BT-Drucksache 14/4803

zu dem GE der Bundesregierung -14/4371, 14/4409, 14/4743- E eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Vom 28. November 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4803

14. Wahlperiode

28. 11. 2000

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4371, 14/4409, 14/4743 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Bericht der Abgeordneten Dr. Konstanze Wegner, Hans-Joachim Fuchtel,
Antje Hermenau, Dr. Günter Rexrodt und Dr. Christa Luft

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, im Hinblick auf die
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. No-
vember 1998 und vom 24. Mai 2000 eine verfassungskon-
forme Neuregelung zu schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
24. Mai 2000 – 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 –
(NJW 2000, 2264) entschieden, dass der Gleichheitssatz
(Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet, einmalig gezahltes Arbeits-
entgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinan-
zierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeits-
losengeld und Krankengeld zu berücksichtigen, wenn es zu
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Das Ge-
setz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig ge-
zahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung
nicht. Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen aus ein-
malig gezahltem Arbeitsentgelt sind ohne eine gesetzliche
Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 anwendbar.

Mit Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 2296/96, 1
BvR 1081/97 – (BVerfGE 99, 202) hat das Bundesverfas-
sungsgericht entschieden, dass die Regelung, nach der ein
Arbeitgeber, der mit seinem früheren Arbeitnehmer eine
Wettbewerbsvereinbarung getroffen hat, der Bundesanstalt
für Arbeit das diesem gezahlte Arbeitslosengeld einschließ-
lich der Beiträge für die Sozialversicherung in vollem Um-
fang zu erstatten hat, den Arbeitgeber unverhältnismäßig

belastet. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis
zum 1. Januar 2001 eine verfassungskonforme Neuregelung
zu treffen.

Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf Beschlüsse der
Bundesregierung um.

– Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in die Bemes-
sung des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und
des Übergangsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch, in die Bemessung des Krankengeldes nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, in die Bemessung
des Übergangsgeldes nach dem Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch sowie in die Bemessung des Verletztengeldes
und des Übergangsgeldes nach dem Siebten Buch Sozi-
algesetzbuch einbezogen.

– Die Regelung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes
durch den Arbeitgeber bei Vereinbarung einer Konkur-
renzklausel wird aufgehoben.

– Die befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
(Struktur-Kurzarbeitergeld) sowie zu Strukturanpas-
sungsmaßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2006
verlängert und in Teilen optimiert. Die Sonderregelung,
nach der in den neuen Bundesländern für Arbeitnehmer
mit reduzierter Arbeitszeit in Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahmen ein Lohnkostenzuschuss bis zu 100 Prozent des
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts gezahlt werden
kann, wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

– Die konjunkturelle Entwicklung und steigende Beitrags-
einnahmen bei zurückgehender Arbeitslosigkeit ermög-
lichen es der Bundesanstalt für Arbeit, bisher aus dem
Bundeshaushalt finanzierte Leistungen der aktiven Ar-
beitsförderung nunmehr aus eigenen Mitteln zu finanzie-
ren. So kann die Bundesanstalt für Arbeit ab dem Jahr
2001 aus eigenen Haushaltsmitteln die Finanzierung der
Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur Wiedereinglie-
derung Langzeitarbeitsloser und der vollen Kosten für
Strukturanpassungsmaßnahmen übernehmen.

– Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Kranken-
versicherung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird
von 80 Prozent des dem Zahlbetrag der Arbeitslosen-
hilfe entsprechenden Arbeitsentgelts auf 58 Prozent ver-
mindert.
Die Neuregelungen haben folgende finanzielle Auswir-
kungen:

– Die Neuregelungen zur Berücksichtigung von einmalig
gezahlten Arbeitsentgelten bei der Bemessung des Ar-
beitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes sowie des
Übergangsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch führen schätzungsweise zu folgenden Mehrausga-
ben im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit (in Mrd.
DM):
2000 2,4
2001 3,7
2002 3,1
2003 3,0
2004 2,9

– Die geschätzten Mehrausgaben der Krankenkassen
durch die Einbeziehung von einmalig gezahltem Ar-
beitsentgelt in die Bemessung des Krankengeldes ein-
schließlich der aus dem Bemessungsentgelt für das
Krankengeld zu leistenden Beiträge an Renten-, Arbeits-
losen- und Pflegeversicherung belaufen sich auf

– einmalig rd. 1,5 Mrd. DM für rückwirkende Zahlungen
bis zum Jahresende 2000 und

– rd. 0,8 Mrd. DM jährlich ab dem Jahr 2001.
Diesen Mehrausgaben stehen geschätzte Mehreinnah-
men durch erhöhte Beitragseinnahmen aus Arbeitslosen-
geld und Unterhaltsgeld von ca. 0,5 Mrd. DM für das
Jahr 2000, ca. 0,7 Mrd. DM in 2001 und ca. 0,6 Mrd.
DM ab dem Jahr 2002 gegenüber.

– Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemes-
sung des Übergangsgeldes nach dem Sechsten Buch So-

zialgesetzbuch führt zu Mehrausgaben bei der Renten-
versicherung in Höhe von schätzungsweise 100 Mio.
DM jährlich.

– Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemes-
sung des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch führt zu Mehr-
ausgaben bei der Unfallversicherung in Höhe von schät-
zungsweise 100 Mio. DM jährlich.

– Die Aufhebung der Regelung zur Erstattung des Arbeits-
losengeldes bei Vereinbarung einer Konkurrenzklausel
führt zu geringfügigen Mindereinnahmen bei der Bun-
desanstalt für Arbeit.

– Die Verlängerung der Fristen in den Regelungen zum
Struktur-Kurzarbeitergeld und zu Arbeitsbeschaffungs-
maßnahmen führt nicht zu Mehrausgaben bei der Bun-
desanstalt für Arbeit oder dem Bund.

– Durch die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage
für Arbeitslosenhilfeempfänger entstehen der gesetzli-
chen Krankenversicherung ab dem Jahr 2001 jährliche
Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. DM.

Der Vollzugsaufwand entwickelt sich durch die Einbezie-
hung der Einmalentgelte wie folgt:
Im Bereich der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförde-
rung ermöglicht es die vorgesehene Pauschalierung, den
größten Teil der Nachzahlungsfälle durch den Einsatz elek-
tronischer Datenverarbeitungsanlagen abzuwickeln. Des-
halb besteht kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
Im Bereich des Krankengeldes ist mit einem verwaltungs-
mäßigen Mehraufwand bei Arbeitgebern und Krankenkas-
sen zu rechnen, der durch die vom Bundesverfassungsge-
richt geforderte Einbeziehung der Einmalzahlungen in die
Bemessungsgrundlage des Krankengeldes bedingt ist. Da
die Berücksichtigung der Einmalzahlungen auf dem beste-
henden Krankengeldberechnungssystem aufbaut, wird der
zusätzliche Verwaltungsaufwand so weit wie möglich in
Grenzen gehalten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mehr-
heitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der
Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung für die Folgejahre ist entsprechend fort-
zuschreiben.
Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der fe-
derführende Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung keine
Änderungen mit wesentlichen haushaltsrelevanten Auswir-
kungen beschließt.

Berlin, den 15. November 2000

Der Haushaltsausschuss

Adolf Roth (Gießen)

Vorsitzender

Dr. Konstanze Wegner

Berichterstatterin

Hans-Joachim Fuchtel

Berichterstatter

Antje Hermenau

Berichterstatterin

Dr. Günter Rexrodt

Berichterstatter

Dr. Christa Luft

Berichterstatterin

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