Vom 7. Dezember 2000
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
4942
14. Wahlperiode
07. 12. 2000
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
– Drucksachen 14/4242, 14/4435, 14/4631, 14/4899 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Peer Steinbrück
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 133. Sitzung am 16. November 2000
beschlossene Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale wird nach
Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 7. Dezember 2000
Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde
Vorsitzender
Joachim Poß
Berichterstatter
Peer Steinbrück
Berichterstatter
Drucksache
14/
4942
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
Zu Artikel 1
(Änderung des Einkommensteuergeset-
zes)
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeits-
tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht,
eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70
Deutsche Mark für die ersten 10 Kilometer und 0,80 Deut-
sche Mark für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchs-
tens jedoch 10 000 Deutsche Mark; ein höherer Betrag als
10 000 Deutsche Mark ist anzusetzen, soweit der Arbeit-
nehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt.“
Zu Artikel 2
(Änderung des Steuer-Euroglättungsge-
setzes)
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) wird wie folgt gefasst:
„10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“, die Angabe
„0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,40
Euro“ und jeweils die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 112 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ ersetzt.“‘