BT-Drucksache 14/4185

Presseberichte über die Beschlagnahme von Geldmitteln bei Ausländern durch den Bundesgrenzschutz

Vom 27. September 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4185
14. Wahlperiode 27. 09. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Presseberichte über die Beschlagnahme von Geldmitteln bei Ausländern
durch den Bundesgrenzschutz

Nach Presseberichten – zuletzt Frankfurter Rundschau vom 16. September
2000 – soll der Bundesgrenzschutz sowohl im Rahmen der Grenzkontrollen als
auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen etwa auf Bahnhöfen bei aufgegrif-
fenen Ausländerinnen und Ausländern die mitgeführten Geldmittel beschlag-
nahmt haben.

Bei der Beschlagnahme der Geldmittel von an der Grenze aufgegriffenen Aus-
länderinnen und Ausländern soll sich der Bundesgrenzschutz auf § 153 der
Strafprozessordnung (StPO) berufen haben. § 153 StPO regelt das Absehen
von der Strafverfolgung bei Bagatellsachen. Hiernach kann die Staatsanwalt-
schaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen
Gerichts von der Verfolgung der Straftat absehen, wenn die Schuld des Täters
als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht. Möglicherweise ist allerdings § 153a StPO gemeint, nach dessen
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit Zu-
stimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und
des Beschuldigten unter der Auflage bzw. Weisung eingestellt werden kann,
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Bei der Beschlagnahme der Geldmittel von Ausländerinnen und Ausländern,
die bei verdachtsunabhängigen Kontrollen im Inland aufgegriffen wurden, soll
§ 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angeführt worden sein. § 7
(AsylbLG) schreibt die Pflicht für die Leistungsberechtigten nach diesem
Gesetz fest, vor Inanspruchnahme von Leistungen eigenes Einkommen und
Vermögen aufzubrauchen, wobei Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einer
bestimmten Höhe unberücksichtigt bleibt (§ 7 Abs. 2 AsylbLG).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Bei wie vielen Personen sind im Laufe des Jahres 1999 und im Jahre 2000
Geldmittel

a) im Zusammenhang mit dem Aufgriff an der Grenze

b) im Zusammenhang mit dem Aufgriff bei verdachtsunabhängigen Kon-
trollen im Inland beschlagnahmt worden (bitte nach Jahren und Kontroll-
arten getrennt aufführen und die jeweiligen Geldbeträge nennen)?

Drucksache 14/4185 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
2. Welchen Haushaltstiteln werden die beschlagnahmten Geldmittel zuge-
führt?

3. Nach welchen Kriterien werden Personen einer verdachtsunabhängigen
Kontrolle im Inland unterzogen?

4. a) Inwieweit rechtfertigt nach Auffassung der Bundesregierung § 7
AsylbLG tatsächlich eine Beschlagnahme von Geldmitteln, wenn kein
ausdrückliches Amtshilfeersuchen des zuständigen Kostenträgers vor-
liegt?

b) Wird die Beschlagnahme von Geldmitteln im Zusammenhang mit ver-
dachtsunabhängigen Kontrollen nur bei Leistungsempfängern gemäß § 1
AsylbLG durchgeführt?

Wenn nein: Welche Personengruppen sind gleichfalls betroffen?

c) Wie wird vor der Beschlagnahme im Zusammenhang mit verdachtsunab-
hängigen Kontrollen überprüft, ob der oder die Betroffene Leistungsemp-
fängerin oder Leistungsempfänger nach dem AsylbLG ist?

d) Wie wird vor der Beschlagnahme im Zusammenhang mit verdachtsunab-
hängigen Kontrollen überprüft, ob es sich bei den von den Betroffenen
mitgeführten Geldmitteln um nach § 7 AsylbLG aufzubrauchendes Ein-
kommen oder Vermögen handelt?

5. a) Inwieweit ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus § 153 StPO,
dass der Bundesgrenzschutz Geldmittel bei an der Grenze aufgegriffenen
Personen beschlagnahmen darf?

b) Inwieweit wird im jeweiligen Fall die zuständige Staatsanwaltschaft
beteiligt und die Zustimmung des zuständigen Gerichts eingeholt?

6. a) Inwieweit wird – sofern § 153a StPO gemeint ist – im jeweiligen Fall die
zuständige Staatsanwaltschaft beteiligt und die Zustimmung des zustän-
digen Gerichts und des Betroffenen eingeholt?

b) Nach welchen Kriterien wird die Höhe des Geldbetrages festgelegt?

Berlin, den 27. September 2000

Ulla Jelpke
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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