BT-Drucksache 14/4617

zu den GE der BReg 1. Entwurf eines Gesetzes zu dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ... 14/3953, 2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (Neuntes) Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes 14/3950

Vom 15. November 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4617
14. Wahlperiode 15. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3953 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September
1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Über-
einkommens (Gesetz zu dem gemeinsamen Protokoll über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3950 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes ((Neuntes) Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes)

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3953 sollen die verfassungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Ratifizierung des gemeinsamen Protokolls über
die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkom-
mens geschaffen werden. Das Protokoll sieht u. a. vor, dass mögliche deutsche
Opfer bei einem Kernunfall in einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkom-
mens, dem die Bundesrepublik Deutschland nicht angehört, gleichwohl Scha-
denersatzansprüche unmittelbar gegen die dortigen haftungspflichtigen Anla-
genbetreiber geltend machen können.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3950 dient der Anpassung des nationa-
len Rechts an die Bestimmungen des gemeinsamen Protokolls.

B. Lösung

Annahme der Gesetzentwürfe in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
die u. a. einige redaktionelle Berichtigungen sowie Klarstellungen enthält.

Einstimmigkeit im Ausschuss

Drucksache 14/4617 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4617

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3953 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. In der Überschrift des nach Artikel 1 Satz 2 veröffentlichten Gemeinsamen
Protokolls wird die Überschrift in deutscher Sprache wie folgt gefasst:

„Gemeinsames Protokoll
über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Konferenz über die Beziehung
zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen
am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Wien
21. September 1988“

2. In der Überschrift des nach Artikel 1 Satz 2 veröffentlichten Wiener Über-
einkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nuk-
leare Schäden wird die Überschrift in deutscher Sprache wie folgt gefasst:

„Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare
Schäden

Internationale Konferenz
über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden
am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Wien
29. April bis 19. Mai 1963“

2. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3950 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In § 2 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

‚(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll
vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Überein-
kommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. … II S. …).

(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen
vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden (BGBl. …
II S. …) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens je-
weils geltenden Fassung.‘“

„2. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Worte „für die Genehmigung der Beförderung“
ersetzt.“

„3. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ‚von einem Beschleuni-
ger‘ durch die Wörter ‚von einer Anlage zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlen‘ und die Wörter ‚oder des Beschleunigers‘
durch die Wörter ‚oder der Anlage zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen‘ ersetzt.“

Drucksache 14/4617 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Schäden,
die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung des
Pariser Übereinkommens, des Brüsseler Reaktorschiff-Über-
einkommens oder des Wiener Übereinkommens in Verbin-
dung mit dem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffbe-
stimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive Erzeugnisse
und Abfälle dieser Übereinkommen fallen würden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ‚Beschleuniger‘
durch die Wörter ‚Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen‘ ersetzt, und nach dem Wort ‚Messgeräte‘ wer-
den die Wörter ‚nach den Regelungen einer Rechtsver-
ordnung den jeweils geltenden Anforderungen des Me-
dizinproduktegesetzes oder, soweit solche Vorschriften
fehlen,‘ eingefügt.

„bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ‚Stoff‘ die Worte
‚oder von der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
len‘ eingefügt.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

„aa) In Satz 1 werden die Worte ‚radioaktive Stoffe‘ durch
die Worte ‚von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden
Strahlen‘ ersetzt.

„bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder der
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen den ur-
sächlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung
der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strahlen
und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen,
dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächli-
chen Zusammenhangs besteht.““

Berlin, den 15. November 2000

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Christoph Matschie
Vorsitzender

Horst Kubatschka
Berichterstatter

Kurt-Dieter Grill
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/4617

Bericht der Abgeordneten Horst Kubatschka, Kurt-Dieter Grill, Winfried Hermann,
Birgit Homburger und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/3953 und der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 14/3950 wurden in der 122. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 29. September 2000 zur alleinigen
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit überwiesen.

II.

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3953 sollen die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifizie-
rung des gemeinsamen Protokolls über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkom-
mens geschaffen werden. Das Protokoll sieht u. a. vor, dass
mögliche deutsche Opfer bei einem Kernunfall in einem
Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens, dem die Bun-
desrepublik Deutschland nicht angehört, gleichwohl Scha-
denersatzansprüche unmittelbar gegen die dortigen haf-
tungspflichtigen Anlagenbetreiber geltend machen können.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3950 dient der An-
passung des nationalen Rechts an die Bestimmungen des
gemeinsamen Protokolls.

III.

Der Bundesrat hat in seiner 753. Sitzung am 14. Juli 2000
beschlossen, gegen die Gesetzentwürfe keine Einwendun-
gen zu erheben.

IV.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat beide Gesetzentwürfe in seinen Sitzungen am
8. und 15. November 2000 beraten.

Von Seiten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurden zu den Gesetzentwürfen die in der
Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben einge-
bracht. Sie seien im Wesentlichen redaktioneller und klar-
stellender Art. Im Einzelnen verweise man auf folgende
Begründungen:

Zu Drucksache 14/3953

Zu Nummer 1 und 2

Herstellung der Übereinstimmung mit den Originalfassun-
gen in englischer und französischer Sprache

Zu Drucksache 14/3950

Zu Nummer 1

Redaktionelle Berichtigung, da § 2 des Atomgesetzes nur
sechs Absätze aufweist.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Berichtigung, um die Änderung des § 25
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 636) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3

Die Änderung des Absatzes 1 Satz 1 trägt mit der Ersetzung
des Begriffs „Beschleuniger“ durch die Bezeichnung „An-
lage zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ der seit Mitte
der 70er Jahre eingetretenen Rechtsentwicklung und Praxis
Rechnung (Buchstabe a): Veranlasst durch Schadensfälle
bei Bestrahlungen im medizinischen Bereich Anfang der
70er Jahre war durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1883) die Haf-
tungsregelung des § 26 des Atomgesetzes auf „Beschleuni-
ger“ ausgedehnt worden. In der Neufassung der Strahlen-
schutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905
und 1977 S. 184, 269) wurden Anforderungen nicht nur für
Beschleuniger im engeren Sinne, sondern insgesamt für die
technisch vergleichbaren Anlagen zur Erzeugung ionisie-
render Strahlen aufgestellt und dabei die gleichen Haftungs-
regelungen eingeführt, so dass z. B. „Plasmaanlagen“ gleich
zu behandeln sind wie „Beschleuniger“. Diese Gleichbe-
handlung wurde auch in der Atomrechtlichen Deckungsvor-
sorgeverordnung vom Januar 1977 nachvollzogen. Daher
soll jetzt auch das Atomgesetz diese Gleichstellung zum
Ausdruck bringen.

Die Änderung der Nummer 1 in Absatz 4 (Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa) trägt einerseits als Folgeänderung der
Neubezeichnung nach Buchstabe a Rechnung und anderer-
seits in klarstellender Weise sowie zur Vermeidung von
Missverständnissen dem Umstand, dass medizinische Ge-
räte dem Medizinproduktegesetz unterfallen und dessen An-
forderungen genügen müssen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und § 19
Abs. 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung) und sich die
Anforderungen bei Röntgengeräten vorrangig nach dem
Stand der Technik richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 7a der Rönt-
genverordnung). Die bisherige Bezugnahme in § 26 Abs. 4
Nr. 1 des Atomgesetzes auf den Stand von Wissenschaft und
Technik könnte demgegenüber zu Missdeutungen führen.
Die Änderung der Nummer 2 in Absatz 4 (Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb) beseitigt einerseits einen redaktionel-
len Fehler (richtig muss es „Stoff“ statt „Stoffe“ heißen) und
berücksichtigt andererseits als Folgeänderung die Neube-
zeichnung nach Buchstabe a.

Die Änderungen des Absatzes 5 berücksichtigen zu Satz 1
(Buchstabe d Doppelbuchstabe aa), dass in der medizini-
schen Forschung neben radioaktiven Stoffen auch ionisie-
rende Strahlen am Menschen angewendet werden können,
und zu Satz 2 (Buchstabe d Doppelbuchstabe bb) als Folge-
änderung die Neubezeichnung nach Buchstabe a.

Von Seiten der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
wurden keine Einwendungen gegen die so geänderten Ge-
setzentwürfe erhoben.

Drucksache 14/4617 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Von Seiten der Bundesregierung wurde zur Denkschrift zu
dem gemeinsamen Protokoll im Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/3953 schriftlich folgende Erläuterung abgegeben:

In der Denkschrift ist im Abschnitt „Besonderes“ am Ende
des Teilabschnittes „Zu Artikel I“ ausgeführt, es müsse si-
chergestellt sein, dass „auch die Bundesrepublik Deutsch-
land als Mitgliedstaat zum Pariser Übereinkommen über
Änderungen des Wiener Übereinkommens und über die
Staaten, für die dieses in Kraft getreten ist, rechtzeitig infor-
miert wird.“ Hierzu wird nach Erörterung sowohl mit der
Atomenergie-Agentur – NEA/AEN –, der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD/
OCDE – sowie der Internationalen Atomenergieorganisa-
tion der Vereinten Nationen – IAEA/AIEA – Folgendes
festgestellt:

Der Verwahrer des Gemeinsamen Protokolls ist zwar recht-
lich nicht verpflichtet, die Vertragsstaaten, die Mitglied des
einen Übereinkommens sind, über Veränderungen bei dem

anderen Übereinkommen zu unterrichten. Durch die Mit-
gliedschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der IAEA/
AIEA und die Regelungen im Wiener Übereinkommen so-
wie das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen
vom September 1997 ist, auch durch die ständige Praxis der
IAEA/AIEA, sichergestellt, dass Deutschland über Ände-
rungen des Wiener Übereinkommens und über die Staaten,
für die dieses in Kraft getreten ist, rechtzeitig informiert
wird. Diese Änderungen werden dem Auswärtigen Amt und
von dort dem federführenden Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt, das nach
Artikel 2 diese Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt
macht.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundes-
tag zu empfehlen, den Gesetzentwürfen auf den Drucksa-
chen 14/3953 und 14/3950 mit den in der
Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben zuzu-
stimmen.

Berlin, den 15. November 2000

Horst Kubatschka
Berichterstatter

Kurt-Dieter Grill
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

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