BT-Drucksache 14/4636

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - 14/4230

Vom 15. November 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4636

14. Wahlperiode

15. 11. 2000

Änderungsantrag

der Abgeordneten Horst Seehofer, Karl-Josef Laumann, Brigitte Baumeister,
Rainer Eppelmann, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Julius Louven, Wolfgang
Meckelburg, Claudia Nolte, Franz Romer, Heinz Schemken, Johannes
Singhammer, Dorothea Störr-Ritter, Andreas Storm, Matthäus Strebl, Peter Weiß
(Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau) und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/4230, 14/4630 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 38 des Entwurfs wird wie folgt geändert:

§ 224 Abs. 1 SGB VI wird wie folgt gefasst:

„(1) „Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für die
Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch
auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, wird den Trägern der
Rentenversicherung ein Ausgleichsbetrag gezahlt. Dieser bemisst sich pauschal
nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbs-
minderung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt den Trägern der Renten-
versicherung für die Teilerwerbsgeminderten mit Anspruch auf volle Erwerbs-
minderungsrente einen Ausgleichsbetrag, der sich nach der durchschnittlichen
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bemisst, der anstelle der Rente
wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. Der Bund zahlt den Renten-
versicherungsträgern für die Teilerwerbsgeminderten mit Anspruch auf volle
Erwerbsminderungsrente einen Ausgleichsbetrag, der sich nach der durch-
schnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bemisst, der anstelle
der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.“

Berlin, den 15. November 2000

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Die Bundesregierung hatte angekündigt, die Rentenversicherungsträger von
den Kosten der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten sachgerecht
zu entlasten, da die Rentenversicherung hier ein Risiko der Bundesanstalt für
Arbeit zu tragen hat. Nach der jetzigen Fassung des Gesetzentwurfs erhalten
die Rentenversicherungsträger aber nur einen Teil der Ausgaben für die arbeits-
marktbedingten Erwerbsminderungsrenten erstattet, da die Erstattung begrenzt
ist auf die durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Von
einer sach- und systemgerechten Entlastung der Rentenversicherung kann also
keine Rede sein. Diesem Nachbesserungsbedarf würde Rechnung getragen,
wenn man den Zeitraum der Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit auf
die durchschnittliche Dauer des Arbeitslosenhilfeanspruchs verlängert.

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