BT-Drucksache 14/4341

Umsetzung der sog. "Altfallregelung" für Flüchtlinge in den Bundesländern (Nachfrage)

Vom 12. Oktober 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4341
14. Wahlperiode 12. 10. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Umsetzung der sog. „Altfallregelung“ für Flüchtlinge in den Bundesländern
(Nachfrage)

Eine frühere Kleine Anfrage zu diesem Thema hat die Bundesregierung am
24. Mai 2000 beantwortet (Bundestagsdrucksache 14/3449). Seinerzeit konn-
ten aus einer Reihe von Bundesländern mangels Erhebungen keine Angaben zu
Antragszahlen gemacht werden. Außerdem ist bei der Auslegung der von der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern
(IMK) am 18./19. November 1999 beschlossenen „Altfallregelung“ in zuneh-
mendem Maße Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und einiger Oberver-
waltungsgerichte zu beachten. Andererseits zeichnet sich immer stärker ab,
dass es nicht – wie von den Innenministern und -senatoren angekündigt –
23 000 Flüchtlinge sein werden, die unter der Regelung ein Bleiberecht erhal-
ten, sondern wegen der weit verbreiteten äußerst restriktiven Auslegungspraxis
weitaus weniger.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter der „Alt-
fallregelung“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern
inzwischen

a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen),

b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden,

c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchs-
verfahren anhängig,

d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor
Gericht anhängig,

e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden,

f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden,

g) zurückgezogen worden,

h) anderweitig erledigt worden?

2. Warum sind ggf. keine Erhebungen durchgeführt worden?

3. Teilt die Bundesregierung die sich auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck des
IMK-Beschlusses stützende Auffassung, dass auch diejenigen Personen un-
ter die „Altfallregelung“ fallen, welche die Einreise- und Stichtagsvoraus-

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setzungen erfüllen, einen Asylantrag aber erstmals nach dem IMK-Be-
schluss gestellt haben, und diese Personen das Verfahren nur innerhalb der
von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist zum Abschluss bringen müs-
sen?

Wenn nein: Warum nicht?

4. Teilt die Bundesregierung die in der Rechtsprechung vertretene Auffas-
sung, der IMK-Beschluss vom 18./19. November 1999 stelle eine Anord-
nung nach § 32 AuslG dar; die hierzu ergangenen Erlasse der Innenminister
und -senatoren der Länder seien lediglich Erläuterungen zum Beschluss der
Innenministerkonferenz, stellten jedoch keine weiteren Voraussetzungen für
die nach § 32 AuslG bundeseinheitlich getroffene Regelung auf und seien
deswegen auch nicht in der Lage, die Anspruchvoraussetzungen einzu-
schränken (sich hieraus ergebende Divergenzen müssten dann im verwal-
tungsgerichtlichen Instanzenzug beseitigt werden)?

Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

Wenn nein: Warum nicht?

Berlin, den 12. Oktober 2000

Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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