BT-Drucksache 14/4976

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -14/3859 Nr. 2.2- Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung KOM (99) 557 endg.; Ratsdok. 13558/99

Vom 8. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

08. 12. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/3859 Nr. 2.2 –

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der nachhaltigen Stadtentwicklung

KOM (99) 557 endg.; Ratsdok. 13558/99

A. Problem

Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag das Ziel, die Anwendung des
Umweltrechts der Gemeinschaft auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dazu soll ein
gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen werden, der
die Ausarbeitung, den Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken
im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Lokalen Agenda 21 för-
dert. Hauptpartner dieses Rahmens sollen die Kommission und die auf europäi-
scher Ebene organisierten Städtenetze sein.

B. Lösung

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt einstimmig
die Annahme einer Entschließung, die deutlich macht, dass der Deutsche Bun-
destag den Vorschlag der Kommission mangels Zuständigkeit der europäischen
Ebene für das Stadtplanungsrecht ablehnt.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Bloße Kenntnisnahme der Vorlage.

D. Kosten

Keine
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 14/3859 Nr. 2.2 (Ratsdok.
13558/99 – Anlage) folgende Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag lehnt den Vorschlag eines Förderprogramms zur Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung ab, da dieser
sich nicht auf eine EG-Kompetenz im Bereich der Stadtentwicklung stützen kann
und gegen das Subsidiaritätsprinzip wie die kommunale Planungshoheit ver-
stößt.

Berlin, den 8. November 2000

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald

Vorsitzender

Gabriele Iwersen

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Bericht der Abgeordneten Gabriele Iwersen

I.

Die Vorlage wurde mit Drucksache 14/3859 Nr. 2.2 an den
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur fe-
derführenden Beratung und an den Innenausschuss, an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II.

Bei dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates geht es darum,
durch die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtent-
wicklung die Anwendung des Umweltrechts der Gemein-
schaft auf lokaler Ebene zu erleichtern. Der Vorschlag sieht
in folgenden Bereichen Hilfe vor:

– Informationen über die nachhaltige Stadtentwicklung,
die städtische Umwelt und die Lokale Agenda 21, ein-
schließlich der Entwicklung und Verbreitung vorbildli-
cher Praktiken;

– Zusammenarbeit der von der nachhaltigen Entwicklung
und der Lokalen Agenda 21 betroffenen Akteure auf eu-
ropäischer Ebene;

– Begleitmaßnahmen (wie Bewertung und Überwachung).

III.

Der

Innenausschuss

und der

Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union

haben jeweils einstim-
mig Kenntnisnahme empfohlen.

Der

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit

hat die Vorlage in seiner 37. Sitzung am 17. Mai

2000 beraten und einstimmig folgender Entschließung zu-
gestimmt:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit des Deutschen Bundestages begrüßt die Initiative der
EU-Kommission, die Diskussion städtischer Umweltfragen
auf europäischer Ebene voranzutreiben. Er ist der Auffas-
sung, dass den Bemühungen zur Bewältigung der städti-
schen Umweltproblematik in der Umweltpolitik der EU ein
angemessener Stellenwert verschafft werden sollte, zumal
Artikel 6 des Amsterdamer Vertrages Initiativen zur nach-
haltigen Entwicklung vorsieht. Umso mehr ist es zu be-
grüßen, dass mit europäischen Mitteln Lokale-Agenda-Ini-
tiativen in den Kommunen unterstützt, begleitet und
vorangetrieben werden.

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das Antrags- und
Evaluationsverfahren transparent, nachvollziehbar und un-
bürokratisch gestaltet werden muss. Aus diesem Programm
dürfen keine Kompetenzen der EU für die Stadtentwick-
lungspolitik abgeleitet werden.

IV.

Der

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

hat die Vorlage in seiner 42. Sitzung am 8. November 2000
beraten. Er empfiehlt einstimmig, die in der Beschlussemp-
fehlung enthaltene Entschließung anzunehmen.

Der Ausschuss ist sich darin einig, dass die EU-Kommis-
sion keine Kompetenz für die Stadtentwicklungspolitik hat
und durch den vorliegenden Vorschlag zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung auch
nicht bekommen soll. Das beabsichtigte Fördervolumen von
12,4 Mrd. Euro für drei Jahre erweckt den Anschein, dass
über den Informationsaustausch hinaus Einfluss auf die
Stadtentwicklung genommen werden soll im Sinne einer
Überwachung, die mit der kommunalen Planungshoheit
nicht vereinbar ist.

Berlin, den 8. November 2000

Gabriele Iwersen

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 22.11.1999
KOM(1999) 557 endg.
1999/0233 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
nachhaltigen Stadtentwicklung

(von der Kommission vorgelegt)

Anlage
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

1. DIE HERAUSFORDERUNG DER STÄDTISCHEN UMWELT: LOKALE UND
GLOBALE NACHHALTIGKEIT

Der Zustand der Umwelt unserer Städte, in denen rund 80 % der Bevölkerung
Europas leben, ist von wesentlicher Bedeutung und hat Auswirkungen auf lokaler,
europäischer und globaler Ebene. Der Verbrauch natürlicher Ressourcen, die
zunehmende Verschmutzung und das steigende Abfallaufkommen wirken sich auf die
lokalen, regionalen und globalen Ökosysteme aus. Dadurch fallen den Bürgern, der
Wirtschaft und den Stadtverwaltungen Kosten aller Art an.
Die verschiedenen Herausforderungen der städtischen Umwelt stehen zueinander in
Wechselbeziehung: das Städtewachstum führt zu einer immer größeren Abhängigkeit
vom Pkw, der Mangel an Grünflächen schränkt die Lebensqualität der Bürger ein, und
der zunehmende Verbrauch von Primärenergie ist mit einer Zunahme der
Treibhausgasemissionen verbunden.
Wenn diese Herausforderungen bewältigt werden sollen, ist folgendes erforderlich:
– integrierte Ansätze eingebettet in strategische Konzepte, die sämtliche zur

Verfügung stehenden Optionen zur Lösung von Problemen und Konzipierung von
Maßnahmen, mit denen sich mehr als ein Problem auf einmal lösen lassen,
umfassend nutzen und ergänzen;

– Maßnahmen, die zur Lösung von Problemen am Ort selbst führen und sie nicht auf
andere Orte oder künftige Generationen abwälzen;

– Lösungen, die eine Änderung individueller Verbrauchs- und Verhaltensmuster
sämtlicher wichtigen Akteure, besonders der Unternehmen und Bürger, bewirken.

2. UNZULÄNGLICHKEITEN BEI DER ANWENDUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN
AUF LOKALER EBENE UND WICHTIGE SCHLUSSFOLGERUNGEN DER
MITTEILUNG 98/605 ZUR FRAGE, WIE DIESE GELÖSTWERDEN KÖNNEN

Es wird allgemein eingeräumt,. daß erhebliche Probleme bei der Anwendung von
Umweltschutzvorschriften auf lokaler Ebene bestehen. Der Bericht „zukunftsfähige
Städte“ (vorgelegt von der Sachverständigengruppe für die städtische Umwelt) und
die Mitteilung “Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein
Aktionsrahmen" (KOM(1998) 605 endg.) stellen verschiedene Gründe für diese
Unzulänglichkeiten heraus, darunter:
– mangelnde Informationen über die vorbildlichen Praktiken auf Ebene der

Gebietskörperschaften;
– Organisationsprobleme (z.B. traditionelle Managementkonzepte, Mangel an

geeigneten Instrumenten);
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– Diskrepanz zwischen Finanzmitteln und Zuständigkeiten (wobei Unterschiede
zwischen den einzelnen Staaten bestehen); sowie

– mangelnde Bereitschaft von Bürgern und Unternehmen zu einer Verhaltens-
änderung.

In der Mitteilung (98/605) heißt es, daß die Verringerung der Umweltauswirkungen
(der “ökologischen Spuren”) städtischer Aktivitäten der richtige Weg ist, da damit
sowohl in den städtischen Gebieten Europas als auch anderenorts Verbesserungen
erzielt werden können. Gleichzeitig stellt die Mitteilung ein gutes Stadtmanagement
und die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung auf lokaler Ebene als
wesentliche Faktoren für die Verbesserung der Lebensqualität in Städten jeder Größe
und für ein nachhaltigeres Management der Städte heraus. Ferner heißt es, daß die EU
durch ihr Handeln dazu beitragen kann, die Kontakte zwischen den Akteuren auf allen
Ebenen zu verstärken und dafür Sorge tragen, daß die Begründung von
Partnerschaften für die Lösung von städtischen Fragen unterstützt wird. Folgende
Ziele werden besonders hervorgehoben:
– bessere Unterrichtung der Kommunalbehörden und sonstigen Akteure der

Städtepolitik, einschließlich der Bürger, über die EU-Politik und Förderung eines
Dialogs mit diesen Akteuren über die Gestaltung der EU-Politiken;

– stärkere Beteiligung der Städte an der Umsetzung der EU-Politik;
– Förderung der Integration der Politikbereiche und der Synergien zwischen den

verschiedenen Entscheidungsebenen, einschließlich der Integration innerhalb
funktioneller städtischer Gebiete;

– Förderung des Aufbaus von lokalen Kapazitäten zur Verbesserung der Qualität des
Stadtmanagements, einschließlich des Austausches bewährter Praktiken zwischen
Städten, transnationaler Zusammenarbeit und Vernetzung;

– Förderung von innovativen Konzepten für den Ausbau der kommunalen
Demokratie, Beteiligung und Selbstverwaltung sowie für die Begründung von
Partnerschaften in städtischen Gebieten, an denen der private Sektor, die
Gemeinden und die Bürger beteiligt sind;

– bessere Erfassung und Auswertung von vergleichbaren Informationen über die
Situation in den europäischen Städten, Beurteilung der städtischen Problematik
und Ermittlung wirksamer politischer Lösungen, die es den Akteuren auf allen
Entscheidungsebenen ermöglichen, ihre Politik auf die lokalen Bedürfnisse
abzustimmen und den Erfolg ihrer Politik anhand der quantitativen und
qualitativen Ergebnisse vor Ort zu prüfen und zu bewerten.

3. HAUPTMERKMALE DES BESCHLUSSVORSCHLAGS

In Anbetracht der Tatsache, daß in Städten die Lebensqualität der Bürger durch
Umweltprobleme besonders beeinträchtigt wird, sind die Städte auch die Schlüssel
zur Lösung dieser Probleme. Die Aufgabe der Gemeinschaft besteht darin, die
Stadtverwaltungen dazu anzuhalten, sich diesen Problemen zu stellen, und ihnen bei
ihren Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit zur Seite zu stehen. Um den oben
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

genannten Unzulänglichkeiten entgegenzuwirken, sieht der Vorschlag für einen
Ratsbeschluß in folgenden Bereichen Hilfe vor:
– Informationen über die nachhaltige Stadtentwicklung, die städtische Umwelt und

die lokale Agenda 21, einschließlich der Entwicklung und Verbreitung
vorbildlicher Praktiken;

– Zusammenarbeit der von der nachhaltigen Entwicklung und der lokalen Agenda 21
betroffenen Akteure auf europäischer Ebene;

– Begleitmaßnahmen (wie Bewertung und Überwachung).
Bei den Partnern des geplanten Rahmens für die Zusammenarbeit handelt es sich
einerseits um die Kommission und andererseits um die Europäische Kampagne
zukunftsfähiger Städte und Gemeinden und Städtenetze. Der Europäischen
Kampagne zukunftsbeständiger Städte und Gemeinden gehören 540 Gebiets-
körperschaften an, die sich der Entwicklung lokaler Maßnahmen zur Förderung der
Nachhaltigkeit verpflichtet haben. Das Büro der Kampagne spielt eine wichtige Rolle
bei der Koordinierung der Tätigkeiten der fünf Netze, die darauf ausgelegt ist,
Doppelarbeit zu vermeiden und die Komplementarität und Multiplikatorwirkung zu
gewährleisten. Der Koordinierungsausschuß der Kampagne, dem Bürgermeister von
Städten angehören, welche verschiedene Netze vertreten, ist ein wichtiger
Ansprechpartner der Kommission auf hoher politischer Ebene.
Die Zahl der Netze und Städte, die sich an dem Kooperationsrahmen beteiligen, dürfte
zunehmen. Auch die mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) dürften einbezogen
werden. Die durch den Kooperationsrahmen finanziell unterstützten Tätigkeiten der
Netze werden nach ihrer Qualität ausgewählt. Folgende Leistungen sind zu erbringen:
Studien, technische Hilfe, Entwicklung neuer Instrumente, Demonstrationprojekte
und Konferenzen zur leichteren Verwirklichung der Nachhaltigkeit auf lokaler Ebene.
Der Kooperationsrahmen beruht auf Artikel 175 EG-Vertrag. Er soll spätestens am
1. Januar 2001 eingeführt werden und bis 31. Dezember 2004 bestehen und zwischen-
zeitlich bewertet werden. Der veranschlagte Haushalt für diesen 4-Jahreszeitraum
beträgt 12,4 Mio EUR. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind vorgesehen.
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1999/0233 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
nachhaltigen Stadtentwicklung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der EG-Vertrag sieht die Entwicklung und Durchführung einer gemeinschaft-

lichen Umweltpolitik vor und legt die Ziele und Grundsätze dieser Politik fest.
(2) Durch die Annahme des Beschlusses Nr. 2179/98/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates5 hat die Gemeinschaft ihr Engagement für die von
der Kommission in ihrem Programm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte
Entwicklung“6 gewählten allgemeinen Ansätze und Konzepte bekräftigt.

(3) Die zahlreichen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, besonders
im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die Klimaveränderung, können nur
in Zusammenarbeit mit den Kommunen erfüllt werden.

(4) In der Mitteilung „Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union:
ein Aktionsrahmen“ vom 28. Oktober 19987 hat sich die Kommission für „die

1 ABl. C
2 ABl. C
3 ABl. C
4 ABl. C
5 ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
6 ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.
7 KOM(1998) 605 endg.
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

weitere Unterstützung von Aktionen der kommunalen Netze“ ausgesprochen
und zugesagt, „eine angemessene Rechtsgrundlage für die Finanzierung dieser
Tätigkeiten auf mehrjähriger Basis“ zu schaffen.

(5) Das Europäische Parlament hat Entschließungen8 bezüglich einer Stärkung der
Stadt- und Umweltpolitik der Europäischen Union angenommen.

(6) Der Ausschuß der Regionen hat eine Stellungnahme zu der grenzüberschrei-
tenden und transnationalen Zusammenarbeit lokaler Gebietskörperschaften9
und eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Wege zur
Stadtentwicklung in der Europäischen Union“10 angenommen.

(7) Im Fünften Aktionsprogramm wird anerkannt, daß alle betroffenen Akteure,
unter anderem die Kommission und die Kommunen, im Hinblick auf das Ziel
der nachhaltigen Entwicklung und einer gemeinsam zu tragenden Verant-
wortung auf partnerschaftliche Weise konzertierte Maßnahmen treffen sollen.

(8) Gemäß Kapitel 28 der Agenda 21, deren Protokoll auf dem Weltgipfel von
Rio 1992 unterzeichnet wurde, soll sich die Mehrzahl der Kommunalverwal-
tungen der einzelnen Länder gemeinsam mit ihren Bürgern einem
Konsultationsprozeß unterziehen und einen Konsens hinsichtlich einer
„kommunalen Agenda 21“ für die Gemeinschaft erzielen.

(9) Die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung, die
Durchführung der Agenda 21 und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts
erfordern die Erarbeitung, die Weiterentwicklung und den Austausch
vorbildlicher Praktiken zwischen Kommunen sowie die Sensibilisierung der
Kommunen.

(10) Die Kapazität kommunaler Netze ist auf europäischer Ebene zu stärken.
Vorbildliche Praktiken im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der
Lokalen Agenda 21 sind zu erarbeiten und auszutauschen. Die Koordinierung
dieser Aktivitäten muß gewährleistet sein, damit die Informationen und
Stellungnahmen der Kommunen zu den neuen und sich herausbildenden
Perspektiven im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung an die
Kommission weitergegeben werden.

(11) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und
Verhältnismäßigkeitsprinzip lassen sich der europaweite Austausch
vorbildlicher Praktiken und die Sensibilisierung der Kommunen durch
europäische Netze nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten
verwirklichen und können daher besser auf der Ebene der Gemeinschaft
verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu
Erforderliche hinaus.

8 [A4-0177/98 (Bericht von Frau Pollack), A4-0172/98 (Bericht von Frau Napolitano)]
ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 34 und S. 36, und [A4-0247/99 (Bericht von Herrn Orlando)]
ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 44.

9 [AdR 145/98 (Bericht von Herrn Niederbremer)] ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 21.
10 [AdR 316/97 endg. (Bericht von Herrn Peper)] ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 11.
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(12) Es müssen vorrangige Maßnahmenbereiche festgelegt werden, in denen eine
Unterstützung im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit erfolgen
könnte.

(13) Es ist notwendig, effiziente Methoden für die Kontrolle und Bewertung
festzulegen und eine geeignete Information der potentiellen Empfänger sowie
der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(14) Es ist eine Bewertung der Anwendung des Rahmens angesichts der im Laufe
der ersten Jahre gewonnenen Erfahrung vorzunehmen und dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorzulegen –

BESCHLIESSEN:
Artikel 1

Um die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft auf lokaler Ebene zu
erleichtern, wird ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen,
der die Ausarbeitung, den Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken im
Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Lokalen Agenda 21 fördert.
Hauptpartner dieses Rahmens sind die Kommission und die auf europäischer Ebene
organisierten Städtenetze.

Artikel 2

1. Die aus Gemeinschaftsmitteln förderbaren Arten von Tätigkeiten sind die
Information, die Sensibilisierung, die Koordinierung, die Zusammenarbeit,
die Ausarbeitung, der Transfer vorbildlicher Praktiken und jede andere
Tätigkeit, die dem in Artikel 1 bestimmten Ziel entspricht. Der Anhang
enthält eine vorläufige Aufteilung der Mittel auf diese Tätigkeitsbereiche.

2. Die Kommission kann jedes auf europäischer Ebene organisierte Städtenetz
unterstützen, das derartige Tätigkeiten auf europäischer Ebene entwickeln
will, sofern die Grundsätze des Fünften Aktionsprogramms im Umwelt-
bereich eingehalten werden und die Kommission dem in Aussicht
genommenen Arbeitsprogramm zugestimmt hat.
Bei Begleitmaßnahmen der im Anhang aufgeführten Art, die zur Analyse
und Bewertung der Maßnahmen erforderlich sind, kommen auch andere
Beteiligte als potentielle Empfänger von Mitteln des Rahmens für die
Zusammenarbeit in Frage.

3. Die Unterstützung der Gemeinschaft erstreckt sich auf die Tätigkeiten, die
im Jahr der Mittelgewährung oder in den beiden darauffolgenden Jahren
durchgeführt werden.

Artikel 3

1. Die Kommission legt fest, welche vorrangigen Tätigkeiten in den in Artikel 1
bestimmten Tätigkeitsbereichen durchzuführen sind.
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2. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften mit einer Beschreibung der zu fördernden
vorrangigen Tätigkeiten und einer Darstellung der Auswahl- und Zuteilungs-
modalitäten sowie der Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren.

Artikel 4

Die Kommission stellt sicher, daß die Tätigkeiten und gemeinschaftlichen Vorhaben
zur Umsetzung des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit und die sonstigen
Programme und Initiativen der Gemeinschaft, insbesondere die URBAN-Initiative11,
kohärent sind, einander ergänzen und Synergieeffekte bewirken. Vorhaben, die den
Leitlinien des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)12 entsprechen, können
innerhalb des vorliegenden Rahmens für die Zusammenarbeit nicht gefördert werden.

Artikel 5

1. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde entsprechend der
finanziellen Vorausschau bewilligt. Für den Zeitraum von 2001 bis 2004
werden zur Durchführung dieses Programms Mittel in Höhe von
12,4 Mio. EUR bewilligt.

2. Eine finanzielle Unterstützung um 350 000 EUR oder mehr kann nur
gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich der beiden
vorhergehenden Jahre von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft wurden.
Die Bücher bezüglich des Zeitraums, in dem die Fördermittel verwendet
werden, müssen ebenfalls von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft werden.
Eine finanzielle Unterstützung von weniger als 350 000 EUR kann nur
gewährt werden, wenn die Bücher des Empfängers bezüglich der beiden
vorhergehenden Jahre in einer von der Kommission anerkannten Form
vorliegen und in dieser Form für den Zeitraum weitergeführt werden,
während dessen die Fördermittel verwendet werden.

Artikel 6

1. Die Kommission trifft die Auswahl der vorrangigen Tätigkeiten aufgrund
allgemeiner Kriterien wie
a) vorteilhaftes Kosten/Nutzen-Verhältnis;
b) dauerhafter Multiplikatoreffekt auf europäischer Ebene;
c) effiziente und ausgewogene Zusammenarbeit der verschiedenen

Partner bei der Programmfestlegung und Durchführung der Tätigkeiten
sowie der finanziellen Beteiligung;

d) Beitrag zu einem länderübergreifenden Ansatz, insbesondere zu einer
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft

11 ABl. ...
12 ABl. ...
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sowie gegebenenfalls über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus mit
Nachbarländern;

e) Beitrag zu einem sektorübergreifenden Ansatz;
f) Grad der Assoziierung aller Beteiligten, einschließlich Vertretern der

Bürgergesellschaft.
2. Ergänzend dazu legt die Kommission weitere Kriterien für die Auswahl der

zu finanzierenden Tätigkeiten fest.
3. Nach einer Bewertung der Vorschläge wählt die Kommission diejenigen

Tätigkeiten aus, die eine finanzielle Unterstützung erhalten. Aufgrund dieses
Beschlusses wird ein Vertrag mit den für die Durchführung verantwortlichen
Empfängern über die Rechte und Pflichten der Partner geschlossen.

Artikel 7

Das vorliegende Programm steht der Beteiligung der Länder Mittel- und Osteuropas
(MOEL) nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über
die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen vereinbarten Zusatzprotokollen zu den
mit ihnen zu schließenden Assoziierungsverträgen festgelegt sind. Zypern und Malta
werden auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu
vereinbarenden Verfahren an dem vorliegenden Programm nach den Regeln beteiligt,
die auch für die EFTA-Länder gelten.

Artikel 8

1. Zur Sicherung des Erfolgs von Tätigkeiten, die Empfänger von Gemein-
schaftsmitteln durchführen, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkeh-
rungen, um
a) sich zu vergewissern, daß die ihr vorgeschlagenen Tätigkeiten

ordnungsgemäß durchgeführt wurden,
b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
c) gegebenenfalls zu Unrecht vereinnahmte Mittel wieder einzufordern.

2. Unbeschadet der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 EG-Vertrag
ausgeübten Finanzkontrolle sowie der gemäß Artikel 279 Buchstabe c)
EG-Vertrag vorgenommenen Prüfungen sind die Beamten und sonstigen
Bediensteten der Kommission berechtigt, die innerhalb des vorliegenden
Rahmens für die Zusammenarbeit finanzierten Tätigkeiten vor Ort,
insbesondere durch Stichproben, zu kontrollieren.
Die Kommission unterrichtet den betroffenen Empfänger vorab, daß sie eine
Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter
Verdacht auf Betrug oder Mißbrauch.

3. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung von Mitteln
für eine Tätigkeit bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle
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– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Belege über die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben zur
Einsichtnahme durch die Kommission auf.

Artikel 9

1. Die Kommission kann die vertraglich vereinbarte Zahlung der finanziellen
Unterstützung für eine Tätigkeit kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn
sie Unregelmäßigkeiten feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine
wesentliche Änderung an dem Vertrag vorgenommen wurde, die mit den
vereinbarten Zielen oder Durchführungsbedingungen nicht in Einklang steht.

2. Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder nur ein Teil der gewährten
finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung einer Tätigkeit
gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb
einer bestimmten Frist eine Erklärung zu übermitteln. Fällt die Erklärung des
Empfängers nicht zur Zufriedenheit aus, kann die Kommission den
verbleibenden Betrag der finanziellen Unterstützung streichen und die zuvor
gezahlten Beträge kurzfristig zurückfordern.

3. Der Empfänger ist verpflichtet, über jeden Vertrag innerhalb dreier Monate
nach dessen Erfüllung der Kommission Bericht zu erstatten. Die
Kommission legt Form und Inhalt des Berichts fest. Wird der Bericht nicht
fristgerecht vorgelegt, kann der Empfänger keine weitere Finanzierung im
Rahmen dieses Beschlusses erhalten.

4. Alle ungerechtfertigt gezahlten Beträge sind der Kommission zurückzu-
zahlen. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung können Verzugszinsen erhoben
werden. Die Kommission legt nähere Bestimmungen zur Durchführung
dieses Absatzes fest.

Artikel 10

Das Verzeichnis der Empfänger und der durch diesen Rahmen für die Zusammen-
arbeit finanzierten Maßnahmen mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung
wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

Die Kommission bewertet seine Anwendung und legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum 31. März 2003 einen entsprechenden Bericht vor.

Artikel 12

Dieser Beschluß gilt ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
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ANHANG

Art der mit Gemeinschaftsmitteln Vorläufige Mittelaufteilung
förderfähigen Maßnahmen 100 %
A. Information über die nachhaltige Entwicklung der Umwelt in Städten

und Lokale Agenda 21 40 %
– Entwicklung der Instrumente für die Ausbildung, Information,

Dokumentation und Sensibilisierung für professionelle Nutzer,
Zielgruppen, lokalpolitisch Verantwortliche und die Öffentlichkeit

– Unterstützung, Transfer und Verbreitung vorbildlicher Praktiken
sowie der Ergebnisse der Demonstrationsvorhaben

B. Zusammenarbeit der von der nachhaltigen Entwicklung und der
Agenda 21 betroffenen Akteure auf europäischer Ebene 40 %
– Förderung der Zusammenarbeit von Partnern im Rahmen des fünften

Umweltaktionsprogramms
– Erleichterung des Dialogs, der Koordinierung und des Informations-

austauschs zwischen kommunalen Netzen, die auf europäischer
Ebene organisiert sind, und den Organen der Gemeinschaft

– Vervollständigung der im Rahmen nationaler Programme einge-
gangenen Verpflichtungen zugunsten der Kommunen (z. B. Städte-
verträge) unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips

– Unterstützung der Schaffung von Partnerschaften unter Einbe-
ziehung der Akteure in den mittel- und osteuropäischen Ländern

C. Zur Analyse und Bewertung der Maßnahmen auf dem Gebiet der
nachhaltigen Entwicklung und der Agenda 21 notwendige Begleit-
maßnahmen 20 %
– Berichte über Umfang, Bedeutung und Art der städtischen Probleme,

die auf gemeinschaftlicher Ebene behandelt werden können
– Bilanzierung, inwieweit die Dimension "nachhaltige Entwicklung"

auf örtlicher Ebene in andere Bereiche, für die eine gemein-
schaftliche Politik besteht, Eingang gefunden hat.
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– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

"Vorschlag für einen Beschluss des europäischen Parlaments und des Rates über einen
Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen
Stadtentwicklung".

2. HAUSHALTSLINIE(N)

B4-304

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 175 Absatz 1

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Allgemein bezweckt der Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit die
Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Umwelt auf örtlicher Ebene zu
erleichtern, die Erarbeitung, den Austausch und die Umsetzung vorbildlicher Praktiken
im Bereich der dauerhaften und umweltgerechten Stadtentwicklung zu fördern und die
Ausweitung der Agenda 21 auf die örtliche Ebene zu ermöglichen.

4.2 Dauer der Maßnahme und ggf. Bestimmungen über ihre Erneuerung oder
Verlängerung

1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004.
Die Kommission bewertet die Umsetzung der Maßnahme zur Hälfte der Laufzeit und
legt dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens zum 31. März 2003 einen
entsprechenden Bericht vor.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

Nichtobligatorische Ausgaben (NOA)

Getrennte Mittel (GM)
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6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

– Zuschuß zur Kofinanzierung zusammen mit anderen Quellen des öffentlichen oder
privaten Sektors: Vorhaben für die Information über vorbildliche Praktiken und die
Entwicklung, den Austausch, die Aufnahme und Umsetzung solcher Praktiken;
Vorhaben zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Partnern auf europäischer
Ebene, die mit der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und der Lokalen
Agenda 21 befaßt sind.

– Vertrag über Dienstleistungen/Studien und Veröffentlichungen: Analysen und
Bewertungen, Berichte und Bilanzen der Aktivitäten im Bereich der dauerhaft
umweltgerechten Stadtentwicklung und der Lokalen Agenda 21.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Art der Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Beziehung der einzelnen
Kosten zu den Gesamtkosten)

Die unter den Ziffern 7.2 und 7.3 näher ausgeführte Maßnahme entspricht den früheren
Tätigkeiten der Europäischen Kampagne zukunftsbeständiger Städte und Gemeinden
(einschließlich des Koordinations- und Informationsbüros). Wie bisher beträgt der
Höchstsatz der Kofinanzierung 95 %. Um die ungefähren Gesamtkosten des Rahmens
für die Zusammenarbeit zu ermitteln, sind die Kosten des Büros (0,4 Mio. EUR
jährlich) mit der Zahl der Städtenetze zu multiplizieren, die Mitglieder der Kampagne
sind. 5 Netze sind seit Gründung Mitglieder der Kampagne, 2 weitere Netze, die die
Mitgliedschaft 1998 beantragt haben, werden 1999 Mitglied. Das Büro der Kampagne
eingeschlossen ergibt dies insgesamt 8 Partner. Außerdem ist davon auszugehen, daß
während der Laufzeit des Rahmens für die Zusammenarbeit und besonders in Folge
der beiden Regionalkonferenzen 1998 in Turku (Finnland) und Sofia (Bulgarien) ein
Netz, das - wie etwa die Union of Baltic Cities - Nordeuropa besser abdeckt, und ein in
Mittel- und Osteuropa gut verankertes Netz von Kommunalbehörden ihren Willen zum
Beitritt zu dieser Kampagne konkretisieren werden. Sollten diese zusätzlichen Beitritte
noch während der ersten Phase des Rahmens für die Zusammenarbeit erfolgen, müßten
sie durch den Austritt einer bestimmten Zahl von Mitgliedern oder durch die Erhöhung
der Beiträge der Mitglieder finanziert werden. Am Ende der Laufzeit wird der Rahmen
für die Zusammenarbeit ausreichend gefestigt sein, so daß eine sowohl absolute als
auch relative Verringerung des Beitrags der Kommission durch eine Erhöhung des
Beitrags der Mitglieder ausgeglichen wird.
Das Büro für die Koordinierung der Kampagne und die Städtenetze, die mit dem
Rahmen für die Zusammenarbeit assoziiert sind, nehmen Aufgaben der Information
und Koordinierung/Zusammenarbeit wahr, die in Anhang 1 des Beschlußentwurfs
vorgesehen sind.
Drucksache

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– 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)
Aufschlüsselung Jahr n

(2001)
n+1 N+2 n+3 Insgesamt

Information (40 %) 1,2 1,2 1,2 1,6 5,2
Zusammenarbeit (40 %) 1,2 1,2 1,2 1,6 5,2
Analysen und Bewertungen
(20 %)

0,5 0,5 0,3 0,7 2,0

Insgesamt 2,9 2,9 2,7 3,9 12,4

7.3 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR
Jahr n
(2001)

n+1 N+2 n+3 Insgesamt

Verpflichtungs-
ermächtigungen

2,9 2,9 2,7 3,9 12,4

Zahlungsermächtigungen
Jahr n
n+1
n+2
n+3
n+4
und Folgejahre

1,6
0,8
0,5

2,0
0,9

2,0
0,7

2,8
1,1

8,4
3,5
0,5

Insgesamt 2,9 2,9 2,7 3,9 12,4

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 5, Artikel 7 und 8 des Vorschlags
für den Beschluß des Rates zur Schaffung des Gemeinschaftsrahmens vorgesehen. Es
handelt sich im wesentlichen um folgendes:
– Die Bücher des Empfängers für die beiden vorhergehenden Jahre müssen von einem

Buchprüfer geprüft worden sein, falls eine Unterstützung ab 350 000 EUR gewährt
werden soll.

– Es besteht die Möglichkeit, Überprüfungen vor Ort vorzunehmen (bei begründetem
Verdacht auf Betrug oder Mißbrauch unangekündigt).
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 –

Drucksache

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– Ungerechtfertigt gezahlte Beträge werden, ggf. einschließlich Verzugszinsen,
zurückgefordert.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

Die Ausgangssituation1 und die im Rahmen der Kampagne in den angeschlossenen
Städten bereits erreichten Multiplikatorwirkungen sind im folgenden wiedergegeben:
 Die Umsetzung der organisatorischen Veränderungen bei den kommunalen Dienst-

stellen, mit denen die nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll, ist in 73 %
aller Kommunen erfolgt und erleichtert besser integrierte Problemlösungen und die
Erfüllung der Verpflichtungen aus der Charta von Aalborg und der Konferenz von
Rio.

 82 % dieser Kommunen haben neue Gewohnheiten der Zusammenarbeit zwischen
den Dienststellen (horizontale Integration) entwickelt, während 69 % eine
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen üben (vertikale
Integration).

 Das Umweltmanagement und -auditsystem (EMAS) wird von 49 % der an der
Kampagne beteiligten Kommunen eingesetzt, während weitere 44 % die Einführung
in naher Zukunft beabsichtigen.

 Viele Kommunen nutzen Finanzierungsmechanismen zur Förderung der nach-
haltigen Entwicklung, so werden Umweltkriterien z.B. von 35 % der Kommunen in
ihren Auftragsvergabeverfahren und von 29 % der Kommunen in ihren
Beschaffungsverfahren berücksichtigt, während 28 % ein Umwelthaushaltssystem
eingeführt haben.

Folgende Ziele können erreicht werden:
1. Weiterer Anstieg der Zahl der an der Kampagne beteiligten örtlichen und

regionalen Behörden (rund 70-80 neue Mitglieder jährlich). Bis zum Jahr 2004
dürften rund 1 000 Kommunalbehörden der Kampagne beigetreten sein, wovon
ein im Vergleich zu heute wesentlich höherer Anteil auf Kommunen aus mittel-
und osteuropäischen Ländern entfallen wird.

2. Größeres Interesse anderer Akteure in ganz Europa an einer Beteiligung an den
Aktivitäten der Kampagne und insbesondere an einer engeren Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen und städtischen Behörden.

1 Die Zahlen beruhen auf zwei Quellen: 1) dem Projekt "Städtisches Management" ("Urban Management
and Governance"), bei dem 397 Kommunalbehörden befragt wurden, die an der Europäischen Kampagne
zukunftsbeständiger Städte und Gemeinden beteiligt waren und von denen 105 Kommunalbehörden
geantwortet haben (Antwortquote 26 %), 2) „Die Bewertung der Kampagne“, bei der 75 befragte
Kommunalbehörden antworteten (Antwortquote 14 %).
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– 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. Stärkere Einbeziehung einer größeren Zahl von Bürgern/Akteuren in lokale
Projekte (Agenda 21) mit einer damit verbundenen größeren Chance zur
Änderung von Einstellungen und letztendlich einer größeren Bereitschaft zur
Änderung bestimmter Verhaltensweisen.

4. Mehr Veränderungen der kommunalen Regierungs- und Verwaltungsstrukturen
gemäß den Nachhaltigkeitsgrundsätzen in den Kommunen, die sich an der
Kampagne beteiligen.

5. Zahlreichere unmittelbare Beteiligung internationaler Netze von Kommunal-
behörden an der Kampagne und deren Mitarbeit im Koordinierungsausschuß der
Kampagne.

6. Bessere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (auch im Bereich der
Umweltpolitik) durch die lokalen Akteure und häufiger Einsatz von Instrumenten
mit Multiplikatorwirkung wie Steuern oder Beschaffung umweltfreundlicher
Erzeugnisse und Ausbau der Beschäftigung im Umweltbereich.

Hinsichtlich der Zielgruppe sind die Aktivitäten der Kampagne auf die Gesamtheit
aller kommunalen und regionalen Behörden ausgerichtet, die die Charta von Aalborg
unterzeichnet haben. Gegenwärtig sind dies rund 520 Behörden, die 110 Mio. euro-
päische Bürger repräsentierten.
Ein Wachstum der Kampagne wie seit dem Kampagnenstart dürfte zu einem weiteren
Anwachsen der erreichten Zielgruppe führen.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die Kommission nahm am 28. Oktober 1998 die Mitteilung 98/605 mit dem Titel
"Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen
Stadtentwicklung" an und hat darin (insbesondere mit der Maßnahme Nr. 20) die
Notwendigkeit anerkannt, Maßnahmen zur Bildung von Netzen von Kommunal-
behörden und zugunsten der Agenda 21 auf örtlicher Ebene fortzusetzen. In diesem
Zusammenhang wurden namentlich die Kampagne zukunftsbeständiger Städte und
Gemeinden und eine gewisse Zahl von Städtenetzen angeführt. In dieser Mitteilung hat
die Kommission auch darauf hingewiesen, „daß sie die nötigen Rechtsakte für die
Finanzierung von Maßnahmen dieser Art auf mehrjähriger Grundlage ausarbeiten
wird“.
Der Rahmen für die Zusammenarbeit wird es gemäß dem Beschluß der Kommission
ermöglichen, die bestehenden umweltbezogenen Aktivitäten in den Städten zu
konsolidieren und auszudehnen.
In Übereinstimmung mit Kapitel 28 der Agenda 21, dem 5. Umweltaktionsprogramm
der EU ("Auf dem Weg zu einer dauerhaften, umweltgerechten Entwicklung") und der
Charta von Aalborg verfolgt die Europäische Kampagne der zukunftsbeständigen
Städte und Gemeinden das allgemeine Ziel, die Kommunen zu unterstützen, die auf
eine nachhaltige Entwicklung hinarbeiten. In den Arbeiten und Veröffentlichungen der
Sachverständigengruppe zur städtischen Umwelt2 und in den vor kurzem von der

2 Eingesetzt aufgrund der Entschließung des Rates vom 28. Januar 1991.
Drucksache

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– 21 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Kommission angenommenen Dokumenten wurden drei Faktoren ermittelt, die der
weiteren Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene entgegen-
stehen. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:
 A) Informationsdefizit der lokalen Entscheidungsträger hinsichtlich der globalen

Konsequenzen einer nachhaltigen Entwicklung und der bestehenden Verfahren
(lokale Agenden, integriertes Vorgehen usw.), die es ihnen ermöglichen, einen
Beitrag auf lokaler Ebene zu leisten.
Eines der Hauptziele der Kampagne der zukunftsbeständigen Städte und Gemeinden
ist es, die lokal Verantwortlichen davon zu überzeugen, die Probleme auf integrierte
Weise anzugehen, und die Verknüpfung zwischen lokalen und globalen Anliegen
aufzuzeigen.

 B) Unzureichendes Engagement der Akteure (politisch Verantwortliche,
Verwaltungen, Bürger, Wirtschaftsbeteiligte) z

ugunsten der nachhaltigen

Entwicklung.
Auch hier liegt eines der Hauptziele der Kampagne der zukunftsbeständigen Städte.
Initiativen wie die von Bremen (Wirtschaft und Stadtverwaltung) oder das Projekt
ZEUS (Durchführung einer kollektiven Ausschreibung zur Schaffung einer
ausreichenden Nachfrage nach umweltfreundlichen Fahrzeugen für den Fuhrpark
von acht europäischen Großstädten) spielen eine entscheidende Katalysatorrolle
beim Engagement der Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft für integrierte
Lösungen dieser Art.

 C) Gegenwärtiger Zustand des Arbeitsmarkts und die Arbeitslosenquote. In der
öffentlichen Meinung werden Umwelt und Beschäftigung noch zu oft als
Gegensätze gesehen. Die hohen Arbeitslosenquoten führen tendenziell dazu, daß
sich die politischen Prioritäten zum Nachteil der Umwelt und der nachhaltigen
Entwicklung verschieben.
Auch wenn das Ziel des Rahmens für die Zusammenarbeit selbstverständlich nicht
die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, so dürfte er sich doch positiv auf die
Entwicklung der Beschäftigung im Umweltbereich und generell auf das
Arbeitsplatzpotential, das mit den neuen Aufgaben einer nachhaltigen Entwicklung
auf lokaler Ebene im Zusammenhang steht, auswirken. Insbesondere wird der
Erfolg der Strategien für eine nachhaltige Entwicklung davon abhängen, daß die
Botschaft einer notwendigen positiven Koppelung von Beschäftigung und Umwelt
besser vermittelt wird.

Die Kampagne wird mit ihren Hauptaktivitäten die Anstrengungen der Städte
unterstützen und es ihnen ermöglichen, die Überwindung der drei obengenannten
Hindernisse anzugehen.
Aufgrund der starken Verstädterung in Europa wirken sich viele politische
Maßnahmen und Gemeinschaftsinitiativen in besonderem Maße in den Städten aus.
Hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung im allgemeinen zeichnet sich die Stadt
dadurch aus, daß dort auf begrenztem Raum eine Vielfalt von Problemen
(wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, kultureller, umweltbezogener Art) zu Tage tritt
und Lösungen zu finden sind, die vielfältige Bedingungen zugleich erfüllen. Letztlich
sind die kommunalen Behörden gefordert, hier integrierte Lösungen zu schaffen. Mit
ihrem Beitritt zur Kampagne der zukunftsbeständigen Städte und Gemeinden und
Drucksache

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4976

– 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

durch die Unterzeichnung der Charta von Aalborg haben die Teilnehmerstädte dieser
Absicht Ausdruck verliehen.
Die Rechtfertigung gemeinschaftlicher Maßnahmen beruht auf dieser Notwendigkeit
(die von den Städten selbst anerkannt wird), die Anstrengungen der von diesem Ansatz
überzeugten Städte zu unterstützen und andere Städte für die Themen und Lösungen
der nachhaltigen Entwicklung zu sensibilisieren.
Diese Unterstützung wird dazu beitragen, die internationalen Verpflichtungen der
Europäischen Union auch im Umweltbereich (Protokoll von Kyoto, von den
EU-Mitgliedstaaten auf der Konferenz von Rio unterzeichnetes Protokoll der
Agenda 21) zu erfüllen.
Im übrigen hat sich die Europäische Kommission als eigenständige Vertragspartei der
Übereinkünfte von Rio verpflichtet, die lokale Agenda 21 zu fördern. Der Gemein-
schaftsrahmen für die Zusammenarbeit sollte es der Kommission ermöglichen, diese
Verpflichtung zu erfüllen.
Die Kampagne zeichnet sich durch fünf Vorteile aus, die sie zu einem einzigartigen
Instrument und Prozeß in Europa machen:
 Der geographische Einzugsbereich der Kampagne (520 kommunale und regionale

Behörden in 32 europäischen Ländern).
 Das gefestigte Kommunikations- und Informationsnetz der Kampagne: Die

Datenbank mit Ansprechpartnern enthält über 2 200 Kontaktpersonen innerhalb und
außerhalb Europas, 1 800 Personen und Institutionen beziehen den in sechs
Sprachen herausgegebenen Rundbrief, und im Sommer 1998 wurde ein neues
interaktives Internet-Angebot eingerichtet.

 Die Beteiligung von jetzt fünf internationalen Netzen kommunaler Behörden an der
Kampagne. Diese geben Hilfestellung bei der Umsetzung der Politiken und lokalen
Pläne für die nachhaltige Entwicklung, den Verfahren zum Informationsaustausch,
der Festigung der Partnerschaft usw.

 Die zahlreichen Verbindungen zwischen der Kampagne und wichtigen Akteuren im
Bereich der nachhaltigen Entwicklung wie anderen Netzen, Wirtschaftsbeteiligten,
Fachverbänden, nationalen und europäischen Institutionen, internationalen und
nationalen Vereinigungen kommunaler Behörden, kommunalen und regionalen
Behörden in ganz Europa, Forschungsinstituten und Medien. Die Vertreter dieser
Sektoren erhalten regelmäßig Informationen über die Kampagne und nehmen
regelmäßig an Veranstaltungen teil, die von der Kampagne oder unter ihrer
Schirmherrschaft ausgerichtet werden.

 Der politische Einfluß der Kampagne und ihre Attraktivität für die verantwortlichen
Politiker und Verwaltungsbeamten und die beiderseitigen Vorteile einer Nähe der
gemeinschaftlichen Organe und kommunalen Behörden.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 –

Drucksache

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4976

In mehreren Mitgliedstaaten bestehen nationale Initiativen zur Umsetzung der
Agenda 21, die die Kampagne ergänzen. Sie bieten die Vorteile einer zielgerichteten,
einsprachigen Beratung (angesichts der Tatsache, daß die meisten Mitgliedstaaten
einsprachig sind).
Wenn jedoch ausschließlich nationale Initiativen durchgeführt würden,
– würden sie weniger Gewicht haben (die europäische Kampagne entfiele);
– müßten sie mit neuen Mitteln für die Information, die Zusammenarbeit und insbe-

sondere die Koordinierung zur Vermeidung von Überschneidungen ausgestattet
werden;

– müßte die Partnerschaft mit den Städtenetzen erneut aufgebaut werden;
– wären der Austausch internationaler Erfahrungen, die Anwerbung neuer Mitglieder,

der Einfluß der Städte auf die europäische Agenda und generell die Anstrengungen
zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung, auch in Mittel- und Osteuropa,
wesentlich erschwert.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Eine Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der Haushaltslinie B4-3040 wurde
1998-99 im Auftrag der GD XI durchgeführt. Darin wurden bestimmte finanzielle
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kofinanzierung bestimmter Städtenetze
und der Kampagne einbezogen. Nach Abschluß der Bewertung stellte der Berater fest,
daß der integrierte Ansatz, der eine sowohl horizontale als auch vertikale Integration
der Dienststellen zur Folge hat, sowie eine bessere Koordinierung wichtige
Erfolgsfaktoren darstellen. Genau dieser Ansatz wird von den Kommunalbehörden
verfolgt, die Verfahren von der Art der lokalen Agenda 21 durchführen, ebenso wie
von der Kommission, die diesen Entwurf für einen Rahmen zur Zusammenarbeit
vorschlägt. Außerdem hat die GD XI einen Fachbereich für Fragen der städtischen
Umwelt eingerichtet, dessen Tätigkeiten sie ebenfalls einbringen will. Weitere
Koordinierungstätigkeiten erfolgen auf der Ebene der Kommission, wo eine
dienststellenübergreifende Gruppe "städtische Angelegenheiten" eingerichtet wurde,
die von der GD XVI geleitet wird.
Diese Entwicklungen dürften die Fortführung des Rahmens für die Zusammenarbeit
erleichtern und den Beitrag, den er zur Entwicklung der Stadtpolitik der Kommission
leistet, unterstützen.
Folgende Output-Indikatoren sind vorgesehen:
 Zahl der Auflagen der Informationsbulletins über die Kampagne und Zahl der

Sprachfassungen;
 Abrufe der Internet-Seiten und Nutzung der Informationstechnik;
 Zahl der in den Hauptveröffentlichungen benutzten Sprachen;
 Zahl der Anfragen an das Büro der Kampagne und an andere Beteiligte der

Kampagne;
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– 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

 Beteiligung von Akteuren anderer Bereiche, insbesondere privater Unternehmen,
und anderer geographischer Regionen, die zur Zeit unterrepräsentiert sind, wie die
MOEL.

Im Hinblick auf die verfolgten Ziele wurden folgende Wirkungsindikatoren ermittelt:
 Zahl der Städte und der Netze, die der Kampagne beitreten;
 Zahl der lokalen Agenden 21 (einschließlich anderer langfristiger Programme für

die nachhaltige Entwicklung);
 Qualität dieser lokalen Agenden 21 und der Programme sowie ihrer Ergebnisse vor

Ort;
 Zahl der Kommunalbehörden, die ihre Verwaltungs- und Managementmodelle

entsprechend den Grundsätzen der Nachhaltigkeit geändert haben; Qualität dieser
Änderungen;

 Zahl und Qualität der Veranstaltungen und Projekte, die im Rahmen der Kampagne
durchgeführt und durch sie organisiert wurden, insbesondere bei Initiativen externer
Akteure;

 Grad der Einbindung der Kampagne in Verfahren zur Umsetzung der Mitteilung der
Kommission über die nachhaltige Stadtentwicklung (98/605).

Die Überwachung der Output- und Wirkungsindikatoren wird nicht nur Gegenstand
der nachfolgend vorgesehenen Bewertung sein, sondern auch eines Halbjahresberichts,
der vom Büro der Kampagne vorgelegt wird. Eine regelmäßig erstellte Übersicht über
die Hauptindikatoren dürfte ebenfalls eine bessere Überwachung der erzielten
Fortschritte ermöglichen.
Entsprechend der Vorgehensweise im vertraglichen Rahmen von CIRCULATE IV für
das Netz autofreier Städte (Car Free Cities) 1998 und dem Beschluß des
Koordinierungsausschusses der Kampagne der zukunftsfähigen Städte im Juni 1997
muß für Kofinanzierungsanträge eine Bewertung im Arbeitsprogramm aller Netze, die
Mitglieder der Kampagne sind, oder eine unabhängige Prüfung vorgesehen sein.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (EINZELPLAN III, TEIL A DES GESAMT-
HAUSHALTSPLANS)

Der tatsächliche Abruf der erforderlichen Verwaltungsmittel wird von der jährlichen
Entscheidung der Kommission über die Mittelzuweisung abhängen, wobei die
Personalstärke und zusätzlichen Beträge gemäß Genehmigung der Haushaltsbehörde
berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 –

Drucksache

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10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

Stellenart Für die Verwaltung der
Maßnahme abgestelltes
Personal

Quelle Dauer

Stellenart Planstellen Befristete
Stellen

Vorhandene
Ressourcen
in der
betroffenen
GD oder
Abteilung

Zusätzliche
Ressourcen

Beamte oder
Bedienstete auf
Zeit

A
B
C

2 2 0

Sonstige Ressourcen
Insgesamt 2 2 0

Die zusätzlichen Ressourcen müßten ab dem Jahr N oder N+1 verfügbar sein.

10.2 Finanzielle Auswirkungen durch das zusätzliche Personal

(EUR)
Beträge Berechnungsweise

Beamte 200 000
Zeitbedienstete
Sonstige Ressourcen
(mit Angabe der
Haushaltslinie)
Insgesamt 200 000
Drucksache

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– 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

10.3 Erhöhung anderer Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme

(EUR)
Haushaltslinie
(Nr. und
Bezeichnung)

Beträge Berechnungsweise

A-7030

A-7030

A-7030
A-7010

14 000

40 000

28 000
7 000

4 Sachverständigensitzungen zur Auswahl, Bewertung,
Überwachung der Kooperationsprojekte (5 Mitglieder)
4 Sachverständigensitzungen zur Stadtumwelt (15 Mit-
glieder)
8 Sitzungen von Untergruppen (5 Mitglieder)
10 Dienstreisen in Europa

A-7040 20 000 1 Konferenz
Insgesamt 109 000

x

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