BT-Drucksache 14/4859

zu dem GE der Bundesregierung -14/4371, 14/4743- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Vom 30. November 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4859
14. Wahlperiode 30. 11. 2000

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Klaus Grehn, Pia Maier, Monika Balt,
Dr. Heidi Knake-Werner und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4371, 14/4743 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-
Neuregelungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 11 werden die Worte „vermindert um den Betrag, der auf ein-
malig gezahltem Arbeitsentgelt beruht“ gestrichen.

b) Nummer 13 wird gestrichen.

c) Nummer 21:

§ 434c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit sich die Höhe eines Anspruches der Arbeitslosenhilfe, der
vor dem (Tag des Inkrafttreten des Gesetzes) entstanden ist, nach § 134
des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-
den Fassung oder nach § 90 oder nach § 91 des Dritten Buches in der bis
31. Dezember 1999 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich
vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um zehn Prozent, höchs-
tens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhö-
hung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.“

2. Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2:

aa) § 47a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000
entstanden sind, ist § 47 in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fas-
sung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe an-

Drucksache 14/4859 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zuwenden, dass sich das Regelentgelt derjenigen Anspruchsberech-
tigten, für die in den letzten abgerechneten zwölf Kalendermonaten
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde ge-
legen hat, entsprechend der Höhe der Einmalzahlung, höchstens aber
bis zur Höhe des Beitrags der kalendertäglichen Beitragsbemes-
sungsgrenze erhöht.“,

bb) § 47a Abs. 2 wird gestrichen, Absatz 3 wird zu Absatz 2.

b) Nummer 3:

aa) In § 232a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“
ein Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ eingefügt.

bb) § 232a Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen.

Berlin, den 30. November 2000

Dr. Klaus Grehn
Pia Maier
Monika Balt
Dr. Heidi Knake-Werner
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Zu 1.

Die Arbeitslosenhilfe ist, ebenso wie das Arbeitslosengeld, eine Lohnersatz-
leistung und daraus ergibt sich, dass die Einmalzahlungen beim Bemessungs-
entgelt berücksichtigt werden müssen.

Die Regelung des vorliegenden Gesetzentwurfs, die eine solche Berücksichti-
gung ausblendet, würde die Ungleichbehandlung, die das Bundesverfassungs-
gericht für verfassungswidrig erklärt hat, weiter fortführen.

Die bislang geltende Regelung sieht eine Mindestzuweisungsquote der Arbeits-
losenhilfebezieherinnen und -bezieher in Strukturanpassungsmaßnahmen vor.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung bedeutet einen Wegfall dieser
Quotierung. Wenn SAM zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit beitragen
soll, muss gewährleistet bleiben, dass Arbeitslosenhilfebezieherinnen und
-bezieher auch zukünftig anteilig, entsprechend der Gesamtzahl an den Bezie-
herinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, in SAM
einbezogen werden. Deshalb soll die jetzt gültige Regelung weiter bestehen.

Da auch die Arbeitslosenhilfe eine Lohnersatzleistung ist, müssen die Einmal-
zahlungen, genauso wie beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger hatten den Versicher-
ten 1998 schriftlich mitgeteilt, dass keine Widersprüche erforderlich sind, um
Ansprüche aus dem, damals schon zu erwartenden Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichtes zur Behandlung von Einmalzahlungen geltend zu machen.
Der vorliegende Gesetzentwurf würde rechtliche Nachteile für diejenigen mit
sich bringen, die auf die oben erwähnte Erklärung vertraut haben. Darüber
hinaus hat die Mehrheit der Versicherten einen sozialrechtlichen Herstellungs-
anspruch, da sie durch ihre Krankenkassen fehlerhaft bzw. unvollständig bera-
ten wurden. Um den Ansprüchen der Versicherten gerecht zu werden, ist es

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4859

notwendig, eine einheitliche Regelung bei der Rückabwicklung aller Kranken-
geldansprüche zu schaffen.

Auch dies erfolgt im Sinne einer einheitlichen und gerechten Regelung bei der
Rückabwicklung aller Krankengeldansprüche. Außerdem würde der vorgese-
hene § 47a Abs. 2 SGB V eine rückwirkende Außerkraftsetzung des § 44
Abs. 1 SGB X bedeuten und dies wäre verfassungswidrig.

Eine Absenkung der Beiträge zur Krankenversicherung für die Arbeitslosen-
hilfeempfängerinnen und -empfänger würde ausschließlich einer Entlastung
des Bundeshaushaltes dienen, die Krankenkassen aber übermäßig belasten.

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