BT-Drucksache 14/5152

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/4304, 14/5132- E eines G zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

Vom 25. Januar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5152

14. Wahlperiode

25. 01. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Eduard
Oswald, Renate Blank, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Georg Brunnhuber,
Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred Heise, Hans Jochen Henke,
Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Peter Letzgus, Eduard Lintner,
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Dr. Michael Meister, Günter Nooke,
Norbert Otto (Erfurt), Hans-Peter Repnik, Wilhelm Josef Sebastian und der
Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4304, 14/5132 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nr. 5, 6 und 10 sowie Artikel 5, 6 und 7 sind zu streichen.

2. Als Folge wird Artikel 9 wie folgt gefasst:

„Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.“

Berlin, den 25. Januar 2001

Dirk Fischer (Hamburg)
Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Eduard Oswald
Renate Blank
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Georg Brunnhuber
Wolfgang Dehnel
Hubert Deittert
Peter Götz
Manfred Heise
Hans Jochen Henke

Norbert Königshofen
Dr. Hermann Kues
Peter Letzgus
Eduard Lintner
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach)
Dr. Michael Meister
Günter Nooke
Norbert Otto (Erfurt)
Hans-Peter Repnik
Wilhelm Josef Sebastian

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
Drucksache

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5152

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung:

Zu 1.

Der Gesetzgeber hat erst vor gut 2 Jahren nach intensiver Diskussion eine neue
0,5-Promille-Grenze mit verschärften Sanktionen eingeführt. Diese neue Rege-
lung sowie die gleichzeitig eingeführte Atemalkoholanalyse haben sich
bewährt. Die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss ist deutlich rückläufig.
Deshalb erscheint eine Änderung, mit der die Rechtsfolgen der jetzigen
0,8-Promille-Grenze bereits ab 0,5 Promille angewendet werden sollen, zurzeit
nicht notwendig. Das Verhalten der Verkehrsteilnehmer und die weitere Ent-
wicklung der Unfälle unter Alkoholeinfluss ist zunächst weiter zu beobachten.
Bei der derzeitigen positiven Entwicklung braucht über eine erneute Änderung
der gesetzlichen Regelung für die Promille-Grenze nicht beschlossen zu wer-
den.

Zu 2.

Dies ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Änderung zu Ziffer 1.

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