BT-Drucksache 14/444

zu dem GE - Drs. 14/394 (SPD/B90) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (Entlassungsentschädigungs- Änderungsgesetz - EEÄndG)

Vom 2. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/444 vom 02.03.1999

Beschlußempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/394 zur Änderung der Berücksichtigung von
Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht =

02.03.1999 - 444

14/444

Beschlußempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 14/394 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Berücksichtigung von
Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht
(Entlassungsentschädigungs - Änderungsgesetz - EEÄndG)

A. Problem
Nach der Neuregelung des § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
III) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz, die ab 7. April 1999
voll wirksam werden sollte, werden Entlassungsentschädigungen, die ein
Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem
bisherigen Arbeitgeber erhält, nach Abzug der Steuern und bestimmter
Freibeträge auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet. Die
Regelung ist sozial unausgewogen und verfassungsrechtlich
problematisch. Deshalb soll § 140 SGB III gestrichen und die
Rechtslage, die bis zum 31. März 1997 bestanden hat (§§ 117, 128 AFG),
im wesentlichen wiederhergestellt werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs.
Mehrheit im Ausschuß
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aufgrund der im Hinblick auf § 140 SGB III zu erwartenden
Ausweichreaktionen und unter Berücksichtigung der Einführung einer
Erstattungspflicht nach § 147a SGB III ist mit einer allenfalls
geringfügigen Mehrbelastung der Bundesanstalt für Arbeit zu rechnen.
2. Vollzugsaufwand
Geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand durch die Prüfung
der Erstattungsfälle.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/394 anzunehmen.
Bonn, den 2. März 1999
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Doris Barnett Franz Thönnes
Vorsitzende Berichterstatter

Bericht des Abgeordneten Franz Thönnes

I. Beratungsverlauf
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/394 ist in der
22. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Februar 1999 an den
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zur federführenden Beratung und
an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen worden.
Der Haushaltsausschuß hat aus Termingründen von einer Mitberatung
abgesehen.
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat den Gesetzentwurf in
seiner 14. Sitzung am 2. März 1999 beraten und abgeschlossen. Im
Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf mit der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. angenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/394
Nach § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III), den die frühere Bundesregierung mit dem Arbeitsförderungs-
Reformgesetz geschaffen hat und der ab dem 7. April 1999 voll wirksam
werden sollte, werden Entlassungsentschädigungen nach Abzug der
Steuern und bestimmter Freibeträge auf die Hälfte des
Arbeitslosengeldes angerechnet. Die Regelung ist wegen des übermäßigen
Zugriffs auf Entlassungsentschädigungen sozial unausgewogen und
verfassungsrechtlich bedenklich. Von den Partnern des Bündnisses für
Arbeit wurde eine Vereinbarung getroffen, in deren Ergebnis
§ 140 SGB III gestrichen und die Rechtslage, die bis zum 31. März 1997
bestanden hat (§§ 117, 128 AFG), im wesentlichen wiederhergestellt
werden soll.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 14/394 verwiesen.
III. Ausschußberatungen
Einig war sich der Ausschuß darüber, daß alsbald eine endgültige
Regelung gefunden werden muß. Kontrovers

beraten wurde insbesondere die Frage der Auswirkungen des
Gesetzentwurfs auf die Zahl der Frühverrentungen.
Die Mitglieder der Fraktion der SPD erklärten, eine Neuregelung der
Entlassungsentschädigungen sei notwendig, um die noch von der alten
Bundesregierung initiierte sozial unausgewogene und
verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelung durch Wiederherstellung des
alten Rechtszustandes nicht erst in Kraft treten zu lassen. Die nunmehr
vorgesehene Übergangsregelung werde von allen Parteien des Bündnisses
für Arbeit getragen. Eine endgültige Regelung werde baldmöglichst
vorgelegt.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU lehnten den Gesetzentwurf ab,
weil er die Frage der steigenden Zahl von Frühverrentungen nicht löse.
Immerhin sei die bisherige Regelung, die zum 7. April 1999 voll wirksam
werden sollte, auch mit den Stimmen der SPD-geführten Länder im
Bundesrat zustande gekommen.
Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonten, es sei
nicht Ziel des Gesetzentwurfs, daß die Arbeitgeber zu Lasten der
Sozialkassen ihren Mitarbeiterstamm verjüngten. Die alte Regelung solle
aber im Interesse der Rechtssicherheit der Beteiligten gar nicht erst
in Kraft treten.
Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. hielten im
Interesse der Planungssicherheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
alsbaldige Vorlage einer endgültigen und dauerhaften Regelung der
Entlassungsentschädigungen für notwendig. Die von der Bundesregierung
vorgelegte Regelung bedeute im wesentlichen eine Rückkehr zum alten
Recht, das ebenfalls als unbefriedigend empfunden worden sei. Daher
lehne man den Gesetzentwurf ab.
Das Mitglied der Fraktion der PDS unterstützte den Gesetzentwurf, der
u.a. verhindere, daß Arbeitslosenverbände wegen der unsozialen
bisherigen Regelung das Bundesverfassungsgericht anrufen müßten.
Unvollständig sei die Regelung hinsichtlich der Frühverrentung, und
schnelle Lösungen für die aktive Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozeß wären wünschenswert.

Bonn, den 2. März 1999
Franz Thönnes
Berichterstatter

02.03.1999 nnnn

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