BT-Drucksache 14/4615

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/3951- Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Vom 15. November 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4615

14. Wahlperiode

15. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3951 –

Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

A. Problem

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) wird das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) mit dem Bundesaus-
fuhramt (BAFA) zusammengelegt mit einer einheitlichen Leistungsstruktur
und einer Zentralabteilung unter der neuen Bezeichnung „Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfes der Bundesregierung in der durch die Be-
schlüsse des Ausschusses geänderten Fassung.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Beide Behörden befinden sich an einem Standort im gleichen Gebäude und ar-
beiten in den Servicebereichen eng zusammen. Durch die Zusammenlegung
sind insbesondere im Bereich der klassischen Verwaltungsaufgaben Synergie-
effekte zu erwarten. Ansonsten bestehen zwischen den Behörden keine Aufga-
benüberschneidungen.

E. Sonstige Kosten

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Drucksache

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4615

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/3951 – mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 8

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000
(BGBl. I S. 570)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „Präsident des Bundes-
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

2. Artikel 16

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die
Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bekannt ge-
worden sind und die Meldungen auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 26a an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes angegebenen Zwecke oder
zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Darüber hinaus kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an den Bundes-
nachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 oder 3 BND-Gesetzes erfüllt sind.“

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die
ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt ge-
wordenen Informationen an die anderen zur Überwachung des Außen-
wirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur
Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie
in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeutung er-
forderlich ist.“

d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.“

b) In Nummer 10 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung vom 15. De-
zember 1999 (BAnz. S. 21021),“ die Wörter „zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 23. August 2000 (BAnz. S. 18261),“ eingefügt.

3. Artikel 19

In Satz 1 werden die Wörter „6. April 1998 (BGBl. I S. 694)“ durch die Wörter
„3. Mai 2000, BGBl. I S. 636, 1350“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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4. Artikel 24

a) In Nummer 1 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „[31. Dezember
2000]“ durch die Wörter „31. Dezember 2000“ und die Wörter „[12. Feb-
ruar 2001]“ durch die Wörter „12. Februar 2001“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „[31. Dezember 2000]“ durch die Wörter
„31. Dezember 2000“ ersetzt.

5. Artikel 43

a) In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom
12. Januar 2000 (BAnz. S. 989)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 9. Oktober 2000 (BAnz. S. 20625)“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Abs. 4“ die Wörter „und § 50a
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.

c) Nummer 3 erhält nachstehende Fassung:

“In § 5c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 5d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 7
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 3 und
4 und Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 22a
Abs. 1 und 3 Satz 1, 2 und 3, § 22b, § 43a Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1
und 2, § 45a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 45b Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und
2, § 45c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesaus-
fuhramt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkont-
rolle (BAFA)“ ersetzt.“

6. Artikel 54

In Artikel 54 werden die Wörter „Tage nach der Verkündung“ durch die Wör-
ter „1. Januar 2001“ ersetzt.

Berlin, den 15. November 2000

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Matthias Wissmann

Vorsitzender

Erich G. Fritz

Berichterstatter
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der 124.
Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Oktober 2000 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Innenausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

II.

Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 15. November 2000 beraten und einvernehmlich be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen.

III.

Das Bundesausfuhramt (BAFA) und das Bundesamt für
Wirtschaft (BAW) sind beide dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zuge-
ordnet. Sie befinden sich an einem Standort im gleichen Ge-
bäude. Durch die Zusammenlegung der beiden Ämter wer-
den insbesondere im Bereich der klassischen Verwaltungs-

aufgaben Synergieeffekte erwartet. Die Aufgaben sollen
künftig unter einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer
Zentralabteilung mit der neuen Bezeichnung „Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ wahrgenommen
werden.

Im Zuge der Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss
wurden von den Koalitionsfraktionen Änderungsanträge ein-
gebracht, die überwiegend redaktioneller Natur sind (An-
lage).

IV.

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

hat den
Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 15. November 2000
abschließend beraten. Seitens der Koalitionsfraktionen
wurde der in der Anlage enthaltene Änderungsantrag Nr. 5
zurückgezogen

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der
in der Beschlussempfehlung genannten Änderungen zu emp-
fehlen.

Berlin, den 15. November 2000

Erich G. Fritz

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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Anlage

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beantragen:

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie möge be-
schließen:

1. Zu Artikel 8 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

a) Im ersten Absatz werden die Wörter „Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570)“ durch
die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.

Begründung

– Das Bundesbesoldungsgesetz ist zuletzt geändert worden
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045); es handelt sich um eine redaktionelle Ände-
rung.

b) Im zweiten Absatz werden die Wörter „Präsident des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)“ durch die Wörter „Präsident des Bundes-
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

Begründung

– Das BMI hat bei Prüfung der Drucksache 14/3951 fest-
gestellt, dass die Ausbringung der Amtsbezeichnung
„Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“ mit dem Kürzel „(BAFA)“ im Rahmen
der Besoldungsordnungen nicht üblich ist und um ent-
sprechende Berichtigung gebeten.

Ein Kerngedanke zur Integration des BAW in das BAFA
ist, die Existenz einer eigenständigen nationalen Export-
kontrollbehörde nicht anzutasten. Zur Beibehaltung der
international breit eingeführten und bekannten Abkür-
zung BAFA ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften
das Kürzel „BAFA“ als Bestandteil des neuen Behörden-
namens berücksichtigt. Da die Anlage I des Bundesbe-
soldungsgesetzes und seine Systematik hinsichtlich des
exportkontrollpolitischen Geschehens von untergeordne-
ter Bedeutung ist, bestehen gegen das Votum des BMI
keine Bedenken.

2. Zu Artikel 16 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkont-
rolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei
der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-
setz, nach dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder nach Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts
bekannt geworden sind und die Meldungen auf

Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a an an-
dere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-
folgung der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes
angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder
zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Darüber hinaus kann das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diese Infor-
mationen und Meldungen an den Bundesnach-
richtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzun-
gen des § 8 Abs. 1 oder 3 BND-Gesetzes erfüllt
sind.“

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkont-
rolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt ge-
wordenen Informationen an die anderen zur
Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zu-
ständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur
Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 ange-
gebenen Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne au-
ßen- oder sicherheitspolitische Bedeutung erfor-
derlich ist.“

d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.“

Begründung zu a und c

– Mit der Neufassung wird der bisher in § 45a AWG
bestehenden eingeschränkten Übermittlungsbefugnis
Rechnung getragen. Es wird sichergestellt, dass nach
Zusammenlegung des Bundesausfuhramtes mit dem
Bundesamt für Wirtschaft die im bisherigen § 45a AWG
geregelte Übermittlungsbefugnis nicht überschritten
wird. Im Bereich „BAW-Informationen“, darf eine Wei-
tergabe nur an Behörden erfolgen, die für die Überwa-
chung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständig sind. Die
Änderung berücksichtigt die vom Bundesbeauftragten
für Datenschutz geäußerten Bedenken.

Begründung zu b

– Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einfügung von
Satz 2 in § 45 AWG war nicht beabsichtigt, die nach § 8
Abs. 1 des BND-Gesetzes bestehende Übermittlungs-
befugnis für Zwecke der Eigensicherung des BND für
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus-
zuschließen. Zur Klarstellung sollte daher die vorge-
schlagene Ergänzung „1 oder“ aufgenommen werden.
Dadurch ist zweifelsfrei, dass das BAFA neben Informa-
tionen zur Aufgabenerfüllung des BND aufgrund von Er-
suchen auch künftig von sich aus Informationen, die für
die Eigensicherung des BND erforderlich sind, an den
BND übermitteln darf.

b) In der Nummer 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Verordnung vom 15. Dezember 1999 (BAnz. S.
21021),“ die Wörter „zuletzt geändert durch die Ver-
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ordnung vom 23. August 2000 (BAnz. S. 18261),“
eingefügt.

Begründung

– Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
ist zuletzt geändert worden durch Verordnung vom 23.
August 2000 (BAnz. S. 18261); es handelt sich um eine
redaktionelle Änderung.

3. Zu Artikel 19 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

In Satz 1 werden die Wörter „6. April 1998 (BGBl. I S.
694)“ durch die Wörter „3. Mai 2000, BGBl. I S. 636,
1350“ ersetzt.

Begründung

– Das Atomgesetz ist zuletzt geändert worden durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636,
1350); es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

4. Zu Artikel 24 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

a) In Nummer 1 Buchstabe c werden jeweils die Wörter
„[31. Dezember 2000]“ durch die Wörter „31. De-
zember 2000“ und die Wörter „[12. Februar 2001]“
durch die Wörter „12. Februar 2001“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „[31. Dezember
2000]“ durch die Wörter „31. Dezember 2000“
ersetzt.

Begründung zu a und b

– Im Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach
dem Dritten Verstromungsgesetz sind in den neuen § 1
Abs. 5 und § 3 die Datumsangaben in eckige Klammern
gestellt, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikelge-
setzes das Inkrafttreten nicht konkret abzuschätzen war.
Nach dem bisherigen Gesetzgebungsverfahren ist ein In-
krafttreten des Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2001
wahrscheinlich. Daher können die eckigen Klammern
aufgegeben werden. Es handelt sich um eine redaktio-
nelle Änderung.

5. Zu Artikel 41 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Vor Absatz 2 wird die Nummer „1“ durch die Nummer
„2“ ersetzt.

Begründung

– Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

6. Zu Artikel 43 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

a) In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BAnz. S.
989)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 9. Oktober 2000 (BAnz. S. 20625)“
ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Abs. 4“ die
Wörter „und § 50a Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.

c) Nummer 3 erhält nachstehende Fassung:

„In § 5c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 5d Abs. 1 und 2
Satz 1 und 2, § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4
Satz 1, 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
Satz 2, 3 und 4, § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3,
§ 22a Abs. 1 und 3 Satz 1, 2 und 3, § 22b, § 43a Satz
1, § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 45a Abs. 1 und 2
Satz 1 und 2, § 45b Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2,
§ 45c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Bundesausfuhramt“ durch die Wörter “Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ er-
setzt.“

Begründung

– Die Außenwirtschaftsverordnung ist zuletzt geändert
worden durch die 52. Verordnung vom 9. Oktober 2000;
es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Än-
derungsbefehle unter Nummer 2 und 3 tragen den An-
passungen der 51. und 52. Verordnung zur Außenwirt-
schaftsverordnung Rechnung.

7. Zu Artikel 54 des Gesetzes zur Zusammenlegung des
Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

In Artikel 54 werden die Wörter „Tage nach der Verkün-
dung“ durch die Wörter „1. Januar 2001“ ersetzt.

Begründung

– Der Gesetzentwurf sieht bisher das Inkrafttreten am
Tage nach der Verkündung vor. In den Verhandlungen
zum Bundeshaushalt 2001 ist die haushaltstechnische
Zusammenführung der Titel beider Ämter zum 1. Januar
2001 vorgesehen. Auch BAW und BAFA sprechen sich
aus praktischen Umsetzungsgründen für ein Inkrafttre-
ten des Gesetzes zum 1. Januar 2001 aus. Nach dem bis-
herigen Verlauf und Stand des Gesetzgebungsverfahrens
ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum beabsichtigten Ter-
min 1. Januar 2001 umsetzungstechnisch möglich.

Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 1
(Ausschussdrucksache 252/14) und den Änderungsantrag 2
(Ausschussdrucksache 253/14).

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