BT-Drucksache 14/458

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drsn. 14/280, 14/441 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Vom 3. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/458 vom 03.03.1999

Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN 14/280 14/441 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse =

03.03.1999 - 458

14/458

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksachen 14/280, 14/441 -
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse

Bericht der Abgeordneten Dietrich Austermann, Jürgen Koppelin, Dr.
Christa Luft,
Dr. Konstanze Wegner und Antje Hermenau

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt,
- der Erosion der Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten
Sozialversicherung entgegenzuwirken,
- von der ersten Mark an Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben,
- Frauen, die vor allem in diesen Beschäftigungsverhältnissen
arbeiten, eine Option auf eine verbesserte Alterssicherung zu geben,
- vielfach befürchtete Belastungen für die
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu vermeiden,
- mittelfristig die Ausweitung dieser Beschäftigungsverhältnisse
einzudämmen,
- Ausweichreaktionen in den Bereich Schwarzarbeit oder ein weiteres
Aufsplitten der Arbeitsverhältnisse zu verhindern und
- die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern.
Der Gesetzentwurf sieht hierzu die Neufassung bzw. Änderung folgender
Gesetze vor:
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
Artikel 6 Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 7 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungs-
verordnung
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Beitragseinzugs- und
Meldevergütungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Bericht der Bundesregierung
Artikel 17 Inkrafttreten
Der Gesetzentwurf sieht im Bereich der Sozialversicherung folgende
Maßnahmen vor:
- Die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung wird auf 630
DM monatlich festgeschrieben.
- Für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hat der
Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zu leisten:
- 10 Prozent an die Krankenversicherung,
- 12 Prozent an die Rentenversicherung.
Aus diesen Pauschalbeiträgen heraus entstehen keine zusätzlichen
Ansprüche. Ein eigenständiges neues Krankenversicherungsverhältnis wird
nicht begründet.
- Geringfügig Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, in der
Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und
durch ergänzende Beitragszahlungen Leistungsansprüche in der
Rentenversicherung zu erwerben.
- Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Im Bereich des Steuerrechts sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Einnahmen allein aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
werden grundsätzlich steuerfrei gestellt. Eine Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, die
Pauschalbeträge zur Rentenversicherung zu leisten. Zum anderen darf der
Arbeitslohn in dem Dienstverhältnis oder aus meh-
reren gegenwärtigen Dienstverhältnissen zusammen monatlich 630 DM nicht
übersteigen. Andere Einkünfte des Arbeitnehmers sind schädlich für die
Steuerbefreiung. Einkünfte des Ehegatten sind nicht einzubeziehen.
- Für den Arbeitgeber ist Grundlage für den steuerfrei zu zahlenden
Arbeitslohn die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, ob er andere
Einkünfte erzielt und ob und in welcher Höhe er Einnahmen aus anderen
gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnissen erhält.

Der Gesetzentwurf wird in den Rechnungsjahren 1999 bis 2002 in der
gesetzlichen Rentenversicherung
und in der gesetzlichen Krankenversicherung zu den folgenden
Auswirkungen führen:

Rechnungsjahr

1999
2000
2001
2002

- Beitragsmehreinnahmen in Mrd. DM-
Beitragseinnahmen (GRV)
1,9
2,85
2,85
2,85
Beitragseinnahmen (GKV)
1,5
2,25
2,25
2,25

Die kassenmäßigen Steuermindereinnahmen - in Mio. DM - einschließlich
des Solidaritätszuschlages
in den Rechnungsjahren 1999 bis 2002 sind der nachstehenden Übersicht
zu entnehmen:

Maßnahme
Steuerart/
Gebiets-
körperschaft
Ent-
stehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)



1999
2000
2001
2002
Steuerbefreiung von Entgelten aus geringfügiger Beschäftigung bis zu
einem Monatsverdienst von 630 DM; in Fällen mit einer
Hauptbeschäftigung werden geringfügige Beschäf-
tigungsverhältnisse steuerpflichtig. Die Maßnahme tritt ab 1. April
1999 in Kraft.
Insgesamt
LSt
SolZ

Bund
LSt
SolZ

Länder
LSt

Gemeinden
LSt
-2 110
-2 000
- 110

- 960
- 850
- 110

- 850



- 300
-1 373
-1 300
- 72

- 625
- 553
- 72

- 553



- 195
-2 110
-2 000
- 110

- 960
- 850
- 110

- 850



- 300
-2 110
-2 000
- 110

- 960
- 850
- 110

- 850



- 300
-2 110
-2 000
- 110

- 960
- 850
- 110

- 850



- 300
1) Auswirkungen im ersten Veranlagungszeitraum.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.


Der federführende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat abweichend
bzw. ergänzend zum Regierungsentwurf im wesentlichen die folgenden
Änderungen beschlossen:
Im Bereich der Sozialversicherung sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung wird auf
einheitlich 630 DM monatlich festgeschrieben.
- Für die geringfügig Beschäftigten, die bereits in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, hat der Arbeitgeber einen
Pauschalbeitrag von 10 Prozent an die Krankenversicherung zu leisten.
- Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für die geringfügig
Beschäftigten einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent an die gesetzliche
Rentenversicherung zu leisten. Diesen Beiträgen stehen
beitragsäquivalente Rentenleistungen gegenüber.
- Geringfügig Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, in der
Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und
durch die Ergänzung des Arbeitgeberbeitrages zum vollwertigen
Pflichtbeitrag Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der
Rentenversicherung zu erwerben.
- Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Im Bereich des Steuerrechts sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Einnahmen allein aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
werden grundsätzlich steuerfrei gestellt. Eine Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist

die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pauschalbeiträge zur
Rentenversicherung zu leisten. Andere Einkünfte des Arbeitnehmers sind
schädlich für die Steuerfreiheit, wenn die Summe dieser Einkünfte
positiv ist. Einkünfte des Ehegatten sind nicht einzubeziehen.
- Für den Arbeitgeber ist Grundlage für den steuerfrei zu zahlenden
Arbeitslohn eine vom Beschäftigten vorzulegende Bescheinigung des
Finanzamtes.

Der Gesetzentwurf wird in der vom federführenden Ausschuß für Arbeit
und Sozialordnung
vorgeschlagenen Fassung in den Rechnungsjahren 1999 bis 2002 in der
gesetzlichen Rentenversicherung und
in der gesetzlichen Krankenversicherung zu den folgenden Auswirkungen
führen:

Rechnungsjahr

1999
2000
2001
2002

- Beitragsmehreinnahmen in Mrd. DM -
Beitragseinnahmen (GRV)
1,9
2,85
2,85
2,85
Beitragseinnahmen (GKV)
1,35
2,00
2,00
2,00


Die vom federführenden Ausschuß für Arbeit und Sozial-
ordnung im Bereich des Steuerrechts beschlossenen Änderungen führen zu
keinen finanziellen Auswirkungen.
Die Übersicht der kassenmäßigen Steuermindereinnahmen einschließlich
des Solidaritätszuschlages in den Rechnungsjahren 1999 bis 2002 bleibt
daher unverändert gültig.
Der Haushaltsausschuß hielt den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die


Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. sowie der PDS für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend
fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuß für Arbeit
und Sozialordnung vorgelegten Beschlußempfehlung.

Bonn, den 25. Februar 1999
Der Haushaltsausschuß
Adolf Roth (Gießen) Dietrich Austermann Jürgen Koppelin Dr. Christa
Luft
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin
Dr. Konstanze Wegner Antje Hermenau
Berichterstatterin Berichterstatterin

03.03.1999 nnnn

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