BT-Drucksache 14/5132

zu dem GE der BReg -14/4304- GE zur Änd. des Straßenverkehrsgesetzes und and. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) zu dem A der Abg. Rita Streb-Hesse, weit. Abg. u.d. Frakt. SPD sowie d. Abg. Albert Schmidt (Hitzhofen), weit. Abg. u.d. Frakt. B90 -14/1258- Reg. des Anwohnerparkens durch Städte u. Gemeinden zu dem A d. Abg. Dr. Margrit Wetzel, weit. Abg. u.d. Frakt. SPD sowie der Abg. Albert Schmidt (Hitzhofen), weit. Abg. u.d. Frakt. B90 -14/1351- Verbot des Mitführens von Radar- u. Laser...

Vom 23. Januar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5132

14. Wahlperiode

23. 01. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4304 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Rita Streb-Hesse, Dr. Margrit Wetzel,
Ingrid Becker-Inglau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Kerstin Müller (Köln),
Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1258 –

Regelung des Anwohnerparkens durch Städte und Gemeinden

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Margrit Wetzel, Hans-Günter Bruckmann,
Dr. Peter Danckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Kerstin Müller (Köln),
Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1351 –

Verbot des Mitführens von Radar- und Laserwarngeräten in Kraftfahrzeugen

A. Problem

zu a)

Es fehlen sachgerechte, den Belangen der Verkehrssicherheit gerecht werdende
Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die 0,5-Promille-Regelung ge-
troffen werden, sowie die Voraussetzung, um neben der kleinräumigen Anord-
nung von Bereichen mit Parkbevorrechtigung für die Wohnbevölkerung auch
die Anordnung weiträumiger Bewohnerparkbereiche zu ermöglichen. Außer-
dem haben sich ein Verbot des Mitführens von „Radarwarngeräten“ sowie Er-
Drucksache

14/

5132

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gänzungen und Übergangsregelungen zu dem zum 1. Januar 1999 in Kraft ge-
tretenen neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht als notwendig erwiesen.

zu b) und c)

Die beiden Anträge beinhalten Forderungen, die in dem Gesetzentwurf aufge-
griffen wurden.

B. Lösung

Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit Änderungen mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und F.D.P. Der Gesetzentwurf sieht
eine Änderung der Regelung zur 0,5-Promille-Grenze vor, wonach die Folgen
der bisherigen 0,8-Promille-Regelung, insbesondere das Fahrverbot, ab
0,5 Promille angewendet werden. Damit entfällt der bisherige Grenzwert von
0,8 Promille. Er sieht weiterhin eine Ermächtigungsgrundlage für die Anord-
nung großräumigerer Bereiche zur Parkbevorrechtigung für die dort ansässige
Wohnbevölkerung sowie eine Ermächtigung zum Erlass eines Verbotes von
„Radarwarngeräten“ vor. Es werden außerdem Ergänzungen zum Punktsystem
in § 4 bzw. § 65 des Straßenverkehrsgesetzes vorgenommen sowie weitere Ein-
zelregelungen im Bereich des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes und Folgeänderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie der
Bußgeldkatalog-Verordnung getroffen.

Mehrheit im Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P.

Die Anträge auf den Drucksachen 14/1258 und 14/1351 werden einvernehm-
lich für erledigt erklärt.

C. Alternativen

Ablehnung von Teilen des Gesetzentwurfs; Annahme einer Entschließung.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

5132

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßen-
verkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndG) in der Fassung der Bundestagsdrucksache 14/4304 vom
12. Oktober 2000 mit folgenden Maßgaben und im Übrigen unverändert an-
zunehmen:

1. In Artikel 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

,c) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „Buchstabe t“ durch die Angabe
„Buchstabe n“ ersetzt.‘

2. In Artikel 1 Nr. 4 wird vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a eingefügt:

‚0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe n werden

nach der Angabe „§ 2b Abs. 1 und 2“ die Angabe „sowie § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2“ und

nach der Angabe „§ 2b Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „und § 4
Abs. 8 Satz 4“ eingefügt.

bb) Der Buchstabe t wird gestrichen.‘

3. In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:

‚aa) Das Semikolon in Buchstabe h wird durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe i angefügt:

„i) über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am
oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrs-
überwachung zu beeinträchtigen;“ ‘.

4. Artikel 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 4“ ersetzt.‘

5. In Artikel 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. In § 36 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „mindestens alle vier Jahre“
gestrichen.‘

6. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3

Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

In § 7 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert wurde, sind in den Sätzen 1
und 2 nach dem Wort „entzogen“ jeweils die Wörter „oder die Fahr-
erlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis
zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß
§ 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE um-
gestellt“ einzufügen.‘
Drucksache

14/

5132

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

7. In Artikel 5 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden die Wör-
ter „, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2000
(BGBl. I S. 141),“ durch die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690),“ ersetzt.

8. In Artikel 6 (Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung) werden die
Wörter „, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar
2000 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist,“ durch die Wörter „, die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist,“ ersetzt.

sowie

b) die Anträge auf den Drucksachen 14/1258 und 14/1351 für erledigt zu erklä-
ren.

Berlin, den 17. Januar 2001

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald

Vorsitzender

Rita Streb-Hesse

Berichterstatterin

Eduard Lintner

Berichterstatter

Albert Schmidt (Hitzhofen)

Berichterstatter

Horst Friedrich (Bayreuth)

Berichterstatter

Dr. Winfried Wolf

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

5132

Bericht der Abgeordneten Rita Streb-Hesse, Eduard Lintner,
Albert Schmidt (Hitzhofen), Horst Friedrich (Bayreuth) und Dr. Winfried Wolf

I. Überweisung

a) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 14/4304 in seiner
127. Sitzung am 26. Oktober 2000 beraten und ihn an
den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur federführenden Beratung sowie an den Innenaus-
schuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

b) Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
14/1258 in seiner 114. Sitzung am 6. Juli 2000 beraten
und ihn an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur Beratung überwiesen.

c) Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
14/1351 in seiner 63. Sitzung am 28. Oktober 1999 bera-
ten und ihn an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen zur federführenden Beratung und an
den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

a) Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/4304 – enthält im
Wesentlichen eine erweiterte Ermächtigung für die Rege-
lung der Beschränkung des Haltens und Parkens zuguns-
ten der Wohnbevölkerung in städtischen Quartieren mit
erheblichem Parkraummangel, eine Ermächtigung zum
Erlass eines Verbotes zur Verwendung technischer Ein-
richtungen („Radarwarngeräte“) im Kraftfahrzeug, die
dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu be-
einträchtigen, sowie die Neuregelung der am 1. Mai
1998 eingeführten, gestaffelten Promilleregelung (§ 24a
Abs. 1 StVG), wonach die Folgen der bisherigen 0,8-Pro-
mille-Regelung, insbesondere das Fahrverbot, ab 0,5 Pro-
mille angewendet werden sollen. Damit entfällt der bis-
herige Grenzwert von 0,8 Promille. Es sollen außerdem
Ergänzungen zum Punktsystem in § 4 bzw. § 65 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes vorgenommen werden. Außerdem
enthält der Gesetzentwurf weitere Einzelregelungen im
Bereich des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes und Folgeänderungen in der Fahrer-
laubnis-Verordnung sowie der Bußgeldkatalog-Verord-
nung.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Juli
2000 verschiedene Änderungen vorgeschlagen, denen
die Bundesregierung zum Teil zugestimmt hat.

b) Der Antrag auf Drucksache 14/1258 betrifft die Rege-
lung des Anwohnerparkens.

c) Der Antrag auf Drucksache 14/1351 betrifft das Verbot
des Mitführens von Radar- und Laserwarngeräten in
Kraftfahrzeugen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

a) Der

Innenausschuss

hat die Vorlage auf Drucksache
14/4304 in seiner 46. Sitzung am 8. November 2000

beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, den Gesetz-
entwurf anzunehmen. Der

Rechtsausschuss

hat die Vor-
lage in seiner 64. Sitzung am 8. November 2000 beraten
und erhebt gegen den Gesetzentwurf mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförm-
lichen Bedenken.

b) Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
14/1351 in seiner 65. Sitzung am 15. November 2000 be-
raten und empfiehlt, den Antrag für erledigt zu erklären.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

hat die Vorlagen in seiner 43. Sitzung am 15. November
2000 beraten. In seiner 44. Sitzung am 17. November 2000
hat er einstimmig die Durchführung einer öffentlichen
Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4304
beschlossen. Die öffentliche Anhörung wurde in der
45. Sitzung am 4. Dezember 2000 durchgeführt.

An der Anhörung nahmen als Sachverständige Prof. Dr.
Hans-Peter Krüger, Psychologisches Institut der Universität
Würzburg; Prof. Dr. Günter Kroj, Bundesanstalt für Straßen-
wesen; Prof. Dr. Klaus Püschel, Institut für Rechtsmedizin
der Universität Hamburg, Gert Stahnke, Ordnungsamt der
Stadt Frankfurt a. M.; EPHK Reiner Deis, Hessische Poli-
zeischule; Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bun-
desvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.; Christiane
Hinninger, Umwelt- und Verkehrsdezernentin der Landes-
hauptstadt Wiesbaden für die Bundesvereinigung der kom-
munalen Spitzenverbände e.V.; Leitender Ministerialrat
Walter Blümel, Bayerisches Staatsministerium des Innern;
Dr. Eckhart Jung, Allgemeiner Deutscher Automobilclub
e.V. (ADAC) und Gerd Lottsiepen, Verkehrsclub Deutsch-
land e.V. (VCD) teil.

Prof. Dr. Hans-Peter Krüger führte aus, Unfälle geschähen in
der Hauptsache bei wesentlich höheren Alkoholisierungs-
graden, als denjenigen, welche Gegenstand des Gesetzent-
wurfs seien. Mit den bisherigen Methoden, zu denen der jetzt
diskutierte Ansatz gehöre, werde man keine weitere Sen-
kung der Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss erreichen.
Man sei an einer Grenze angelangt, bei der diejenigen, die
durch Gesetze belehrbar seien, bereits belehrt seien, so dass
er starke Zweifel habe, ob die geplante Gesetzesänderung
das Problem verkleinern könne. Man müsse bei den Risiko-
gruppen ansetzen, den jungen Fahrern und Fahranfängern,
für die jedwede Promillegrenze über 0 zu hoch sei, der
Gruppe der schweren Trinker, sowie der Gruppe derjenigen,
die Alkohol zusammen mit Medikamenten einnähmen.

Prof. Dr. Günter Kroj begrüßte die geplante Neuregelung
und erklärte, dass nach gesicherten wissenschaftlichen Er-
Drucksache

14/

5132

– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kenntnissen schon bei 0,3 Promille eindeutige Ausfaller-
scheinungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
aufträten. Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille
verdopple das Gefährdungsrisiko gegenüber nüchterner
Verkehrsteilnahme. Die Erfahrungen anderer Länder, die
ebenfalls auf 0,5 Promille abgesenkt hätten und diese Ab-
senkungen mit spürbaren Sanktionen verbunden hätten,
zeigten, dass sich damit auch die in den Erhebungen an der
Straße und bei Unfällen festgestellten Blutalkoholkonzent-
rationen auf niedrigerem Niveau als vorher einpendelten.
Mit der Beibehaltung der 0,8-Promille-Grenze sei das fal-
sche Signal gesetzt worden und es sei dringend erforderlich,
ein klares Signal in Bezug auf 0,5 Promille zu setzen. Er
hielt es für unrealistisch, dass man mit der Einführung einer
0,0-Promille-Regelung ein weiteres Signal setzen könne. Er
sprach sich dagegen aus, noch einmal zwei bis drei Jahre
abzuwarten und erst weitere Erfahrungen mit der 1998 ein-
geführten Regelung zu sammeln.

Prof. Dr. Klaus Püschel meinte, die vorgesehene Neufas-
sung von § 24 Straßenverkehrsgesetz sei ein wichtiger,
sinnvoller und erforderlicher Schritt in die richtige Rich-
tung. Ab 0,3 bis 0,4 Promille Blutalkoholkonzentration sei
mit relevanten Einschränkungen der psychomotorischen
Leistungsfähigkeit zu rechnen. Er begrüßte einen einheitli-
chen Grenzwert von 0,5 Promille auch im Hinblick auf die
von übermässigem Alkoholkonsum ausgehenden Gesund-
heitsgefahren. Die Festlegung eines wissenschaftlich schon
lange begründeten niedrigen und eindeutigen Gefahren-
grenzwerts von 0,5 Promille, der auch von einer nachhalti-
gen Regel-Sanktion gestützt werde, werde nach der halb-
herzigen Einführung dieses Gefahrengrenzwerts 1998 eine
weitere Signalwirkung haben. Jeglicher Bagatellisierung
des Alkoholkonsums im Straßenverkehr sei entschieden
entgegenzutreten, ohne dass eine Null-Toleranz gefordert
werden müsse. Das Fahrverbot sei eine geeignete Sanktion,
da die Androhung von Geldbußen nicht wirke. Es müsse
auch in das Bewusstsein gerufen werden, dass das Problem
Alkohol im Straßenverkehr und unter Umständen auch die
rechtlichen Probleme schon ab 0,3 Promille einsetzten.

Gert Stahnke begrüßte den Gesetzentwurf im Hinblick auf
die Regelungen zum Bewohnerparken, sprach sich aber
dafür aus, den Begriff „Bewohner“ klarer zu fassen. Man
plädiere dafür, dass generell der Hauptwohnsitz maßgeblich
sein solle, aber die Regelung so formuliert werde, dass die
Straßenverkehrsbehörde einen Ermessensspielraum für Son-
derfälle habe. Die Größe eines Anwohnerbereiches solle die
Grenze von einem Kilometer nicht unterschreiten. Es mache
keinen Sinn, diese Fläche nach der Kommunengröße zu staf-
feln. Die Reservierungsquote solle im Ermessen der Kom-
mune liegen: Es bestehe in Bezug auf die Neuregelung aku-
ter Handlungsbedarf.

Reiner Deis sprach sich für die in dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehene Ermächtigung zum Verbot
von Radarwarngeräten aus. Die Überwachung durch die
Polizei müsse aber handhabbar sein. Problematisch sei unter
dem Aspekt der Beweisbarkeit eines Verstoßes die Abgren-
zung zwischen betriebsbereitem Mitführen und bloßem Be-
fördern im Fahrzeug, weil die Betriebsbereitschaft mögli-
cherweise mit wenigen Handgriffen hergestellt bzw. bei
Erkennen einer Polizeikontrolle beendet werden könne. Die
vorgesehene Regelung erfasse auch nicht alle technischen

Möglichkeiten, vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen,
was im Hinblick auf Innovationsfähigkeit der Hersteller sol-
cher Geräte aber auch sehr schwer sei. Es müsse eine For-
mulierung gefunden werden, die sehr allgemein und sehr of-
fen, aber für die Polizei in der Praxis trotzdem handhabbar
sei. Es müsse über den Gesetzentwurf hinaus auch der Fall
erfasst sein, dass ein Radarwarngerät nicht im Fahrzeug,
sondern am Fahrzeug mitgeführt werde.

Gerhard von Bressensdorf erklärte, sein Verband trage die
geplanten Änderungen mit und man warte teilweise drin-
gend auf die Änderungen, insbesondere auf die Fortführung
des Rechts zur Ausbildung von Busfahrern. Man halte aber
darüber hinaus die Schaffung eines Richtlinienkatalogs für
die Verwaltungsbehörden zur Sanktionierung von Verstößen
innerhalb der Ausbildungsvorschriften für dringend erfor-
derlich, da die über 800 zuständigen Verwaltungsbehörden
gleiche oder ähnliche Delikte teilweise sehr unterschiedlich
behandelten. Er sprach sich für eine 0,0-Promille-Regelung
für Fahranfänger aus, denn die Fahranfänger selbst sagten,
sie hätten dann einen Grund, nicht begründen zu müssen,
weshalb sie keinen Alkohol tränken und könnten auf Alko-
holkonsum gerichtetes Drängen Dritter leichter zurück-
weisen.

Christiane Hinninger sprach sich für die in dem Gesetzent-
wurf vorgesehene Neuregelung in Bezug auf das Anwoh-
nerparken aus. Sie stellte fest, dass die Kommunen dringend
auf diese Neuregelung warteten. Es seien eindeutige Vorga-
ben des Gesetzgebers erforderlich, um die notwendige
Rechtssicherheit zu schaffen. Die aufgrund eines Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts bestehende Regelung sei pra-
xisfern. Es müssten großflächige Anwohnerparkgebiete mit
einem Einzugsbereich von ungefähr einem Kilometer her-
gestellt werden. Der Begriff „Bewohner“ solle noch konkre-
tisiert werden. Bei der Formulierung „Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel“ solle man das
Wort „Quartier“ städtebaulich definieren, nicht auf der
Grundlage der Gemeindeordnungen. Eine Quotierung halte
man für überflüssig, zum Teil sogar für kontraproduktiv.
Die Kommunen sollten selbst untersuchen, wie die tatsäch-
liche Nutzungsstruktur eines bestimmten Wohnquartieres
sei, bevor man dann räumlich und auch zeitlich differen-
zierte Parkbevorrechtigungsregeln einführe. Die kommu-
nalen Spitzenverbände plädierten daher für flexible Lösun-
gen und gegen eine starre Quotierung. Sie sprach sich
dagegen aus, Bewohnerparkregelungen nur für Städte über
100 000 Einwohner zuzulassen.

Leitender Ministerialrat Walter Blümel teilte mit, es sei aus
der Sicht der Bayerischen Staatsregierung im Augenblick
verfrüht, die Frage zu beantworten, ob sich die 1998 ein-
geführte Regelung über die Einführung der 0,5-Promille-
Regelung bewährt habe. Es sei erst nach drei Jahren
möglich, zu beurteilen, ob im Bereich des Verkehrsunfallge-
schehens eine Regelung greife oder nicht greife. Auch im
Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte der Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz für die Sanktionen. Der Schwerpunkt des
Unfallgeschehens liege weit jenseits von Blutalkoholkon-
zentrationen von 1,1 Promille. Das jetzige abgestufte Sys-
tem von Sanktionen werde gestört, wenn man schematisch
den Genusstrinker mit dem relativen Starktrinker gleich-
setze und sie mit Sanktionen von 500 DM Geldbuße,
4 Punkten und einem Monat Fahrverbot belege. Seine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

14/

5132

Bedenken im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit bezögen sich vor allem auf die
Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Verstößen
gegen die 0,5-Promille-Regelung. Man plädiere dafür, für
Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot einzuführen. In
Bezug auf die Ermächtigung zum Verbot von Radarwarnge-
räten habe man angeregt, die Ermächtigungsgrundlage
großzügiger zu fassen und auch das bloße Mitführen von
Radarwarngeräten zu sanktionieren. Er ließ aber die Frage
der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung offen.
Im Hinblick auf die geplante Regelung zum Bewohnerpar-
ken führte er aus, dass im Grundsatz der Widmungszweck
der Straße die Grundlage für das Straßenverkehrsrecht sei.
Es müsse daher ein Kernbestand der ursprünglichen Wid-
mungsfunktion erhalten bleiben.

Dr. Eckhart Jung erklärte, aus Sicht des ADAC bestehe kein
dringender Handlungsbedarf, nach 2

1

/

2

Jahren wieder eine
Verschärfung der Regelungen für Alkohol im Straßenver-
kehr einzuführen und dies sei auch kein geeignetes Instru-
mentarium, um nachhaltig das Problem des Alkohols im
Straßenverkehr zu bekämpfen. Der Gesetzgeber solle erst
einmal abwarten, welche Folgen die Möglichkeit der
Atemalkoholmessung habe. Man benötige drei bis fünf
Jahre, um auf diesem Gebiet der Verkehrssicherheit reprä-
sentative Ergebnisse zu erlangen. Aus der Sicht des ADAC
seien Aufklärung, Information und Schulung wichtig. Eine
0,0-Promille-Regelung lasse sich realistischerweise nicht
durchsetzen und gehe auch zu weit. Wenn die Rechtslage
entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ge-
ändert werde, sehe er die Gefahr einer zu weiten Ausdeh-
nung der medizinisch-psychologischen Untersuchungen.
Der ADAC habe Bedenken in Bezug auf die Privilegierung
des Parkraumes. Nach Auffassung des ADAC sei es wün-
schenswert, dazu schon festere Vorgaben in den Gesetzes-
text selbst hineinzuschreiben. Was die Regelung in Bezug
auf das Verbot der Radarwarngeräte anbelange, stimme man
mit den Zielsetzungen des Gesetzentwurfs überein; der
ADAC plädiere für eine Ahndung der Anschaffung dieser
Geräte.

Gerd Lottsiepen erklärte, die im Jahre 1998 vorgenommene
Einführung einer 0,5-Promille-Regelung sei nicht weit genug
gegangen. Der jetzt von der Bundesregierung vorgeschla-
gene Schritt sei vernünftig. Man solle auch nicht drei Jahre
abwarten, um weitere Erfahrungen zu sammeln. Es sei davon
auszugehen, dass der Rückgang bei alkoholbedingten Unfäl-
len deutlich höher ausgefallen wäre, wenn schon 1998 Fah-
ren mit mehr als 0,5 Promille mit einem Fahrverbot und einer
höheren Geldbuße geahndet worden wäre. Er lehnte die Ein-
führung einer 0,0-Promille-Regel nur für junge Fahrer ab.
Für eine generelle 0,0-Promille-Regelung fehle zurzeit die
gesellschaftliche Akzeptanz. In Bezug auf das Anwohner-
parken bzw. Bewohnerparken meinte er, die Begriffsände-
rung vom An- zum Bewohner sei auf jeden Fall ein Fort-
schritt. Wichtig sei, dass die Bewohner-Parkzonen relativ
groß sein müssten, mit einer Diagonale von 1 000 m. Er
sprach sich gegen die Freihaltung einer Quote für den
Gemeingebrauch aus, da die Städte zu unterschiedlich seien.
Der VCD sei dafür, dass der Gebrauch von Radarwarngerä-
ten unterbunden werde.

Der Ausschuss hat die Vorlagen abschließend in seiner
47. Sitzung am 17. Januar 2001 beraten.

Die

Fraktion der SPD

brachte hierzu im Ausschuss den
folgenden Antrag (im Folgenden Koalitionsantrag genannt)
ein:

Der Ausschuss möge beschließen:

Dem Deutschen Bundestag wird empfohlen,

...

(der Antrag stimmt hier mit den Punkten a) 1 bis 8 und b)
der Beschlussempfehlung überein, so dass von einem Ab-
druck abgesehen wird)

Begründung:

In Buchstabe a enthalten die Ziffern 1, 2, 4 bis 8 redaktio-
nelle und rechtssystematische Klarstellungen; Ziffer 3 be-
deutet eine inhaltliche Klarstellung. Diese Änderungen
berücksichtigen die Stellungnahme des Bundesrates vom
14. Juli 2000 die in der Bundestagsdrucksache 14/4304 vom
12. Oktober 2000 aufgeführt sind.

Die

Fraktion der CDU/CSU

brachte hierzu im Ausschuss
den folgenden Antrag (im Folgenden CDU/CSU-Antrag
genannt) ein:

Der Ausschuss möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 b :

1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der Ände-
rung der Straßenverkehrs-Ordnung in der Begründung
und zudem in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift
klar zu stellen, dass bei der Änderung des Wortes „An-
wohner“ in „Bewohner städtischer Quartiere mit erheb-
lichem Parkraummangel“ der Begriff „städtische Quar-
tiere“ nur städtebaulich funktionell zu interpretieren ist,
ohne an dem formalen Stadt-Status anzuknüpfen.

2. Artikel 1 Nr. 5, 6 und 10 sowie Artikel 5, 6 und 7 sind zu
streichen.

3. Als Folge wird Artikel 9 wie folgt gefasst:

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in
Kraft.

4. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Deutschen
Bundestag baldmöglichst einen Änderungsentwurf zum
Straßenverkehrsgesetz vorzulegen, der folgende Anre-
gungen aus der Expertenanhörung vom 4. Dezember
2000 berücksichtigt:

a) Junge Fahrer zwischen 18 und 24 Jahren weisen be-
reits nüchtern ein doppeltes bis dreifach erhöhtes
Unfallrisiko auf, das schon bei geringen BAK-Werten
zwischen 0,3 und 0,5 Promille auf das 4- bis 6fache
Risiko gegenüber älteren Fahrern ansteigt. Die Bun-
desregierung soll über notwendige Maßnahmen in
Abstimmung mit der angekündigten Initiative der EU
entscheiden.

b) Die Kombination von sedativen Medikamenten und
Alkohol führt bereits bei geringen Alkoholmengen zu
deutlichen Erhöhungen des Unfallrisikos. Deshalb ist
eine Regelung nötig, die die gleichzeitige Einnahme
von Medikamenten und den Konsum von Alkohol un-
terbindet.
Drucksache

14/

5132

– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

c) Die Kontrolleffizienz muss durch gezielte Kontrollen
verbessert und die präventive Wirkung so erhöht wer-
den. Eine weitere Verbesserung ist insbesondere
durch die Einführung der verdachtlosen Atemalko-
holkontrolle (ohne Auffälligkeit) zu erwarten. Die
hierzu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
sind zu prüfen und zu schaffen.

Begründung:

Zu 1.:

Mit der Klarstellung sollen Auslegungsprobleme vermieden
werden, die entstehen könnten, wenn die Rechtsprechung
zukünftig hinsichtlich der Vorgabe „städtisch“ den forma-
len Stadt-Status zu Grunde legt.

Zu 2.:

Der Gesetzgeber hat erst vor gut 2 Jahren nach intensiver
Diskussion eine neue 0,5-Promille-Grenze mit verschärften
Sanktionen eingeführt. Diese neue Regelung sowie die
gleichzeitig eingeführte Atemalkoholanalyse haben sich be-
währt. Die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss ist deut-
lich rückläufig. Deshalb erscheint eine Änderung, mit der
die Rechtsfolgen der jetzigen 0,8-Promille-Grenze bereits
ab 0,5 Promille angewendet werden sollen, zurzeit nicht
notwendig. Das Verhalten der Verkehrsteilnehmer und die
weitere Entwicklung der Unfälle unter Alkoholeinfluss ist
zunächst weiter zu beobachten. Bei der derzeitigen positi-
ven Entwicklung braucht über eine erneute Änderung der
gesetzlichen Regelung für die Promille-Grenze nicht be-
schlossen zu werden.

Zu 3.:

Dies ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Än-
derung zu 3.

Zu 4.:

Die Expertenanhörung am 4. Dezember 2000 hat einen
Handlungsbedarf zu den aufgeführten Risikobereichen auf-
gezeigt. Statt der unbegründeten Absenkung des Grenzwer-
tes für das Fahrverbot sollten vielmehr Regelungen vorge-
legt werden, die zu Verbesserungen in diesen erkannten
Risikobereichen führen.

Die

Fraktion der SPD

äußerte im Ausschuss, die geplanten
Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes bewirkten einen
Zuwachs an Sicherheit im Straßenverkehr. Was die Festle-
gung von 0,5 Promille als einheitlichen Grenzwert anbe-
lange, hätte die frühere Koalition mit deren Einführung einen
Schritt in die richtige Richtung unternommen, der aber nicht
weit genug gegangen sei. Sie begrüßte die nun geplante Re-
gelung und wies darauf hin, dass diese im Koalitionsvertrag
vereinbart worden sei. Was die Frage einer Sonderregelung
für Fahranfänger anbelange, solle man gemeinsam überlegen,
wie man Fahranfängern helfen könne; man wolle hier keine
Differenzierung in einem Gesetz zwischen den Fahranfän-
gern und den übrigen Fahrern. Im Jahr 1999 sei für Fahran-
fänger die Fahrerlaubnis auf Probe bei mehrfacher Auffällig-
keit auf vier Jahre verlängert worden. Die Forderung nach
einem Verbot von Radarwarngeräten sei bereits vor einem
Jahr aus der SPD-Fraktion erhoben worden. Man wolle auch
den Fall des Mitführens von Radarwarngeräten am Auto in
dem Gesetz erfassen. Dieser Fall werde durch Punkt a) 3 des
Koalitionsantrages abgedeckt. Was die Frage des Anwohner-

parkens anbelange, sei in dem Antrag der Koalition von 1999
– Drucksache 14/1258 – bewusst von Städten und Gemeinden
die Rede. Dies sei von der Formulierung im Gesetzentwurf
der Bundesregierung abgedeckt. Eine 50 %-Quotierung und
eine Staffelung der Größe der Parkzonen nach der Einwoh-
nerzahl lehne man deshalb ab.

Die

Fraktion der CDU/CSU

meinte, die geplante Ände-
rung in Bezug auf die 0,5-Promille-Regelung sei voreilig,
denn die bisherige Regelung sei erst seit zwei Jahren in
Kraft. Bei der öffentlichen Anhörung, welche der Aus-
schuss zu dem Gesetzentwurf durchgeführt habe, hätten die
Sachverständigen mehrfach betont, dass Fristen zwischen
fünf und zehn Jahren erforderlich seien, um beurteilen zu
können, ob eine Regelung im Bereich des Verkehrsverhal-
tens nachhaltig wirke. Die CDU/CSU-Fraktion sei daher der
Auffassung, dass es bei der bisherigen Regelung bleiben
solle und man erst in angemessener Frist an eine Neurege-
lung denken solle. Was die Frage einer Sonderregelung für
die 18- bis 24-Jährigen betreffe, solle man die angekündigte
europäische Regelung abwarten, da es wenig Sinn mache,
in Deutschland eine eigene Regelung einzuführen, die dann
demnächst wieder an europäisches Recht anzupassen sei. In
Bezug auf das Anwohnerparken empfehle man, dem Vor-
schlag des Bundesrates zu folgen, der darauf hinauslaufe,
dass 50 % der Parkfläche für Besucher vorgehalten werden
müsse. Man halte dies für einen vernünftigen Kompromiss.
Man gehe davon aus, dass die Länder dabei auch die Anlie-
gen der Kommunen angemessen berücksichtigt hätten.

In Bezug auf die Ermächtigung zum Verbot von Radarwarn-
geräten begrüße man die Erweiterung auf das Mitführen am
Kraftfahrzeug.

Die

Fraktion der F.D.P.

erklärte, gegen das Verbot von Ra-
dar- und Laserwarngeräten in Kraftfahrzeugen habe man
keine Einwände. Es könne nicht sein, dass sich jemand
durch technische Einrichtungen Vorteile im Straßenverkehr
verschaffe, um sich dort rechtswidrig verhalten zu können.
Bei der Regelung des Anwohnerparkens durch Städte und
Gemeinden sei man gegen starre Grenzen. Es solle eine
möglichst große Flexibilität ermöglicht werden. Die Städte
und Gemeinden könnten die Situation vor Ort am besten
einschätzen. Es müssten allerdings auch Besucher noch eine
Chance haben, einen Parkplatz zu finden; sie dürften nicht
durch diese Regelung von den Innenstädten ferngehalten
werden. Die größten Differenzen bestünden in der Frage der
Promillegrenze. Prof. Krüger habe in seinen Ausführungen
deutlich gemacht, dass diejenigen, welche durch gesetzliche
Regelungen belehrbar seien, bereits belehrt seien. Er habe
geäußert, dass jede weitere Absenkung des Grenzwertes
keine signifikante Änderung der Verhaltsnsmuster zur Folge
habe. Aussagen über die Akzeptanz der bisherigen Rege-
lung könnten erst nach etwa drei Jahren gemacht werden.
Sie sprach sich daher für die Beibehaltung der jetzigen Dif-
ferenzierung aus. Sie wandte sich gegen eine differenzierte
Regelung für Fahrer bis zum Alter von 24 Jahren und für
Fahrer ab dem Alter von 24 Jahren. Der eigentliche Pro-
blembereich liege bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr
als 1,6 Promille bzw. bei der Gruppe der fahrenden Trinker.
Diesen Personenkreis könne man nicht durch eine Verschär-
fung der Regelungen bei niedrigen Blutalkoholkonzentra-
tionen erreichen. Man könne dem Problem nur mit dichte-
ren Kontrollen begegnen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

5132

Die

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

meinte, der
Alkohol sei immer noch eines der Hauptprobleme beim Un-
fallgeschehen und bei verschiedensten Formen von Rück-
sichtslosigkeit im Straßenverkehr. Niemand behaupte, dass
man mit dem geplanten Gesetz das Alkoholismusproblem in
Deutschland werde lösen können. Es gehe darum, ein kla-
res, verständliches und eindeutiges Signal zu setzen, wel-
ches darauf hinweise, dass die Gefährlichkeit des Fahrens
unter Alkoholeinfluss wesentlich früher beginne, als es die
bisherige differenzierte Lösung mit 0,5 Promille und
0,8 Promille suggeriere. Mit der Regelung zum Anwohner-
parken in dem Gesetzentwurf werde dem Koalitionsantrag
auf Drucksache 14/1258 Rechnung getragen. Es sei nicht
ausreichend, wenn nur die Anordnung kleinräumiger An-
wohnerparkzonen möglich sei. Der Begriff des „Anwoh-
ners“ habe sich als juristisch untauglich erwiesen. Man
müsse daher in Anbetracht des Parkraummangels für die
Wohnbevölkerung, vor allem in dicht bebauten städtischen
Quartieren, eine Neuregelung finden.

V. Abstimmungsergebnis im Ausschuss

– Artikel 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Drucksache 14/4304, der Vorschlag zur Einfü-
gung eines Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c und eines
Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe 0a gemäß Buchstabe a Nr. 1
und 2 des Koalitionsantrags, Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa in der Fassung von a) Nr. 3 des
Koalitionsantrags, Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Artikel 1 Nr. 7 bis 9, Artikel 1 Nr. 11 bis
15, Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a und b, Artikel 1 Nr. 17
und 18 und Artikel 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, Artikel 2 Nr. 5 in der Fassung von
a) Nr. 4 des Koalitionsantrags, der Vorschlag zur Einfü-
gung eines Artikels 2 Nr. 5 Buchstabe a gemäß Nr. 7 der
Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 14/4304
und gemäß Nummer 5 des Koalitionsantrags, Artikel 2
Nr. 6 des Entwurfs der Bundesregierung, Artikel 3 in der
Fassung von Nummer 10 der Stellungnahme des Bundes-
rates und Nummer 6 des Koalitionsantrags sowie
Artikel 4 und Artikel 8 des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung wurden einstimmig angenommen.

– Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung auf Drucksache 14/4304 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P und PDS bei Enthaltung der Fraktion
der CDU/CSU angenommen.

– Artikel 1 Nr. 5 Buchstaben a und b und Artikel 1 Nr. 6,
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Drucksache 14/4304, Artikel 5 des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung in der Fassung von Buch-
stabe a Nr. 7 des Koalitionsantrags, Artikel 6 des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Fassung von
Buchstabe a Nr. 8 des Koalitionsantrags sowie Artikel 7,

Artikel 9 und Einleitung und Überschrift des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS, gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. angenommen.

– Bezüglich des Antrags der Fraktion der CDU/CSU be-
schränkte die Fraktion der CDU/CSU die Abstimmung
mit Zustimmung des Ausschusses auf die Ziffer 4; da
sie die übrigen Teile aufgrund der vorhergehenden Ab-
stimmungen als erledigt betrachtete. Ziffer 4 des An-
trags wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

– Die Einfügung eines Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe 0a –
neu – Doppelbuchstabe aa und – neu – Doppelbuch-
stabe bb gemäß Nummer 2 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf Drucksache 14/4304 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und PDS abgelehnt.

– Artikel 1 Nr. 1 in der Fassung der Nummer 1 der Stellung-
nahme des Bundesrates auf Drucksache 14/4304, der Vor-
schlag zur Einfügung eines Artikels 1 Nr. 15a – neu –
Buchstabe a, eines Artikels 1 Nr. 15a – neu – Buchstabe b,
eines Artikels 1 Nr. 15b – neu – Buchstabe a und eines
Artikels 1 Nr. 15b – neu – Buchstabe b gemäß Nummer 4
der Stellungnahme des Bundesrates, der Vorschlag zur
Einfügung eines Artikels 2 Nr. 5b – neu – gemäß
Nummer 8 der Stellungnahme des Bundesrates sowie der
Vorschlag zur Einfügung eines Artikels 2 Nr. 5c – neu –
gemäß Nummer 9 der Stellungnahme des Bundesrates
wurden von keiner Fraktion aufgegriffen. Die Einfügung
eines Artikels 2 Nr. 4a – neu – gemäß Nummer 6 der Stel-
lungnahme des Bundesrates ist durch die Einfügung eines
Artikels 2 Nr. 5 in der Fassung von Buchstabe a Nr. 4 des
Koalitionsantrages erledigt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde insgesamt
in der Fassung des Koalitionsantrags mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. angenommen.

Zu den Entschließungsanträgen auf Drucksache 14/1258
und Drucksache 14/1351 schlägt der Ausschuss vor, diese
für erledigt zu erklären.

VI. Zu den einzelnen Vorschriften des
Gesetzentwurfs

Wegen der Begründung der einzelnen Bestimmungen wird
auf die Begründung des Regierungsentwurfs und soweit Än-
derungsvorschläge des Bundesrates übernommen wurden,
auf die Begründungen des Bundesrates hierzu sowie auf die
Begründung des Koalitionsantrags Bezug genommen.

Berlin, den 17. Januar 2001

Rita Streb-Hesse

Berichterstatterin

Eduard Lintner

Berichterstatter

Albert Schmidt (Hitzhofen)

Berichterstatter

Horst Friedrich (Bayreuth)

Berichterstatter

Dr. Winfried Wolf

Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.