerfungen und tragen we-
sentlich zum viel beklagten „Vollzugsdefizit“ im Umwelt-
recht bei. Im Ergebnis wird weniger Umweltrecht praktisch
umgesetzt, als in den Gesetzen an sich materiell angelegt
ist.

Mit der Reform wird bezweckt, diese Mängel des deutschen
Verwaltungsrechts zu beheben. Es wird eine ausgewogene
Gesamtlösung angestrebt, nach der die Klagemöglichkeiten
Dritter lediglich in dem Umfang erweitert werden, der im
Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint, den in den
Gesetzen niedergelegten öffentlichen Interessen besonderen
Nachdruck zu verleihen.

2. Struktur und Inhalt des neuen Konzepts

Im Zentrum der neuen Vorschriften steht der Begriff des
rechtlich bedeutsamen eigenen Interesses. Der Terminus
wird in § 42 Abs. 2 VwGO als Oberbegriff zur Umschrei-
bung der Klagebefugnis eingeführt und in § 42 Abs. 3
VwGO legal definiert. Er erfasst zunächst die herkömmli-
che Klage aufgrund der behaupteten Verletzung eines eige-
nen Rechts (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Darüber hinaus kön-
nen die klagenden Personen auch die Verletzung eines eige-
nen Interesses rügen, wenn sie sich insoweit auf eine Vor-
schrift des öffentlichen Rechts stützen können, deren
Zwecksetzung ihr privates Interesse (mit) umfasst
(Nummer 2).

Durch die Formulierung des § 42 Abs. 3 VwGO wird si-
chergestellt, dass nicht aufgrund eines schlichten eigenen
Interesses geklagt werden kann. Die Berufung auf § 42
Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist vielmehr nur möglich, wenn und so-
weit eine partielle Übereinstimmung des eigenen Interesses
mit dem Gemeinwohlinteresse besteht, dass in der fragli-
chen Norm zum Ausdruck gebracht wird. Klassisches Bei-

Drucksache 14/5766 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

spiel hierfür sind Grenzwerte zur Emissionsminderung, die
zwar auch dazu dienen, die nähere und weitere Umgebung
vor Belastungen zu bewahren, aber nach dem allgemein üb-
lichen Verständnis der alten Rechtslage nicht dem Schutz
subjektiver Rechte dienen.

Das Konzept des neuen § 42 VwGO durchzieht die Reform-
vorschläge zur VwGO insgesamt. Es ist Grundlage aller an-
deren Vorschriften zur Anrufung der Gerichte (§§ 42a, 43,
47 Abs. 2, §§ 80, 80a und 123 VwGO) und findet seine Ent-
sprechung auf materieller Seite in den vorgeschlagenen Än-
derungen zu § 113 VwGO. Zur Ergänzung wird eine allge-
meine umweltschutzrechtliche Verbandsklage eingeführt
(§ 42a VwGO).

3. Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird die schon bisher anerkannte allgemeine
Leistungsklage ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

4. Zu Absatz 2

In § 42 Abs. 2 VwGO (g. F.) wird die Zulässigkeit der
Klage davon abhängig gemacht, ob die klagende Person die
Verletzung eines eigenen (subjektiven) Rechts geltend ma-
chen kann. Diese Regelung wird ausgeweitet. Der Begriff
des „eigenen Rechts“ wird als Zentralbegriff aufgegeben.
An seine Stelle tritt der Begriff des „eigenen Interesses“,
das allerdings zusätzlich noch „rechtlich bedeutsam“ sein
muss. Dies soll nicht nur bei einzelnen Klagearten so sein,
sondern innerhalb des gesamten Spektrums verwaltungsge-
richtlichen Rechtsschutzes.

Der neu geschaffene Begriff des rechtlich bedeutsamen ei-
genen Interesses wird in dem zusätzlich eingefügten
Absatz 3 definiert. Der bisherige Begriff des eigenen Rechts
wird dort unverändert als Nummer 1 übernommen.
Absatz 3 Nr. 2 beschreibt den über das bisherige Recht
hinausgehenden Erweiterungsbereich. Die Bedeutung der
Erweiterung wird im Einzelnen in der Begründung zu
Absatz 3 erläutert.

Der Begriff rechtlich bedeutsam ist, wie Absatz 3 erkennen
lässt, als bedeutsam im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Das kann nur der Fall sein, wenn eine Vorschrift des öffent-
lichen Rechts der in Absatz 3 beschriebenen Art in Bezug
genommen wird. Gemeint ist damit nicht ein bestimmter
Grad der tatsächlichen Betroffenheit.

Im Rahmen der Zulässigkeit ist die auf der behaupteten
Rechtswidrigkeit beruhende Verletzung bedeutsamer eige-
ner Interessen geltend zu machen. Eine Verletzung liegt vor,
wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf Seiten der klagen-
den Person einen Nachteil hervorruft. Dieser Nachteil kann
rechtlicher Natur sein – so wenn die Klage auf ein eigenes
Recht gestützt wird (Absatz 3 Nr. 1) – oder in einer rein tat-
sächlichen Belastung zum Ausdruck kommen – so wenn die
Klage auf ein sonstiges rechtlich bedeutsames Interesses ge-
stützt wird (Absatz 3 Nr. 2).

Eine Verletzung des rechtlich bedeutsamen Interesses setzt
demnach keinen besonderen Grad der Beeinträchtigung vo-
raus. Aber die Person muss zumindest auf irgendeine Weise
zu dem Kreis der negativ Betroffenen gehören. In Fallge-
staltungen, in denen die negative Betroffenheit nicht in ei-
ner Verletzung eines eigenen Rechts besteht, so muss sie

doch zumindest tatsächlich spürbar sein (z. B. muss eine
Person, die überschrittene Emissionsgrenzwerte geltend
macht, selbst von der Überschreitung betroffen sein; eine
Erholungssuchende muss dartun, dass sie das gefährdete Er-
holungsgebiet selbst nutzt usw.).

Für die Geltendmachung im Rahmen des § 42 Abs. 2 ge-
nügt die plausibel dargelegte Behauptung, dass eine objek-
tive Rechtsverletzung vorliegt, die einen rechtlichen oder
tatsächlichen Nachteil für das rechtlich bedeutsame eigene
Interesse bewirkt. Dabei reicht es aus, wenn diese Möglich-
keit dem Gericht nicht ausgeschlossen erscheint (so die
weithin anerkannte „Möglichkeitstheorie“).

Im Ergebnis nähert sich das bundesdeutsche Recht der Kla-
gebefugnis damit der im Recht der Vereinigten Staaten übli-
chen Zulässigkeitsprüfung mit ihren Kriterien „interest“
(Interesse) und „injury in fact“ (tatsächliche Beeinträchti-
gung) weitgehend an.

5. Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird der neue Zentralbegriff der rechtlich be-
deutsamen eigenen Interessen gesetzlich definiert. Die Defi-
nition ist für die Prüfung sowohl der Zulässigkeit (§ 42
Abs. 2) als auch der Begründetheit (§ 113 Abs. 1, Abs. 5)
maßgebend. Entsprechendes gilt für alle anderen Rechts-
schutzverfahren der VwGO, soweit es bisher auf die Verlet-
zung eines subjektiven Rechts ankam.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss die Verletzung
eines rechtlich bedeutsamen eigenen Interesses geltend ge-
macht werden. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung muss
sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Voraussetzung der „Bedeutsamkeit“ ist in jedem Falle, dass
an eine öffentlich-rechtliche Vorschrift des bezeichneten In-
halts angeknüpft wird. Die Begriffswahl beschreibt nicht
den Grad der Verletzung oder Betroffenheit, sondern stellt
nur den Bezug zu Nummer 1 und Nummer 2 her.

Mit Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmt die Vorschrift abschlie-
ßend zwei Möglichkeiten der Verletzung eines rechtlich be-
deutsamen öffentlichen Interesses. Nummer 1 stimmt mit
der Übernahme des Begriffes des „eigenen Rechts“ mit der
bisherigen Rechtslage überein. Nummer 2 weitet die Mög-
lichkeiten der Geltendmachung von objektiven Rechtsver-
letzungen aus.

Die Vorschrift knüpft in der Art der Formulierung an die
Rechtsprechung zur Schutznormtheorie an, nach der es da-
rauf ankommt, ob eine Vorschrift „zumindest auch einem
eigenen Recht“ der betreffenden Person „zu dienen be-
stimmt“ ist. Der Zusatz „zumindest auch“ ist der Sache nach
überflüssig und entfällt deshalb, ohne dass damit ein anderer
Inhalt gemeint wäre. Die Anknüpfung an die Formulie-
rungsweise der Schutznormtheorie soll verdeutlichen, dass
es nach wie vor darauf ankommen soll, welchen (objekti-
ven) Gehalt die zugrunde liegende Norm hat. Insoweit
bleibt es also bei dem Schutznormgedanken.

Damit ermöglicht die Eingangsformulierung der Vorschrift
einerseits, das Erfordernis eines subjektiven Rechts im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung im Allgemeinen auf-
rechtzuerhalten (Nummer 1), daneben aber im Besonderen
eine Erweiterung auf Fallkonstellationen vorzunehmen, in
denen im Hinblick auf die jeweils maßgebliche Vorschrift

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/5766

zwar kein subjektives Recht im herkömmlichen Sinne er-
kennbar ist, aber ein öffentliches Interesse, welches (auch)
ein Interesse der klagenden Person umfasst (Nummer 2). In-
soweit reicht es aus, wenn die Norm zu erkennen gibt, dass
das Interesse der klagenden Person von ihr mitverfolgt wird.

Dies gilt nach der Intention der Gesetzesvorlage insbeson-
dere im Umweltschutzrecht (einschließlich der Vorsorge).
Die Formulierung der Nummer 2 ist gleichwohl offengehal-
ten für ähnliche Interessenlagen in anderen Rechtsberei-
chen. Eine ausdrückliche Begrenzung auf den Umwelt-
schutz erscheint weder erforderlich noch sinnvoll, weil die
Vorschrift der Nummer 2 mit der Bezugnahme auf im öf-
fentlichen Recht verankerte öffentliche Interessen aus-
schließt, dass einer Person außerhalb derjenigen Bereiche
ein Klagerecht eröffnet wird, in denen ein öffentliches Inter-
esse hieran besteht. Eingeschlossen sind damit aber zum
Beispiel auch Interessen gesundheitlicher Natur (wiederum
einschließlich der Vorsorge).

Die Vorschrift der Nummer 2 erweitert das bestehende
Recht damit nicht zu einer Popularklage. Das Klagerecht
bleibt vielmehr beschränkt auf solche Konstellationen, in
denen sich öffentliche und private Interessen insoweit de-
cken, als der Gesetzgeber (auch) private Interessen in dem
an sich öffentlichen Normzweck berücksichtigt hat. Es fin-
det eine bewusste partielle Subjektivierung objektiven
Rechts statt, um dem Auseinanderklaffen zwischen gesetzli-
chen Vorgaben und tatsächlichem Gesetzesvollzug entge-
genzuwirken.

Im Ergebnis bewirkt die Ausweitung durch Nummer 2 der
Vorschrift, dass die der Klage zugrunde liegende öffentlich-
rechtliche Norm – anders als die Schutznormtheorie es für
das geltende Recht für notwendig erachtet – insbesondere
nicht mehr dahin zu überprüfen ist, ob sie einen abgrenzba-
ren Kreis von Personen erkennen lässt, der sich nach dem
objektivierten Gesetzeswillen in besonderer Weise qualifi-
ziert von der Allgemeinheit abhebt. Das ist nicht erforder-
lich. Der schlichte Einschluss privater Interessen in das von
der Norm intendierte Interesse der Allgemeinheit genügt.

Typische Beispiele für in diesem – neuen – Sinne drittschüt-
zende Normen sind die Vorschriften zur Vorsorge im Bun-
desimmissionsschutzgesetz, zur vorsorgenden Verminde-
rung von Gewässerbelastungen im Wasserrecht, zur Siche-
rung von Erholungsgebieten im Naturschutz- oder Grün-
flächenrecht oder zum Schutz (auch vorsorgender)
gesundheitlicher Belange in den verschiedenen Gebieten
des Produktrechts.

Satz 2 stellt klar, dass ideelle Interessen nicht Gegenstand
von Satz 1 Nr. 2 sein können. Die Einschränkung erstreckt
sich nicht auf Satz 1 Nr. 1, da eine Einschränkung der Gel-
tendmachung eigener Rechte nicht beabsichtigt ist. Derarti-
ges wäre auch – insbesondere im Hinblick auf die Reli-
gions- und Gewissensfreiheit – verfassungsrechtlich nicht
zulässig. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Durch Satz 3 der Vorschrift wird gesetzlich bestimmt, dass
öffentliche Interessen finanzieller und haushaltsrechtlicher
Natur im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 nicht rechtlich bedeut-
sam sein können. Ohne diese Einschränkung wäre zu be-
fürchten, dass die Klagemöglichkeiten fast beliebig „kons-
truiert“ werden könnten. Denn finanzielle und haushalts-
rechtliche Interessen umfassen in einem weiten Sinne stets

die Interessen der Steuerbürgerinnen und -bürger. Eine der-
artige Ausweitung gerichtlicher Kontrolle ist nicht vorgese-
hen. Unbenommen davon ist die Geltendmachung eigener
Interessen finanzieller oder haushaltsrechtlicher Art, wenn
ein entsprechendes eigenes Recht (Nummer 1) vorliegt.
Letzteres kann etwa in Streitigkeiten zwischen verschiede-
nen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Fall
sein (z. B. im Kommunalrecht).

Zu Nummer 2

1. Normstruktur

Im Zentrum des Entwurfs steht der in Absatz 3 niederge-
legte, bewusst weitgesteckte Anwendungsbereich der Vor-
schrift. In ihm werden die Gründe für die Anerkennung von
Umweltschutzverbänden umrissen. Die eigentliche Rechts-
grundlage der Verbandsklage, Absatz 1 der Vorschrift,
nimmt einerseits inhaltlich das gesamte Spektrum dieser
Anerkennungsgründe in Bezug, andererseits prozessual
sämtliche von der VwGO vorgesehenen Arten von Rechts-
schutzverfahren. Die Absätze 2 sowie 4 bis 6 statuieren be-
stimmte weitere Verfahrensvoraussetzungen, um sicherzu-
stellen, dass die allein dem Umweltschutz (in einem weiten
Sinne) dienenden Vorschriften weder missbraucht werden
können noch zu einer übermäßigen Belastung der Gerichte
führen.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs wirkt sich im
Verhältnis zu den bisher aus dem Naturschutzrecht bekann-
ten Verbandsklageregelungen erheblich aus. So bewirkt die
Anknüpfung der Klagemöglichkeit an die Geltendmachung
von Zielen des (auch vorsorgenden) allgemeinen Umwelt-
schutzes indirekt, dass etwa bei der Verbandsklage eines
Naturschutzverbandes gegen eine Planfeststellung künftig
auch Aspekte des Immissionsschutzes für Menschen oder
die Einhaltung des UVPG geprüft werden können. Die UVP
wird für Verbände erstmals justitiabel. Entsprechendes gilt
für Plangenehmigungen.

Im Unterschied zum bisherigen Naturschutzrecht der Län-
der ist die Verbandsklage darüber hinaus nicht mehr unmit-
telbar an die Ausübung des Beteiligungsrechts gemäß § 62
BNatSchG beziehungsweise der entsprechenden Landes-
vorschriften gebunden. Allerdings ist die Klage nicht zuläs-
sig, wenn die konkrete Möglichkeit der Äußerung im Ver-
waltungs- beziehungsweise Vorverfahren nicht genutzt wor-
den ist (Absatz 2 Nr. 2). Im Übrigen gilt nur noch das allge-
meine Verfahrensrecht. Das erleichtert die Position der
Verbände aber praktisch nur in den Bereichen, in denen es
ein Beteiligungsrecht bislang nicht gegeben hat. In den Be-
reichen mit Beteiligungserfordernis – namentlich im Plan-
feststellungsrecht – gelten nämlich mittlerweile stets Vor-
schriften mit materieller Präklusion (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3
VwVfG). Soweit das der Fall ist, gelten diese auch für die
Verbände. Das folgt aus den jeweils zugrunde liegenden
Vorschriften unmittelbar.

2. Zu Absatz 3 (Anerkennungs- und Klagegründe)

Nummer 1a) übernimmt wörtlich die Formulierungen des
materiellen Tatbestands von Artikel 20a GG. Die Staatsziel-
bestimmung des Artikels 20a GG zur Beförderung des Um-
weltschutzes im Allgemeininteresse – auch der künftigen
Generationen – entbehrt bislang eines verwaltungsgerichtli-

Drucksache 14/5766 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

chen Unterbaues. Die Vorschrift geht praktisch weitgehend
ins Leere, weil sie von einzelnen Rechtspersonen nicht gel-
tend gemacht werden kann. Sie ist seit ihrer Einführung in
jeder Hinsicht bedeutungslos geblieben. Mit der Anknüp-
fung des Verbandsklagerechts an die Tatbestandsmerkmale
der Verfassungsnorm soll sich das ändern. In der Sache be-
schreibt Absatz 3 Nummer 1a) den Rahmen der Anerken-
nungsgründe und damit indirekt den Bereich möglicher ma-
terieller Klagegründe des Umweltschutzes bewusst weit. Es
wird zum Ausdruck gebracht, dass jedes öffentliche Inter-
esse am Erhalt von Natur und Umwelt für die Anwendung
ausreichend sein kann, wenn sich darin ein Interesse am Er-
halt der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wi-
derspiegelt.

Nummer 1b ist zur Ergänzung geboten, um auch den Schutz
der Natur und Umwelt „um ihrer selbst Willen“ zu erfas-
sen, also diejenigen Fälle, in denen ein unmittelbarer Bezug
zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Men-
schen nicht hergestellt werden kann oder (noch) nicht er-
kennbar ist. Damit werden die Zielsetzungen insbesondere
des Bundesnaturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes
in den Schutzbereich des § 42a aufgenommen.

Nummer 1c regelt, dass die Rechte des § 42a auch Verbän-
den zustehen sollen, deren Ziel außerhalb des Natur- und
Umweltschutzes im engeren Sinne nur auf Aspekte der
menschlichen Gesundheit gerichtet sind. Angesichts des
Vollzugsdefizits gerade im Bereich vorsorgenden Gesund-
heitsschutzes (z. B. im Zielbereich der Emissionsminderung
oder des vorsorgenden Verbraucherschutzes) wäre es nicht
ausreichend, die neuen Rechtsschutzmöglichkeiten auf Ver-
bände zu beschränken, deren Tätigkeit schon vom Ansatz
her auf ein umfassendes Natur- und Umweltschutzverständ-
nis gerichtet ist. Im Verbraucherschutz arbeiten seit langem
zuverlässige Verbände, in denen ein hohes Potential an
Sachkunde versammelt ist. Vor allem in den verschiedenen
Bereichen produktbezogener Regelungen kann diese Sach-
kunde zur Durchsetzung objektiven Rechts nutzbar gemacht
werden. Viele Verbraucherverbände können bereits auf Er-
fahrungen mit Verbandsklagen im Rahmen des Gesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb (UWG, dort § 73) und des
AGB-Gesetzes (dort § 13) zurückgreifen. Die positive Er-
fahrung der Rechtsordnung mit den dortigen Verbandskla-
gemöglichkeiten legt es nahe, diesen Verbänden auch im
Rahmen des § 42a Rechtsschutzmöglichkeiten einzuräu-
men.

Zu Nummer 3

Die Neuformulierung des Absatzes 2 stellt lediglich eine
Anpassung an das neue Konzept des § 42 Abs. 2, Abs. 3
VwGO dar.

Zu Nummer 4

§ 93a Abs. 1 VwGO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit,
in bestimmten Fällen Musterverfahren vorab durchzufüh-
ren. Der neue Absatz 2 bestimmt für den Fall, dass (mindes-
tens) eines der Verfahren eine Verbandsklage gemäß § 42a
VwGO ist, dass das Gericht eine der Verbandsklagen als
Musterverfahren führen „soll“. Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3.

Es bleibt dabei insoweit dabei, dass das Gericht unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der gerichtlichen
Unabhängigkeit selbst bestimmt, ob es zu einem Musterver-
fahren kommt. Die Verwendung des Wortes „soll“ schränkt
dies nicht ein. Sie ist in dem vorliegenden Zusammenhang
nicht dahin zu verstehen, dass das Gericht im Regelfall ge-
halten wäre, ein Musterverfahren auszuführen. Die Bestim-
mung soll vielmehr nur zum Ausdruck bringen, dass das
Gericht im Falle (mindestens) einer Verbandsklage aufge-
fordert ist, besonders eingehend zu prüfen, ob dem Willen
des Gesetzgebers nach einer verfahrensökonomisch sinn-
vollen Privilegierung der Verbandsklage im Einzelfall nach-
gekommen werden kann.

Die relative Privilegierung rechtfertigt sich daraus, dass mit
der Verbandsklage verfolgte Interessen auf in dem zugrunde
liegenden Gesetz zum Ausdruck gebrachte Anliegen der
Allgemeinheit gestützt werden.

Die bevorzugte Führung eines derartigen Musterverfahrens
ist aber nur zulässig, wenn dies dem verfassungsrechtlich
gebotenen effektiven Rechtsschutz der betroffenen Einzel-
nen nicht entgegensteht.

Zu Nummer 5

Die Bestimmungen des § 113 VwGO werden an die durch
§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 eingeführte neue Begrifflichkeit an-
gepasst. Es kommt für den Klageerfolg neben der objekti-
ven Rechtsverletzung nicht mehr darauf an, ob ein „eigenes
Recht“ (subjektives Recht) verletzt ist, sondern ein „recht-
lich bedeutsames eigenes Interesse“ im Sinne von § 42
Abs. 2 und Abs. 3 (n. F.) des Gesetzes.

Was unter einem rechtlich bedeutsamen eigenen Interesse
im Sinne der Neuregelung zu verstehen ist, ergibt sich aus
§ 42 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42a. We-
gen der weiteren Einzelheiten sei auf die Begründung zu
diesen Vorschriften verwiesen.

Das rechtlich bedeutsame eigene Interesse ist verletzt,
wenn die – wie bisher im ersten Schritt vom Gericht fest-
gestellte – objektive Rechtswidrigkeit ihrerseits zu einem
Nachteil für die klagende Person führt (subjektive Interes-
senverletzung). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut
des Vorschlags („in einem bedeutsamen eigenen Interesse
verletzt“). Verletzt sein muss danach nicht nur objektives
Recht, sondern gerade auch das persönliche Interesse der
klagenden Person. Das ist nicht möglich, ohne dass ein
spezifisch interessenbezogener Nachteil vorliegt.

Der Nachteil kann entweder rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein. Ein (ausreichender) rechtlicher Nachteil liegt
stets vor, wenn ein eigenes Recht der klagenden Person ver-
letzt ist. Insoweit bleibt es bei dem bisherigen Recht. Einer
über die rechtliche Beeinträchtigung hinausgehende tat-
sächlichen Belastung bedarf es in diesem Zusammenhang
für den Klageerfolg nicht. Soweit sich eine klagende Person
im Rahmen der rechtlich bedeutsamen eigenen Interessen
auf ein eigenes Recht berufen kann (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1), bleibt es also bei der bisherigen Rechtslage.

Im Rahmen der Geltendmachung sonstiger rechtlich be-
deutsamer eigener Interessen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) liegt
ein die Verletzung begründender rechtlicher Nachteil der
klagenden Person nicht vor, weil sich die klagende Person
nicht auf ein eigenes „Recht“ berufen kann. Folglich ist es

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/5766

in diesen Fallgestaltungen erforderlich zu prüfen, ob die ob-
jektive Rechtsverletzung zu einem Nachteil tatsächlicher
Art führt. Es ist also ein Vergleich der tatsächlichen Situa-
tion mit und ohne die angegriffene behördliche Handlung
für die klagende Person vorzunehmen, und zwar im Hin-
blick auf das spezifisch geltend gemachte Interesse. Ist die
Situation der klagenden Person mit der angegriffenen Hand-
lung interessenbezogen als ungünstiger zu betrachten, so ist
das Interesse verletzt (z. B. wenn eine höhere Immissions-
belastung vorliegt, eine genutzte Fläche nicht mehr zur Ver-
fügung steht usw.).

Eine bestimmte Intensität der Benachteiligung ist nicht vor-
ausgesetzt. Auch der Begriff „bedeutsam“ bringt nicht die
Forderung einer besonderen Stärke der tatsächlichen Belas-
tung zum Ausdruck. Mit ihm wird nur der Bezug zu den
Gründen des § 42 Abs. 3 hergestellt.

Der Nachteil kann gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder
sonstiger Art sein. Entscheidend ist, dass das betroffene In-
teresse zum gegenständlichen Zielbereich der in Bezug ge-
nommenen Vorschrift gehört. Lediglich Benachteiligungen
rein ideeller Art (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2) oder solche, die
lediglich aus einem fiskalischen Interesse des Staates ab-
geleitet werden (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 3), sind ausgeschlos-
sen.

Sofern die Klagebefugnis aus § 42a abgeleitet wird (um-
weltschutzrechtliche Verbandsklage), bedarf es im Hinblick
auf die notwendige „Verletzung“ eigener Interessen an sich
ebenfalls der Prüfung eines tatsächlichen Nachteils. Dieser
besteht allerdings lediglich in der für den Klageerfolg er-
forderlichen Feststellung des Gerichts, ob durch die objek-
tive Rechtsverletzung tatsächlich ein Nachteil für das be-
troffene Rechtsgut der Allgemeinheit (vgl. § 42a Abs. 3
Nr. 1 und 2) bewirkt wird. In der Regel wird die subjektive
Rechtsverletzung in Fällen des § 42a zudem durch die ob-
jektive Rechtsverletzung indiziert sein. Im Falle des § 42a
ist also nicht ein solcher Nachteil zu prüfen, den spezifisch
der Verband zu erleiden hätte. Das folgt aus der Anerken-
nung seiner Sachwalterstellung für öffentliche Interessen im
Rahmen des § 42a.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Der neue Absatz 3a des § 13 GKG soll absichern, dass das
Institut der Verbandsklage nicht von vornherein aus finan-
ziellen Gründen zum Scheitern verurteilt ist. Die Verbands-
klage kann als Rechtsinstitut präventiven Umweltrechts nur
erfolgreich sein, wenn Verbände die Prozessführung aus ih-
ren laufenden Einnahmen finanzieren können. Das soll ins-
besondere auch bei Rechtsstreitigkeiten um wirtschaftlich
bedeutsame Projekte möglich sein.

Ohne die in Satz 1 vorgesehene Begrenzung des Gegen-
standswertes nach § 13 GKG bestünde die Gefahr, dass Ver-
bandsklagen bei wirtschaftlich und zugleich für die Umwelt
besonders bedeutsamen Projekten kaum oder gar nicht
finanzierbar wären. Damit wären die Verbände strukturell
gegenüber finanzkräftigen Beteiligten stark benachteiligt.
Die angestrebte präventive Wirkung der Klagemöglichkeit
würde dann Weitenteils nicht entstehen können.

Die Begrenzung des Streitwertes auf 20 000 DM ist maß-
voll. Sie beträgt das Zweieinhalbfache des Regelstreitwertes
im Verwaltungsrecht und entspricht dem vom Bundesver-

waltungsgericht für naturschutzrechtliche Verbandsklagen
in der Regel angenommenen Streitwert. Die Regelung
stimmt mit dem Vorschlag der Sachverständigenkommis-
sion zum Umweltgesetzbuch überein.

Es ist also durchaus nicht beabsichtigt, Verbänden den „Er-
werb“ von objektivem Rechtsschutz zum Preis eines
„Schnäppchens“ zu ermöglichen. Außerdem ist auch darauf
verzichtet worden, im Verbandsklageverfahren von der Er-
hebung von Gerichtskosten abzusehen, um die Verbände in
die Lage zu versetzen, den ihr mit dem Novellierungskon-
zept zugedachten umfassenden Aufgaben gerecht zu wer-
den (s. o. § 62 BNatSchG n. F.). In anderen Staaten (USA,
Frankreich) sind die Verbände bei umweltschutzbezogenen
Klagen weit besser gestellt.

Die Bestimmung des Satzes 2 soll sicherstellen, dass die
Regelung des Satzes 1 auch in denjenigen Fällen wirksam
ist, in denen ein anerkannter Verband die Stellung eines Bei-
geladenen hat. Anderenfalls könnten in derartigen Fällen
weit höhere finanzielle Belastungen auf den Verband zu-
kommen, als ihm an sich von Gesetzes wegen zugemutet
werden soll. Das Gericht muss gegebenenfalls für den Bei-
geladenen einen besonderen Streitwert festsetzen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Im Zusammenspiel mit der Bauleitplanung bestimmt § 1a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB, dass die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck evtl. betroffener NATURA 2000-Gebiete in
der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB „auch zu berück-
sichtigen“ sind. Dies impliziert, dass es sich um Belange
handelt, die in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB ohne
weiteres überwunden werden können. Wegen der gemein-
schaftsrechtlichen Verpflichtung sind die Normen des Bun-
desnaturschutzgesetzes aber insoweit (anders als es für die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vertreten wird)
zwingend zu beachten und in der Abwägung nicht disponi-
bel. Dem sollte auch der Wortlaut von § 1a BauGB mit einer
restriktiven Formulierung Rechnung tragen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wasserhaushalts-
gesetzes)

Zu Nummer 8

Wird ein Plan oder Projekt nach Maßgabe des § 19 Abs. 3
beziehungsweise Abs. 4 (BNatSchG g. F.) zugelassen, so
muss eine Kompensation derart stattfinden, dass das Netz
der Schutzgebiete nicht nachteilig beeinflusst wird. Diese
Art von Kompensation ist nicht deckungsgleich mit dem
Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Dennoch wird in § 6 Abs. 2 WHG die Erteilung einer was-
serrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung im Falle der Be-
einträchtigung eines NATURA 2000-Gebietes nur von der
Ausgleichbarkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 4 (BNatSchG g. F.)
abhängig gemacht. Im Zuge der Neufassung des BNatSchG
soll diese Vorschrift angepasst werden.

Im Übrigen ist die Norm missverständlich. Satz 2 könnte
derart verstanden werden, dass bei einer Erlaubnis oder
Bewilligung, die unter den Voraussetzungen der Absätze 3
und 4 (g. F.) erteilt wird, kein Ausgleich erbracht werden
muss. § 19c Abs. 5 (g. F.) statuiert jedoch gerade auch für
diese Fälle eine Kompensationspflicht.

Drucksache 14/5766 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Insgesamt ist es ausreichend, wenn in § 6 WHG auf die Gel-
tung der §§ 33 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes (n. F.)
verwiesen wird.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Zu Nummer 1

Änderung § 1 BBergG

Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Belange des Na-
turschutzes bei bergrechtlichen Vorhaben nicht zur berück-
sichtigen. Das Bergrecht hat allein die Sicherung der Roh-
stoffversorgung zum Ziel.

Zu Nummer 2

Änderung § 4 BBergG

Eine Wiedernutzbarmachung sollte sich ausdrücklich auch
auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beziehen,
die (insbesondere in § 2 Abs. 1 Nr. 5 n. F.) besondere Vor-
gaben zur Beseitigung von Beeinträchtigungen beim Abbau
und der Gewinnung von Bodenschätzen treffen.

Zu Nummer 3

Änderung § 48 BBergG

Eine Privilegierung des Bergbaus zu Lasten des Naturschut-
zes ist nicht sachgerecht. § 48 sollte vielmehr ausdrücklich
auf die Vorgaben der Abwägungsklausel im BNatSchG ver-
weisen, um eine Berücksichtigung der Naturschutzbelange
in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungsintensität si-
cherzustellen.

Zu Nummer 4

Änderung § 55 BBergG

Der Entwurf sieht bei der bergrechtlichen Zulassung des
Betriebsplanes die Verpflichtung zur Beachtung der Be-
lange von Naturschutz und Landschaftspflege vor und
knüpft die Zulassung an die Sicherstellung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 18 BNatSchG.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und
das Außerkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes.

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