BT-Drucksache 14/443

Dritter Bericht ... zu dem GE - Drs. 14/23 (SPD, B90) - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Vom 3. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/443 vom 03.03.1999

Dritter Bericht zu dem Gesetzentwurf 14/23 Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 =

03.03.1999 - 443

14/443

Dritter Bericht *)
des Finanzausschusses (7. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 14/23 -
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Bericht der Abgeordneten Detlev von Larcher, Hansgeorg Hauser
(Rednitzhembach),
Klaus Wolfgang Müller (Kiel), Carl-Ludwig Thiele und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - Drucksache
14/23 - wurde in der 6. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13.
November 1998 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuß sowie
zur Mitberatung an den Ausschuß für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den Ausschuß für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuß für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen, den Ausschuß für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung, den Ausschuß für Tourismus und an den
Haushaltsausschuß überwiesen, an letzteren auch zur Beratung gemäß § 96
der Geschäftsordnung. In der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages am
21. Januar 1999 wurde diese Gesetzesvorlage zusätzlich an den
Rechtsausschuß und den Ausschuß für Kultur und Medien überwiesen, in
der 19. Sitzung am 28. Januar 1999 auch an den Ausschuß für Arbeit und
Sozialordnung.
Mit Drucksache 14/125 hat der Deutsche Bundestag am 4. Dezember 1998
einen ersten "Vorläufer" zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
verabschiedet. Dieser Gesetzesbeschluß ist inzwischen, nachdem ihm auch
der Bundesrat zugestimmt hat, als Steuerentlastungsgesetz 1999 in Kraft
getreten (BGBl. 1998 I S. 3779). Er enthält folgende Maßnahmen:

*) Die Beschlußempfehlung des Finanzausschusses wurde bereits als
Drucksache 14/442 verteilt.
- Senkung des Eingangssatzes bei der Einkommen-
steuer von 25,9 v.H. auf 23,9 v.H. in 1999,
- Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder um 30 DM auf
250 DM monatlich ab 1999,
- Übertragung der Auszahlung des Kindergeldes von den privaten
Arbeitgebern auf die Familienkassen ab 1999,
- Anpassung des Investitionszulagengesetzes 1996 und des
Fördergebietsgesetzes an EU-rechtliche Entscheidungen.
Ein weiterer "Vorläufer" zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist
vom Deutschen Bundestag am 10. Dezember 1998 mit Drucksache 14/158
verabschiedet worden. Dieser Gesetzesbeschluß ist inzwischen, nach
Zustimmung durch den Bundesrat, als Steueränderungsgesetz 1998 in Kraft
getreten (BGBl. 1998 I S. 3816). Er beinhaltet folgende Regelungen:
- Anpassung der Bewertung von Pensionsrückstellungen an veränderte
biometrische Rechnungsgrund-
lagen, d. h. an die gestiegene Lebenserwartung und die verringerte
Invalidisierungswahrscheinlichkeit,
- Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre.
Die beim Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mitberatenden
Ausschüsse haben an folgenden Tagen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf
Stellung genommen:
- der Rechtsausschuß am 24. Februar 1999,
- der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie am 24. Februar 1999,
- der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 10.
Februar 1999,
- der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 23.
Februar 1999,
- der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 23. Februar 1999,
- der Ausschuß für Verkehr-, Bau- und Wohnungs-
wesen am 24. Februar 1999,
- der Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
am 24. Februar 1999,
- der Ausschuß für Tourismus am 23. Februar 1999 und
- der Haushaltsausschuß am 25. Februar 1999.
Der Ausschuß für Kultur und Medien hat kein Mitberatungsvotum
abgegeben.
Seine Stellungnahme gemäß § 96 der Geschäftsordnung wird der
Haushaltsausschuß gesondert abgeben.
Der Finanzausschuß hat den Gesetzentwurf, nachdem
die beiden "Vorläufer" verabschiedet worden waren, am 20. und 27.
Januar 1999, am 8., 9., 10., 18., 22. und 24. Februar 1999, am 1. und
2. März 1999 beraten.
Er hat am 7. und 8. Dezember 1998 sowie am 19. Januar 1999 eine
öffentliche Anhörung zu dem
Gesetzentwurf veranstaltet. Am 27. Januar 1999 hat er ein Gespräch mit
Vertretern der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zu den
finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Gemeinden
geführt.
Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/
2000/2002 ist auch von der Bundesregierung eingebracht worden
(Drucksache 14/265). Zu dieser Gesetzesvorlage hat der Finanzausschuß
jedoch keinen Beschluß gefaßt, so daß sie im Gesetzgebungsverfahren
verbleibt.
2. Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/
2000/2002 zielt auf die Umsetzung der in der Koali-
tionsvereinbarung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober
1998 vorgesehenen Steuerreform. Mit diesem Gesetzesvorhaben sollen eine
Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung, eine spürbare Entlastung
der Arbeitnehmer und Familien, die Schaffung von mehr
Steuergerechtigkeit und eine Vereinfachung des Steuerrechts erreicht
werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere
- die Steuersätze bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
gesenkt,
- das Kindergeld für das erste und zweite Kind erhöht und
- die steuerliche Bemessungsgrundlage durch Abbau von
Steuervergünstigungen und durch Bereinigung des Steuerrechts,
insbesondere durch Objektivierung der Gewinnermittlung, umfassend
verbreitert werden.
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen treten stufenweise in
den Jahren 1999, 2000 und 2002 in Kraft. Im einzelnen ist folgendes
vorgesehen:
Erste Stufe 1999
- Senkung des Eingangssteuersatzes von 25,9 v.H. auf 23,9 v.H. (§
32a EStG)*),
- Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte bei der
Einkommensteuer von 47 v.H. auf 45 v.H. (§ 32c EStG),
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes für einbehaltene Gewinne von
45 v.H. auf 40 v.H. und des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 42
v.H. auf 40 v.H. (§ 23 Abs. 1 und 2 KStG),
- Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder von 220 DM
auf 250 DM (§ 66 Abs. 1 EStG)*),
- Übertragung der Auszahlung des Kindergeldes von den privaten
Arbeitgebern auf die Familienkassen (§ 70 Abs. 1 EStG)*).
Zweite Stufe 2000
- Neugestaltung des Einkommensteuertarifs mit
= Anhebung des Grundfreibetrags von rd. 12 000 DM/
26 000 DM auf rd. 13 500 DM/27 000 DM (§ 32a EStG),
= Senkung des Eingangssteuersatzes von 23,9 v.H. auf 22,9 v.H. (§
32a EStG),
= Absenkung des Höchststeuersatzes von 53 v.H. auf 51 v.H. (§ 32 a
EStG),
= Absenkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte von 45
v.H. auf 43 v.H. (§ 32c EStG).
Dritte Stufe 2002
- Fortentwicklung des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) durch
= Anhebung des Grundfreibetrags von rd. 13 500 DM/27 000 DM auf rd.
14 000 DM/28 000 DM,
= Absenkung des Eingangssteuersatzes von 22,9 v.H. auf 19,9 v.H.,
= Absenkung des Höchststeuersatzes von 51 v.H. auf 48,5 v.H.,
- Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder von 250 DM
auf 260 DM (§ 66 Abs. 1 EStG).
Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
(Verbreiterung der Bemessungsgrundlage)
- Begrenzung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus passiver
Tätigkeit mit positiven Einkünften aus aktiver Tätigkeit auf 100 000
DM/200 000 DM, wobei übersteigende Verluste aus passiver Tätigkeit bis
zu 50 v.H. mit den verbleibenden Einkünften aus aktiver Tätigkeit
verrechnet werden können und nicht ver-
rechenbare Beträge vortragsfähig sind (§ 2 Abs. 1a und 3 EStG),
- Streichung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus DBA-
Betriebsstätten (§ 2a Abs. 3 und 4 EStG),

*) Bereits realisiert.
- Halbierung der Freibeträge für Abfindungen bei einer vom
Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
Abschmelzung der Freibeträge um den Betrag der Abfindung, der 50 000 DM
übersteigt; Übergangsregelung für Abfindungsverträge, die in 1998
abgeschlossen worden sind und bei denen die Abfindung bis Ende März
1999 ausgezahlt wird bzw. ausgezahlt worden ist (§ 3 Nr. 9 EStG),
- Streichung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und
Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Beamte und
Soldaten wegen Entlassung aus
einem Dienstverhältnis (§ 3 Nr. 10 EStG),
- Streichung der Steuerfreiheit für den Grundbetrag der
Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (§ 3 Nr. 27 EStG),
- Aufhebung der Steuerfreiheit für Zuwendungen an Arbeitnehmer
anläßlich bestimmter Arbeitneh-
mer- und Geschäftsjubiläen (§ 3 Nr. 52 EStG und § 3 LStDV),
- Streichung des Betriebsausgaben- und Werbungs-
kostenabzugs im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, insbesondere
bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften,
deren Erträge zu steuerfreien Schachteldividenden führen (§ 3c EStG),
- Einschränkung der nachträglichen Änderung von Bilanzen (§ 4 Abs. 2
EStG),
- Beseitigung des Mißbrauchs bei Zwei- oder Mehrkontenmodellen (§ 4
Abs. 4a EStG).
- Erweiterung des Abzugsverbots für Schmier- und Bestechungsgelder
im In- und Ausland (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG),
- Aufhebung der Möglichkeit zur zeitlichen Verteilung des
Betriebsausgabenabzugs für Erhaltungsaufwendungen in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen (§ 4
Abs. 8 EStG),
- Verlängerung der Ansammlungsfrist für Stillegungsverpflichtungen
bei Kernkraftwerken von bisher 19 Jahren auf 25 Jahre (§ 5 Abs. 4b EStG
i.V.m. § 52 Abs. 6b Satz 2 EStG),
- Verbot der Bildung von Rückstellungen für Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, z. B. bei der Wiederaufbereitung von
Kernbrennelementen (§ 5 Abs. 4c EStG),
- Einführung eines Wertaufholungsgebotes für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 1998 enden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und § 6
Abs.1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG),
- Streichung der Teilwertabschreibung für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31. Dezember 1998 enden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG),
- Aufhebung der Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und
des Umlaufvermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem
höheren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG),
- Ansatz von Rückstellungen mit notwendigen Teil-
kosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d EStG),
- Abzinsungsgebot bei Rückstellungen für
Geldleistungsverpflichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b
EStG),
- realitätsnähere Bewertung von Rückstellungen, insbesondere
= Abzug von Einnahmen bei der Rückstellungs-
bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c EStG),
= von Schadensrückstellungen in der Versicherungswirtschaft (§ 6
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buch-
stabe a EStG und § 20 Abs. 2 KStG),
- Spekulationsbesteuerung nach Entnahme, z. B. von Wertpapieren aus
dem Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 23 EStG i.V.m. § 21
Abs. 2 Nr. 1 UmwStG),
- Einlagen in das Betriebsvermögen aus dem
Überschußeinkunftsvermögen mit fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
- Abschaffung der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern
nach den Regeln des "Mitunternehmererlasses" sowie der begünstigten
Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (§ 6 Abs. 4
EStG),
- Aufdeckung stiller Reserven beim Tausch von Wirtschaftsgütern
durch Nichtanwendung des "Tauschgutachtens" (§ 6 Abs. 5 EStG),
- Berücksichtigung der aktuellen Sterbetafeln zur Bewertung von
Versorgungszusagen, Verteilung der
erhöhten Aufwendungen infolge höherer Bestands-
bewertung auf drei Jahre (§ 6a EStG)*),
- Einschränkung der steuerneutralen Übertragung von stillen
Reserven, so daß nur noch der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und
Boden und Gebäuden begünstigt ist (§ 6b Abs. 1 bis 7 EStG),
- Streichung der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe
außer bei Existenzgründern (§ 7g Abs. 1 und 2 EStG),
- Streichung der Ansparabschreibung für kleine und mittlere Betriebe
außer bei Existenzgründern (§ 7g Abs. 3 bis 6 EStG),
- Streichung der erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten an
Gebäuden in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten (§ 7h EStG),
- Senkung der erhöhten Absetzung von Herstellungs-
kosten an Gebäuden, die Baudenkmale sind, von bisher 10 v.H. auf 5 v.H.
und Beschränkung auf Baudenkmale, die vor dem 1. Januar 1949
hergestellt worden sind (§ 7i EStG),
- Abschaffung des Werbungskostenpauschalbetrags bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 9a Nr. 2 EStG),
- Streichung der Berücksichtigung von Zinsen für Nachforderungen und
Stundung von Steuern sowie von Aussetzungszinsen als Sonderausgaben (§
10 Abs. 1 Nr. 5 EStG),

*) Bereits realisiert.
- Streichung der Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG),
- Begrenzung des Verlustrücktrages auf ein Jahr und 2 Mio. DM für
die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000, Abschaffung ab 2001 (§ 10d
Abs. 1 EStG),
- Senkung der Abziehbarkeit von Herstellungs- und Erhaltungskosten
an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal auf 5 v.H. für 20
Jahre und Beschränkung auf Baudenkmale, die vor dem 1. Ja-
nuar 1949 hergestellt worden sind; Streichung der
Abziehbarkeit für Gebäude, die zu einem Sanierungs- und
Entwicklungsgebiet gehören (§ 10f EStG),
- Verringerung des Abzugs der Herstellungs- und Erhaltungskosten bei
inländischen Kulturgütern von 10 v.H. auf 5 v.H. (§ 10g EStG),
- Streichung des Vorkostenabzugs bei eigenheimzulagebegünstigten
Wohnungen (§ 10i EStG),
- Aufhebung der Möglichkeit zur zeitlichen Verteilung von größerem
Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf
Jahre für Wohngebäude sowie für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungs-
und Entwicklungsgebieten (§§ 11a und 11b EStG und § 82b EStDV),
- Streichung des Freibetrags für Land- und Forstwirte von 2 000 DM/4
000 DM (§ 13 Abs. 3 EStG),
- Zielgenauere Ermittlung des Gewinnes nach Durchschnittssätzen für
kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 13 a EStG),
- Streichung des Freibetrags in Höhe von 60 000 DM für Gewinne aus
der Veräußerung oder Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (§§ 14 und 16 Abs.
4 EStG),
- keine Verlängerung des bis zum 31. Dezember 2000 befristeten
Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG),
- keine Verlängerung des bis zum 31. Dezember 2000 befristeten
Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
Boden in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit
der Abfindung weichender Erben in Höhe von 120 000 DM je Erbe (§ 14a
Abs. 4 EStG),
- keine Verlängerung des bis zum 31. Dezember 2000 befristeten
Freibetrags von 90 000 DM für Gewinne aus der Veräußerung von Grund und
Boden in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn mit dem Erlös
bereits vor dem 1. Juli 1985 vorhandene Betriebsschulden getilgt werden
(§ 14a Abs. 5 EStG),
- Begrenzung der Verlustverrechnung bei Differenzgeschäften (§ 15
Abs. 4 EStG),
- Streichung des Freibetrags in Höhe von 60 000 DM für Gewinne aus
der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen (§ 16 Abs. 4 EStG),
- Erweiterung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei
wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Senkung der
Beteiligungsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H. (§ 17 Abs. 1 EStG),
- Streichung des Freibetrags in Höhe von 20 000 DM für Gewinne aus
der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
(§ 17 Abs. 3 EStG),
- Streichung des Freibetrags in Höhe von 60 000 DM für Gewinne aus
der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen (§ 18 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 EStG),
- Halbierung des Sparer-Freibetrags von bisher 6 000 DM auf 3 000 DM
(§ 20 Abs. 4 EStG),
- Erweiterung der Verlustverrechnung bei sonstigen Leistungen für
alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (§ 22 Nr. 3 EStG),
- Verlängerung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne bei
privaten, nicht eigengenutzten Grundstücken von zwei Jahren auf zehn
Jahre mit Einbe-ziehung von Herstellungsfällen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
EStG),
- Verlängerung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne bei
Wertpapieren im Privatvermögen von sechs Monaten auf ein Jahr (§ 23
Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Differenzgeschäften (§ 23
Abs. 1 Nr. 5 EStG),
- Einschränkung des Ehegattensplitting (§ 32a Abs. 5a EStG),
- Einbeziehung steuerfreier ausländischer Einkünfte in den
Progressionsvorbehalt, die im Wege der Organschaft einer natürlichen
Person zugerechnet werden (§ 32b EStG),
- Ausschluß der Tarifermäßigung für gewerbliche Einkünfte für
Gewinne aus Kapitalgesellschaften, die im Wege der Organschaft bei
natürlichen Personen besteuert werden (§ 32c EStG),
- Anpassung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrages für
Unterhaltsleistungen an das steuerliche Existenzminimum (§ 32a Abs. 1
EStG),
- Streichung der Gewährung des halben durchschnitt-
lichen Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte und rechnerische
Verteilung der außerordentlichen Einkünfte und der Einkünfte aus
Vergütungen für
eine mehrjährige Tätigkeit auf fünf Jahre (§ 34 Abs. 1 und 3 EStG),
- Rechnerische Verteilung der Gewinne aus außer-
ordentlichen Holznutzungen auf fünf Jahre (§ 34b EStG),
- Streichung der Steuerermäßigung von bis zu 2 000 DM für
eigenbewirtschaftete Betriebe, deren Gewinne weder nach
Durchschnittssätzen ermittelt noch geschätzt werden (§ 34e EStG),
- Abschaffung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
(§ 35 EStG),
- Ausschluß der Abwälzung pauschaler Lohnsteuer auf Arbeitnehmer (§§
40, 40a, 40b EStG),
- Verbesserung der steuerlichen Erfassung ausländischer
Werkvertragsunternehmen und Werkvertrags-
arbeitnehmer durch Steuerabzug beim Auftraggeber (§ 50a Abs. 7 EStG),
- Einschränkung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte
Wohnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf Baudenkmale,
die vor dem 1. Januar 1949 hergestellt worden sind (§ 52 Abs. 15 Satz
12 EStG),
- Ahndung der unvollständigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten
durch Geldbuße (§ 60 EStDV i.V.m. § 379a AO),
- Aufhebung des Importwarenabschlags bei der Bewertung bestimmter
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft (§ 80
EStDV),
- Streichung des Verlustabzugs im Zusammenhang mit der Veräußerung
steuerfreier Schachtelbeteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG),
- Streichung der Rücklage in Höhe von 3 v.H. bei Bauspareinlagen bei
Bausparkassen (§ 21a KStG),
- Milderung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Umsatzsteuer
entsprechend der 6. EG-Richtlinie,
- Aufhebung der Steuerbefreiung für selbständige Lehrer (§ 4 Nr. 21
UStG),
- Wegfall der Bindung an die Sachbezugsverordnung als
Bemessungsgrundlage für Leistungen an Arbeitnehmer insbesondere bei
Kantinenessen (§ 10 Abs. 4 UStG),
- Absenkung des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen für nicht
ausschließlich betrieblich genutzte PKW (§ 15 UStG i.V.m. § 36 Abs. 2
UStDV),
- stufenweiser Abbau der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG),
- Streichung des Vorsteuerabzugs für Verpflegungsmehraufwendungen
(§§ 36 bis 38 UStDV),
- Streichung des Vorsteuerabzugs aus den Reisekosten und
Umzugskosten des Arbeitnehmers (§§ 36 und 39 UStDV),
- Verschärfung der Spekulationsbesteuerung bei Ausschüttungen von
inländischen Kapitalanlagegesellschaften (§§ 38b u. a. KAGG) und bei
Ausschüttungen von ausländischen Kapitalanlagegesellschaften
(§ 17 AIG),
- Einbeziehung von Aktienfonds in den Kapitalertragsteuerabzug (§ 39
KAGG),
- Hinzurechnung von abführungsbedingten Gewinnmin-
derungen in Organschaftsfällen (§ 8 Nr. 10 GewStG),
- Nichtgewährung des gewerbesteuerlichen Freibetrags und des
Staffeltarifs bei Personengesellschaften, an denen ausschließlich
Kapitalgesellschaften beteiligt sind (§ 11 GewStG),
- Erfassung von Vermögensübertragungen auf Trusts bei der
Erbschaftsteuer (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG),
- Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von mindestens 95 v.H.
der Anteile an Kapitalgesellschaften für die Grundstücke der
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 3 GrEStG),
- Einführung einer Mindestbehaltensfrist von fünf Jahren für eine
grunderwerbsteuerbefreite Grundstücksübertragung bei einer Gesamthand,
die Grundstücke besitzt (§ 5 Abs. 3 GrEStG),
- Vermeidung einer doppelten Gewährung der Kinderzulage bei
Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulG).
3. Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse
a) Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß erhebt einstimmig bei Abwesenheit der Fraktionen der
CDU/CSU, F.D.P. und PDS keine verfassungsrechtlichen oder
rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf.
b) Ausschuß für Wirtschaft und Technologie
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie empfiehlt mehrheitlich die
Annahme des Gesetzentwurfs auf der Grundlage einer Synopse in der
Fassung der dieser beigefügten Umdrucke*). Diese Umdrucke wurden mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS mehrheitlich angenommen. Der
Beschluß über den Gesetzentwurf auf der Grundlage der Synopse in der
Fassung der vorgelegten Umdrucke wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
gefaßt.
Ferner empfiehlt der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie die
Annahme des folgenden Entschließungs-
antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese Empfehlung
erfolgt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS.
Dieser Entschließungsantrag lautet wie folgt:
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie des
Deutschen Bundestages stellt anläßlich der abschließenden Beratung und
Beschlußfassung über das Steuerent-
lastungsgesetz 1999/2000/2002 das Folgende fest:
1. Der Ausschuß begrüßt das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
mit seiner nachhaltigen steuerlichen Entlastung insbesondere der
Arbeitnehmer und Familien und den Regelungen zur Stärkung der
mittelständischen Wirtschaft. Mit diesem ausgewogenen
Gesetzgebungspaket werden nach Auffassung des Ausschusses sowohl die
gesamtwirtschaftliche Nachfrage als auch die Rahmenbedingungen für
Investitionen als Voraussetzungen für einen nachhaltigen
Beschäftigungsaufschwung spürbar verbessert.
2. Der Ausschuß begrüßt insbesondere unter mittelstandspolitischen
Gesichtspunkten, daß es gelungen ist, die Teilwertabschreibung auch
künftig zu erhalten. Damit wird anerkannt, daß gerade Einzel-, Groß-
und Buchhandel in ihrer Liquiditätsplanung die bisher an-

*) Synopse und Umdrucke hier nicht abgedruckt.
gewandte sogenannte retrograde Wertermittlung auch künftig zugrunde
legen können. Der Ausschuß be-
grüßt ferner, daß der Verlustrücktrag in mittelstandsfreundlicher Weise
ausgestaltet worden ist. Gerade für mittelständische Unternehmen ist es
eine wesentliche Hilfe zur Liquiditätssicherung, daß bis zum Jahr 2000
Verluste bis 2 Mio. DM und ab dem Jahr 2001 bis zu 1 Mio. DM auf ein
Jahr rücktragbar bleiben. Der voll-
ständige Erhalt der Ansparabschreibung ist nach Auf-
fassung des Ausschusses für die Sicherung der Eigenkapitalausstattung
kleiner und mittlerer Unternehmen von großer Bedeutung. Der Ausschuß
begrüßt es darüber hinaus, daß Veräußerungsgewinne auch zukünftig bis
zu einem Freibetrag von 60 000 DM freigestellt werden und eine
rechnerischere Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 5 Jahre
ermöglicht wird.
3. Der Ausschuß bittet schließlich den federführenden Ausschuß der
Finanzen,
- bei der Neuregelung der steuerlichen Bewertung von negativen
Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und
ähnlichen Modellen (§ 2b EStG neu) neben der Übergangs-
regelung für die neuen Länder auch für bereits projektierte Vorhaben in
den alten Ländern den Vertrauensschutz sicherzustellen;
- zu prüfen, ob durch die rechnerische Verteilung von
Veräußerungsgewinnen auf 5 Jahre und die Freibetragsregelung der
Generationswechsel in der mittelständischen Wirtschaft reibungslos
möglich ist oder gegebenenfalls eine Anpassung der Frei-
betragsregelung gemäß dem Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft
und Technologie erforderlich ist.
4. Der Ausschuß ist der Überzeugung, daß die Regelung der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des UBGG überprüft werden
muß, die steuerliche Förderung der Bereitstellung von Chancenkapital
jedoch beibehalten werden soll.
c) Ausschuß für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt, den
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für erledigt zu erklären. Zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung in Drucksache 14/265, zu dem der
Finanzausschuß keinen Beschluß gefaßt hat, empfiehlt der Ausschuß für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mehrheitlich - mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS -, der Gesetzesvorlage nach Maßgabe von
Änderungsvorschlägen des Bundesministeriums der Finanzen
(Ausschußdrucksache 14/024 neu)*) und des folgenden
Entschließungsantrags, dessen Punkte einzeln abgestimmt wurden,
zuzustimmen. Dieser Entschließungsantrag lautet wie folgt:
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstützt die
Ziele der Steuerreform,

*) Hier nicht abgedruckt.
- das Wachstum und die Beschäftigung zu verbessern,
- Arbeitnehmer und Familien spürbar zu entlasten so-
wie
- mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen und das deutsche Steuerrecht
zu vereinfachen.
Auch hält er den zur Erreichung dieser Ziele vorgeschlagenen Weg,
nämlich den Einkommensteuertarif zu senken, das Kindergeld anzuheben
und im Gegenzug die Bemessungsgrundlage zum Abbau von
Steuervergünstigungen und zur Bereinigung des Steuerrechts umfassend zu
verbreitern, für geeignet und richtig.
Die Land- und Forstwirtschaft wird durch die Tarifsenkung und die
Anhebung des Kindergeldes entlastet.
Neben dem Abbau allgemeiner Vergünstigungsvorschriften mit Auswirkung
auch auf die Land- und Forstwirtschaft wird der Sektor Land- und
Forstwirtschaft wie kein anderer Sektor durch die Streichung
spezifischer steuerlicher Sonderregelungen betroffen. Der Ausschuß ist
der Auffassung, daß hierdurch eine besondere Belastungssituation für
die Land- und Forstwirtschaft vornehmlich im mittleren
Einkommensbereich entsteht, die durch die geplante höhere Besteuerung
von Energie-
erzeugnissen noch verstärkt wird.
Zwar muß auch die Land- und Forstwirtschaft zur Finanzierung der
Steuerreform beitragen. Der Ausschuß weist aber darauf hin, daß die
Land- und Forstwirtschaft
nach dem Landwirtschaftsgesetz und dem Bundeswaldgesetz unter
Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen
Besonderheiten auch mit Mitteln der Steuerpolitik zu fördern ist.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuß dem Finanzausschuß
folgende Änderungen des o. a. Gesetzentwurfs, die im wesentlichen auch
vom Agrarausschuß des Bundesrates aufgegriffen worden sind:
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 3 Nr. 27 EStG)
Beibehaltung der bisherigen Regelung
zur Produktionsaufgaberente
Die Beibehaltung der in § 3 Nr. 27 zugelassenen Steuerfreiheit des
Grundbetrages der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ist
erforderlich, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht zu
gefährden. Im übrigen läuft das FELEG ohnehin aus.
2. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 6 Abs. 4 E-EStG) und Nr. 22
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 16 Abs. 3
Satz 2 E-EStG)
Beibehaltung der Erfolgsneutralität der Bildung und Teilung von
Mitunternehmerschaften
In der Landwirtschaft ist der Zusammenschluß von Steuerpflichtigen
zu Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) weit verbreitet. Der
Zusammenschluß von Landwirten zu größeren und wett-
bewerbsfähigen Einheiten ist agrarpolitisch erwünscht.
Derzeit ist es zulässig, auch Einzelwirtschaftsgüter zu Eigentum
oder zur Nutzung in die Gesellschaft einzubringen und hierbei die
Buchwerte fortzuführen. Das bedeutet ein hohes Maß an Flexibilität
bezüglich der Einbringungsvorgänge. Auch die Realteilungen von
Mitunternehmerschaften waren bisher nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanz-
hofes erfolgsneutral.
Nach der Gesetzesneuregelung müßten die stillen Reserven sowohl
bei der Bildung als auch bei
der Teilung von Mitunternehmerschaften versteuert werden. Durch diese
geplanten Besteuerungstat-
bestände würde erhebliche Liquidität abgeschöpft werden. Das kann dazu
führen, daß Unternehmen künftig nicht mehr in der Lage sind bzw. es
ihnen sehr erschwert wird, vernünftige und wirtschaftlich sinnvolle
Zusammenschlüsse einzugehen bzw. unwirtschaftliche
Personengesellschaften in spezialisierte Einzelunternehmen umzuwandeln.
Aus diesem Grund ist es notwendig, die Erfolgsneutralität der
Bildung und Teilung von Mitunternehmerschaften beizubehalten.
3. Artikel 1 Nr. 7b (§ 6b EStG)
a) Einbeziehung des Aufwuchses auf und
Anlagen im Grund und Boden
Im Gesetzentwurf wird die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Reinvestitionen zu
übertragen, auf Grund und Boden sowie Gebäude begrenzt.
Veräußerungsgewinne können zudem nur auf Neuinvestitionen in einer
Betriebsstätte des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen die veräußerten
Wirtschaftsgüter gehört haben, übertragen werden.
Die Begrenzung der Gewinnübertragungsmöglichkeit auf Grund und
Boden oder Gebäude entspricht nicht der bisherigen Ausrichtung der
Vorschrift auf land- und forstwirtschaftliche Besonderheiten. Die
Einbeziehung des Aufwuchses auf und Anlagen im Grund und Boden mit
Rücksicht auf land- und forstwirtschaftliche Sonderkulturen ist auch
weiterhin notwendig.
b) Einbeziehung der abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter mit
einer betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauer
von mindestens 25 Jahren
Neben dem Aufwuchs auf und Anlagen im Grund und Boden sollten auch
bewegliche Wirtschaftsgüter in die Reinvestitionsregelung einbezogen
werden. Bei der Herstellung land- und forstwirtschaftlicher
Wirtschaftsgebäude entfällt ein großer Teil der Kosten auf bewegliche
Wirtschaftsgüter wie Betriebsvorrichtungen.
c) Gewinnübertragungsmöglichkeit auch auf
andere landwirtschaftliche Betriebe
Nach der beabsichtigten Änderung ist eine steuerbegünstigte
Reinvestition nur eingeschränkt dann möglich, wenn die angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Anders als
gewerbliche Betriebe, die betriebsbezogene Übertragungen bei mehreren
Betriebsstätten eines Betriebes im gesamten Bundesgebiet vornehmen
können, beschränkt sich die Übertragungsmöglichkeit in der Land- und
Forstwirtschaft auf den
engen Bereich der von der Hofstelle aus bewirtschaftungsfähigen
Flächen.
Durch die bodenbezogene Bewirtschaftung gibt es hier
Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft, die legitimerweise zu
berücksichtigen sind.
Die derzeit nur betriebsbezogen vorgesehene
Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven sollte
daher bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dahin gehend
erweitert werden, daß die uneingeschränkte Übertragung stiller Reserven
innerhalb dieser Einkunftsart möglich ist.
4. Artikel 1 Nr. 17 (§ 13 Abs. 3 EStG)
Grundsätzliche Beibehaltung des land- und
forstwirtschaftlichen Freibetrages
Der Gesetzentwurf sieht bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft keinen Freibetrag mehr vor. Die Beibehaltung eines
Freibetrages ist, insbesondere zum Ausgleich der Belastungen im mitt-
leren Einkommensbereich, grundsätzlich auch weiterhin notwendig und
gerechtfertigt, aber auch
wegen der standortbedingten Nachteile und der
Sozialpflichtigkeit land- und forstwirtschaftlicher Flächen (z. B.
Betretungsrechte).
Eine Fortführung auf abgesenktem Niveau
(1 300 DM/2 600 DM) ist als Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur
Steuerreform in Betracht zu
ziehen.
5. Artikel 1 Nr. 18 (§ 13a EStG)
a) Absatz 1 Nr. 2
Anhebung der Ausschlußgrenze auf 20 ha
Der Geltungsbereich der Vorschrift ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 auf
Betriebe mit einer selbstbewirtschafteten Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung von nicht mehr als 15 ha beschränkt. Die
Durchschnittssatzgewinnermittlung soll Kleinbetrieben, die im
wesentlichen im Nebenerwerb geführt werden, vorbehalten bleiben. Für
eine zielgenauere Erfassung dieses Personenkreises ist eine Anhebung
der Ausschlußgrenze auf 20 ha notwendig.
b) Absatz 2
Keine Einschränkung des Anwendungsbereichs
Betriebsneugründer, Neupächter und unentgeltliche Erwerber eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sollten auch künftig die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in Anspruch nehmen können.
Ein Ausschluß ist aus wirtschaftlichen und steuersystematischen Gründen
nicht gerechtfertigt.
c) Absatz 4 Satz 2
Absenkung des Grundbetrages
in den Hektarwertklassen
Die für die Hektarwertklassen festgesetzten Grundbeträge sind zu
hoch. Sie sollten auf der Grundlage der Durchschnittswerte aus den
Testbetrieben des Agrarberichts und unter Berücksichtigung der
aktuellen Ertragsentwicklung festgelegt werden. Das bedeutet:
Grundsätzliche Übernahme der Wertansätze wie im Bundestagsbeschluß vom
Juni 1997.
6. Artikel 1 Nr. 20 (§ 14a Abs. 4 EStG)
Verlängerung des Freibetrages zur Abfindung
weichender Erben
Um den Erbübergang landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin zu
sichern, sollte die Geltungsdauer des Freibetrages zur Abfindung
weichender Erben um 5 Jahre verlängert werden (Generationenbrücke).
7. Artikel 1 Nr. 31(§ 32 c EStG)
Einbeziehung der Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft in die Tarifabsenkung
für gewerbliche Einkünfte
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Spreizung zwischen dem
Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte und dem tarifären
Spitzensteuersatz von bis zu 8 Prozentpunkten greift massiv in das
Besteuerungsverhältnis zwischen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im steuerlichen Sinn und Betrieben der agroindustriellen
Produktion ein. Es wäre mit negativen Auswirkungen auf die
Wettbewerbssituation herkömmlicher landwirtschaftlicher Betriebe zu
rechnen.
8. Artikel 1 Nr. 34 (§ 34b EStG)
a) Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes
für außerordentliche Holznutzung aufgrund wirtschaftlicher
Zwangssituationen
Außerordentliche wirtschaftliche Holznutzungen können auch
aufgrund von Maßnahmen im öffent-
lichen Interesse (z. B. Trassenaufhieb für Verkehrswege) anfallen.
Diesen außerordentlichen Nutzungen kann sich der Forstwirt nicht
entziehen, so daß die Beibehaltung des halben durchschnittlichen
Steuersatzes gerechtfertigt ist.
b) Grundsätzliche Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für
Kalamitätsnutzungen
Es sollen ermäßigte Steuersätze für Kalamitätsnutzungen (Absenkung
bis zu 1/4 der Durchschnittssteuersätze) fortgeführt werden, da
Kalamitäten und ihre Folgen von Forstwirten nicht beeinflußt werden
können.
9. Artikel 1 Nr. 35 (§ 34e EStG)
Grundsätzliche Beibehaltung
des Steuerermäßigungsbetrages
Im Gesetzentwurf wurde der Steuerermäßigungsbetrag nach § 34e EStG
nicht übernommen. Die Fortführung des Steuerermäßigungsbetrages ist als
Ausgleich für Belastungen im mittleren Einkommensbereich notwendig,
insbesondere auch für diejenigen Land- und Forstwirte, die in Folge
einer zielgenaueren Ausgestaltung aus der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen ausscheiden.
Eine Fortführung auf abgesenktem Niveau (Ermäßigungsbetrag 1 000
DM, Gewinngrenze 40 000 DM) und ggf. eine Befristung (bis zu 5 Jahren)
ist als Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur Steuer-
reform in Betracht zu ziehen.
10. Artikel 8 Nr. 15 (§ 24 UStG)
Grundsätzliche Beibehaltung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Die Regelung des § 24 UStG dient der Steuervereinfachung, die
sowohl aus ökonomischen als auch aus verwaltungstechnischen Gründen zu
begrüßen ist.
Die bisherige Regelung der Umsatzsteuerpauschalierung stellt im
Einklang mit der 6. EU-Umsatz-
steuerrichtlinie sicher, daß es aus makroökono-
mischer Betrachtung des Gesamtsektors nicht zu Steuererstattungen
kommt.
Durch die beabsichtigte Änderung des § 24 UStG wird der
Verwaltungsaufwand in der Finanzverwaltung und in den Betrieben
zukünftig erheblich erhöht. Tendenziell werden die Betriebe durch die
beabsichtige Änderung stärker belastet, die eine Produktion betreiben,
für die ein vergleichsweise geringer Bezug von Vorleistungen
erforderlich ist. Hierzu zählen u.a. ökologisch wirtschaftende
Betriebe, Veredlungsbetriebe mit hoher Eigenerzeugung bei Futtermitteln
(die stark flächenbezogen arbeiten), aber auch Marktfruchtbetriebe.
Als Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur Gegenfinanzierung
der Steuerentlastung kommt eine Absenkung der Durchschnittssätze und
Vorsteuerbelastung um jeweils einen Prozentpunkt in Betracht. Von einer
weiteren Einschränkung der Vorschrift ist abzusehen.
Über diesen Entschließungsantrag wurde im einzelnen wie folgt
abgestimmt:
Ziffer 1: Einstimmige Annahme
Ziffer 2: Einstimmige Annahme
Ziffer 3: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU
Ziffer 4: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P.
Ziffer 5: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P.
Ziffer 6: Einstimmige Annahme
Ziffer 7: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS
Ziffer 8: Einstimmige Annahme
Ziffer 9: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen eine Stimme der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/
CSU und einer Stimme der Fraktion der F.D.P.
Ziffer 10: Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P.
Gesamtab- Annahme mit den Stimmen der Koalitions-
stimmung: fraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
d) Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei Abwesenheit der Fraktion der F.D.P.
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Formulierungs-
hilfen des Bundesministeriums der Finanzen in den Ausschußdrucksachen
Nr. 135, 158 und 171*).
e) Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die An-
nahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der verschiedenen Umdrucke
des Bundesministeriums der Finanzen.
f) Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schlägt mehrheitlich
vor, dem Deutschen Bundestag die Annahme der Vorlage nach Maßgabe des
folgenden Antrags der Koalitionsfraktionen zu empfehlen:
1. Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem
Steuerentlastungsgesetz mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen und
Arbeitnehmerhaushalte und Familien stärker zu entlasten. Der Ausschuß
begrüßt darüber hinaus, daß die Bundesregierung mit dem
Steuerentlastungsgesetz die Investitionskraft stärken, Wachstum fördern
und die Situation auf dem Arbeitsmarkt verbessern will.
Dem Ausschuß ist bewußt, daß die Ziele der Bundes-
regierung finanzielle Anstrengungen erforderlich ma-

*) Hier nicht abgedruckt.
chen, die Einfluß auf alle Politik- und Wirtschaftsbereiche haben,
und daß zur Gegenfinanzierung der vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen
auch der Verkehrs- und Wohnungsbereich seinen Teil beitragen muß.
2. Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen begrüßt aus wohnungs- und städtebaulicher Sicht daher
insbesondere, daß die Bundesregierung auf der Grundlage der
öffentlichen Anhörungen im Dezember 1998 und im Januar 1999 davon
abgerückt ist, die steuerlichen Vergünstigungen für Denkmale zu
reduzieren, die steuerlichen Begünstigungen in Sanierungsgebieten zu
streichen und die zeitliche Verteilung von größeren
Erhaltungsaufwendungen in solchen Gebieten aufzuheben.
Die Beibehaltung der entsprechenden Paragraphen innerhalb des
Einkommensteuergesetzes wird dazu beitragen, daß weiterhin privates
Kapital in die Stadterneuerung fließen wird und damit die Entwicklung
in den städtischen Gebieten - vor allem in den neuen Bundesländern -
positiv beeinflußt wird.
3. Der Ausschuß begrüßt zudem, daß auf eine ge-
setzliche Fixierung des Selbstnutzungsvorbehalts für die
genossenschaftliche Förderung im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes
verzichtet wurde. Damit ergibt sich die Möglichkeit, die Förderung von
Genossenschaften und ihrer Mitglieder im Verlauf der
14. Legislaturperiode grundsätzlich auf eine neue Basis zu stellen und
damit dem im Koalitionsvertrag ausgedrückten Ziel, den
genossenschaftlichen Wohnungsbau zu stärken, Rechnung zu tragen.
4. Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fordert den
federführenden Ausschuß für Finanzen auf sicherzustellen, daß die im
Rahmen der Aufhebung des Vorkostenabzugs im Eigenheimzulagengesetz
(Drucksache 14/265, lfd. Nr. 59, S. 150) freiwerdenden Mittel - oder
Teile daraus - für die vom Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
für vorrangig ange-
sehene Wohngeldnovelle verwandt werden.
Der Gesetzentwurf beziffert die Steuermehreinnahmen infolge des
Wegfalls des § 10i EStG auf 1,163 Mrd. DM. Die gegenwärtige
Inanspruchnahme der Eigenheimzulage läßt jedoch tatsächlich
Einsparungen in Höhe von etwa 1,6 Mrd. DM erwarten. Mit diesem
Differenzbetrag soll ein Teil der zu erwartenden Mehrausgaben einer
Wohngeldnovelle gedeckt werden, die der Ausschuß für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen angesichts der Untätigkeit der letzten Bundesregierung
und der seit 1990 kontinuierlich gestiegenen Belastungen der privaten
Haushalte durch die Miete für unverzichtbar ansieht.
Eine entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel ist im
Rahmen eines Vermerks oder in der Begründung des Gesetzentwurfs
sicherzustellen.
5. Außerdem plädiert der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
für folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:
Artikel 2 Nr. 3 (Drucksache 14/265, S. 114) entfällt.
Begründung
Die Verteilungsmöglichkeit von größerem Erhaltungsaufwand auf
mehrere Jahre ist insbesondere für private Wohnungsvermieter
unverzichtbar zur Erhaltung des Wohnungsbestandes und sollte daher
beibehalten werden.
Die einzelnen Punkte wurden wie folgt angenommen:
Ziffern 1+3: mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS
Ziffer 2: mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen zwei Stimmen aus der Fraktion der CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P.
Ziffer 4: mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion
der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Ziffer 5: mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Fraktion der PDS
Der folgende Antrag der CDU/CSU-Fraktion wurde wie folgt behandelt:
- Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag (zu Artikel 1 Nr. 46
Buchstabe z2) wurden jeweils mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS abgelehnt.
- Der zweite Hilfsantrag wurde im Hinblick auf den Beschluß zu
Antrag Nr. 2 der Koalitionsfraktionen für erledigt erklärt.
Der Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge lauten wie folgt:
Hauptantrag
Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wolle beschließen, zum
Gesetzentwurf gegenüber dem federführenden Ausschuß folgende
Stellungnahme abzugeben:
Der Ausschuß bejaht nachdrücklich einen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für
Investitionen in Deutschland zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu
verbessern, das Steuerrecht für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
einfacher und übersichtlicher zu gestalten sowie die
Steuergerechtigkeit zu stärken, u. a. durch eine spürbare Absenkung der
Steuersätze und durch Nettoentlastung der Bürger und Unternehmen bei
gleichzeitigem Abbau steuerlicher Sonder-
regelungen. Der Ausschuß erinnert deshalb an Beschlüsse des Deutschen
Bundestages von Mitte 1997 zu einer
Steuerreform, denen die damaligen Fachausschüsse für Verkehr und
Wohnungswesen zugestimmt hatten.
Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt diese grundsätz-
lichen und konzeptionellen Anforderungen in keiner Weise. Er ist
vielmehr wirtschaftspolitisch verfehlt, indem er die
Investitionsbedingungen eher noch verschlechtert, bringt nur
halbherzige Steuersatzsenkungen, eine unzureichende, zudem verspätete
Nettoentlastung, er ist verteilungspolitisch unausgewogen, in Teilen
verfassungsrechtlich fragwürdig und ein schlechtes Beispiel an
Steuerkomplizierung.
Der Ausschuß weiß sich mit dieser negativen Beurteilung des
Gesetzentwurfs aus gesamtwirtschaftlicher Verantwortung in weitgehender
Übereinstimmung mit der bei den bisherigen Beratungen und Anhörungen
geäußerten Kritik von seiten der Deutschen Bundes-
bank, wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstituten, Vertretern
der Wissenschaft und der Wirtschaftsverbände wie aus den
Länderfachressorts, unabhängig von der parteipolitischen Zugehörigkeit,
und sogar Teilen der die Bundesregierung stellenden Fraktionen.
Der Ausschuß stellt sich auch aus der Mitberatung heraus seiner
wirtschaftlichen und steuerpolitischen Gesamtverantwortung. Er macht
gleichzeitig deutlich, daß die völlig unterschiedlichen
Steuerreformkonzepte von 1997 und des vorliegenden Gesetzentwurfs auch
eine unterschiedliche Beurteilung der Maßnahmen zum Abbau von
Steuervergünstigungen und ihrer Auswirkungen auf die Verkehrs- und
Wohnungssektoren notwendig machen. Verkehrs-, Bau- und
Wohnungswirtschaft würden durch den Gesetzentwurf in besonderem Maße
mit steuerlichen Mehrbelastungen betroffen, bei fehlenden
ausgleichenden Entlastungswirkungen. Der Ausschuß sieht deshalb davon
ab, eine Einzelbewertung der verkehrs- und baupolitisch belastend
wirkenden Gegen-
finanzierungsmaßnahmen vorzunehmen oder Alternativ-
regelungen vorzuschlagen. Er verweist auch hierzu auf die Beschlüsse
des Deutschen Bundestages von Mitte 1997.
Der Ausschuß empfiehlt deshalb, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Erster Hilfsantrag
Im Falle der Ablehnung des o.g. Antrags durch den Ausschuß wird
hilfsweise beantragt:
Antrag
zu Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe z2 (§ 52 Abs. 14d [neu] EStG).
Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen möge beschließen:
Der Ausschuß lehnt eine ersatzlose Streichung des Vorkostenabzuges für
selbstgenutztes Wohneigentum ab. Die Streichung des § 10i EStG würde
klar dem Bekenntnis der Wohnungspolitik in Bund und Ländern zur
Bedeutung und weiteren Stärkung des selbstgenutzten Wohn-
eigentums widersprechen, wie auch dem erklärten Willen, den für
Haushalte mit niedrigerem Einkommen (sogenannte Schwellenhaushalte)
bedeutsamen Erwerb gebrauchter Eigenheime eher stärker zu fördern als
zu schwächen. Der § 10i hat sich zudem in den neuen Ländern als
Instrument bewährt, um die Privatisierungsziele des
Altschuldenhilfegesetzes zu erfüllen.
Der Ausschuß spricht sich deshalb dafür aus, den § 10i EStG nicht zu
streichen. Soweit aus steuerpolitischer und steuersystematischer Sicht
ein weiterer Schritt in Richtung progressionsunabhängiger
Eigenheimförderung für notwendig erachtet wird, legt der Ausschuß dem
federführenden Ausschuß nahe, das Finanzvolumen einer
aufkommensneutralen Erhöhung der Eigenheimzulagen für Neu- und
Gebrauchtimmobilien zuzuführen, ggf. unter Berücksichtigung von
Kinderkomponenten.
Zweiter Hilfsantrag
Antrag
zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 7i Abs. 1), Nr. 13 (§ 10f), Nr. 14 bis 16 (§§
10g, 11a, 11b), Nr. 46 Buchstabe u (§ 52 Abs. 11a EStG).
Der Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wolle beschließen:
Der Ausschuß spricht sich gegen eine Streichung der geltenden
Steuerbegünstigungen für Baudenkmale, schutzwürdige Kulturgüter sowie
für Gebäude in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten aus.
Zur Begründung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der "Erhalt von
Baudenkmalen und Kulturgütern für die Besitzer eine kostspielige
Angelegenheit ist. Die staat-
liche Förderung hat bei insgesamt geringem finanziellen Förderaufwand
hohe kulturpolitische Bedeutung. Der Erhalt der Steuerbegünstigungen
für Gebäude in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten ist unverzichtbar,
um private Investitionen für die Stadtsanierung zu mobilisieren"
(zitiert aus einem SPD-Antrag vom Juni 1997). Vor allem für die
ostdeutschen Städte hätte die Streichung der Steuerbegünstigungen
"verheerende Folgen" (Empirica Institut). Zudem wäre der Wegfall der
Steuerbegünstigungen volkswirtschaftlich kontraproduktiv, "da den
steuerlichen Mindereinnahmen, die im 15. Subventionsbericht der
Bundesregierung von 1996 mit insgesamt 175 Mio. DM beziffert wurden,
erheblich höhere private Investitionen gegenüberstehen, die nach
vorsichtigen Schätzungen von Experten das neun- bis zehnfache der
ersparten Subventionen betragen und sich damit insgesamt auf 1,75 Mrd.
DM belaufen würden." (Zitiert aus einer Beschlußempfehlung des
Wohnungsbauausschusses des Bundesrates vom 2. Dezember 1998).
Der folgende Antrag der Fraktion der PDS wurde für erledigt erklärt:
Änderungsantrag
Zu Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002
(Aufhebung § 82b EStDV - Aufhebung der zeitlichen Verteilung von
größerem Erhaltungsaufwand an Gebäuden)
Der Ausschuß Bauen/Wohnen/Verkehr möge beschließen:
§ 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV soll dahin gehend geändert werden, daß
größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt
der Leistung des Erhaltungsaufwandes nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre
verteilt werden können, wenn das zu versteuernde Einkommen vor dem
Abzug des Erhaltungsaufwandes 50 000 DM bzw. bei Zusammenveran-
lagung 100 000 DM nicht übersteigt.
Begründung
Die Aufhebung des § 82b EStDV, die Streichung der zeitlichen Verteilung
bei Erhaltungsaufwendungen, führt zu einer Benachteiligung der
Eigentümer vermieteter Wohnungen mit niedrigerem Einkommen, während die
Aufhebung der bisherigen Steuervorteile für Wohnungseigentümer mit
höherem Einkommen geringfügig oder hinnehmbar ist. Bei niedrigem zu
versteuernden Einkommen gehen die Steuervorteile entweder ganz ver-
loren oder werden deutlich verringert. Dieser Nachteil soll durch die
Einführung einer Einkommensgrenze vermieden werden.
g) Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Der Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung stimmt
dem Gesetzentwurf nach Maßgabe der folgenden beiden Änderungsanträge
zu. Über den Gesetzentwurf und die Änderungsanträge wurde einzeln mit
folgenden Ergebnissen abgestimmt:
- Dem Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Oppositionsfraktionen zugestimmt.
- Dem folgenden Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN wurde einstimmig zugestimmt:
Der Ausschuß wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b im Entwurf eines Steuer-
entlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN - Druck-
sache 14/23 S. 9 - und im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 der Bundesregierung - Drucksache 14/265 S. 10 - wird
gestrichen.
- Dem weiteren Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde gleichfalls einstimmig zugestimmt:
Der Ausschuß wolle beschließen:
Artikel 8 Nr. 3 im Entwurf eines Steuerentlastungs-
gesetzes 1999/2000/2002 der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -
Drucksache 14/23 S. 116 - und im Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Bundesregierung - Druck-
sache 14/265 S. 117 - wird neu gefaßt:
3. § 4 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
d) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
"21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden
Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen,
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind
oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf
einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Unterrichts-
leistungen selbständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des
Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des
Buchstaben a erfüllen,".
h) Ausschuß für Tourismus
Der Ausschuß für Tourismus empfiehlt mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS, den Gesetzentwurf anzunehmen.
i) Ausschuß für Kultur und Medien
Eine Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Medien zu dem
Gesetzentwurf liegt nicht vor.
j) Haushaltsausschuß
Der Haushaltsausschuß empfiehlt mehrheitlich mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
PDS bei Abwesenheit der Fraktion der F.D.P., dem Gesetzentwurf in der
vom Finanzausschuß geänderten Fassung zuzustimmen.
4. Anhörung/Gespräch mit kommunalen
Spitzenverbänden
a) Anhörung am 7. und 8. Dezember 1998 und
am 19. Januar 1999
Der Finanzausschuß hat am 7. und 8. Dezember 1998 und am 19. Januar
1999 eine öffentliche Anhörung zu dem gesamten Gesetzesvorhaben
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und
Institutionen hatten dabei Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Prof. Dr. Peter Bareis
Prof. Dr. Johann Eekhoff
Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet
Prof. Dr. Norbert Herzig
Prof. Dr. Rudolf Hickel
Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross
Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner
Prof. Dr. Klaus Offerhaus
Prof. Dr. Wolfgang Schön
Prof. Dr. Jochen Sigloch
Bruno Kaltenborn
Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum
Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
American Chamber of Commerce in Germany
Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrtunternehmen
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Bund der Selbständigen - Deutscher Gewerbeverband
Bund Deutscher Finanzrichter
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe
des Einzelhandels
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Bundessteuerberaterkammer
Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt
Bundesverband der Deutschen Industrie
Bundesverband der Freien Berufe
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine
Bundesverband der Steuerberater
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften
Bundesverband Deutscher Leasing-Gesellschaften
Bundesverband deutscher Omnibusunternehmer
Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen
Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik
Bundesverband Mittelständische Wirtschaft
Bundesverband Möbelspedition
Bundesverband Spedition und Logistik
Bundesverband Werkverkehr und Verlader
Bundesverband Wirtschaftsverkehr und Entsorgung
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
Bundeszentralverband Personenverkehr
Taxi und Mietwagen
Centralvereinigung Deutscher Handelsvertreter- und
Handelsmakler-Verbände
DATEV
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
Deutsche Bahn AG
Deutsche Bank Research
Deutsche Bundesbank
Deutsche Lufthansa AG
Deutsche Steuer-Gewerkschaft
Deutsche Straßenliga
Deutscher Bauernverband
Deutscher Beamtenbund
Deutscher Bundeswehr-Verband
Deutscher Familienverband
Deutscher Frauenrat
Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband
Deutscher Gewerkschaftsbund
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband
Deutscher Industrie- und Handelstag
Deutscher Mieterbund
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
Deutscher Steuerberaterverband
Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und
Raumordnung
Deutsches Aktieninstitut
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
Deutsches Rechnungslegungs-Standards-Committee
Empirica GmbH Wirtschaftsforschung und Beratung
Europaverband der Selbständigen
Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
Familienbund der Deutschen Katholiken
GdW Bundesverband Deutscher Wohnungsunternehmen
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und
Sachverständigen
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung
Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung
Institut der Wirtschaftsprüfer
Institut Finanzen und Steuern
Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel
Institut für Wirtschaftsforschung Halle
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine
Präsidium des Bundes der Steuerzahler
Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung
Union der Leitenden Angestellten
Verband der Privaten Bausparkassen
Verband Deutscher Reeder
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke
Vereinigung zur Wissenschaftlichen Pflege des
Umsatzsteuerrechts
Wirtschaftsprüferkammer
Zentraler Kreditausschuß
Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen
Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung
b) Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden
Am 27. Januar 1999 hat der Finanzausschuß in nichtöffentlicher Sitzung
ein Gespräch mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände über die
finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die
Kommunalfinanzen geführt. An ihm haben der Deutsche Städtetag, der
Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag
teilgenommen.
Die Ergebnisse der Anhörung und des Gesprächs mit Vertretern der
kommunalen Spitzenverbände sind in die Ausschußberatungen eingeflossen.
Die stenographische Mitschrift der Anhörung und die zu dieser
abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen stehen der Öffentlichkeit zur
Verfügung.
5. Ausschußempfehlung
Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/
2000/2002 in der vom Ausschuß veränderten Fassung ist vom
federführenden Finanzausschuß mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS angenommen worden. Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
haben auch alle Einzelregelungen der Gesetzesvorlage abgelehnt, weil
sie die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs zurückweisen. Als
Alternative zu der Gesetzesvorlage verweisen sie auf die von ihnen in
der vergangenen Legislaturperiode im Deutschen Bundestag
verabschiedeten, im Bundesrat aber abgelehnten Steuerreformvorschläge.
Die Fraktion der PDS hat bei der Einzelabstimmung unterschiedlich
votiert.
Die Beratung des Entwurfs eines Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 im Ausschuß war nicht nur durch kontroverse Diskussionen
in der Sache, sondern auch durch Auseinandersetzungen über das
Beratungsverfahren gekennzeichnet. Letzteres wird von den
Oppositionsfraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS nachhaltig
kritisiert. Diese sind der Auffassung, daß die Beratung der
Gesetzesvorlage im Ausschuß in hohem Maße unübersichtlich gewesen sei,
weil die Koalitionsfraktionen eine Vielzahl von Änderungsanträgen
eingebracht hätten, die im weiteren Verlauf häufig und zum Teil
mehrfach wieder abgeändert worden seien. Insbesondere aber kritisieren
die Fraktionen CDU/CSU, F.D.P. und PDS, daß die Koalitionsfraktionen
nach Durchführung der Anhörung zu dem Gesetzentwurf am 7. und 8.
Dezember 1998 und 19. Januar 1999 keine weitere Sachverstän-
digenanhörung zugelassen hätten, obwohl eine Reihe
der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten
Änderungsanträge völlig neue Sachverhalte beinhaltet hätten. Sie
verweisen hierzu
auf
- die Neukonzeption zur Regelung der Mindestbesteuerung und die
diese Regelung flankierende Begrenzung der Verlustverrechnung bei
Verlustzuweisungsgesellschaften,
- den geänderten Vorschlag zur Einschränkung des
Betriebsausgabenabzugs bei ausländischen Schachteldividenden
inländischer Kapitalgesellschaften, die jetzt nicht mehr im Rahmen des
§ 3c EStG, sondern
in substantiell veränderter Form im Rahmen des § 8b KStG erfolgen
solle,
- die geänderten und erweiterten Regelungen zur Einschränkung von
Rückstellungen,
- die Neugestaltung der Teilwertabschreibung,
wobei die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. betonen, daß es sich hier
nach ihrer Auffassung nicht um eine abschließende Aufzählung handele.
Die Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS haben in der Ausschußsitzung
am 18. Februar 1999 einen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu den
dem Ausschuß am 16. Februar 1999 übermittelten Formulierungshilfen
gestellt. Dieser Antrag ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt
worden. Darüber hinaus haben die Oppositionsfraktionen in der Sitzung
am 24. Februar 1999 einen Antrag auf Durchführung eines
Expertengesprächs zu der vorgesehenen Einschränkung des
Verlustausgleichs bei Verlustzuweisungsgesellschaften im Zusammenhang
mit der Mindestbesteuerung gestellt. Auch dieser Antrag ist von den
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden. Die
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. haben erklärt, daß mit diesen
Entscheidungen das Minderheitenrecht auf Durchführung von Anhörungen
nicht gewahrt worden sei.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weisen die Kritik der
Oppositionsfraktionen am Beratungsverfahren zurück. Sie verweisen
darauf, daß zahlreiche Änderungsanträge und Abänderungen solcher
Anträge während der Koalition von CDU/CSU und F.D.P. üblich gewesen
seien. Vor allem aber sind sie der Überzeugung, daß die Ablehnung der
genannten Anträge der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
entspreche. Sie verweisen auf die Auslegungsentscheidung 10/17 des
Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Frage
der Zulässigkeit mehrerer Anhörungen zu einer Vorlage. Nach dieser
Entscheidung bestehe die Vermutung, daß das Minderheitenrecht auf eine
weitere Anhörung bereits verbraucht sei, falls nach einer Anhörung eine
überwiesene Vorlage geändert, ergänzt oder so abgewandelt werde, daß
der Ausschuß eine andere im unmittelbaren Sachzusammenhang stehende
gesetzliche Lösung des von der überwiesenen Vorlage behandelten
Regelungsbedarfs auswähle, dabei aber der von der überwiesenen Vorlage
betroffene Verhandlungsgegenstand in seiner Gesamtheit nicht verändert
werde. Hingegen sei nach dieser Entscheidung das Minderheitenrecht
insoweit nicht verbraucht, falls nach einer Anhörung eine überwiesene
Vorlage so geändert, ergänzt oder abgewandelt werde, daß zum
vorliegenden Verhandlungsgegenstand ein neuer hinzutrete.
Nach Auffassung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die
genannten Änderungsanträge im Verhältnis zu der dreitägigen Anhörung
keine neuen Verhandlungsgegenstände beinhaltet. Die in diesen Anträgen
behandelten Sachkomplexe seien bei dieser Anhörung ausführlich
diskutiert worden. Mit ihnen seien zu einem beträchtlichen Teil
Konsequenzen aus dieser Anhörung gezogen worden, so daß deutlich werde,
daß die betreffenden Sachfragen bereits Gegenstand der Anhörung am 7.
und 8. Dezember 1998 und 19. Januar 1999 gewesen seien.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind der Ansicht, daß der
Gesetzentwurf in der vom Ausschuß veränderten Fassung den Zielen dieses
Gesetzgebungsvorhabens in vollem Umfang gerecht werde. Dieses Projekt
werde Wachstum und Beschäftigung durch eine nachhaltige Belebung der
Binnennachfrage unterstützen, die von der früheren Koalition vernach-
lässigt worden sei, und dadurch positive arbeitsmarkt-
politische Wirkungen zeigen. Erreicht werde dies durch die spürbare
Entlastung der Arbeitnehmer und Familien aufgrund der Senkung der
Einkommensteuersätze in drei Stufen und die Kindergelderhöhung. Durch
die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 45 v.H. auf 40 v.H. und
die Minderung des maximalen Einkommensteuersatzes für gewerbliche
Einkünfte von 47 v.H. auf 43 v.H. werde aber zugleich die
Investitionskraft der Unternehmen gestärkt. Damit sei die Reform sowohl
nachfrage- als auch angebotsorientiert. Die Reform sei auch
mittelstandsfreundlich ausgestaltet. Die Aussage des Ifo-Instituts für
Wirtschaftsforschung, bereits der Gesetzentwurf in seiner
Ausgangsfassung führe zu einer Entlastung des Mittelstandes um 3,5 Mrd.
DM, sei in den Ausschußberatungen nicht widerlegt worden, wobei die
Mittelstandskomponente der Gesetzesvorlage durch die Kabinettbeschlüsse
vom 10. Februar 1999 zu dem Gesetzentwurf noch verstärkt worden sei.
Wegen der fühlbaren Entlastung der unteren und mittleren Einkommen
leiste die Reform auch einen Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit. Die
frühere Koalition aus CDU/CSU und F.D.P. habe dagegen vorwiegend die
oberen Einkommensgruppen entlastet und die unteren Einkommensschichten
mehr belastet. Die Koalition aus SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe den
von ihr beschlossenen Gesetzentwurf an ihrer Überzeugung ausgerichtet,
daß "starke Schultern" künftig einen größeren Beitrag zur Finanzierung
des Gemeinwesens leisten sollten als in der Vergangenheit. Dies
entspreche dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, das
die frühere Mehrheit sträflich vernachlässigt habe.
Die Koalitionsfraktionen verweisen darauf, daß mit dem von ihnen
vorgeschlagenen Gesetzentwurf eine Nettoentlastung der
Steuerpflichtigen von rd. 20 Mrd. DM erreicht werde. Die im
ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Nettoentlastung von rd. 15
Mrd. DM wer-
de damit deutlich übertroffen. Mit der Gesetzesvorlage sei ein
vernünftiger Kompromiß zwischen Steuerent-
lastung und haushaltspolitischen Erfordernissen gefunden worden, der
angesichts der von der früheren Koali-
tion hinterlassenen schwierigen Haushaltslage nicht deutlicher
zugunsten der Steuerpflichtigen habe ausfallen können. Der
Gesetzesvorschlag der Koalitionsfraktionen, der im Zusammenhang mit den
beiden Vorschaltgesetzen gesehen werden müsse, stelle zudem einen trag-
fähigen Kompromiß zwischen sozial Wünschenswertem und wirtschaftlichen
Belangen dar. Er stehe wegen der in ihm enthaltenen Entlastung der
Familien in einem sachlichen Zusammenhang mit den kürzlichen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung,
denen mit dem von den Koalitionsfraktionen für die zweite Hälfte des
Jahres angekündigten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Besteuerung der
Familien Rechnung getragen werden solle. Die vom Ausschuß empfohlene
Gesetzesvorlage stehe auch in Verbindung mit dem Gesetz zum Einstieg in
die ökologische Steuerreform, das gleichfalls eine Abgabensenkung
vorsehe. Durch den Abbau zahlreicher steuerlicher Sondervorteile ergebe
sich auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung. Die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellen fest, daß die Oppositionsfraktionen
keinen konkreten Alternativvorschlag zu dem von den Koali-
tionsfraktionen empfohlenen Gesetzentwurf unterbreitet hätten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat dagegen auf die von der früheren Koalition
von CDU/CSU und F.D.P. in der vergangenen Wahlperiode im Deutschen
Bundestag verabschiedeten, vom Bundesrat aber abgelehnten Steuer-
reformgesetze 1998 und 1999 verwiesen (Drucksachen 13/8020 bzw.
13/8022). Das darin vorgesehene Steuer-
reformkonzept stelle die sachgerechte Alternative zum
Koalitionsvorschlag dar, u.a. wegen der dort vorgesehenen massiven
Senkung der Steuersätze. Die Fraktion der CDU/CSU ist der Überzeugung,
daß die von den Koalitionsfraktionen selbst gesetzten Ziele des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, insbesondere eine Stärkung
von Wachstum und Beschäftigung, durch die von der Ausschußmehrheit
vorgeschlagene Gesetzesvorlage klar verfehlt würden. Dies sei von einer
breiten Mehrheit der Sachverständigen bestätigt worden. Der
Gesetzesbeschluß sei einseitig nachfrageorientiert und behindere
Investitionen, da die Gegenfinanzierungsmaßnahmen für die Senkung der
Steuersätze und die Erhöhung des Kindergeldes ganz überwiegend von der
Wirtschaft zu tragen seien. Die Senkung der Steuersätze falle bei
weitem zu gering aus. Für die Unternehmen komme es dadurch "unter dem
Strich" zu drastischen Steuermehrbelastungen, durch die ihre
Investitionskraft und Investitionsbereitschaft geschwächt würden.
Dadurch würden nicht
nur keine Arbeitsplätze geschaffen, sondern Hundert-
tausende von Arbeitsplätzen vernichtet. Auch das Ziel der
Steuervereinfachung werde mit dem von den Koalitionsfraktionen
beschlossenen Gesetzentwurf deutlich verfehlt, zumal die Vorlage viele
unbestimmte, streitanfällige Rechtsbegriffe enthalte. Zudem
widersprächen einige Regelungen des Gesetzesvorschlags EU-Recht. Andere
Regelungen des Gesetzentwurfs seien als ver-
fassungswidrig anzusehen, so daß mit entsprechenden
Verfassungsgerichtsverfahren gerechnet werden müsse. Schließlich sei
der Gesetzesvorschlag sozial nicht gerecht, weil er teilweise auch
Verschlechterungen für Arbeitnehmer enthalte.
Die Fraktion der F.D.P. hat sich dieser Kritik angeschlossen. Sie hat
zusätzlich ausgeführt, daß die Steuerreformpläne der
Koalitionsfraktionen bereits jetzt zu einer Verunsicherung der
Wirtschaft geführt hätten, die sich in sinkenden Wachstumsraten mit
nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung niederschlagen werde.
Entgegen den Aussagen der Koalitionsfraktionen sei der Gesetzentwurf in
der Ausschußfassung nicht mittelstandsfreundlich, wie an der Streichung
des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte bei
Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung deutlich werde. Zu der von den
Koalitionsfraktionen angeführten Steuersenkung von rd. 20 Mrd. DM sei
darauf hinzuweisen, daß diese Entlastung erst im Jahr 2002 eintreten
werde. Hingegen weise die letzte Steuerschätzung bis zum Jahr 2001
Steuermehreinnahmen von über 100 Mrd. DM aus. Nicht auszuschließen sei,
daß von den Koalitionsfraktionen bis dahin Steuererhöhungen beschlossen
würden, die die jetzt vorgesehenen Steuerentlastungen reduzierten oder
hinfällig machten. Der Titel "Steuerentlastungsgesetz" sei
unzutreffend, in Wirklichkeit führe die Gesetzesvorlage zu erheblichen
Steuermehrbelastungen, weil die betroffene Wirtschaft bei einer Reihe
der Einzelmaßnahmen zur Gegenfinanzierung deutlich höhere Mehreinnahmen
ermittelt habe als von den Koalitionsfraktionen angegeben. Das
Zahlentableau zu dem Gesetzesbeschluß sei deshalb nicht
nachvollziehbar. Mit der Mehrbelastung der Unternehmen werde die Grenze
der Belastbarkeit der Wirtschaft getestet, doch sei ein solcher
Sonderweg der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit der Globalisierung
nicht vertretbar. Der Unterschied zwischen der von den
Koalitionsfraktionen vorgelegten Steuerreform und der Steuerreform der
früheren Koali-
tion aus CDU/CSU und F.D.P. bestehe darin, daß die Sachverständigen
letztere bei Kritik an Einzelpunkten insgesamt befürwortet hätten,
während sie das Steuer-
reformkonzept der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
insgesamt ablehnten.
Die Fraktion der PDS hat ihre Ablehnung des Gesetzentwurfs mit ihrer
Auffassung begründet, daß die Gesetzesvorlage in sozialer Hinsicht
unzureichend sei. Die durch diese Reform entstehenden Be- und
Entlastungen seien zwischen höheren Einkommensschichten einerseits und
niedrigen und mittleren Einkommensgruppen andererseits unausgewogen.
Zwar seien eine Senkung des Eingangssteuersatzes und eine Erhöhung des
steuerfreien Existenzminimums beschlossen worden, doch seien diese
Schritte zu zaghaft. Auch die beschlossenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen
seien unzureichend mit der Folge negativer Auswirkungen des
Gesamtpakets auf die öffentlichen Haushalte. Dies werde voraussichtlich
dazu führen, daß die Gemeinden finanziellen Ausgleich durch Gebühren-
und Gemeindesteuererhöhungen suchten. Anzuerkennen sei, daß die
Koalitionsfraktionen die in der Vergangenheit erfolgte Entlastung der
Unternehmen beendet habe. Der jetzige Schritt sei jedoch unzureichend,
so daß eine Besteuerung der Unternehmen nach dem Grundsatz der
Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht sei. Auch die Fraktion der PDS
ist der Ansicht, daß der Gesetzentwurf in der Ausschußfassung das Ziel
der Steuervereinfachung und Transparenz der Steuergesetzgebung verfehlt
habe. An einigen Stellen der Gesetzesvorlage seien zwar Ansatzpunkte
zur Steuerverein-
fachung zu erkennen, doch gingen diese nicht weit genug. Insgesamt
könne beim Steuerreformvorschlag der Koalitionsfraktionen von einer
angemessenen Steuer-
reform nicht die Rede sein.
Zu verschiedenen Einzelmaßnahmen des vom Ausschuß vorgeschlagenen
Gesetzentwurfs ist folgendes zu bemerken:
- Die Einführung einer Mindestbesteuerung durch eine generelle
Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten wird von den Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS abgelehnt. Der Gesetzentwurf hatte insoweit
eine Trennung zwischen aktiven und pas-
siven Einkünften mit begrenzter Verrechnung von Verlusten aus passiver
Tätigkeit vorgesehen. Im Verlauf der Ausschußberatungen, insbesondere
im Licht der Anhörung, ist diese Regelung durch eine allgemeine
Begrenzung der Verrechnung von Verlusten zwischen allen Einkunftsarten
ersetzt und von der Ausschußmehrheit beschlossen worden. Die Koali-
tionsfraktionen halten diese Regelung für notwendig, um ein Mindestmaß
der Besteuerung bei hohen positiven Einkünften aus einzelnen
Einkunftsarten sicherzustellen.
Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. kritisieren diese Maßnahme
nachdrücklich. Sie halten es nicht für vertretbar, operative, aus
"normaler" wirtschaft-
licher Tätigkeit resultierende Verluste nicht mehr im Jahr ihrer
Entstehung in vollem Umfang zum Ausgleich mit anderen, positiven
Einkünften zuzulassen. Diese Maßnahme sei ein Verstoß gegen das Prinzip
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit zusammenhängend
gegen das Nettoprinzip, nach dem Verluste die steuerliche
Bemessungsgrundlage konsequent zu mindern hätten. Außerdem sei die
Neuregelung außerordentlich kompliziert, so daß sie in krassem
Widerspruch zum Ziel der Steuerverein-
fachung stehe.
Auch die Fraktion der PDS hält es für nicht ge-
rechtfertigt, bei wirtschaftlich tatsächlich entstandenen Verlusten den
Verlustausgleich teilweise zu versagen.
- Flankierend zur Beschränkung der Verlustverrechnung zwischen allen
Einkunftsarten empfiehlt der Ausschuß eine Begrenzung des Ausgleichs
von Verlusten aus Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften.
Diese Maßnahme soll zu einer Verminderung unerwünschter
Steuersparmodelle beitragen. Zu diesem Zweck wird der Ausgleich der
Verluste aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und
ähnlichen Modellen mit anderen positiven Einkünften beschränkt. Auch
ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist nur noch eingeschränkt möglich.
Zukünftig dürfen derartige Verluste nur noch mit Gewinnen bzw.
Überschüssen aus derartigen Modellen verrechnet werden.
Kennzeichnend für die von dieser Regelung betroffenen
Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen ist, daß die
Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Die
Koalitionsfraktionen waren sich einig, daß der im Verkaufsprospekt
enthal-
tene schlichte Hinweis auf die Möglichkeit der Entstehung eines
Verlustes für sich genommen unschädlich ist, wenn diese Aussage nicht
werbemäßig hervorgehoben wird und der Initiator des Modells damit
lediglich seiner Aufklärungspflicht dem Anleger gegenüber nachkommt.
Auch besonders risikoreiche Anlagen (z. B. Venture Capital Fonds)
fallen nicht notwendig unter § 2b EStG, sofern nicht die Erzielung
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Neu-
regelung in § 2b EStG nur auf Beteiligungen an
Verlustzuweisungsgesellschaften und auf ähnliche Modelle anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige die
Einkunftsquelle nach dem 4. März 1999 - dem Tag der 2./3. Lesung des
Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag - erwirbt oder begründet. § 2b
EStG wird für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen, bei
denen eine Gesellschaft oder Gemeinschaft bereits vor dem 5. März 1999
objektiv erkennbare Investitionsentscheidungen getroffen hat, nicht
angewendet, wenn der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder
Gemeinschaft vor dem 1. Januar 2001 beigetreten ist oder beitritt.
Solche Investitionen, die vor der 2./3. Lesung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/
2000/2002 eingeleitet worden sind, sollen nicht nachträglich
beeinträchtigt werden.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfehlen diese Regelung
im Interesse von mehr Steuergerechtigkeit. Sie halten es nicht für
vertretbar, daß Steuerpflichtige mit hohen Einkommen ihre
steuerpflichtigen Einkünfte mit Hilfe von Betei-
ligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften stark reduzieren, auf Null
bringen oder u. U. sogar Verlustrückträge/Verlustvorträge erzielen. Sie
verweisen hierzu auf eine Untersuchung des Landesrechnungshofes Baden-
Württemberg über die effektive Steuerbelastung der Bezieher hoher
Einkünfte aus dem Jahr 1997. Sie begründen diese Maßnahme aber zugleich
mit ordnungspolitischen Argumenten, indem sie darauf verweisen, daß
sich private Investitionsentscheidungen in einem marktwirtschaftlichen
System an den rein wirtschaftlichen Gewinnerwartungen, nicht aber an
steuerlichen Kriterien ausrichten sollten. Steuerorientierte
Investitionsentscheidungen beinhalteten die Gefahr von
Fehlallokationen. Nach der deutschen Einheit sei die Tätigkeit von
Verlustzuweisungsgesellschaften zur Förderung des Aufbaus Ost
hinnehmbar gewesen, nunmehr müsse diese Art der Förderung, die z. B. im
Wohnungsbau zu einer Reihe von Fehlinvestitionen geführt habe, beendet
werden. Sie verweisen jedoch auf den bei diesem Regelungsvorschlag
gewährleisteten Vertrauensschutz.
Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. hingegen befürchten von dieser
Maßnahme einen schweren Rückschlag für die Investitionstätigkeit. Durch
diese Regelung werde die Investitionstätigkeit ganzer Branchen
nachhaltig beeinträchtigt, z. B. im Wohnungsbausektor, im Schiffbau, in
der Filmwirtschaft oder im Windkraftwerkbau. Dadurch würden zahlreiche
Arbeitsplätze vernichtet. Zu dem von den Koalitionsfraktionen
angeführten ordnungspolitischen Argument verweisen sie darauf, daß im
Wohnungsbau aufgrund der dort geltenden zahlreichen Reglementierungen
einschließlich der Mietbegrenzungen überhaupt kein freier Markt
existiere. Aus diesem Grunde träten bei Wohnungsbauinvestitionen
mindestens in den ersten zehn Jahren zwangsläufig erhebliche Verluste
auf, die erst durch die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften
hinnehmbar seien. Für den Werftbereich gelte, daß Schiffsfinanzierungen
aufgrund fehlenden Eigenkapitals der Reeder erst durch
Verlustzuweisungsmodelle möglich seien. Diese
Verlustverrechnungsmöglichkeiten sollten aber jetzt abgeschnitten
werden. Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. verweisen auch darauf,
daß es sich z. B. bei den Zeichnern geschlossener Immobilienfonds zu
einem großen Teil um Bezieher mittlerer Einkommen handele. Schließlich
halten sie die mit dieser Regelung verbun-
dene Verkomplizierung des Steuerrechts für nicht vertretbar. Der neue §
2b EstG beinhalte eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. die
Formulierungen "Erzielung eines steuerlichen Vorteils",
"Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen
Modells" und "Rendite auf das eingesetzte Kapital".
Es gehe nicht an, wie die Bundesregierung in den
Ausschußberatungen ausgeführt habe, von vornherein darauf zu setzen,
daß Verwaltung und Rechtsprechung diese Begriffe klärten. Steuergesetze
müßten vielmehr so formuliert werden, daß für alle Beteiligten Klarheit
bestehe.
- Intensive Kritik üben die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. und
die Fraktion der PDS auch an der vorgesehenen Einschränkung des
Verlustrücktrags. Sie sind der Auffassung, daß dieses
Ausgleichsinstrument für in schwieriger wirtschaftlicher Situation
befind-
liche Unternehmen besonders wichtig sei, weil es für mit Verlust
arbeitende Unternehmen ein Liquiditätspolster darstelle. Wenn der
Verlustrücktrag durch seine jetzt vorgesehene Begrenzung auf 2 Mio. DM
bzw. 1 Mio. DM ab 2001 faktisch nur noch kleinen und mittleren
Betrieben zur Verfügung stehe, würden die im internationalen Wettbewerb
stehenden großen Unternehmen von diesem Liquiditätsrückgriff weitgehend
ausgeschlossen. Die Fraktion der PDS lehnt diese Maßnahme insbesondere
im Hinblick auf die zahlreichen in der Verlustzone arbeitenden
Unternehmen in den neuen Bundesländern ab.
Die Koalitionsfraktionen dagegen halten die Begrenzung des
Verlustrücktrags für vertretbar. Sie weisen darauf hin, daß diese
Regelung für die kleinen und mittelständischen Betriebe, die
beschäftigungspolitisch eine zentrale Rolle spielten, weil sie in den
vergangenen Jahren Arbeitsplätze aufgebaut hätten, erhalten bleibe.
Darüber hinaus verweisen sie darauf, daß sich der zweijährige
Verlustrücktrag als sehr kompliziert erwiesen habe, so daß sich durch
die Beschränkung dieses Ausgleichsinstruments auf ein Jahr ein Beitrag
zur Steuervereinfachung ergebe.
- Intensiv auseinandergesetzt hat sich der Ausschuß auch mit dem
Vorschlag einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang
mit steuerfreien Einnahmen beim Bezug ausländischer Schach-
teldividenden durch inländische Kapitalgesellschaften. Der
Gesetzentwurf hatte eine Streichung dieses Betriebsausgabenabzugs
vorgesehen (§ 3c EStG), während nunmehr im Rahmen des § 8b KStG in
Anlehnung an das sog. belgische Modell 15 v.H. der steuerfreien
Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert werden
sollen. Die Koalitionsfraktionen begründen diese Maßnahme mit dem
Grundsatz, daß Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen stehen, nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet
werden dürfen. Darüber hinaus sei es notwendig, in diesem Bereich aktiv
zu werden, weil die geltende Gesetzesfassung nicht verhindere, daß
durch Gewinnthesaurierung und zeitlich später folgende
Gewinnausschüttung der Zusammenhang von Ausgaben mit steuerfreien
Zuflüssen gebrochen werde.
Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. halten
diese Maßnahme für unvertretbar, weil sie Unternehmen mit
internationalen Beteiligungen im internationalen Vergleich stark
benachteilige. Zum einen müsse gesehen werden, daß die Gewinne der
ausländischen Beteiligungsunternehmen im Ausland bereits
steuerpflichtig seien, zum anderen seien Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit ausländischen Dividenden in fast allen wichtigen
Wettbewerbsstaaten unbeschränkt abzugsfähig. Der deutsche Kapitalmarkt
und der deutsche Standort für Holding-Gesellschaften würden durch die
Maßnahme erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus bedeute der
Pauschalbetrag von 15 v.H. einen Verstoß gegen europäisches Recht, da
die Mutter-Tochter-Richtlinie bestimme, daß die mit der Beteiligung
zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal mit höchstens 5 v.H.
angesetzt werden dürften. Finanzierungskosten dürften bei dieser
Pauschalregelung, anders als von den Koalitionsfraktionen vorgesehen,
nicht berücksichtigt werden. Eine Pauschalierung von Kosten, die beim
Steuerpflichtigen u.U. überhaupt nicht zu verzeichnen seien, sei
verfassungsrechtlich nicht zulässig. Finanzierungskosten fielen beim
Halten von Beteiligungen aber nicht typischerweise an. Keines der drei
Länder, die das belgische Modell anwendeten, habe einen Pauschalsatz
von 15 v.H. angesetzt, vielmehr gälte in diesen Fällen der maximale
Pauschalsatz der Mutter-Tochter-Richtlinie von 5 v.H. Schließlich lägen
die durch diese Maßnahme eintretenden Mehrbelastungen der Wirtschaft
deutlich über den von den Koalitionsfraktionen ange-
gebenen Mehreinnahmen von 1 500 Mio. DM im Entstehungsjahr 1999. Das
Bundesministerium der Finanzen sei bei der Quantifizierung dieser
Mehreinnahmen von einem Dividendenvolumen von höchstens 43 Mrd. DM
ausgegangen, während der Deutsche Industrie- und Handelstag durch eine
aktuelle Umfrage bei den Unternehmen ein Dividendenvolumen von 60 Mrd.
DM ermittelt habe.
Die Fraktion der PDS hat dieser Maßnahme zugestimmt.
- Strittig diskutiert hat der Ausschuß auch die Neu-
regelung der Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Die
Koalitionsfraktionen begründen diese Maßnahmen mit dem Ziel der
Objektivierung der Gewinnermittlung, da die geltenden Gewinn-
ermittlungsvorschriften wegen ihrer auf dem Prinzip des
Gläubigerschutzes basierenden Prinzipien nur
einen eingeschränkten Blick in die tatsächliche Ertragslage
ermöglichten. Aus diesem Grunde solle die Bildung stiller Reserven
beschränkt werden, um die Unternehmen nach ihrer tatsächlichen
Leistungs-
fähigkeit zu besteuern. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
sieht daher vor, konkrete Grundsätze zur Bewertung bestimmter
Rückstellungen zu verankern. Aus Gründen der Gleichbehandlung schlägt
die Ausschußmehrheit vor, diese Grundsätze möglichst auf alle
Rückstellungen und Verbindlichkeiten auszudehnen. Deshalb werden im
wesentlichen folgende Änderungen des Gesetzentwurfs empfohlen:
= Abzinsungsgebot mit 5,5 v.H. nicht nur für Rückstellungen für
Geldleistungsverpflichtungen, sondern grundsätzlich für unverzinsliche
(gewisse) Verbindlichkeiten und alle Arten von Rückstellungen. Eine
Ausnahme wird nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn andere
gesetzliche Vorgaben eine Abzinsung nur mit einem geringeren Zins-
satz zulassen (z. B. Deckungsrückstellungen bei
Lebensversicherungsunternehmen, für die auf der Basis von § 65
Versicherungsaufsichtsgesetz nur ein Höchstzinssatz von 4 v.H. zulässig
ist) oder bestehende gesetzliche Regelungen bereits eine realitätsnahe
Bewertung sicherstellen (z. B. § 21 KStG bei Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen).
= Abzuzinsen sind insbesondere auch sog. echte
Ansammlungsrückstellungen. Der Umstand, daß der Betrag, der letztlich
zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müsse, nicht sofort
in vollem Umfang, sondern verteilt über die Zeitspanne von der
Begründung der Verpflichtung bis zu deren Erfüllung verteilt
"angesammelt" werde, stehe einer Abzinsung nicht entgegen, denn bei
der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise widerspreche ein
Verzicht auf die Abzinsung der angestrebten realitätsnahen Bewertung.
Das Abzinsungsgebot soll auch für Verpflichtungen gelten, die nur
deswegen "anwachsen", weil die Verpflichtung zunimmt (z. B.
Rekultivierungsrückstellungen).
Zur Schonung der Liquidität sollen die sich aus der Neuregelung
ergebenden Auflösungsbeträge in eine Rücklage eingestellt werden
können, die grundsätzlich erst über einen Zeitraum von zehn
Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden soll.
Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der F.D.P. lehnen diese
Neuregelungen mit Nachdruck
ab. Sie kritisieren, daß mit diesen Maßnahmen jahrzehntelange, nach
ihrer Auffassung bewährte Bewertungsprinzipien aufgegeben würden. Dies
führe zu
einem Auseinanderfallen von Handelsbilanz und Steuerbilanz und damit zu
mehr Bürokratie, zugleich aber auch zu einer nicht gerechtfertigten
Scheingewinnbesteuerung. Insbesondere aber sind sie der Auffassung, daß
die im Finanztableau ausgewiesenen Steuermehreinnahmen aus diesen
Maßnahmen weitaus zu gering seien. Dies sei von der betroffenen
Wirtschaft nachgewiesen worden. Auch diese Maßnahmen bedeuteten eine
starke Beeinträchtigung des deutschen Investitionsstandorts. Deutlich
werde dies an Überlegungen z. B. der Versicherungswirtschaft und der
Energiewirtschaft, bestimmte Tätigkeiten ins steuergünstigere Ausland
zu verlagern bzw. auf geplante Investitionsvorhaben zu verzichten.
Die Koalitionsfraktionen dagegen begründen diese Regelungen mit
der nach ihrer Auffassung gegebenen Notwendigkeit, auch großen
Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des
Gemeinwesens abzuverlangen. In der Vergangenheit hätten Arbeitnehmer
und selbständiger Mittelstand die Hauptlast der Besteuerung getragen,
während sich die großen Unternehmen insbesondere durch großzügige
Rückstellungsmöglichkeiten einem angemessenen Finanzierungsbeitrag
weitgehend entzogen hätten. Es sei daher gerechtfertigt, diese bisher
geschonten Steuerpflichtigen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zur
Besteuerung heranzuziehen. Die von den betroffenen Wirtschaftszweigen
genannten Mehrbelastungen seien eindeutig überhöht.
Die Fraktion der PDS hat sich bei der Abstimmung über diese
Einzelmaßnahmen der Stimme enthalten.
- Auf massive Kritik der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. stößt
auch die Neuregelung der Teilwertabschreibung. Nachdem im Gesetzentwurf
eine vollständige Abschaffung dieses Bewertungsinstruments vorgesehen
war, soll die Teilwertabschreibung nach dem Vorschlag der
Ausschußmehrheit im Grundsatz beibehalten werden, allerdings unter der
Voraussetzung einer dauernden Wertminderung und bei Einführung eines
strikten Wertaufholungsgebots für Fälle, in denen der Wert des
abgeschriebenen Wirtschaftsguts wieder gestiegen ist. Die sog.
retrograde Wertermittlungsmethode im Handel soll beibehalten werden.
Die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf begründet die
Koalition mit den berechtigten Einwänden durch den Einzel-, Groß- und
Buchhandel. Wegen des bisherigen Übermaßes der Inanspruchnahme und des
Mißbrauchs dieser Vorschrift könne die Teilwertabschreibung jedoch nur
eingeschränkt beibehalten werden.
Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. kritisieren auch hier die
vorgesehene Änderung jahrzehntelanger, nach ihrer Ansicht bewährter
Bewertungsgrundsätze. Sie halten die mit dieser Maßnahme verbundenen
Mehrbelastungen der Wirtschaft für nicht vertretbar und befürchten, daß
der künftig geforderte Nachweis einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung der betroffenen Wirtschaftsgüter von den Unternehmen nur
schwer erbracht werden könne, so daß die Teilwertabschreibung in der
Praxis in weiten Bereichen hinfällig werde. Zudem werde mit der
Formulierung "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ein weiterer
unbestimmter Rechtsbegriff in das Steuerrecht eingeführt, der zu
zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Finanzverwaltung und den
Steuerpflichtigen und zu vielen Rechtsstreitigkeiten vor den
Finanzgerichten führen werde. Das Erfordernis des Nachweises einer
voraussichtlich dauernden Wertmindung sei zudem wegen des mit der
Einschränkung der Teilwertabschreibung zugleich eingeführten strik-
ten Wertaufholungsgebots nicht notwendig. Die
Koalitionsfraktionen verweisen darauf, daß der Begriff "dauernde
Wertminderung" dem Handelsrecht entnommen sei (§ 253 HGB).
Die Fraktion der PDS hat der Einschränkung der
Teilwertabschreibung zugestimmt.
Die finanziellen Auswirkungen der vom Ausschuß empfohlenen
Gesetzesfassung im Vergleich zu dem Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen sind aus Anlage 1 ersichtlich. Anlage 2 enthält
die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs in der Ausschußfassung
im Vergleich zum geltenden Recht.

II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 - Einkommensteuergesetz
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zum bisherigen Buchstaben a (Absatz 1a)
Absatz 1a entfällt, da die Unterscheidung der Einkünfte in aktive und
passive aufgegeben wird und statt dessen für die Begrenzung der
Verlustverrechnung an die in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten
Einkunftsarten angeknüpft wird.
Zu Absatz 3
Die Änderung des Absatzes 3 ergibt sich infolge des Wegfalls der
Differenzierung zwischen aktiven und passiven Einkünften.
Der Verlustausgleich ist innerhalb der jeweiligen Einkunftsart
unbeschränkt möglich, zwischen den einzelnen Einkunftsarten jedoch auf
insgesamt 100 000 Deutsche Mark zuzüglich der Hälfte der verbleibenden
Summe der positiven Einkünfte beschränkt.
Die Summe der Einkünfte ist dabei wie folgt zu ermitteln:
Zunächst ist für jede Einkunftsart getrennt ein Saldo zu ermitteln
(positive und negative Einkünfte innerhalb derselben Einkunftsart sind
dabei unbeschränkt verrechenbar). Sind die Salden der einzelnen
Einkunftsarten sowohl positiv als auch negativ, so ist der
Verlustausgleich nach folgendem Schema durchzuführen:
Die positiven Salden der einzelnen Einkunftsarten (Summe der positiven
Einkünfte) und die negativen Salden der einzelnen Einkunftsarten (Summe
der negativen Einkünfte) werden zusammengerechnet.
1. Beträgt die Summe der negativen Einkünfte bis zu 100 000 Deutsche
Mark und die Summe der positiven Einkünften ebenfalls bis zu 100 000
Deutsche Mark und
a) ergeben sich die negativen Einkünfte und die positiven
Einkünfte nur aus einer Einkunftsart, so erfolgt ein unbegrenzter
Ausgleich der positiven mit den negativen Einkünften. Nicht
ausgeglichene negative Einkünfte gehen in den Verlustabzug nach § 10d
EStG ein;
b) ergibt sich die Summe der negativen Einkünfte und/oder die
Summe der positiven Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, so ist
zunächst das
Verhältnis der negativen und/oder positiven Salden der einzelnen
Einkunftsarten zur Summe der negativen und/oder positiven Einkünfte zu
ermitteln. Anschließend sind die positiven Einkünfte der einzelnen
Einkunftsarten mit den negativen Einkünften der einzelnen
Einkunftsarten jeweils entsprechend der ermittelten Verhältniszahlen
auszugleichen. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen in den
Verlustabzug nach § 10d EStG ein.
2. Beträgt die Summe der negativen Einkünfte bis zu 100 000 Deutsche
Mark und die Summe der positiven Einkünfte mehr als 100 000 Deutsche
Mark und
a) ergeben sich die positiven Einkünfte nur aus einer
Einkunftsart, so sind die positiven Einkünfte um bis zu 100 000
Deutsche Mark zu mindern;
b) ergibt sich die Summe der positiven Einkünfte aus mehreren
Einkunftsarten, so ist zunächst das Verhältnis der positiven Salden der
einzelnen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte zu
ermitteln. Anschließend sind die positiven Einkünfte der einzelnen
Einkunftsarten entsprechend diesem Verhältnis durch die negativen
Einkünfte zu mindern.
3. Beträgt die Summe der positiven Einkünfte bis zu 100 000 Deutsche
Mark und die Summe der negativen Einkünfte mehr als 100 000 Deutsche
Mark und
a) ergeben sich die negativen Einkünfte nur aus einer
Einkunftsart, so erfolgt ein unbegrenzter Ausgleich der positiven
Einkünfte mit den negativen Einkünften. Nicht ausgeglichene negative
Einkünfte gehen in den Verlustabzug nach § 10d EStG ein;
b) ergibt sich die Summe der negativen Einkünfte aus mehreren
Einkunftsarten, so ist zunächst das Verhältnis der negativen Salden der
einzelnen Einkunftsarten zur Summe der negativen Einkünfte zu
ermitteln. Anschließend sind die negativen Einkünfte der einzelnen
Einkunftsarten entsprechend diesem Verhältnis von den positiven
Einkünften abzuziehen. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen in
den Verlustabzug nach § 10d EStG ein.
4. Beträgt die Summe der negativen Einkünfte und die Summe der
positiven Einkünfte mehr als 100 000 Deutsche Mark und
a) ergeben sich die negativen Einkünfte sowie die positiven
Einkünfte aus jeweils einer Einkunftsart, so sind die positiven
Einkünfte um 100 000 Deutsche Mark, darüber hinaus bis zur Hälfte der
verbleibenden positiven Einkünfte zu mindern. Nicht ausgeglichene
negative Einkünfte gehen in den Verlustabzug nach § 10d EStG ein;
b) ergibt sich die Summe der negativen Einkünfte und/oder die
Summe der positiven Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, so ist
zunächst das Verhältnis der negativen und/oder positiven Salden der
einzelnen Einkunftsarten zur Summe der negativen und/oder positiven
Einkünfte zu ermitteln. Anschließend sind die positiven Einkünfte der
einzelnen Einkunftsarten mit den negativen Einkünften der einzelnen
Einkunftsarten jeweils entsprechend der ermittelten Verhältniszahlen
bis zu insgesamt 100 000 Deutsche Mark, darüber hinaus bis zur Hälfte
der Summe der verbleibenden positiven Einkünfte auszugleichen. Nicht
ausgeglichene negative Einkünfte gehen in den Verlustabzug nach § 10d
EStG ein.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden,
werden die Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten jeweils getrennt
ermittelt. Auch für die Frage des Verlustausgleichs ist jeder Ehegatte
getrennt zu betrachten. Der Betrag von 100 000 Deutsche Mark ist daher
jeweils bei beiden Ehegatten zu berücksich-
tigen. Durch die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 wird
sichergestellt, daß zusammen veranlagte Ehegatten insgesamt bis zu 200
000 Deutsche Mark ausnutzen können, unabhängig davon, welcher Ehegatte
die nega-
tiven Einkünfte erzielt.
Zu Nummer 2 (§ 2a)
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 10d EStG, durch die §
10d Abs. 3 EStG zu § 10d Abs. 4 EStG wird.
Zu Nummer 3 (§ 2b)
Die Vorschrift soll die Neuregelung zur Mindestbesteuerung und
Begrenzung des Verlustabzugs flankieren und längerfristig zur
Verminderung unerwünschter Steuersparmodelle beitragen. Zu diesem Zweck
wird der Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an
Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen mit anderen
positiven Einkünften beschränkt. Auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG
ist nur noch eingeschränkt möglich. Zukünftig dürfen derartige Verluste
nur noch mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus derartigen Modellen
verrechnet werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist entsprechend
der Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 EStG (Verlustverrechnungsbeschränkung
bei Einkünften aus gewerblicher Tierzucht) auch eine Verrechnung der
Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen oder Überschüssen des anderen
Ehegatten aus Verlustzuweisungsmodellen einschließlich der
Veräußerungsgewinne nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 oder des § 10d EStG
möglich.
Kennzeichnend für die von dieser Regelung betroffenen
Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modelle ist, daß die
Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn nach dem jeweiligen Betriebskonzept
die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das
Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und die Betriebsführung
überwiegend auf diesem Umstand beruht oder wenn Kapitalanlegern
Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
In erster Linie ist dies anhand des Verkaufsprospekts zu beurteilen.
Der darin enthaltene schlichte Hinweis auf die Möglichkeit der
Entstehung eines Verlustes ist für sich genommen unschädlich, wenn
diese Aussage nicht werbemäßig hervorgehoben wird und der Initiator des
Modells damit lediglich seiner Aufklärungspflicht dem Anleger gegenüber
nachkommt. Auf die individuellen Verhältnisse beim Anleger, z. B.
dessen Grenzsteuersatz oder Fremdkapitalquote, kommt es dabei nicht an,
maßgeblich ist stets das jeweilige Betriebskonzept.
Das Merkmal der Gewinn- bzw. Überschußerzielungsabsicht, das für alle
Einkunftsarten konstitutiv ist, ist auch bei Modellen i.S.d. § 2b EStG
vorrangig zu prüfen. Fehlt es hieran, so sind die entstandenen Verluste
bereits aus diesem Grund einkommensteuerlich irrelevant. Die Regelung
des § 2b EStG greift nur ein, wenn die Gewinn- oder
Überschußerzielungsabsicht gegeben ist.
Der Verlustausgleich bei Investitionen außerhalb solcher Modelle, z. B.
Kauf einer Eigentumswohnung durch Privatpersonen von einem Bauträger
ohne modellhafte Beteiligung Dritter (z. B. Treuhänder,
Zwischenvermieter, Kapitalvermittler), wird durch § 2b EStG nicht
eingeschränkt. Schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Wohnungsbau
sind daher nicht zu befürchten.
Auch besonders risikoreiche Anlagen (z. B. Venture Capital Fonds)
fallen nicht notwendig unter § 2b EStG, sofern nicht die Erzielung
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Zur bisherigen Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Nr. 27)
Die Beibehaltung der in § 3 Nr. 27 zugelassenen Steuerfreiheit des
Grundbetrages der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ist
erforderlich, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht zu
gefährden. Im übrigen läuft das FELEG ohnehin aus.
Zu Nummer 4 (§ 3 )
Zu Buchstabe a (Nummer 9)
Die Änderung setzt ein Ergebnis der Gespräche Bündnis für Arbeit
(Arbeitsgruppe "Entlassungsabfindungen") zur steuerlichen Behandlung
von Entlassungsabfindungen um. Danach tritt an die Stelle der
vorgesehenen Halbierung der Freibeträge für Entlassungsabfindungen eine
Reduzierung um ein Drittel; die vorgesehene Abschmelzung des
Freibetrags bei Abfindungszahlungen über 50 000 Deutsche Mark entfällt.
Zu Buchstabe b (Nummer 10)
Die Änderung behält die Steuerfreiheit von Übergangsgeldern und
Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung
aus einem Dienstverhältnis bei, begrenzt sie aber auf einen
Höchstbetrag von 24 000 Deutsche Mark, der mit dem neuen
Höchstfreibetrag in § 3 Nr. 9 EStG (vgl. zu Buchstabe a) übereinstimmt.
Einer Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit entsprechend § 3
Nr. 9 EStG bedarf es nicht. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich
geregelt. Abwägungen zur sozialen Ausgewogenheit der Abfindung sind
damit bereits vom Gesetzgeber getroffen.
Von einer Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit entsprechend
§ 3 Nr. 9 EStG wird daher wegen der besonderen Verhältnisse in den
Anwendungsfällen, insbesondere bei Soldaten auf Zeit abgesehen. Die
Höchstbetragsregelung für Arbeitnehmer begünstigt die Lebens-
älteren mit langer Betriebszugehörigkeit, orientiert sich damit am Ende
des Erwerbslebens. Diese Betrachtungsweise ist für die Bemessung der
Steuerfreiheit der Übergangsbeihilfen der Soldaten auf Zeit nicht
geeignet und bedarf der Anpassung an deren soziale
Sicherungsbedürfnisse. Für Soldaten auf Zeit gilt eine Obergrenze für
die Verpflichtungszeit von 20 Jahren. Dienstzeiten über 15 Jahre bis zu
20 Jahren sind Ausnahmen; bis 1995 galten sie ohnehin nur für
Sanitätsoffiziere. Regelmäßig werden Soldaten auf Zeit auf 2, 4, 8 und
12 Jahre verpflichtet, und diese Dienstzeiten liegen nicht selten vor
Beginn, immer aber am Anfang eines zivilen Berufslebens. Bei
Mannschaften und Unteroffizieren darf im Zeitpunkt der Dienstbeendigung
das 40. Lebensjahr nicht überschritten sein. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn gebietet es, den Soldaten auf Zeit den Übergang vom
Soldatenberuf in das zivile Erwerbsleben zu erleichtern. Die
Versorgungsansprüche der Soldaten auf Zeit sind darauf ausgerichtet,
die Belastungen dieses Berufswechsels auszugleichen (Übergangsbeihilfe,
§ 12 SVG) und die zivilberufliche Orientierung, Bildung und
Eingliederung bei gesichertem Lebensunterhalt (Übergangsgebührnisse, §
11 SVG) zu fördern (Berufsförderung, §§ 3 bis 10 SVG). Zweck der
Übergangsbeihilfe ist es, innerhalb dieser Systematik den
Anschaffungsbedarf beim Übertritt vom Soldaten in den Zivilberuf und
die von den Förderungsansprüchen nicht abgedeckten finanziellen
Belastungen bei Eintritt in Berufsbildungsmaßnahmen und die berufliche
Neuorientierung abzugelten. Die Übergangsbeihilfen sollen auch im Sinne
eines Anreizes die Bereitschaft belohnen, einen riskanten Berufswechsel
von vornherein in sein Berufsleben einzuplanen, also das Risiko einer
von vornherein gespaltenen Berufsbiographie einzugehen und die damit
verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus dient der
einheitliche Höchstbetrag auch der einfachen Handhabung.
Zur bisherigen Nummer 4 (§ 3c)
Vorrangiges Ziel der Änderung des § 3c ist, das Abzugsverbot für
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen
Schachteldividenden zu erweitern. Weil das Abzugsverbot insoweit
nunmehr in anderer Weise in § 8b KStG geregelt wird, ist die Änderung
entbehrlich.
Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Abs. 4a)
Nummer 3
Nach § 4 Abs. 4a Nr. 3 EStG in der Entwurfsfassung können die
Schuldzinsen, die für die Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung von
Wirtschaftsgütern aufgewendet werden, nach dem Zeitpunkt der Entnahme
oder der Veräußerung nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Abzugsverbot griffe danach beispielsweise in folgenden Fällen:
- Der Veräußerungserlös wird dem Betriebsvermögen zugeführt. Der
Unternehmer verzichtet jedoch darauf, die "Altschuld" abzulösen, weil
sie einen günstigen Zinssatz hat. Der Erlös wird zur Finanzierung von
neuen Investitionen eingesetzt.
- Mit dem Erlös wird der Minus-Saldo auf dem betrieblichen
Kontokorrentkonto zurückgeführt.
Diese Folgen würden über den Zweck der Regelung, nämlich Mißbräuchen
bei der Verlagerung von Schuldzinsen vom privaten in den betrieblichen
Bereich zu beseitigen, hinausgehen. Die Nummer 3 wird daher zielgenauer
gefaßt. Satz 1 beschränkt den Grundsatz, daß der betriebliche
Zusammenhang einer wegen der Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts eingegangenen Verbindlichkeit mit dem Ausscheiden des
fremdfinanzierten Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen endet, auf
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und auf Entnahmefälle. Damit wird
vermieden, daß Zinsen für fremdfinanzierte Wareneinkäufe nach der
Veräußerung der Waren nicht mehr abzugsfähig wären und daß Zinsen nicht
mehr abzugsfähig wären, obwohl im Falle der Veräußerung eines
Wirtschaftsguts der Veräußerungserlös dem Betriebsvermögen zugeführt
wurde.
Satz 2 überträgt die Rechtsfolgen des Satzes 1 auf Veräußerungsfälle,
wenn der Veräußerungserlös entnommen wird, und auf Veräußerungsfälle im
Sinne des § 16 EStG.
Nummer 4
Die genaue Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach der
Zinszahlenstaffelmethode ist mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden.
Wenn die Schuldzinsen des Betriebes auf den Konten des betrieblichen
Zahlungsverkehrs und den übrigen nach Absatz 4a Nr. 2 maßgeblichen
Konten insgesamt nicht mehr als 8 000 DM betragen, kann aus
Vereinfachungsgründen auf eine genaue Ermittlung des nicht abziehbaren
Betrags verzichtet werden. In einem solchen Fall kann typisierend davon
ausgegangen werden, daß der Anteil der nicht abziehbaren Schuldzinsen
50 v.H. der gesamten Schuldzinsen beträgt.
Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10)
Die Änderung des Satzes 1 ist rechtstechnischer Art. Anstelle der
umfassenden Auflistung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
wird abstrakt auf die einschlägigen Paragraphen verwiesen. Dadurch wird
ein andauernder gesetzlicher Anpassungsbedarf vermieden. Durch die
Änderung des Satzes 2 wird ausgeschlossen, daß ungesicherte
Erkenntnisse übermittelt werden.
Durch den neuen Satz 3 wird die seit 1996 in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10
EStG enthaltene Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber
Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde beibehalten. Die
Mitteilungspflicht ist zwar - anders als nach geltendem Recht, das auf
eine rechtskräftige Verurteilung oder eine Einstellung des
Strafverfahrens gemäß den §§ 153 bis 154e StPO ab-
stellt - für das Funktionieren der steuerlichen Regelung nicht mehr
erforderlich. Insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte sprechen
aber für eine Beibehaltung der Mitteilungspflicht.
Zu Nummer 5 Buchstabe d (§ 4 Abs. 7)
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 1996 dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung nur
noch in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschbeträge als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit dem Wegfall der Möglichkeit des
Einzelnachweises ist auch eine gesonderte Aufzeichnung der
Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben nicht mehr
erforderlich.
Die Verwaltung hat deshalb mit Schreiben des Bun-
desministeriums der Finanzen vom 24. September 1997
- IV B 2 - S 2145 - 99/97 - (BStBl I S. 898) im Vorgriff auf eine
Änderung des § 4 Abs. 7 EStG es nicht beanstandet, wenn
Mehraufwendungen für Verpflegung nicht mehr gesondert aufgezeichnet
werden. Diese Änderungen der Vorschrift wird nunmehr vollzogen.
Zu Nummer 5 bisheriger Buchstabe d (§ 4 Abs. 8)
Auf den Wegfall der Verteilungsmöglichkeit von Erhaltungsaufwendungen
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen und Baudenkmalen (§ 4 Abs. 8, §§ 11a und 11b
EStG) soll verzichtet werden. Hierdurch soll der Anreiz bestehen
bleiben, auch größere Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung
solcher Gebäude durchzuführen.
Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 5 Abs. 4)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Übernahme der bisher in § 52 Abs. 6
EStG enthaltenen Regelung der steuerlichen Nichtpassivierung bestimmter
Anwartschaften auf Jubiläumsleistungen.
Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Abs. 4b)
Die im Gesetzentwurf bisher in § 5 Abs. 4b EStG zum Ausdruck kommende
Absicht, die bisher nur auf der Rechtsprechung des BFH beruhende Praxis
der Ansammlung des Rückstellungsbetrags gesetzlich zu verankern, wird
im Rahmen der Regelung zur Bewertung von Rückstellungen in § 6 Abs. 1
Nr. 3a EStG umgesetzt.
§ 5 Abs. 4c EStG des Gesetzentwurfs (§ 5 Abs. 4b - neu -EStG) stellt -
ausweislich der Begründung - klar, daß hinsichtlich der Verpflichtung
zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe für Aufwendungen, die
nach der Wiederaufarbeitung anfallen, ein Rückstellungsverbot greift.
Dieses greift unabhängig davon, ob der zur schadlosen Verwertung
Verpflichtete, dem insoweit Aufwendungen entstehen, die angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter (z. B. sog. MOX-Brennelemente)
selbst im Reaktor einsetzt, um die Verpflichtung zu erfüllen, oder sie
an einen Dritten abgibt, in dessen Reaktor sie (zur Erfüllung der
Verpflichtung) eingesetzt werden.
Die Änderung des Entwurfs stellt sicher, daß sich das
Rückstellungsverbot nicht auf die schadlose Verwertung radioaktiver
Abfälle bezieht.
Zu Nummer 7 (§ 5a Abs. 5 Satz 3)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zur bisherigen Nummer 7d (§ 6e)
Beibehaltung der Regelung über die Ansparabschreibung. Die generelle
Möglichkeit, Sonderabschreibungen vorzunehmen, entfällt.
Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1)
Mit der Regelung bleibt die Teilwertabschreibung erhalten. Allerdings
erfordert eine Teilwertabschreibung künftig eine dauernde
Wertminderung. Außerdem wird anstelle des steuerlich bislang
bestehenden Wertbeibehaltungswahlrechts ein striktes
Wertaufholungsgebot eingeführt.
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
(Nummer 1 Satz 1 und 2)
Satz 1
Satz 1 der Regelung stellt die geltende Rechtslage klar, wonach sich
der steuerliche Wertansatz eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens nicht nur aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG ermittelt. An die
Stelle der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann
auch der Einlagewert oder der Wert anläßlich einer Betriebseröffnung
oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder
Wiedervereinigung 1990) treten, und über die Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 EStG können gegebenenfalls auch erhöhte Absetzungen sowie
Sonderabschreibungen und andere Abzugsbeträge, z. B. nach § 6b EStG
oder nach R 35 EStR, den Wertansatz mindern. Durch die Klarstellung des
hiernach maßgeblichen Buchwerts treten die Auswirkungen einer
Teilwertabschreibung deutlicher als bisher zu Tage. Eine
Teilwertabschreibung kommt erst in Betracht, wenn der Teilwert
niedriger als dieser Buchwert ist. Sie macht zugleich deutlich, daß
sich die Bewertungsobergrenze, die letztmöglich bis in die D-
Markeröffnungs-
bilanz 1948 zurückreichen kann und die nach dem
Anschaffungskostenprinzip als einem Grundsatz ordnungsmäßiger
Buchführung nicht überschritten werden darf, aufgrund steuerlich
zulässiger Abzugsbeträge deutlich nach unten verschieben kann. Das
wirkt sich vor allem auf das in Satz 4 eingeführte strikte
Wertaufholungsgebot aus.
Satz 2
Nach Satz 2 kommt eine Teilwertabschreibung zukünftig nur noch bei
einer dauernden Wertminderung in Betracht. Der Begriff der dauernden
Wertminderung ist dem Handelsrecht entliehen (§ 253 Abs. 2 HGB).
Hiernach bedeutet eine dauernde Wertminderung ein nachhaltiges Absinken
unter den maßgeblichen Buchwert. Eine nur vorübergehende Wertminderung
reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 1 Satz 4)
Satz 4
Mit der Regelung werden das bislang bestehende steuer-
liche Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und ein striktes
Wertaufholungsgebot eingeführt. Gleichzeitig wird dem Steuerpflichtigen
die Feststellungslast auferlegt. Dementsprechend ergibt sich nunmehr
der Wertansatz für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die
zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder dem an deren Stelle tretenden Wert als der Bewertungsobergrenze
und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich
der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen
Teilwertabschreibung wieder erhöht, so wird diese
Betriebsvermögensmehrung nunmehr bis zum Erreichen der
Bewertungsobergrenze steuerlich erfaßt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2)
Satz 1
Die Ausführungen zu Nummer 1 Satz 1 (vgl. Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa) gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsgüter
des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens.
Satz 2
Satz 2 überträgt die Regelung der Nummer 1 Satz 2 (vgl. Doppelbuchstabe
aa Dreifachbuchstabe aaa) zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlage- und des Umlaufvermögens.
Die retrograde Wertermittlung für die zum Absatz bestimmten
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens bleibt weiterhin zulässig.
Satz 3
Durch den Verweis auf Nummer 1 Satz 4 (vgl. Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb) gilt das strikte Wertaufholungsgebot auch für
die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des
Umlaufvermögens.
Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 3)
Übertragung der Grundsätze für die Abzinsung von Rückstellungen auf die
Bewertung von langlaufenden unverzinslichen Verbindlichkeiten und
Verbindlichkeiten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung
beruhen. Bei Anzahlungen oder Vorausleistungen ist die Abzinsung nicht
gerechtfertigt; andernfalls würde die Passivierung der (Rückgewähr-
)Verpflichtung mit dem abgezinsten Wert wegen der Aktivierung der
Anzahlungen oder Vorausleistungen mit den Anschaffungskosten den
Ausweis eines nicht realisierten Gewinns bedeuten.
Zu Doppelbuchstabe ee (Nummer 3 a)
Zum Einleitungssatz
Klarstellung, daß die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Grundsätze
keine abschließende Aufzählung enthalten. Die beispielsweise in § 5
EStG festgelegten Regeln sind ebenfalls zu beachten. Ist der Ausweis
für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als
der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Ausweis, so ist der
Ausweis in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend.
Zu Buchstabe a
Verdeutlichung des Gewollten. Die Regelung bezieht sich auf alle
steuerlich anerkannten Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB.
Zu Buchstabe b (bisher Buchstabe d)
Verdeutlichung des Gewollten.
Im Bereich der Versicherungswirtschaft führt die Neu-
regelung hinsichtlich der bisherigen Behandlung der
Schadensermittlungskosten und der Schadensbearbeitungskosten zu keiner
Rechtsänderung.
Zu Buchstabe c
Die Änderung stellt klar, daß eine "Gegenrechnung" im Rahmen der
Rückstellungsbewertung unzulässig ist, soweit die Vorteile als
Forderung zu aktivieren sind.
Im übrigen kann nach der Formulierung eine "Gegenrechnung" dann nicht
vorgenommen werden, wenn am Bilanzstichtag nur die bloße Möglichkeit
besteht, daß künftig wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Verpflichtung eintreten könnten. So setzt beispielsweise
die "Gegenrechnung" von künftigen Kippgebühren voraus, daß der
Steuerpflichtige am Bilanzstichtag im Hinblick auf die
Rekultivierungsverpflichtung mit Dritten Verträge über das Abkippen von
Verfüllmaterial abgeschlossen hat. Auch künftig entstehende
Zinsansprüche aufgrund von verzinslichen Vorausleistungen sind nur dann
als Vorteile im Sinne der Regelung anzusehen, wenn der Steuerpflichtige
nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag davon auszugehen hat, daß
bereits erbrachte bzw. künftig noch zu erbringende Vorausleistungen
verzinst werden.
Zu Buchstabe d (neu)
Unter Ansammlungsrückstellungen werden zum einen Rückstellungen für
Verpflichtungen verstanden, bei denen die am Bilanzstichtag
feststehende Verpflichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf
die Wirtschaftsjahre verteilt werden muß, die für das Entstehen der
Verpflichtung ursächlich sind. So sind beispielsweise für die
Verpflichtung, ein betrieblich genutztes Gebäude nach zehn Jahren
abzureißen, wirtschaftlich gesehen diese Jahre in ihrer Gesamtheit
ursächlich für das Entstehen der Verpflichtung (wirtschaftlich entsteht
die Abbruchverpflichtung für das Gesamtgebäude nicht sofort in vollem
Umfang, sondern jährlich zu einem Zehntel). Es ist daher
gerechtfertigt, die Verpflichtung auf die Zeitspanne von zehn Jahren
verteilt in gleichen Raten anzusammeln (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar
1975, BStBl II S. 480 zur Abbruchverpflichtung). Die Ansammlung von
Rückstellungen für diese Art von Verpflichtungen wird in Satz 1
geregelt.
Hiervon zu unterscheiden sind zum anderen Rückstellungen für
Verpflichtungen, bei denen der Rückstellungsbetrag nicht nur im
wirtschaftlichen Sinne, sondern tatsächlich in jedem Wirtschaftsjahr
steigt, weil in diesen Fällen die Verpflichtung selbst von Jahr zu Jahr
nicht nur im wirtschaftlichen Sinne, sondern tatsächlich zunimmt. Dies
ist z. B. bei der Verpflichtung zur Rekultivierung eines Grundstücks
der Fall, auf dem über einen Zeitraum von zehn Jahren Kies abgebaut
werden kann. Am jeweiligen Bilanzstichtag liegt die Verpflichtung zur
Rekultivierung des bisher abgebauten Grundstücksteils in vollem Umfang
vor. Die hierfür künftig aufzuwendenden Kosten sind (abgesehen von
rückstellungsmindernden Umständen und von erst nach dem Bilanzstichtag
anfallenden Preissteigerungen) in vollem Umfang zu passivieren.
Entsprechendes gilt für die Rekultivierungsverpflichtung für den bis
zum nächsten Bilanzstichtag abgebauten Grundstücksteil.
In den zuletzt genannten Fällen steigt die Rückstellung infolge einer
tatsächlich gestiegenen Verpflichtung. Die Bewertung von Rückstellungen
für diese Art von Verpflichtungen entspricht allgemeinen Grundsätzen;
einer gesetzlichen Verankerung bedarf es insoweit nicht.
Die Übernahme der bisher in § 5 Abs. 4b Satz 2 EStG vorgesehenen
Festlegung des bei der Ansammlung der Rückstellung für die
Stillegungsverpflichtung für Kernkraftwerke (Ansammlung im Sinne von
Satz 1) maßgebenden Zeitraums in Satz 2 ist redaktioneller Art.
Im übrigen ist der verwendete Begriff der "Stillegung" entsprechend der
bisherigen Verwaltungspraxis als "Stillegung im weiteren Sinne" zu
verstehen (vgl. Anlage 1 des Leitfadens zur Stillegung von Anlagen nach
§ 7 des Atomgesetzes vom 14. Juni 1996, Bundesanzeiger vom 12. November
1996).
Zu Buchstabe e (bisher Buchstabe b)
Der Gesetzentwurf sah nur das Abzinsungsgebot für Rückstellungen für
Geldleistungsverpflichtungen vor. Die Gründe, die insoweit für eine
Abzinsung sprechen, gelten aber für Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen entsprechend. Es ist daher geboten, das
Abzinsungsgebot auf Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen -
unabhängig davon, ob sie zusätzlich im Rahmen der Bewertung anzusammeln
sind (vgl. Buchstabe d) - auszudehnen.
Die Abzinsung hat nur zu erfolgen, wenn die Verpflichtung, deretwegen
die Rückstellung zu bilden ist, nicht kurzfristig erfüllt werden muß.
Im übrigen wird klar-
gestellt, daß ein Rechnungszinsfuß von 5,5 v. H. zu be-
rücksichtigen ist. Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
wird als Abzinsungszeitraum die Zeitspanne von der erstmaligen Bildung
der Rückstellung bis zum Beginn der Erfüllung festgelegt. Dies trägt
insbesondere dem Umstand Rechnung, daß derartige Verpflichtungen häufig
erst sehr lang nach Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit in dem
Betriebsbereich des Steuerpflichtigen erfüllt werden müssen, die für
die Verpflichtung ursächlich war.
Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung aus der Regelung in
Buchstabe d Satz 2.
Zum bisherigen Doppelbuchstaben ee (Nummer 4)
Da die Teilwertabschreibung beibehalten wird, bleibt auch die
Definition des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 unberührt.
Zum bisherigen Doppelbuchstaben ff (Nummer 5)
Die Neuregelung zur AfA-Bemessungsgrundlage nach der Einlage eines
Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen soll nicht bei den Vorschriften
des § 6 EStG über die Bewertung von Wirtschaftsgütern, sondern
systemgerecht bei den Vorschriften des § 7 EStG über die Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung eingefügt werden.
Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 6 Abs. 4 bis 7)
Absatz 4
§ 6 Abs. 4 übernimmt den materiellen Regelungsgehalt des bisherigen § 7
Abs. 2 EStDV. Die Regelung, die bisher in § 6 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzentwurfs enthalten war, wird zur Klarstellung des Gewollten
inhaltlich präzisiert und in einem eigenen Absatz dargestellt.
Absatz 5
§ 6 Abs. 5 Satz 1 übernimmt die bisher in § 6 Abs. 4 Satz 2 des
Gesetzentwurfs enthaltene Regelung, die zur Klarstellung des Gewollten
inhaltlich präzisiert wurde.
§ 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 übernimmt die bisher in § 6 Abs. 4 Satz 3 des
Gesetzentwurfs enthaltene Regelung, die zur Klarstellung des Gewollten
ebenfalls inhaltlich präzisiert wurde, indem die bei Übertragung
einzelner Wirtschaftsgüter künftig steuerpflichtigen Vorgänge im
einzelnen beschrieben werden.
Abweichend von der bisher in § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Regelung wird in § 6 Abs. 5 Satz 2 klargestellt, daß keine
Steuerpflicht eintritt, wenn ein Steuerpflichtiger ein einzelnes
Wirtschaftsgut (z. B. ein Grundstück) aus einem eigenen
Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen einer
Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) überführt, an der er selbst
als Mitunternehmer beteiligt ist; gleiches gilt für den umgekehrten
Fall der Überführung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers in dessen eigenes Betriebsvermögen. In diesen
Ausnahmefällen ist die Besteuerung der stillen Reserven ausschließlich
bei demjenigen Steuerpflichtigen, bei dem sie entstanden sind,
weiterhin gesichert; auch wechselt in diesen Ausnahmefällen die
zivilrechtliche Rechtszuständigkeit hinsichtlich des Wirtschaftsguts
nicht; für eine Besteuerung im Zeitpunkt der Überführung besteht daher
in diesen Fällen keine Notwendigkeit.
Absatz 6
§ 6 Abs. 6 übernimmt inhaltlich die bisher in § 6 Abs. 5 des
Gesetzentwurfs enthaltenen Regelungen. Die Regelungen über die
Behandlung als verdeckte Einlage (bisher in § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3
geregelt) wurden zur Klarstellung des Gewollten inhaltlich präzisiert.
Absatz 7
§ 6 Abs. 7 übernimmt inhaltlich unverändert die bisher in § 6 Abs. 6
des Gesetzentwurfs enthaltene Regelung (Übernahme des bisherigen § 7
Abs. 3 EStDV in das Gesetz).
Zur bisherigen Nummer 8 (§ 7i)
Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die steuerlichen Fördermittel im
Denkmal- und Sanierungsbereich (§§ 7h, 7i, 10f und 10g EStG) ein
Vielfaches an privaten Investitionen freisetzen. Die
Steuervergünstigungen tragen auch dazu bei, Arbeitsplätze im
mittelständischen und kleinen Bau- und Ausbaugewerbe, vor allem beim
Handwerk zu erhalten und zu schaffen. Im Hinblick auf die geringen
Steuermehreinnahmen, die durch die Abschaffung bzw. Reduzierung dieser
steuerlichen Vergünstigungen erreicht werden können, soll daher hierauf
verzichtet werden.
Zur bisherigen Nummer 8a (§ 8)
Redaktionelle Folgeänderung zur Beibehaltung der Teilwertabschreibung.
Zu Nummer 9 (§ 6b)
a) Beibehalten der Subvention für die Land- und
Forstwirtschaft; die Veräußerung von Aufwuchs auf Grund- und Boden
bleibt begünstigt.
b) Nach bisheriger Rechtslage kann der Veräußerungsgewinn auch auf
Wirtschaftsgüter übertragen werden, die dem veräußernden
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, aber zu einem anderen Betrieb des
Steuerpflichtigen (Einzelunternehmen) oder zu einem
Sonderbetriebsvermögen bei Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer
Personengesellschaft gehören. Auch die (anteilige) Übertragung auf
Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer
Personengesellschaft gehören, an der der Steuerpflichtige beteiligt
ist, ist nach bisheriger Rechtslage möglich.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Übertragung des
Veräußerungsgewinns nur noch auf Wirtschaftsgüter zulässig sein, die
zum selben Betrieb gehören, zu dem auch die veräußerten
Wirtschaftsgüter gehört haben (sog. betriebsbezogene Übertragbarkeit).
Diese Einschränkung steht in gewissem Widerspruch zu den
Regelungen in § 6 Abs. 4 EStG, nach denen
die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen
Betrieben desselben Steuerpflichtigen, in das Sonderbetriebsvermögen
bei Beteiligungen des Steuerpflichtigen an Personengesellschaften sowie
zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen bei unterschiedlichen Personengesellschaften auch
künftig steuerneutral möglich sein soll. Da Rücklagen im Sinne des § 6b
EStG als Wirtschaftsgüter des Steuerpflichtigen anzusehen sind, ist es
gerechtfertigt, in § 6b EStG die Übertragbarkeit entsprechend § 6 Abs.
4 EStG zu regeln. Ein Steuerpflichtiger kann daher den nach § 6b EStG
begünstigten Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter eines anderen ihm
gehörenden Betriebs (Einzelunternehmen) oder auf Wirtschaftsgüter, die
zu seinem Sonderbetriebsver-
mögen bei Personengesellschaften gehören, an denen er beteiligt ist,
übertragen.
Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen einer
Personengesellschaft oder Gemeinschaft gehören, tritt nach Absatz 10
des Gesetzentwurfs an die Stelle des Steuerpflichtigen die
Personengesellschaft oder Gemeinschaft. Diese soll einen Gewinn aus der
Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter entsprechend der für
Einzelunternehmen geltenden Rechtslage übertragen können (also auf
Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der veräußernden
Personengesellschaft oder Gemeinschaft oder auf Wirtschaftsgüter, die
zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft
an einer anderen Personengesellschaft oder Gemeinschaft gehören, an der
sie beteiligt ist).
Zu Nummer 10 (§ 6c)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 7 Abs. 1 Satz 4) und Buchstabe b (§ 7 Abs. 4)
Die Neuregelung zur AfA-Bemessungsgrundlage nach der Einlage eines
Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen soll nicht bei den Vorschriften
des § 6 EStG über die Bewertung von Wirtschaftsgütern, sondern
systemgerecht bei den Vorschriften des § 7 EStG über die Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung eingefügt werden.
Zu Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 7 Abs. 1 Satz 6)
Die Regelung ergänzt das in § 6 Abs. 1 eingeführte strikte
Wertaufholungsgebot. Sie stellt für die betrieblichen Einkunftsarten
sicher, daß eine bislang als Teilwertabschreibung geltend gemachte
Wertminderung nicht über das Rechtsinstitut der Absetzung für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) aus
dem Wertaufholungsgebot ausgenommen werden kann.
Zu Nummer 12 (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Beibehaltung der Regelung über die Ansparabschreibung. Die generelle
Möglichkeit, Sonderabschreibungen vorzunehmen, entfällt.
Zur bisherigen Nummer 13 (§ 10f)
und bisherigen Nummer 14 (§ 10g)
Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die steuerlichen Fördermittel im
Denkmal- und Sanierungsbereich (§§ 7h, 7i, 10f und 10g EStG) ein
Vielfaches an privaten Investitionen freisetzen. Die
Steuervergünstigungen tragen auch dazu bei, Arbeitsplätze im
mittelständischen und kleinen Bau- und Ausbaugewerbe, vor allem beim
Handwerk zu erhalten und zu schaffen. Im Hinblick auf die geringen
Steuermehreinnahmen, die durch die Abschaffung bzw. Reduzierung dieser
steuerlichen Vergünstigungen erreicht werden können, soll daher hierauf
verzichtet werden.
Zu Nummer 15 Buchstabe b (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1)
Dem ursprünglichen Motiv des Gesetzgebers bei Einführung der Vorschrift
im "Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur
Förderung des Mietwohnungsbaues und von Arbeitsplätzen in
Privathaushalten" wird der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit der
Neugestaltung der laufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in
Zukunft nicht mehr gerecht. Sowohl der allgemeinen wie auch der
besonderen Begründung des damaligen Gesetzentwurfs ist zu entnehmen,
daß im Vordergrund die Schaffung von vollwertigen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in privaten Haushalten
stand, mit allen entsprechenden Rechten
und Pflichten. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren aus dieser
Förderung ausdrücklich ausgenommen, weil sie nicht
sozialversicherungspflichtig waren und deshalb nicht als vollwertig mit
allen entsprechenden Rechten und Pflichten galten und gelten. Dieser
Zusammenhang soll wiederhergestellt werden.
Könnte auch für die Neugestaltung der laufenden geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse angesichts der Beitragszahlung zur
gesetzlichen Rentenversicherung nach dem geltenden Wortlaut des § 10
Abs. 1 Nr. 8 EStG der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden,
würden die Steuermindereinnahmen aus dieser Vorschrift nach einer
ersten groben Schätzung die Milliardengrenze überschreiten.
Aus diesen Gründen wird eine Änderung der Vorschrift dahin gehend
vorgeschlagen, daß der Sonderausgabenabzug nur dann zulässig ist, wenn
es sich um ein nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt,
aufgrund dessen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer geleistet werden.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfüllen diese Voraussetzung
auch künftig nicht. Deshalb werden diese Arbeitsverhältnisse wie bisher
vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Zu Nummer 15 bisheriger Buchstabe b (§ 10 Abs. 1 Nr. 9)
Sonderausgabenabzug für Schulgeld
Die Aufhebung von § 10 Abs.1 Nr. 9 wird aus dem Gesetzentwurf
herausgenommen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des
Familienlastenausgleichs aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 ist eine erneute
Prüfung der Problematik vorgesehen.
Zur bisherigen Nummer 15 (§ 11a)
und bisherigen Nummer 16 (§ 11b)
Auf den Wegfall der Verteilungsmöglichkeit von Erhaltungsaufwendungen
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen und Baudenkmalen (§ 4 Abs. 8, §§ 11a und 11b
EStG) soll verzichtet werden. Hierdurch soll der Anreiz bestehen
bleiben, auch größere Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung
solcher Gebäude durchzuführen.
Zu Nummer 17 (§ 10c Abs. 1)
Folgeänderung zur Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Zu Nummer 18 (§ 10d)
Der Verlustabzug ist nur noch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart
unbegrenzt (beim Verlustrücktrag aller-
dings generelle Beschränkung auf 2 Mio. bzw. 1 Mio. Deutsche Mark ab
2001) möglich. Der Verlustabzug zwischen den einzelnen Einkunftsarten
dagegen wird (abgesehen von der generellen Begrenzung beim
Verlustrücktrag) nur noch zugelassen bis zu insgesamt 100 000 Deutsche
Mark bzw. 200 000 Deutsche Mark bei Zusammenveranlagung und darüber
hinaus bis zur Hälfte der Summe der verbleibenden positiven Einkünfte
dieses Veranlagungszeitraumes, soweit diese Beträge noch nicht durch
den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 ausgeschöpft sind. Die
Durchführung des Verlustabzugs erfolgt nach demselben Schema wie der
Verlustausgleich. Der am Schluß des Veranlagungszeitraums verbleibende
Verlustabzug wird getrennt nach Einkunftsarten gesondert festgestellt.
Darüber hinaus wird im vorletzten Satz des § 10d Abs. 1 EStG der
überholte Begriff der "Verjährungsfrist" durch den der Abgabenordnung
1977 entsprechenden Begriff der "Festsetzungsfrist" ersetzt. Eine
materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 19 (§ 11 Abs. 1 Satz 3)
Die Ergänzung ist erforderlich, um sicherzustellen, daß die neue
Regelung in § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG, nach der eine Abwälzung der
pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage für
den Lohnsteuerabzug nicht mindert, auch bei der Veranlagung des
Arbeitnehmers zur Einkommensteuer Wirkung entfaltet. Dies ist
insbesondere bedeutsam in Fällen des § 40b EStG, bei denen die
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer bisher zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnbesteuerung führt. Ohne
die Änderung des § 11 EStG wäre der Betrag der pauschalen Lohnsteuer in
Fällen der Gehaltsumwandlung mangels Zufluß bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht als Einnahme zu berücksichtigen.
Zu Nummer 20 Buchstabe a (§ 12; Einleitungssatz)
Redaktionelle Folgeänderung der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Zu Nummer 20 Buchstabe b (§ 12 Nr. 3)
Redaktionelle Folgeänderung der Anpassungen des UStG an die 6. EG-
Richtlinie (vgl. Änderungen der §§ 1, 3 und 15 UStG).
Zu Nummer 21 Buchstabe a (§ 13 Abs. 2 Nr. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die entsprechenden
Vorschriften des § 52 Abs. 15 EStG i. d. F. des EStG 1997 zur
Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen wegen ihres
Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen werden.
Zu Nummer 21 Buchstabe b (§ 13 Abs. 3)
Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 i. d. F. des EStG 1997 wird wegen der
produktionsbedingten Nachteile und der Sozialpflichtigkeit land- und
forstwirtschaftlicher Flächen in reduzierter Form beibehalten. Die
Beibehaltung in voller Höhe ist wegen der erforderlichen
Gleichbehandlung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte mit
anderen Gewinneinkunftsarten nicht sachgerecht. In Verbindung mit der
Reduzierung des Freibetrags wird die Ermittlung der Voraussetzungen für
dessen Inanspruchnahme dadurch vereinfacht, daß der Begriff "Einkommen"
durch den Begriff "Summe der Einkünfte" ersetzt und die Wertgrenze
entsprechend angepaßt wird.
Zu Nummer 21 Buchstabe c (§ 13 Abs. 4 und 5)
Zu Absatz 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die entsprechenden
Vorschriften des § 52 Abs. 15 EstG
i. d. F. des EStG 1997 zur Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen
wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen
werden.
Zu Absatz 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Vorschriften des
§ 52 Abs. 15 Satz 10 und 11 EStG i. d. F. des EStG 1997 zur
steuerfreien Entnahme von Grund und Boden wegen ihres
Dauerregelungsinhalts in die zugehörigen Stammvorschriften übernommen
werden.
Zu Nummer 21 Buchstabe d (§ 13 Abs. 6 und 7)
Zu Absatz 6
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 5.
Zu Nummer 22 (§ 13a)
Die Erhöhung der Flächengrenze in Absatz 1 Nr. 2 berücksichtigt die zu
erwartende strukturelle Entwicklung (steigende Flächengrößen) in der
Landwirtschaft.
Absatz 2 entspricht dem Stand des Gesetzesbeschlusses vom 26. Juni
1997. Dadurch werden folgende Änderungen gegenüber dem § 13a Abs. 2 i.
d. F. des EStG 1997 vorgenommen:
Durch Satz 1 wird sichergestellt, daß das Antragswahlrecht nur dann
wirksam ausgeübt wird, wenn der Gewinn für vier aufeinanderfolgende
Wirtschaftsjahre tatsächlich durch Betriebsvermögensvergleich oder
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt
wird. Ein Hinweis auf § 141 AO ist nicht erforderlich, da § 141 AO
stets zu beachten ist, wenn eine Gewinnermittlung durch
Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
vorgenommen wird.
Die Änderung in Absatz 3 Nr. 4 stellt sicher, daß Mieteinnahmen ebenso
wie Pachteinnahmen bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung gesondert
erfaßt werden.
Die Änderung der Wertansätze in Absatz 4 Satz 2 beruht auf
Durchschnittswerten aus den Testbetrieben des Agrarberichts. Sie
berücksichtigt außerdem die rückläufige Ertragsentwicklung im
Wirtschaftsjahr 1998/99.
In Absatz 5 Satz 3 ist die Benennung der Obergrenze von 2000 DM
überflüssig, weil diese bereits als Anspruchsvoraussetzung in Absatz 1
Nr. 4 genannt wird.
Zu Nummer 23 (§ 14 Satz 2)
Redaktionelle Folgeänderung wegen Beibehaltung des Freibetrags für
Gewinne aus Betriebsveräußerung oder
-aufgabe nach § 16 Abs. 4 EStG und Berichtigung eines nicht mehr
zutreffenden Rechtsfolgenverweises.
Zu Nummer 24 Buchstabe a (§ 14a Abs. 3 Satz 2)
Redaktionelle Folgeänderung wegen eines zusätzlichen Satzes 2 in § 16
Abs. 3 EStG.
Zu Nummer 24 Buchstabe b (§ 14a Abs. 4 Satz 1)
Häufig stehen Baulandverkäufe im Zusammenhang mit dem Erbübergang
landwirtschaftlicher Betriebe. Um diesen weiterhin zu sichern und
gleichzeitig die Mobilisierung von Bauland zu erleichtern, wird die
Geltungsdauer des Freibetrags für die Abfindung weichender Erben
verlängert (Generationenbrücke).
Zu Nummer 25 Buchstabe a (§ 15 Abs. 1)
Die Vorschriften des § 52 Abs. 15 Satz 10 und 11 EStG i.d.F. des EStG
1997 zur steuerfreien Entnahme von Grund und Boden werden wegen ihres
Dauerregelungsinhalts in die zugehörigen Stammvorschriften (siehe auch
§ 13 Abs. 5 EStG - neu -) übernommen.
Zu Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
(§ 15 Abs. 4 Satz 2)
Anpassung an die Beibehaltung des einjährigen Verlustrücktrags in §
10d.
Zu Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 15 Abs. 4 Satz 3)
Im Gesetzentwurf wird in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf § 764 BGB
verwiesen. Diese Verweisung ist unzutreffend. § 764 BGB regelt nur die
rechtlich unverbindlichen Termingeschäfte. Gemeint sind aber die
verbindlichen Termingeschäfte, die wiederum in § 764 BGB nicht geregelt
sind. Anstelle der Formulierung "Differenzgeschäfte im Sinne des § 764
des Bürgerlichen Gesetzbuches" muß daher der Begriff "Termingeschäfte"
verwendet werden.
Bei der Regelung über die Verlustverrechnung bei Termingeschäften im
betrieblichen Bereich handelt es sich um eine Folgeänderung zur
Besteuerung der Termin-
geschäfte als steuerpflichtige Tatbestände i.S. des § 23 EStG.
Verluste aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich dürfen nach der
Neuregelung - entsprechend der Regelung im privaten Bereich in § 23
Abs. 3 Satz 4 EStG - nur bis zur Höhe der Gewinne aus Termingeschäften,
die der Steuerpflichtige im gleichen Wirtschaftsjahr erzielt hat,
ausgeglichen werden. Soweit ein derartiger Verlustausgleich nicht
möglich ist, weil in dem betreffenden Wirtschaftsjahr lediglich
Verluste aus Termingeschäften erzielt wurden oder die im gleichen
Wirtschaftsjahr erzielten Gewinne aus Termingeschäften zum Ausgleich
der erzielten Verluste nicht ausreichen, greift das
Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein. Die
entsprechenden Verluste dürfen dann weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen
werden. Diese Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die
Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus Termingeschäften erzielt hat
oder erzielt.
Vom Verbot der Verlustverrechnung werden zwei Ausnahmen zugelassen:
a) Die Ausnahme für Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wird
auf Geschäfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
beschränkt. Abgesehen vom Zweck der Absicherung (hierzu siehe unten
unter b) werden Termingeschäfte regelmäßig nur von den o.a. Instituten
und Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
abgewickelt.
b) Die Beschränkung der Verlustverrechnung greift außerdem nicht ein
für Verluste aus Termingeschäften, soweit diese der Absicherung von
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (z. B. von betrieblichen
Lieferungen und Leistungen) dienen. Unter diese Ausnahme fallen
insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von Geschäften
des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt werden. Diese
Geschäfte werden nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen, sondern
deshalb, weil Preis- bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen
werden sollen.
Zu Nummer 26 Buchstabe b (§ 16 Abs. 3 Satz 2)
Klarstellung des Gewollten: Die gesetzliche Neuregelung gilt auch, wenn
die Realteilung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stattfindet.
Gehört z. B. ein gewerbliches, freiberufliches oder land- und
forstwirtschaftliches Vermögen zum Nachlaß, werden nach der
Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs sämtliche
Miterben Mitunternehmer des ererbten Unternehmens. Die
Erbengemeinschaft stellt dann steuerlich eine Mitunternehmerschaft dar,
ohne daß jedoch gleichzeitig eine Personengesellschaft vorliegt
(zivilrechtlich ist eine Erbengemeinschaft keine Personengesellschaft,
sondern ein gemeinschaftsrechtliches Gebilde eigener Art). Die
Realteilung einer Erbengemeinschaft stellt damit die Realteilung einer
Mitunternehmerschaft, jedoch keine Realteilung einer
Personengesellschaft dar. Die Worte "Gesellschaft" und "Gesellschafter"
in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG-E sind daher zum Zwecke der Einbeziehung der
Erbauseinandersetzungsfälle durch die Worte "Mitunternehmerschaft" und
"Mitunternehmer" zu ersetzen.
Zu Nummer 26 bisheriger Buchstabe b (§ 16 Abs. 4)
Abweichend vom Gesetzentwurf wird der bisher bestehende
Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beibehalten. Der bisherige
Buchstabe b wird daher gestrichen.
Zu Nummer 27 Buchstabe b (§ 17 Abs. 2 Satz 4)
Klarstellung des Gewollten durch sprachliche Verbesserungen.
Zu Nummer 27 bisheriger Buchstabe c (§ 17 Abs. 3)
Abweichend vom Gesetzentwurf wird der bisher bestehende
Veräußerungsfreibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beibehalten. Der bisherige
Buchstabe c entfällt daher.
Zu Nummer 28 (§ 18 Abs. 4)
Bisheriger Absatz 3
Abweichend vom Gesetzentwurf wird der bisher bestehende
Veräußerungsfreibetrag nach § 18 Abs. 3 EStG beibehalten.
Absatz 4
Die Vorschriften des § 52 Abs. 15 Satz 10 und 11 EStG i.d.F. des EStG
1997 zur steuerfreien Entnahme von Grund und Boden werden wegen ihres
Dauerregelungsinhalts in die zugehörigen Stammvorschriften (siehe auch
§ 13 Abs. 5 EStG - neu -) übernommen.
Zu Nummer 30 Buchstabe a (§ 22 Nr. 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 23 EStG.
Zu Nummer 30 Buchstabe b (§ 22 Nr. 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10d Abs. 1 EStG
(Beibehaltung des Verlustrücktrags).
Zu Nummer 31 (§ 23)
Durch den Verzicht auf den Begriff "Spekulations-
geschäft" im neugefaßten § 23 soll zum Ausdruck gebracht werden, daß
nicht nur Geschäfte mit Spekulationsabsicht der Besteuerung
unterliegen, sondern allgemein Veräußerungsgeschäfte, bei denen das
Tatbestandsmerkmal der Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist
nach Anschaffung erfüllt ist, und bestimmte Termingeschäfte.
Zu Absatz 1
Die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Ausnahmeregelung für
selbstgenutztes Wohneigentum wurde aus systematischen Gründen
inhaltsgleich in Satz 1 Nr. 1 übernommen.
In der Nummer 3 sind die Worte "oder die Fertigstellung" gestrichen
worden, weil mit der Fertigstellung eines Gebäudes auf einem
vorhandenen Grundstück keine neue Spekulationsfrist beginnen soll.
In der bisherigen Nummer 4 waren die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus
einem Betriebsvermögen sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Umwandlungssteuergesetzes der Anschaffung gleichgestellt worden.
Beide Tatbestandsmerkmale sind in den neuen Satz 2 übernommen und um
den Tatbestand der Überführung eines Wirtschaftsguts in das
Privatvermögen durch Betriebsaufgabe ergänzt worden. Dies ist
sachgerecht, weil die Betriebsaufgabe der Entnahme gleichsteht. Auf
eine besondere Spekulationsfrist von fünf Jahren für sonstige
Wirtschaftsgüter (z. B. Aktien), die einem Betriebsvermögen entnommen
wurden, soll jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung verzichtet werden
In Satz 3 wird klargestellt, daß bei unentgeltlichem Erwerb dem
Einzelrechtsnachfolger neben der Anschaffung auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen und der Antrag nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes durch den Rechts-
vorgänger zuzurechnen ist.
Die neue Nummer 4 ersetzt die bisherige Nummer 5. Der bereits
zivilrechtlich problematische Begriff des Differenzgeschäftes soll
durch den in § 2 Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) und § 1
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776) definierten Begriff des Termingeschäfts ersetzt
werden. Von der neuen Formulierung erfaßt werden z. B. nicht nur Waren-
und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps,
Index-Optionsgeschäfte oder Futures. Darüber hinaus sollen auch
Indexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften i. S. d. §
23 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören. Der Besteuerung unterliegen sollen
allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder
auf einen sonstigen Vorteil (z. B. Lieferung von Wertpapieren)
einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z. B. Wertentwicklung
von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.
Bei Termingeschäften soll wie auch bei der Veräußerung von Wertpapieren
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Befristung von einem Jahr gelten.
Andernfalls wäre außerhalb der Jahresfrist die Veräußerung des
Wertpapiers, z. B. eines Indexzertifikats, nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
steuerfrei, dagegen der dem Scheininhaber bei Endfälligkeit gezahlte
Geldbetrag steuerpflichtig.
Zu Absatz 2
Mit dem neuen Satz 1 wird einmal dem Umstand Rechnung getragen, daß
nunmehr auch Termingeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 der
Steuerpflicht unterliegen. Zum anderen soll deutlicher als bisher zum
Ausdruck gebracht werden, daß die Subsidiarität des § 23 nur soweit
reicht, als die Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht
einer anderen Einkunftsart unterfallen. Die klarstellende Regelung im
bisherigen Satz 4, wonach Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an
Investmentfonds jedenfalls insoweit zu Einkünften im Sinne des § 23
EStG führen, als sie nicht schon zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
nach § 20 EStG i. V. m. den steuerrechtlichen Regelungen des KAGG bzw.
des AuslInvestmG ("Zwischengewinn") gehören, kann daher entfallen. Zum
bisherigen Satz 2 vgl. die Begründung zu Absatz 1.
Zu Absatz 3
Der neue Satz 2 enthält eine Regelung zu den maßgebenden Anschaffungs-
oder Herstellungskosten in den Fällen der Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder
Betriebsaufgabe sowie des Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes. Satz 4 regelt die Einkünfteermittlung bei
einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4. Bei Satz 7 handelt es
sich um eine Folgeänderung zu § 10d EStG (Beibehaltung des
Verlustrücktrags).
Zu Nummer 32 (§ 32a Abs. 5 Satz 1)
Die Änderung dient der Klarstellung: Die Tarifvorschrift des § 34c EStG
muß - wie in Absatz 1 Satz 1 - auch in Absatz 5 genannt werden, um das
Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander zu verdeutlichen.
Zu Nummer 32 bisheriger Buchstabe c (§ 32 Abs. 5a)
Die Vorschriften zur Begrenzung der Wirkungen des Ehegattensplitting
werden im Hinblick auf das anste-
hende Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der jüngsten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zum
Familienleistungsausgleich aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Es ist
beabsichtigt, die Ehegattenbesteuerung insgesamt zu prüfen.
Zur bisherigen Nummer 32 (§ 33)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der
Beibehaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Zu Nummer 33 (§ 32b Abs. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die
Änderung des § 9a EStG erforderlich wird.
Zu Nummer 35 (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 4)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 36 (§ 34)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, daß für die
Berechnung der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden
Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 2 die allgemeinen Tarifvorschriften
zugrunde zu legen sind. Hieran waren wegen der bisherigen Formulierung
("... abweichend von den allgemeinen Tarifvorschriften zu berechnen.")
Zweifel aufgetaucht.
Die neue Formulierung von Absatz 1 Satz 3 bedeutet keine materielle
Änderung. Die bisherige Fassung war nur schwer verständlich und soll
durch eine klarere Regelung ersetzt werden.
Die Änderung in Satz 4 dient der Klarstellung, daß die Inanspruchnahme
von Übertragungsmöglichkeiten nach den §§ 6b und 6c EStG nicht zum
Ausschluß der ermäßigten Besteuerung für alle außerordentlichen
Einkünfte, sondern nur für Veräußerungsgewinne im Sinne von § 34 Abs. 2
Nr. 1 EStG führt, für die diese Regelungen ganz oder teilweise
angewendet wurden.
Der Eingangssatz des Absatzes 2 wurde in Anlehnung an die bisher
geltende Fassung neu formuliert, um sicherzustellen, daß die ermäßigte
Besteuerung nur eingreift, wenn eine Zusammenballung der
außerordentlichen Einkünfte vorliegt. Die ursprünglich im Entwurf eines
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 vorgesehene Formulierung
enthält keinen Anknüpfungspunkt mehr für die bisher herrschende und
auch sachgerechte Auslegung, daß für die ermäßigte Besteuerung eine
Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum erforderlich ist. Liegt
keine Zusammenballung vor, ist eine Progressionsabschwächung nicht
notwendig.
In Absatz 2 Nr. 1 wurde die Bezugnahme auf die Fassung der
Bekanntmachung des § 14a EStG gestrichen, weil diese Norm bis zu ihrem
Auslaufen weiter gilt.
Die Änderung in Absatz 2 Nr. 5 resultiert aus der Beibehaltung der
ermäßigten Steuersätze für Kalamitätsnutzungen in § 34b EStG und aus
der Einbeziehung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen in
die ermäßigte Besteuerung des § 34 EStG.
Zu Nummer 37 (§ 34b)
§ 34b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Neufassung des Absatzes 3.
§ 34b Abs. 3
Die ermäßigten Steuersätze werden auf Kalamitätsnutzungen beschränkt,
da nur bei diesen Nutzungen stille Reserven gegen den Willen des
Steuerpflichtigen in erheblichem Umfang realisiert werden, die sich bei
normalem Naturablauf auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt hätten und
ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Für Holznutzungen infolge höherer Gewalt innerhalb des Nutzungssatzes
kommt ein ermäßigter Steuersatz nicht in Betracht, da auch bei normalen
Nutzungsabläufen entsprechende Einkünfte objektiv erzielbar wären. Nur
soweit die Kalamitätsnutzungen den Nutzungssatz überschreiten, ist ein
ermäßigter Steuersatz gerechtfertigt, da nur insofern die durch
Zusammenballung der stillen Reserven bedingte Progressionssteigerung
nicht mehr mit dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung begründet werden
kann. Bei der Bemessung der ermäßigten Steuersätze für
Kalamitätsnutzungen bleiben alle übrigen Holznutzungen außer Betracht.
Es entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
bei Großkalamitäten, d.h. soweit der doppelte Nutzungssatz
überschritten wird, den Einkünften nur noch ein Viertel des
durchschnittlichen Steuersatzes zugrunde zu legen.
Zu Nummer 38 (§ 34e)
Zur Gleichbehandlung der Land- und Forstwirte mit Gewerbetreibenden und
anderen Selbständigen entfällt die Steuerermäßigung ab dem
Veranlagungszeitraum 2001.
Wegen besonderer Härten für gewinnschwache Betriebe, die außerhalb der
Durchschnittssatzgewinnermittlung liegen und deren Gewinne nicht
geschätzt werden, bleibt die Steuerermäßigung für einen zweijährigen
Übergangszeitraum mit einem jährlichen Höchstbetrag von 1 000 DM in
modifizierter Form erhalten.
Zur bisherigen Nummer 38 (§ 38)
Die Koalitionsfraktionen versprechen sich von dieser
- nicht zu überwachenden - Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers keinen
merklich besseren Gesetzesvollzug, sondern eher eine Verschlechterung
der Akzeptanz.
Zu Nummer 39 (§ 34g)
Folgeänderung zur Aufhebung des § 35 EStG.
Zu Nummer 41 Buchstabe a (§ 37 Abs. 3 Satz 4)
Die Gründe, die bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG für eine
Verpflichtung sprechen, Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
nur auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuerkennen, gelten auch für
die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Deshalb sollte die
Formulierung so geändert werden, daß sie alle Steuerpflichtigen mit
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich umfaßt.
Zu Nummer 41 Buchstabe b (§ 37 Abs. 3 Satz 5)
Redaktionelle Anpassung an die Herausnahme der Streichung des Abzugs
von Schulgeld als Sonderausgaben.
Zu Nummer 42 (§ 38c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Zitatanpasung (§ 9a). Die für die
Lohnsteuer-Tabellen 1999 erforder-
liche redaktionelle Folgeänderung aufgrund des für 1999 geänderten
Einkommensteuertarifs kann entfallen, weil diese bereits mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999 erfolgt ist.
Zu Nummer 43 Buchstabe a (§ 39a Abs. 1 Nr. 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Zitatanpasung (§ 9a).
Zu Nummer 43 Buchstabe b (§ 39a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 4
und Abs. 3 Satz 2)
Redaktionelle Anpassung an die Herausnahme der Streichung des Abzugs
von Schulgeld als Sonderausgaben.
Zu Nummer 45 (§ 39d Abs. 2 Satz 1)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus den Streichungen
des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Zu Nummer 46 (§ 40 Abs. 3 Satz 2)
Die Pauschalierung soll dem Arbeitgeber die Erhebung der Lohnsteuer
ohne Lohnsteuerkarte in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung
des Arbeitnehmers ermöglichen. Dazu setzt das geltende Recht voraus,
daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Verhältnis zum
Finanzamt übernimmt; er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die
arbeitsrechtlich zugelassene Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer hat
gleichwohl im Steuerrecht Auswirkungen. Nach geltendem Recht mindert
die auf den Arbeitnehmer überwälzte Lohnsteuer in den Fällen der §§ 40
und 40a EStG die Bemessungsgrund-
lage für die pauschale Lohnsteuer, im Fall des § 40b EStG die
Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnbesteuerung. Das führt im
Steuerrecht zu einer Verkomplizierung und zu Steuerausfällen. Die
Neuregelung, die über die Verweisung in den §§ 40a und 40b EStG auch
für diese Vorschriften gilt, soll verhindern, daß durch die Abwälzung
der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die steuerliche
Bemessungsgrundlage gemindert wird. Abwälzung bedeutet, daß der
Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Ergebnis wirtschaftlich trägt;
dies kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus
dem wirtschaftlichen
Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung
ergeben.
Mit der geänderten Formulierung wird der Arbeitslohnzufluß der auf den
Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer fingiert. Diese Fiktion
ist aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, um die durch die Neu-
regelung beabsichtigte Einbeziehung der Gehaltsumwandlungen und
Barlohnkürzungen zweifelsfrei sicherzustellen. Oftmals übernimmt der
Arbeitnehmer wirtschaftlich die pauschale Lohnsteuer, indem
arbeitsvertraglich der Barlohnanspruch um die pauschale Lohnsteuer
gemindert wird. In diesen Fällen wird die
pauschale Lohnsteuer dem geminderten Arbeitslohn hinzugerechnet, so daß
der Arbeitslohn im Ergebnis unverändert bleibt. Auf die ergänzende
Änderung in Nummer 14a (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG) wird hingewiesen.
Zu Nummer 47 (§ 41c Abs. 1 Nr. 2)
§ 41c EStG regelt die Folgerungen bei unzutreffendem
Lohnsteuereinbehalt. Erkennt der Arbeitgeber, daß er die Lohnsteuer
bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, ist er berechtigt, den
Lohnsteuerabzug zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu ändern.
Kann der Arbeitgeber zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nicht nachträglich
einbehalten oder macht er von seiner Berechtigung zur Korrektur keinen
Gebrauch, hat er dies dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
unverzüglich anzuzeigen.
Die Gesetzesänderung dient der Klarstellung, daß diese Vorschriften
auch in Fällen rückwirkender Gesetzes-
änderungen anzuwenden sind; sie soll den gleichmäßigen Gesetzesvollzug
bei unterjährigen Gesetzesänderungen sichern. Ändert der Arbeitgeber
die rückwirkend ungünstiger werdende Lohnbesteuerung nicht, so ist er
zur Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet. Nach der
Anzeige haftet der Arbeitgeber nicht mehr (§ 42d Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Die Anzeigepflicht gilt auch, falls die Lohnsteuerbescheinigung schon
z. B. wegen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeschrieben ist.
Zu Nummer 49 (§ 44a Abs. 1 Nr. 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung
des § 9a EStG.
Zu Nummer 50 Buchstabe b (§ 45d Abs. 2 und 3)
Die dem Bundesamt für Finanzen vorliegenden Daten über erteilte
Freistellungsaufträge dürfen bisher nur sehr eingeschränkt für das
Besteuerungsverfahren verwendet werden (§ 45d Abs. 2 EStG). Durch die
Änderung des § 45d Abs. 2 und 3 EStG sowie der bereits im Gesetzentwurf
vorgesehenen Änderung des § 45d Abs. 1 Nr. 3 EStG soll die steuerliche
Erfassung von Kapitalerträgen verbessert werden. Der Schutz dieser
Daten bleibt erhal-
ten. Die Daten dürfen künftig nur unter den in der Vorschrift genannten
Voraussetzungen verwendet werden.
Zu Nummer 51 (§ 46 Abs. 2)
Durch die neu eingefügte Nummer 5 wird ein weiterer
Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit eingeführt. So ist künftig in den Fällen eine
Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, in denen ein Arbeitnehmer
eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG oder eine Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten bezogen hat und die Lohnsteuer auf diese
sonstigen Bezüge nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ermäßigt wurde. Durch
die Pflichtveranlagung soll sichergestellt werden, daß ggf. eine
unzutreffende Anwendung der Steuerermäßigung im Lohnsteuerverfahren im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden kann.
Zu Nummer 52 Buchstabe b (§ 49 Abs. 1 Nr. 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung
des § 23 EStG.
Zu Nummer 53 Buchstabe b (§ 50)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 9a EStG (Streichung der
Worte "Buchstabe b" in Satz 1 Nr. 1).
Zu Nummer 54 Buchstabe a (§ 50a Abs. 4)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 49 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe
d.
Zu Nummer 54 Buchstabe b (§ 50a Abs. 7)
Nach der geltenden Fassung des Absatzes 7 kann das
Finanzamt zur Sicherstellung des Steueranspruchs anordnen, daß der
Schuldner für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
einen Steuerabzug vornimmt. Diese Regelung geht jedoch ins Leere, wenn
das Finanzamt von den Aktivitäten eines ausländischen Unternehmens erst
nach der Ausführung eines Werkvertrags erfährt und die Vergütungen für
die Werkleistung bereits geflossen sind.
Nach der Neufassung des Absatzes 7 ist der inländische Auftraggeber
grundsätzlich verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen, wenn er ein
ausländisches Unternehmen mit der Herstellung eines Werkes im Inland
beauftragt. Der Steuerabzug beträgt - wie bisher schon in § 50a Abs. 7
alt - 25 v. H. der Bruttovergütung; Abzüge für Betriebsausgaben,
insbesondere für Arbeitslöhne, sind nicht vorzunehmen.
Der inländische Auftraggeber hat die einbehaltene Steuer innerhalb von
acht Tagen nach Zahlung der Vergütung an das für ihn (Schuldner)
zuständige Finanzamt abzuführen. Zeitgleich hat er eine Steueranmeldung
abzugeben, in der jeder ausländische Gläubiger einer Vergütung
aufzuführen ist. Das Finanzamt erhält damit Kenntnis von den
Aktivitäten ausländischer Unternehmer.
Kommt der inländische Auftraggeber seiner Abzugspflicht nicht nach,
haftet er für den unterlassenen Abzug über die entsprechende Anwendung
des Absatzes 5 des § 50a.
Der Vergütungsschuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen
den Steuerabzug zu bescheinigen. Der ausländische Gläubiger legt die
Bescheinigung mit seiner Steuererklärung dem für ihn zuständigen
Finanzamt vor, damit die für seine Rechnung einbehaltene Steuer mit der
endgültigen Steuerschuld verrechnet bzw. erstattet werden kann. Eine
Erstattung an den Gläubiger ist jedoch erst zulässig, wenn feststeht,
daß der Gläubiger im Inland nicht steuerpflichtig ist, das wird
regelmäßig erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums möglich sein.
Zu Nummer 54 Buchstabe c (§ 50a Abs. 8)
Die derzeit geltende Fassung des § 50a Abs. 7 EStG bleibt als
Auffangtatbestand neben den Fällen des gesetzlichen Steuerabzugs nach §
50a Abs. 1 bis 7 EStG in einem neuen § 50a Abs. 8 EStG erhalten. Das
Finanzamt des Vergütungsschuldners ist für die Anordnung des
Steuerabzugs und für das Abzugsverfahren zuständig.
Zu Nummer 55 Buchstabe b (§ 51 Abs. 1 Nr. 3)
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 3 Nr. 52.
Zu Nummer 56 (§ 52)
Begründung zur Neufassung
§ 52 wurde um inzwischen entbehrlich gewordene Anwendungsregelungen
bereinigt.
Es entfallen: § 52 Abs. 4, 9, 9a, 12 Satz 3 und 5,
14a Satz 1 und 3, 16, 18, 19 (teilweise), 20 Satz 2 bis 4, 21 Satz 2
bis 8, 21a, 23, 26 Satz 1 bis 3, 27, 28 Satz 1,
29 Satz 1 und 3, 29a Satz 1, 31, 31b, 32, 33 EStG.
Absatz 6 ist entfallen infolge der Übernahme der Regelung über die
steuerliche Nichtpassivierung bestimmter Anwartschaften in § 5 Abs. 4
EStG.
Absatz 15 konnte entfallen, da die Nutzungswertbesteuerung der land-
und forstwirtschaftlichen Wohnungen grundsätzlich zum 31. Dezember 1998
endet. Die Dauerregelungsinhalte zu den Baudenkmalen werden in die
Stammvorschriften (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG) übernommen.
Darüber hinaus werden die Dauerregelungsinhalte der bisherigen Sätze 10
und 11 in die zugehörigen Stammvorschriften (§ 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1
und § 18 Abs. 4 EStG) übernommen.
Zu Absatz 3
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EStG mit Wirkung vom
1. Januar 1999.
Wegen der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 2a Abs. 3 bis 6 bis zum
Veranlagungszeitraum 2008 ist weiterhin eine Regelung im Rahmen des §
52 EStG erforderlich.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 wird die Neuregelung in § 2b EStG aus Gründen des
Vertrauensschutzes nur auf Beteiligungen an
Verlustzuweisungsgesellschaften und auf ähnliche Modelle angewendet,
wenn der Steuerpflichtige die Einkunftsquelle nach dem 4. März 1999 -
dem Tag der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag
- erwirbt oder begründet.
Nach Absatz 4 Satz 2 wird § 2b EStG für negative Einkünfte aus
Verlustzuweisungsmodellen, bei denen eine Gesellschaft oder
Gemeinschaft bereits vor dem 5. März 1999 objektiv erkennbare
Investitionsentscheidungen getroffen hat, nicht angewendet, wenn der
Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor dem 1. Ja-
nuar 2001 beigetreten ist oder beitritt. Solche Investitionen, die vor
der 3. Lesung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eingeleitet
worden sind, sollen nicht nachträglich beeinträchtigt werden. Um
sicherzustellen, daß bereits objektiv schutzwürdige Investitionen
vorgenommen wurden, wird in Herstellungsfällen auf den Beginn der
Herstellung vor dem 5. März 1999 abgestellt, in Anschaffungsfällen auf
den Abschluß eines rechtswirksamen Anschaffungsvertrags oder die
Vornahme eines gleichstehenden Rechtsakts vor dem 5. März 1999. In Satz
4 wird für bestimmte Fälle der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung
konkretisiert. Beruht die Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG nicht
auf einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sind
nach Satz 5 die Sätze 2 bis 4 aus Gründen der Gleichbehandlung
sinngemäß anzuwenden.
Zu Absatz 5
Nach der Übergangsregelung ist für vor dem 1. Januar 1999
abgeschlossene Verträge über Abfindungen § 3 Nr. 9 EStG in der
bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden, soweit die Abfindung oder ein
Teilbetrag der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vor dem 1. April
1999 zufließt. Die Änderung stellt sicher, daß für Abfindungszahlungen
vor dem 1. April 1999 die höheren Freibeträge auch bei weiteren
ratierlichen Zahlungen erhalten bleiben. Soweit der höhere Freibetrag
vor dem 1. April 1999 nicht ausgeschöpft worden ist, kommt bei
nachfolgenden ratierlichen Zahlungen der neue Höchstbetrag zur
Anwendung; frühere steuerfreie Abfindungszahlungen werden auf den neuen
Höchstbetrag angerechnet.
Zu Absatz 6
Durch diese Übergangsregelung gelten die derzeitigen Regelungen des § 3
Nr. 10 EStG weiterhin für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
aufgrund gesetz-
licher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, soweit
die Zahlungen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vor dem 1. April
1999 zufließen. Für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen, die nach
dem 31. März 1999 gezahlt werden, kommt die Obergrenze von 24 000
Deutsche Mark zur Anwendung; Zahlungen vor dem 1. April 1999 werden auf
den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift vermeidet, daß die Steuerfreiheit für die nach dem 31.
März 1999 der pauschalen Beitragspflicht unterliegenden Arbeitsentgelte
nur deshalb versagt werden müßte, weil das Arbeitsentgelt aus derselben
Tätigkeit vor dem 1. April 1999 versicherungsfrei war und deshalb den
für die Steuerfreiheit schädlichen Einkünften zugerechnet werden müßte.
Zu den Absätzen 13 bis 16
Redaktionelle Folgeänderungen.
Der Verteilungszeitraum für die infolge der erstmaligen Anwendung des §
6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG gewinn-
erhöhend aufzulösenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen wird auf
zehn Jahre festgesetzt.
Zu Absatz 17
Der Absatz wurde bereits durch das Steueränderungs-
gesetz 1998 neu gefaßt.
Zu Absatz 18
Klarstellung des Gewollten.
Zu Absatz 19
Klarstellung des Gewollten.
Zu Absatz 21
Zeitliche Anwendungsregelung zur AfA nach Einlage und zur AfaA.
Zu Absatz 23
Folgeänderung aus der Beibehaltung der Ansparabschreibung.
Zu Absatz 25
Bis zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 entstandene und noch
nicht ausgeglichene und zurückgetragene Verluste (verbleibender
Verlustabzug) sollen wie bisher unbegrenzt vortrags- und abzugsfähig
sein. Eine Zuordnung dieser Verluste zu den einzelnen Einkunftsarten
ist aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich.
Der Verlustrücktrag soll auf Dauer beibehalten werden, ab dem
Veranlagungszeitraum 2001 jedoch auf 1 Mio. Deutsche Mark eingeschränkt
werden.
Zu Absatz 32
Redaktionelle Folgeänderung. Die Übergangsvorschrift muß wegen der
Verlängerung des Freibetrags für weichende Erben nach § 14a Abs. 4 EStG
in der bisherigen Form erhalten bleiben.
Zu Absatz 34
Folgeänderung wegen der Beibehaltung des Veräußerungsfreibetrags nach §
16 Abs. 4 EStG.
Zu Absatz 37
Satz 1 des neu eingefügten Absatzes war entbehrlich und konnte
gestrichen werden.
Zu Absatz 39
Die Sätze 1 und 2 enthalten die Anwendungsregelungen für
Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und für
Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Der bisherige Satz 2, der die Anwendungsregelung für die neue
Verlustausgleichsregelung in § 23 Abs. 3 Satz 5 zum Inhalt hat, soll
entfallen. Es gilt somit die allgemeine Anwendungsklausel des § 52 Abs.
1 EStG. Dies entspricht der vergleichbaren Anwendungsregelung zu § 22
Nr. 3 Satz 4 EStG.
Zu Absatz 40
Der Betrag wurde an das ab 2001 geltende steuerliche Existenzminimum
angepaßt.
Zu den Absätzen 41 und 43
Folgeänderung aus der Beibehaltung eines ermäßigten Steuersatzes für
Kalamitätsnutzungen nach § 34b EStG sowie redaktionelle Anpassung an §
32a Abs. 5 EStG.
Zu Absatz 45
Korrektur eines Übertragungsfehlers.
Zu Absatz 51
Redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 53
Diese Übergangsregelung vermeidet die Rückwirkung der Neuregelung in §
40 Abs. 3 EStG auf den 1. Januar 1999. Hierdurch entfällt die ansonsten
vom Arbeitgeber durchzuführende Neuberechnung der pauschalen Lohnsteuer
in Fällen der §§ 40 und 40a EStG und der individuellen Lohnsteuer im
Fall des § 40b EStG, wenn die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
getragen wurde (Überwälzung).
Zu Absatz 55
Aufgrund der Halbierung des Sparer-Freibetrags können früher erteilte
Freistellungsaufträge nicht mehr ausgeführt werden, ohne daß
Steuerausfälle und entsprechende Haftungsfolgen für die Kreditinstitute
drohen. Die Freistellungsaufträge müssen deshalb an den neuen Sparer-
Freibetrag angepaßt werden. Um den damit für die
Steuerpflichtigen wie für die Kreditwirtschaft verbundenen Aufwand auf
das Unvermeidliche zu beschränken und unnötige Veranlagungsfälle zu
vermeiden, wird zugelassen, die alten Freistellungsbeträge in halber
Höhe weiterhin zu berücksichtigen. Ein neuer Freistellungsauftrag
braucht also nur erteilt zu werden, wenn der Steuerpflichtige das
halbierte alte Freistellungsvolumen - natürlich unter Beachtung der
neuen Freistellungs-
grenze - ändern möchte.
Zu Absatz 58
Aufgrund des geänderten § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 EStG
ist von bestimmten Vergütungen beschränkt Steuerpflichtiger ein
Steuerabzug vorzunehmen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug kann
naturgemäß erstmals für Vergütungen eingeführt werden, die nach
Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 gezahlt
werden. Die Vorschrift regelt dies.
Zu Absatz 60
Die Neuregelung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 EStG) soll in allen noch
offenen Fällen angewandt werden. Dadurch wird die bisherige
Rechtsanwendung auch für zukünftige Fälle sichergestellt. Andernfalls
müßten die zum 1. Juli 1970 pauschal bewerteten Grundstücke neu
bewertet werden. Davon wären - soweit Milchreferenzmengen zu
berücksichtigen sind - schon nahezu 500 000 Betriebe betroffen. Dieser
Verwaltungsaufwand ist auch im Hinblick auf die seit 1. Juli 1970
verstrichene Zeit nicht vertretbar.
Zu Absatz 62
Die Anhebung des Kindergeldes ab dem Jahr 2002 entfällt im Hinblick auf
die Entscheidungen des BVerfG vom 10. November 1998 zum
Familienleistungsausgleich. Eine Festlegung der Höhe des Kindergeldes
bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten, das zur Umsetzung dieser
Beschlüsse notwendig ist.
Zu Absatz 63
Der Absatz wurde bereits durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 neu
gefaßt.
Begründung zu entfallenden Regelungen
im Vergleich zum Gesetzentwurf
Zu Buchstabe b (Absatz 2a)
entfällt, Folgeänderung zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 EStG).
Zu Buchstabe k (Absatz 4a)
entfällt, Folgeänderung aus der Beibehaltung des § 11a EstG.
Zu Buchstabe u (Absatz 11a)
entfällt, Folgeänderungen aus der unveränderten Beibehaltung des § 7h
EstG.
Zu Buchstabe v (Absatz 11b)
entfällt, Folgeänderungen aus der unveränderten Beibehaltung des § 7i
EstG.
Zu Buchstabe w1 (Absatz 12a)
entfällt, Folgeänderung zu Nummer 12 (§ 10d EStG).
Zu Buchstabe y (Absatz 14a)
entfällt, Folgeänderungen aus der unveränderten Beibehaltung des § 10f
Abs. 1 EstG.
Zu Buchstabe z (Absatz 14b).
entfällt, Folgeänderungen aus der unveränderten Beibehaltung des § 10g
EstG.
Zu Buchstabe z3 (Absatz 14e)
entfällt, Folgeänderung aus der Beibehaltung des § 11b EstG.
Zu Buchstabe z9 (Absatz 21a)
Die Einfügung des Absatzes 21a ist entbehrlich. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 30. September 1998 - 2
BvR 1818/91 - das geltende Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 EStG
als verfassungswidrig erklärt. Für die Vergangenheit gelten danach auch
für Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der
Verlustverrechnung. Die mit § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG neu geschaffene
beschränkte Verlustausgleichsregelung kann daher erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1999 gelten. Insofern reicht die allgemeine
Anwendungsklausel in § 52 Abs. 1 EStG aus.
Im übrigen soll es aber dabei bleiben, daß Verluste aus sonstigen
Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG künftig nur mit positiven Einkünften
aus dieser Untereinkunftsart verrechnet werden dürfen. Den
Anwendungsfall des § 22 Nr. 3 EStG bilden regelmäßig die gelegentliche
oder zufällige Leistung sowie die Vermietung von beweg-
lichen Sachen, soweit diese Vermietungstätigkeit nicht zu gewerblichen
oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, wie z. B. die
Vermietung eines inländischen, nicht in das Schiffsregister
eingetragenen Schiffes. Bei diesem Anwendungsbereich sind Sachverhalte,
die durch fehlende Einkunftserzielungsabsicht gekennzeichnet sind,
leicht vorstellbar.
Zu Buchstabe z16 (Absatz 22e)
Die Regelung in § 32a Abs. 5a EStG zur Begrenzung der steuerlichen
Wirkungen des Ehegattensplittings entfällt im Hinblick auf die
Entscheidungen des BVerfG vom 10. November 1998 zum
Familienleistungsausgleich. Im Rahmen des zur Umsetzung dieser
Beschlüsse notwendigen Gesetzgebungsverfahrens soll auch die
Ehegattenbesteuerung neu geordnet werden.
Zu Buchstabe z17 (Absatz 22f)
entfällt, Folgeänderung aus dem Wegfall des Absat-
zes 22e.
Zu Nummer 57 Buchstabe a (§ 55 Abs. 1)
Mit Beschluß vom 11. Mai 1970 (BStBl II 1970 S. 579) hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die vollständige
Steuerfreiheit der Gewinne aus Veräußerung oder Entnahme von Grund und
Boden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit dem
Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin den
bisher geltenden § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG, nach dem land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke nicht ausgewiesen werden mußten, außer
Kraft gesetzt und mit der Ein-
fügung des § 55 EStG durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 (BGBl.
I S. 1266) den Ansatz und die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen
Grundver-
mögens zum 1. Juli 1970 neu geregelt.
Um eine Besteuerung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen
Reserven zu vermeiden, mußten die betroffenen Grundstücke zum Teilwert
bewertet werden. Zur Ermittlung der Teilwerte sah der Gesetzgeber ein
pauschaliertes Verfahren vor. Nach diesem Verfahren wurden die
Teilwerte so hoch bemessen, daß sie grundsätzlich über den
tatsächlichen Teilwerten zum 1. Juli 1970 lagen. Die hohen pauschalen
Ausgangswerte schließen bei Veräußerungs- oder Entnahmevorgängen in der
Regel die Besteuerung tatsächlicher Bodengewinne aus, die nach dem 1.
Juli 1970 realisiert worden sind. Wegen des hohen Ansatzes der
pauschalierten Teilwerte bei Eintritt in die Bodengewinnbesteuerung
sind Ver-
luste, die bei der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens
entstehen, nach § 55 Abs. 6 nicht zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof sieht jedoch in § 55 Abs. 6 eine verdeckte
Regelungslücke (Urteil vom 5. März 1998
- IV R 8/95 -, noch nicht amtlich veröffentlicht). Nach Auffassung des
BFH habe der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Vorschrift keine Vorsorge
dafür getroffen, daß der Wert des Grund und Bodens nachträglich durch
die Zuteilung von Milchreferenzmengen gemindert werde. Diese Lücke ist
nach Auffassung des BFH in der Weise zu schließen, das bei der
Ermittlung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs die auf den Grund und Boden und auf die
Milchreferenzmengen entfallenden Werte zusammenzurechnen sind und diese
Summe dem doppelten Ausgangswert i. S. d. § 55 Abs. 1 EStG
gegenüberzustellen ist.
Die Grundsätze der Entscheidung des BFH haben nicht nur Auswirkungen
für die Ermittlung des Betriebsauf-
gabe- und -veräußerungsgewinns eines landwirtschaft-
lichen Betriebs mit Milchreferenzmengen, sondern gelten auch, wenn zum
veräußerten oder aufgegebenen Betrieb andere Lieferrechte (z. B.
Zuckerrübenlieferrecht) oder Nutzungsbefugnisse (z. B. Bodenschätze)
gehören oder wenn diese Wirtschaftsgüter einzeln veräußert oder
entnommen werden. Die Berechnungsmethode des BFH hat zur Folge, daß
sich beim Grund und Boden der nicht berücksichtigungsfähige Verlust (§
55 Abs. 6 EStG) aus der Differenz zwischen dem Ver-
äußerungspreis und dem doppelten Ausgangswert vermindert; gleichzeitig
bleiben aber Veräußerungs- oder Aufgabegewinne aus dem selbständigen
Wirtschaftsgut Milchreferenzmenge ganz oder teilweise steuerfrei.
Nach Auffassung des Gesetzgebers kann aus § 55 EStG aber nicht
abgeleitet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem
tatsächlichen Wert am 1. Juli 1970 und dem pauschalen Buchwert stets
und im vollen Umfang steuerfrei bleibt oder zur Steuerfreistellung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Milchreferenzmengen oder anderen
Lieferrechten oder Nutzungsbefugnissen zur Verfügung steht. Diese
Auslegung wäre nur zutreffend, wenn aufgrund der Einführung von
Milchreferenzmengen oder durch andere produktionsbeschränkende
Maßnahmen der Teilwert für den Grund und Boden unter den tatsächlichen
Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken wäre. Hierfür bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte.
Die vorgesehene Rechtsänderung stellt die Rechtslage, wie sie der
Verwaltungsauffassung vor dem Ergehen des BFH-Urteils vom 5. März 1998
entsprach, wieder her. Durch die Änderung in Absatz 1 wird ausdrücklich
klargestellt, daß die pauschale Wertermittlung ausschließlich für den
"nackten" Grund und Boden gilt. Andere mit dem Grund und Boden
zusammenhängende Wirtschaftsgüter oder Nutzungsbefugnisse sind nicht in
die pauschale Wertermittlung einzubeziehen. Dies betrifft neben den
Milchreferenzmengen auch z. B. Zuckerrübenlieferrechte, Weinbauanrechte
oder Bodenschätze. Bei der Veräußerung oder Entnahme dieser
Wirtschaftsgüter ist der Gewinn unabhängig von dem Veräußerungs- oder
Entnahmegewinn des pauschal bewerteten Grund und Bodens zu ermitteln.
Zu Nummer 57 Buchstabe b (§ 55 Abs. 6)
In Absatz 6 wird klargestellt, daß bei Anwendung der
Verlustausschlußklausel nur der auf den Grund und Boden entfallende
Kaufpreisanteil berücksichtigt werden darf.
Zu Nummer 58 (§ 57 Abs. 3)
Redaktionelle Folgeänderung wegen der Neufassung von § 13a EStG und des
Verzichts auf die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Aufhebung
des § 14a EStG.
Zu Artikel 2 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Zu Nummer 2 (§ 56 Satz 1)
Die Änderung paßt die Einkunftsgrenzen, jenseits derer eine
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, an den
Grundfreibetrag für 1999 an (vgl. § 84 Abs. 3a Nr. 2 EStDV in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997).
Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 84 Abs. 3a)
Die Neufassung paßt entsprechend den ab den Veranlagungszeiträumen 2000
sowie 2002 jeweils geltenden angehobenen Grundfreibeträgen die
Einkunftsgrenzen an, bei deren Überschreiten eine Verpflichtung zur
Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.
Zu Artikel 4 - § 20 Bundeskindergeldgesetz
Der Betrag in § 20 Abs. 1 wurde an das ab 2001 geltende steuerliche
Existenzminimum angepaßt.
Die Anhebung des Kindergeldes ab dem Jahr 2002 entfällt im Hinblick auf
die Entscheidungen des BVerfG vom 10. November 1998 zum
Familienleistungsausgleich. Eine Festlegung der Höhe des Kindergeldes
bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten, das zur Umsetzung dieser
Beschlüsse notwendig ist.
Artikel 5 - Körperschaftsteuergesetz
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 8b Abs. 7)
Absatz 7 behandelt die in § 3c EStG-E des Regierungsentwurfs (vgl.
Drucksache 14/23 S. 4) enthaltene Regelung. Diese wird inhaltlich
abgewandelt und aus systematischen Gründen nach § 8b KStG überführt.
Nach der Regelung werden pauschal stets 15 v.H. der Einnahmen als
Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Dividenden zusammenhängen und
daher nicht abgezogen werden dürfen, fingiert. Im übrigen unterliegen
die Betriebsausgaben keinem Abzugsverbot. Die Schwierigkeit, die den
Dividenden zuzuordnenden Ausgaben im einzelnen zu ermitteln, entfällt.
Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
Anpassung an die Verkürzung des Verteilungszeitraums für Großspenden in
§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG.
Zu Nummer 3 (§ 10 Nr. 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Streichung des bisherigen §
10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung der Eigenverbrauchsbesteuerung in
den §§ 1, 3 und 15 UStG. Auf die Begründungen zu Artikel 1 Nr. 11
Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und zu Artikel 8 Nr. 1, 2 und 8
(§§ 1, 3 und 15 UStG) wird hingewiesen.
Zu Nummer 4 (§ 13 Abs. 3)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EStG.
Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 20 Abs. 2)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 6 Abs. 1 EStG.
Zu Nummer 6 (§ 21 Abs. 3)
Bei der Regelung des § 21 KStG handelt es sich um eine steuerrechtliche
Sonderregelung für Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von
Versicherungsunternehmen. Sie legt u. a. den zur Zeit steuerrechtlich
anzuerkennenden Höchstbetrag dieser Rückstellungen fest. Vor diesem
Hintergrund bedarf es insoweit der Anwendung der allgemeinen
Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht.
Zu Nummer 7 (§ 21a)
Bei der Bewertung von Deckungsrückstellungen erfolgt die Abzinsung
bisher unter Berücksichtigung der sich aus dem
Versicherungsaufsichtsgesetz ergebenden
Vorgaben. Diese sind steuerrechtlich auch künftig zu beachten.
Zu Nummer 8 (§ 21b)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des § 21a KStG.
Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 23 Abs. 2)
Durch die Ergänzung des Satzes 1 und die Anfügung des Satzes 4 werden
von der Erhöhung des Steuersatzes in § 23 Abs. 2 KStG
- beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG, soweit die Einnahmen
in einer inländischen Betriebsstätte anfallen, (Satz 1)
und
- gemeinnützige steuerbefreite Körperschaften und
Personenvereinigungen, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen
ist, (Satz 2)
ausgenommen, um eine Überbesteuerung zu vermeiden.
Zu Nummer 10 (§ 26 Abs. 6 Satz 3)
Es handelt sich um eine auf Anregungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zurückgehende Folgeänderung zur Änderung von § 23 Abs. 2 KStG.
Aufgrund der neuen Fassung von § 23 Abs. 1 und 2 KStG ergeben sich im
Rahmen von § 23 KStG zwei unterschiedliche Körperschaftsteuersätze, die
auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Absatz 1: Regelsatz 40 v.H.
des zu versteuernden Einkommens; Absatz 2: erhöhter Satz von 45 v.H.
der dort definierten Einnahmen, für die Festlegung der Obergrenze: 45
v.H. des zu versteuernden Einkommens) anzuwenden sind.
Im Rahmen der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG würde ohne die
vorgeschlagene Folgeänderung die sich an der deutschen Steuer
orientierende Anrechnungshöchstgrenze für ausländische Steuern aufgrund
des erhöhten Steuersatzes in § 23 Abs. 2 KStG ungerechtfertigt erhöht
werden.
Da § 23 Abs. 2 KStG jedoch nur auf von inländischen Körperschaften
bezogene Einnahmen Anwendung findet, können ausländische Einkünfte nur
einer deutschen Steuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG nach § 23 Abs. 1
KStG unterliegen. Daher ist für die Berechnung der
Anrechnungshöchstgrenze für ausländische Steuern auf ausländische
Einkünfte höchstens der Regelsteuersatz gemäß § 23 Abs. 1 KStG
anzuwenden.
Zu Nummer 14 (§ 33 Abs. 2)
Anpassung an die Änderung des § 10d Abs. 1 EStG.
Zu Nummer 16 (§ 47 Abs. 2 Nr. 3)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EstG.
Zu Nummer 17 Buchstabe b (§ 54 Abs. 8)
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt. Die erstmalige Anwendung
des § 10 Nr. 2 KStG ergibt sich aus § 54 Abs. 1 KStG.
Zu Nummer 17 Buchstabe c (§ 54 Abs. 8c)
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 KStG dient lediglich der Klarstellung
der praktizierten Verwaltungsauffassung. Daher ist die Vorschrift auch
für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
Zu Nummer 17 Buchstabe d und Buchstabe e
(§ 54 Abs. 8d, 8e und 8f)
Vorschriften über die zeitliche Anwendung der Änderungen in den §§ 21,
21a und 21b KStG.
Zu Nummer 17 Buchstabe h (§ 54 Abs. 11)
Durch den angefügten Satz 6 wird die bisher nur im Verwaltungswege
bestehende Regelung des Vorrangs der Umgliederung vor der
Verwendungsfiktion für verspätet abfließende Gewinnausschüttungen (vgl.
BMF-Schreiben vom 16. Mai 1994, BStBl I S. 315) gesetzlich geregelt.
Zum bisherigen Artikel 5 - Kindergeldauszahlungs- Verordnung
Die Kindergeldauszahlungs-Verordnung ist bereits durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779)
aufgehoben.
Zu Artikel 6 - Umwandlungssteuergesetz
Zu Nummer 1 (§ 4)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EStG.
Zu Nummer 2 (§ 12)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EStG.
Zu Nummer 4 (§ 15)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 10d EStG.
Zu Nummer 8 (§ 25)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des Umwandlungsgesetzes durch
das Gesetz vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878).
Zu Artikel 7 - Umsatzsteuergesetz
Allgemeines
Die Änderungen betreffen schwerpunktmäßig die 50%ige Reduzierung des
Vorsteuerabzugs für Fahrzeugaufwendungen. Die bisherige Fassung des
Entwurfs führt zu ungerechtfertigten Steuervorteilen oder
Steuersparmodellen. Der Entwurf enthält zudem keine Regelungen zu den
Fällen der Nutzungsänderung, Veräußerung oder Entnahme der Fahrzeuge
sowie keine An-
wendungs- oder Übergangsregelungen für Altfahrzeuge. Die
vorgeschlagenen Formulierungen wirken dem entgegen:
- Der Vorsteuerabzug wird davon abhängig gemacht, daß ein erworbener
Gegenstand mindestens zu 10 v.H. unternehmerisch genutzt wird (§ 15
Abs. 1 Satz 2).
- Steuertechnisch wird die bisherige 50%ige Zuordnung zum
Unternehmen durch einen 50%igen Vorsteuerausschluß ersetzt (§ 15 Abs.
1b).
- Durch eine Berichtigungsregelung in § 15a Abs. 3 Nr. 2 werden
einerseits unangemessene Steuervorteile, andererseits ungerechtfertigte
Steuernachteile des Unternehmers bei einer Nutzungsänderung vermieden.
Ferner wird eine Steuerkumulation bei einer Veräußerung oder Entnahme
des Fahrzeugs, die trotz des 50%igen Vorsteuerabzugs beim Erwerb
insgesamt (und nicht nur zu 50 v.H.) der Umsatzsteuer unterliegt,
innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren ausgeschlossen.
- Eine Anwendungsvorschrift in § 27 Abs. 3 regelt, daß der 50%ige
Vorsteuerausschluß aus Kfz-Kosten nicht für Fahrzeuge gilt, die vor dem
1. April 1999 angeschafft worden sind. Andererseits wird die
Privatnutzung dieser Fahrzeuge bis zum Ausscheiden aus dem
unternehmerischen Bereich der Umsatz-
steuer unterworfen.
Des weiteren wird die vorgesehene Einschränkung der
Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und sonstige
Bildungseinrichtungen sowie für selbständige Lehrer nicht weiter
verfolgt. Die Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen an
Arbeitnehmer (insbesondere für Kantinenmahlzeiten) bleibt unverändert.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Abs. 3 Nr. 3)
Bisher nicht berücksichtigte Folgeänderung aus der Neuregelung der
Eigenverbrauchsbesteuerung.
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1b)
Sprachlich bedingte Änderungen ohne materiell-recht-
liche Auswirkungen.
Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Abs. 5a)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung der neuen Ortsbestimmung
für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen in § 3f.
Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 3 Abs. 9a)
Der bisherige Buchstabe b wurde redaktionell in Buchstabe c abgeändert.
Darüber hinaus: redaktionelle Anpassung an die Vorschrift des § 15 Abs.
1b, die den 50%igen Vorsteuerausschluß bei Kfz-Kosten regelt.
Zu Nummer 3 (§ 3f)
Der neue § 3f enthält die Ortsbestimmung für die den entgeltlichen
Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten Tatbestände im
Sinne des § 3 Abs. 1b und des § 3 Abs. 9a. Die Vorschrift stellt eine
notwendige Ergänzung im Zusammenhang mit der Neuregelung des
Eigenverbrauchs dar.
Zu Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Nr. 21)
Die Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und
sonstige Bildungseinrichtungen sowie für selbständige Lehrer wird nicht
weiter verfolgt.
Zum einen wird davon abgesehen, das bisherige Wort "Einrichtungen"
durch die Worte "Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen" zu ersetzen. Dies hat zur Folge, daß auch künftig von
natür-
lichen Personen (= Einzelunternehmern) getragene Bildungseinrichtungen
ihre unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen
umsatzsteuerbefreit erbringen können, soweit die übrigen -
unveränderten - gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem
- auch in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnten - Urteil vom 11.
August 1995 (Rechtssache C-453/93) zu Artikel 13 Teil A Abs. 1 der 6.
EG-Richtlinie entschieden, daß eine natürliche Person nicht die
Gewährung einer Befreiung gemäß Buchstabe g (betr. Sozialfür-
sorge, soziale Sicherheit) verlangen kann, der diese Gewährung
ausdrücklich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem
betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter
anerkannten Einrichtungen vorbehält.
Die Anwendung dieses Urteils wirft jedoch Fragen auf, insbesondere im
Hinblick auf den Grundsatz der
Wettbewerbsneutralität des gesamten Mehrwertsteuer-
systems.
Derzeit ist vor dem EuGH ein weiteres Verfahren anhängig zum Begriff
der "Einrichtung", wie er in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b und g
der 6. EG-Richtlinie verwendet wird (Vorabentscheidungsersuchen des VAT
and Duties Tribunal Belfast, Rechtssache C-216/97 betr. den Betrieb
eines Wohn- und Pflegeheims).
Es erscheint angezeigt, insoweit zumindest die weitere Entwicklung der
Rechtsprechung des EuGH abzuwarten.
Zum anderen wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung der
Steuerbefreiung für den von selbständigen Lehrern erteilten Schul- und
Hochschulunterricht zur gesetzlichen Umsetzung der entsprechenden
Befreiungsvorschrift in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j der 6.
EG-Richtlinie nicht auf den Unterricht an Schulen und Hochschulen
beschränkt. Die Steuerbefreiung soll auch für die von selbständigen
Lehrern an anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen
erbrachten Unterrichtsleistungen gelten, soweit diese Einrichtungen die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erfüllen. Das sind
neben Ersatzschulen solche Einrichtungen, denen die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten. Denn aufgrund des erforderlichen
Bescheinigungsverfahrens ist davon auszugehen, daß auch der dort
erteilte Unterricht, gemessen an seinen Anforderungen, dem Unterricht
entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder an einer Hochschule
erteilt wird.
Vom Ergebnis her bedeutet dies, daß durch die jetzt vorgesehene
Regelung eine gesetzliche Grundlage für die bislang allein in Abschnitt
112a der nationalen Umsatzsteuer-Richtlinien geregelte Steuerbefreiung
für die Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer erfolgt.
Zu Nummer 4 Buchstabe e (§ 4 Nr. 28)
Redaktionelle Änderung (Präzisierung der Bezugsvorschrift).
Zu Nummer 5 (§ 6)
Der neue Absatz 5 in § 6 schließt die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen bei den unentgeltlichen Lieferungen im Sinne des § 3
Abs. 1b aus. Dies entspricht der bis-
herigen Besteuerungspraxis beim Entnahmeeigenverbrauch.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Der neue Absatz 5 in § 7 schließt die Steuerbefreiung für
Lohnveredelungen bei den unentgeltlich erbrachten sonstigen Leistungen
im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 aus. Dies entspricht der bisherigen
Besteuerungspraxis beim Leistungseigenverbrauch.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Das Verbot, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
Kantinenmahlzeiten die amtlichen Sachbezugswerte nach der
Sachbezugsverordnung anzuwenden, wird aus dem Gesetzentwurf
herausgenommen.
Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11 Buchstabe a (§ 15 Abs. 1)
Beim Erwerb eines Fahrzeugs, das nur ganz geringfügig für
unternehmerische Zwecke genutzt wird, tritt zwar der 50%ige
Vorsteuerausschluß ein, zugleich entfällt aber die Besteuerung der
Privatnutzung. Daraus entsteht ein unangemessener Steuervorteil, der
durch Einführung einer 10%igen unternehmerischen Mindestnutzung
deutlich abgemildert werden soll. Die Mindestnutzung von 10 v.H. soll
nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für alle Gegenstände gelten.
Zu Nummer 11 Buchstabe b (§ 15 Abs. 1a)
Nummer 1 regelt den Ausschluß des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen, die
ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der
Ausschluß wird auf die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bezeichneten
Aufwendungen (Geschenke über 75 DM) ausgedehnt. Damit ist
sichergestellt, daß einkommensteuerlich nicht abziehbare Geschenke
umsatzsteuerlich auch dann belastet werden, wenn sie nicht in der
Zuwendung eines Gegenstandes bestehen (z. B. Eintrittsberechtigungen zu
kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen). Diese Änderung
entspricht einer Anregung des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat.
Die bisherige Nummer 2 wurde redaktionell in die Nummern 2 und 3
aufgeteilt, da Umzugskosten begrifflich keine Reisekosten sind. In der
Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf verwiesen, daß sich bei
diesen Aufwendungen unternehmerische/betriebliche und private
Interessen überschneiden. Nach der Philosophie der meisten EU-
Mitgliedstaaten dienen Verpflegung und Übernachtung in erster Linie der
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und sind erst in zweiter Linie
unternehmerisch veranlaßt. Aus diesem Grund gewähren die meisten EU-
Mitgliedstaaten keinen Vorsteuerabzug aus Verpflegungs- und
Übernachtungskosten. Dieser Philosophie schließt sich der deutsche
Gesetzgeber durch die Streichung des Vorsteuerabzugs aus bestimmten
Reisekosten nunmehr an. In der neuen Nummer 2 wird konkret zum Ausdruck
gebracht, daß der Vorsteuerabzug nur bei Fahrtkosten mit
arbeitnehmereigenen Fahrzeugen entfallen soll.
Zu Nummer 11 Buchstabe c (§ 15 Abs. 1b)
Die Vorschrift regelt den 50%igen Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei
Fahrzeugaufwendungen. Sie tritt an die Stelle der bisher für § 15 Abs.
1 vorgesehenen Änderung, nach der Fahrzeuge nur zu 50 v.H. dem
Unternehmen zugeordnet werden sollten. Eine solche Zuordnungsregelung
wäre vor allem beim späteren Verkauf oder bei der Entnahme eines
Fahrzeugs problematisch geworden. In sprachlicher Hinsicht stellt die
Neufassung klar, daß insbesondere die unmittelbar auf die Anschaffung
oder Herstellung der Fahrzeuge entfallenden Vorsteuern von der 50%igen
Reduzierung betroffen sind.
Zu Nummer 11 Buchstabe d (§ 15 Abs. 5)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 15a Abs. 3)
Die Vorschrift enthält die Berichtigungsregelung für die Fälle der
Nutzungsänderung bei Fahrzeugen. Die Regelung ist erforderlich, um
einerseits ungerechtfertigte Vorteile des Unternehmers und ggf.
Steuersparmodelle zu verhindern (Buchstabe a), andererseits aber auch,
um Nachteile für den Unternehmer zu vermeiden (Buch-
stabe b).
Zu Nummer 12 Buchstabe b (§ 15a Abs. 4)
Die Vorschrift regelt, daß eine Vorsteuerberichtigung nach den
Modalitäten des § 15a auch dann vorzunehmen ist, wenn Fahrzeuge, bei
denen die Vorsteuern um 50 v.H. reduziert worden sind, innerhalb des
Berichtigungszeitraums von fünf Jahren veräußert oder entnommen werden.
Bei der Veräußerung oder Entnahme werden diese Fahrzeuge mit der vollen
Umsatzsteuer belastet. Ohne eine Berichtigung der reduzierten
Vorsteuern ergäbe sich eine Steuerkumulation.
Zu Nummer 14 (§ 17)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 18 (§ 24 Abs. 1)
Die Durchschnittsätze und Vorsteuerpauschalen werden für die Land- und
Forstwirtschaft um einen ganzen Prozentpunkt abgesenkt.
Der zunächst vorgesehene stufenweise Abbau der
Durchschnittssatzbesteuerung entfällt.
Im übrigen redaktionelle Anpassungen; § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG ist durch
das BFH-Urteil vom 2. April 1998 (BStBl II S. 695) entbehrlich
geworden.
Zu Nummer 20 Buchstabe b (§ 27 Abs. 1a)
Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am
14. Januar 1998 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der
Sprachheilpädagogen nachfolgende Beschlußempfehlung einstimmig
angenommen:
"Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages ist der Auffassung, daß
1. eine Steuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als
Sprachheilpädagoge sachgerecht ist. Allerdings liegen dafür die
formalen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an eine "ähnliche
heilberufliche Tätigkeit" noch nicht vor. Diese Voraussetzungen müssen
auf Landesebene geschaffen werden. Die Länder werden deshalb gebeten,
rasch entsprechende Regelungen zu treffen;
2. die Finanzbehörden der Länder bis zur Schaffung dieser Regelungen
im Rahmen des geltenden Rechts anhängige Einspruchsverfahren ruhen
lassen und alle Möglichkeiten für Billigkeitsmaßnahmen (z. B.
Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Erlaß) ausschöpfen sollten;
3. die Länder unverzüglich über diesen Beschluß des Finanzausschusses
in Kenntnis gesetzt werden sollten."
Der Finanzausschuß hat dies wie folgt begründet:
"Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als
Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme (Katalogberufe)
oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG (Vergleichsberufe) sowie aus einer Tätigkeit als
klinischer Chemiker umsatzsteuerbefreit. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 26. August 1993, BStBl 1993 II S.
887), an die die
Finanzverwaltung gebunden ist, liegt eine ähnliche heilberufliche
Tätigkeit vor, wenn sie in den wesentlichen Merkmalen mit einem der im
Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann. Dazu gehört, daß ein
Beruf die typischen Merkmale eines Katalogberufes enthält. Zu den
typischen Merkmalen gehört - außer der Ähnlichkeit der Tätigkeiten -
das Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis zur Führung einer
Berufsbezeichnung, die aufgrund einer vorgeschriebenen staatlichen
Ausbildung und Prüfung erteilt wird.
Logopäden, die aufgrund einer Ausbildung nach dem Logopädengesetz eine
mehrjährige Ausbildung auf dem Gebiet der Stimm-, Sprach- und
Sprechstörungen durchlaufen und sich einer staatlichen Prüfung
unterzogen haben, um die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
"Logopäde" ausüben zu können, sind den Katalogberufen vergleichbar. Sie
üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14
Satz 1 UStG aus.
Universitär ausgebildete Sprachheilpädagogen, die aufgrund einer
Kassenzulassung in vergleichbarer Weise auf dem Gebiet der
Sprachtherapie tätig sind, verfügen zwar aufgrund unterschiedlicher und
- falls solche Stu-
dienangebote vorhanden sind - von den jeweiligen Ländern genehmigter
Studienanordnungen gleichfalls über einen geregelten Abschluß. Dieser
allein verleiht ihnen jedoch kein gesetzlich geschütztes Berufsbild im
Sinne eines Katalogberufes, welches eine Voraussetzung für die
Umsatzsteuerbefreiung wäre.
Da Sprachheilpädagogen im Rahmen ihrer Kassenzulassung die gleichen
Tätigkeiten wie Logopäden ausüben, ist ihre Befreiung von der
Umsatzsteuer erforderlich und sachgerecht, nach geltendem
Umsatzsteuerrecht jedoch nicht möglich. Um dies zu ändern und eine
Umsatz-
steuerbefreiung der Sprachheilpädagogen zu erreichen, ist es
ausreichend, Maßnahmen auf Landesebene zu schaffen.
Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind nach der
Finanzverfassung die Landesfinanzbehörden zuständig. Nach Auffassung
des Finanzausschusses sollten diese bis zur Schaffung entsprechender
Regelungen der Länder neben dem Ruhen von Einspruchsverfahren alle
gesetzlichen Möglichkeiten für Billigkeitsmaßnahmen ausschöpfen."
In der Folgezeit hat sich gezeigt, daß auch nach Einführung
entsprechender berufsrechtlicher Regelungen in den Ländern zur
Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG allgemeine
sachliche Billigkeitsmaßnahmen im Wege des Verwaltungsvollzuges nicht
möglich sind, um die angestrebte Steuerbefreiung auch für
zurückliegende Jahre zu erreichen.
Mit der jetzt vorgesehenen Regelung in § 27 Abs. 1a UStG soll deshalb
eine - eingeschränkte - gesetzliche Steuerbefreiung geschaffen werden.
Da diese Steuerbefreiung zugleich zum Ausschluß des Vorsteuerabzugs
führt (§ 15 Abs. 2 und 3 UStG), wird sie nur auf Antrag gewährt.
Bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzungen können insoweit korrigiert
werden. Eine rückwirkende Korrektur der Festsetzungen sollte deshalb
ermöglicht werden, weil eine zeitnahe Lösung nicht am politischen
Willen in der Sache, sondern ausschließlich an Zuständigkeitsfragen
gescheitert ist, dies aber nicht dem betroffenen Steuerpflichtigen zum
Nachteil gereichen soll.
Zu Nummer 20 Buchstabe c (§ 27 Abs. 3)
Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 enthält die Anwendungsregelung für die
50%ige Reduzierung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeugkosten. Die
Reduzierung gilt danach erstmals für nach dem 31. März 1999
angeschaffte oder gemietete bzw. geleaste Fahrzeuge.
Zu Artikel 8 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu Nummer 2 (§ 44 Abs. 4)
Es handelt sich um eine bisher nicht berücksichtigte redaktionelle
Anpassung an die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Zu Artikel 9 - Gewerbesteuergesetz
Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 23)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der
Änderung des § 6 b EStG. Die bisher in § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2
bis 4 EStG enthaltenen Regelungen werden übernommen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Nr. 10)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 8 Nr. 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung (Ausschluß der Abzugsfähigkeit
von Zinsen auf Steuernachforderungen, Stundungs- und Aussetzungszinsen
nach § 10 Nr. 2 KStG).
Zur bisherigen Nummer 3 (§ 11)
Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung schließt nur in einem
Teilbereich nicht gerechtfertigte Steuervorteile aus. Freibetrag und
Staffeltarif sind, wenn sie die
Nichtabzugsfähigkeit des Unternehmerlohns ausgleichen sollen, auch bei
anderen Gestaltungen nicht gerechtfertigt. Schon die Beteiligung einer
natürlichen Person als atypisch stiller Gesellschafter am
Handelsgewerbe einer GmbH führt dazu, daß für den Gewerbebetrieb
Freibetrag und Staffeltarif gewährt werden, obwohl das von der GmbH an
ihren Geschäftsführer gezahlte Gehalt den Gewerbeertrag mindert. Nicht
gerechtfertigte Steuervorteile können sich sogar vervielfachen, wenn
atypisch stille Gesellschafter sich am Gewinn eines bestimmten
Geschäftsbereichs einer Kapitalgesellschaft beteiligen (vgl. BFH-Urteil
vom 6. Dezember 1995, BStBl 1998 II S. 685). Eine Regelung, die in
diesen Fällen die Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile
verhindert, ist nicht möglich, ohne gleichzeitig die mittelständische
GmbH & Co. KG zu treffen.
Zu Nummer 4 (§ 9 Nr. 5)
Es handelt sich um eine Anpassung an die Verkürzung des
Verteilungszeitraums für Großspenden in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, im
übrigen um redaktionelle Änderungen.
Zu Artikel 10 - Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Satz 2 wird klarstellend an die geänderten handelsrechtlichen
Bestimmungen angepaßt. Nach § 131 HGB in der durch das
Handelsrechtsreformgesetz geänderten Fassung führt das Ausscheiden
eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft nicht mehr zu
deren Auflösung. Sein Anteil wächst nunmehr den verbleibenden
Gesellschaftern zu, ohne daß es dafür noch einer besonderen Regelung im
Gesellschaftsvertrag bedarf. Bei anderen Gesellschaftsformen, z. B. der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist jedoch weiterhin eine
gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel notwendig. Als
Tatbestandsmerkmal wird deshalb nur noch auf das Ausscheiden eines
Gesellschafters abgestellt. Außerdem wird klargestellt, daß § 3 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch den Vermögenserwerb erfaßt, der sich beim Tod
eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft dadurch ergibt, daß
aufgrund des Gesellschaftsvertrags seine Erben verpflichtet sind, den
geerbten Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter oder
die Gesellschaft zu übertragen und die Abfindung, die diese dafür zu
leisten haben, geringer ist als der Steuerwert des Anteils.
Satz 3 soll unberechtigte Steuervorteile verhindern, wenn in der
Satzung einer GmbH bestimmt ist, daß der Geschäftsanteil eines
verstorbenen Gesellschafters gegen Zahlung eines Minderentgelts an die
Erben nach § 34 GmbHG einzuziehen ist. Die dadurch bewirkte
Werterhöhung bei den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter ist als
Schenkung auf den Todesfall des verstorbenen an die verbleibenden
Gesellschafter anzusehen. Durch entsprechende gesellschaftsvertragliche
Vereinbarungen könnte sonst die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
ErbStG unterlaufen werden, weil eine Besteuerung der GmbH selbst als
Erwerber der eingezogenen Anteile nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-
Urteil vom 1. Juli 1992, BStBl II S. 912).
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
Der Übergang von Vermögen auf eine Vermögensmasse ausländischen Rechts,
insbesondere auf einen Trust, soll zusätzlicher Erwerbstatbestand in §
3 ErbStG werden. Darauf, ob die Vermögensmasse ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Ausland hat, soll es abweichend vom
Regierungsentwurf nicht ankommen. Mit der ge-
änderten Formulierung wird außerdem nicht nur die Bildung einer
Vermögensmasse, z. B. die Errichtung eines Trusts, sondern auch die
spätere zusätzliche Ausstattung dieser Vermögensmasse mit Vermögen als
Vermögensübergang auf die Vermögensmasse fingiert. Damit wird diese -
unbeschadet ihrer Rechtsfähigkeit - erbschaft- und schenkungsteuerlich
Erwerber und
Steuerschuldner für den damit bewirkten steuerpflichtigen Erwerb (vgl.
auch Begründung zu § 20).
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9)
Wegen der geänderten Formulierung zu § 7 Abs. 1 Nr. 8 vgl. die
Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 1. Aus den gleichen Gründen wird die bei
Auflösung einer Vermögensmasse, insbesondere eines Trusts, erfolgende
Auskehrung des Vermögens als Vermögensübergang von der Vermögensmasse
auf die Anfallsberechtigten fingiert. Für den Fall, daß
Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse bestehen, wird
klargestellt, daß auch insoweit ein Erwerb der Zwischenberechtigten von
der Vermögensmasse vorliegt (vgl. BFH vom 7. Mai 1986, BStBl II S.
615).
Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 7 Abs. 7)
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung der Parallelvorschrift
zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für den Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters noch zu seinen Lebzeiten.
Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung
der Nummer 1.
Zu Nummer 4 (§ 13a Abs. 4 Nr. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Übernahme
der bisher in § 52 Abs. 15 EStG ge-
regelten Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Zu Nummer 5 (§ 15 Abs. 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung
der Nummer 2. Beim Erwerb aufgrund der Auflösung einer Vermögensmasse
soll sich die Steuerklasse des Erwerbers nicht nach dessen persönlichem
Verhältnis zur Vermögensmasse richten - hierbei würde immer
Steuerklasse III gelten -, sondern nach dem
persönlichen Verhältnis zu demjenigen, der die Vermögensmasse errichtet
oder mit Vermögen ausgestattet hat.
Zu Nummer 6 (§ 19a Abs. 2 Nr. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Übernahme
der bisher in § 52 Abs. 15 EStG ge-
regelten Nutzungswertbesteuerung von Baudenkmalen bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Zu Nummer 7 (§ 20 Abs. 1)
Die Änderung stellt klar, daß die Vermögensmasse bei der Bildung oder
Vermögensausstattung - unbeschadet ihrer Rechtsfähigkeit - als Erwerber
und damit Steuerschuldner für den dabei bewirkten Vermögensanfall
anzusehen ist.
Zu Nummer 8 (§ 37)
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Änderungen.
Zu Artikel 11 - Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften
Zu den Nummern 2 (§ 38b), 3 (§ 39), 4 (§ 40), 5 (§ 41), 10 (§ 44), 11
(§ 45) und 12 (§ 46)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche Erfassung von Gewinnen aus
der Veräußerung von Wertpapieren wird gestrichen. Gewinne aus
Termingeschäften (vgl. § 23 Abs.1 Nr. 4 EStG) sollen allerdings wie
vorgesehen steuerlich erfaßt werden.
Im übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen aufgrund
Änderungen des § 23 EStG.
Zu Nummer 7 (§ 43 Abs.12)
Nach der Anwendungsvorschrift gelten die neuen Regelungen zur
Steuerpflicht und zum Steuerabzug von Gewinnen aus bestimmten privaten
Veräußerungsgeschäften erstmals bei Geschäften, die nach Verkündung des
Steuerentlastungsgesetzes getätigt werden.
Zum bisherigen Artikel 11 - § 379a
Abgabenordnung
Die bisher schon bestehenden Sanktionsmöglichkeiten (Festsetzung eines
Verspätungszuschlages - § 152 AO -, Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen - § 162 AO -, Androhung und ggf. Festsetzung von
Zwangsgeldern
- §§ 328 ff. AO -) werden als ausreichend angesehen.
Ferner vermeidet die Streichung der Vorschrift eine Mehrbelastung der
für das Bußgeldverfahren zuständigen Behörden und Gerichte.
Zu Artikel 12 - Auslandinvestment-Gesetz
Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 17 und 18a)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche Erfassung von Gewinnen aus
der Veräußerung von Wertpapieren wird - wie bei Anteilscheinen an
inländischen Sondervermögen (vgl. Artikel 11) - gestrichen. Gewinne aus
Termingeschäften sollen allerdings wie vorgesehen
steuerlich erfaßt werden.
Im übrigen: redaktionelle Änderungen aufgrund Änderungen des § 23 EStG.
Zu Nummer 3 (§ 19a)
Nach der Anwendungsvorschrift gelten die neuen Regelungen zur
Steuerpflicht und zum Steuerabzug von Gewinnen aus privaten
Veräußerungsgeschäften erstmals bei Geschäften, die nach Verkündung des
Steuerent-
lastungsgesetzes getätigt werden.
Zu Artikel 14 - Eigenheimzulagengesetz
Zu Nummer 1 (§ 15 Abs. 2)
Nach geltendem Recht erfüllt die Erschleichung von Eigenheimzulage den
Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB. Für die Strafverfolgung sind
derzeit nicht die Finanzbehörden zuständig. Mit der Änderung wird
erreicht, daß der Betrug, der sich auf die Eigenheimzu-
lage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begeht, einer Steuerstraftat gleichgestellt wird und für die
Strafverfolgung neben den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden wegen
der größeren Sachnähe zum Steuerrecht auch die Finanzbehörden zuständig
sind.
Zu Nummer 2 bisheriger Buchstabe a (§ 17 Satz 1)
Auf eine gesetzliche Verankerung der Verwaltungsregelung, wonach eine
Zulage nur der Genosse erhalten kann, der spätestens im letzten Jahr
des achtjährigen Förderzeitraums eine Genossenschaftswohnung bezieht,
soll verzichtet werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, die
Eigenheimförderung beim genossenschaftlichen Wohnen weiterzuentwickeln.
In diesem Gesamtzusammenhang soll auch überlegt werden, wie die
mißbräuchliche Inanspruchnahme der Genossenschaftsförderung durch bloße
Kapitalanleger gesetzlich vermieden werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 19)
Die zeitliche Anwendungsregelung zu Nummer 1 Buchstabe a entfällt.
Zu Artikel 15 - Grunderwerbsteuergesetz
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Abs. 2a)
In § 1 Abs. 2a Satz 1 wurden die Worte "bei ihr" gestrichen und die
Worte "vollständig oder wesentlich" wurden durch die Worte "unmittelbar
oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile
auf neue Gesellschafter übergehen" ersetzt.
Die Sätze 2 und 3 des § 1 Abs. 2a wurden gestrichen. In Satz 5 wurde
der Text "sind die Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die
Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für das von dem
Gesellschafter erworbene Grundstück zu erheben ist" durch den Text "ist
auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die
Bemessungsgrundlage anzurechnen, von der nach § 5 Abs. 3 die Steuer
nachzuerheben ist" ersetzt.
Durch diese Änderung wird bei Übertragung von Anteilen an einer
grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nicht mehr auf die
wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern auf das Erreichen der Grenze
von 95 v.H. abgestellt. Nunmehr ist zudem ausdrücklich gesetzlich
geregelt, daß auch mittelbare Anteilsübertragungen die
Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Hierdurch werden Abgrenzungs- und
Auslegungsprobleme vermieden. Diese Änderung entspricht dem Antrag des
Landes Nordrhein-Westfalen zu Punkt 15 der 712. Sitzung des
Finanzausschusses des Bundesrates am 3. Dezember 1998 (Anlage 35).
Die Zielsetzung des neu eingefügten Satzes 3, eine Doppelbesteuerung zu
vermeiden, entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2a Satz 5. Um die
Auslegungsschwierigkeiten bei der Anwendung des bisherigen Satzes 5
auszuräumen und die Regelung an die neugeschaffenen § 5 Abs. 3 und § 8
Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 anzupassen, wurde der Wortlaut entsprechend der
Abstimmung der Referatsleiter Verkehrsteuer der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder neu gefaßt.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Abs. 3)
Bei der Änderung des § 1 Abs. 3 handelt es sich um eine Folgeänderung
zu der Neufassung des § 1 Abs. 2a.
Zu Nummer 2 (§ 4 Nr. 1)
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht nur
bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch bei allen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden, also auch bei
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen Grundstücke
aus Anlaß des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben- oder von
Grenzänderungen übergehen; die Regelung soll außerdem nur für solche
Grundstücke gelten, die überwiegend öffentlich-rechtlichen Aufgaben
dienen. Mit der Gesetzesänderung wird dem Beschluß des Bundesrates vom
5. Februar 1999 gefolgt.
Der Bundesrat begründet den Gesetzentwurf wie folgt:
Die Begründung zu den maßgeblichen Gesetzesänderungen von 1927, 1940
und 1983 lassen nicht erkennen, daß man sich der Unterscheidung
zwischen Körperschaft, Anstalt und Stiftung innerhalb der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts bewußt war und sie als Grundlage für
die gesetzliche Regelung gesehen hat. Erst die Rechtsprechung hat im
Jahre 1990 den Unterschied innerhalb der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts aufgegriffen und damit nachvollzogen, was sich in
der Verwaltungslehre bereits seit den fünfziger Jahren an
Unterscheidungskriterien herausgebildet hatte. Darüber hinaus hing es
in der Vergangenheit auch oft vom Zufall ab, ob eine juristische Person
als öffentlich-recht-
liche Organisationseinheit in Form der Körperschaft oder der Anstalt
ins Leben gerufen wurde. Daher kann die aufgrund der jetzigen
Gesetzeslage bestehende unterschiedliche steuerliche Handhabung zu
zufälligen Er-
gebnissen führen, die der Gesetzgeber so nicht vorhergesehen hat, weil
er sich der differenzierten Betrachtung nicht bewußt war. Aus Gründen
der Klarstellung und Vereinheitlichung soll § 4 Nr. 1 GrEStG daher für
alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten.
Dies um so mehr, als für andere Steuern die Gleichstellung längst
vollzogen worden ist. So ist bereits im Jahr 1980 die entsprechende
Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes angepaßt worden.
Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 3)
Aufgrund der Rechtsförmlichkeitsprüfung sollen in § 5 Abs. 3 die Worte
"Vorschriften der" gestrichen werden und die Formulierung "finden
insoweit keine Anwendung, als" soll durch "sind nicht anzuwenden, wenn"
ersetzt werden.
Gegen die Streichung der Worte "Vorschriften der" bestehen keine
Bedenken. Der weitere Vorschlag kann jedoch nicht vollständig
übernommen werden, da er zu einer über den bisherigen Text des
Regierungsentwurfs hinausgehenden Einschränkung der Steuervergünstigung
führen würde.
Aufgrund des Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder wird der Text "der einbringende Gesamthänder seine
Gesamthänderstellung" durch den Text "sich der Anteil des Veräußerers
am Vermögen der Gesamthand" ersetzt. Des weiteren wird der Text
"teilweise oder ganz überträgt oder wenn er während
der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und
bei deren Beendigung über das Gesamthandsvermögen nicht wie ein
Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen beteiligt wird" durch das
Wort "vermindert" ersetzt.
Die Formulierung des Regierungsentwurfs greift tatbestandsmäßig eine
Vielzahl von durch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschiedene
Fallgestaltungen auf. Um auch darüber hinausgehende Sachverhalte zu
erfassen, wird eine weitergehende Formulierung vorgeschlagen, die
ebenfalls die im Regierungsentwurf enthaltenen Fallgestaltungen
abdeckt.
Der von Nordrhein-Westfalen zu Punkt 15 der 712. Sitzung des
Finanzausschusses des Bundesrates am 3. Dezember 1998 (Anlage 36)
vorgeschlagenen Formulierung des § 5 Abs. 3 Satz 2 zur Anrechnung bei
doppelter Tatbestandsverwirklichung wird nicht zugestimmt. Eine
entsprechende Regelung wurde in § 1 Abs. 2a Satz 3 (neu) getroffen.
Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 2)
In Satz 1 werden die Worte "unter Beachtung der Grundsätze zum
einheitlichen Vertragswerk" gestrichen.
In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "einer Umwandlung im Sinne des
Umwandlungsgesetzes" durch die Worte "Umwandlungen aufgrund eines
Bundes- oder Landesgesetzes" ersetzt.
Satz 2 wird neu eingefügt.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Satzes 1 Nr. 2 sollen alle
gesetzlich geregelten Umwandlungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage
gleich behandelt werden. Die Formulierung entspricht dem in der 712.
Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates am 3. Dezember 1998
gestellten Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Anlage 37).
In dem neu eingefügten Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, im
Besteuerungszeitpunkt abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen
den Wert des bebauten Grundstücks als Bedarfswert festzustellen. Die
Notwendigkeit hierfür ergibt sich beispielsweise in Fällen des § 1 Abs.
2a bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Kapitalaufstockung nach
einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, in den Fällen
der Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und
bei Abtretung von Rechten aus einem Kaufangebot, das sich auf ein noch
zu bebauendes Grundstück bezieht. Wegen der hierfür in Satz 2
ausdrücklich getroffenen Regelung war Satz 1 entsprechend anzupassen.
Insoweit wird abweichend vom dem oben genannten Antrag des Landes
Nordrhein-Westfalen diese Regelung nicht nur auf Fälle des § 1 Abs. 2a
beschränkt.
Zu Nummer 5 (§ 9 Abs. 1)
Es wird nach "§ 9" die Bezeichnung des Absatzes "Abs. 1" zur
Präzisierung eingefügt.
Zu Nummer 6 (§ 13 Nr. 5 und 6)
Folgeänderung zur Neufassung des § 1 Abs. 2a und Abs. 3. Diese
Formulierung entspricht dem zu Punkt 15 der 712. Sitzung des
Finanzausschusses des Bundesrates am 3. Dezember 1998 von Nordrhein-
Westfalen gestellten Antrag (Anlage 38).
Zu Nummer 8 (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Vorschlags des
Bundesrates zu Artikel 17 Nr. 3 (§ 8 Abs. 2 Nr. 2).
Zu Nummer 9 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)
In Satz 1 Nr. 3a werden die Worte "die vollständige oder wesentliche"
gestrichen.
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu den Num-
mern 1 und 2 (§§ 1, 5 Abs. 3) und entspricht im wesentlichen dem Antrag
Nordrhein-Westfalens zu Punkt 15 der 712. Sitzung des Finanzausschusses
des Bundesrates am 3. Dezember 1998 (Anlage 39).
Zu Nummer 10 (§ 22 Abs. 1)
Die Neuregelung soll der teilweise in dieser Form schon vorhandenen
Praxis eine Rechtsgrundlage geben. Sie entspricht dem Vorschlag
Nordrhein-Westfalens zu Punkt 15 der 712. Sitzung des Finanzausschusses
des Bundesrates am 3. Dezember 1998 (Anlage 40).
Zu Nummer 11 Buchstabe c (§ 23 Abs. 5 und 6)
Absatz 5
Mit Absatz 5 wird die Anwendung der Änderung des § 4 Nr. 1 dem
Bundesratsbeschluß vom 5. Februar 1999 folgend ab 1998 geregelt.
Der bisherige Absatz 5 wird dadurch zu Absatz 6.
Absatz 6
In Satz 1 werden die Angaben "Abs. 2a und" und "§ 19 Abs. 1 Nr. 3a"
gestrichen, und die Angabe "§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" wird eingefügt.
In Satz 2 werden die Angaben "Abs. 2a und" und "§ 13 Nr. 5 und 6"
eingefügt, die Angabe "§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 7" wird durch "§ 19 Abs. 1
Nr. 3a bis 7" ersetzt.
Dadurch wurden § 1 Abs. 2a und die damit verbundenen Folgeänderungen in
die Übergangsregelung des Absatzes 5 Satz 2 mit Rücksicht auf im
Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgeschlossene
Erwerbsvorgänge aufgenommen.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist als Folgeänderung zur Änderung des § 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in die Anwendungs-
regelung aufzunehmen.
Zu Artikel 16 - § 5 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Die redaktionelle Änderung des § 5 ist zur Gewährleistung des
zutreffenden Verweises auf den neugefaßten § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG
notwendig.
Zu Artikel 17 - Neufassung der betroffenen
Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Wegen der umfangreichen Änderungen im Bundeskindergeldgesetz soll das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermächtigt
werden, die sich aufgrund der Änderungen ergebende Neufassung im
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Zu Artikel 18 - Inkrafttreten
Die umsatzsteuerlichen Änderungen (Artikel 7 und 8) können nicht
rückwirkend in Kraft treten.
Der bisherige Absatz 2 entfällt als Folge der Herausnahme des
bisherigen Artikels 11.

Bonn, den 3. März 1999
Detlev von Larcher Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach) Klaus Wolfgang
Müller (Kiel)
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Carl-Ludwig Thiele Heidemarie Ehlert
Berichterstatter Berichterstatterin


Anlage 1
Änderungen zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
Ergebnis der Beratungen des Finanzausschusses am 1. März 1999
(Steuermehr-/Steuermindereinnahmen [-] im Vergleich zum Gesetzentwurf)
- in Mio. DM -
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002









I. Entlastende Maßnahmen








1
§ 3 Nr. 9 EStG
insgesamt
-210
-223
-418
-420
-420

Absenkung der Freibeträge für
Bund
-95
-101
-189
-189
-189

Abfindungen bei einer vom Ar-
Ld./Gem.
-115
-122
-229
-231
-231

beitgeber veranlaßten Auflösung







des Arbeitsverhältnisses auf 2/3,







Übergangsregelung wie







Gesetzentwurf














2
§ 3 Nr. 10 EStG
insgesamt
-75
-80
-75
-75
-75

Begrenzung der Steuerfreiheit für
Bund
-34
-37
-34
-34
-34

Übergangsgelder und Übergangs-
Ld./Gem.
-41
-43
-41
-41
-41

beihilfen auf 24 000 DM







(unabhängig von Alter und Dauer







der Betriebszugehörigkeit)














3
§ 3 Nr. 27 EStG
insgesamt
-55
-10
-20
-35
-55

Beibehaltung der Steuerfreiheit für
Bund
-26
-4
-9
-15
-26

den Grundbetrag der Produktions-
Ld./Gem.
-29
-6
-11
-20
-29

aufgaberente und Ausgleichsgeld







bei Einstellung der landwirtschaft-







lichen Erwerbstätigkeit














4
§ 3c EStG
insgesamt
-1 443
-144
-1 155
-2 168
-1 731

Beibehaltung des Betriebsausga-
Bund
-560
-55
-449
-842
-671

ben- und Werbungskostenabzugs
Ld./Gem.
-883
-89
-706
-1 326
-1 060

im Zusammenhang mit







steuerfreien Einnahmen, insbes.







dem Erwerb von Beteiligungen







an ausländischen Kapitalgesell-







schaften, deren Erträge







zu steuerfreien Schachteldividen-







den führen







(Hinweis auf lfd. Nr. 37)














noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002








5
§ 4 Abs. 4a EStG
insgesamt
-150
-30
-59
-150
-186

Abgrenzung privater und
Bund
-58
-11
-25
-58
-70

betrieblicher Schuldzinsen
Ld./Gem.
-92
-19
-34
-92
-116

(Beseitigung des Mißbrauchs







bei Zwei- oder Mehrkontenmo-







dellen)







Zur Vermeidung unerwünschter







Härten bleiben Schuldzinsen bis







8 000 DM zu 50 v.H. generell als







Betriebsausgaben abziehbar














6
§ 5 Abs. 4b EStG
insgesamt
-1 276
0
-379
-773
-1 276

Verbot der Bildung von Rückstel-
Bund
-438
0
-132
-267
-438

lungen für Anschaffungs- oder
Ld./Gem.
-838
0
-247
-506
-838

Herstellungskosten







z. B. bei der Wiederaufbereitung







von Kernbrennelementen







(neue Datengrundlage)














7
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
insgesamt
-2 300
0
-574
-1 727
-3 446

Eingeschränkte Beibehaltung der
Bund
-861
0
-214
-649
-1 290

Teilwertabschreibung
Ld./Gem.
-1 439
0
-360
-1 078
-2 156








8
§ 6b Abs. 1 bis 7 EStG
insgesamt
-50
-33
-50
-50
-50

Beibehaltung der steuerneutralen
Bund
-21
-11
-20
-20
-20

Übertragung von stillen
Ld./Gem.
-29
-22
-30
-30
-30

Reserven in Grund und Boden







und Gebäuden







(Übertragung auf Wirtschaftsgüter,







die zu einem Betrieb des Steuer-







pflichtigen gehören)














9
§ 7g EStG
insgesamt
-795
0
0
-162
-1 253

Beibehaltung der Ansparabschrei-
Bund
-276
0
0
-58
-437

bung für kleine und mittlere Be-
Ld./Gem.
-519
0
0
-104
-816

triebe und der Sonderabschrei-







bung nach vorausgegangener







Ansparabschreibung, Sonderrege-







lung für Existenzgründer in







§ 6e EStG, wie im Gesetzentwurf














10
§§ 7h, 7i, 10f, 10g EStG
insgesamt
-38
0
-22
-74
-144

Beibehaltung der Steuervergünsti-
Bund
-16
0
-8
-30
-68

gungen für Gebäude in Sanierungsge-
Ld./Gem.
-22
0
-14
-44
-76

bieten und für Baudenkmale














noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002








11
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
insgesamt
-27
0
-18
-27
-27

Beibehaltung der Berücksichti-
Bund
-11
0
-8
-11
-11

gung von Schulgeld für ein Kind
Ld./Gem.
-16
0
-10
-16
-16

des Steuerpflichtigen als Sonder-







ausgaben














12
§ 10d EStG
insgesamt
0
0
0
0
-600

Begrenzung des Verlustrücktra-
Bund
0
0
0
0
-277

ges auf ein Jahr und 2 Mio. DM
Ld./Gem.
0
0
0
0
-323

für die Veranlagungszeiträume







1999 und 2000, Begrenzung ab







Veranlagungszeitraum 2001 auf







ein Jahr und 1 Mio. DM














13
§ 13 Abs. 3 EStG
insgesamt
-97
-79
-79
-97
-97

Teilweise Beibehaltung des Frei-
Bund
-44
-37
-37
-44
-44

betrags für Land- und Forstwirte
Ld./Gem.
-53
-42
-42
-53
-53








14
§ 13a EStG
insgesamt
-25
-15
-20
-25
-25

Verbesserte Umgestaltung
Bund
-11
-9
-9
-11
-11

der Ermittlung des
Ld./Gem.
-14
-6
-11
-14
-14

Gewinnes nach Durchschnitts-







sätzen für kleine land- und







forstwirtschaftliche Betriebe














15
§§ 14, 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 EStG
insgesamt
-345
0
-136
-281
-345

Beibehaltung der Freibeträge
Bund
-156
0
-61
-128
-156

bei Betriebsaufgabe/-veräußerung
Ld./Gem.
-189
0
-75
-153
-189








16
§ 15 Abs. 4 EStG
insgesamt
-264
0
-77
-157
-264

Begrenzung der Verlustverrech-
Bund
-101
0
-28
-59
-101

nung bei Differenzgeschäften
Ld./Gem.
-163
0
-49
-98
-163

(z.B. Optionsgeschäfte, Waren-







termingeschäfte)







Ausnahme für Geschäfte des ge-







wöhnlichen Geschäftsverkehrs














17
§ 34b EStG
insgesamt
-5
-2
-2
-5
-5

Rechnerische Verteilung der Ge-
Bund
-2
-1
-1
-2
-2

winne aus außerordentlichen
Ld./Gem.
-3
-1
-1
-3
-3

Holznutzungen auf 5 Jahre







Beibehaltung des ermäßigten







Steuersatzes für Kalamitäten














noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002








18
§ 34e EStG
insgesamt
-50
-13
-32
-50
-50

Halbierung der Steuerermäßi-
Bund
-24
-5
-17
-24
-24

gung von bis zu 2 000 DM für ei-
Ld./Gem.
-26
-8
-15
-26
-26

genbewirtschaftete Betriebe, de-







ren Gewinne weder nach Durch-







schnittssätzen ermittelt noch ge-







schätzt werden, auf 1 000 DM







ab 2000 und Streichung ab 2001














19
§ 4 Nr. 21 UStG
insgesamt
-100
-85
-100
-100
-100

Beibehaltung der Steuerbefreiung
Bund
-52
-44
-52
-52
-52

für selbständige Lehrer
Ld./Gem.
-48
-41
-48
-48
-48








20
§§ 36 und 38 UStDV
insgesamt
-52
-57
-133
10
-2

Streichung des Vorsteuerabzugs
Bund
-37
-32
-64
3
-1

für Verpflegungsmehraufwen-
Ld./Gem.
-15
-25
-69
7
-1

dungen







Beginn: Ab 1. April 1999














21
§§ 36 und 39 UStDV
insgesamt
-99
-128
-2
29
-1

Streichung des Vorsteuerabzugs
Bund
-69
-75
-8
14
0

des Arbeitsgebers aus den Reise-
Ld./Gem.
-30
-53
6
15
-1

kosten und Umzugskosten des







Arbeitnehmers







Beginn: Ab 1. April 1999














22
§ 10 Abs. 4 UStG
insgesamt
-237
-302
-305
-237
-237

Keine Änderung der
Bund
-167
-176
-194
-167
-167

Bemessungsgrundlage für
Ld./Gem.
-70
-126
-111
-70
-70

Leistungen an Arbeitnehmer














23
§ 15 UStG
insgesamt
204
222
141
-188
-318

Absenkung des Vorsteuerab-
Bund
113
167
78
-147
-217

zugs aus Aufwendungen für nicht
Ld./Gem.
91
55
63
-41
-101

ausschließlich betrieblich ge-







nutzte PKW auf 50 v.H.







- Untergrenze von 10 v.H. für







Anerkennung







unternehmerischer Nutzung







Beginn: Ab 1. April 1999














24
§ 24 UStG
insgesamt
-85
-110
-500
-690
-535

Reduzierung der Durchschnitts-
Bund
-47
-57
-261
-378
-313

satzbesteuerung für land- und
Ld./Gem.
-38
-53
-239
-312
-222

forstwirtschaftliche Betriebe







auf 9 v.H. bzw. 5 v.H.







Beginn: Ab 1. April 1999






noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002








25
§ 1 Abs. 3 GrEStG
insgesamt
0
-40
-40
-20
0

Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertra-
Bund
0
0
0
0
0

gung von mindestens 95 v.H. der auch
Ld./Gem.
0
-40
-40
-20
0

unmittelbar gehaltenen Anteile an







Kapitalgesellschaften für die Grund-







stücke der Kapitalgesellschaft;







Mehraufkommen ein Jahr später














26
§ 379a AO/§ 60 EStDV
insgesamt
-46
0
0
-28
-46

Keine Bußgeldregelung zur
Bund
-17
0
0
-11
-17

Verbesserung der Aufzeich-
Ld./Gem.
-29
0
0
-17
-29

nungs- und Erklärungspflichten














27
§ 38b u.a. KAGG
insgesamt
-45
-23
-34
-45
-45

Keine Verschärfung der Spekulations-
Bund
-22
-11
-17
-22
-22

besteuerung bei Ausschüttungen
Ld./Gem.
-23
-12
-17
-23
-23

von inländischen Kapitalanlage-







gesellschaften














28
§ 17 AIG
insgesamt
-45
-23
-34
-45
-45

Keine Verschärfung der Spekulations-
Bund
-22
-11
-17
-22
-22

besteuerung bei Ausschüttungen
Ld./Gem.
-23
-12
-17
-23
-23

durch ausländische Kapitalanlage-







gesellschaften














29
§ 11 GewStG
insgesamt
-123
-51
-110
-123
-123

Beibehaltung des Freibetrags
Bund
+31
+11
+29
+31
+31

und Staffeltarifs bei Personen-
Ld./Gem.
-154
-62
-139
-154
-154

gesellschaften, wenn







an diesen ausschließlich







Kapitalgesellschaften beteiligt







sind















Summe entlastende Maßnahmen
insgesamt
-7 833
-1 226
-4 233
-7 713
-11 501


Bund
-3 023
-499
-1 747
-3 192
-4 649


Ld./Gem.
-4 810
-727
-2 486
-4 521
-6 852








noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002









II. Finanzierende Maßnahmen








30
§ 2 Abs. 3; § 2b; § 10d EStG
insgesamt
-95
0
370
-1 050
-840

Mindestbesteuerung: Begrenzung der
Bund
-43
0
169
-478
-383

Verlustverrechnung zwischen den
Ld./Gem.
-52
0
201
-572
-457

Einkünften, Ausschluß der Verlust-







verrechnung bei Verlustzuweisungs-







gesellschaften







(Anwendung des § 2b EStG für negative







Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesell-







schaften oder -gemeinschaften, wenn der







Gegenstand der Einkunftserzielung nach







dem 4. März 1999 angeschafft, herge-







stellt oder bestellt wurde und Stpfl. nach







dem 31. Dezember 2000 dieser Gesell-







schaft oder Gemeinschaft beitreten)














31
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG
insgesamt
-433
-299
-35
700
803

Verlängerung der Ansammlungs-
Bund
-151
-103
-10
244
277

frist für Stillegungsverpflichtungen
Ld./Gem.
-282
-196
-25
456
526

bei Kernkraftwerken von bisher







19 Jahre auf 25 Jahre














32
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG
insgesamt
1 840
540
1 601
2 050
2 314

Abzinsungsgebot auch bei Sach-
Bund
785
231
714
857
958

leistungsverpflichtungen ein-
Ld./Gem.
1 055
309
887
1 193
1 356

schließlichlich Schadensver-







pflichtungen (Verteilung der Ge-







winnerhöhung aus der Neube-







wertung des Bestands auf bis zu







10 Jahre)














33
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG
insgesamt
270
97
292
384
472

Realitätsnähere Bewertung von
Bund
98
40
118
146
172

Rückstellungen, Ansatz von Rück-
Ld./Gem.
172
57
174
238
300

stellungen mit Einzel- und angemesse-







nem Teil der notwendigen Gemein-







kosten. Abzug von Einnahmen bei der







Rückstellungsbewertung







(neue Datengrundlage)














34
§ 10i EStG
insgesamt
437
230
437
437
437

Streichung des Vorkostenabzugs
Bund
201
106
200
200
200

bei eigenheimzulagebegün-
Ld./Gem.
236
124
237
237
237

stigten Wohnungen







(neue Datengrundlage)






noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002








35
§ 40b EStG
insgesamt
315
315
315
315
315

Keine Minderung der Bemes-
Bund
143
143
143
143
143

sungsgrundlage durch abgewälzte
Ld./Gem.
172
172
172
172
172

pauschale Lohnsteuer bei Direkt-







versicherungen














36
§ 45d EStG
insgesamt
150
0
52
75
274

Verbesserung des Mitteilungs-
Bund
70
0
25
35
125

verfahrens bei Kapitaleinkünften
Ld./Gem.
80
0
27
40
149








37
§ 8b KStG
insgesamt
1 500
152
1 196
2 245
1 946

Pauschale Versagung des Be-
Bund
790
81
628
1 180
1 023

triebsausgabenabzugs in Höhe
Ld./Gem.
710
71
568
1.065
923

von 15 v.H. der steuer-







freien Schachteldividenden zur







Abgeltung der damit in unmittelbarem







wirtschaftlichen Zusammen-







hang stehenden Betriebsausgaben







einschl Veräußerungs-







gewinnen














38
§ 10 Nr. 2 KStG
insgesamt
500
0
129
379
553

Neuberechnung/Korrektur
Bund
215
0
55
163
239

Einschränkung des Abzugs von
Ld./Gem.
285
0
74
216
314

Zinsen bei verspäteter Ertrag-







steuerzahlung auch bei der KSt














39
UStG
insgesamt
87
138
125
-4
0

Milderung der Eigenverbrauchs-
Bund
62
72
69
-1
1

besteuerung entsprechend der
Ld./Gem.
25
66
56
-3
-1

6. EG-Richtlinie















Summe entlastende Maßnahmen
insgesamt
-7 833
-1 226
-4 233
-7 713
-11 501


Bund
-3 023
-499
-1 747
-3 192
-4 649


Ld./Gem.
-4 810
-727
-2 486
-4 521
-6 852









Summe finanzierende Maßnahmen
insgesamt
4 571
1 173
4 482
5 531
6 274


Bund
2 170
570
2 111
2 489
2 755


Ld./Gem.
2 401
603
2 371
3 042
3 519









Erhöhung des Kindergeldes für
insgesamt
1 900
0
0
0
1 900

erste und zweite Kinder von 250 DM
Bund
808
0
0
0
808

auf 260 DM im späteren Familien-
Ld./Gem.
1 092
0
0
0
1 092

entlastungsgesetz






























noch Anlage 1
lfd.
Nr.
Maßnahme

Entstehungs-
jahr
Rechnungsjahr




1999
2000
2001
2002









Saldo Änderungen
insgesamt
-1 362
-53
249
-2 182
-3 327

einschließlich Verschiebung
Bund
-45
71
364
-703
-1 086

Kindergelderhöhung
Ld./Gem.
-1 317
-124
-115
-1 479
-2 241









nachrichtlich:
insgesamt
-7 105
-7 770
-7 110
-7 130
-7 160

Steuerentlastungsgesetz 1999
Bund
-3 057
-3 343
-3 056
-3 064
-3 084

(1. Vorläufer)
Ld./Gem.
-4 048
-4 427
-4 054
-4 066
-4 076









nachrichtlich:
insgesamt
-2 941
-734
-1 619
-6 475
0

§ 6a EStG
Bund
-1 098
-273
-606
-2 419
0

(2. Vorläufer)
Ld./Gem.
-1 843
-461
-1 013
-4 056
0









ursprünglicher Gesetzentwurf ohne
insgesamt
-8 516
8 561
6 400
15 193
-8 123

1. Vorläufer und 2. Vorläufer
Bund
-5 558
3 645
2 297
5 971
-5 093


Ld./Gem.
-2 958
4 916
4 103
9 222
-3 030









Saldo Gesetzentwurf
insgesamt
-18 562
57
-2 329
1 588
-15 283

einschließlich 1. und 2. Vorläufer
Bund
-9 713
29
-1 365
488
-8 177


Ld./Gem.
-8 849
28
-964
1 100
-7 106









Saldo Gesetzentwurf mit
insgesamt
-9 878
8 508
6 649
13 011
-11 450

Änderungen (einschließlich
Bund
-5 603
3 716
2 661
5 268
-6 179

Kindergeld)
Ld./Gem.
-4 275
4 792
3 988
7 743
-5 271









Saldo Gesetzentwurf
insgesamt
-19 924
4
-2 080
-594
-18 610

einschließlich 1. und 2. Vorläufer
Bund
-9 758
100
-1 001
-215
-9 263

mit Änderungen einschließlich
Ld./Gem.
-10 166
-96
-1 079
-379
-9 347

Kindergeldverschiebung















Saldo Gesetzentwurf
insgesamt
-21 824
4
-2 080
-594
-20 510

einschließlich 1. und 2. Vorläufer
Bund
-10 566
100
-1 001
-215
-10 071

mit Änderungen ohne
Ld./Gem.
-11 258
-96
-1 079
-379
-10 439




Anlage 2
Finanzielle Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
(Steuermehr-/-mindereinnahmen [-] in Mio. DM)
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









A. Maßnahmen zur Entlastung









1. Stufe 1999














1
Einkommensteuertarif

Insg.
- 1 160
- 930
- 1 120
- 1 380
- 1 500

§ 32a und § 32c EStG

LSt
-
-
-
-
-

Neugestaltung des Einkommen-

ESt
- 1 100
- 880
- 1 060
- 1 310
- 1 420

steuertarifs ab 1. Januar 1999

SolZ
- 60
- 50
- 60
- 70
- 80

mit Absenkung des Höchststeuer-








satzes für gewerbliche Einkünfte

Bund
- 528
- 424
- 511
- 627
- 684

auf 45 v.H.

LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 468
- 374
- 451
- 557
- 604



SolZ
- 60
- 50
- 60
- 70
- 80












Länder
- 468
- 374
- 451
- 557
- 604



LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 468
- 374
- 451
- 557
- 604












Gem.
- 164
- 132
- 158
- 196
- 212



LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 164
- 132
- 158
- 196
- 212









2
Körperschaftsteuersätze

Insg.
- 3 811
- 1 365
- 2 868
- 3 815
- 3 885

§ 23 Abs. 1 und 2 KStG

ESt
- 42
-
-
- 30
- 70

Senkung der Körper-

KSt
- 3 427
- 1 295
- 2 785
- 3 752
- 3 770

schaftsteuersätze für einbehal-

KapSt
- 142
-
+ 67
+ 142
+ 150

tene Gewinne von 45 v.H. auf

SolZ
- 200
- 70
- 150
- 175
- 195

40 v.H., für den ermäßigten








Steuersatz von 42 v.H. auf 40 v.H.

Bund
- 2 003
- 718
- 1 509
- 1 993
- 2 035

für Gewinne ab 1999

ESt
- 18
-
-
- 13
- 30



KSt
- 1 714
- 648
- 1 393
- 1 876
- 1 885



KapSt
- 71
-
+ 34
+ 71
+ 75



SolZ
- 200
- 70
- 150
- 175
- 195












Länder
- 1 802
- 647
- 1 359
- 1 818
- 1 840



ESt
- 18
-
-
- 13
- 30



KSt
- 1 713
- 647
- 1 392
- 1 876
- 1 885



KapSt
- 71
-
+ 33
+ 71
+ 75












Gem.








ESt
- 6
-
-
- 4
- 10









3
Summe der Maßnahmen der

Insg.
- 4 971
- 2 295
- 3 988
- 5 195
- 5 385

Stufe 1999

Bund
- 2 531
- 1 142
- 2 020
- 2 620
- 2 719



Länder
- 2 270
- 1 021
- 1 810
- 2 375
- 2 444



Gem.
- 170
- 132
- 158
- 200
- 222
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









2. Stufe 2000
















4
Einkommensteuertarif

Insg.
- 13 570
-
- 13 550
- 13 690
- 14 310

§ 32a und § 32c EStG

LSt
- 9 680
-
- 10 270
- 12 250
- 12 450

Neugestaltung des Einkommen-

ESt
- 3 210
-
- 2 570
- 700
- 1 130

steuertarifs ab 1. Januar 2000 mit

SolZ
- 680
-
- 710
- 740
- 730

- Anhebung des Grundfreibetrags








auf rund 13 500 DM / 27 000 DM;

Bund
- 6 158
-
- 6 167
- 6 244
- 6 501

Senkung des Eingangssteuer-

LSt
- 4 114
-
- 4 365
- 5 206
- 5 291

satzes auf 22,9 v.H.

ESt
- 1 364
-
- 1 092
- 298
- 480

- Absenkung des Höchststeuer-

SolZ
- 680
-
- 710
- 740
- 730

satzes auf 51 v.H.








- Absenkung des Höchststeuer-

Länder
- 5 478
-
- 5 457
- 5 504
- 5 771

satzes für gewerbliche Einkünfte

LSt
- 4 114
-
- 4 365
- 5 206
- 5 291

auf 43 v.H.

ESt
- 1 364
-
- 1 092
- 298
- 480












Gem.
- 1 934
-
- 1 926
- 1 942
- 2 038



LSt
- 1 452
-
- 1 540
- 1 838
- 1 868



ESt
- 482
-
- 386
- 104
- 170









5
davon entfällt auf

Insg.
- 3 825
-
- 4 060
- 3 870
- 3 900

die Anhebung des Grundfrei-

LSt
- 3 590
-
- 3 810
- 4 240
- 4 240

betrags

ESt
- 50
-
- 40
+ 570
+ 540



SolZ
- 185
-
- 210
- 200
- 200












Bund
- 1 732
-
- 1 846
- 1 760
- 1 572



LSt
- 1 526
-
- 1 619
- 1 802
- 1 802



ESt
- 21
-
- 17
+ 242
+ 230



SolZ
- 185
-
- 210
- 200
-












Länder
- 1 547
-
- 1 636
- 1 560
- 1 572



LSt
- 1 526
-
- 1 619
- 1 802
- 1 802



ESt
- 21
-
- 17
+ 242
+ 230












Gem.
- 546
-
- 578
- 550
- 556



LSt
- 538
-
- 572
- 636
- 636



ESt
- 8
-
- 6
+ 86
+ 80









6
davon entfällt auf

Insg.
- 570
-
- 620
- 570
- 600

die Senkung des Eingangssteuer-

LSt
- 600
-
- 640
- 590
- 690

satzes auf 22,9 v.H.

ESt
+ 60
-
+ 50
+ 60
+ 120



SolZ
- 30
-
- 30
- 40
- 30












Bund
- 259
-
- 281
- 265
- 242



LSt
- 255
-
- 272
- 251
- 293



ESt
+ 26
-
+ 21
+ 26
+ 51



SolZ
- 30
-
- 30
- 40
-
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Länder
- 229
-
- 251
- 225
- 242



LSt
- 255
-
- 272
- 251
- 293



ESt
+ 26
-
+ 21
+ 26
+ 51












Gem.
- 82
-
- 88
- 80
- 86



LSt
- 90
-
- 96
- 88
- 104



ESt
+ 8
-
+ 8
+ 8
+ 18









7
davon entfällt auf

Insg.
- 6 115
-
- 6 280
- 6 280
- 6 420

die Absenkung der Progressions-

LSt
- 4 990
-
- 5 290
- 6 630
- 6 820

zone

ESt
- 820
-
- 660
+ 680
+ 730



SolZ
- 305
-
- 330
- 330
- 330












Bund
- 2 775
-
- 2 859
- 2 859
- 2 589



LSt
- 2 121
-
- 2 248
- 2 818
- 2 899



ESt
- 349
-
- 281
+ 289
+ 310



SolZ
- 305
-
- 330
- 330
-












Länder
- 2 470
-
- 2 529
- 2 529
- 2 589



LSt
- 2 121
-
- 2 248
- 2 818
- 2 899



ESt
- 349
-
- 281
+ 289
+ 310












Gem.
- 870
-
- 892
- 892
- 912



LSt
- 748
-
- 794
- 994
- 1 022



ESt
- 122
-
- 98
+ 102
+ 110









8
davon entfällt auf

Insg.
- 1 690
-
- 1 490
- 1 630
- 1 840

die Absenkung des ESt-Höchst-

LSt
- 500
-
- 530
- 790
- 700

steuersatzes

ESt
- 1 100
-
- 880
- 740
- 1 050



SolZ
- 90
-
- 80
- 100
- 90












Bund
- 771
-
- 679
- 751
- 834



LSt
- 213
-
- 225
- 336
- 298



ESt
- 468
-
- 374
- 315
- 446



SolZ
- 90
-
- 80
- 100
- 90












Länder
- 681
-
- 599
- 651
- 744



LSt
- 213
-
- 225
- 336
- 298



ESt
- 468
-
- 374
- 315
- 446












Gem.
- 238
-
- 212
- 228
- 262



LSt
- 74
-
- 80
- 118
- 104



ESt
- 164
-
- 132
- 110
- 158









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









9
davon entfällt auf

Insg.
- 1 370
-
- 1 100
- 1 340
- 1 550

die Absenkung des Höchst-

LSt
-
-
-
-
-

satzes für gewerbliche Einkünfte

ESt
- 1 300
-
- 1 040
- 1 270
- 1 470



SolZ
- 70
-
- 60
- 70
- 80












Bund
- 623
-
- 502
- 610
- 705



LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 553
-
- 442
- 540
- 625



SolZ
- 70
-
- 60
- 70
- 80












Länder
- 553
-
- 442
- 540
- 625



LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 553
-
- 442
- 540
- 625












Gem.
- 194
-
- 156
- 190
- 220



LSt
-
-
-
-
-



ESt
- 194
-
- 156
- 190
- 220









10
Summe der Maßnahmen der

Insg.
- 13 570
-
- 13 550
- 13 690
- 14 310

Stufe 2000

Bund
- 6 158
-
- 6 167
- 6 244
- 6 501



Länder
- 5 478
-
- 5 457
- 5 504
- 5 771



Gem.
- 1 934
-
- 1 926
- 1 942
- 2 038

3. Stufe 2002
















11
Einkommensteuertarif

Insg.
- 27 040
-
-
-
- 28 150

§ 32a und § 32c EStG

LSt
- 23 600
-
-
-
- 25 020

Neugestaltung des Einkommen-

ESt
- 2 100
-
-
-
- 1 680

steuertarifs ab 1. Januar 2002 mit

SolZ
- 1 340
-
-
-
- 1 450

- Anhebung des Grundfreibetrags








auf rund 14 000 DM / 28 000 DM;

Bund
- 12 263
-
-
-
- 12 798

Absenkung des Eingangssteuer-

LSt
- 10 030
-
-
-
- 10 634

satzes auf 19,9 v.H.

ESt
- 893
-
-
-
- 714

- Absenkung des Höchststeuer-

SolZ
- 1 340
-
-
-
- 1 450

satzes auf 48,5 v.H.










Länder
- 10 923
-
-
-
- 11 348



LSt
- 10 030
-
-
-
- 10 634



ESt
- 893
-
-
-
- 714












Gem.
- 3 854
-
-
-
- 4 004



LSt
- 3 540
-
-
-
- 3 752



ESt
- 314
-
-
-
- 252









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









12
davon entfällt auf

Insg.
- 4 950
-
-
-
- 5 220

die Anhebung des Grundfrei-

LSt
- 4 600
-
-
-
- 4 880

betrags

ESt
- 100
-
-
-
- 80



SolZ
- 250
-
-
-
- 260












Bund
- 2 248
-
-
-
- 2 368



LSt
- 1 955
-
-
-
- 2 074



ESt
- 43
-
-
-
- 34



SolZ
- 250
-
-
-
- 260












Länder
- 1 998
-
-
-
- 2 108



LSt
- 1 955
-
-
-
- 2 074



ESt
- 43
-
-
-
- 34












Gem.
- 704
-
-
-
- 744



LSt
- 690
-
-
-
- 732



ESt
- 14
-
-
-
- 12









13
davon entfällt auf

Insg.
- 1 790
-
-
-
- 1 860

die Senkung des Eingangssteuer-

LSt
- 1 600
-
-
-
- 1 690

satzes auf 19,9 v.H.

ESt
- 100
-
-
-
- 80



SolZ
- 90
-
-
-
- 90












Bund
- 813
-
-
-
- 842



LSt
- 680
-
-
-
- 718



ESt
- 43
-
-
-
- 34



SolZ
- 90
-
-
-
- 90












Länder
- 723
-
-
-
- 752



LSt
- 680
-
-
-
- 718



ESt
- 43
-
-
-
- 34












Gem.
- 254
-
-
-
- 266



LSt
- 240
-
-
-
- 254



ESt
- 14
-
-
-
- 12









14
davon entfällt auf

Insg.
- 17 870
-
-
-
- 18 900

die Absenkung der Progressions-

LSt
- 16 600
-
-
-
- 17 600

zone

ESt
- 400
-
-
-
- 320



SolZ
- 870
-
-
-
- 980












Bund
- 8 095
-
-
-
- 8 596



LSt
- 7 055
-
-
-
- 7 480



ESt
- 170
-
-
-
- 136



SolZ
- 870
-
-
-
- 980
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Länder
- 7 225
-
-
-
- 7 616



LSt
- 7 055
-
-
-
- 7 480



ESt
- 170
-
-
-
- 136












Gem.
- 2 550
-
-
-
- 2 688



LSt
- 2 490
-
-
-
- 2 640



ESt
- 60
-
-
-
- 48









15
davon entfällt auf

Insg.
- 2 430
-
-
-
- 2 170

die Absenkung des ESt-Höchst-

LSt
- 800
-
-
-
- 850

steuersatzes

ESt
- 1 500
-
-
-
- 1 200



SolZ
- 130
-
-
-
- 120












Bund
- 1 108
-
-
-
- 991



LSt
- 340
-
-
-
- 361



ESt
- 638
-
-
-
- 510



SolZ
- 130
-
-
-
- 120












Länder
- 978
-
-
-
- 871



LSt
- 340
-
-
-
- 361



ESt
- 638
-
-
-
- 510












Gem.
- 344
-
-
-
- 308



LSt
- 120
-
-
-
- 128



ESt
- 224
-
-
-
- 180









16
Summe der Maßnahmen der

Insg.
- 27 040
-
-
-
- 28 150

Stufe 2002

Bund
- 12 263
-
-
-
- 12 798



Länder
- 10 923
-
-
-
- 11 348



Gem.
- 3 854
-
-
-
- 4 004









17
Summe der Maßnahmen zur

Insg.
- 45 581
- 2 295
- 17 538
- 18 885
- 47 845

Entlastung 1999-2002

Bund
- 20 952
- 1 142
- 8 187
- 8 864
- 22 018



Länder
- 18 671
- 1 021
- 7 267
- 7 879
- 19 563



Gem.
- 5 958
- 132
- 2 084
- 2 142
- 6 264









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002










B. Maßnahmen zur Finanzierung


18
§ 2 Abs. 1a und 3 EStG

Insg.
+ 960
-
+ 1 215
+ 5
+ 425

Mindestbesteuerung: Begrenzung

ESt
+ 910
-
+ 1 150
+ 5
+ 405
(23)*)
der Verlustverrechnung zwischen

SolZ
+ 50
-
+ 65
-
+ 20

den Einkünften, Ausschluß der Ver-








Verlustverrechnung bei Verlustzu-

Bund
+ 437
-
+ 554
+ 2
+ 192

weisungsgesellschaften (Anwen-

ESt
+ 387
-
+ 489
+ 2
+ 172

dung des § 2b EStG für neagtive

SolZ
+ 50
-
+ 65
-
+ 20

Einkünfte aus Verlustzuweisungs-








gesellschaften oder -gemeinschaften,

Länder






wenn der Gegenstand der Einkunfts-

ESt
+ 387
-
+ 489
+ 2
+ 172

erzielung nach dem 4. März 1999








angeschafft, hergestellt oder bestellt

Gem.






wurde und Stpfl. nach dem 31. De-

ESt
+ 136
-
+ 172
+ 1
+ 61

zember 2000 der Gesellschaft oder








Gemeinschaft beitreten)
















19
§ 2a Abs. 3 und 4 EStG

Insg.
+ 95
+ 40
+ 85
+ 95
+ 95

Streichung der Abzugsfähigkeit

ESt
+ 18
+ 8
+ 16
+ 18
+ 18
(24)**)
von Verlusten aus DBA-Betriebs-

KSt
+ 72
+ 32
+ 64
+ 72
+ 72

stätten

SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5












Bund
+ 49
+ 19
+ 44
+ 49
+ 49



ESt
+ 8
+ 3
+ 7
+ 8
+ 8



KSt
+ 36
+ 16
+ 32
+ 36
+ 36



SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5












Länder
+ 44
+ 19
+ 39
+ 44
+ 44



ESt
+ 8
+ 3
+ 7
+ 8
+ 8



KSt
+ 36
+ 16
+ 32
+ 36
+ 36












Gem.








ESt
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2









20
§ 3 Nr. 9 EStG

Insg.
+ 75
+ 79
+ 149
+ 150
+ 150

Absenkung der Freibeträge für

LSt
+ 70
+ 74
+ 161
+ 162
+ 162
(25)*)
Abfindungen bei einer vom Ar-

ESt
-
-
- 22
- 22
- 22

beitgeber veranlaßten Auflösung

SolZ
+ 5
+ 5
+ 10
+ 10
+ 10

des Arbeitsverhältnisses auf 2/3,








Übergangsregelung wie

Bund
+ 35
+ 36
+ 69
+ 70
+ 70

Gesetzentwurf

LSt
+ 30
+ 31
+ 68
+ 69
+ 69



ESt
-
-
- 9
- 9
- 9



SolZ
+ 5
+ 5
+ 10
+ 10
+ 10
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Länder
+ 30
+ 31
+ 59
+ 60
+ 60



LSt
+ 30
+ 31
+ 68
+ 69
+ 69



ESt
-
-
- 9
- 9
- 9












Gem.
+ 10
+ 12
+ 21
+ 20
+ 20



LSt
+ 10
+ 12
+ 25
+ 24
+ 24



ESt
-
-
- 4
- 4
- 4









21
§ 3 Nr. 10 EStG

Insg.
+ 20
+ 21
+ 20
+ 20
+ 20

Begrenzung der Steuerfreiheit für

LSt
+ 20
+ 21
+ 23
+ 23
+ 23
(26)*)
Übergangsgelder und Übergangs-

ESt
-
-
- 3
- 3
- 3

beihilfen auf 24 000 DM

SolZ
-
-
-
-
-

(unabhängig von Alter und Dauer








der Betriebszugehörigkeit)

Bund
+ 9
+ 9
+ 9
+ 9
+ 9



LSt
+ 9
+ 9
+ 10
+ 10
+ 10



ESt
-
-
- 1
- 1
- 1



SolZ
-
-
-
-
-












Länder
+ 9
+ 9
+ 9
+ 9
+ 9



LSt
+ 9
+ 9
+ 10
+ 10
+ 10



ESt
-
-
- 1
- 1
- 1












Gem.
+ 2
+ 3
+ 2
+ 2
+ 2



LSt
+ 2
+ 3
+ 3
+ 3
+ 3



ESt
-
-
- 1
- 1
- 1









22
§ 3 Nr. 52 EStG und § 3 LStDV

Insg.
+ 95
+ 101
+ 95
+ 95
+ 95

Aufhebung der Steuerfreiheit für

LSt
+ 90
+ 96
+ 104
+ 104
+ 104
(28)**)
Zuwendungen an Arbeitnehmer

ESt
-
-
- 14
- 14
- 14

anläßlich bestimmter Arbeitneh-

SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5

mer- und Geschäftsjubiläen










Bund
+ 43
+ 46
+ 43
+ 43
+ 43



LSt
+ 38
+ 41
+ 44
+ 44
+ 44



ESt
-
-
- 6
- 6
- 6



SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5












Länder
+ 38
+ 41
+ 38
+ 38
+ 38



LSt
+ 38
+ 41
+ 44
+ 44
+ 44



ESt
-
-
- 6
- 6
- 6












Gem.
+ 14
+ 14
+ 14
+ 14
+ 14



LSt
+ 14
+ 14
+ 16
+ 16
+ 16



ESt
-
-
- 2
- 2
- 2
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









23
§ 4 Abs. 2 EStG

Insg.
+ 93
-
+ 93
+ 93
+ 93

Einschränkung der nach-

GewSt
+ 15
-
+ 15
+ 15
+ 15
(30)**)
träglichen Änderung von

ESt
+ 23
-
+ 23
+ 23
+ 23

Bilanzen

KSt
+ 50
-
+ 50
+ 50
+ 50



SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5












Bund
+ 41
-
+ 41
+ 41
+ 41



GewSt
+ 1
-
+ 1
+ 1
+ 1



ESt
+ 10
-
+ 10
+ 10
+ 10



KSt
+ 25
-
+ 25
+ 25
+ 25



SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5












Länder
+ 37
-
+ 37
+ 37
+ 37



GewSt
+ 2
-
+ 2
+ 2
+ 2



ESt
+ 10
-
+ 10
+ 10
+ 10



KSt
+ 25
-
+ 25
+ 25
+ 25












Gem.
+ 15
-
+ 15
+ 15
+ 15



GewSt
+ 12
-
+ 12
+ 12
+ 12



ESt
+ 3
-
+ 3
+ 3
+ 3









24
§ 4 Abs. 4a EStG

Insg.
+ 1 000
+ 200
+ 400
+ 1 000
+ 1 248

Abgrenzung privater und

GewSt
+ 174
+ 35
+ 69
+ 174
+ 217
(31)*)
betrieblicher Schuldzinsen

ESt
+ 781
+ 155
+ 316
+ 781
+ 976

(Beseitigung des Mißbrauchs

SolZ
+ 45
+ 10
+ 15
+ 45
+ 55

bei Zwei- oder Mehrkontenmo-








dellen)

Bund
+ 385
+ 78
+ 152
+ 385
+ 480

Zur Vermeidung unerwünschter

GewSt
+ 8
+ 2
+ 3
+ 8
+ 10

Härten bleiben Schuldzinsen bis

ESt
+ 332
+ 66
+ 134
+ 332
+ 415

8 000 DM zu 50 v.H. generell als

SolZ
+ 45
+ 10
+ 15
+ 45
+ 55

Betriebsausgaben abziehbar










Länder
+ 359
+ 71
+ 145
+ 359
+ 448



GewSt
+ 27
+ 5
+ 11
+ 27
+ 33



ESt
+ 332
+ 66
+ 134
+ 332
+ 415












Gem.
+ 256
+ 51
+ 103
+ 256
+ 320



GewSt
+ 139
+ 28
+ 55
+ 139
+ 174



ESt
+ 117
+ 23
+ 48
+ 117
+ 146









25
§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

GewSt/






Abzugsverbot für

ESt/





(32)**)
Schmier- und Bestechungs-

KSt/






gelder im In- und Ausland

SolZ
.
.
.
.
.
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









26
§ 4 Abs. 8 EStG

GewSt/






Aufhebung der Möglichkeit zur

ESt/





(33)**)
zeitlichen Verteilung des Betriebs-

KSt/






ausgabenabzugs für Erhaltungsauf-

SolZ
-
-
-
-
-

wendungen in Sanierungsgebieten








und städtebaulichen Entwicklungs-








bereichen sowie bei Baudenkmalen
















27
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG

Insg.
+ 600
+ 213
+ 481
+ 700
+ 803

§ 52 Abs. 6b Satz 2 EStG

GewSt
+ 228
+ 81
+ 181
+ 263
+ 303
(34)*)
Verlängerung der Ansammlungs-

KSt
+ 352
+ 127
+ 285
+ 412
+ 475

frist für Stillegungsverpflichtungen

SolZ
+ 20
+ 5
+ 15
+ 25
+ 25

bei Kernkraftwerken von bisher








19 Jahre auf 25 Jahre

Bund
+ 207
+ 73
+ 167
+ 244
+ 277



GewSt
+ 11
+ 4
+ 9
+ 13
+ 14



KSt
+ 176
+ 64
+ 143
+ 206
+ 238



SolZ
+ 20
+ 5
+ 15
+ 25
+ 25












Länder
+ 211
+ 76
+ 170
+ 247
+ 284



GewSt
+ 35
+ 13
+ 28
+ 41
+ 47



KSt
+ 176
+ 63
+ 142
+ 206
+ 237












Gem.








GewSt
+ 182
+ 64
+ 144
+ 209
+ 242









28
§ 5 Abs. 4b EStG

Insg.
+ 638
-
+ 197
+ 374
+ 638

Verbot der Bildung von Rückstel-

GewSt
+ 240
-
+ 72
+ 144
+ 240
(35)*)
lungen für Anschaffungs- oder

ESt
+ 24
-
+ 10
+ 10
+ 24

Herstellungskosten

KSt
+ 354
-
+ 110
+ 210
+ 354

z.B. bei der Wiederaufbereitung

SolZ
+ 20
-
+ 5
+ 10
+ 20

von Kernbrennelementen








(neue Datengrundlage)

Bund
+ 219
-
+ 68
+ 126
+ 219



GewSt
+ 12
-
+ 4
+ 7
+ 12



ESt
+ 10
-
+ 4
+ 4
+ 10



KSt
+ 177
-
+ 55
+ 105
+ 177



SolZ
+ 20
-
+ 5
+ 10
+ 20












Länder
+ 224
-
+ 70
+ 131
+ 224



GewSt
+ 37
-
+ 11
+ 22
+ 37



ESt
+ 10
-
+ 4
+ 4
+ 10



KSt
+ 177
-
+ 55
+ 105
+ 177












Gem.
+ 195
-
+ 59
+ 117
+ 195



GewSt
+ 191
-
+ 57
+ 115
+ 191



ESt
+ 4
-
+ 2
+ 2
+ 4
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









29
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und

Insg.
+ 1 779
+ 353
+ 1 244
+ 1 957
+ 2 130

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2

GewSt
+ 665
+ 135
+ 465
+ 735
+ 800
(36)**)
EStG

ESt
+ 122
+ 23
+ 86
+ 131
+ 144

Einführung eines Wertaufholungs-

KSt
+ 932
+ 185
+ 653
+ 1 026
+ 1 116

gebotes für Wirtschaftsjahre,

SolZ
+ 60
+ 10
+ 40
+ 65
+ 70

die nach dem 31. Dezember 1998








enden

Bund
+ 610
+ 120
+ 427
+ 669
+ 727



GewSt
+ 32
+ 7
+ 23
+ 35
+ 38



ESt
+ 52
+ 10
+ 37
+ 56
+ 61



KSt
+ 466
+ 93
+ 327
+ 513
+ 558



SolZ
+ 60
+ 10
+ 40
+ 65
+ 70












Länder
+ 621
+ 123
+ 435
+ 683
+ 742



GewSt
+ 103
+ 21
+ 72
+ 114
+ 123



ESt
+ 52
+ 10
+ 37
+ 56
+ 61



KSt
+ 466
+ 92
+ 326
+ 513
+ 558












Gem.
+ 548
+ 110
+ 382
+ 605
+ 661



GewSt
+ 530
+ 107
+ 370
+ 586
+ 639



ESt
+ 18
+ 3
+ 12
+ 19
+ 22









30
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

Insg.
+ 1 075
-
+ 269
+ 806
+ 1 614

Eingeschränkte Beibehaltung der

GewSt
+ 319
-
+ 80
+ 239
+ 479
(37)*)
Teilwertabschreibung

ESt
+ 143
-
+ 36
+ 107
+ 215



KSt
+ 573
-
+ 143
+ 430
+ 860



SolZ
+ 40
-
+ 10
+ 30
+ 60












Bund
+ 404
-
+ 101
+ 301
+ 604



GewSt
+ 16
-
+ 4
+ 11
+ 23



ESt
+ 61
-
+ 15
+ 45
+ 91



KSt
+ 287
-
+ 72
+ 215
+ 430



SolZ
+ 40
-
+ 10
+ 30
+ 60












Länder
+ 397
-
+ 98
+ 297
+ 595



GewSt
+ 50
-
+ 12
+ 37
+ 74



ESt
+ 61
-
+ 15
+ 45
+ 91



KSt
+ 286
-
+ 71
+ 215
+ 430












Gem.
+ 274
-
+ 70
+ 208
+ 415



GewSt
+ 253
-
+ 64
+ 191
+ 382



ESt
+ 21
-
+ 6
+ 17
+ 33









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









31
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG

Insg.
+ 67
+ 67
+ 81
+ 81
+ 81

Aufhebung der Bewertung des

ESt
+ 62
+ 62
+ 76
+ 76
+ 76
(38)**)
nicht abnutzbaren Anlagevermö-

SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5

gens und des Umlaufvermögens








land- und forstwirtschaftlicher Be-

Bund
+ 31
+ 31
+ 37
+ 37
+ 37

triebe mit dem höheren Teilwert

ESt
+ 26
+ 26
+ 32
+ 32
+ 32



SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 26
+ 26
+ 32
+ 32
+ 32












Gem.








ESt
+ 10
+ 10
+ 12
+ 12
+ 12









32
§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG

Insg.
+ 1 333
+ 125
+ 362
+ 692
+ 1 381

Realitätsnähere Bewertung von

GewSt
+ 401
+ 26
+ 74
+ 188
+ 408
(39)*)
Rückstellungen, Ansatz von

ESt
+ 311
+ 30
+ 87
+ 160
+ 323
(41)*)
Rückstellungen mit Einzel- und

KSt
+ 571
+ 64
+ 186
+ 319
+ 600

angemessenem Teil der notwen-

SolZ
+ 50
+ 5
+ 15
+ 25
+ 50

digen Gemeinkosten. Abzug von








Einnahmen bei der

Bund
+ 488
+ 51
+ 149
+ 262
+ 507

Rückstellungsbewertung

GewSt
+ 20
+ 1
+ 4
+ 9
+ 20

(neue Datengrundlage)

ESt
+ 132
+ 13
+ 37
+ 68
+ 137



KSt
+ 286
+ 32
+ 93
+ 160
+ 300



SolZ
+ 50
+ 5
+ 15
+ 25
+ 50












Länder
+ 479
+ 49
+ 141
+ 256
+ 500



GewSt
+ 62
+ 4
+ 11
+ 29
+ 63



ESt
+ 132
+ 13
+ 37
+ 68
+ 137



KSt
+ 285
+ 32
+ 93
+ 159
+ 300












Gem.
+ 366
+ 25
+ 72
+ 174
+ 374



GewSt
+ 319
+ 21
+ 59
+ 150
+ 325



ESt
+ 47
+ 4
+ 13
+ 24
+ 49









33
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Insg.
+ 2 320
+ 683
+ 1 938
+ 2 626
+ 2 987

Abzinsungsgebot auch bei Sach-

GewSt
+ 484
+ 145
+ 339
+ 580
+ 677
(40)*)
leistungsverpflichtungen ein-

ESt
+ 90
+ 27
+ 63
+ 108
+ 126

schließlichlich Schadensverpflich-

KSt
+ 1 651
+ 481
+ 1 451
+ 1 833
+ 2 064

tungen (Verteilung der Gewinn-

SolZ
+ 95
+ 30
+ 85
+ 105
+ 120

erhöhung aus der Neubewertung








des Bestands auf 10 Jahre)







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
+ 983
+ 289
+ 854
+ 1 096
+ 1 238



GewSt
+ 24
+ 7
+ 16
+ 28
+ 32



ESt
+ 38
+ 11
+ 27
+ 46
+ 54



KSt
+ 826
+ 241
+ 726
+ 917
+ 1 032



SolZ
+ 95
+ 30
+ 85
+ 105
+ 120












Länder
+ 938
+ 274
+ 804
+ 1 052
+ 1 190



GewSt
+ 75
+ 23
+ 52
+ 90
+ 104



ESt
+ 38
+ 11
+ 27
+ 46
+ 54



KSt
+ 825
+ 240
+ 725
+ 916
+ 1 032












Gem.
+ 399
+ 120
+ 280
+ 478
+ 559



GewSt
+ 385
+ 115
+ 271
+ 462
+ 541



ESt
+ 14
+ 5
+ 9
+ 16
+ 18









34
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2

Insg.
+ 3 023
+ 2 414
+ 2 414
+ 554
+ 604

Buchstabe a EStG i.V.m

GewSt
+ 1 050
+ 840
+ 840
+ 160
+ 210
(42)**)
§ 20 Abs. 2 KStG

KSt
+ 1 868
+ 1 494
+ 1 494
+ 374
+ 374

Realitätsnähere Bewertung von

SolZ
+ 105
+ 80
+ 80
+ 20
+ 20

Rückstellungen, insbesondere von








Schadensrückstellungen in der

Bund
+ 1 090
+ 868
+ 868
+ 215
+ 217

Versicherungswirtschaft

GewSt
+ 51
+ 41
+ 41
+ 8
+ 10



KSt
+ 934
+ 747
+ 747
+ 187
+ 187



SolZ
+ 105
+ 80
+ 80
+ 20
+ 20












Länder
+ 1 097
+ 878
+ 877
+ 212
+ 219



GewSt
+ 163
+ 131
+ 130
+ 25
+ 32



KSt
+ 934
+ 747
+ 747
+ 187
+ 187












Gem.








GewSt
+ 836
+ 668
+ 669
+ 127
+ 168









35
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und

Insg.
+ 45
+ 14
+ 27
+ 41
+ 59

§ 23 EStG i.V.m.

ESt
+ 45
+ 14
+ 27
+ 41
+ 54
(43)**)
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG

SolZ
-
-
-
-
+ 5

Spekulationsbesteuerung nach








Entnahme, z.B. von Wertpapieren

Bund
+ 19
+ 6
+ 11
+ 17
+ 28

aus dem Betriebsvermögen

ESt
+ 19
+ 6
+ 11
+ 17
+ 23



SolZ
-
.
-
-
+ 5












Länder








ESt
+ 19
+ 6
+ 11
+ 17
+ 23












Gem.








ESt
+ 7
+ 2
+ 5
+ 7
+ 8
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









36
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Insg.
+ 93
+ 26
+ 53
+ 84
+ 111

Einlagen in das Betriebsvermögen

GewSt
+ 20
+ 6
+ 12
+ 18
+ 24
(44)**)
aus dem Überschußeinkunfts-

ESt
+ 68
+ 20
+ 41
+ 61
+ 82

vermögen mit fortgeführten An-

SolZ
+ 5
-
-
+ 5
+ 5

schaffungs- oder Herstellungskosten










Bund
+ 35
+ 9
+ 18
+ 32
+ 41



GewSt
+ 1
-
+ 1
+ 1
+ 1



ESt
+ 29
+ 9
+ 17
+ 26
+ 35



SolZ
+ 5
-
-
+ 5
+ 5












Länder
+ 32
+ 10
+ 19
+ 29
+ 39



GewSt
+ 3
+ 1
+ 2
+ 3
+ 4



ESt
+ 29
+ 9
+ 17
+ 26
+ 35












Gem.
+ 26
+ 7
+ 16
+ 23
+ 31



GewSt
+ 16
+ 5
+ 9
+ 14
+ 19



ESt
+ 10
+ 2
+ 7
+ 9
+ 12









37
§ 6 Abs. 4 EStG

Insg.
+ 963
+ 190
+ 386
+ 963
+ 1 205

Abschaffung der steuerneutralen

GewSt
+ 275
+ 55
+ 110
+ 275
+ 344
(45)**)
Übertragung nach den Regeln

ESt
+ 212
+ 42
+ 85
+ 212
+ 265

des "Mitunternehmererlasses"

KSt
+ 441
+ 88
+ 176
+ 441
+ 551

sowie der begünstigten Begrün-

SolZ
+ 35
+ 5
+ 15
+ 35
+ 45

dung einer mitunternehmerischen








Betriebsaufspaltung

Bund
+ 359
+ 70
+ 144
+ 359
+ 450



GewSt
+ 13
+ 3
+ 5
+ 13
+ 16



ESt
+ 90
+ 18
+ 36
+ 90
+ 113



KSt
+ 221
+ 44
+ 88
+ 221
+ 276



SolZ
+ 35
+ 5
+ 15
+ 35
+ 45












Länder
+ 353
+ 71
+ 141
+ 353
+ 441



GewSt
+ 43
+ 9
+ 17
+ 43
+ 53



ESt
+ 90
+ 18
+ 36
+ 90
+ 113



KSt
+ 220
+ 44
+ 88
+ 220
+ 275












Gem.
+ 251
+ 49
+ 101
+ 251
+ 314



GewSt
+ 219
+ 43
+ 88
+ 219
+ 275



ESt
+ 32
+ 6
+ 13
+ 32
+ 39









38
§ 6 Abs. 5 EStG

Insg.
+ 963
+ 190
+ 386
+ 963
+ 1 205

Aufdeckung stiller Reserven beim

GewSt
+ 275
+ 55
+ 110
+ 275
+ 344
(46)**)
Tausch von Wirtschaftsgütern

ESt
+ 212
+ 42
+ 85
+ 212
+ 265

(Nichtanwendung des Tausch-

KSt
+ 441
+ 88
+ 176
+ 441
+ 551

gutachtens)

SolZ
+ 35
+ 5
+ 15
+ 35
+ 45
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
+ 359
+ 70
+ 144
+ 359
+ 450



GewSt
+ 13
+ 3
+ 5
+ 13
+ 16



ESt
+ 90
+ 18
+ 36
+ 90
+ 113



KSt
+ 221
+ 44
+ 88
+ 221
+ 276



SolZ
+ 35
+ 5
+ 15
+ 35
+ 45












Länder
+ 353
+ 71
+ 141
+ 353
+ 441



GewSt
+ 43
+ 9
+ 17
+ 43
+ 53



ESt
+ 90
+ 18
+ 36
+ 90
+ 113



KSt
+ 220
+ 44
+ 88
+ 220
+ 275












Gem.
+ 251
+ 49
+ 101
+ 251
+ 314



GewSt
+ 219
+ 43
+ 88
+ 219
+ 275



ESt
+ 32
+ 6
+ 13
+ 32
+ 39









39
§ 6b Abs. 1 bis 7 EStG

Insg.
+ 566
+ 422
+ 566
+ 566
+ 566

Beibehaltung der steuerneutralen

GewSt
+ 161
+ 115
+ 161
+ 161
+ 161
(48)*)
Übertragung von stillen

ESt
+ 125
+ 94
+ 125
+ 125
+ 125

Reserven in Grund und Boden

KSt
+ 260
+ 198
+ 260
+ 260
+ 260

und Gebäuden

SolZ
+ 20
+ 15
+ 20
+ 20
+ 20

(Übertragung auf Wirtschaftsgüter,








die zu einem Betrieb des Steuer-

Bund
+ 211
+ 160
+ 211
+ 211
+ 211

pflichtigen gehören)

GewSt
+ 8
+ 6
+ 8
+ 8
+ 8



ESt
+ 53
+ 40
+ 53
+ 53
+ 53



KSt
+ 130
+ 99
+ 130
+ 130
+ 130



SolZ
+ 20
+ 15
+ 20
+ 20
+ 20












Länder
+ 208
+ 157
+ 208
+ 208
+ 208



GewSt
+ 25
+ 18
+ 25
+ 25
+ 25



ESt
+ 53
+ 40
+ 53
+ 53
+ 53



KSt
+ 130
+ 99
+ 130
+ 130
+ 130












Gem.
+ 147
+ 105
+ 147
+ 147
+ 147



GewSt
+ 128
+ 91
+ 128
+ 128
+ 128



ESt
+ 19
+ 14
+ 19
+ 19
+ 19









40
§ 7g Abs. 1 bis 6 EStG

Insg.
+ 275
-
-
+ 52
+ 189

Beibehaltung der Ansparabschrei-

GewSt
+ 77
-
-
+ 15
+ 54
(49)*)
bung für kleine und mittlere Be-

ESt
+ 160
-
-
+ 32
+ 111
(50)*)
triebe und der Sonderabschrei-

KSt
+ 28
-
-
+ 5
+ 19

bung nach vorausgegangener

SolZ
+ 10
-
-
-
+ 5

Ansparabschreibung, Sonderrege-








lung für Existenzgründer in








§ 6e EStG, wie im Gesetzentwurf







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
+ 96
-
-
+ 18
+ 65



GewSt
+ 4
-
-
+ 1
+ 3



ESt
+ 68
-
-
+ 14
+ 47



KSt
+ 14
-
-
+ 3
+ 10



SolZ
+ 10
-
-
-
+ 5












Länder
+ 94
-
-
+ 18
+ 64



GewSt
+ 12
-
-
+ 2
+ 8



ESt
+ 68
-
-
+ 14
+ 47



KSt
+ 14
-
-
+ 2
+ 9












Gem.
+ 85
-
-
+ 16
+ 60



GewSt
+ 61
-
-
+ 12
+ 43



ESt
+ 24
-
-
+ 4
+ 17









41
§ 9a Nr. 2 EStG

Insg.
+ 55
+ 20
+ 40
+ 65
+ 55

Abschaffung des Werbungskosten

ESt
+ 50
+ 20
+ 40
+ 60
+ 50
(53)**)
pauschbetrags bei Einkünften

SolZ
+ 5
-
-
+ 5
+ 5

aus Vermietung und Verpachtung










Bund
+ 26
+ 9
+ 17
+ 31
+ 26



ESt
+ 21
+ 9
+ 17
+ 26
+ 21



SolZ
+ 5
-
-
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 21
+ 9
+ 17
+ 26
+ 21












Gem.








ESt
+ 8
+ 2
+ 6
+ 8
+ 8









42
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Insg.
+ 330
-
+ 86
+ 254
+ 330

Streichung der Berücksichtigung

ESt
+ 315
-
+ 81
+ 239
+ 315
(54)**)
von Zinsen für Nachforderungen

SolZ
+ 15
-
+ 5
+ 15
+ 15

und Stundung von Steuern sowie








von Aussetzungszinsen als Son-

Bund
+ 149
-
+ 39
+ 117
+ 149

derausgaben

ESt
+ 134
-
+ 34
+ 102
+ 134



SolZ
+ 15
-
+ 5
+ 15
+ 15












Länder








ESt
+ 134
-
+ 34
+ 102
+ 134












Gem.








ESt
+ 47
-
+ 13
+ 35
+ 47









43
§ 10d Abs. 1 EStG

Insg.
-
-
+ 315
+ 315
+ 570

Begrenzung des Verlustrücktra-

ESt
-
-
+ 210
+ 210
+ 378
(56)*)
ges auf ein Jahr und 2 Mio. DM

KSt
-
-
+ 90
+ 90
+ 162

für die Veranlagungszeiträume

SolZ
-
-
+ 15
+ 15
+ 30

1999 und 2000, Begrenzung ab








Veranlagungszeitraum 2001 auf








ein Jahr und 1 Mio. DM







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
-
-
+ 149
+ 149
+ 272



ESt
-
-
+ 89
+ 89
+ 161



KSt
-
-
+ 45
+ 45
+ 81



SolZ
-
-
+ 15
+ 15
+ 30












Länder
-
-
+ 134
+ 134
+ 242



ESt
-
-
+ 89
+ 89
+ 161



KSt
-
-
+ 45
+ 45
+ 81












Gem.
-
-
+ 32
+ 32
+ 56



ESt
-
-
+ 32
+ 32
+ 56









44
§ 10i EStG

Insg.
+ 1 600
+ 825
+ 1 600
+ 1 600
+ 1 600

Streichung des Vorkostenabzugs

LSt
+ 550
+ 585
+ 638
+ 638
+ 638
(59)*)
bei eigenheimzulagebegün-

ESt
+ 965
+ 195
+ 877
+ 877
+ 877

stigten Wohnungen

SolZ
+ 85
+ 45
+ 85
+ 85
+ 85

(Neue Datengrundlage)










Bund
+ 729
+ 377
+ 729
+ 729
+ 729



LSt
+ 234
+ 249
+ 271
+ 271
+ 271



ESt
+ 410
+ 83
+ 373
+ 373
+ 373



SolZ
+ 85
+ 45
+ 85
+ 85
+ 85












Länder
+ 644
+ 332
+ 644
+ 644
+ 644



LSt
+ 234
+ 249
+ 271
+ 271
+ 271



ESt
+ 410
+ 83
+ 373
+ 373
+ 373












Gem.
+ 227
+ 116
+ 227
+ 227
+ 227



LSt
+ 82
+ 87
+ 96
+ 96
+ 96



ESt
+ 145
+ 29
+ 131
+ 131
+ 131









45
§§ 11a und 11b EStG und

Insg.
-
-
- 95
- 68
- 36

§ 82b EStDV

ESt
-
-
- 90
- 63
- 36
(60)**)
Aufhebung der Möglichkeit zur

KSt
-
-
.
.
.

zeitlichen Verteilung von größe-

SolZ
-
-
- 5
- 5
.

rem Erhaltungsaufwand auf bis zu








5 Jahre für Wohngebäude sowie

Bund
-
-
- 43
- 32
- 15

für Baudenkmale und Gebäude in

ESt
-
-
- 38
- 27
- 15

Sanierungs- und Entwicklungs-

KSt
-
-
.
.
.

gebieten

SolZ
-
-
- 5
- 5
.












Länder
-
-
- 38
- 27
- 15



ESt
-
-
- 38
- 27
- 15



KSt
-
-
.
.
.












Gem.








ESt
-
-
- 14
- 9
- 6
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









46
§ 13 Abs. 3 EStG

Insg.
+ 120
+ 97
+ 97
+ 120
+ 120

Teilweise Beibehaltung des Frei-

ESt
+ 115
+ 92
+ 92
+ 115
+ 115
(61)*)
betrags für Land- und Forstwirte

SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5












Bund
+ 54
+ 44
+ 44
+ 54
+ 54



ESt
+ 49
+ 39
+ 39
+ 49
+ 49



SolZ
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 49
+ 39
+ 39
+ 49
+ 49












Gem.








ESt
+ 17
+ 14
+ 14
+ 17
+ 17









47
§ 13a EStG

Insg.
+ 100
+ 38
+ 81
+ 100
+ 100

Verbesserte Umgestaltung

ESt
+ 95
+ 38
+ 76
+ 95
+ 95
(62)*)
der Ermittlung des

SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5

Gewinnes nach Durchschnitts-








sätzen für kleine land- und

Bund
+ 45
+ 16
+ 37
+ 45
+ 45

forstwirtschaftliche Betriebe

ESt
+ 40
+ 16
+ 32
+ 40
+ 40



SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 40
+ 16
+ 32
+ 40
+ 40












Gem.








ESt
+ 15
+ 6
+ 12
+ 15
+ 15









48
§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG

ESt/






Keine Verlängerung des bis zum

SolZ
-
-
-
-
-
(64)**)
31. Dezember 2000 befristeten Frei-








betrags für Gewinne aus der Ver-








äußerung oder Aufgabe von land-








und forstwirtschaftlichen Betrieben
















49
§ 14a Abs. 4 EStG

ESt/






Verlängerung des bis zum 31. De-

SolZ
-
-
-
-
-
(65)**)
zember 2000 befristeten Freibetrags








für Gewinne aus der Veräußerung








oder Entnahme von Grund und








Boden in land- und forstwirtschaft-








lichen Betrieben im Zusammenhang








mit der Abfindung weichender








Erben in Höhe von 120 000 DM je








Erbe bis zum 31. Dezember 2005







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









50
§ 14a Abs. 5 EStG

ESt/






Keine Verlängerung des bis zum

SolZ
-
-
-
-
-
(66)**)
31. Dezember 2000 befristeten Frei-








betrags von 90 000 DM für Gewinne








aus der Veräußerung von Grund und








Boden in land- und forstwirtschaftli-








chen Betrieben, wenn mit dem Erlös








bereits vor dem 1. Juli 1985 vorhan-








dene Betriebsschulden getilgt werden
















51
§ 15 Abs. 4 EStG

Insg.
+ 266
-
+ 82
+ 159
+ 266

Begrenzung der Verlustverrech-

GewSt
+ 75
-
+ 23
+ 45
+ 75
(67)*)
nung bei Differenzgeschäften

ESt
+ 23
-
+ 7
+ 14
+ 23

(z.B. Optionsgeschäfte, Waren-

KSt
+ 158
-
+ 47
+ 95
+ 158

termingeschäfte)

SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 10

Ausnahme für Geschäfte des ge-








wöhnlichen Geschäftsverkehrs

Bund
+ 103
-
+ 33
+ 61
+ 103



GewSt
+ 4
-
+ 1
+ 2
+ 4



ESt
+ 10
-
+ 3
+ 6
+ 10



KSt
+ 79
-
+ 24
+ 48
+ 79



SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 10












Länder
+ 101
-
+ 30
+ 60
+ 101



GewSt
+ 12
-
+ 4
+ 7
+ 12



ESt
+ 10
-
+ 3
+ 6
+ 10



KSt
+ 79
-
+ 23
+ 47
+ 79












Gem.
+ 62
-
+ 19
+ 38
+ 62



GewSt
+ 59
-
+ 18
+ 36
+ 59



ESt
+ 3
-
+ 1
+ 2
+ 3









52
§ 17 Abs. 1 EStG

Insg.
+ 380
.
+ 77
+ 154
+ 226

Erweiterung der Besteuerung für

ESt
+ 360
.
+ 72
+ 144
+ 216
(69)**)
Veräußerungsgewinne bei we-

SolZ
+ 20
.
+ 5
+ 10
+ 10

sentlichen Beteiligungen an Kapi-








talgesellschaften durch Senkung

Bund
+ 173
.
+ 36
+ 71
+ 102

der Beteiligungsgrenze von bisher

ESt
+ 153
.
+ 31
+ 61
+ 92

25 v.H. auf 10 v.H. für Veräuße-

SolZ
+ 20
.
+ 5
+ 10
+ 10

rungen ab 1. Januar 1999










Länder








ESt
+ 153
.
+ 31
+ 61
+ 92












Gem.








ESt
+ 54
.
+ 10
+ 22
+ 32
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









53
§ 20 Abs. 4 EStG

Insg.
+ 3 030
-
+ 2 075
+ 3 070
+ 3 290

Halbierung des Sparer-Freibe-

ESt
+ 250
-
-
+ 190
+ 260
(72)**)
trags von bisher 6 000 DM auf

Zins-






3 000 DM ab 1. Januar 2000

Absch.
+ 2 620
-
+ 1 965
+ 2 720
+ 2 860



SolZ
+ 160
-
+ 110
+ 160
+ 170












Bund
+ 1 419
-
+ 975
+ 1 438
+ 1 539



ESt
+ 106
-
-
+ 81
+ 111



Zins-








Absch.
+ 1 153
-
+ 865
+ 1 197
+ 1 258



SolZ
+ 160
-
+ 110
+ 160
+ 170












Länder
+ 1 259
-
+ 865
+ 1 278
+ 1 369



ESt
+ 106
-
-
+ 81
+ 111



Zins-








Absch.
+ 1 153
-
+ 865
+ 1 197
+ 1 258












Gem.
+ 352
-
+ 235
+ 354
+ 382



ESt
+ 38
-
-
+ 28
+ 38



Zins-








Absch.
+ 314
-
+ 235
+ 326
+ 344









54
§ 22 Nr. 3 EStG

Insg.
- 10
- 20
- 10
- 10
- 10

Erweiterung der Verlustverrech-

ESt
- 10
- 20
- 10
- 10
- 10
(73)**)
nung bei sonstigen Leistungen

SolZ
-
-
-
-
-

für alle noch nicht bestandskräf-








tigen Fälle

Bund
- 4
- 9
- 4
- 4
- 4

(Umsetzung der Rechtsprechung

ESt
- 4
- 9
- 4
- 4
- 4

des Bundesverfassungsgerichts)

SolZ
-
-
-
-
-












Länder








ESt
- 4
- 9
- 4
- 4
- 4












Gem.








ESt
- 2
- 2
- 2
- 2
- 2









55
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Insg.
+ 665
+ 152
+ 299
+ 450
+ 665

Verlängerung der Spekulationsfrist

ESt
+ 630
+ 142
+ 284
+ 425
+ 630
(74)**)
für Veräußerungsgewinne bei priva-

SolZ
+ 35
+ 10
+ 15
+ 25
+ 35

ten, nicht eigengenutzten Grund-








stücken von 2 Jahren auf 10 Jahre für

Bund
+ 303
+ 70
+ 136
+ 206
+ 303

Veräußerungen ab 1. Januar 1999 mit

ESt
+ 268
+ 60
+ 121
+ 181
+ 268

Einbeziehung von Herstellungsfällen

SolZ
+ 35
+ 10
+ 15
+ 25
+ 35
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Länder








ESt
+ 268
+ 60
+ 121
+ 181
+ 268












Gem.








ESt
+ 94
+ 22
+ 42
+ 63
+ 94









56
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Insg.
+ 23
.
+ 10
+ 14
+ 21

Verlängerung der Spekulations-

ESt
+ 23
-
+ 10
+ 14
+ 21
(75)**)
frist für Veräußerungsgewinne

SolZ
.
.
.
.
.

bei Wertpapieren im Privatver-








mögen von 6 Monaten auf 1 Jahr

Bund
+ 10
.
+ 4
+ 6
+ 9

ab 1999

ESt
+ 10
.
+ 4
+ 6
+ 9



SolZ
.
.
.
.
.












Länder








ESt
+ 10
.
+ 4
+ 6
+ 9












Gem.








ESt
+ 3
.
+ 2
+ 2
+ 3









57
§ 23 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Insg.
+ 95
.
+ 41
+ 59
+ 86

Besteuerung der Spekulations-

ESt
+ 90
-
+ 41
+ 54
+ 81
(76)**)
gewinne aus Differenzgeschäften

SolZ
+ 5
.
.
+ 5
+ 5

(z.B. Optionsgeschäfte, Waren-








termingeschäfte)

Bund
+ 43
.
+ 17
+ 28
+ 39



ESt
+ 38
.
+ 17
+ 23
+ 34



SolZ
+ 5
.
.
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 38
.
+ 17
+ 23
+ 34












Gem.








ESt
+ 14
.
+ 7
+ 8
+ 13









58
§ 32b EStG

Insg.
+ 95
-
+ 32
+ 62
+ 102

Einbeziehung steuerfreier aus-

ESt
+ 90
-
+ 32
+ 57
+ 97
(77)**)
ländischer Einkünfte in den Pro-

SolZ
+ 5
.
.
+ 5
+ 5

gressionsvorbehalt, die im Wege








der Organschaft einer natürlichen

Bund
+ 43
.
+ 14
+ 29
+ 46

Person zugerechnet werden

ESt
+ 38
.
+ 14
+ 24
+ 41



SolZ
+ 5
.
.
+ 5
+ 5












Länder








ESt
+ 38
.
+ 14
+ 24
+ 41












Gem.








ESt
+ 14
.
+ 4
+ 9
+ 15
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









59
§ 32c EStG

Insg.
+ 199
-
+ 73
+ 124
+ 214

Ausschluß der Tarifermäßigung

ESt
+ 189
-
+ 68
+ 119
+ 204
(78)**)
für gewerbliche Einkünfte für

SolZ
+ 10
.
+ 5
+ 5
+ 10

Gewinne aus Kapitalgesell-








schaften, die im Wege der Organ-

Bund
+ 90
.
+ 34
+ 56
+ 97

schaft bei natürlichen Personen

ESt
+ 80
.
+ 29
+ 51
+ 87

besteuert werden

SolZ
+ 10
.
+ 5
+ 5
+ 10












Länder








ESt
+ 80
.
+ 29
+ 51
+ 87












Gem.








ESt
+ 29
.
+ 10
+ 17
+ 30









60
§ 33a Abs. 1 EStG

Insg.
- 36
-
- 36
- 55
- 64

Anpassung des steuerlich abzugs-

ESt
- 36
-
- 36
- 50
- 59
(79)**)
fähigen Höchstbetrages für Unter-

SolZ
-
-
.
- 5
- 5

haltsleistungen an das steuerliche








Existenzminimum

Bund
- 15
-
- 15
- 26
- 30



ESt
- 15
.
- 15
- 21
- 25



SolZ
.
.
.
- 5
- 5












Länder
- 15
.
- 15
- 21
- 25



ESt
- 15
.
- 15
- 21
- 25












Gem.
- 6
.
- 6
- 8
- 9



ESt
- 6
.
- 6
- 8
- 9









61
§ 34 Abs. 1 und 3 EStG

Insg.
+ 6 455
+ 1 289
+ 3 551
+ 6 350
+ 6 165

Streichung der Gewährung

ESt
+ 6 120
+ 1 224
+ 3 366
+ 6 020
+ 5 845
(80)**)
des halben durchschnitt-

SolZ
+ 335
+ 65
+ 185
+ 330
+ 320

lichen Steuersatzes für außeror-








dentliche Einkünfte und rechne-

Bund
+ 2 936
+ 585
+ 1 616
+ 2 889
+ 2 804

rische Verteilung der außeror-

ESt
+ 2 601
+ 520
+ 1 431
+ 2 559
+ 2 484

dentlichen Einkünfte und der Ein-

SolZ
+ 335
+ 65
+ 185
+ 330
+ 320

künfte aus Vergütungen für eine








mehrjährige Tätigkeit auf 5 Jahre

Länder






ab 1. Januar 1999

ESt
+ 2 601
+ 520
+ 1 431
+ 2 559
+ 2 484












Gem.








ESt
+ 918
+ 184
+ 504
+ 902
+ 877









62
§ 34b EStG

Insg.
+ 5
+ 3
+ 3
+ 5
+ 5

Rechnerische Verteilung der Ge-

ESt
+ 5
+ 3
+ 3
+ 5
+ 5
(81)*)
winne aus außerordentlichen

SolZ
.
.
.
.
.

Holznutzungen auf 5 Jahre








Beibehaltung des ermäßigten








Steuersatzes für Kalamitäten







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
+ 2
+ 1
+ 1
+ 2
+ 2



ESt
+ 2
+ 1
+ 1
+ 2
+ 2



SolZ
.
.
.
.
.












Länder








ESt
+ 2
+ 1
+ 1
+ 2
+ 2












Gem.








ESt
+ 1
+ 1
+ 1
+ 1
+ 1









63
§ 34e EStG

Insg.
+ 45
+ 14
+ 27
+ 45
+ 45

Halbierung der Steuerermäßi-

ESt
+ 45
+ 14
+ 27
+ 45
+ 45
(82)*)
gung von bis zu 2 000 DM für

SolZ
.
-
.
.
-

eigenbewirtschaftete Betriebe,








deren Gewinne weder nach Durch-

Bund
+ 19
+ 6
+ 11
+ 19
+ 19

schnittssätzen ermittelt noch ge-

ESt
+ 19
+ 6
+ 11
+ 19
+ 19

schätzt werden auf 1 000 DM

SolZ
.
-
.
.
-

ab 2000 und Streichung ab 2001










Länder








ESt
+ 19
+ 6
+ 11
+ 19
+ 19












Gem.








ESt
+ 7
+ 2
+ 5
+ 7
+ 7









64
§ 35 EStG

Insg.
+ 9
-
.
+ 5
+ 9

Abschaffung der Steuerermäßi-

ESt
+ 9
-
.
+ 5
+ 9
(83)**)
gung bei Belastung mit Erb-

SolZ
.
-
.
.
.

schaftsteuer










Bund
+ 4
-
.
+ 2
+ 4



ESt
+ 4
-
.
+ 2
+ 4



SolZ
.
-
.
.
.












Länder








ESt
+ 4
-
.
+ 2
+ 4












Gem.








ESt
+ 1
-
.
+ 1
+ 1









65
§ 40b EStG

Insg.
+ 315
+ 315
+ 315
+ 315
+ 315

Keine Minderung der Bemes-

LSt
+ 300
+ 300
+ 300
+ 300
+ 300
(84)*)
sungsgrundlage durch abgewälzte

SolZ
+ 15
+ 15
+ 15
+ 15
+ 15

pauschale Lohnsteuer bei Direkt-








versicherungen







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Bund
+ 143
+ 143
+ 143
+ 143
+ 143



LSt
+ 128
+ 128
+ 128
+ 128
+ 128



SolZ
+ 15
+ 15
+ 15
+ 15
+ 15












Länder








LSt
+ 128
+ 128
+ 128
+ 128
+ 128












Gem.








LSt
+ 44
+ 44
+ 44
+ 44
+ 44









66
§ 45d EStG

Insg.
+ 150
-
+ 52
+ 75
+ 274

Verbesserung des Mitteilungs-

ESt
+ 140
-
+ 47
+ 70
+ 259
(neu)*)
verfahrens bei Kapitaleinkünften

SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 15












Bund
+ 70
-
+ 25
+ 35
+ 125



ESt
+ 60
-
+ 20
+ 30
+ 110



SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 15












Länder








ESt
+ 60
-
+ 20
+ 30
+ 110












Gem.








ESt
+ 20
-
+ 7
+ 10
+ 39









67
§ 50a Abs. 7 EStG

Insg.
+ 190
+ 54
+ 118
+ 172
+ 188

Verbesserung der steuerlichen

LSt
+ 18
+ 5
+ 11
+ 16
+ 18
(85)**)
Erfassung ausländischer Werk-

ESt
+ 81
+ 22
+ 51
+ 73
+ 80

vertragsunternehmen und Werk-

KSt
+ 81
+ 22
+ 51
+ 73
+ 80

vertragsarbeitnehmer durch

SolZ
+ 10
+ 5
+ 5
+ 10
+ 10

Steuerabzug beim Auftraggeber










Bund
+ 93
+ 27
+ 58
+ 85
+ 92



LSt
+ 8
+ 2
+ 5
+ 7
+ 8



ESt
+ 34
+ 9
+ 22
+ 31
+ 34



KSt
+ 41
+ 11
+ 26
+ 37
+ 40



SolZ
+ 10
+ 5
+ 5
+ 10
+ 10












Länder
+ 82
+ 22
+ 52
+ 74
+ 82



LSt
+ 8
+ 2
+ 5
+ 7
+ 8



ESt
+ 34
+ 9
+ 22
+ 31
+ 34



KSt
+ 40
+ 11
+ 25
+ 36
+ 40












Gem.
+ 15
+ 5
+ 8
+ 13
+ 14



LSt
+ 2
+ 1
+ 1
+ 2
+ 2



ESt
+ 13
+ 4
+ 7
+ 11
+ 12
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









68
§ 52 Abs. 15 Satz 12 EStG

ESt /






Einschränkung der Nutzungswert-

SolZ
.
.
.
.
.
(86)**)
besteuerung für die eigengenutzte








Wohnung bei land- und forstwirt-








schaftlichen Betrieben auf Bau-








denkmäler, die vor dem 1. Januar








1949 hergestellt worden sind
















69
§ 80 EStDV

Insg.
+ 262
+ 51
+ 156
+ 51
-

Aufhebung des Importwaren-

GewSt
+ 90
+ 18
+ 54
+ 18
-
(88)**)
abschlags bei der Bewertung von

ESt
+ 9
+ 2
+ 5
+ 2
-

bestimmten Wirtschaftsgütern

KSt
+ 153
+ 31
+ 92
+ 31
-

Umlaufvermögens ausländischer

SolZ
+ 10
-
+ 5
-
-

Herkunft für Wirtschaftsjahre, die








nach dem 31. Dezember 1998 enden

Bund
+ 95
+ 18
+ 56
+ 18
-



GewSt
+ 4
+ 1
+ 3
+ 1
-



ESt
+ 4
+ 1
+ 2
+ 1
-



KSt
+ 77
+ 16
+ 46
+ 16
-



SolZ
+ 10
-
+ 5
-
-












Länder
+ 94
+ 19
+ 56
+ 19
-



GewSt
+ 14
+ 3
+ 8
+ 3
-



ESt
+ 4
+ 1
+ 2
+ 1
-



KSt
+ 76
+ 15
+ 46
+ 15
-












Gem.
+ 73
+ 14
+ 44
+ 14
-



GewSt
+ 72
+ 14
+ 43
+ 14
-



ESt
+ 1
-
+ 1
-
-









70
§ 8b Abs. 2 KStG

Insg.
+ 201
+ 20
+ 162
+ 304
+ 245

Streichung des Verlustabzugs

GewSt
+ 70
+ 7
+ 56
+ 105
+ 84
(89)**)
im Zusammenhang mit der Ver-

KSt
+ 126
+ 13
+ 101
+ 189
+ 151

äußerung von steuerfreien

SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 10
+ 10

Schachtelbeteiligungen










Bund
+ 71
+ 7
+ 59
+ 110
+ 90



GewSt
+ 3
-
+ 3
+ 5
+ 4



KSt
+ 63
+ 7
+ 51
+ 95
+ 76



SolZ
+ 5
-
+ 5
+ 10
+ 10












Länder
+ 74
+ 7
+ 59
+ 110
+ 88



GewSt
+ 11
+ 1
+ 9
+ 16
+ 13



KSt
+ 63
+ 6
+ 50
+ 94
+ 75












Gem.








GewSt
+ 56
+ 6
+ 44
+ 84
+ 67
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









71
§ 8b KStG

Insg.
+ 1 500
+ 152
+ 1 196
+ 2 245
+ 1 946

Pauschale Versagung des Be-

KSt
+ 1 420
+ 142
+ 1 136
+ 2 130
+ 1 846
(neu)*)
triebsausgabenabzugs in Höhe

SolZ
+ 80
+ 10
+ 60
+ 115
+ 100

von 15 v.H. der steuerfreien








Schachteldividenden zur Abgeltung

Bund
+ 790
+ 81
+ 628
+ 1 180
+ 1 023

der damit in unmittelbarem wirt-

KSt
+ 710
+ 71
+ 568
+ 1 065
+ 923

schaftlichen Zusammenhang

SolZ
+ 80
+ 10
+ 60
+ 115
+ 100

stehenden Betriebsausgaben








einschl. Veräußerungsgewinnen

Länder








KSt
+ 710
+ 71
+ 568
+ 1 065
+ 923









72
§ 10 Nr. 2 KStG

Insg.
+ 500
-
+ 129
+ 379
+ 553

Neuberechnung/Korrektur

GewSt
+ 100
-
+ 26
+ 76
+ 110
(neu)*)
Einschränkung des Abzugs von

KSt
+ 380
-
+ 98
+ 288
+ 418

Zinsen bei verspäteter Ertrag-

SolZ
+ 20
-
+ 5
+ 15
+ 25

steuerzahlung auch bei der KSt










Bund
+ 215
-
+ 55
+ 163
+ 239



GewSt
+ 5
-
+ 1
+ 4
+ 5



KSt
+ 190
-
+ 49
+ 144
+ 209



SolZ
+ 20
-
+ 5
+ 15
+ 25












Länder
+ 206
-
+ 53
+ 156
+ 226



GewSt
+ 16
-
+ 4
+ 12
+ 17



KSt
+ 190
-
+ 49
+ 144
+ 209












Gem.








GewSt
+ 79
-
+ 21
+ 60
+ 88









73
§ 21a KStG

Insg.
+ 580
+ 463
+ 463
+ 814
+ 580

Streichung der Rücklage in Höhe

GewSt
+ 200
+ 160
+ 160
+ 280
+ 200
(90)**)
von 3 v.H. der Bauspareinlagen

KSt
+ 360
+ 288
+ 288
+ 504
+ 360

bei Bausparkassen für Wirt-

SolZ
+ 20
+ 15
+ 15
+ 30
+ 20

schaftsjahre, die nach dem








31. Dezember 1998 enden

Bund
+ 210
+ 167
+ 167
+ 295
+ 210



GewSt
+ 10
+ 8
+ 8
+ 13
+ 10



KSt
+ 180
+ 144
+ 144
+ 252
+ 180



SolZ
+ 20
+ 15
+ 15
+ 30
+ 20












Länder
+ 211
+ 169
+ 169
+ 295
+ 211



GewSt
+ 31
+ 25
+ 25
+ 43
+ 31



KSt
+ 180
+ 144
+ 144
+ 252
+ 180












Gem.








GewSt
+ 159
+ 127
+ 127
+ 224
+ 159
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









74
UStG

Insg.
- 250
- 415
- 438
- 486
- 367

Milderung der Eigenverbrauchs-

GewSt
+ 75
-
+ 23
+ 53
+ 90
(91)*)
besteuerung entsprechend der

ESt
+ 119
-
+ 36
+ 83
+ 143

6. EG-Richtlinie

KSt
+ 34
-
+ 10
+ 24
+ 41



USt
- 488
- 415
- 512
- 651
- 651

Beginn: Ab 1. April 1999

SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 10












Bund
- 173
- 217
- 241
- 285
- 244



GewSt
+ 4
-
+ 1
+ 3
+ 4



ESt
+ 51
-
+ 15
+ 35
+ 61



KSt
+ 17
-
+ 5
+ 12
+ 21



USt
- 255
- 217
- 267
- 340
- 340



SolZ
+ 10
-
+ 5
+ 5
+ 10












Länder
- 155
- 190
- 214
- 250
- 216



GewSt
-
-
-
-
-



ESt
+ 51
-
+ 15
+ 35
+ 61



KSt
+ 17
-
+ 5
+ 12
+ 20



USt
- 223
- 190
- 234
- 297
- 297












Gem.
+ 78
- 8
+ 17
+ 49
+ 93



GewSt
+ 71
-
+ 22
+ 50
+ 86



ESt
+ 17
-
+ 6
+ 13
+ 21



USt
- 10
- 8
- 11
- 14
- 14









75
§ 15 UStG i.V.m.

Insg.
+ 1 297
+ 1 150
+ 1 549
+ 1 586
+ 1 508

§ 36 Abs. 2 UStDV

GewSt
- 400
- 400
- 500
- 500
- 500
(94)*)
Absenkung des Vorsteuerab-

ESt
- 384
- 321
- 449
- 464
- 430

zugs aus Aufwendungen für nicht

KSt
- 384
- 321
- 449
- 464
- 430

ausschließlich betrieblich ge-

USt
+ 2 505
+ 2 227
+ 2 997
+ 3 064
+ 2 913

nutzte PKW auf 50 v.H.

SolZ
- 40
- 35
- 50
- 50
- 45

- Untergrenze von 10 v.H. für








Anerkennung

Bund
+ 894
+ 811
+ 1 076
+ 1 098
+ 1 055

unternehmerischer Nutzung

GewSt
- 20
- 20
- 24
- 24
- 24



ESt
- 163
- 136
- 191
- 197
- 183

Beginn: Ab 1. April 1999

KSt
- 192
- 161
- 225
- 232
- 215



USt
+ 1 309
+ 1 163
+ 1 566
+ 1 601
+ 1 522



SolZ
- 40
- 35
- 50
- 50
- 45












Länder
+ 790
+ 722
+ 954
+ 971
+ 933



GewSt
-
-
-
-
-



ESt
- 163
- 136
- 191
- 197
- 183



KSt
- 192
- 160
- 224
- 232
- 215



USt
+ 1 145
+ 1 018
+ 1 369
+ 1 400
+ 1 331
1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Gem.
- 387
- 383
- 481
- 483
- 480



GewSt
- 380
- 380
- 476
- 476
- 476



ESt
- 58
- 49
- 67
- 70
- 64



USt
+ 51
+ 46
+ 62
+ 63
+ 60









76
§ 24 UStG

Insg.
+ 230
+ 400
+ 283
+ 321
+ 321

Reduzierung der Durchschnitts-

ESt
- 210
-
- 262
- 264
- 264
(95)*)
satzbesteuerung für land- und

USt
+ 450
+ 400
+ 560
+ 600
+ 600

forstwirtschaftliche Betriebe

SolZ
- 10
-
- 15
- 15
- 15

auf 9 v.H. bzw. 5 v.H.










Bund
+ 136
+ 209
+ 167
+ 186
+ 186

Beginn: Ab 1. April 1999

ESt
- 89
-
- 111
- 112
- 112



USt
+ 235
+ 209
+ 293
+ 313
+ 313



SolZ
- 10
-
- 15
- 15
- 15












Länder
+ 117
+ 183
+ 145
+ 162
+ 162



ESt
- 89
-
- 111
- 112
- 112



USt
+ 206
+ 183
+ 256
+ 274
+ 274












Gem.
- 23
+ 8
- 29
- 27
- 27



ESt
- 32
-
- 40
- 40
- 40



USt
+ 9
+ 8
+ 11
+ 13
+ 13









77
§§ 36 bis 38 UStDV

Insg.
+ 146
+ 184
+ 243
+ 208
+ 196

Streichung des Vorsteuerabzugs

GewSt
- 45
- 18
- 42
- 57
- 60
(96)*)
für Verpflegungsmehraufwen-

ESt
- 68
- 34
- 59
- 84
- 91

dungen

KSt
- 21
- 6
- 17
- 26
- 28



USt
+ 285
+ 242
+ 366
+ 380
+ 380

Beginn: Ab 1. April 1999

SolZ
- 5
-
- 5
- 5
- 5












Bund
+ 102
+ 108
+ 150
+ 142
+ 138



GewSt
- 2
- 1
- 2
- 3
- 3



ESt
- 29
- 14
- 25
- 36
- 39



KSt
- 11
- 3
- 9
- 13
- 14



USt
+ 149
+ 126
+ 191
+ 199
+ 199



SolZ
- 5
-
- 5
- 5
- 5












Länder
+ 84
+ 91
+ 128
+ 116
+ 112



GewSt
- 7
- 3
- 6
- 9
- 9



ESt
- 29
- 14
- 25
- 36
- 39



KSt
- 10
- 3
- 8
- 13
- 14



USt
+ 130
+ 111
+ 167
+ 174
+ 174









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002












Gem.
- 40
- 15
- 35
- 50
- 54



GewSt
- 36
- 14
- 34
- 45
- 48



ESt
- 10
- 6
- 9
- 12
- 13



USt
+ 6
+ 5
+ 8
+ 7
+ 7









78
§§ 36 und 39 UStDV

Insg.
+ 303
+ 378
+ 504
+ 431
+ 401

Streichung des Vorsteuerabzugs

GewSt
- 98
- 39
- 91
- 124
- 131
(97)*)
des Arbeitsgebers aus den Reise-

ESt
- 135
- 68
- 117
- 167
- 180

kosten und Umzugskosten des

KSt
- 47
- 14
- 38
- 58
- 63

Arbeitnehmers

USt
+ 593
+ 504
+ 760
+ 790
+ 790



SolZ
- 10
- 5
- 10
- 10
- 15

Beginn: Ab 1. April 1999










Bund
+ 214
+ 220
+ 314
+ 297
+ 283



GewSt
- 5
- 2
- 4
- 6
- 6



ESt
- 57
- 29
- 50
- 71
- 77



KSt
- 24
- 7
- 19
- 29
- 32



USt
+ 310
+ 263
+ 397
+ 413
+ 413



SolZ
- 10
- 5
- 10
- 10
- 15












Länder
+ 176
+ 188
+ 264
+ 242
+ 233



GewSt
- 15
- 6
- 14
- 19
- 20



ESt
- 57
- 29
- 50
- 71
- 77



KSt
- 23
- 7
- 19
- 29
- 31



USt
+ 271
+ 230
+ 347
+ 361
+ 361












Gem.
- 88
- 30
- 74
- 108
- 115



GewSt
- 78
- 31
- 73
- 99
- 105



ESt
- 21
- 10
- 17
- 25
- 26



USt
+ 12
+ 11
+ 16
+ 16
+ 16









79
§ 39 KAGG

Insg.
+ 475
+ 475
+ 475
+ 475
+ 475

Einbeziehung von Aktienfonds

KapErtrSt
+ 450
+ 450
+ 450
+ 450
+ 450
(99)**)
in den Kapitalertragsteuerabzug

SolZ
+ 25
+ 25
+ 25
+ 25
+ 25












Bund
+ 250
+ 250
+ 250
+ 250
+ 250



KapErtrSt
+ 225
+ 225
+ 225
+ 225
+ 225



SolZ
+ 25
+ 25
+ 25
+ 25
+ 25












Länder








KapErtrSt
+ 225
+ 225
+ 225
+ 225
+ 225












Gem.
-
-
-
-
-









1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









80
§ 8 Nr. 10 GewStG

Insg.
.
.
.
.
.

Hinzurechnung von abführungs-

GewSt
.
.
.
.
.
(101)**)
bedingten Gewinnminderungen

KSt
.
.
.
.
.

(in Organschaftsfällen)

SolZ
.
.
.
.
.












Bund
.
.
.
.
.



GewSt
.
.
.
.
.



KSt
.
.
.
.
.



SolZ
.
.
.
.
.












Länder
.
.
.
.
.



GewSt
.
.
.
.
.



KSt
.
.
.
.
.












Gem.








GewSt
.
.
.
.
.









81
§ 3 Abs. 2 Nr. 1,

Länder






§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG

ErbSt
+ 150
+ 20
+ 110
+ 150
+ 150
(103)**)
Erfassung von Vermögensüber-








tragungen auf Trusts bei der Erb-








schaftsteuer
















82
§ 1 Abs. 3 GrEStG

Länder






Grunderwerbsteuerpflicht bei

GrErwSt
+ 100
-
+ 40
+ 80
+ 100
(104)*)
Übertragung von mindestens 95 v.H.








der auch unmittelbar gehaltenen








Anteile an Kapitalgesellschaften








für die Grundstücke der Kapital-








gesellschaft; Mehraufkommen ein








Jahr später
















83
§ 1 Abs. 3 GrEStG

Länder






Einführung einer Mindestbehal-

GrErwSt
+ 50
-
+ 20
+ 40
+ 50
(105)**)
tensfrist von 5 Jahren für eine








grunderwerbsteuerbefreite Grund-








stücksübertragung bei einer Ge-








samthand, die Grundstücke besitzt
















84
§ 17 EigZulG

ESt






Vermeidung einer doppelten

SolZ
.
.
.
.
.
(106)**)
Gewährung der Kinderzulage bei








Genossenschaftsanteilen







1) Auswirkungen im Veranlagungszeitraum 1999.
2) Kassenmäßige Auswirkungen der Rechtsänderungen.
*) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
geändert.
**) Diese Maßnahme hat im Gesetzentwurfstableau die Nummer xx und wurde
nicht geändert.
noch Anlage 2
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörper-
schaft
Entstehungs-
jahr 1)
Rechnungsjahr 2)




1999
2000
2001
2002









85
Summe der Maßnahmen

Insg.
+ 35 701
+ 10 803
+ 24 186
+ 31 895
+ 36 393

zur Finanzierung

Bund
+ 15 349
+ 4 858
+ 10 848
+ 14 132
+ 15 838



Länder
+ 14 500
+ 4 541
+ 10 137
+ 13 259
+ 14 923



Gem.
+ 5 852
+ 1 404
+ 3 201
+ 4 504
+ 5 632









86
Gesamtsumme aller Maß-

Insg.
- 9 880
+ 8 508
+ 6 648
+ 13 010
- 11 452

nahmen der Steuerreform

Bund
- 5 603
+ 3 716
+ 2 661
+ 5 268
- 6 180

insgesamt

Länder
- 4 171
+ 3 520
+ 2 870
+ 5 380
- 4 640



Gem.
- 106
+ 1 272
+ 1 117
+ 2 362
- 632









Nachrichtlich:

Die vorgesehene Verbesserung des Kindergeldes ab 2002 wird aus dem
Steuerentlastungsgesetz herausgenommen. Eine mindestens gleich hohe
Entlastung der Familien wird durch das Familienentlastungsgesetz
umgesetzt werden.














Insg.
- 1 900
-
-
-
- 1 900



Bund
- 808
-
-
-
- 808



Länder
- 808
-
-
-
- 808



Gem.
- 284
-
-
-
- 284










Finanzielle Auswirkungen des

Insg.
- 2 941
- 734
- 1 619
- 6 475
-

Steueränderungsgesetzes 1998

Bund
- 1 098
- 273
- 606
- 2 419
-



Länder
- 1 089
- 272
- 598
- 2 396
-



Gem.
- 754
- 189
- 415
- 1 660
-

Finanzielle Auswirkungen des

Insg.
- 7 105
- 7 770
- 7 110
- 7 130
- 7 160

Steuerentlastungsgesetzes 1999

Bund
- 3 057
- 3 343
- 3 056
- 3 064
- 3 084



Länder
- 2 992
- 3 273
- 2 996
- 3 004
- 3 014



Gem.
- 1 056
- 1 154
- 1 058
- 1 062
- 1 062










Saldo Gesetzentwurf einschließ-

Insg.
- 21 826
+ 4
- 2 081
- 595
- 20 512

lich Kindergeldverschiebung,

Bund
- 10 566
+ 100
- 1 001
- 215
- 10 072

Steueränderungsgesetz 1998 und

Länder
- 9 060
- 25
- 724
- 20
- 8 462

Steuerentlastungsgesetz 1999

Gem.
- 2 200
- 71
- 356
- 360
- 1 978

03.03.1999 nnnn

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