BT-Drucksache 14/4547

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4217, 14/4293- Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz -StSenkErgG) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU -14/4285- Mittelstand entlasten - Steuersenkungsgesetz nachbessern

Vom 8. November 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4547
14. Wahlperiode 08. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4217, 14/4293 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
(Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG)

b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4285 –

Mittelstand entlasten – Steuersenkungsgesetz nachbessern

A. Problem

Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung des Steuersenkungsgesetzes am
14. Juli 2000 in einer Entschließung (Bundesratsdrucksache 410/00 – Be-
schluss) die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung dem
Gesetzgeber folgende Vorschläge zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
unterbreite, die gleichzeitig mit dem Steuersenkungsgesetz wirksam werden
sollen:

– Weitere Absenkung des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer um einen
Prozentpunkt auf 42 v. H. ab 2005,

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Betriebs-
veräußerungen und Betriebsaufgaben für aus dem Berufsleben ausscheidende
Unternehmer einmal im Leben.

Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU weist das Steuersenkungsgesetz
in einer Reihe von Punkten grundlegende Mängel auf, die zu beseitigen seien.
Darüber hinaus hält die CDU/CSU-Fraktion die Rückgängigmachung von Re-
gelungen des Steuerentlastungsgesetzes für erforderlich, die nach ihrer Ansicht
die Bedingungen für die Umstrukturierungen von Personenunternehmen ver-
schlechtert haben.

Drucksache 14/4547 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 14/4217) un-
ter Einbeziehung einer vom Bundesrat in dessen Stellungnahme zu dem Ge-
setzentwurf empfohlenen Regelung, die sicherstellt, dass Veräußerungsge-
winne nach § 17 EStG bereits ab dem Jahr 2001 bis zum Wirksamwerden des
Halbeinkünfteverfahrens von der Anwendung des halben durchschnittlichen
Steuersatzes ausgeschlossen werden.

Ablehnung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/4285).

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 14/4217)
in der Ausschussfassung erfolgte mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen und der Fraktion der F.D.P gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU und PDS.

Ablehnung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/4285)
erfolgte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P. und
Abwesenheit der Fraktion der PDS.

C. Alternativen

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/4217)

– Folgende Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU fanden im Aus-
schuss keine Mehrheit:

– Vorziehen der Steuersenkungsstufe 2005 auf 2003;

– Einführung einer Reinvestitionsrücklage für Gewinne von Personenge-
sellschaften aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften in Höhe von 100 v. H. des Veräußerungsgewinns unter bestimm-
ten Voraussetzungen, so dass für Personenunternehmen ein Wahlrecht
besteht, für solche Gewinne entweder die Rücklage oder die hälftige Be-
steuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren in Anspruch zu nehmen;

– Bemessung des Abschreibungszeitraums bei Wirtschaftsgütern für Zwe-
cke der amtlichen Abschreibungstabellen nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer, bei deren Festlegung auch volks- und betriebswirtschaft-
liche Belange berücksichtigt werden sollen;

– Verlängerung des Freibetrages für Betriebsveräußerungen und struktur-
verbessernde Betriebsaufgaben in der Landwirtschaft (§ 14a Abs. 1 bis 3
EStG) bis zum 31. Dezember 2005;

– Wiedereinbeziehung der Realteilung von Personengesellschaften in die
Regelung des § 6 Abs. 5 EStG (früherer Mitunternehmererlass);

– Wiederheraufsetzung der Beteiligungsgrenze nach § 17 EStG von ein v. H.
auf zehn v. H. mit entsprechender Anpassung des § 13 Abs. 4 Nr. 3
ErbStG;

– Einbeziehung der Arbeitnehmerabfindungen und der Ausgleichszahlung
für Handelsvertreter nach § 89b HGB in den halben durchschnittlichen
Steuersatz, Verzicht auf den Mindeststeuersatz bei dieser Vergünstigung
und rückwirkende Wiedereinführung dieser Vorschrift ab 1999;

– Ermittlung des Werts von Anteilen an einer Aktiengesellschaft für Zwecke
der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Schätzung unter Berücksichti-
gung des Vermögens und der Ertragsaussichten, wenn der Wert der Anteile
den aufgrund des Börsenkurses ermittelten Wert nicht überschreitet, sofern
der Erblasser oder Schenker mit mindestens 10 v. H. an der Aktiengesell-
schaft beteiligt ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4547

– Keine Mehrheit fand auch ein Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/
CSU folgenden Inhalts:

Aufhebung der Einschränkung des Ausgleichs von im Betriebsvermögen an-
fallenden Verlusten aus Aktiengeschäften und Aktienderivatgeschäften, so-
fern die Geschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Geset-
zes über das Kreditwesen gehören oder der Absicherung von Geschäften des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.

– Ebenfalls keine Mehrheit fand der Antrag der Fraktion der CDU/CSU
(Drucksache 14/4285) mit folgenden gegenüber dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung zusätzlichen Regelungen:

– Raschere und deutlichere steuerliche Entlastung aller Einkommensteuer-
zahler,

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes entspre-
chend den Vorschlägen der Bundesregierung, jedoch

 nicht nur für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben, son-
dern auch für Ausgleichszahlungen an selbständige Handelsvertreter
nach § 89b HGB und für Arbeitnehmerabfindungen,

 nicht erst zum 1. Januar 2001, sondern rückwirkend zum 1. Januar
1999,

 ohne Begrenzung durch einen Mindeststeuersatz,

– Erleichterung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen für Perso-
nenunternehmen durch

 Wiederzulassung der steuerneutralen Realteilung,

 Streichung des § 6b Abs. 10 EStG, um die betriebsübergreifende Inan-
spruchnahme der Reinvestitionsbegünstigung wieder zu ermöglichen,

 Erweiterung des § 6b EStG um eine hundertprozentige Reinvestitions-
begünstigung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapi-
talgesellschaften bei Einkommensteuerpflichtigen,

– Wiederheraufsetzung der Beteiligungsgrenze nach § 17 EStG von ein
v. H. auf zehn v. H.,

– Wiederherstellung der früheren Fassung des § 15 Abs. 4 EStG betreffend
die Verrechnung von Verlusten aus Aktienderivatgeschäften,

– Verlängerung der Geltungsdauer des § 14a Abs. 1 EStG über den 31. De-
zember 2000 hinaus bis zum 31. Dezember 2005.

Diese Forderungen entsprechen den o. a. Änderungsanträgen der CDU/
CSU-Fraktion zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.

– Abgelehnt wurde auch ein Entschließungsantrag der F.D.P.-Fraktion, der Fol-
gendes fordert:

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für die Aus-
gleichsansprüche der Handelsvertreter gemäß § 89b HGB, Verzicht auf
den Mindeststeuersatz, Wiederanhebung des Höchstbetrages der begüns-
tigten Gewinne auf 15 Mio. DM und rückwirkendes Inkrafttreten der frü-
heren Regelung ab 1999,

– Wiedereinbeziehung der Realteilung von Personengesellschaften in die
Regelung des § 6 Abs. 5 EStG (früherer Mitunternehmererlass).

Zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/4285)

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 14/4217) in der Ausschuss-
fassung.

Drucksache 14/4547 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten

Der vom Ausschuss empfohlene Gesetzentwurf führt im Entstehungsjahr zu
Steuermindereinnahmen von 6 825 Mio. DM. In den Rechnungsjahren führt
dieser Gesetzentwurf zu folgenden Steuermindereinnahmen: 1 055 Mio. DM in
2001; 1 490 Mio. DM in 2002; 2 100 Mio. DM in 2003; 2 110 Mio. DM in
2004; 6 535 Mio. DM in 2005 und 6 795 Mio. DM in 2006. Der vom Bundesrat
übernommene Vorschlag, der sicherstellt, dass Veräußerungsgewinne nach § 17
EStG bereits ab dem Jahr 2001 von der Anwendung des halben durchschnittli-
chen Steuersatzes ausgeschlossen werden, verhindert Steuerausfälle aufgrund
unangemessener Gestaltungen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/4547

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4217 – in folgender Fassung anzuneh-
men:

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
(Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG)
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch ...
(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Ein-
künfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 enthalten, so kann auf Antrag abwei-
chend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der
den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, ent-
fallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen
werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-
satzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-
samten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbe-
halt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 19,9 %.
Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde
Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehalt-
lich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Er-
mäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im
Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranla-
gungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne
des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Steuersenkungsgesetzes

Artikel 1 Nr. 40 des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe r wird wie folgt gefasst:

„r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:

„(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu

versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:

(768,85 · y + 1 990) · y;

3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:

(278,65 · z + 2 300) · z + 432;

Drucksache 14/4547 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. von 55 008 Euro an:

0,485 · x – 9 872.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des
nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Ab-
satz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. ”x“ ist das nach
Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.“;

2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 in der folgenden Fas-
sung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:

(747,80 · y + 1 700) · y;

3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:

(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;

4. von 52 293 Euro an:

0,47 · x – 9 232.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro übersteigenden Teils des
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Ein-
kommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 755 Euro übersteigen-
den Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steu-
erbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“;

3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu

versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b,
34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:

(883,74 · y + 1 500) · y;

3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:

(228,74 · z + 2 397) · z + 989;

4. von 52 152 Euro an:

0,42 · x – 7 914.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Ein-
kommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigen-
den Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steu-
erbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letzt-
mals und in folgender Fassung anzuwenden:

„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch
36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/4547

nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu er-
höhen.“

(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letzt-
mals und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe „Deut-
sche-Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“ ersetzt wird.“

2. Buchstabe v wird wie folgt gefasst:

„v)Absatz 47 wird wie folgt gefasst:
„(47) § 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl.

I S. ...) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.
...) ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des
§ 34 Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...).
In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zu-
lässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach
dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn
im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als
nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt. § 34 Abs. 3 Satz 1 in der
Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der An-
gabe „10 Millionen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millionen Euro“
tritt. § 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) ist
a) für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe an-

zuwenden, dass an die Stelle der Angabe „19,9 %“ die Angabe
„17 %“ tritt und

b) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Angabe „19,9 %“ die Angabe „15 %“ tritt.

Für die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes
vom ... (BGBl. I S. ...) ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßi-
gung nach § 34 EStG in Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar
2001 unbeachtlich.““

3. Buchstabe y wird wie folgt gefasst:

„y)Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) § 39 b ist anzuwenden

1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz
8 an die Stelle der Angabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe „8
946 Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784 Deutsche Mark“ die
Angabe „27 306 Euro“ und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe
„300 Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“ treten. Absatz 2 Satz
6 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden
Fassung anzuwenden:

„für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der hochgerechnete
Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren
vollen Eurobetrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 36 ohne
Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu erhöhen,“

2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz
7 und 8 an die Stelle des Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
„§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen „19,9“
und „48,5“ die Zahlen „17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“ die Angaben
„9 036 Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab
dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:

„3. die Vorsorgepauschale

Drucksache 14/4547 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c
Abs. 2 oder 3,

b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder
3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“

3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8
an die Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „42“
und an die Stelle der Angaben „17 442 Deutsche Mark“ und „53 784
Deutsche Mark“ die Angaben „9 144 Euro“ und „25 812 Euro“
treten.““

Artikel 3
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch den
Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Gesetzes in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.“,

2. den Antrag – Drucksache 14/4285 – abzulehnen.

Berlin, den 8. November 2000

Der Finanzausschuss

Christine Scheel
Vorsitzende

Nicolette Kressl
Berichterstatterin

Hans Michelbach
Berichterstatter

Gerhard Schüßler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/4547

Bericht der Abgeordneten Nicolette Kressl, Hans Michelbach
und Gerhard Schüßler

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksachen 14/4217, 14/4285)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Steuersen-
kungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenk-
ErgG) – Drucksachen 14/4217, 14/4293 – wurde dem Fi-
nanzausschuss in der 124. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 12. Oktober 2000 zur federführenden Bera-
tung und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
dem Ausschuss für Tourismus sowie dem Haushaltsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen, letzterem auch zur Be-
ratung nach § 96 der Geschäftsordnung. Die mitberatenden
Ausschüsse haben den Gesetzentwurf am 8. November
2000 beraten. Der Finanzausschuss hat sich am 25. Oktober
2000 und 8. November 2000 mit der Gesetzesvorlage be-
fasst und am 25. Oktober 2000 darüber hinaus eine öffent-
liche Anhörung dazu durchgeführt. Der Bundesrat hat am
29. September 2000 zu dem Gesetzentwurf Stellung genom-
men.

b) Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/
4285)

Der von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachte Antrag
„Mittelstand entlasten – Steuersenkungsgesetz nachbes-
sern“ ist dem Finanzausschuss in der 124. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 12. Oktober 2000 zur federführen-
den Beratung und dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen, dem Ausschuss für Tourismus und dem Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden, letzte-
rem auch zur Beratung gemäß § 96 der Geschäftsordnung.
Der Finanzausschuss und die mitberatenden Ausschüsse ha-
ben die Vorlage am 8. November 2000 beraten.

2. Inhalt der Vorlagen

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksache 14/4217)

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Steuersenkungsergänzungsgesetzes soll eine Ent-
schließung umgesetzt werden, die der Bundesrat bei seiner
Zustimmung zum Steuersenkungsgesetz am 14. Juli 2000
verabschiedet hat (Bundesratsdrucksache 410/00 – Be-
schluss). Der Bundesrat hat in dieser Entschließung die Er-
wartung zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung
folgende Vorschläge zur Ergänzung des Steuersenkungsge-
setzes unterbreite:

– Weitere Absenkung des Spitzensteuersatzes der Einkom-
mensteuer um einen Prozentpunkt auf 42 v. H. ab 2005,

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuer-
satzes für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben
für aus dem Berufsleben ausscheidende Unternehmer
einmal im Leben.

Diese Ergänzungen sollen gleichzeitig mit dem Steuersen-
kungsgesetz wirksam werden.

Zur Konkretisierung der genannten Entschließung schlägt
die Bundesregierung vor,

– § 34 EStG um die Möglichkeit zu ergänzen, dass für Ge-
winne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben der
halbe durchschnittliche Einkommensteuersatz in An-
spruch genommen werden kann. Diese Steuerermäßi-
gung soll allerdings nur unter folgenden Voraussetzun-
gen zur Anwendung kommen:

– Auf Antrag des Steuerpflichtigen,

– einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab
dem Veranlagungszeitraum 2001,

– wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollen-
det hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist,

– für Gewinne bis 10 Mio. DM (ab 2002: 5 Mio. Euro).

Für diese Einkünfte soll dem Steuerpflichtigen ein
Wahlrecht zustehen, ob er die Besteuerung mit dem
halben durchschnittlichen Steuersatz oder die ermä-
ßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung be-
antragt. Unterschreitet der tatsächlich ermittelte
halbe durchschnittliche Steuersatz den nach § 32a
Abs. 1 Nr. 1 EStG jeweils für den entsprechenden
Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuer-
satz, soll mindestens der Eingangssteuersatz anstelle
des halben durchschnittlichen Steuersatzes angesetzt
werden. Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veran-
lagungszeitraum Gewinne aus mehreren Betriebsver-
äußerungen/-aufgaben, soll er nur für den Gewinn
aus einer dieser Veräußerungen/Aufgaben den halben
Durchschnittssteuersatz in Anspruch nehmen kön-
nen. Sichergestellt werden soll, dass eine bereits bis
zum Veranlagungszeitraum 2000 erfolgte Inan-
spruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34
EStG nicht schädlich ist, wenn ab 2001 der halbe
durchschnittliche Steuersatz nur noch einmal im Le-
ben gewährt wird,

– den Höchststeuersatz der Einkommensteuer ab 2005
von 43 v. H. (Stand Steuersenkungsgesetz) weiter auf
42 v. H. zu verringern.

b) Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 14/4285)

In ihrem Antrag „Mittelstand entlasten – Steuersen-
kungsgesetz nachbessern“ vertritt die Fraktion der CDU/
CSU die Auffassung, dass das Steuersenkungsgesetz

Drucksache 14/4547 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

grundlegende Mängel aufweise und dass das Steuerent-
lastungsgesetz 1999/2000/2002 die Bedingungen für die
Umstrukturierung von Personenunternehmen deutlich
verschlechtert habe. Sie fordert daher gegenüber dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung in Drucksache 14/
4217 folgende Maßnahmen:

– Raschere und deutlichere steuerliche Entlastung aller
Einkommensteuerzahler,

– Wiedereinführung des halben durchschnittlichen
Steuersatzes entsprechend den Vorschlägen der Bun-
desregierung, jedoch

– nicht nur für Gewinne aus Betriebsveräußerungen
und -aufgaben, sondern auch für Ausgleichszah-
lungen an selbständige Handelsvertreter nach
§ 89b HGB und für Arbeitnehmerabfindungen,

– nicht erst zum 1. Januar 2001, sondern rückwir-
kend zum 1. Januar 1999,

– ohne Begrenzung durch einen Mindeststeuersatz,

– Erleichterung bei notwendigen Umstrukturierungs-
maßnahmen für Personenunternehmen durch

– Wiederzulassung der steuerneutralen Realteilung,

– Streichung des § 6b Abs. 10 EStG, um die be-
triebsübergreifende Inanspruchnahme der Rein-
vestitionsbegünstigung wieder zu ermöglichen,

– Erweiterung des § 6b EStG um eine hundertpro-
zentige Reinvestitionsbegünstigung für Gewinne
aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-
sellschaften bei Einkommensteuerpflichtigen,

– Wiederheraufsetzung der Beteiligungsgrenze nach
§ 17 EStG von ein v. H. auf zehn v. H.,

– Wiederherstellung der früheren Fassung des § 15
Abs. 4 EStG betreffend die Verrechnung von Verlus-
ten aus Aktienderivatgeschäften,

– Verlängerung der Geltungsdauer des § 14a Abs. 1
EStG über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum
31. Dezember 2005.

3. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 25. Oktober 2000 eine öffentli-
che Anhörung zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 14/
4217 durchgeführt, bei der folgende Verbände, Institutionen
und Einzelsachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme
zu der Gesetzesvorlage hatten:

Prof. Dr. Norbert Herzig,

Prof. Dr. Rudolf Hickel,

Prof. Dr. Lorenz Jarass,

Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer,

Bundessteuerberaterkammer,

Bundesverband der Deutschen Industrie,

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute,

Bundesverband der freien Berufe,

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für
Handelsvermittlung und Vertrieb,

Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,

Deutscher Bauernverband,

Deutscher Gewerkschaftsbund,

Deutscher Industrie- und Handelstag,

Deutscher Steuerberaterverband,

Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung,

Präsidium des Bundes der Steuerzahler,

Zentraler Kreditausschuss,

Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Ausschussberatun-
gen eingeflossen. Die stenographische Mitschrift dieser Ver-
anstaltung einschließlich der dazu eingereichten schriftli-
chen Stellungnahmen steht der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung.

Die Zahl der zu der Anhörung eingeladenen Sachverständi-
gen ist von der Ausschussmehrheit bei Zustimmung der
Fraktion der PDS begrenzt worden. Die Koalitionsfraktio-
nen halten diese Begrenzung im Interesse der Praktikabilität
und Effizienz der Anhörungen für erforderlich. Sie sind der
Auffassung, dass das notwendige Meinungsspektrum bei
der Anhörung gewährleistet gewesen sei und weisen zudem
darauf hin, dass die Begrenzung von Sachverständigenzah-
len im Einklang mit der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages stehe. Die Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. halten diese Begrenzung dagegen nicht für sachge-
recht. Sie bezeichnen sie als eine nicht gerechtfertigte Be-
schränkung des bei Anhörungen heranzuziehenden Sach-
verstandes.

4. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat gebeten sicherzustellen, dass der halbe
durchschnittliche Steuersatz für Betriebsaufgaben und Be-
triebsveräußerungen nicht für die Veräußerung von im Pri-
vatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften
im Jahr 2001, bei abweichendem Wirtschaftsjahr auch teil-
weise im Jahr 2002, gilt.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksache 14/4217)

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie emp-
fiehlt mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen und der F.D.P.-Fraktion gegen die Stimmen der
CDU/CSU-Fraktion und der PDS-Fraktion, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
F.D.P.-Fraktion gegen die Stimmen der CDU/CSU-Frak-
tion und der PDS-Fraktion.

Drucksache 14/4547 – 11 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen schlägt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der F.D.P.-Fraktion gegen die Stimmen der CDU/
CSU-Fraktion und der PDS-Fraktion die Annahme des
Gesetzentwurfs vor.

Der Ausschuss für Tourismus empfiehlt die Annahme
des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen und der F.D.P.-Fraktion gegen die Stimmen
der CDU/CSU-Fraktion bei Abwesenheit der PDS-Frak-
tion.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt mehrheitlich mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
der F.D.P. gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion
und der Fraktion der PDS die Annahme der Vorlage.

b) Antrag der CDU/CSU-Fraktion (Drucksache 14/4285)

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie emp-
fiehlt mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen und der PDS-Fraktion gegen die Stimmen der
CDU/CSU-Fraktion bei Stimmenthaltung der F.D.P.-Frak-
tion, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend beschließt die Ablehnung des Antrags mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen schlägt die Ablehnung der Vorlage mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der F.D.P. vor.

Der Ausschuss für Tourismus empfiehlt die Ablehnung
des Antrags mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion und der
F.D.P.-Fraktion bei Abwesenheit der PDS-Fraktion.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Ablehnung des
Antrags mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P..

6. Ausschussempfehlung

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt die Annahme
des Gesetzentwurfs in einer komplett neu formulierten Fas-
sung. Dies ist aufgrund der vom Bundesministerium der
Justiz durchgeführten Rechtsförmlichkeitsprüfung erforder-
lich. Da das Steuersenkungsgesetz und das Steuersenkungs-
ergänzungsgesetz zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten
sollen, sind nach den Regeln der Rechtsförmlichkeit bei der

Formulierung des Gesetzentwurfs Besonderheiten zu be-
achten, die eine Neufassung der Gesetzesvorlage notwendig
machen.

Der neu formulierte Gesetzentwurf wird vom Finanzaus-
schuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
F.D.P.-Fraktion gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion
und der PDS-Fraktion zur Annahme empfohlen. Die Aus-
schussempfehlung beinhaltet gegenüber dem Gesetzentwurf
auch eine materielle Änderung in der Anwendungsvor-
schrift, die zum Ausschluss der Begünstigung von Veräuße-
rungsgewinnen mit dem halben durchschnittlichen Steuer-
satz nach § 17 EStG ab dem Jahr 2001 führt. Mit dieser
Regelung wird einem Vorschlag des Bundesrates aus dessen
Stellungnahme zum Gesetzentwurf entsprochen.

Die CDU/CSU-Fraktion begründet die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs damit, dass die Vorlage die mit dem Steuersen-
kungsgesetz nach ihrer Auffassung herbeigeführte Diskri-
minierung der mittelständischen Personengesellschaften
und Einzelunternehmer gegenüber den Kapitalgesellschaf-
ten nicht beseitige. Die nach ihrer Ansicht seit dem Steuer-
senkungsgesetz hier bestehende Gerechtigkeitslücke werde
im Gegenteil noch vergrößert. Die SPD-Fraktion wider-
spricht dieser Auffassung.

Darüber hinaus wird nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion
die Entschließung des Bundesrates, soweit die Wiederein-
führung des halben durchschnittlichen Steuersatzes betrof-
fen sei, mit der Gesetzesvorlage nicht konsequent umge-
setzt. Aufgrund dieser Kritik hat die CDU/CSU-Fraktion
folgende Änderungsanträge eingebracht, die nach ihren
Darlegungen darauf abzielen, eine annähernde Gleichstel-
lung der Kapitalgesellschaften einerseits und der Personen-
gesellschaften und Einzelunternehmer andererseits herzu-
stellen:

– Vorziehen der Steuersenkungsstufe 2005 auf 2003,

– Einführung einer Reinvestitionsrücklage für Gewinne
von Personengesellschaften aus der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von 100
v. H. des Veräußerungsgewinns unter bestimmten Vor-
aussetzungen, so dass für Personenunternehmen ein
Wahlrecht besteht, für solche Gewinne entweder die
Rücklage oder die hälftige Besteuerung nach dem Halb-
einkünfteverfahren in Anspruch zu nehmen.

– Bemessung des Abschreibungszeitraums bei Wirt-
schaftsgütern für Zwecke der amtlichen Abschrei-
bungstabellen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-
dauer, bei deren Festlegung auch volks- und betriebs-
wirtschaftliche Belange berücksichtigt werden sollen.

– Verlängerung des Freibetrages für Betriebsveräuße-
rungen und strukturverbessernde Betriebsaufgaben in
der Landwirtschaft (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG) bis zum
31. Dezember 2005.

– Wiedereinbeziehung der Realteilung von Personenge-
sellschaften in die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG (frühe-
rer Mitunternehmererlass),

– Wiederheraufsetzung der Beteiligungsgrenze nach § 17
EStG von ein v. H. auf zehn v. H. mit entsprechender
Anpassung des § 13 Abs. 4 Nr. 3 ErbStG,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 12 – Drucksache 14/4547

– Einbeziehung der Arbeitnehmerabfindungen und der
Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b
HGB in den halben durchschnittlichen Steuersatz, Ver-
zicht auf den Mindeststeuersatz bei dieser Vergünstigung
und rückwirkende Wiedereinführung dieser Vorschrift
ab 1999,

– Ermittlung des Werts von Anteilen an einer Aktienge-
sellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkung-
steuer durch Schätzung unter Berücksichtigung des Ver-
mögens und der Ertragsaussichten, wenn der Wert der
Anteile den aufgrund des Börsenkurses ermittelten Wert
nicht überschreitet, sofern der Erblasser oder Schenker
mit mindestens 10 v. H. an der Aktiengesellschaft betei-
ligt ist.

Darüber hinaus hat die CDU/CSU-Fraktion einen Entschlie-
ßungsantrag eingebracht, mit dem die Bundesregierung auf-
gefordert werden soll, die mit dem Steuersenkungsgesetz
beschlossenen Regelungen zum Verlustausgleich beim Ak-
tienhandel und Aktienderivatehandel rückgängig zu ma-
chen. Dieser Entschließungsantrag hat folgenden Wortlaut:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit den bisherigen Regelungen im Steuersenkungsgesetz
zum Aktien- und Aktienderivatehandel ist der Finanz-
platz Deutschland für diesen Bereich erheblich gefähr-
det. Im Vermittlungsverfahren ist dieser Sachverhalt lei-
der in einer Weise geregelt worden, die dem Aktien- und
Aktienderivatehandel in Deutschland die wirtschaftli-
che Grundlage entzieht. Deshalb ist politisches Handeln
zur gesetzlichen Korrektur bei gleichzeitiger Schaffung
von Rechtssicherheit dringend im vorgenannten Sinne
erforderlich.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf

1. einen Gesetzentwurf unverzüglich in den Bundestag
einzubringen, der die negativen Folgen des Steuer-
senkungsgesetzes für den Eigenhandel mit Aktien be-
seitigt und den alten Rechtszustand wiederherstellt,
damit dieser zum 1.1.2001 in Kraft treten kann.

2. gleichzeitig für den betroffenen Aktien- und Aktiende-
rivatehandel bereits jetzt die notwendigen Rechtssi-
cherheiten durch Vorlage einer Verwaltungsanwei-
sung zu schaffen, mit der im Vorgriff auf die
Gesetzesänderung die einschlägigen Regelungen des
Steuersenkungsgesetzes ausgesetzt werden.“

Die genannten Änderungsanträge sind von den Koalitions-
fraktionen und der PDS-Fraktion gegen die Stimmen der
CDU/CSU-Fraktion bei Stimmenthaltung der F.D.P.-Frak-
tion abgelehnt worden. Das gleiche gilt für den Entschlie-
ßungsantrag der CDU/CSU-Fraktion.

Die Koalitionsfraktionen haben die Ablehnung der Ände-
rungsanträge damit begründet, dass die von der CDU/
CSU-Fraktion angeführte Mittelstandsfeindlichkeit des
Steuersenkungsgesetzes/Steuersenkungsergänzungsgesetzes
nicht zutreffe. Dies habe eine Untersuchung einer renom-
mierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben. Die steu-
erliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs des Handels-
vertreters gemäß § 89b HGB sehen die Koalitionsfraktionen
im Zusammenhang mit der anstehenden Reform der Rege-

lungen zur Altersversorgung. Sie haben angekündigt, dass
die steuerliche Behandlung dieses Ausgleichsanspruchs von
ihnen im Rahmen dieser Reform aufgegriffen werde.

Die CDU/CSU-Fraktion hat kritisiert, dass der Höchstbe-
trag für den halben durchschnittlichen Steuersatz ab 2002
von 10 Mio. DM auf 5 Mio. Euro umgerechnet worden ist.
Dies führe zu einer Verschlechterung von rd. 220 Mio. DM.
Die Bundesregierung hat die Festsetzung des Höchstbetrags
auf 5 Mio. Euro mit dem Argument der Vereinfachung und
Klarheit begründet.

Die Fraktion der F.D.P. hat bei ihrer Zustimmung zu der Ge-
setzesvorlage in der vom Ausschuss verabschiedeten Fas-
sung darauf hingewiesen, dass das Steuersenkungsgesetz im
Bundesrat auch aufgrund der Zustimmung des Landes
Rheinland-Pfalz, dessen Regierung von der F.D.P. mitgetra-
gen werde, verabschiedet worden sei. Gleichwohl hat die
F.D.P.-Fraktion kritisiert, dass die Entschließung des Bun-
desrates (Bundesratsdrucksache 410/00 – Beschluss) mit
dem vorliegenden Gesetzesbeschluss nicht fair umgesetzt
worden sei. Sie hat deshalb folgenden Entschließungsantrag
eingebracht:

„Der Finanzausschuss möge beschließen:

1. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für
Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben ist aus-
drücklich zu begrüßen. Allerdings ist die im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung enthaltene Regelung zu eng,
weil sie nur einen beschränkten aus dem Berufsleben
ausscheidenen Personenkreis begünstigt. Der ermäßigte
Steuersatz ist daher auch für die Ausgleichsansprüche
von Handelsvertretern wieder einzuführen. Diese Leis-
tungen dienen ebenso wie der Veräußerungs- oder Auf-
gabegewinn des Unternehmers der Altersversorgung
und müssen steuerlich gleichbehandelt werden.

2. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne mindestens
mit dem Eingangssteuersatz ist nicht Bestandteil des Be-
schlusses des Bundesrats vom 14. Juli 2000 (Drucksache
410/00), in dem der Bundesrat die Bedingungen für
seine Zustimmung zum Steuersenkungsgesetz festge-
schrieben hat. Gleiches gilt für die Begrenzung der be-
günstigen Gewinne auf 10 Mio. DM sowie das Inkraft-
treten der Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2001. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung wird entsprechend
korrigiert, die Änderungen treten rückwirkend in Kraft.

3. Die Regelungen des Mitunternehmererlasses wurden be-
reits im Vermittlungsverfahren wieder eingeführt. Das
gilt nicht für die in den gleichen Sachzusammenhang ge-
hörenden Regelungen für die Realteilung. Das muss jetzt
nachgeholt werden.“

Dieser Entschließungsantrag ist von den Koalitionsfraktio-
nen und der PDS-Fraktion gegen die Stimmen der CDU/
CSU-Fraktion und der F.D.P.-Fraktion abgelehnt worden.

Die Fraktion der PDS begründet die Ablehnung der Geset-
zesvorlage insbesondere damit, dass sie die mit dem Steuer-
senkungsgesetz beschlossene Verringerung des Spitzensteu-
ersatzes ablehne und dementsprechend auch die mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf empfohlene weitere Ab-
senkung des Spitzensteuersatzes auf 42 v. H. ab 2005 ihre
Zustimmung versage. Die Wiedereinführung des halben

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/4547

durchschnittlichen Steuersatzes hat die PDS-Fraktion im
Grundsatz begrüßt, da diese Maßnahme auf eine Gleichbe-
handlung der Kapitalgesellschaften und der Personenunter-
nehmen abziele. Nachdem die Kapitalgesellschaften durch
die Freistellung der Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften, die die Fraktion der PDS abge-
lehnt habe, stark begünstigt worden seien, müßten Personen-
unternehmen in diesem Bereich gleichgestellt werden. Dazu
seien jedoch Freibeträge besser geeignet als die Wiederein-
führung des halben durchschnittlichen Steuersatzes. Bei der
Einzelabstimmung über diese Maßnahme hat sich die
PDS-Fraktion daher der Stimme enthalten, während sie die
übrigen Regelungen der Vorlage abgelehnt hat.

Die Koalitionsfraktionen und die F.D.P.-Fraktion haben al-
len Einzelregelungen zugestimmt, die CDU/CSU-Fraktion
hat dagegen alle Einzelregelungen abgelehnt.

Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion in Drucksache 14/4285
ist von den Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
CDU/CSU-Fraktion bei Stimmenthaltung der F.D.P.-Frak-
tion abgelehnt worden. Die PDS-Fraktion war bei dieser
Abstimmung abwesend.

II. Einzelbegründung des Gesetzesbeschlusses

Der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen
Fassung wird im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergeset-
zes)

Artikel 1 Nr. 2 entfällt, da die dort aufgeführten Änderun-
gen gesondert in Artikel 2 aufgenommen werden. Die Be-
gründung hierfür ergibt sich aus der Begründung zu dem
neuen Artikel 2.

Zu Artikel 2 (Änderung des Steuersenkungsgesetzes)

Allgemein

Die Änderungen, die im Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 2
aufgeführt wurden, sind jetzt in Artikel 2 geregelt. Dies er-
gibt sich aus der von dem Bundesministerium der Justiz
vorgenommenen ergänzenden Prüfung der Rechtsförmlich-
keit. Da sowohl das Steuersenkungsgesetz als auch das
Steuersenkungsergänzungsgesetz zum gleichen Zeitpunkt in
Kraft treten sollen, sind nach den Regeln der Rechtsförm-
lichkeit bei der Formulierung der Änderungsbefehle Beson-
derheiten zu beachten:

Treten zwei Änderungen des Stammgesetzes (vorliegend
des Einkommensteuergesetzes) am gleichen Tag in Kraft
und sind sie nicht gleichlautend, muss zur Vermeidung eines
unklaren, lückenhaften und widersprüchlichen Gesetzestex-
tes eindeutig erkennbar gemacht werden, welches die „spä-
tere“ Änderung ist, die den ab 1. Januar 2001 geltenden
Wortlaut bestimmt.

Die Änderungen zu § 34 EStG zielen auf unterschiedliche
Stellen des Stammgesetzes. Der Wortlaut der Bestimmung
(§ 34 EStG) ab 1. Januar 2001 ist eindeutig, § 52 EStG je-
doch nicht. Die Änderungsbefehle des Steuersenkungsge-
setzes und Steuersenkungsergänzungsgesetzes sind insoweit
widersprüchlich, der endgültige Wortlaut von § 52 EStG

nicht eindeutig erkennbar. Die Wahl einer entsprechenden
Bezeichnung in der Überschrift des Gesetzentwurfs („Ge-
setz zur Ergänzung des ...“) allein genügt nicht.

Durch den Ausweis der Änderungen zu § 52 EStG als Än-
derungen des Steuersenkungsgesetzes in Artikel 2 wird ein-
deutig dokumentiert, dass die im Steuersenkungsergän-
zungsgesetz enthaltenen Fassungen der maßgeblichen
Absätze ab dem 1. Januar 2001 gelten sollen, die Fassungen
des Steuersenkungsgesetzes also insoweit überholt sind.

Zu Nummer 2 (§ 52 Abs. 47 Satz 2 und 3 EStG)

Bei der Änderung im Satz 2 handelt es sich um eine redakti-
onelle Klarstellung.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 29. Sep-
tember 2000 (Bundesratsdrucksache 469/00) empfohlen,
§ 34 Abs. 3 Satz 1 EStG zur Vermeidung von unangemesse-
nen Gestaltungen bei der Veräußerung von im Privatvermö-
gen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17
EStG) so zu ergänzen, dass der halbe Steuersatz nicht für
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapi-
talgesellschaft anzuwenden ist. Durch den neuen Satz 3 in
der Anwendungsregelung zu § 34 EStG wird diese Empfeh-
lung aufgegriffen und inhaltlich umgesetzt.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Steuer-
senkungsergänzungsgesetzes ist hinsichtlich der Anwen-
dung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf Ge-
winne aus der Veräußerung von im Privatvermögen
gehaltenen Anteilen (§ 17 EStG) systemgerecht. Zwar ent-
hält bereits die Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F.
des StSenkG keinen Hinweis mehr auf Gewinne aus der
Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen
an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG. Nach der
Übergangsregelung in § 52 Abs. 47 Satz 2 EStG ist der
halbe Steuersatz für diese Gewinne jedoch bis zu dem Zeit-
punkt anzuwenden, ab dem die Einkünfte aus diesen Antei-
len einschließlich der Veräußerungsgewinne dem Halbein-
künfteverfahren unterliegen. Die Regelung beinhaltet aber
ein erhebliches fiskalisches Risiko.

Eine Änderung des Gesetzentwurfs ist daher erforderlich,
um Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG bereits ab dem
Jahr 2001 bis zum Wirksamwerden des Halbeinkünftever-
fahrens (2002, bei abweichenden Wirtschaftsjahr 2003) von
der Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes
auszuschließen.

Anderenfalls ist folgende steuerliche Gestaltung möglich:

Eine Kapitalgesellschaft hat während des Vollanrechnungs-
verfahrens erzielte Gewinne in einer Höhe von 100 (vor Ab-
zug der Körperschaftsteuer) nicht ausgeschüttet. Der Bilanz-
gewinn beträgt 60. Der (allein beherrschende) Gesellschaf-
ter veräußert die Beteiligung im Sinne des § 17 EStG im
Jahr 2001 für 100. Der Veräußerungspreis setzt sich aus dem
Bilanzgewinn (60), der Körperschaftsteuerminderung für
den Fall der Vollausschüttung (10) und der anrechenbaren
Körperschaftsteuer (30) zusammen. Den Gewinn von 100
versteuert der Anteilseigner mit dem halben durchschnittli-
chen Steuersatz von 22,5 %. Der Erwerber schüttet 70 an
sich aus und kann Körperschaftsteuer in Höhe von 30 an-
rechnen. Er hat somit Einnahmen von 100 und kann eine

Drucksache 14/4547 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung von 100 gel-
tend machen. Als Ergebnis verbleiben bei ihm steuerpflich-
tige Einnahmen von 0. Hätte der Veräußerer vor der Übertra-
gung der Anteile an sich selbst ausgeschüttet, müßte er 100
mit 45 % versteuern. Die Steuerbelastung würde 45 betra-
gen und ist um 22,5 höher im Vergleich zur Anteilsübertra-
gung vor Ausschüttung.

Die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG
für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital-
gesellschaften bis zum Wirksamwerden des Halbeinkünfte-
verfahrens wird durch den Änderungsvorschlag nicht aus-
geschlossen. Dies hat der Bundesrat auch nicht gefordert.

Zu Artikel 3 (Neufassung geänderter Gesetze und
Verordnungen) und zu Artikel 4
(Inkrafttreten)

Die neuen Artikel 3 und 4 entsprechen den Artikeln 2 und 3
des Gesetzentwurfs.

3. Finanzielle Auswirkungen

Allgemein

keine

Zu Nummer 2 (§ 52 Abs. 47 Satz 2 und 3 EStG)

Verhinderung von weiteren Steuermindereinnahmen durch
unangemessene Gestaltungen.

Berlin, den 8. November 2000

Nicolette Kressl
Berichterstatterin

Hans Michelbach
Berichterstatter

Gerhard Schüßler
Berichterstatter

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