BT-Drucksache 14/5425

Intersexsualität im Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Existenz und rechtlicher Unmöglichkeit

Vom 1. März 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

01. 03. 2001

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS

Intersexualität im Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Existenz und rechtlicher
Unmöglichkeit

Es gilt als natürliche und unumstößliche W ahrheit, dass Menschen entweder
Männer oder Frauen sind. W elcher dieser beiden Kategorien sie zugeordnet
werden, ließe sich an ihren Körpern festmachen. T atsache ist jedoch, dass es
schon immer Menschen gegeben hat, deren Körper sich nicht ohne weiteres in
dieses binäre Schema einordnen lassen. Sie werden Hermaphroditen, Zwitter
oder neuerdings auch Intersexuelle genannt. Mit dem Begrif f „Intersexualität“
hat sich die medizinische Sicht auf dieses historisch schon seit langem be-
kannte Phänomen durchgesetzt. Intersexualität fasst eine Vielzahl von verschie-
denen Diagnosen zusammen und meint im weitesten Sinne das V orhandensein
von körperlichen Merkmalen beider Geschlechter bei einer Person. Dem medi-
zinischen Diskurs entsprechend wird die geschlechtliche Uneindeutigkeit in
ihren zahlreichen V arianten als Krankheit verstanden, die therapiert werden
kann – und muss. Die Eindeutigkeit der Bipolarität der Geschlechter wird bei
dieser Herangehensweise immer schon vorausgesetzt – obwohl es weder anato-
misch, gonadal, hormonell, noch chromosomal möglich ist, die Menschheit in
zwei tatsächlich klar voneinander abzugrenzende Kategorien einzuteilen (vgl.
z. B. Fausto-Sterling 1995, Kessler 2000).

Wird nach der Geburt bei einem Kind eine der zur Intersexualität zählenden
Diagnosen gestellt, beginnt ein leidvoller Weg. Zunächst wird eine geschlecht-
liche Zuordnung vorgenommen. Gängige Praxis ist dabei, sich in ca. 90 % der
Fälle für das weibliche Geschlecht zu entscheiden, da dieses bislang chirur-
gisch „leichter“ herzustellen ist (vgl. Chase 1998). Die operative Herstellung
eindeutiger Genitalien ist von langjährigen Folgeuntersuchungen und Hormon-
einnahmen begleitet und geht oft mit erheblichen sensorischen Einbußen am
ehemals intakten Lustorgan einher. Es wird also in Kauf genommen, dass viele
Patientinnen/Patienten ihre sexuelle Empf ndsamkeit einbüßen. Den Eltern
wird normalerweise dazu geraten, gegenüber dem Kind Stillschweigen über
den wahren Charakter der operativen und sonstigen medizinischen Eingriffe zu
bewahren. Ab der Pubertät und im Erwachsenenalter auftretende körperliche
oder sexuelle Probleme können so von den Betrof fenen oft nur mit Mühe auf
ihre eigentliche Ursache zurückgeführt werden. Die medizinischen Unterlagen
sind meist sehr schwer zugänglich. Da bislang keine Langzeitstudien über die
Behandlungserfolge vorliegen und vor allem auch nicht wissenschaftlich unter-
sucht wurde oder wird, wie nicht operierte, nicht zugewiesene Intersexuelle mit
ihrem Leben zurechtkommen, basiert die Kategorisierung von Intersexualität
als Krankheit zum großen Teil auf einer wissenschaftlich nicht fundierten, still-
schweigenden Voraussetzung der Notwendigkeit der Zweigeschlechtlichkeit.
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Das Besondere am Umgang mit Intersexuellen ist, dass hier somatisch nur zum
Teil und psychisch überhaupt nicht revidierbare medizinische Eingriffe an
Säuglingen, Kindern und Jugendlichen und damit an (noch) nicht Einwilli-
gungsfähigen vor genommen werden. Das Ziel dieser Eingrif fe ist die Her -
stellung eines geschlechtlich eindeutig einzuordnenden Körpers. An diesen
vereindeutigten Körper wird von psychiatrischer Seite die Erwartung der He-
rausbildung einer ebenfalls vereindeutigten Geschlechtsidentität geknüpft. In
jüngster Zeit werden immer mehr Fälle öf fentlich, bei denen die körperliche
Geschlechtszuweisung im Rahmen der bipolaren Ordnung Mann/Frau bei den
Betroffenen Widerspruch erregt, sei es in Form der Ablehnung des jeweils zu-
gewiesenen Geschlechts oder auch in der Zurückweisung der geschlechtlichen
Zuordnung an sich. Eine Reihe von Intersexuellen bezeichnen die an ihnen vor-
genommenen Eingriffe als Folter und kritisieren, dass es nach wie vor keine
Langzeituntersuchungen gibt, welche die Notwendigkeit dieser Eingriffe wis-
senschaftlich fundieren bzw . gegebenenfalls eben auch widerlegen würden.
Auch die Kategorisierung von körperlichen Abweichungen vom Normalge-
schlecht Mann oder Frau als Krankheit wird massiv kritisiert.

Weltweit setzen sich Or ganisationen und Interessensvertretungen von Inter -
sexuellen für das Recht auf Selbstbestimmung, die V ermeidung chirurgischer
Eingriffe an Minderjährigen, die Aufklärung der Eltern in alternativen Bera-
tungsstellen und die kompetente psychologische Betreuung der Familienmit-
glieder ein (so z. B. in den USA die Intersex Society of North America ISNA
und in Deutschland die Arbeitsgruppe gegen Gewalt in der Pädiatrie & Gynä-
kologie AGGPG). In der Bundesrepublik Deutschland hat die aktuelle Debatte
des Themas Intersexualität inzwischen auch die Medien und damit eine breitere
Öffentlichkeit erreicht (siehe z. B. taz Nr. 5681, 16. Juni 1999; Magazinbeilage
DIE ZEIT Nr . 5, 28. Januar 1999, DER SPIEGEL 18/2000, 1. Mai 2000). In
Kolumbien liegt ein bemerkenswertes Gerichtsurteil vor . Das V erfassungs-
gericht Kolumbiens hat zwei Entscheidungen erlassen, welche die Verfügungs-
gewalt von Eltern und Ärztinnen/Ärzten in Bezug auf operative Eingriffe an
Kindern mit so genannten genitalen Missbildungen einschränken. Geschlechts-
zuweisende Operationen werden als Verletzung der Menschenrechte betrachtet.
Zugleich werden Intersexuelle als Minderheit anerkannt, die besonderen staatli-
chen Schutz gegen Diskriminierung verdient. W eiterhin wird ein verfassungs-
mäßig garantiertes Recht des Individuums auf Selbstbestimmung der ge-
schlechtlichen Identität festgelegt (siehe die Urteile SU-337/99, 12. Mai 1999,
und T-551/99, 2. August 1999).

Das Gericht weist darauf hin, dass sich die zweigeschlechtliche Ordnung in vie-
len Gesellschaften in einer Übergangsphase befindet. Intersexuelle stellen nac
Ansicht des Gerichts eine Herausforderung an pluralistische Gesellschaften dar,
die bestimmte normative Anpassungen notwendig machen. In der Bundes-
republik Deutschland findet die alltagspraktische Einteilung der Menschheit i
zwei Geschlechter, männlich und weiblich, ihren auch heutzutage noch gültigen
juristischen Ausdruck im Personenstandsgesetz aus dem Jahre 1875. Die Exis-
tenz von Intersexuellen ist im rechtlichen Rahmen der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht vor gesehen. Doch nicht nur das Personenstandsgesetz sichert die
geschlechtliche Einteilung der Bevölkerung in männlich und weiblich ab, Ge-
schlecht ist ebenfalls ein Identif kationsmerkmal der Person, das in fast allen
offiziellen Dokumenten und Papieren auftaucht
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Wir fragen die Bundesregierung:

A. Zur Basiserhebung

1. Wie viele Kinder werden jährlich in Deutschland geboren, die als inter -
sexuell klassifiziert werden können (Angaben bitte in absoluten Zahlen un
in Prozent)?

2. Wie viele Säuglinge und Kinder werden pro Jahr nach der Diagnose der
Intersexualität geschlechtszuweisenden Maßnahmen unterworfen?

3. Wie lange befinden sich Intersexuelle durchschnittlich in medizinische
und/oder psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung?

4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine V ielzahl von Intersexuellen im
Erwachsenenalter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert?

Wenn ja, wie bewertet sie das?

Welche Konsequenzen zieht sie daraus?

5. Gehört Intersexualität zu den „Abweichungen“ bzw . „Krankheiten“, die
bei der pränatalen Diagnostik in ihrer derzeitigen Form festgestellt bzw .
ausgeschlossen werden?

6. Werden mit Bundesmitteln Forschungen zu Ursachen und zur Bekämpfung
von Intersexualität gefördert?

Wenn ja, an welche Institutionen und Einrichtungen wurden diese in wel-
cher Höhe vergeben?

B. Zur Geschichte

7. Seit wann werden in Deutschland geschlechtszuweisende Maßnahmen an
Säuglingen, Kleinkindern und Minderjährigen vorgenommen?

8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit Inter-
sexuellen unter dem nationalsozialistischen Regime und seine Beteiligung
an den methodischen Entwicklungen chirur gischer und hormoneller Ein-
griffe zum Zwecke einer Änderung des Geschlechtskörpers?

9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Deutschland seit der Durchfüh-
rung geschlechtszuweisender Maßnahmen an nicht Zustimmungsfähigen
Schadensersatzforderungen gegenüber den beteiligten Medizinerinnen/
Mediziner aufgrund geschlechtlicher Fehlzuweisungen gegeben hat?

Wenn ja, wie wurde in den entsprechenden Fällen entschieden?

10. Ist die Bundesregierung bereit, Mittel zur Entschädigung Intersexueller ,
die Opfer der medizinischen Geschlechtszuweisung geworden sind, zur
Verfügung zu stellen?

Wenn nein, warum nicht?

C. Zur Situation Intersexueller

11. Teilt die Bundesregierung die Auf fassung, dass Intersexualität dem am
1. November 2000 durch das Bundeskabinett unterzeichneten 12. Zusatz-
protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das ein allgemei-
nes Diskriminierungsverbot enthält, unterfällt?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung von Inter-
sexuellen hält die Bundesregierung für erforderlich?
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12. Welche Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen für Intersexuelle
sind der Bundesregierung bekannt?

13. Welche Unterstützung erfahren Intersexuelle und ihre Infrastruktur derzeit
aus Bundesmitteln?

14. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um den
Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur für erwachsene intersexuelle
Menschen zu unterstützen?

15. Was kann und will die Bundesregierung unternehmen, um die Einrichtung
außerklinischer Kontaktzentren mit einem psychologischen Beratungsan-
gebot für Intersexuelle zu fördern, welche die von Fachleuten und Interes-
sensverbänden für wesentlich erachtete Kontaktaufnahme von Eltern und
intersexuellen Kindern mit anderen Menschen in der gleichen Situation
und die psychologische Beratung aller Beteiligten ermöglichen würde?

16. Ist die Bundesregierung bereit, eine Bundeseinheitliche Handreichung
zum Schutz intersexueller Minderjähriger , ähnlich der vom Bundesminis-
terium der Justiz herausgegebenen Bundeseinheitlichen Handreichung zum
Schutz kindlicher (Opfer-)Zeugen im Strafverfahren zu erstellen, die Medi-
zinerinnen/Medizinern, sozialen Diensten und auch Eltern als Information
und Leitfaden dienen kann?

Wenn ja, wann und in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

17. Welche Schritte kann und will die Bundesregierung hin zu einer breiten,
allgemein zugänglichen und akzeptanzfördernden Aufklärung über die
Existenz intersexueller Menschen unternehmen?

18. Sieht die Bundesregierung Forschungsbedarf zur Evaluation der sozialen,
rechtlichen, medizinischen und wissenschaftlichen Situation intersexueller
Menschen in Deutschland, angeleitet von dem Ziel, diese Situation zu ver -
bessern?

Wenn ja, wird sie die für diese Forschung erforderlichen Mittel zur V erfü-
gung stellen?

Wenn nein, warum nicht?

D. Zur medizinischen Praxis

19. Sind der Bundesregierung die grundlegenden Erwägungen zur standardi-
sierten Einführung medizinischer Interventionen an intersexuell Gebore-
nen in den 50er und 60er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland be-
kannt?

Wenn ja, wie bewertet sie diese?

20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass standardisiert durchgeführte
medizinische Eingriffe an nicht Einwilligungsfähigen zur Geschlechtsfest-
legung oder Geschlechtsveränderung der vorher gehenden theoretischen
Fundierung inklusive einer Untersuchung der Langzeitfolgen bedurft hät-
ten?

Wenn nein, warum nicht?

21. Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die als intersexuell bezeichneten Menschen krank sind?

Wenn ja, wie begründet sie diese?
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22. Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die V ereindeutigung des Geschlechts bei Säuglingen und Kleinkin-
dern notwendig ist?

Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?

Wenn nein, hält sie ein generelles V erbot von geschlechtszuweisenden
Operationen an nicht Einwilligungsfähigen für geboten?

23. Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Kritik an medizinischen Ein-
griffen an intersexuellen Minderjährigen, die diese Eingrif fe als Folter be-
zeichnet und der Forderung, deren Durchführung zu unterlassen?

24. Worin besteht nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied zwi-
schen genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen
Afrikas praktiziert werden, und den ebenfalls genitalverstümmelnden
Maßnahmen, wie sie im Rahmen der Geschlechtszuweisung Intersexueller
vorgenommen werden?

E. Zur rechtlichen Situation Intersexueller

25. Wie lässt sich die gängige medizinische Praxis der Geschlechtszuweisung
bei intersexuellen Kindern nach Ansicht der Bundesregierung mit § 1631c
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbaren, der die Sterilisation von Kin-
dern verbietet?

26. Wie beurteilt die Bundesregierung aus rechtlicher Sicht die Gültigkeit ei-
nes zwischen Arzt/Ärztin und Eltern geschlossenen Behandlungsvertrags
zum Zwecke medizinischer Eingrif fe an nicht Einwilligungsfähigen zur
Geschlechtsfestlegung oder Geschlechtsveränderung?

27. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die elterliche V erfügungsge-
walt gegenüber Kindern dergestalt einzuschränken, dass Eingriffe an Min-
derjährigen mit dem Ziel der V ereindeutigung des Körper geschlechts in-
nerhalb des binären Rahmens Mann/Frau ausgeschlossen werden?

28. Sind der Bundesregierung die Urteile des Verfassungsgerichts Kolumbiens
SU-337/99 vom 12. Mai 1999 und T-551/99 vom 2. August 1999 bekannt?

Wenn ja, welche Schlußfolgerungen zieht sie daraus?

29. In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung im Falle
der elterlichen Entscheidung für eine genitalverändernde Operation ihres
Kindes der § 1652 BGB zur Regelung des elterlichen Sor gerechts und die
Grundrechte des Kindes (Menschenwürde, Handlungsfreiheit, Freiheit der
Person)?

30. Teilt die Bundesregierung die Auf fassung, dass medizinische Interventio-
nen zum Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht Einwilli-
gungsfähigen den verfassungsrechtlich zugesicherten Grundrechten auf
Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit zuwiderlaufen?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?

31. Teilt die Bundesregierung die Auf fassung, dass in diesen Fällen von Amts
wegen ermittelt werden müsste?

Wenn nein, warum nicht?

32. Sind nach Auf fassung der Bundesregierung die medizinischen Eingrif fe
zum Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht Einwilligungs-
fähigen vereinbar mit den Bestimmungen der Europäischen Menschen-
rechtskonvention?

Wenn nein, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
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33. Teilt die Bundesregierung die Auf fassung, dass in diesen Fällen von Amts
wegen ermittelt werden müsste?

Wenn nein, warum nicht?

34. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende Notwendig-
keit zur bipolaren Geschlechterdef nition?

Wenn ja, worin besteht diese?

Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung unter beste-
henden rechtlichen Bedingungen, die Kategorie Geschlecht künftig aus al-
len offiziellen Dokumenten zu streichen?

Berlin, den 1. März 2001

Christina Schenk
Roland Claus und Fraktion

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