BT-Drucksache 14/4942

zu dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale -14/4242, 14/4435, 14/4631, 14/4899-

Vom 7. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4942

14. Wahlperiode

07. 12. 2000

Beschlussempfehlung

des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
– Drucksachen 14/4242, 14/4435, 14/4631, 14/4899 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß

Berichterstatter im Bundesrat: Minister Peer Steinbrück

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 133. Sitzung am 16. November 2000
beschlossene Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale wird nach
Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 7. Dezember 2000

Der Vermittlungsausschuss

Ortwin Runde

Vorsitzender

Joachim Poß

Berichterstatter

Peer Steinbrück

Berichterstatter
Drucksache

14/

4942

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale

Zu Artikel 1

(Änderung des Einkommensteuergeset-
zes)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeits-
tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht,
eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70
Deutsche Mark für die ersten 10 Kilometer und 0,80 Deut-
sche Mark für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchs-
tens jedoch 10 000 Deutsche Mark; ein höherer Betrag als
10 000 Deutsche Mark ist anzusetzen, soweit der Arbeit-
nehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt.“

Zu Artikel 2

(Änderung des Steuer-Euroglättungsge-
setzes)

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2

Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes

Artikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom
… (BGBl. I S. …) wird wie folgt gefasst:

„10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“, die Angabe
„0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,40
Euro“ und jeweils die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 112 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ ersetzt.“‘

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