BT-Drucksache 14/4250

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (1. AFBG-Änderungsgesetz)

Vom 10. Oktober 2000


Deutscher Bundestag

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14. Wahlperiode

10. 10. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Ilse Aigner, Werner Lensing, Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen),
Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Norbert Hauser (Bonn), Dr.-Ing. Rainer Jork,
Steffen Kampeter, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn),
Thomas Rachel, Heinz Schemken, Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke),
Dr. Erika Schuchardt, Bärbel Sothmann, Angelika Volquartz, Heinz Wiese
(Ehingen) und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes (1. AFBG-Änderungsgesetz)

A. Problem

Die Sicherung des Zukunftsstandorts Deutschland und die Herstellung der
Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sind die Ziele, die
vordringlich mit dem zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetz verfolgt werden.

Zu diesem Zweck wird die Teilnahme an Lehrgängen gefördert, deren Ab-
schluss den Eintritt in die mittlere Führungsebene von Betrieben ermöglicht.
Der angestrebte Abschluss muss oberhalb des Niveaus von Facharbeiter-,
Gesellen- und Gehilfenprüfungen oder eines Berufsfachschulabschlusses lie-
gen und eine solche abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Das
AFBG ist als Gegenstück zum BAföG in der beruflichen Bildung geschaffen
worden. Wie die durch das BAföG Geförderten sollen auch die Aufstiegswilli-
gen in der beruflichen Bildung die Möglichkeit erhalten, sich beruflich weiter-
zuentwickeln, ohne aus finanziellen Gründen daran gehindert zu sein.

In den nächsten Jahren ist, insbesondere aufgrund des Generationenwechsels,
mit einem sehr starken Rückgang der Zahl der Unternehmer und Selbständigen
zu rechnen. Zu viele Betriebe stehen mangels Unternehmernachwuchses vor
der Aufgabe. Angesichts der veränderten Verhältnisse in Wirtschaft und Gesell-
schaft, insbesondere der Entwicklungen im Dienstleistungssektor besteht je-
doch vermehrt Bedarf an qualifizierten Fachkräften, der noch nicht hinreichend
gedeckt werden konnte. Eine Vielzahl selbständiger beruflicher Existenzen ist
Voraussetzung für den Erhalt und den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft. Es muss berücksichtigt werden, welch hohe Bedeutung mittelstän-
dischen Unternehmen bei der Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze
zukommt. Angesichts der noch immer höchst angespannten Lage auf dem Aus-
bildungs- und Arbeitsmarkt ist deshalb gerade in den neuen Ländern der konti-
nuierliche und dynamische Aufbau mittelständischer Betriebe unerlässlich.
Auch um den gewünschten Umbau in der Wirtschaft zu einer Kultur von mehr
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Selbständigkeit herbeizuführen, sind weitere Maßnahmen zur Förderung des
Selbständigennachwuchses nötig. Dies entspricht der Zielsetzung des AFBG,
den Zukunftsstandort Deutschland durch die Förderung von Selbständigen und
Existenzgründern zu sichern. Der von ihm ausgehende Anreiz, sich fortzubil-
den und eine selbständige Existenz aufzubauen, ist jedoch gemessen an den ge-
nannten Herausforderungen bisher noch nicht groß genug.

Der stetig steigende Bedarf an qualifizierten Fachkräften im Mittelstand und
die damit wachsende Bedeutung der Selbständigen erfordert noch weiterge-
hende Schritte bei der Schaffung gleichwertiger Förderbedingungen in beruf-
licher und akademischer Bildung, als sie bisher unternommen wurden. So muss
die noch immer bestehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur BAföG-För-
derung, insbesondere beim Zuschussanteil im Unterhaltsbeitrag, beseitigt wer-
den. Die in der beruflichen Bildung entstehenden zusätzlichen Kostenfaktoren
wie z. B. im Bereich der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren dürfen nicht allein
deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie in der akademischen Ausbildung
nicht vorkommen. Gleichbehandlung bedeutet auch, dass Ungleiches ungleich
behandelt werden muss. Entscheidend bleibt dabei, dass die Aufstiegswilligen
ihren Neigungen und Fähigkeiten, aber auch gerade ihrer tatsächlichen Situa-
tion entsprechend gefördert werden. Dies wurde noch nicht erreicht.

Nicht zuletzt der wachsende Anspruch auf eine verantwortungsbewusste Bil-
dungs- und Familienpolitik erfordert zudem ein entschlossenes und umfassen-
des Vorgehen. Eine Reform des AFBG ist unerlässlich und muss insbesondere
im Bereich der Familienförderung, bei der Förderung des „lebenslangen Ler-
nens“ und bei der Beseitigung bürokratischer Hindernisse ansetzen. Denn es
hat sich gezeigt, dass gerade Ausländer, Teilnehmer in Teilzeitmaßnahmen,
Frauen und Alleinerziehende noch nicht ausreichend in die Förderung einbezo-
gen werden konnten und dass der mit der Förderung verbundene Verwaltungs-
aufwand als abschreckend empfunden wird.

B. Lösung

Um einen stärkeren Anreiz zur Existenzgründung zu schaffen, werden die
sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für den Erlass des Darlehens er-
leichtert und der Erlassbetrag erhöht. Darüber hinaus werden Maßnahmen ge-
troffen, um das AFBG vermehrt den Lebensverhältnissen der Aufstiegswilligen
in der beruflichen Bildung anzupassen und um die Ungleichbehandlung im
Vergleich zur BAföG-Förderung zu beseitigen.

Um die Attraktivität der Förderung für Aufstiegswillige entscheidend zu stei-
gern und um einer Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung
näher zu kommen, wird einer der Hauptkritikpunkte an der AFBG-Förderung
beseitigt: Der geringe Zuschussanteil bei Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag
wird erhöht bzw. geschaffen.

Die Maßnahmen zur Förderung von Familien werden intensiviert, um den be-
ruflichen Aufstieg neben der Familie zu ermöglichen.

Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des „lebenslangen Lernens“ und
um die Benachteiligung bestimmter Personengruppen, wie z. B. Teilnehmer
mit Familie oder Ausländer, zu beseitigen, wird der Förderrahmen zeitlich und
hinsichtlich der Antragsberechtigung erweitert.

Um die Antragsteller nicht durch unnötigen Verwaltungsaufwand abzuschre-
cken, werden aufgetretene Hemmnisse in diesem Bereich, insbesondere bei der
Vermögensanrechnung, beseitigt.
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C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Das Gesetz wird die Haushalte von Bund und Ländern zusätzlich mit ca. 150
bis 165 Mio. DM belasten. Davon entfallen auf die Länder zwischen 35 und
40 Mio. DM, auf den Bund zwischen 115 und 125 Mio. DM. Zusätzliche Ver-
waltungskosten fallen nicht an, da sie durch Gesetzesänderungen zum Zweck
der Verwaltungsvereinfachung ausgeglichen werden. Im Gegenteil ist sogar mit
einer Abnahme der Verwaltungskosten zu rechnen.

Da die ursprünglich für die Förderung im Rahmen des AFBG bereitgestellten
Mittel in den Jahren 1996 bis 1998 nicht in der veranschlagten Höhe abgerufen
wurden, sind sie für das Jahr 1999 um rd. 87 Mio. DM im Bundeshaushalt ge-
kürzt worden. Eine weitere Kürzung ist im Entwurf zum Bundeshaushaltsplan
2001 vorgesehen.

Durch die vorgesehenen Änderungen werden die Mittel wieder bestimmungs-
gemäß für die berufliche Bildung verwendet. Weitere Mittel sind entsprechend
der Bedeutung der beruflichen Bildung bereitzustellen.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes (1. AFBG-Änderungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. April 1996 (BGBl. I
S. 623) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 3 wird gestrichen.

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur gefördert,
wenn der Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des
ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abwei-
chend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites
Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn be-
sondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise
rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind
insbesondere dann gegeben, wenn

1. der erste Fortbildungsabschluss aus Gründen wert-
los geworden ist, die vom Antragsteller nicht zu ver-
treten sind,

2. das erste Fortbildungsziel keine Möglichkeit zur
Selbständigkeit bietet, diese aber durch das zweite
Fortbildungsziel erreicht werden kann oder

3. Maßnahmeteile der ersten Fortbildung mit Maßnah-
meteilen der zweiten Fortbildung übereinstimmen,
diese Maßnahmeteile für die zweite Fortbildung an-
erkannt werden und sie aufgrund einer Anrechnung
entsprechend verkürzen.“

3. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“
ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrver-
anstaltung“ die Worte „inklusive der Meisterstück-
kosten“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „200“ durch die
Zahl „250“ ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus wird ein Beitrag zur Deckung des
Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet, wenn
die Maßnahme

1. in Vollzeitform in den Fällen des § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 stattfindet oder

2. in Teilzeitform in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und der Antragsteller an der Teilnahme an ei-
ner Maßnahme in Vollzeitform gehindert ist wegen

der Erziehung und Pflege eines Kindes bis zum Al-
ter von zehn Jahren, der Betreuung eines behinder-
ten Kindes, einer Behinderung des Teilnehmers
oder wegen der Pflege eines im Sinne der §§ 14 und
15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen
Angehörigen, die nicht von einem anderen im
Haushalt lebenden Angehörigen übernommen
werden kann.“

d) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „100“ durch die
Zahl „300“, die Zahl „420“ durch die Zahl „440“ und
die Worte „250 Deutsche Mark“ durch die Worte „ei-
nen Betrag in der jeweiligen Höhe des Kindergeldes
nach § 6 Bundeskindergeldgesetz“ ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Unterhaltsbedarf ist das Einkommen des
Antragstellers und seines nicht dauernd getrennt le-
benden Ehegatten anzurechnen.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird eingefügt:

„oder

4. die Vorbereitung auf das Fortbildungsziel die Fer-
tigung eines Meisterstücks nach Abschluss eines
Lehrgangs erfordert.“

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die För-
derungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-
monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 längstens um
drei Monate verlängert werden.“

c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Maßnahmen, die die Fertigung eines Meister-
stücks nach Abschluss des Lehrgangs vorsehen, en-
det die Leistung mit Ablauf des Monats, in dem plan-
mäßig die letzte Prüfung abgelegt wird, spätestens
aber drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem
planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.
Legt der Teilnehmer keine Prüfung ab, gilt dies als
Umstand i. S. d. § 25, der sich mit Ablauf des Monats
geändert hat, in dem planmäßig der letzte Unterricht
abgehalten wurde.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Maßnahmebeitrag nach § 10
Abs. 1 Satz 1 bis 3 setzt sich zusammen aus

1. einer Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsge-
bühren bis zu einem Betrag in Höhe von 20 000
Deutsche Mark,
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2. einer Förderung der Meisterstückkosten bis zu
5 000 Deutsche Mark und

3. einem Zuschuss zu den notwendigen Kosten der
Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird zur
Hälfte als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht für
den Maßnahmebeitrag nach Nr. 1 und Nr. 2 vorbe-
haltlich der Regelung in Abs. 3 ein Anspruch auf Ab-
schluss eines Darlehensvertrages mit der Deutschen
Ausgleichsbank und Befreiung von der Zins- und Til-
gungspflicht für dieses Darlehen für die Dauer der
Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von
drei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von
fünf Jahren.“

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 wird
zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht
vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und Abs. 3
ein Anspruch auf

1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut-
schen Ausgleichsbank und

2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für
dieses Darlehen für die Dauer der Maßnahme und
eine anschließende Karenzzeit von drei Jahren,
längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf
Jahren.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Frankfurt
Interbank Offered Rate (FIBOR) für die Geldbe-
schaffung von ersten Adressen auf dem deutschen
Markt“ durch die Worte „der European Interbank
Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
Europäischen Währungsunion“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „FIBOR-Satz“
durch das Wort „EURIBOR-Satz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „8 000“ durch die
Zahl „5 000“ ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer in-
nerhalb der Karenzzeit nach Abs. 3 ein Unternehmen
oder eine freiberufliche Existenz und trägt er dafür
überwiegend die unternehmerische Verantwortung,
wird ihm auf sein Verlangen das auf die Lehrgangs-
und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen er-
lassen, wenn

1. er dieses Unternehmen oder diese freiberufliche
Existenz zwei Jahre führt und

2. er am Ende dieser zwei Jahre mindestens zwei
Personen für die Dauer von mindestens vier Mo-
naten sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

In den zwei Jahren nach der Existenzgründung fäl-
lige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des

Darlehensnehmers bis zu dem Betrag, der nach
Satz 1 erlassen werden kann, gestundet.“

8. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „FIBOR-Sat-
zes“ durch das Wort „EURIBOR-Satzes“ ersetzt.

9. § 17 wird neu gefasst:

„Für die Anrechnung des Einkommens nach § 10
Abs. 3 gelten mit Ausnahme der Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4
der Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der je-
weils geltenden Fassung mit der Maßgabe entspre-
chend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungs-
förderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde
tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den An-
trag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden
wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-
rungsleistung“ die Worte „sowie über die Höhe der
Darlehenssumme“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Zusammen mit dem Antrag kann der Antrag auf
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut-
schen Ausgleichsbank nach § 13 gestellt werden.“

11. In § 22 Satz 2 werden die Worte „Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank“ durch die Worte „Basiszins-
satz nach Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des
EURO vom 17. April 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I
1998 Nr. 34 15. Juni 1998)“ ersetzt.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird eingefügt:

„4. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahme-
beitrag nach § 12 Abs. 1;“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Maßnahmen
in Vollzeitform“ durch die Worte „Teilnehmern, de-
nen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4
geleistet wird,“ ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7 und 8 werden zu
den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 in dieser Reihen-
folge.

d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Förderung
dem Grunde nach abgelehnt wird.“

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Über die Förderung wird für die gesamte Dauer
des Bewilligungszeitraums entschieden.“

f) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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„1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 3
und des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1,“

g) Absatz 5 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,“

h) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. das Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1
Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,“

13. § 24 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach Nr. 1
ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen
Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Deut-
sche Mark unbar in einem Betrag zu zahlen. Über die
Auszahlung eines höheren Betrags entscheidet die Be-
willigungsbehörde nach Möglichkeit in Übereinstim-
mung mit dem Antragsteller unter Berücksichtigung
der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.“

14. § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„Von den Teilnehmern, denen Unterhalt nach § 10
Abs. 1 Satz 4 geleistet wird, zusätzlich: Familienstand,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung
während der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung
des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers, auf
den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen
des Teilnehmers, Monat und Jahr des Beginns und
Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusam-
mensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach
§ 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zu-
sammensetzung des Einkommens nach § 21 und den
Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes,“

15. § 31 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in
Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 2000

Ilse Aigner
Werner Lensing
Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen)
Norbert Hauser (Bonn)
Dr.-Ing. Rainer Jork
Steffen Kampeter
Erich Maaß (Wilhelmshaven)
Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn)
Thomas Rachel
Heinz Schemken
Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke)
Dr. Erika Schuchardt
Bärbel Sothmann
Angelika Volquartz
Heinz Wiese (Ehingen)
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
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Begründung

Allgemeiner Teil

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) stellt
eine effektive Fördermaßnahme für die berufliche Weiter-
bildung junger Aufstiegswilliger dar. Es fördert die Exis-
tenzgründung und erhöht den Fachkräftenachwuchs. Zudem
fördert es die Gleichwertigkeit der beruflichen neben der
akademischen Bildung. Daran muss weiter gearbeitet wer-
den. Die bisherigen Erfahrungen mit dem AFBG haben ge-
zeigt, dass zwar eine deutliche Nachfrage nach Förderung
besteht. Auch haben die Gefördertenzahlen eine steigende
Tendenz. Gemessen am Potential der förderungsfähigen
Personen wurden jedoch noch zu wenige erreicht. Dies darf
nicht zu einer Kürzung der Mittel führen, die für die Förde-
rung durch das AFBG zur Verfügung stehen. Im Gegenteil
ist es nötig, die Mittel, die ursprünglich – vor den wieder-
holten Kürzungen – dafür vorgesehen waren, wieder der be-
stimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen und darüber
hinausgehende Mittel bereitzustellen, die der Bedeutung der
beruflichen Bildung neben der akademischen gerecht wer-
den. Es ist erforderlich, durch Leistungsverbesserungen den
Fortbildungswilligen zusätzliche Mittel zufließen zu lassen,
um einen noch attraktiveren Anreiz für Existenzgründungen
zu schaffen und um damit auf die veränderten wirtschafts-
politischen Verhältnisse auf dem Weg zu einem Mehr an
Selbständigkeit reagieren zu können. Es muss berücksich-
tigt werden, welche Bedeutung jedem Existenzgründer im
Mittelstand bei der Schaffung von Ausbildungs- und Ar-
beitsplätzen zukommt und dass nicht zuletzt deshalb der
Mittelstand seiner wirtschaftspolitischen Bedeutung ent-
sprechend mehr als bisher gefördert werden muss.

Die Erhöhung der Fördermittel im Bereich der beruflichen
Bildung erhält die Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen
Bildung im Vergleich zur akademischen. Sie bietet einen
weiteren Anreiz für junge Menschen, sich für die berufliche
Bildung zu entscheiden und damit den ersten Schritt in
Richtung Selbständigkeit zu unternehmen.

Das Bewusstsein um die hohe Bedeutung des Unternehmer-
nachwuchses im Mittelstand für den Zukunftsstandort
Deutschland sowie um die Unabdingbarkeit einer fort-
schreitenden Gleichstellung von akademischer und berufli-
cher Bildung drängen deshalb nun zu entschlossenen und
umfassenden Schritten bei der Verbesserung dieses wichti-
gen Förderinstruments für den Fachkräftenachwuchs. Allein
durch eine umfangreiche Optimierung der Rahmenbedin-
gungen lässt sich eine Gründungswelle in Gang setzen, die
die erwünschten Reaktionen in der Wirtschaft, insbesondere
auf dem Arbeitsmarkt erzeugt.

Nicht zuletzt muss aber auch an dieser Stelle der Wille zur
Förderung von Familien und Frauen im Beruf durch um-
fangreiche und effektive Maßnahmen in die Tat umgesetzt
werden. Die Anziehungskraft des AFBG gerade auf Frauen
und Erziehende muss gesteigert werden. Denn die bisheri-
gen Erfahrungen mit dem AFBG haben verdeutlicht, dass
gerade Frauen, insbesondere allein erziehende, die gebotene
Fördermöglichkeit nicht hinreichend nutzen, um ihren be-

ruflichen Aufstieg oder Wiedereinstieg in Angriff zu neh-
men.

Das Bewusstsein von der Notwendigkeit des lebenslangen
Lernens muss in einer deutlichen und unmissverständlichen
Öffnung des Förderrahmens des AFBG seinen Ausdruck
finden. Noch immer besteht eine erkennbare Diskrepanz
zwischen dem allseits betonten Bedeutungszuwachs der
Weiterbildung und den Aktivitäten, die unternommen wer-
den, um dieser Bedeutung Rechnung zu tragen.

Die im Vollzug erkannten Defizite des bisherigen Leistungs-
rechts müssen durch eine angemessene Erweiterung ausge-
glichen werden, um dem Ziel des AFBG gerecht zu werden,
alle Fortbildungswilligen in ihrem Streben nach einem Fort-
bildungsabschluss oberhalb des Niveaus der Facharbeiter-
ebene zu unterstützen.

Der Vollzug des AFBG hat zudem bewiesen, dass viele
Aufstiegswillige sich durch den hohen Verwaltungsaufwand
von einer Antragstellung abhalten lassen. Eine Vereinfa-
chung des Verfahrens wird die Akzeptanz bei den künftigen
Existenzgründern steigern und die mit dem Vollzug beauf-
tragten Länder entlasten.

Die seit 1996 gewonnenen Erfahrungen mit dem AFBG
müssen jetzt einen Niederschlag in einer fundierten Reform
finden, die auf Verwaltungsvereinfachung und bedarfsge-
rechte finanzielle Unterstützung abzielt; eine finanzielle Un-
terstützung, die einerseits Anreiz zum beruflichen Aufstieg
und andererseits effektive und unbürokratische Starthilfe
sein soll.

Die genannten Ziele sollen im Einzelnen wie folgt erreicht
werden:

Um einen stärkeren Anreiz zur Existenzgründung zu schaf-
fen, werden die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
für den Erlass des Darlehens erleichtert und der Erlassbe-
trag erhöht:

– Das auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfal-
lende Restdarlehen wird zu 100 % erlassen.

– Die Karenzzeit, innerhalb derer der Darlehensnehmer
ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz grün-
den muss, wird verlängert.

– Der Darlehenserlass wird auch gewährt, wenn die Exis-
tenzgründung vor der Abschlussprüfung erfolgt ist.

– Die Frist, innerhalb der der Antragsteller zwei Arbeit-
nehmer für vier Monate beschäftigen muss, wird auf
zwei Jahre erhöht.

Die erheblichen finanziellen Belastungen durch Lehrgangs-
und Prüfungsgebühren sowie Lehr- und Lernmittelkosten
werden minimiert:

– Der Maßnahmebeitrag wird im Bereich der Lehrgangs-
und Prüfungsgebühren zu 50 % als Zuschuss und zu
50 % als Darlehen gewährt werden.
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– Die Kosten des Meisterstücks werden in Form eines
Darlehens bis zu einer Höhe von 5 000 DM in den Maß-
nahmebeitrag einbezogen.

– Die Förderung wird über den Zeitraum der letzten Maß-
nahme bis zur letzten Prüfung ausgedehnt, allerdings
maximal auf einen Zeitraum von drei Monaten.

Um die Antragsteller nicht durch unnötigen Verwaltungs-
aufwand abzuschrecken, werden aufgetretene Hemmnisse
in diesem Bereich beseitigt:

– Die komplizierte und nur in wenigen Fällen angewandte
Vermögensanrechnung wird gestrichen. Dies dient auch
der Steigerung der Akzeptanz des AFBG insgesamt und
ermöglicht dem künftigen Unternehmernachwuchs ge-
gebenenfalls, eine bereits erarbeitete solide Eigenka-
pitaldecke zu bewahren.

– Die Zweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens wird
aufgehoben. Der Antragsteller kann gleichzeitig mit dem
Antrag auf Bewilligung bei der Behörde das Darlehen
beantragen.

– Der Bewilligungszeitraum wird von derzeit 12 Monaten
auf die Dauer der gesamten Fortbildung ausgedehnt.

Die familiäre sowie die soziale Komponente des Gesetzes
werden erweitert, um den beruflichen Aufstieg oder Wieder-
einstieg neben der Familie zu ermöglichen:

– Der Unterhaltsbeitrag wird auch bei Maßnahmen in Teil-
zeitform gewährt, wenn der Antragsteller bzw. die An-
tragstellerin aufgrund der Erziehung eines Kindes bis zu
10 Jahren oder aus anderen besonderen Umständen an
der Teilnahme an einer Maßnahme in Vollzeitform ge-
hindert ist. Dies soll es leichter machen, Familie und be-
rufliche Fortbildung besser miteinander zu vereinbaren.

– Der Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbe-
treuung wird auf maximal 250 DM erhöht.

– Der Erhöhungsbetrag für den Teilnehmer wird auf 300
DM, der des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
auf 440 DM erhöht, der Erhöhungsbetrag für jedes Kind
wird auf einen Betrag in der jeweiligen Höhe des Kin-
dergeldes nach § 6 Bundeskindergeldgesetz angehoben.

Um die Attraktivität der Förderung für Aufstiegswillige er-
heblich und damit ihrer Bedeutung entsprechend zu steigern
und um der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademi-
schen Bildung näher zu kommen, wird einer der Hauptkri-
tikpunkte an der AFBG-Förderung beseitigt: Der geringe
Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag wird auf 50 % er-
höht, ohne dass Verheiratete oder Teilnehmer mit Kindern
hinsichtlich des Anteils gegenüber Alleinstehenden ohne
Kinder prozentual benachteiligt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des „lebens-
langen Lernens“ wird der Förderrahmen zeitlich und hin-
sichtlich der Antragsberechtigung erweitert:

– Die Frist, innerhalb derer Nicht-EWR-Ausländer sich
vor Beginn der Maßnahme im Inland aufgehalten haben

und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein müssen, um
in den Genuss der Förderung zu kommen, wird von fünf
auf drei Jahre verkürzt.

– Fälle des zweiten Fortbildungsziels werden auch dann
gefördert, wenn der erste weiterführende Berufsab-
schluss keine Möglichkeit zur Selbständigkeit eröffnet
hat oder wenn Maßnahmeteile der ersten Fortbildung
mit denen der zweiten Fortbildung übereinstimmen und
dafür voll anerkannt werden.

– Auch Personen, deren erster Fortbildungsabschluss aus
Gründen wertlos geworden ist, die sie nicht zu vertreten
haben, werden gefördert.

Die in Zukunft zusätzlich anfallenden Kosten setzen sich
wie folgt zusammen: Zwischen 50 und 55 Mio. DM erfor-
dert die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags durch die Verän-
derung des Zuschussanteils und die Hinzunahme der erzie-
henden Teilnehmer in Teilzeitmaßnahmen sowie die verän-
derten Erhöhungsbeträge. Die Erhöhung des Kinderbetreu-
ungszuschusses kostet die Haushalte von Bund und Ländern
ca. 0,05 Mio. bis 0,1 Mio. DM. Eine weitere Kostenbelas-
tung i. H. v. 80 bis 85 Mio. DM entsteht durch die Schaf-
fung eines Zuschussanteils beim Maßnahmebeitrag sowie
i. H. v. 2,5 bis 3 Mio. DM durch die Einführung des Darle-
hens in Höhe von bis zu 5 000 DM für die Meisterstückkos-
ten. Die Erhöhung des Erlassbetrags und die Vereinfachung
der Voraussetzungen des Darlehenserlasses wird die Haus-
halte mit ca. 3 bis 3,5 Mio. DM zusätzlich belasten. Die
Streichung der Vermögensanrechnung wird zwischen 7 und
10 Mio. DM kosten. Die Verlängerung der Karenzzeit
schlägt mit ca. 6 bis 6,5 Mio. DM zusätzlich pro Jahr zu Bu-
che. Die Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ma-
ximal drei Monate bei Anfertigung eines Meisterstücks
wird zwischen 1,5 und 2 Mio. DM kosten. Die Verkürzung
der zwingend vorausgesetzten Frist von fünf Jahren Er-
werbstätigkeit vor Antritt der Ausbildung bei Ausländern
aus Nicht-EWR-Ländern wird keine erhebliche Kostenstei-
gerung hervorrufen, da es sich hierbei lediglich um eine Än-
derung des zeitlichen Rahmens handelt. Wie weit sich aus
der Änderung ein höherer Anreiz und damit eine größere
Nachfrage nach der AFBG-Förderung ergeben wird, lässt
sich zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen.

Die Bewertung, wie viele Geförderte durch die Erweiterung
der Kriterien für die Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
und § 6 Abs. 3 AFBG hinzukommen, ist mangels konkreter
Zahlen noch nicht möglich. Es handelt sich hierbei um
Härte- bzw. Einzelfälle, deren Anzahl sich erst nach Ände-
rung der Gesetzeslage feststellen lassen wird.

Durch die Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei der
Streichung der Vermögensanrechnung und bei der Schaf-
fung des einstufigen Antragsverfahrens, werden Kosten ein-
gespart. Es ist deshalb nicht mit einer Steigerung der Ver-
waltungskosten durch die Gesetzesänderung zu rechnen. Im
Gegenteil ist ein Sinken der Verwaltungskosten wahrschein-
lich. Der Gesetzesvollzug wird im Rahmen der bisherigen
Kapazitäten zu bewältigen sein.
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Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

(§ 3 Satz 3)

Die Vorschrift ist zeitlich überholt.

Zu Nummer 2

(§ 6 Abs. 3)

Im Hinblick auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die
eine laufende Weiterqualifizierung („Lebenslanges Ler-
nen“) der Berufstätigen erfordert, muss ein zweites Fortbil-
dungsziel in mehr Fällen förderfähig sein als bisher. Ohne
dass es hier zu einer unnötigen Ausweitung des Anwen-
dungsbereichs kommt, müssen die im Gesetzentwurf ge-
nannten Fälle von Aufstiegswilligen in ihrem Willen zur
Weiterbildung unterstützt werden. Der Vollzug des AFBG
hat gerade in diesen Fällen Probleme im bisherigen Anwen-
dungsbereich aufgedeckt, die nun gelöst werden. In Fällen
einer zweiten Fortbildung auf gleichem Niveau gab es Här-
tefälle, die im bisherigen Förderrahmen nicht berücksichtigt
wurden. Hier wurde ein Auffangtatbestand geschaffen. Die
Ausdehnung auf Fälle, die mit dem zweiten Fortbildungs-
ziel erst die Möglichkeit zur Selbständigkeit erhalten, ist
dringend nötig, um einen weiteren Impuls zur Stärkung der
Existenzgründungskomponente des Gesetzes zu setzen. Um
jedem Fortbildungswilligen einen Fortbildungsabschluss
oberhalb des Niveaus der Facharbeiterebene zu ermögli-
chen, musste der Förderrahmen auf die Fälle ausgedehnt
werden, in denen zwar Teile des zweiten Fortbildungsziels
in einer ersten Fortbildung enthalten sind, in denen jedoch
noch kein Abschluss auf dem Niveau oberhalb der Fachar-
beiterebene erreicht wurde. Dies entspricht der Zielsetzung
des AFBG und passt die AFBG-Förderung an die derzeiti-
gen Entwicklungen im Handwerk – mehr modularer Aufbau
der Ausbildung und Transparenz – an.

Zu Nummer 3

(§ 8 Abs. 2)

Nicht-EWR-Ausländer erhalten bisher erst nach fünfjähri-
ger Erwerbstätigkeit eine Förderung nach dem AFBG. Je-
doch kann eine Meisterprüfung im Handwerk bereits nach
dreijähriger Gesellenzeit abgelegt werden. Gerade den Aus-
ländern, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben, ist nicht
verständlich zu machen, warum sie nach Abschluss einer
ersten Berufsausbildung zwei Jahre länger als ihre deut-
schen Kollegen berufstätig sein müssen, um in den Genuss
der AFBG-Förderung zu kommen. Diese Ungleichbehand-
lung wird beseitigt.

Zu Nummer 4

(§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 3, Abs. 3)

Zu Buchstabe a

Obwohl gerade die Kosten für die Lehr- und Lernmittel so-
wie Materialien, insbesondere bei den Meisterstücken, er-
heblich sind, wurden diese bisher beim Maßnahmebeitrag
nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 nicht berücksichtigt. Ge-
rade diese Kosten können viele Aufstiegswillige jedoch
nicht bzw. nicht sofort aufbringen. Dies führt auch dazu,
dass sich Aufstiegswillige von der Fortbildung abhalten las-
sen. Ein Darlehen in angemessener Höhe schafft hier Ab-

hilfe und eröffnet gegebenenfalls den potenziellen Selbstän-
digen den Weg in die arbeits- und wirtschaftspolitisch be-
deutende selbständige Existenz bzw. Unternehmensgrün-
dung oder -übernahme.

Zu den Buchstaben b und c

Vielen Erziehenden fällt es schwer, sich neben ihren famili-
ären Verpflichtungen und einer etwaigen Berufstätigkeit zur
Bestreitung des Lebensunterhalts auch noch beruflich fort-
zubilden. Gerade für familiär Gebundene, die aufgrund der
finanziellen Situation der Familie auf Nebeneinkünfte ange-
wiesen sind oder bei denen die Kindererziehung oder be-
sondere Umstände keine Zeit für eine Vollzeitmaßnahme
lässt, wird eine Fortbildung in Teilzeitform attraktiv, wenn
sie die Fortbildung mit ihrer Familientätigkeit verbinden
können und gleichzeitig der Familienunterhalt gesichert ist.
Das Problem der Unterhaltssicherung wird durch eine Auf-
nahme dieser kindererziehenden oder pflegenden Teilneh-
mer in Teilzeitform in die Gruppe der durch den Unterhalts-
beitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Geförderten gelöst.

Zu Buchstabe d

Die Anhebung des Erhöhungsbetrags für die Förderberech-
tigten wird der Natur des AFBG als Sozialleistungsgesetz
gerecht. Denn die Unterhaltsleistungen des AFBG müssen
vor allem den Teilnehmern zugute kommen, die besonders
bedürftig sind. Dies sind insbesondere die Teilnehmer an
Vollzeitmaßnahmen, da sie während der Aufstiegsfortbil-
dung nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Aber auch die in § 10 Abs. 1 Satz 4 genannten Personen, die
eine Fortbildung in Teilzeitform absolvieren, bedürfen einer
zusätzlichen finanziellen Förderung, da sie an einer Teil-
nahme in Vollzeitform gehindert sind und für den Lebens-
unterhalt neben einer Fortbildung in Teilzeitform nur be-
grenzt aufkommen könnten. Die Leistung eines größeren
Erhöhungsbetrags wird überdies der besonderen Lebenssi-
tuation der Aufstiegsfortbildungsteilnehmer im Vergleich zu
den durch das BAföG geförderten Personen gerecht.

Durch die Anhebung der Erhöhungsbeträge für Ehegatten
und Kinder wird die Familienkomponente des Gesetzes zu-
sätzlich gestärkt und damit ein Impuls in Richtung einer
verantwortungsbewussten Familienpolitik gesetzt, die den
aktuellen Herausforderungen an unsere Gesellschaft gerecht
wird. Die Anpassung an das Kindergeld nach dem Bundes-
kindergeldgesetz erlaubt eine flexible Anpassung der Be-
tragshöhe, ohne dass bei Steigen der Lebenshaltungskosten
die Teilnehmer jeweils auf eine Gesetzesänderung angewie-
sen sind.

Zu Buchstabe e

Die Vermögensanrechnung verursacht einen unverhältnis-
mäßigen Verwaltungsaufwand und wirkt wegen des damit
verbundenen Formalismus und des Zwangs zur Offenle-
gung von Vermögensverhältnissen auf die Antragsteller äu-
ßerst abschreckend. Die an typischen BAföG-Empfängern
orientierten Anrechnungsregelungen sind für die in anderen
Lebenssituationen befindlichen Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer an beruflichen Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen
nicht angemessen. Anders als BAföG-Empfänger haben
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Aufstiegswillige in der beruflichen Bildung aufgrund vor-
ausgegangener Berufstätigkeit bereits Rücklagen gebildet
im Hinblick auf eine spätere Existenzgründung, die die bis-
herigen niedrigen Freibeträge übersteigen. Es ist den Be-
troffenen nicht deutlich zu machen, wieso sie diese Erspar-
nisse, die sie zum Zweck einer späteren Existenzgründung
angesammelt haben, aufbrauchen sollen, obwohl sie u. a. im
Hinblick auf diese Existenzgründung gefördert werden.
Aber auch die aus dem BAföG übernommene Praxis, selbst
für andere Zwecke angesparte Verträge in Anrechnung zu
bringen, stößt auf Unverständnis. Hier werden die Auf-
stiegswilligen gezwungen, für eine relativ kurze Fortbil-
dung einen Vertrag – unter Hinnahme von Verlusten – auf-
zulösen, der für einen langen Zeitraum geschlossen wurde
(z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung). Hinzu kommt,
dass die Angaben der Antragsteller zum Vermögen schwer
überprüfbar sind. Meist werden die „Ehrlichen“ in die An-
rechnung einbezogen, während etwas „Vergesslichere“ eine
Vollförderung in Anspruch nehmen können, was als unge-
recht empfunden wird. Zusammenfassend hat sich die gel-
tende Vermögensanrechnung also als wenig nutzbringend
erwiesen: Sie ist mit einem zu großen Verwaltungsaufwand
verbunden und nur schwer vollziehbar, ungerecht und kaum
nachprüfbar.

Zu Nummer 5

(§ 11 Abs. 1 und 2 Satz 2)

Da die Bewilligung der monatlichen Unterhaltszahlungen
bei Tagesschülern nur auf die reinen Kurszeiten beschränkt
ist, fallen Meisterschüler mancher Gewerke (z. B. Schrei-
ner, Sanitär- und Heizungsbauer) während ihrer praktischen
Prüfungsphase automatisch aus der Förderung nach dem
AFBG heraus. Ein Zeitraum von drei Monaten nach Ab-
schluss des Lehrgangs wird häufig in den betroffenen Fort-
bildungszielen zur Anfertigung der praktischen Arbeiten
eingeplant. Diese Zeit muss finanziell überbrückt werden.
Denn die angehenden Meister dieser Berufe können auf-
grund des enormen zeitlichen Aufwands, der mit der Ferti-
gung des Meisterstücks verbunden ist, in diesem Zeitraum
nicht im ausreichenden Maß für ihren Unterhalt aufkom-
men. Da durch manchen Lehrgang die Förderungshöchst-
dauer des § 11 Abs. 1 restlos ausgeschöpft wird, ist es nötig,
auch diese im Rahmen einer Ausnahmeregelung für die ge-
nannten Fälle auszudehnen.

Zu Nummer 6

(§ 12 Abs. 1 und 2)

Zu Buchstabe a

Die im Rahmen der Darlehensförderung anfallenden hohen
Rückzahlungsbeträge schrecken zu viele Aufstiegswillige
ab. Deshalb ist es überfällig, dass auch der Maßnahmebei-
trag im Bereich der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren we-
nigstens zur Hälfte bezuschusst wird. Dieser nötige politi-
sche Impuls wird die Attraktivität der beruflichen Bildung
steigern und damit einen weiteren Beitrag zu einer Mehrung
der Selbständigen und Unternehmer und damit künftigen
Arbeitgeber leisten.

Zu Buchstabe b

Darüber hinaus wird die mit hohen Kosten verbundene
Rückzahlungspflicht im Rahmen der Darlehensförderung

insbesondere im Bereich des Unterhaltsbeitrags vielfach als
nicht tragbare Belastung empfunden und schreckt viele In-
teressenten ab. Um die Attraktivität des AFBG umfassend
zu steigern und die Unterschiede zur BAföG-Förderung zu
minimieren, ist deshalb eine Erhöhung des Zuschussanteils
beim Unterhaltsbeitrag auf 50 % nötig. Diese Erhöhung
muss sich auf den gesamten Unterhaltsbeitrag beziehen: Im
Gegensatz zu der bisherigen Handhabung ermöglicht eine
50 %ige Förderung – auch im Bereich der Erhöhungsbe-
träge – eine gleichmäßige und auch familienfreundliche
Förderung. Bisher stellte der Zuschussanteil für Verheiratete
und Teilnehmer mit Kindern prozentual gesehen eine Be-
nachteiligung dar, da die Erhöhungsbeträge lediglich als
Darlehen ausbezahlt wurden. Damit führten sie zu einem
geringeren Zuschussanteil und einer höheren Rückzah-
lungsverpflichtung. Die Unterschiede zur Förderung im
Rahmen des BAföG sind in diesem Fall gerechtfertigt und
nötig, um den unterschiedlichen Lebenslagen der Teilneh-
mer an Aufstiegsfortbildungen gerecht zu werden. Denn im
Gegensatz zu BAföG-Geförderten haben die meisten Teil-
nehmer an Aufstiegsfortbildungen bereits mehrere Jahre ge-
arbeitet und Geld verdient und konnten Familien gründen.
Der unterschiedlichen Lebenssituation muss Rechnung ge-
tragen werden. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung,
dass Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss.

Viele Existenzgründungen erfolgten in der Vergangenheit
erst nach Ablauf der Karenzzeit, wie die Erfahrungen mit
dem Darlehenserlass bei Existenzgründung nach § 13
Abs. 6 zeigen. Die Karenzzeit für die Rückzahlung des Dar-
lehens für die gesamte AFBG-Förderung (Maßnahmebei-
trag und Unterhaltsbeitrag) muss deshalb verlängert wer-
den, um die häufig mit großen Investitionen verbundene
Zeit der Existenzgründungsphase durchgängig zu über-
brücken.

Zu Nummer 7

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 6)

Zu den Buchstaben a und b

Die Gesetzesänderung in § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist auf-
grund der Änderungen im Hinblick auf die Europäische
Währungsunion und die Schaffung der Europäischen Zent-
ralbank nötig.

Zu Buchstabe c

Die Karenzzeit in Absatz 3 wird zur Stärkung der Existenz-
gründungskomponente verlängert. Die bisher hohe Zahl der
Ablehnungen beim Darlehenserlass ist u. a. darauf zurück-
zuführen, dass zum Zeitpunkt der Existenzgründung die Ka-
renzzeit bereits abgelaufen war. Dies widerspricht aber dem
Gedanken des AFBG, da ja gerade der Start in die Selbstän-
digkeit gefördert und erleichtert werden soll. Zum einen soll
ein besonderer Anreiz geschaffen werden, den Schritt zur
Existenzgründung zu wagen, zum anderen soll dieser
Schritt durch den Erlass des Darlehens erleichtert werden.
Die kurze Karenzzeit nimmt vielen Existenzgründern die
Möglichkeit, die Selbständigkeit unter erleichterten Bedin-
gungen zu beginnen. Viele sind von vornherein entmutigt,
da sie eine Existenzgründung in so kurzer Zeit für ausge-
schlossen halten.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

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Zu Buchstabe d

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Verringerung des Dar-
lehensanteils von 100 % auf 50 %.

Zu Buchstabe e

Darüber hinaus war es den wenigsten Aufstiegswilligen
möglich, bereits im ersten Jahr der Selbständigkeit zwei
sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter zu beschäftigen.
Deshalb muss dieser Zeitraum verlängert werden, um eine
realitätsnahe Förderung der Existenzgründer zu ermög-
lichen. Eine Ausdehnung auf zwei Jahre stellt noch immer
einen hinreichenden Ansporn zur Eile bei der Gründungs-
tätigkeit dar, ohne den künftigen Selbständigen dazu zu
verleiten, sich zu übernehmen. Darüber hinaus ist gewähr-
leistet, dass das Unternehmen bereits auf einer stabileren
Grundlage steht. Die überwiegend arbeitsmarktpolitisch
motivierte Forderung, es müsse mindestens ein Arbeitneh-
mer nicht nur geringfügig beschäftigt sein i. S. d. § 8 SGB
IV, wurde betont nicht berücksichtigt. Denn die Gefahr, den
Existenzgründer in der bekanntermaßen schwierigen An-
fangszeit zu überfordern, überwiegt das hohe Interesse an
der Förderung von Arbeitsplätzen. Mit dem Wachstum der
stabilen freiberuflichen Existenz sind dann automatisch die
positiven arbeitsmarktpolitischen Effekte verbunden.

Auch das Kriterium, dass die Existenzgründung erst nach
bestandener Abschlussprüfung erfolgen darf, hat häufig zur
Ablehnung des Darlehenserlasses geführt. Soweit die Exis-
tenzgründung im fachlichen Zusammenhang mit der Fort-
bildungsmaßnahme steht, ist jedoch nicht ersichtlich, wa-
rum man dieses besondere Engagement nicht fördern sollte.

Zu Nummer 8

(§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Änderungen im Hin-
blick auf die Europäische Währungsunion und die Schaf-
fung der Europäischen Zentralbank nötig.

Zu Nummer 9

(§ 17)

Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Streichung der Ver-
mögensanrechnung (vgl. Zu Nummer 4 Buchstabe e) erfor-
derlich.

Zu Nummer 10

(§ 19 Abs. 1)

Verfahrensvereinfachungsmaßnahmen müssen den derzeiti-
gen Verwaltungsaufwand reduzieren. Vor allem die im
AFBG verankerte Zweistufigkeit des Verfahrens hinsicht-
lich der Darlehensförderung wird von den Teilnehmern als
zu aufwendig empfunden. Den Antragstellern muss deshalb
die privatrechtliche Willenserklärung zum Abschluss eines
Darlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank be-
reits mit dem Förderantrag bei der zuständigen Behörde er-

möglicht werden. Diese Verwaltungsvereinfachung wirkt
sich nicht nur zugunsten der Teilnehmer an den Maßnahmen
aus, sie entlastet auch die mit dem Gesetzesvollzug befass-
ten Länder.

Zu Nummer 11

(§ 22 Satz 2)

Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Änderungen im Hin-
blick auf die Europäische Währungsunion und die Schaf-
fung der Europäischen Zentralbank nötig.

Zu Nummer 12

(§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4
Satz 4, Abs. 5)

Zu den Buchstaben a bis d und f bis h

Die Änderungen sind aufgrund der Gesetzesänderungen
nötig.

Zu Buchstabe e

Über die Förderung soll nach § 23 Abs. 3 nun für die Dauer
des gesamten Bewilligungszeitraums entschieden werden.
Dies stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar,
die das oft beklagte Problem der wiederholten Antragstel-
lung beseitigt. Damit werden Antragsteller und Behörden
entlastet.

Zu Nummer 13

(§ 24 Abs. 1 und 2)

Die Änderungen sind aufgrund der Gesetzesänderungen nö-
tig, insbesondere ändern sich die Auszahlungsmodalitäten
und -beträge beim Maßnahmebeitrag angesichts der neu
eingeführten Bezuschussung und der Erhöhung des Zu-
schussanteils bei Unterhalts- und Maßnahmebeitrag.

Zu Nummer 15

(§ 27 Abs. 2 Nr. 2)

Die Änderung ist aufgrund der Gesetzesänderungen in § 10
Abs. 1 und 3 nötig.

Zu Nummer 14

(§ 31)

Die Vorschrift ist zeitlich überholt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorschriften des
Artikels 1 sollen wegen der damit verbundenen Verbesse-
rungen in der Förderung für die Geförderten schon mit Wir-
kung vom 1. Januar 2001 wirksam werden. Die Regelungen
des Änderungsgesetzes gelten für alle am Stichtag 1. Januar
2001 laufenden Maßnahmeabschnitte. Für bereits laufende
Maßnahmen kann eine Förderung nach den geänderten Re-
gelungen nur noch für die Restlaufzeit der Maßnahme ab
dem 1. Januar 2001 geleistet werden.

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