BT-Drucksache 14/4743

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4371, 14/4409- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Vom 28. November 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4743

14. Wahlperiode

28. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4371, 14/4409 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

A. Problem





Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 – 1 BvL
1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 – (NJW 2000, 2264) entschieden, dass der
Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet, einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinan-
zierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Kran-
kengeld, zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen her-
angezogen wird. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859) genügt
dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht. Die Regelungen zur Erhe-
bung von Beiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind ohne eine ge-
setzliche Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 anwendbar.





Mit Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 –
(BVerfGE 99, 202) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die
Regelung, nach der ein Arbeitgeber, der mit seinem früheren Arbeitnehmer
eine Wettbewerbsvereinbarung getroffen hat, der Bundesanstalt für Arbeit
das diesem gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge für die So-
zialversicherung in vollem Umfang zu erstatten hat, den Arbeitgeber unver-
hältnismäßig belastet. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis zum
1. Januar 2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.





Verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente in den Bereichen Kurzar-
beitergeld, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen sind
bis Ende des Jahres 2000 bzw. 2002 befristet.





Ziel der Bundesregierung ist es, in der nächsten Legislaturperiode einen aus-
geglichenen Bundeshaushalt ohne neue Schulden zu erreichen.
Drucksache

14/

4743

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Entscheidungen

– des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung von einmalig gezahltem Ar-
beitsentgelt in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie

– der Bundesregierung zur Verstetigung der Arbeitsmarktpolitik und zur wei-
teren Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

umgesetzt.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kommt wegen der da-
mit verbundenen finanziellen Konsequenzen nicht in Betracht. Ansonsten be-
stünde auch die Gefahr, dass laufendes Arbeitsentgelt in einmalig gezahltes Ar-
beitsentgelt umgewandelt würde. Dies gilt entsprechend für die Anwendung
des ermäßigten Beitragssatzes auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der ge-
setzlichen Krankenversicherung.

D. Kosten

Einzelheiten zu den entstehenden Kosten sind dem Gesetzentwurf – Abschnitt
„D. Kosten“ – zu entnehmen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

4743

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 14/4371, 14/4409 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 28. November 2000

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett

Vorsitzende

Franz Thönnes

Berichterstatter
Drucksache

14/

4743

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)
– Drucksachen 14/4371, 14/4409 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von

einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch […], wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe 㤠147a Erstattungspflicht des Ar-
beitgebers“ wird die Angabe „§ 147b Erstattungs-
pflicht bei witterungsbedingter Kündigung“ einge-
fügt.

b) Die Angabe 㤠148 Erstattungspflicht bei Konkur-
renzklausel“ wird durch die Angabe „§ 148 (aufge-
hoben)“ ersetzt.

c)

Die Angabe 㤠421c Sonderregelung zur Finanzierung
eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“ wird durch
die Angabe 㤠421c Sonderregelungen zur Finanzie-
rung befristeter Arbeitsmarktprogramme“ ersetzt.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von

einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte

Artikel 5a
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch […], wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

a) u n v e r ä n d e r t

b) e n t f ä l l t

b)

Die Angabe 㤠421c Sonderregelung zur Finanzierung
eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“ wird durch
die Angabe 㤠421c Sonderregelungen zur Finanzie-
rung befristeter Arbeitsmarktprogramme“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

4743

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

d)

Nach der Angabe „§ 434b Drittes Gesetz zur Ände-
rung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die
Angabe 㤠434c Einmalzahlungs-Neuregelungsge-
setz“ angefügt.

2. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.

3. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils das Wort „all-
gemeinen“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach
dem vom Bundesministerium der Finanzen auf
Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteu-
ergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan
bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt.“

4. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1
und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.

5. In § 143a Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „sowie ein-
malig gezahlte Arbeitsentgelte“ gestrichen.

6. § 148 wird

aufgehoben

.

7. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

8. In § 164 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwendung
des § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung des
§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

9.

In

§ 175 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die
Zahl „2006“ ersetzt.

c)

Nach der Angabe „§ 434b Drittes Gesetz zur Ände-
rung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die
Angabe 㤠434c Einmalzahlungs-Neuregelungsge-
setz“ angefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 148 wird

wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitslo-
sengeld“ durch die Wörter „30 Prozent des
Arbeitslosengeldes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitslo-
sengeld, das“ durch die Wörter „der Teil des
Arbeitslosengeldes, den“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ver-
pflichtung zur“, das Wort „anteiligen“ und nach
dem Wort „Leistung“ das Wort „anteilig“ einge-
fügt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 175 Abs. 1 wird

wie folgt geändert:

a) In

Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl
„2006“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Zu-
gehörigkeit zu einer betriebsorganisatorisch ei-
genständigen Einheit an einer Qualifikations-
maßnahme teil, die das Ziel der anschließenden
Aufnahme einer Beschäftigung bei einem ande-
Drucksache

14/

4743

– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

10. In § 179 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:

„Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt
bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer
Betracht.“

11. § 200 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist
das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld
zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 be-
messen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.“

12. In § 272 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2006“
ersetzt.

13. § 274 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Zuweisung
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen in ange-
messenem Umfang gefördert werden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

14. § 275 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Zuschuss wird höchstens in Höhe von 2 100
Deutsche Mark monatlich für jeden zugewiesenen Ar-
beitnehmer erbracht.“

15. In § 323 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„von 50 Prozent“ gestrichen.

16. § 363 Abs. 2 wird aufgehoben.

17. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Zuschuss beträgt höchstens 1 350 Deutsche Mark
monatlich und wird höchstens bis zur Höhe des monat-
lich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt.“

18. In § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „2000“
durch die Zahl „2002“ ersetzt.

19. § 421c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Sonderre-
gelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarkt-
programme“.

b) Nach dem Wort „Jugendarbeitslosigkeit“ werden
die Wörter „sowie für das Sonderprogramm Aktion
Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose“ ein-
gefügt.

20. § 434 Abs. 4 wird aufgehoben.

ren Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichen
dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in
den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf
Kurzarbeitergeld nach Satz 1 nicht entgegen.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

14/

4743

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

21. Nach § 434b wird folgender § 434c angefügt:

㤠434c
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Ar-
beitslosengeld, der vor dem [Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes] entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 gel-
tenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem
[Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fas-
sung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich
vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um
zehn Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungs-
bemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für An-
sprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.

(2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
geld, die in der Zeit vom [Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes] bis zum 1. Juli 2001 entstehen, mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass sich das durchschnittliche Be-
messungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld
um zehn Prozent erhöht.

(3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem
[Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] entstanden sind,
sind § 134 Abs. 1 in der vor dem [Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes] geltenden Fassung und § 158 Abs. 1
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Be-
messungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab
dem 1. Januar 1997 um zehn Prozent, höchstens bis zur
jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die
Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000
bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni
2000 an. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach
dem [Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] entstanden
sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das
nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zu Grunde zu legende Bemes-
sungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in der bis zum [Tag vor
Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung bemes-
sen worden ist und sich nicht bereits nach Absatz 1
Satz 2 erhöht hat.

(4) Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
[Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] entstanden sind,
bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden,
bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht.

(5) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe nach § 190 für einen Zeitraum vom
[erster Tag des dritten Monates vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes] bis zum [Tag vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes] vorgelegen oder entsteht ein solcher An-
spruch bis zum [letzter Tag des dritten Monats nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes], ist § 207a Abs. 2 Satz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für Bezieher von Ar-
beitslosenhilfe bis zum [letzter Tag des dritten Monates
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes] § 232a Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches in der bis zum [Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung weiter
anzuwenden ist. Die Bundesanstalt für Arbeit soll
Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die von der Versiche-

21. Nach § 434b wird folgender § 434c angefügt:

㤠434c
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
Drucksache

14/

4743

– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

rungspflicht in der Krankenversicherung befreit sind,
auf die am [Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] einge-
tretenen Änderungen des Rechts zur Übernahme von an
das private Krankenversicherungsunternehmen zu zah-
lenden Beiträgen umfassend und schnell hinweisen.

(6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für
Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem [Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes] entstanden sind und über
die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar ent-
schieden war, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Re-
gelentgelt um zehn vom Hundert, höchstens aber bis
zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitrags-
bemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoar-
beitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhö-
hen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem
22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur
für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leis-
tungsdauer.“

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch […],
wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein-
gefügt:

„Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach
Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzu-
rechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende An-
teil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz
anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalender-
täglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1
bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag er-
gebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1
bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf
das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1
bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt
nicht übersteigen.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Berechnung des Regelentgelts ist der
360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom
1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber der
Bundesanstalt für Arbeit vierteljährlich 30 Prozent
des Arbeitslosengeldes einschließlich der anteilig
darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung, Rentenversicherung sowie der so-
zialen Pflegeversicherung zu erstatten hat.

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch […],
wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Berechnung des Regelentgelts ist der
360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

4743

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

in den letzten

abgerechneten

zwölf Kalendermonaten
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des
Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde ge-
legen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeits-
entgelt hinzuzurechnen.“

c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
bleiben außer Betracht.“

d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „80“ durch die
Angabe „70“ ersetzt.

2. § 47a wird wie folgt gefasst:

㤠47a
Krankengeldübergangsregelung

(1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
22. Juni 2000 entstanden sind und über die am 21. Juni
2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47
in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für
Zeiten nach dem 31. Dezember 1996

mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich das Regelentgelt derjenigen An-
spruchsberechtigten, für die in den letzten abgerechne-
ten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeits-
unfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a
des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde
gelegen hat, um zehn vom Hundert, höchstens aber bis
zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitrags-
bemessungsgrenze erhöht.

(2) Für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 be-
reits unanfechtbar entschieden wurde, erfolgt die Erhö-
hung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an
bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über
Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000
unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1
des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die
Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1 für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2000 bei der Ermittlung der stan-
dardisierten Leistungsausgaben nicht berücksichtigt. Der
Beitragsbedarf nach § 266 Abs. 2 Satz 2 ist um die Aus-
gaben nach Satz 1 zu erhöhen.“

3. § 232a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhalts-
geld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hun-
dert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sie-
ben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihun-
dertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht
übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Be-
schäftigungsverhältnis sind abzuziehen,

2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten
Buch beziehen, 58 vom Hundert des der Leistung zu-
grunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentli-
chen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Bu-
ches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat,
dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

2. § 47a wird wie folgt gefasst:

㤠47a
Krankengeldübergangsregelung

(1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
22. Juni 2000 entstanden sind und über die am 21. Juni
2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47
in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für Zei-
ten nach dem 31. Dezember 1996

entsprechend

anzu-
wenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die
Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1

und 2
Satz 1

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 bei der
Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nicht
berücksichtigt. Der Beitragsbedarf nach § 266 Abs. 2
Satz 2 ist um die Ausgaben nach Satz 1 zu erhöhen.“

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache

14/

4743

– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die
zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-
rücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeits-
losenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei
entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergeben-
den Einnahmen.“

Artikel 3

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert
durch […], wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1a wird aufgehoben.

2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwendung
des § 47 Abs. 2“ durch die Wörter „Anwendung des
§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

3. Nach § 301 wird folgender § 301a eingefügt:

㤠301a
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

„(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für
Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem [Tag des In-
krafttretens des Gesetzes] entstanden sind, ist § 47
Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni
2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem
31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend an-
zuwenden, dass sich das Regelentgelt um zehn vom
Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der
kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht.
Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben
Vomhundertsatz zu erhöhen.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche,
über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar ent-
schieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis
zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die
Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni
2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44
Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.“

Artikel 4

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch […] ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 47 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem
[Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] entstanden sind, ist
§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem
22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach

Artikel 3

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

14/

4743

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um zehn vom
Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe
des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes er-
höht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um densel-
ben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für
Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unan-
fechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni
2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidun-
gen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 un-
anfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1
des Zehnten Buches zurückzunehmen.“

3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat
zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“

Artikel 5

Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

In § 13 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2577), das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 4 und 5,“
durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 6 und 7,“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 a

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I) des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zuletzt
geändert durch [ … ] wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a) bei der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit – als
Leiter einer großen und bedeutenden Unter-
abteilung -“ der Fußnotenhinweis „

8)

“ angefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die
Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesar-
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „

8)

“ ange-
fügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden

a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Führungsakademie der Bundeswehr“ die Amts-
bezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit – als Leiter einer großen
und bedeutenden Unterabteilung -“ und der Fuß-
notenhinweis „

15)

“ eingefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Amtsbe-
zeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsam-
tes“ und der Fußnotenhinweis „

15)

“ angefügt.
Drucksache

14/

4743

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Artikel 1
Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Arti-
kel 2 Nr. 1 und 2 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom
22. Juni 2000 in Kraft.

3. In der Besoldungsgruppe B 5 werden

a) bei den Amtsbezeichnungen „Oberdirektor bei
der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“
und „Oberdirektor und Professor bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit – als Direktor
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung und Leiter einer Abteilung –“ jeweils der
Fußnotenhinweis „

4)

“ angefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion“ die Amtsbezeich-
nung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und
der Fußnotenhinweis „

5)

“ eingefügt,

c) die Fußnote „

4)

Soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe B 6.“ angefügt,

d) die Fußnote „

5)

Soweit nicht in den Besoldungs-
gruppen B 6, B 7.“ angefügt.

4. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“
die Amtsbezeichnungen „Oberdirektor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ und
„Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit – als Direktor des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
und Leiter einer Abteilung“ – sowie jeweils der
Fußnotenhinweis „

10)

“ angefügt,

b) die Fußnote

10)

wie folgt gefasst: „

10)

Soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 5.“.

5. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Fußnote

4)

wie
folgt gefasst:



4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“

Artikel 6

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

14/

4743

Bericht des Abgeordneten Franz Thönnes

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung, Votum des mitberatenden
Ausschusses, Abstimmungsergebnis im
federführenden Ausschuss und abgelehnter
Entschließungsantrag/abgelehnte
Änderungsanträge

Der Gesetzentwurf auf den

Drucksachen 14/4371, 14/4409

ist in der 127. Sitzung des Deutschen Bundestages am
26. Oktober 2000 an den Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung zur federführenden Beratung, an den Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung und gemäß § 96 GO-BT an den
Haushaltsausschuss überwiesen worden.

Der

Ausschuss für Gesundheit

hat den Gesetzentwurf in
seiner 69. Sitzung am 28. November 2000 beraten. Er hat
mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, der
F.D.P. und der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf
den Ausschuss-Drucksachen 652, 655 und 656 anzuneh-
men.

Der

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

hat die Be-
ratungen des Gesetzentwurfs in seiner 62. Sitzung am
8. November 2000 aufgenommen, in seiner 64. Sitzung am
15. November 2000 fortgesetzt und in seiner 67. Sitzung am
28. November 2000 abgeschlossen.

Auf Grund seines Beschlusses in der 61. Sitzung am
26. Oktober 2000 hat der Ausschuss am 15. November 2000
eine Öffentliche Anhörung zu der Vorlage durchgeführt.

Im Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in der
aus der vorstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fas-
sung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU,
der F.D.P. und der PDS angenommen.

Dabei übernahm der Ausschuss zum einen das Votum des
mitberatenden Ausschusses für Gesundheit (Aus-
schuss-Drucksache 14/1015) und zum anderen die von den
Koalitionsfraktionen auf den Ausschuss-Drucksachen 14/
955 und 14/1016 eingebrachten Änderungsanträge.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Einfü-
gung des Artikel 5a – Änderung des Bundesbesoldungsge-
setzes – auf der Ausschuss-Drucksache 14/955 wurde mit
den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/
CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktion der F.D.P. bei Enthaltung der
Mitglieder der Fraktion der PDS angenommen.

Die CDU/CSU-Fraktion brachte auf

Ausschussdrucksache
14/952

folgenden

Entschließungsantrag

ein, der im Aus-
schuss keine Mehrheit fand:

»I. Der Ausschuss stellt fest:

Der Gesetzentwurf enthält sowohl im Bereich der Kran-
kenversicherung als auch im Bereich des Arbeitsförde-
rungsrechts unakzeptable Lösungsansätze.

1. Der geplante neue Verschiebebahnhof zwischen Sozial-
versicherungszweigen zu Lasten der Krankenversiche-
rung kann nicht hingenommen werden. Die Absenkung
der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosenhilfeempfän-
ger bedeutet eine weitere versicherungsfremde Leistung
für die Krankenversicherung. Die nach der vorgesehe-
nen Absenkung der Bemessungsgrundlage für Arbeitslo-
senhilfeempfänger zu zahlenden Krankenversicherungs-
beiträge sind bei weitem nicht mehr kostendeckend. Die
Absicherung der Arbeitslosenhilfeempfänger für den
Krankheitsfall wird so durch die übrigen Beitragszahler
der gesetzlichen Krankenversicherung subventioniert.
Diese tragen damit das Risiko der längerfristigen Ar-
beitslosigkeit, das eigentlich dem Bund zuzurechnen ist.
Es ist zudem unsolide, die zusätzlichen Einnahmen aus
der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnisse zur Gegenfinanzierung heranzuziehen. Nach
den Berechnungen der Krankenkassen reichen diese
Mehreinnahmen nicht einmal annähernd aus, um die zu-
sätzlichen Ausgaben, die auf Grund neuer Leistungen
durch die Gesundheitsreform 2000 entstehen, zu finan-
zieren. Auch die Neuregelung zum Krankengeld und die
Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu den
freiwilligen versicherten Rentnern, sowie die Rentenre-
form lassen weitere zusätzliche Belastungen für die ge-
setzliche Krankenversicherung erwarten. Angesichts der
Tatsache, dass das Jahr 1999 nur mit knappen Über-
schüssen abgeschlossen werden konnte, müssen weitere
Belastungen der Krankenkassen automatisch zu Bei-
tragssatzerhöhungen führen.

2. Die geplante Neuregelung zu rückwirkenden Zahlungen
des Krankengeldes widerspricht jeglichem Vertrauens-
schutzgedanken. Die Spitzenverbände der Sozialversi-
cherungsträger haben in der Vergangenheit beschlossen,
dass ein Widerspruch gegen Krankengeldbescheide zur
Wahrung etwaiger Ansprüche aufgrund der Verfassungs-
beschwerde nicht notwendig ist. Öffentlich wurde von
den Krankenkassen verkündet, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Beitragser-
hebung für Krankengeld auf gleichgelagerte Sachver-
halte anzuwenden. Auf diesen Beschluss haben sowohl
die Sozialversicherungsträger, als auch das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung die Versicher-
ten immer wieder hingewiesen. Ein dadurch bei den Ver-
sicherten erzeugtes Vertrauen wäre gänzlich erschüttert,
wenn die vorgesehene Regelung in Kraft treten würde.
Zudem wird mit der geplanten Änderung des § 44
SGB X eine grundlegende Entscheidung unsere sozial-
versicherungsrechtlichen Rechtsordnung zerstört. Nach
der Grundaussage dieser Vorschrift sind die Interessen
der Bürger gegenüber der Bestandkraft von Verwal-
tungsakten vorrangig. Diese Entscheidung würde unter-
Drucksache

14/

4743

– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

laufen, wenn der Gesetzgeber bei jeder Neuregelung von
für nichtig erklärten Gesetzen, die zu zusätzlichen Aus-
gaben des Sozialversicherungsträgers führen, die An-
wendung des § 44 SGB X ausschließt.

3. Abzulehnen sind auch die Regelungen, die ab dem Jahr
2001 eine Kostenverlagerung vom Bund auf die Bundes-
anstalt für Arbeit bewirken.

Es gibt keine sachliche Begründung dafür, weshalb die
Finanzierungsgrundlage bei den Strukturanpassungs-
maßnahmen geändert werden soll. Die finanzielle Betei-
ligung des Bundes war und ist dadurch begründet, dass
in diese Maßnahmen – was auch sinnvoll ist – Arbeitslo-
senhilfeempfänger einzubeziehen sind. Daran vermag
auch die beabsichtigte Änderung des § 274 SGB III
nichts zu ändern, wonach künftig Arbeitslosenhilfeemp-
fänger „nur noch in angemessenen Umfang einbezogen
werden sollen“. Es wäre sachlich und politisch nicht zu
rechtfertigen, Arbeitslosenhilfeempfängern den Zugang
zu Strukturanpassungsmaßnahmen nur dadurch zu ver-
schließen, weil sich der Bund nicht mehr an der Finan-
zierung beteiligt.

Auch die Übertragung der Finanzverantwortung für das
Langzeitarbeitslosenprogramm auf die Bundesanstalt
für Arbeit ist nicht begründet. Dabei handelt es sich um
ein seit Jahren (1989) bestehendes Bundesprogramm,
das unstreitig aus dem Bundeshaushalt bezahlt wurde
und auch künftig in den Bundeshaushalt einzustellen ist.
Ziel dieses Bundesprogramms war und ist auch weiter-
hin, dass speziell für die Zielgruppe der Langzeitarbeits-
losen neben dem arbeitsmarktpolitischen Instrumenta-
rium des SGB III ein eigenständiger Förderbereich
stehen soll, für den der Bund die arbeitsmarktpolitische
Verantwortung trägt. In gleicher Weise wie beim Sonder-
programm des Bundes zur Bekämpfung der Jugendar-
beitslosigkeit versucht hier der Bund, die Kosten für ein
von ihm aufgelegtes Programm auf die Beitragszahler zu
überwälzen.

Die Übertragung der finanziellen Verantwortung des
Bundes auf die Bundesanstalt für Arbeit würde für diese
eine jährliche Mehrbelastung von insgesamt rund 2,35
Mrd. DM bedeuten und damit Handlungsspielräume für
eine notwendige Beitragssenkung nehmen. Die Hand-
lungsspielräume sollten aber dazu genutzt werden, Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber zu entlasten. Die Solidarge-
meinschaft der Beitragszahler, die in Zeiten einer
ungünstigen Arbeitsmarktsituation höhere Beiträge zu
zahlen hat, muss im Gegenzug bei einer sich entspan-
nenden Arbeitsmarktsituation über eine Beitragssen-
kung auch daran teilhaben.

II. Der Ausschuss fordert daher die Bundesregierung auf,
den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten.«

Die PDS-Fraktion brachte auf den

Ausschussdrucksachen
14/1009, 14/1010

und

14/1014

folgende

Änderungs-
anträge

ein, die im Ausschuss keine Mehrheit fanden:

Auf

Ausschussdrucksache 14/1009:

»Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung möge be-
schließen:

1. Artikel 1
Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches

Es wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 11 werden die Worte „vermindert um den
Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
beruht“ gestrichen.

b) Nummer 21:

§ 434c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich die Höhe eines Anspruches der Arbeits-
losenhilfe, der vor dem (Tag des Inkrafttreten des Ge-
setzes) entstanden ist, nach § 134 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung oder nach § 90 oder nach § 91
des Dritten Buches in der bis 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit
der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemes-
sungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab
dem 1. Januar 1997 um zehn Prozent, höchstens bis
zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht.
Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am
21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war,
vom 22. Juni 2000 an.“

2. Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2:

aa) § 47a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
22. Juni 2000 entstanden sind, ist § 47 in der ab
dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für Zeiten
nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich das Regelentgelt derjeni-
gen Anspruchsberechtigten, für die in den letzten
abgerechneten zwölf Kalendermonaten vor Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches
der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat,
entsprechend der Höhe der Einmalzahlung,
höchstens aber bis zur Höhe des Beitrags der ka-
lendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze er-
höht.“

bb) § 47a Abs. 2 wird gestrichen, Abs. 3 wird zu
Abs. 2.

b) Nummer 3:

aa) In § 232a, Abs. 1, Ziffer 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ ein Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ eingefügt.

bb) § 232a Absatz 1 Ziffer 2 wird gestrichen.

Begründung

Zu 1.a und b

Die Arbeitslosenhilfe ist, ebenso wie das Arbeitslosengeld,
eine Lohnersatzleistung und daraus ergibt sich, dass die
Einmalzahlungen beim Bemessungsentgelt berücksichtigt
werden müssen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

Drucksache

14/

4743

Die Regelung des vorliegenden Gesetzentwurfs, die eine
solche Berücksichtigung ausblendet, würde die Ungleichbe-
handlung, die das Bundesverfassungsgericht für verfas-
sungswidrig erklärt hat, weiter fortführen.

Zu 2.a

aa) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträ-
ger hatten den Versicherten 1998 schriftlich mitgeteilt, dass
keine Widersprüche erforderlich sind, um Ansprüche aus
dem, damals schon zu erwartenden Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichtes zur Behandlung von Einmalzahlungen
geltend zu machen. Der vorliegende Gesetzentwurf würde
rechtliche Nachteile für diejenigen mit sich bringen, die auf
die oben erwähnte Erklärung vertraut haben. Darüber hin-
aus hat die Mehrheit der Versicherten einen sozialrechtli-
chen Herstellungsanspruch, da sie durch ihre Krankenkas-
sen fehlerhaft bzw. unvollständig beraten wurden. Um den
Ansprüchen der Versicherten gerecht zu werden ist es not-
wendig, eine einheitliche Regelung bei der Rückabwicklung
aller Krankengeldansprüche zu schaffen.

bb) Auch dies erfolgt im Sinne einer einheitlichen und ge-
rechten Regelung bei der Rückabwicklung aller Kranken-
geldansprüche. Außerdem würde der vorgesehene § 47a
Abs. 2 SGB V eine rückwirkende Außerkraftsetzung des
§ 44 Abs. 1 SGB X bedeuten und dies wäre verfassungs-
widrig.

Zu 2.b

aa) Eine Absenkung der Beiträge zur Krankenversicherung
für die Arbeitslosenhilfeempfängerinnen und -empfänger
würde ausschließlich einer Entlastung des Bundeshaushal-
tes dienen, die Krankenkassen aber unzulässig belasten.

bb) Folgeänderung die sich aus 6. ergibt.«

Auf Ausschussdrucksache 14/1010:

»Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung möge be-
schließen:

1. Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

13. § 274 wird gestrichen.

Begründung

Die bislang geltende Regelung sieht eine Mindestzuwei-
sungsquote der Arbeitslosenhilfebezieherinnen und -bezie-
her in Strukturanpassungsmaßnahmen vor. Die im Gesetz-
entwurf vorgesehene Änderung bedeutet einen Wegfall
dieser Quotierung. Wenn SAM zum Abbau der Langzeitar-
beitslosigkeit beitragen soll, muss gewährleistet bleiben,
dass Arbeitslosenhilfebezieherinnen und -bezieher auch zu-
künftig anteilig, entsprechend der Gesamtzahl an den Bezie-
herinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeits-
losenhilfe, in SAM einbezogen werden. Deshalb soll die jetzt
gültige Regelung weiter bestehen.«

Auf Ausschussdrucksache 14/1014:

»Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung möge be-
schließen:

1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Änderung des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen
Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) i. d. F. vom

17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt geändert
durch [...], wird wie folgt geändert:

In § 14, Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „einmalig ge-
zahltes Entgelt sowie“ und das Komma nach dem Wort
„Tage“ gestrichen.“

2. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Änderung der Reichsversicherungsordnung [RVO]
i. d. F. vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), ge-
ändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, zuletzt
geändert durch [...] wird wie folgt geändert:

a) In § 200, Abs. 2, Satz 1 werden ein Semikolon und die
Worte „Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen“
angefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte „einmalig gezahltes Ent-
gelt sowie“ und das Komma nach dem Wort „Tage“
gestrichen.

c) Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt:

„Für Ansprüche auf Mutterschaftsgeld, die vor dem
22. Juni 2000 entstanden sind, ist § 200 in der ab [...]
geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezem-
ber 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt
derjenigen Anspruchsberechtigten, für die in den
letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der
Schutzfrist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach
§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der Bei-
tragsberechnung zugrunde gelegen hat, entsprechend
der Höhe der Einmalzahlung, höchstens aber bis zur
Höhe des Beitrags der kalendertäglichen Beitrags-
bemessungsgrenze erhöht.“

3. Artikel 6 wird zu Artikel 8

Begründung

Zu 1 und 2

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Mai
2000 rügt die fehlende Berücksichtigung von Einmalzah-
lungen bei der Berechnung der kurzfristigen Entgeltersatz-
leistungen. Mutterschaftsgeld gehört zu den Entgeltersatz-
leistungen und deshalb ist eine entsprechende Regelung im
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz notwendig.

Zu 3

Folgeänderung die sich aus 1. und 2. ergibt.«

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs auf
den Drucksachen 14/4371, 14/4409

 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in die Bemes-
sung des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und
des Übergangsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch, in die Bemessung des Krankengeldes nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, in die Bemessung
des Übergangsgeldes nach dem Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch sowie in die Bemessung des Verletztengeldes
und des Übergangsgeldes nach dem Siebten Buch Sozi-
algesetzbuch einbezogen.

Drucksache 14/4743 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

 Die Regelung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes
durch den Arbeitgeber bei Vereinbarung einer Konkur-
renzklausel wird aufgehoben.

 Die befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld in ei-
ner betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
(Struktur-Kurzarbeitergeld) sowie zu Strukturanpas-
sungsmaßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2006
verlängert und in Teilen optimiert. Die Sonderregelung,
nach der in den neuen Bundesländern für Arbeitnehmer
mit reduzierter Arbeitszeit in Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahmen ein Lohnkostenzuschuss bis zu 100 Prozent des
zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts gezahlt werden
kann, wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

 Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Kranken-
versicherung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird
von 80 Prozent des dem Zahlbetrag der Arbeitslosen-
hilfe entsprechenden Arbeitsentgelts auf 58 Prozent ver-
mindert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 14/4371,
14/4409 verwiesen.

III. Petitionen

Im Laufe der Ausschussberatungen wurden auch vier Petiti-
onen behandelt, zu denen der Petitionsausschuss eine Stel-
lungnahme nach § 109 GO BT angefordert hatte.

Die Petitionen stehen beispielhaft für vier zentrale Forderun-
gen, die von zahlreichen Petenten an den Petitionsausschuss
herangetragen worden sind. Die Petenten fordern darin:

 Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld auch für solche
Empfänger dieser Leistung, über deren Ansprüche am
Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundesver-
fassungerichtes zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt
bereits bestandskräftig entschieden war;

 Die Nachzahlung von Krankengeld auch für solche
Empfänger dieser Leistung, über deren Ansprüche am
Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundesver-
fassungerichtes zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt
bereits bestandskräftig entschieden war;

 Die Einbeziehung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
auch in die Bemessung des Unterhaltsgeldes;

 Die Einbeziehung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
auch in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe.

Der Ausschuss hat die damit angesprochenen Probleme, die
auch aufgrund der Öffentlichen Anhörung Teil der Diskus-
sion waren, mit folgendem Ergebnis in seine Beratungen
einbezogen:

Das Unterhaltsgeld ist bereits nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung in die Neuregelung einbezogen. Die Be-
rücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosen-
hilfe ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Arbeits-
losenhilfe ist keine aus Beitragsmitteln finanzierte Versiche-
rungsleistung, sondern eine aus allgemeinen Steuermitteln
finanzierte fürsorgeähnliche Leistung. Die vom Bundesver-
fassungsgericht aufgezeigte Problematik einer Äquivalenz-
störung zwischen Beitrag und Leistung stellt sich bei der
Arbeitslosenhilfe daher nicht. Eine Einbeziehung der Leis-

tungsfälle von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld, über
die am Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichtes bereits bestandskräftig entschieden
war, in die rückwirkende Leistungsgewährung ist verfas-
sungsrechtlich nicht geboten, aber auch aus finanziellen
Gründen nicht möglich.

Für Bezieher von Krankengeld hat der Ausschuss, der damit
dem Votum des mitberatenden Ausschusses für Gesundheit
entsprach, eine Modifikation der im Entwurf vorgesehenen
Regelung beschlossen (s. hierzu Besonderer Teil).

Der Ausschuss wird diese Ergebnisse dem Petitionsaus-
schuss mitteilen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der Öffentlichen Anhörung, die am 15. November 2000
als 65. Sitzung stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schuss-Drucksache 14/986 zusammengefasst sind.

Nachstehend werden die wesentlichen mündlichen Aussa-
gen der Verbände, Institutionen und Einzelsachverständigen
dargestellt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hielt die im Gesetzent-
wurf vorgesehene pauschalierende Regelung für die Bemes-
sung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes für
Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, für
gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in jahre-
zehntelanger Rechtsprechung immer gesagt, der Gesetzge-
ber dürfe zur Regelung von Sachverhalten, die massenhaft
in Erscheinung treten, pauschalierende Regelungen schaf-
fen. Damit würde erheblicher Verwaltungsaufwand vermie-
den. Die Bundesanstalt für Arbeit wisse nicht, welche Be-
zieher von Arbeitslosengeld überhaupt eine Einmalzahlung
erhalten hätten und wenn ja, in welcher Höhe. Dies würde
dann einen erheblichen Verwaltungsaufwand im konkreten
Falle bedeuten, dem einzelnen Leistungsfall nachzugehen
und den ehemaligen Arbeitgeber zu befragen. Im Hinblick
auf Neuzugänge, bei denen das Arbeitslosengeld konkret in
jedem Einzelfalle nach dem im Bemessungszeitraum bezo-
genen Entgelt zu berechnen sei, sei eine pauschalierende
Rechnung nicht mehr gerechtfertigt. Der Sozialversicherte,
der nach sechswöchiger Krankheit noch nicht wieder ar-
beitsfähig sei und von der 7. Woche an Krankengeld be-
ziehe, erfahre dies nicht durch einen formellen Bescheid.
Dieser trage auch nicht die Überschrift „Bescheid“ und ent-
halte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesverfas-
sungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 11. Januar
1995 festgestellt, dass das Recht der Einmalzahlungen ver-
fassungswidrig sei. Der Gesetzentwurf sei im Hinblick auf
die Regelung zum Krankengeld erneut verfassungswidrig.
Es sei die Frage aufzuwerfen, ob es nicht insofern Vertrau-
enstatbestände gebe, dass die Bescheide – da sie keine
Rechtsmittelfrist enthielten – überhaupt Bestandskraft ent-
falten konnten. Die Versicherten zahlten von den Einmal-
zahlungen Beiträge. Das Bundesverfassungsgericht habe
festgestellt, dass diese Zahlungen nur dann legitim seien,
wenn dem Beitrag im Leistungsfalle auch eine entspre-
chende Leistung gegenüber stehe. Wenn es dazu gekommen
wäre, die Beiträge erstatten zu wollen, wäre das Chaos per-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/4743

fekt gewesen. Soweit die Lohnkostenzuschüsse für Be-
schäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose bei der Bundes-
anstalt für Arbeit angesiedelt werden sollen, sollte dies als
politische Strukturmaßnahme weiterhin aus Steuermitteln
finanziert werden. Diese unabhängig von den konkreten
kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Wirkungen der Bun-
desanstalt zuzuschieben, sei nicht sachgerecht.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände empfand es als problematisch, mit den Mitteln der
Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung rein sozialpoli-
tisch motivierte Maßnahmen durchzuführen, bei denen der
Kontext zur Wiederherstellung oder zur Wiedereingliede-
rung in den ersten Arbeitsmarkt nur noch sehr bedingt be-
jaht werden könne. Unter dem Gesichtspunkt der Wieder-
eingliederungschance in den ersten Arbeitsmarkt werde
z. B. das Instrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
sehr kritisch bewertet. Auch das Sofortprogramm zum Ab-
bau der Jugendarbeitslosigkeit habe nur noch einen sehr
mittelbaren Zusammenhang zur Aufgabenstellung der Ar-
beitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Der begünstigte Personenkreis gehöre zu einem sehr erheb-
lichen Teil überhaupt nicht zu den Beitragzahlern der Ar-
beitslosenversicherung. Mit dem Sofortprogramm werde
versucht, subjektive Vermittlungshemmnisse, die bei Ju-
gendlichen vorlägen, anzugehen. Diese resultierten häufig
aus einem schwierigen sozialen Umfeld und fehlender Bil-
dung. Die Beitragszahler der BA könnten nicht permanent
mit den im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen befrachtet
werden. Im Hinblick auf die Höhe des Krankengeldes
werde vorgeschlagen, es auf ein Niveau abzusenken, das
den anderen Lohnersatzleistungen eher entspreche. Es sollte
etwa 60 bis 80 % betragen. Im Hinblick auf die Behandlung
der so genannten Altfälle ergebe sich für die Arbeitgeber
das Problem, dass sie aufwendige Nachforschungen erledi-
gen müssten, um die notwendigen Daten für die pauschale
Abwicklung zusammenzustellen. Die Aufbewahrungs-
pflichten seien evtl. abgelaufen und die Daten nicht geson-
dert vorgehalten worden. Es werde ein riesiger Verwal-
tungsaufwand auf die Arbeitgeber zukommen, so dass eine
praxisgerechtere Regelung notwendig sei. Notwendig sei
eine Gleichbehandlung zwischen denjenigen, die sich mit
Rechtsmitteln gegen ihre Krankengeldbescheide gewährt
hätten und den anderen, die dies nicht getan hätten. Diese
Gleichbehandlung sei notwendig, um die Kosten abschätz-
bar zu machen. Über die Verbreitung von Einmalzahlung in
der Privatwirtschaft könnten keine exakten Angaben ge-
macht werden. Die Höhe von 10 % des Lohnes sei jedoch
zu hoch angesetzt. Im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit
werde es durch den Gesetzentwurf zu einer Kostenbelas-
tung von etwa 5 Mrd. DM im nächsten Jahr kommen, weil
z. B. die 750 Mio. DM für das Programm BHI hinzugerech-
net werden müssten. Das entspreche mehr als 0,33 Beitrags-
satzpunkten in der Arbeitslosenversicherung. Im Bereich
der Krankenversicherung seien Kosten in Höhe von etwa
800 Mio. DM zu erwarten, die ein „weiterer Tropfen, der
das Fass zum Überlaufen bringe“ seien. Jegliche Mehrbe-
lastung für die Krankenversicherung sollte im Kern unter-
bunden werden. Das Sozialbudget sei 1999 um 3,3 % ge-
genüber dem Inlandsprodukt von nur 2,5 % gestiegen. Die
Sozialleistungsquote habe daher 33,7 % betragen und sei
noch niemals so hoch wie 1999 gewesen.

Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft betonte, dass
bei 3,6 bis 3,8 Millionen Arbeitslosen weiterhin Massenar-
beitslosigkeit bestehe: Selbst bei einem Abbau von 100 000
oder 200 000 Arbeitslosen sei von Massenarbeitslosigkeit
zu sprechen. Aus diesem Grunde sei eine Verlängerung der
im Gesetz aufgeführten arbeitsmarktpolitischen Instrumente
dringend erforderlich. Im Hinblick auf die Nachberechnung
der Krankengeldfälle führe der Gesetzentwurf zu einem
verfassungswidrigen Bruch des Vertrauensschutzes. Die
DAG werde in diesen Fällen Rechtschutz gewähren und es
werde sich herausstellen, welche Auffassung die richtige
sei.

Die Bundesanstalt für Arbeit begrüßte die Verlängerung
des Strukturkurzarbeitergeldes, das auf Grund der wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den
neuen Bundesländern geschaffen worden sei und die Ver-
längerung und Neugestaltung der Förderung von Struktu-
ranpassungsmaßnahmen. Die Strukturanpassungsmaßnah-
men seien gerade im laufenden Jahr bei weitem nicht mehr
so in Anspruch genommen worden wie in der Vergangen-
heit. Dies habe mit dem relativ niedrigen Zuschusssatz für
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost zu tun. Die Integrati-
onschancen für ABM seien regional sehr unterschiedlich,
weil die Arbeitsmarktsituation in der Bundesrepublik
Deutschland sehr differenziert sei. Die Integrationsmöglich-
keiten in den neuen Bundesländern seien relativ gering.
Über ABM werde jedoch zusätzliche Qualifikation ver-
mittelt. Langfristig Arbeitslose würden somit vorüberge-
hend in das gesellschaftliche Leben integriert. Wenn bei den
Einmalzahlungen statt der pauschalierten Regelung eine
Einzelfallregelung für die Fälle festgelegt worden wäre, die
vor dem 1. Januar 2002 bearbeitet werden, würde dies einen
erheblichen Aufwand verursachen. Die alte Arbeitsbe-
scheinigung habe eine Einmalzahlung nicht enthalten, d. h.,
in allen Alt- und nicht rechtskräftigen Fällen hätten die
Arbeitgeber angeschrieben werden müssen, mitzuteilen, in
welchem Umfang Einmalzahlungen angefallen seien. In
Extremfällen – bei Insolvenzen oder Nichtexistenz des Ar-
beitgebers – sei es schwierig, an die Informationen zu ge-
langen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand würde – geschätzt
– bei 3,14 Mio. Arbeitsstunden, d. h. 2 000 Jahreskräften
liegen.

Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ver-
trat die Auffassung, dass der Gesetzentwurf den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichtes entspreche und praktikabel
sei. Die Einbeziehung von Einmalzahlungen bei der Bemes-
sung des Übergangsgeldes würde bei den Neufällen zu
Mehraufwendungen von rund 100 Mio. DM führen. Bei den
Altfällen – das seien sowohl die Fälle, die vor dem 22. Juni
2000 entstanden seien und über die noch nicht unanfechtbar
entschieden worden sei, als auch Leistungsansprüche, die
nach dem 21. Juni 2000, aber vor In-Kraft-Treten des Ein-
malzahlungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 2001 ent-
standen seien oder die nach dem 22. Juni 2000 noch weiter
gezahlt würden unabhängig davon, ob anfechtbar oder nicht
anfechtbar – würde eine Summe von ca. 880 Mio. DM zu-
stande kommen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hob her-
vor, dass die Rentenversicherungsträger bei den Rehabilita-
tionsausgaben budgetiert seien. Ohnehin sei schon für die

Drucksache 14/4743 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erforderlichen Maßnahmen mit einem Erreichen der Bud-
getgrenze zu rechnen. Bei jedem Mehr an Finanzierung,
z. B. den geschätzten 100 Mio. DM für Übergangsgelder,
würden Probleme entstehen. Die Lösung des Gesetzent-
wurfs versetze die BfA in die Lage, in einem überschau-
baren und vertretbaren Zeitraum die Fälle nachzubehandeln,
die jetzt entstanden seien. Je länger gewartet werde, umso
mehr Fälle würden entstehen, so dass die BfA mit der vor-
geschlagenen Regelung einverstanden sei.

Der IKK-Bundesverband sah im Hinblick auf die Rück-
abwicklung, wie sie der Gesetzentwurf vorsehe, verfas-
sungsrechtliche Probleme. Die Regelung könne zur Gel-
tendmachung von Wiederherstellungsansprüchen führen.
Bei den Krankenversicherungen habe es bereits eine große
Zahl von Rückmeldungen gegeben. Seit 1972 gebe es eine
ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, bei der zu be-
fürchten sei, dass diese in Anspruch genommen werde. Mit
hoher Wahrscheinlichkeit werde eine Belastung von etwa
4,6 Mrd. DM brutto oder 4,1 Mrd. DM netto entstehen.
Gleichzeitig werde es einen hohen Aufwand geben, weil je-
der Fall einzeln betrachtet werden müsse. Der Aufwand der
Einzelfallbetrachtung wäre wesentlich höher als das, was
der IKK-Bundesverband vorgeschlagen habe, nämlich eine
individuelle, pauschalierte Regelung auch der Altfälle.

Der AOK-Bundesverband ging davon aus, dass die Leis-
tungen aus Einmalzahlungen nicht das im Gesetz vorgese-
hene Maß von 10 % erreichten, sondern deutlich darunter
lägen. Schätzungen bewegten sich in der Größenordnung
zwischen 5 bis 7,7 %. Eine Pauschalabwicklung sei unter
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten zwar vorstell-
bar, unter den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und der
finanziellen Belastung jedoch der falsche Weg. Pro Fall
müsse etwa 30 Minuten Bearbeitungszeit angesetzt werden.
Bei einem Stichtag Juli 2000 wären etwa 2,7 Millionen
Fälle zu bearbeiten; rückwirkend zum 1. Januar 1997 wären
es 7,2 Millionen Fälle. Soweit die Arbeitszeit eines Mit-
arbeiters im Monat mit 186 Stunden angesetzt werde und
das durchschnittliche Einkommen plus Nebenkosten bei
etwa 80 000 DM liege, sei bei etwa 2,7 Millionen Fällen
mit einem Verwaltungskostenaufwand von etwa 54 Mio.
DM und bei 7,2 Millionen Fällen mit etwa 143 Mio. DM zu
rechnen. Da entsprechend einem Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichtes arbeitsunfähig Kranke nicht besser gestellt
werden sollen als Gesunde, sei eine Begrenzung der maxi-
malen Höhe des Krankengeldes auf 100 % des regelmäßi-
gen Arbeitsentgelts verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den. Grundsätzlich sei der Vertrauensschutz im Kranken-
versicherungsbereich ein sehr hohes Gut. Unter finanziellen
Gesichtspunkten müsse die Belastung für die gesetzliche
Krankenversicherung jedoch so gering wie möglich gehal-
ten werden. Die individuelle Nachberechnung sei unter
Wahrung des Vertrauensschutzes mit 2,6 Mrd. DM der
günstigste Weg. Letztendlich gebe es seit 1. Januar 1997
etwa 7 Millionen Krankengeldbezieher, die einen potentiel-
len sozialrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung gel-
tend machen könnten. Wenn es bei der jetzigen pauschalen
Regelung bleibe – 10 % – und diese Versicherten ihren
Wiederherstellungsanspruch geltend machten, würden die
Ausgaben nicht 1,5 Mrd. DM, sondern etwa 4,6 Mrd. DM
betragen. Die pauschale Anhebung sei daher nicht rechts-
sicher.

Sachverständiger Prof. Dr. Ebsen betonte, die Bundesan-
stalt für Arbeit habe keine öffentlichen Erklärungen abgege-
ben, nach denen in jedem Falle dem materiellen Recht
Rechnung getragen werde. Somit gelten die allgemeinen
Grundsätze für die Rückabwicklung nach verfassungsrecht-
licher Aufhebung von Gesetzen. Dabei sei es gemäß § 79
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes grundsätzlich so,
dass bestandskräftige Entscheidungen als solche verfas-
sungsgemäß blieben. Der Gesetzgeber habe einen Spiel-
raum, der auch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht behin-
dert werde: Es sei etwas anderes, ob eine Verwaltung Fehler
mache oder ob eine Verwaltung ein verfassungswidriges
Gesetz im Prinzip korrekt anwende. Insofern habe er bei
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit keine Bedenken.
Das Bundesverfassungsgericht habe die rückwirkende Pau-
schalierung als solche legitimiert. Die Pauschalierung sei
selbst dann noch hinzunehmen, wenn sie in gewissen Ein-
zelfällen unter Umständen weniger hergebe als die Spitzbe-
rechnung. Die Einmalzahlung von der Beitragsberechnung
auszunehmen beinhalte keine Vorteile. Die Pauschalrege-
lung sei prinzipiell in Ordnung. Soweit sich herausstellen
sollte, dass in den ganz überwiegenden Fällen die Pauschal-
regelung günstiger für die Betroffenen sei, könne natürlich
eine Regelung erwogen werden, der Selbstverwaltung zu
überlassen, im Wege autonomen Rechts „spitz auf Knopf“
zu rechnen. Dazu müssten aber vorher die Rechtstatsachen
genauer untersucht werden. Gegenüber denjenigen, denen
amtlich erklärt worden sei, „Ihr braucht keine Rechtsbehelfe
einzulegen, es wird schon korrigiert“, sei ein Vertrauenstat-
bestand gegeben, der auch von Verfassung wegen geschützt
werden müsse.

Sachverständiger Siller erklärte, seit der Abschaffung der
orginären Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2000 sei ohne
Beitragszahlung und Arbeitsleistung ein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe überhaupt nicht mehr denkbar. Die Höhe
der Arbeitslosenhilfe orientiere sich an im Bemessungs-
zeitraum erzielten Entgelten. Die Arbeitslosenhilfe sei so-
mit eine Sozialversicherungsleistung mit Bedürftigkeits-
prüfung eigener Art als Tatbestandsvoraussetzung. Die
Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe trage einen
völlig anderen Rechtscharakter als die in der Sozialhilfe.
Die vorgesehene Regelung, wonach die Einmalzahlung bei
dem Bemessungsentgelt für Arbeitslosenhilfe nicht be-
rücksichtigt werde, sei daher verfassungsrechtlich bedenk-
lich. Im Hinblick auf das Rundschreiben der Tarifpartner
der Spitzenverbände an die Versicherten, von Wider-
sprüchen abzusehen, werde mit der vorgesehenen Regelung
für die Selbstverwaltung ein riesiger Vertrauensverlust
entstehen. Die rückwirkende Streichung des § 44 SGB X
sei ein Vertrauensbruch und eine Missachtung rechtsstaat-
licher Handlungspflicht. Damit werde eine Welle von Wi-
dersprüchen und sozialgerichtlichen Klagen initiiert. Es
werde wieder eine verfassungsrechtliche Unsicherheit über
mehrere Jahre entstehen. Sozialgerichte würden beim
Bundesverfassungsgericht Vorlagebeschlüsse einreichen
und es werde direkte Klagen bis zum Bundessozialgericht
geben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eben erwähnte
Ausschuss-Drucksache und das Wortprotokoll der Anhö-
rung verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/4743

V. Ausschussberatungen

Einig war sich der Ausschuss über die Notwendigkeit, die
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts unverzüglich
umzusetzen. Gestritten wurde über die dazu von der Bun-
desregierung in dem Gesetzentwurf vorgelegten Wege.

Die Mitglieder der Fraktion der SPD warfen der früheren
Koalition vor, für den Verfassungsverstoß, den es in den
letzten Jahren gegeben habe, verantwortlich zu sein. Der
Gleichheitssatz gebiete es, einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzier-
ten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosen-
geld und Krankengeld, zu berücksichtigen, wenn es zu
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Die ge-
fundene Lösung durch den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung sei – auch hinsichtlich der noch nicht bestandskräfti-
gen Altfälle – sachgerecht, verwaltungspraktikabel und
entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 14/955 solle ein Anstoß an die Betriebe sein, in
noch stärkerem Maße als bislang zur Vermeidung von Ar-
beitslosigkeit bei ihren Arbeitnehmern bei Nutzung von
Strukturkurzarbeitergeld Qualifikationsmaßnahmen durch-
zuführen. Mit der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
solle die Besetzung von Dienstposten in der Bundesanstalt
für Arbeit praxisnäher geregelt werden. Mit der Modifika-
tion der Regelungen zum Krankengeld werde das Verfahren
bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
rechter geregelt. Im Gegensatz zu den übrigen Leistungen,
bei denen die Einmalzahlungen pauschalierend berücksich-
tigt würden, seien die Krankenkassen – wie die Anhörung
ergeben habe – in der Lage, beim Krankengeld eine indivi-
duelle Berechnung auch für Altfälle durchzuführen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU kritisierten den
Gesetzentwurf als einen „Verschiebebahnhof“ zwischen den
Sozialversicherungszweigen. Die rückwirkend geltenden
Regelungen zu den Einmalzahlungen beim Krankengeld
widersprächen dem Vertrauensschutz und seien erneut nicht
verfassungsgemäß. Mit dem Gesetzentwurf würden die
Lohnnebenkosten nicht gesenkt. Die Übertragung finanziel-
ler Lasten des Bundes auf die Arbeitslosenversicherung sei
ordnungspolitisch ein Bruch. Sie brachten auf Ausschuss-
drucksache 14/952 einen Entschließungsantrag ein, mit dem
die Bundesregierung aufgefordert werden soll, den Gesetz-
entwurf grundlegend zu überarbeiten (vgl. Abschnitt A 1).
Die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes sei sinnvoll
und werde daher unterstützt..

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bemerkten, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde der
seit Jahren bestehende verfassungswidrige Zustand bei der
sozialrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen geheilt.
Es sei erforderlich und gerecht, dass die Arbeitnehmer, die
Beiträge geleistet hätten, nunmehr auch entsprechende An-
sprüche erhielten. Die vom Ausschuss für Gesundheit unter-
breiteten Vorschläge griffen Anregungen aus der Anhörung
auf und seien sinnvoll. Die nun vorgesehene Individualbe-
rechnung auch für die nicht bestandskräftigen Altfälle beim
Krankengeld sei die verfassungsmäßig gebotene und indivi-
duell gerechte Lösung. Gleiches gelte für die pauschalisie-
rende Regelung für nicht bestandskräftige Fälle bei Arbeits-

losengeld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld und Übergangs-
geld, zumal damit auch der bürokratische Aufwand bei
einer nachträglichen Ermittlung der Einmalzahlungen ver-
mieden werden könne. Die mit dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen dreißigprozentige Beteiligung der Ar-
beitgeber am Arbeitslosengeld im Falle von Wettbewerbs-
verboten sei angemessen und verhältnismäßig. Die Kritik
der Opposition an der Verlängerung und den Veränderungen
von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen werde entschieden
zurück gewiesen. Auch sei es gelungen, durch einen Bun-
deszuschuss an die Bundesanstalt für Arbeit eine hinrei-
chende Gegenfinanzierung des Jugendsofortprogrammes zu
gewährleisten.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. machten darauf
aufmerksam, dass das Bundesverfassungsgericht dem Ge-
setzgeber zwei Wahlmöglichkeiten eröffnet habe: Einerseits
könnten die Einnahmen/ Beiträge gesenkt oder andererseits
die Leistungen angepasst werden. Besser wäre es, die Bei-
träge der Arbeitnehmer zu senken. Niemand würde dadurch
schlechter gestellt, wenn Sonderzahlungen beitragsfrei wä-
ren. So könnten im Jahr 2001 etwa 0,25 Beitragssatzpunkte
bei der Bundesanstalt für Arbeit eingespart werden.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS kritisierten den An-
trag der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Bundes-
besoldungsgesetzes, der nichts mit dem vorgelegten Gesetz-
entwurf des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes zu tun
habe. Das Gesetz sei zwar notwendig, Arbeitslosenhilfe-
empfänger würden aber deutlich schlechter gestellt. Sie
brachten auf den Ausschussdrucksachen 14/1009, 14/1010
und 14/1014 drei Änderungsanträge ein (s. Abschnitt A 1).

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 148)

Anders als im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen,
soll die Erstattungspflicht des Arbeitgebers, der die Vermit-
telbarkeit seines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
durch eine Wettbewerbsklausel einschränkt, nicht entfallen,
sondern durch eine pauschalierte anteilige Erstattung des
Arbeitslosengeldes einschließlich der Sozialversicherungs-
beiträge ersetzt werden.

Auch mit dieser Regelung wird der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts, wonach die bisherige Erstattungs-
regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, weil sie
die betroffenen Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet, in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rechnung getragen.
Gleichzeitig wird aber auch ein angemessener Ausgleich
zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Interes-
sen der Solidargemeinschaft hergestellt.

Drucksache 14/4743 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mit der anteiligen Erstattungspflicht wird das durch die
Wettbewerbsbeschränkung erhöhte Vermittlungsrisiko dem
Arbeitgeber teilweise zugerechnet und die besondere Ver-
antwortung des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeit-
nehmer, die durch die Vereinbarung einer Wettbewerbs-
abrede entstanden ist, berücksichtigt. Die Solidargemein-
schaft trägt – in pauschalierter Form – das allgemeine Ver-
mittlungsrisiko.

Die Pauschalierung der Erstattungspflicht trägt dem Grund-
satz der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Eine indivi-
duelle Betrachtung zur Ermittlung des angemessenen Er-
stattungsbetrages müsste in jedem Einzelfall den Umfang
der verminderten Arbeitsmöglichkeiten in allen Bereichen
des Erwerbslebens bewerten, der sich aus der getroffenen
Wettbewerbsabrede ergibt. Der hierfür erforderliche Zeit-
und Personalaufwand wäre nicht angemessen.

Zu Artikel 1 Nr. 9

Das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit nach § 175 SGB III (sog. Struktur-Kurz-
arbeitergeld) hat sich in den vergangenen Jahren gegenüber
der Vorläuferregelung des § 63 Abs. 4 AFG beständig fort-
entwickelt. Insbesondere die Notwendigkeit einer Nutzung
der Arbeitsausfallzeiten zu Zwecken der beruflichen Quali-
fizierung, um Struktur-Kurzarbeitergeld über die Dauer von
sechs Monaten hinaus beziehen zu können (§ 177 Abs. 1
Satz 4) hat zu einer Veränderung des Instrumentes geführt.
Die Leistung wird zunehmend genutzt, um den Transferpro-
zess von der bisherigen Beschäftigung in einem vom Struk-
turwandel nachteilig betroffenen Betrieb hin zu einer neuen
Beschäftigung in einem anderen Betrieb mit positiven Be-
schäftigungsperspektiven zu erleichtern.

Das Gesetz lässt insoweit ausdrücklich zu, dass Arbeitneh-
mer, die bereits personenkonkret aus den Betriebsabteilun-
gen in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit
ausgegliedert wurden, an Qualifizierungsmaßnahmen teil-
nehmen; hierzu gehört auch die zeitlich befristete Beschäfti-
gung bei einem anderen Betrieb mit dem Ziel der anschlie-
ßenden Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Mit dem
vorliegenden Änderungsantrag soll nunmehr ausdrücklich
klargestellt werden, dass auch in dem Fall Anspruch auf
Struktur-Kurzarbeitergeld besteht, bei dem zunächst noch
nicht personenkonkret feststeht, welche der Arbeitnehmer
unmittelbar vom Arbeitsplatzverlust bedroht sind und Ar-
beitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen auf freiwilli-
ger Basis in die betriebsorganisatorisch eigenständige Ein-
heit einmünden. In diesem Fall verspricht die Durchführung
der Qualifikationsmaßnahme eine noch größere Aussicht
auf Erfolg; sollten sich die Erwartungen an die anschlie-
ßende Übernahme einer Beschäftigung in einem anderen
Betrieb aber nicht realisieren, sollte die (vorübergehende)
Einmündung in die betriebsorganisatorisch eigenständige
Einheit einer Rückkehr des betreffenden Arbeitnehmers in
den bisherigen Betrieb nicht entgegenstehen.

Mit dieser gesetzlichen Klarstellung soll ein Anstoß an die
Betriebe gegeben werden, die von nachteiligen Strukturver-
änderungen nach § 175 Abs. 1 betroffen sind, in noch stär-
kerem Maße als bislang zur Vermeidung von Arbeitslosig-
keit bei ihren Arbeitnehmern Qualifikationsmaßnahmen
durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch Koope-

rationen mit anderen Betrieben, Kammern und Verbänden
zu suchen, wie dies beispielsweise in Nordrhein-Westfalen
mit der Gemeinschaftsinitiative der Montanunternehmen,
des Initiativkreises Ruhrgebiet, des nordrhein-westfälischen
Handwerkstages sowie der Arbeitsverwaltung erfolgt ist.

Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 434c Abs. 7)

In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1997
enthielt das zum 1. Januar 1998 durch das Dritte Buch Sozi-
algesetzbuch abgelöste Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in
§ 128a eine dem § 148 SGB III inhaltlich entsprechende
Regelung zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Ver-
einbarung einer Wettbewerbsklausel. In Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelt die Er-
gänzung, dass Arbeitgeber während der gesamten Geltungs-
dauer des § 128a AFG – ebenso wie unter der Geltung des
§ 148 SGB III – lediglich 30 Prozent des gezahlten Arbeits-
losengeldes einschließlich der anteilig darauf entfallenden
Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten haben.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b

Die bisher im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung würde
in Fällen, in denen die letzten 12 abgerechneten Kalender-
monate z. B. durch Entgeltersatzleistungen wie Arbeits-
losengeldbezug unterbrochen worden waren, aufwändige
Einzelfallfeststellungen für möglicherweise länger zurück-
liegende Zeiträume notwendig machen. Die neue Formulie-
rung verhindert dies, indem sie nur auf den Zeitraum des
letzten Jahres vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abstellt.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 47a Abs. 1)

Die Änderung ist ein Ergebnis der Anhörung. Sie erfüllt den
Wunsch der Spitzenverbände der Krankenkassen, die nicht
bestandskräftigen Altfälle individuell abzurechnen. Auf
diese Weise werden Ungerechtigkeiten und Überzahlungen,
die bei pauschaler Erhöhung möglich wären, verhindert.
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern
hält sich in Grenzen. Denn diese hätten auch schon nach der
Entwurfsfassung feststellen müssen, ob Beiträge für ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt worden sind. Nun-
mehr müssen sie – praktisch mit dem gleichen Verwaltungs-
schritt – auch noch die Höhe der Leistungen feststellen und
an die Krankenkasse des Beschäftigten melden.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 47a Abs. 3)

Im Gesetzentwurf ist bislang vorgesehen, dass die Leis-
tungsausgaben nach § 47a Abs. 1 bei der Ermittlung der
standardisierten Leistungsausgaben nicht berücksichtigt
werden, weil diese Ausgaben nicht für das Haushaltsjahr
2001, sondern für vergangene Zeiträume geleistet werden.
Da auch die Ausgaben nach § 47a Abs. 2 Satz 1 für vergan-
gene Zeiträume geleistet werden, müssen sie ebenso wie die
vorgenannten Ausgaben behandelt werden. Das wird durch
diesen Änderungsantrag sichergestellt.

Zu Artikel 5a

Mit der Regelung wird die bewertungsmäßige Zuordnung
der Ämter der Oberdirektoren (Abteilungsleiter) und der
Direktoren (Unterabteilungsleiter) bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit (BA) an die der Präsidenten und
der Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter angeglichen,
um eine größere Flexibilität in der Besetzung der Dienst-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/4743

posten zu erreichen. Ziel ist es, Präsidenten von Landesar-
beitsämtern und Abteilungsleiter bei der Hauptstelle der BA
wechselseitig einsetzen zu können. Ebenso soll ein alterna-
tiver Einsatz auch auf der Ebene der Vizepräsidenten der
Landesarbeitsämter und der Unterabteilungsleiter bei der
Hauptstelle möglich sein.

Konkret bestehen die Änderungen der Bundesbesoldungs-
ordnung B darin, die Ämter der Direktoren bei der Haupt-
stelle der BA (bisher B 2) sowohl der Besoldungsgruppe
B 2 als auch der Besoldungsgruppe B 3 und die Ämter der

Oberdirektoren bei der Hauptstelle (bisher B 5) sowohl der
Besoldungsgruppe B 5 als auch der Besoldungsgruppe B 6
zuzuordnen. Die mit der Flexibilisierung verbundene mögli-
che höhere Einstufung der Ämter der Direktoren/Oberdirek-
toren ist auf Grund der Aufgaben- und Belastungsverände-
rungen gerechtfertigt. Des weiteren werden die Ämter der
Präsidenten der Landesarbeitsämter in den Besoldungsgrup-
pen B 5, B 6 und B 7 (bisher B 6/B 7) und die Ämter der Vi-
zepräsidenten der Landesarbeitsämter in den Besoldungs-
gruppen B 2 und B 3 (bisher B 3) ausgebracht.

Berlin, den 28. November 2000

Franz Thönnes
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.