Vom 7. März 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5484
14. Wahlperiode
07. 03. 2001
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts
(Nachfrage)
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) wird eine Aufenthaltsge-
nehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen, sonstigen eigenen Mitteln oder Ansprü-
chen gegenüber Dritten bestreiten kann. Die V ersagung führt zur Einreisever -
weigerung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise
Ausweisung und Abschiebung. Auf die ursprüngliche Anfrage hat die Bundes-
regierung mitgeteilt (Bundestagsdrucksache 14/5404), dass keine Statistiken
über die Versagung und die Entziehung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen
fehlenden Lebensunterhalts geführt würden, obwohl dies gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 3 Ausländerzentralregister -Gesetz (AZRG) Anlässe zur Speicherung von
Daten über den betreffenden Ausländer im Ausländerzentralregister sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welche Weise erfahren die zuständigen Behörden davon, dass im Fall
eines Ausländers die Versagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorlie-
gen?
Welche Rolle spielen dabei die Sozialbehörden?
2. Weshalb wird der Grund einer V erweigerung oder einer Entziehung einer
Aufenthaltsgenehmigung nicht im Ausländerzentralregister oder anderwei-
tig statistisch erfasst, obwohl dies Anlass zur Speicherung personenbezoge-
ner Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AZRG ist, § 3 Nr. 3 AZRG ausdrücklich als
zu speicherndes Datum auch den Anlass nach § 2 AZRG nennt und außer -
dem § 3 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 5 AZRG ausdrücklich vorschreibt, dass die
Begründungstexte für die Ausweisung, Abschiebung oder Einreisebedenken
beziehungsweise Hinweise hierauf zu speichern sind?
3. Welche konkreten Daten eines Ausländers werden im Ausländerzentralre-
gister erfasst, wenn dem Betrof fenen die beantragte Aufenthaltsgenehmi-
gung verweigert, die erteilte Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert oder
der Betroffene ausgewiesen worden ist?
Berlin, den 7. März 2001
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion