Vom 7. Februar 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5289
14. Wahlperiode
07. 02. 2001
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) wird die Aufenthaltsge-
nehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigenen
oder auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten
kann. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung hat die Verweigerung der
Einreisegenehmigung oder bei sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Aus-
ländern die Ausweisung und gegebenenfalls die Abschiebung zur Folge. Die
Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 2
Abs. 2 Nr. 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) Anlass zur Speiche-
rung von Daten über den betreffenden Ausländer im Ausländerzentralregister;
nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AZRG sind auf die Gründe des § 7 Abs. 2 AuslG ge-
stützte Bedenken gegen die Einreise ebenfalls Anlass zur Datenspeicherung.
Die Anlässe sind nach § 3 Nr. 3 AZRG zu speichern.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern ist in den Jahren 1998, 1999 und
2000 die beantragte Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks
verweigert worden, weil aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Be-
denken gegen ihre Einreise bestanden (bitte nach den einzelnen Jahren ge-
trennt aufführen)?
2. Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern, die sich bereits im Bundesge-
biet aufhielten, ist in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ver-
weigert worden?
Wie viele der Betroffenen wurden abgeschoben?
(Bitte nach den einzelnen Jahren und nach Bundesländern getrennt aufführen.)
3. Wie vielen Ausländerinnen und Ausländern, die sich bereits im Bundesge-
biet aufhielten, ist in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsgenehmigung aus den Gründen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
verweigert worden?
Wie viele der Betroffenen wurden abgeschoben?
(Bitte nach den einzelnen Jahren und nach Bundesländern getrennt aufführen.)
Berlin, den 7. Februar 2001
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion