BT-Drucksache 14/4266

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/4133- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub"

Vom 11. Oktober 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4266

14. Wahlperiode

11. 10. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/4133 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“

A. Problem

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum Ende dieses Jah-
res einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Begriff „Erziehungsurlaub“ im
Bundeserziehungsgeldgesetz und in allen übrigen bundesrechtlichen Vorschrif-
ten durch den Betriff „Elternzeit“ ersetzt. Die bisherige Bezeichnung führt zu
Irritationen, weil sie die Kinderbetreuung und die Arbeit in der Familie mit der
Vorstellung von Freizeit und Muße verknüpft. Sie beeinflusst möglicherweise
weiterhin Vorbehalte von Vätern gegenüber der Inanspruchnahme dieser Zeit.

B. Lösung

Der überholte Begriff „Erziehungsurlaub“ wird ersetzt durch die Bezeichnung
„Elternzeit“. Dieser Begriff macht die gemeinsame partnerschaftliche Verant-
wortung von Mutter und Vater für die Betreuung des kleinen Kindes deutlich.
Der rechtliche Gehalt des alten und neuen Begriffs bleibt identisch. Der Be-
schluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2000, der die Vorlage des Ge-
setzentwurfs fordert, wird durch den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN umgesetzt.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/4133.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Auswirkung auf den Bundeshaushalt

Keine
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Für die Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch die Länder und
Gemeinden ergeben sich, abgesehen von Folgeänderungen in landesrechtlichen
Vorschriften, redaktionelle Änderungen in den Antragsformularen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4133 – mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes) wird das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

Berlin, den 11. Oktober 2000

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christel Hanewinckel

Vorsitzende

Hildegard Wester

Berichterstatterin
Maria Eichhorn

Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk

Berichterstatterin

Ina Lenke

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hildegard Wester, Maria Eichhorn, Irmingard
Schewe-Gerigk und Ina Lenke

I. Überweisung, Beratung und
Abstimmungsergebnis im Ausschuss

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am
28. September 2000 den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/4133 an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend überwiesen. Der Ausschuss hat die Vorlage in
seiner 45. Sitzung am 11. Oktober 2000 beraten und den
Gesetzentwurf mit der Maßgabe angenommen, dass in
Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes) das Wort „sechs“ durch das
Wort „acht“ ersetzt wird. Im Übrigen wurde der Gesetz-
entwurf unverändert angenommen. Der Beschluss wurde
einstimmig gefasst.

Es handelt sich bei dieser Maßgabe um die Korrektur eines
gesetzgeberischen Versehens beim Dritten Gesetz zur Ände-
rung des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Die Anmeldefrist
für den Erziehungsurlaub (künftiger Begriff „Elternzeit“)
gegenüber dem Arbeitgeber wurde in § 16 Abs. 1 BErzGG
von bisher vier Wochen auf sechs bzw. acht Wochen ver-
längert, wobei eine entsprechende Anpassung der Regelung
zum Kündigungsschutz in § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG
(„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeit-
punkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist,
höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungs-
urlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht kündi-
gen.“) versehentlich unterblieb. Bei einer Anmeldefrist von
acht Wochen wäre jetzt ein Zeitraum von zwei Wochen vom
Kündigungsschutz nicht abgesichert. Obwohl die Kündi-
gungsfristen grundsätzlich länger als zwei Wochen sind
(§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sollte jedoch beim
Kündigungsschutz in Verbindung mit der Elternzeit jedes
Risiko vermieden werden, weshalb die Berichtigung in § 18
Abs. 1 Satz 1 BErzGG erfolgt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf soll der überholte Begriff des Er-
ziehungsurlaubes im Bundeserziehungsgeldgesetz und in
allen übrigen bundesrechtlichen Vorschriften durch den
Begriff „Elternzeit“ ersetzt werden. Die Bundesregierung
hat dem Deutschen Bundestag gemäß dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2000 – Plenarprotokoll
14/115 S. 10958 i. V. m. Bundestagsdrucksache 14/3808
vom 5. Juli 2000) einen entsprechenden Gesetzentwurf vor-
zulegen. Der Beschluss wird durch den Gesetzentwurf der

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN umge-
setzt, um den neuen Begriff „Elternzeit“ bereits zum Jahres-
beginn 2001 zusammen mit dem neuen Bundeserziehungs-
geldgesetz in Kraft zu setzen. Der Begriff „Elternzeit“ soll
die gemeinsame partnerschaftliche Verantwortung von Mut-
ter und Vater für die Betreuung des kleinen Kindes verdeut-
lichen. Der rechtliche Gehalt des alten und neuen Begriffs
bleibt identisch.

III. Zu den Ausschussberatungen

Die

Fraktion der SPD

betonte, die Kritik am Begriff des
Erziehungsurlaubes sei von Seiten der Regierungsfraktio-
nen wie auch der Opposition im Zusammenhang mit der
Änderung des Erziehungsgeldgesetzes geäußert worden.
Man wolle nicht mehr akzeptieren, dass Kindererziehung
mit Urlaub in Verbindung gebracht werde. Es habe insofern
zwischen den Fraktionen Einigkeit bestanden, dass der Be-
griff reformiert werden müsse, wenn man sich damals auch
nicht über den neuen Begriff habe einigen können. Man
habe sich seitens der Regierungsfraktionen für den Begriff
„Elternzeit“ entschieden. Mit dem Gesetzentwurf werde der
Beschluss des Deutschen Bundestages vom Juli dieses Jah-
res umgesetzt; der neue Begriff fließe nun in alle einschlägi-
gen Regelungen ein. Zu der vorgeschlagenen Änderung er-
klärte sie, es handele sich um eine Korrektur bei der Anmel-
defrist für den Erziehungsurlaub, wobei eine Anpassung der
Regelung zum Kündigungsschutz unterblieben war.

Die

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

erklärte, man
schließe sich den Ausführungen der Fraktion der SPD an.
Der vorliegende Gesetzentwurf zeige die Bedeutung und die
Reichweite des Erziehungsgeldgesetzes: 20 verschiedene
Gesetze und 12 Verordnungen müssten geändert werden.

Seitens der

Fraktion der CDU/CSU

wurde unterstrichen,
dass auch die Opposition den Begriff des Erziehungsurlau-
bes als nicht mehr zeitgemäß kritisiert habe. Die Fraktion
der CDU/CSU habe den Begriff „Familienzeit“ favorisiert,
weil man deutlich machen wollte, dass es sich um Zeit han-
dele, die man der Familie widme. Da man in jedem Fall für
die Reformierung des Begriffs sei, werde man sich dem Be-
griff der „Elternzeit“ aber nicht verschließen. Auch dem
Änderungsantrag, der nur eine Korrektur enthalte, stimme
man zu.

Die

Fraktion der

F.D.P.

erklärte ihre Zustimmung zum Ge-
setzentwurf mit der vorgeschlagenen Änderung.

Berlin, den 11. Oktober 2000

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hildegard Wester

Berichterstatterin
Maria Eichhorn

Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk

Berichterstatterin

Ina Lenke

Berichterstatterin

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