Vom 7. Februar 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5288
14. Wahlperiode
07. 02. 2001
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
DNA-Identifizierung und Speicherung so erhobener Daten bei Ausländern
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Januar 2001 nach Presseberichten
(u. a. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2001) entschieden, dass der „geneti-
sche Fingerabdruck“ rechtskräftig verurteilter Straftäter gespeichert werden
darf, wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen wurden, die „min-
destens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen“ sind, den Rechts-
frieden „empfindlich stören“ und „das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevöl-
kerung erheblich“ beeinträchtigen. (Az: 2 BvR 1741/99 u. a.)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was sind gemäß DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und dem jetzt vorliegen-
den Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach Ansicht der Bundesregie-
rung „Straftaten von erheblicher Bedeutung“, die „mindestens dem Bereich
der mittleren Kriminalität zuzurechnen“ sind?
2. Gehört dazu nach Ansicht der Bundesregierung auch der Verdacht auf mit-
telbare Falschbeurkundung bzw. auf Straftaten nach § 92 Ausländergesetz,
z. B. gegen Asylbewerber?
3. Wenn nein, welche Schritte will die Bundesregierung ergreifen, um DNA-
Identitätsfeststellungen, die sich auf den Vorwurf der mittelbaren Falschbe-
urkundung bzw. auf den Vorwurf von Straftaten nach § 92 Ausländergesetz
stützen, künftig zu verhindern?
Berlin, den 1. Februar 2001
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion