BT-Drucksache 14/5374

zu der Unterrichtung der Bundesregierung -14/4170 Nr. 2.70- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und edes Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitung (kurzkettige Chlorparaffine) KOM (2000) 260 endg.; Ratsdock. 09773/00

Vom 19. Februar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

19. 02. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/4170 Nr. 2.70 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inver-
kehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitun-
gen (kurzkettige Chlorparaffine)
KOM (2000) 260 endg.; Ratsdok. 09773/00

A. Problem

Mit der 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG soll die Verwendung kurz-
kettiger Chlorparaffine in der metall- und lederverarbeitenden Industrie verbo-
ten werden.

B. Lösung

In Kenntnis des Richtlinienvorschlages Annahme einer Entschließung, in der
die Bundesregierung u. a. gebeten wird, bei den weiteren Beratungen des
Richtlinienvorschlages auf eine inhaltliche Klarstellung und Präzisierung des
Regelungsbereichs hinzuwirken sowie sich für ein baldmögliches, grundsätzli-
ches Verbot der kurzkettigen Chlorparaffine einzusetzen.

Mehrheitsbeschluss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-
licher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (Anlage 1) fol-
gende Entschließung anzunehmen:

I.

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Absicht der Europäischen Union, harmo-
nisierte Bestimmungen zum Verbraucherschutz hinsichtlich kurzkettiger Chlor-
paraffine einzuführen und zu präzisieren.

II.

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Kurzkettige Chlorparaffine dürfen nach dieser Richtlinie nicht in Verkehr ge-
bracht werden als Stoffe oder Ersatzstoffe für die Zubereitung in der Metall-
verarbeitung und zum Fettsoßieren von Leder. Die weiteren Bestimmungen
über die Anwendungen von kurzkettigen Chlorparaffinen sollen bis zum Jahr
2003 überarbeitet werden.

2. Chlorparaffine sind Chlorierungsprodukte des Paraffins mit einem Chlorge-
halt von 15 bis 70 v. H. Dabei hängt der Anteil Chlorgehalt mit der Länge der
Moleküle zusammen. Kurzkettige Chlorparaffine (10 bis 13 Kohlenstoffato-
me) haben einen Chlorierungsgrad über 50 v. H. Mittelkettige und langkettige
Chlorparaffine mit 14 bis 17 Kohlenstoff-Atomen bzw. mit 18 und mehr Koh-
lenstoff-Atomen haben demgegenüber einen Chlorierungsgrad unter 50 v. H.
Wegen der gemeinsamen chemischen Eigenschaften ist die Unterteilung in
kurz-, mittel- und langkettige Chlorparaffine willkürlich und daher umstrit-
ten.

3. In der Umwelt sind Chlorparaffine sehr reaktionsträge, deshalb auch biolo-
gisch nicht abbaubar. In der Nahrungskette reichern sie sich an und konnten
im Wasser und Boden, in Muscheln, Fischen, Vögeln und im menschlichen
Fettgewebe nachgewiesen werden. Kurzkettige Vertreter können als Tumor-
promoter wirken.

4. Industriell werden insgesamt 200 verschiedene Chlorparaffine genutzt. Sie
werden verwandt für die wasserfeste Imprägnierung, als Flammschutzmittel,
als Pigment-Lösungsmittel für Durchschreibepapier, als Weichmacher für
PVC und Lackrohstoffe, ferner als Anstrichmittel, für Schmierflüssigkeiten
und Metallbearbeitungsöle.

5. In der Bundesrepublik Deutschland haben frühere Berichte über die Umwelt-
gefährdung zu einer weitgehenden Substitution im Sinne der Richtlinie der
Europäischen Union geführt. Die Produktion kurzkettiger Chlorparaffine
wurde 1995 in Deutschland eingestellt. Die Chemische Industrie befürwortet
daher die Harmonisierung der Maßnahmen, die zu einem Ersatz der Chlor-
paraffine führen.

6. Insgesamt zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union – darunter auch die
Bundesrepublik Deutschland – haben sich im Beschluss 95/1 der Oslo and
Paris Comissions (bis 1998 PARCOM, seitdem OSPAR) dazu entschieden,
die Nutzung von kurzkettigen Chlorparaffinen auslaufen zu lassen. Weiterhin
soll nach dieser Entschließung die Auswirkung aller – nicht nur der kurzket-
tigen – Chlorparaffine auf die Umwelt untersucht werden. Als Anwendungs-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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gebiete für Chlorparaffine werden insgesamt folgende genannt: der Gebrauch
als Plastifizierungsmittel in Farben, Kleidung und Dichtungsmitteln, als Me-
tallbearbeitungsöle und als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und
Textilien. Für diese Einsatzgebiete wurde vereinbart, bis zum 31. Dezember
1999 auf die Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen zu verzichten.
Lediglich für Dichtungsmittel in Dämmen und für Förderbänder im unter-
irdischen Bergbau gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2004.

7. Der Beschluss der Oslo and Paris Commissions wurde nicht von der Europä-
ischen Gemeinschaft unterzeichnet. Das Vereinigte Königreich hat den Be-
schluss (PARCOM 95/1) nicht angenommen. Österreich, Griechenland und
Italien sind dem Übereinkommen nicht beigetreten.

8. Regelungen innerhalb der Europäischen Union über den Umgang mit Gefahr-
stoffen bedürfen der gemeinschaftlichen Risikobewertung, diese liegt derzeit
nur für die Leder- und Metallverarbeitung vor. Die Schaffung gemeinsamer
Regelungen für gefährliche Stoffe ist allein Angelegenheit der Gemeinschaft.
Deshalb lässt nach Auffassung der Kommission das Gemeinschaftsrecht
nicht zu, dass der Beschluss der Oslo and Paris Commissions in der Euro-
päischen Union umgesetzt wird. Erforderliche Regelungen sind daher erst
nach einer gemeinsamen Risikobewertung weiterer Einsatzgebiete der Chlor-
paraffine möglich.

III.

1. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Bera-
tungen des Richtlinienvorschlags auf eine inhaltliche Klarstellung und Prä-
zisierung des Regelungsbereiches der geplanten Richtlinie (anzufügender
Punkt des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG Spalte 2 Nr. 1) hinzuwirken.
Die vorliegende Formulierung ist missverständlich und unpräzise. Nicht das
Inverkehrbringen kurzkettiger Chlorparaffine als „Ersatzstoffe für Zuberei-
tungen“ soll untersagt werden, sondern der Einsatz der Stoffe als solcher so-
wie als Bestandteil von Zubereitungen. Auch sollte genauer ausgeführt wer-
den, welche Prozesse der „Metallverarbeitung“ unter die geplante Regelung
fallen sollen.

2. In dem Richtlinien-Vorschlag ist ein großer Teil der Anwendungsgebiete von
Chlorparaffinen nicht enthalten. Da sich in den vergangenen Jahren eine Ver-
lagerung der Einsatzgebiete ergeben hat, wird damit die Verwendung von
Chlorparaffinen faktisch nicht eingeschränkt. Der Deutsche Bundestag bittet
daher die Bundesregierung, in den Verhandlungen die schnellstmögliche not-
wendige Risikobewertung für die weiteren Anwendungsgebiete der Chlorpa-
raffine zu vereinbaren, um die Verwendung von Chlorparaffinen zum Nutzen
des Menschen und der Umwelt in der Europäischen Union einzuschränken.
Die im Entwurf vorgesehene dreijährige Prüfung bis zum 1. Januar 2003 ist
jedoch eindeutig zu lang angesetzt und bedarf der Verkürzung.

3. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich für ein bald-
mögliches, grundsätzliches Verbot der kurzkettigen Chlorparaffine einzuset-
zen, wobei gegebenenfalls bestimmte Ausnahmen zugelassen werden kön-
nen. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, sich in der Zeit bis
zu einem endgültigen Verbot für eine Kennzeichnung entsprechend behan-
delter Produkte einzusetzen, insbesondere für Waren wie Textilien für private
Endverbraucher.

4. Der Deutsche Bundestag ist weiterhin der Auffassung, dass auch die mittel-
und langkettigen Chlorparaffine aus den gleichen Gründen ein Problem dar-
stellen. Die Unterscheidung der verschiedenen Chlorparaffine ist willkürlich,
weil keine klaren physikalisch-chemischen oder toxikologischen Unterschei-
dungen getroffen werden können. Alle Chlorparaffine können prinzipiell in
allen Anwendungsgebieten eingesetzt werden. Damit ist es auch nicht mög-
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lich, die Umweltauswirkungen kurz-, mittel- und langkettiger Chlorparaffine
abzugrenzen. Deshalb hält es der Deutsche Bundestag für erforderlich, dass
ebenso die Bewertung der mittel- und langkettigen Chlorparaffine durch-
geführt wird. Diese wird derzeit beschränkt auf bestimmte Gruppen durch
die Europäische Union und gleichzeitig im Rahmen der Oslo and Paris
Commissions durchgeführt und muss schnellstmöglich entsprechend erwei-
tert und zum Abschluss gebracht werden.

Berlin, den 7. Februar 2001

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Christoph Matschie

Vorsitzender

Dr. Carola Reimann

Berichterstatterin

Dr. Christian Ruck

Berichterstatter

Winfried Hermann

Berichterstatter

Birgit Homburger

Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter

Berichterstatterin
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Bericht der Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Dr. Christian Ruck,
Winfried Hermann, Birgit Homburger und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/
769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
gen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlor-
paraffine) – KOM (2000) 260 endg.; Ratsdok. 09773/00
(Anlage 1) – wurde mit Bundestagsdrucksache 14/4170
Nr. 2.70 vom 29. September 2000 zur federführenden Bera-
tung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie überwiesen.

Der mitberatende Ausschuss hat die Vorlage zur Kenntnis
genommen.

II.

Mit dem Richtlinienvorschlag soll durch Änderung des An-
hangs I der Richtlinie 76/769/EWG die Verwendung kurz-
kettiger Chlorparaffine in der metall- und lederverarbeiten-
den Industrie verboten werden. Der Kommissionsvorschlag
setzt den Beschluss 95/1 der Oslo- und Paris-Kommissio-
nen, wonach sich die Zeichner – darunter die Bundesrepub-
lik Deutschland – verpflichtet haben, die Verwendung von
als umweltgefährdend eingestuften kurzkettigen Chlor-
paraffinen für bestimmte Anwendungen zu verbieten, nur
teilweise um.

III.

Der Bundesrat hat zu dem Richtlinienvorschlag in seiner
754. Sitzung am 29. September 2000 entsprechend Bundes-
ratsdrucksache 426/00 (Beschluss) Stellung genommen.

IV.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Richtlinienvorschlag in seiner Sitzung am 7.
Februar 2001 beraten.

Von Seiten der Fraktion der SPD wurde vorgetragen, man
begrüße die Absicht der Europäischen Union, harmonisierte
Bestimmungen zum Verbraucherschutz hinsichtlich kurz-
kettiger Chlorparaffine einzuführen und zu präzisieren.
Diese Stoffe seien sehr reaktionsträge und deshalb auch bio-
logisch nicht abbaubar. Sie reicherten sich mit entsprechen-
den negativen Auswirkungen in den Ökosystemen an und
könnten auch als Tumorpromoter wirken. Die Produktion
kurzkettiger Chlorparaffine sei 1995 in Deutschland einge-
stellt worden. Die Bundesregierung habe sich schon seit
längerem dafür eingesetzt, die Nutzung dieser Chlorparaf-
fine auslaufen zu lassen. Der jetzige Richtlinienvorschlag
sehe vor, dass sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden
dürften, allerdings nur in der Metallverarbeitung und beim
Fettsaucieren von Leder. Gegenüber dem Beschluss 95/1

der Oslo- und Paris-Kommissionen sei dies ein Rückschritt,
da dort vereinbart worden sei, bis zum 31. Dezember 1999
die Verwendung dieser Stoffe auch als Plastifizierungsmittel
in Farben, Kleidung und Dichtungsmitteln, als Metallbear-
beitungsöle und als Flammschutzmittel in Gummi, Kunst-
stoffen und Textilien zu verbieten. Lediglich für Dichtungs-
mittel in Dämmen und für Förderbänder im unterirdischen
Bergbau sei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2004 vereinbart worden. Deshalb wolle man die Bundes-
regierung mit dem vorgelegten Entschließungsantrag (siehe
Beschlussempfehlung) auffordern, sich für ein baldmög-
liches, grundsätzliches Verbot der kurzkettigen Chlor-
paraffine einzusetzen. Weiter bitte man darum, bei den an-
stehenden Beratungen des Richtlinienvorschlags auf eine
inhaltliche Klarstellung und Präzisierung des Regelungsbe-
reichs der geplanten Richtlinie hinzuwirken. Im vorliegen-
den Text sei nur das Inverkehrbringen kurzkettiger Chlor-
paraffine, aber nicht der Einsatz dieser Stoffe als solcher
untersagt. Schließlich sei man der Auffassung, dass auch
die mittel- und langkettigen Chlorparaffine ein Problem
darstellten. Die Unterscheidung zwischen kurz- bzw. mit-
tel- und langkettigen Chlorparaffinen (mit 10 bis 13 bzw.
14 bis 17 und 18 und mehr Kohlenstoffatomen) sei willkür-
lich. Toxikologisch betrachtet gehe es um den Sachverhalt,
dass ein Molekül, je kleiner es sei, umso einfacher in die
Zelle eindringen könne, es also eine fließende und keine fixe
Grenze gebe. Von daher halte man es für erforderlich, auch
bei den mittel- und langkettigen Chlorparaffinen ohne Be-
schränkung auf bestimmte Gruppen eine Risikobewertung
durchzuführen.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde der vorlie-
gende Richtlinienvorschlag begrüßt. Man unterstütze auch
die Position, dass die Bundesregierung auf die genannte in-
haltliche Klarstellung und Präzisierung des Regelungsbe-
reichs hinwirken solle. Weitere Positionen des vorgelegten
Entschließungsantrags teile man, soweit sich dies in der
kurzen verfügbaren Zeit habe prüfen lassen, allerdings
nicht. So lägen entgegen der unter Nummer II.8 getroffenen
Feststellung nach eigener Kenntnis Risikobewertungen für
alle Bereiche vor. Allerdings seien nur im Bereich der Le-
der- und Metallverarbeitung Probleme gesehen worden. Im
Gegensatz zu der unter Nummer III.4 vertretenen Position
sei man selbst der Auffassung, dass es sehr wichtig sei,
zwischen den kurz- und den mittel- und langkettigen Chlor-
paraffinen zu unterscheiden, da darin auch die unterschied-
liche Giftigkeit zum Ausdruck komme. Man werde deshalb
dem Entschließungsantrag nicht zustimmen.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde auf die Ausführungen der Fraktion der SPD und den
gemeinsamen Entschließungsantrag (siehe Beschlussemp-
fehlung) hingewiesen. Was die Differenzierung zwischen
den kurzkettigen und den mittel- und langkettigen Chlor-
paraffinen anbelange, so mache man dort deutlich, dass von
den kurzkettigen Chlorparaffinen das höchste Risiko aus-
gehe, daraus aber nicht zu schließen sei, dass die anderen
gänzlich ungefährlich seien. Vielmehr hätten diese Chlorpar-
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

affine auch ein Risikopotential, das es mit zu berücksichtigen
gelte. Was die Kritik an Nummer II.8 anbelange, so gebe es
nach eigener Kenntnis keine abschließenden Risikobewer-
tungen für alle Bereiche. Die vorgesehene dreijährige Prü-
fung bis zum 1. Januar 2003 sei allerdings zu lang. Im Ent-
schließungsantrag fordere man deshalb unter Nummer III.2
seine Verkürzung. Insgesamt gesehen wolle man mit diesem
Antrag die Bundesregierung in ihrer Haltung bestärken, auf
eine Verbesserung des vom Grundsatz her in die richtige
Richtung zielenden Richtlinienvorschlags hinzuwirken.

Von Seiten der Fraktion der F.D.P. wurde ausgeführt, die
Zeit nach Zustellung des Entschließungsantrags habe nicht
ausgereicht, um im Einzelnen die dort getroffenen Feststel-
lungen bzw. Aufforderungen an die Bundesregierung zu
prüfen. Ergänzend zu dem, was von Seiten der Fraktion der
CDU/CSU vorgetragen worden sei, wolle man aber insbe-
sondere darauf hinweisen, dass das unter Nummer III.3
geforderte grundsätzliche Verbot der kurzkettigen Chlor-
paraffine so nicht gerechtfertigt sei, da es hier Bereiche
gebe, wo keine Gefährdung bestehe. Der Antrag spreche
zwar von zuzulassenden Ausnahmen. Man selbst halte aber
eine Vorgehensweise, Verbote nur da zu erlassen, wo es not-
wendig sei, für besser. Vorbehalte habe man auch gegenüber
den in den Nummern III.2 und III.4 enthaltenen Forderun-
gen bzw. Positionsbeschreibungen. Man werde sich deshalb
bei der Abstimmung zu diesem Entschließungsantrag der
Stimme enthalten.

Von Seiten der Fraktion der PDS wurde festgestellt, man
unterstütze sowohl den Richtlinienvorschlag wie den Ent-
schließungsantrag der Koalitionsfraktionen (siehe Be-
schlussempfehlung). Der Richtlinienvorschlag übernehme
in weiten Teilen die deutsche Praxis. Dadurch werde neben
der Zurückdrängung dieser toxischen Stoffe in den Produk-
ten auch der Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt ent-
zerrt. Das im Entschließungsantrag geforderte EU-weite
Verwendungsverbot für die kurzkettigen Chlorparaffine im
Kunststoff-, Farben- und Lackbereich müsse so schnell wie
möglich erfolgen. Auch bei den mittel- und langkettigen
Chlorparaffinen seien, sobald die Untersuchungen abge-
schlossen seien, entsprechende Schritte so rasch wie mög-
lich einzuleiten.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der F.D.P., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung
der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Ver-
wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(kurzkettige Chlorparaffine) (Anlage 1), die in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebene Entschließung anzu-
nehmen.

Berlin, den 19. Februar 2001

Dr. Carola Reimann

Berichterstatterin

Dr. Christian Ruck

Berichterstatter

Winfried Hermann

Berichterstatter

Birgit Homburger

Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter

Berichterstatterin
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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 20.06.2000
KOM(2000) 260 endgültig
2000/0140 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des

Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(kurzkettige Chlorparaffine)

(von der Kommission vorgelegt)

Anlage 1
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BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND

In der EU werden kurzkettige Chlorparaffine vor allem in der Metallverarbeitung als
Zusatzstoffe zu metallischen Arbeitsmitteln verwendet. Weiter finden sie Verwendung als
Flammschutzmittel in Gummizubereitungen und als Zusatz zu Farben und anderen
Beschichtungen.
Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates über die
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe im Juli 1998 einen Entwurf
einer Empfehlung zu den Ergebnissen der Risikobewertung und den Strategien zur
Beschränkung der Risiken durch vier Stoffe, einschließlich der kurzkettigen Chlorparaffine,
vorgelegt; der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 793/93 eingesetzte Ausschuß wurde gehört
und gab am 28. Juli 1999 einstimmig eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Empfehlung
wurde am 12. Oktober 1999 von der Kommission angenommen und am 13. November 1999
im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Risikobewertung ergab, daß besondere Schutzmaßnahmen für aquatische Ökosysteme
erforderlich sind.
Die Kommission sprach sich in ihrer Empfehlung dafür aus, gemeinschaftliche Maßnahmen zur
Einschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine,
insbesondere in der Metallverarbeitung und der Lederzurichtung, zu prüfen, und fügte hinzu,
daß noch weitere Arbeiten erforderlich seien, um festzustellen, für welche
Verwendungszwecke Ausnahmen gerechtfertigt wären. Eine unabhängige Studie im Auftrag
der GD III kam zu dem Schluß, daß für die europäische Industrie keine Ausnahmen
erforderlich seien.
Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt wurde zu den
Ergebnissen der Risikobewertung für die kurzkettigen Chlorparaffine befragt und teilte am 27.
November 1998 mit, daß durchaus inakzeptable Umweltrisiken, die mit dem Lebenszyklus
dieser Chlorparaffine zusammenhängen, bestehen, auch wenn von deren Einsatz keine
signifikante Gefahr für Arbeitnehmer, Verbraucher und Personen, die über die Umwelt mit
diesen Stoffen in Kontakt kommen, ausgeht.
Um Verzerrungen auf dem Binnenmarkt infolge abweichender nationaler Vorschriften für
Chlorparaffine zu vermeiden, schlägt die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung
Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor.
Durch die 20. Änderung dieser Richtlinie wird die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine in
den beiden in der Empfehlung genannten Bereichen Metallverarbeitung und Lederzurichtung
verboten. Im Hinblick auf die anderen Anwendungsbereiche für kurzkettige Chlorparaffine,
d.h. als Weichmacher in Farben, Beschichtungen und Dichtungsmitteln sowie als
Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien, sollten Maßnahmen zur
Verringerung der Risiken, innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie, unter
Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse und der technischen Fortschritte geprüft
werden.
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Elf der Mitgliedstaaten, die die Kommissionsempfehlung für kurzkettige Chlorparaffine
vorbehaltlos unterstützen, befolgen den im Rahmen des Pariser Übereinkommens (seit 1998
OSPAR-Übereinkommen) gefaßten PARCOM-Beschluß 95/1. Dieser PARCOM-Beschluß
regelt die Einstellung der Vewendung kurzkettiger Chlorparaffine in folgendem Zeitrahmen:
Verwendung als Plastifiziermittel in Farben und Lacken, Verwendung in Metallbearbeitungs-
ölen, als Flammschutzmitteln in Gummi, Kunststoffen und Textilien bis zum 31. Dezember
1999 bzw. Verwendung als Plastifizierungsmittel in Dichtungsmassen bis zum 31. Dezember
2004. Der PARCOM-Beschluß ist daher insofern weitergefaßt als die Empfehlung der Komis-
sion, als sich die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine auch auf Plastifizierungs- und
Flammschutzmittel erstreckt. Andererseits wiederum ist die Empfehlung der Kommission
weitergefaßt als der PARCOM-Beschluß insofern, als die Verwendung kurzkettiger Chlorpa-
raffine bei der Lederzurichtung betroffen ist. Die Europäische Gemeinschaft hat den
PARCOM-Beschluß nicht unterzeichnet. Das Vereinigte Königreich hat den PARCOM-Be-
schluß nicht angenommen. Österreich, Griechenland und Italien sind dem OSPAR-Über-
einkommen nicht beigetreten.

2. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND SUBSIDIARITÄT

Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten
Maßnahme verfolgt?
Hauptziel des Vorschlags ist der Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Risikobewertung.
Zweites Ziel ist die Sicherung des Binnenmarktes.
Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich oder gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten zuständig?
Für Maßnahmen zur Sicherung des Binnenmarktes für gefährliche Stoffe ist die Gemeinschaft
allein zuständig. Diese Zuständigkeit beruht auf der Richtlinie 76/769/EWG.
Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft?
Die einzige Möglichkeit besteht in der 20.Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.
Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen,
die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist?
Durch die vorgeschlagene 20. Änderung der Richtlinie wird eine einheitliche Regelung für den
Verkehr mit kurzkettigen Chlorparaffinen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts
geschaffen. Ferner wird ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet. Die vorgeschlagene 20.
Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung
von Zielvorgaben wäre ungenügend.

3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS

Mit der Annahme des Beschlusses 95/1 der PARCOM (Übereinkommen zur Verhütung der
Meeresverschmutzung vom Lande aus) vom Juni 1995 über einen schrittweisen Ausstieg aus
der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine in vier Anwendungskategorien wurde dieser
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Vorschlag notwendig. Es galt jedoch abzuwarten, bis die gemeinschaftliche Risikobewertung
für die kurzkettigen Chlorparaffine abgeschlossen war.
Der PARCOM-Beschluß ist von den Unterzeichnern je nach Verwendungszweck bis zu einer
Frist zwischen 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2004 umzusetzen. Da zehn
Unterzeichner Mitgliedstaat der EU sind, würde eine solche Umsetzung den Prinzipien des
Binnenmarktes zuwiderlaufen. Deshalb schlägt die Kommission vor, in der EU auf der
Grundlage einer gemeinschaftlichen Risikobewertung und einer Kosten/Nutzen-Analyse
harmonisierte Vorschriften für kurzkettige Chlorparaffine einzuführen.

4. KOSTEN UND NUTZEN

4.1. Kosten

Die vorgeschlagene Richtlinie dürfte Industrie und Handel nur geringfügige Probleme bereiten,
da für die beiden Anwendungen, für die Beschränkungen geplant sind und für die die
Unternehmen bereits Ersatzstoffe entwickelt haben, die Verwendung kurzkettiger Chlorparaf-
fine rückläufig ist.
4.2. Nutzen

Der Vorschlag dient der Vollendung des Binnenmarkts für kurzkettige Chlorparaffine und dem
Umweltschutz.

5. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME

Die 20. Änderung der Richtlinie ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarkts als
auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes von Nutzen. Dieser Nutzen ist nur mit
geringen Kosten verbunden.

6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 20. ÄNDERUNG

Ratschläge zur Erstellung des Vorschlags wurden auf verschiedenen Sitzungen mit
Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie, die durch den Europäischen Ausschuß
der chemischen Industrie (CEFIC) und durch COTANCE vertreten wurde, eingeholt.

7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG

Dieser Vorschlag soll ein hohes Niveau des Umweltschutzes ermöglichen und entspricht somit
Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.
Er erfordert keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag.
Er entspricht Artikel 5.
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8. ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem
Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses ist einzuholen.
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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2000/0104 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des

Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(kurzkettige Chlorparaffine)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach dem Verfahren des Artikeles 251 EG-Vertrag3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem

der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
(2) Einige Mitgliedstaaten haben im Anschluß an den PARCOM-Beschluß 95/1

(Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus)
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits
eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen; diese wirken sich direkt auf die
Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Deshalb ist eine
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich
eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG4 erforderlich.

(3) Kurzkettige Chlorparaffine wurden als umweltgefährlich und sehr giftig für aquatische
Organismen eingestuft; sie können langfristig negative Auswirkungen auf die aquatische
Umwelt haben.

(4) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Maßnahmen zur

1 ABl. L
2 ABl. L
3 ABl. L
4 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S.201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/77/EG der Kommission

(ABl. L 207 vom, 6.8.1999, S.18).
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

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Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen empfohlen,
insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung sowie in Produkten der
Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz der aquatischen Umwelt.

(5) Die Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine werden unter Berücksichtigung
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus
Artikeln, die kurzkettige Chlorparaffine enthalten, geprüft.

(6) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt gab am 27.
November 1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der
Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken ab.

(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates5 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit und der Richtlinie 98/24/EG des Rates6 zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember
2001 [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die
Kommission unverzüglich davon.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2002 [achtzehn Monate nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.

5 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S.1.
6 ABl. L 131 vom 5.5.1998, S.11.
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– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

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ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Punkt angefügt

"XXX Alkane, C10-C13-, Chlor-
(kurzkettige Chlorparaffine)

CAS Nr. 85535-84-8

1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder
Ersatzstoffe für Zubereitungen
- in der Metallverarbeitung und
- zum Fettsoßieren von Leder
in Verkehr gebracht werden

2. Die Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine
werden bis zum 1. Januar 2003 von der Europäischen
Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gesundheits-
und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine
überarbeitet.

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