BT-Drucksache 14/5147

zu dem GE der BReg E eines G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) -14/5068-

Vom 24. Januar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5147

14. Wahlperiode

24. 01. 2001

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5068 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögens-
gesetz – AVmG)

Bericht der Abgeordneten Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Günter Rexrodt,
Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Konstanze Wegner und Antje Hermenau

Mit dem Gesetzentwurf [einschließlich der Regelungen im
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-
vermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) – Bundes-
tagsdrucksache 14/4595] ist beabsichtigt, eine langfristig
tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung
durchzuführen.

Die notwendige Reform der Alterssicherung verfolgt das
Ziel, die Rentenversicherung auch langfristig für die jün-
gere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter ei-
nen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die damit
verbundene Beitragssatzstabilisierung schafft eine wichtige
Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und
zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Das
berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und
der rentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche
bleibt geschützt.

Hierzu sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:





Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvor-
sorge;





Stärkung der betrieblichen Altersversorgung;





Rückkehr zu den Grundsätzen der lohnbezogenen Ren-
tenanpassung;





Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des
Rentenniveaus;





Reform des Hinterbliebenenrentenrechts und Ausbau
der eigenständigen Alterssicherung von Frauen;





Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Ver-
sicherungsbiographie;





Verhinderung verschämter Armut;





Verbesserung des Auskunftsservice durch die Renten-
versicherungsträger;





Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere
Alterssicherungssysteme.

Durch die Maßnahmen der in den Gesetzentwürfen in der
Fassung der Beschlussempfehlung vorgesehenen Regelun-
gen, insbesondere durch den Aufbau einer kapitalgedeckten
Altersvorsorge und die modifizierte lohnbezogene Ren-
tenanpassungsformel ergeben sich eine dauerhafte Entlas-
tung des Beitragssatzes und somit auch der Lohnnebenkos-
ten. Diese Entlastung beträgt im mittelfristigen Zeitraum bis
zu 0,3 und langfristig in 2030 1,6 Beitragssatzpunkte.
Drucksache

14/

5147

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Berlin, den 24. Januar 2001

Der Haushaltsausschuss

Adolf Roth (Gießen)

Vorsitzender

Hans-Joachim Fuchtel

Berichterstatter

Dr. Günter Rexrodt

Berichterstatter

Dr. Uwe-Jens Rössel

Berichterstatter

Dr. Konstanze Wegner

Berichterstatter

Antje Hermenau

Berichterstatterin

Wirkung auf Beitragssatz und Rentenniveau in v. H.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten*)

Entlastung (-)/Belastung (+)

*) Einschließlich der Regelungen im Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvor-
sorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) – Bundestagsdrucksache 14/4595 – (insbesondere Grundsicherung).

Der Bund wird durch die Maßnahmen dieser Gesetzent-
würfe bei den Zahlungen an die Rentenversicherung der Ar-
beiter und der Angestellten für den allgemeinen Bundeszu-
schuss und die Beiträge für Kindererziehungszeiten im
mittelfristigen Zeitraum um bis zu 1,5 Mrd. DM entlastet.

Finanzwirkungen für den Bund entstehen in Verbindung mit
der Rentenversicherung weiter bei den Zusatz- und Sonder-
versorgungssystemen, den einigungsbedingten Leistungen
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung, durch die
im Saldo der Bund im mittelfristigen Zeitraum bis 2004
zwischen 0,1 bis 0,3 Mrd. DM entlastet wird.

Steuerliche Auswirkungen ergeben sich durch das vorlie-
gende Gesetz (Bundestagsdrucksache 14/5068) nicht. Be-
lastungen durch die Förderung der zusätzlichen Altersvor-
sorge ergeben sich aus dem Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermö-
gensgesetz – AVmG) – Bundestagsdrucksache 14/4595.

Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand
ist nicht quantifizierbar.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
hat insbesondere beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die zustimmungsfreien Teile nunmehr unter der
geänderten Gesetzesbezeichnung „Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alters-
vorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz –
AVmEG)“ zusammenzufassen.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mehr-
heitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P.
und PDS für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

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