Vom 22. Dezember 2000
Deutscher Bundestag Drucksache 14/5020
14. Wahlperiode 22. 12. 2000
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Familienzusammenführung und Begleichung von Abschiebungskosten
In mehreren Fällen hat es in jüngerer Zeit erhebliche Probleme bei der Famili-
enzusammenführung von Ausländern zu deutschen Ehegatten gegeben. Dabei
handelte es sich um Fälle, in denen die betreffenden Ausländerinnen und Aus-
länder abgeschoben worden waren und nach der Abschiebung eine Ehe ge-
schlossen worden ist. Die Erteilung der für die Familienzusammenführung in
Deutschland erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung soll von den zuständigen
Behörden davon abhängig gemacht worden sein, dass zuvor die mit der frühe-
ren Abschiebung verbundenen Kosten (dabei handelt es sich zum Teil um meh-
rere Tausend Deutsche Mark) bezahlt werden. Viele Ehepaare sehen sich je-
doch nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen, und können deshalb ihre
grundgesetzlich geschützte Ehe nicht leben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Trifft es zu, dass vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines
Sichtvermerks zum Zweck der Familienzusammenführung an den ausländi-
schen Eheteil die mit einem früheren Aufenthalt und eventuell einer frühe-
ren Abschiebung aus dem Bundesgebiet verbundenen Kosten bezahlt sein
müssen?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieses
Junktim?
3. Wenn Frage 1 bejaht wird:
a) Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die fehlenden
Geldmittel der Ehepaare diese faktisch daran hindert, ihre durch Artikel 6
des Grundgesetzes geschützte Ehe und Familie auch tatsächlich zu le-
ben?
b) Wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch Personen,
die nicht über ausreichende Finanzmittel verfügen, ihr Recht auf Famili-
enzusammenführung ausüben können?
Berlin, den 22. Dezember 2000
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion der PDS