BT-Drucksache 14/3947

zu der U durch die BReg. -14/1388, Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK) - Auf dem Wege zu einer räumlich ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der EU, zu dem E der Mitteilung der Komm. an die Mitgliedstaaten (INTERREG III) KOM (99) 479 endg. -14/3207 Nr. 2.2-, zur Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der Mitteilung der Komm. an die Mitgliedstaaten (INTERREG III-(KOM (1999) 479-C5.0243/1999-1999/2178 (COS) EuB-EP 609 -14/3207 Nr. 2.1-

Vom 27. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3947
14. Wahlperiode 27. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

1. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/1388 –

Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK)
Auf dem Wege zu einer räumlich ausgewogenen und nachhaltigen Entwick-
lung der EU

2. zu dem Entwurf der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die
Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische
Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen
Entwicklung des europäischen Raums KOM (99) 479 endg.
– Drucksache 14/3207 Nr. 2.2 –

3. zu der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für eine
Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur
Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäi-
schen Raums (INTERREG) (KOM(1999)479 – C5.0243/1999 - 1999/2178 (COS))
EuB-EP 609
– Drucksache 14/3207 Nr. 2.1 –

A. Problem

Die Fachpolitiken der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
bedürfen der räumlich inhaltlichen Orientierung. Diese kann nicht von der
Europäischen Kommission von oben verordnet werden, sondern muss in
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Annäherung ihrer Vor-
stellungen und Ziele zur räumlichen Entwicklung erstellt werden.

Diese räumlich-inhaltliche Orientierung muss nicht nur für die gemeinschaftli-
che Struktur-, Verkehrs-, Landwirtschafts- und Umweltpolitik gelten. Sie muss

Drucksache 14/3947 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch in Gemeinschaftsinitiativen zur Förderung europäischer Zusammenarbeit
in raumordnerischen Fragen umgesetzt werden.

B. Lösung

Mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) liegt ein in mit-
gliedstaatlicher Zusammenarbeit erstellter Orientierungsrahmen für die räumli-
che Entwicklung des Gemeinschaftsterritoriums vor. Die Gemeinschaftsinitia-
tive INTERREG III ist ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des EUREK,
wie dies auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Aus-
druck kommt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt einstimmig,
zu diesen Vorlagen eine Entschließung anzunehmen, die die Bedeutung dieser
Dokumente für die Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwick-
lung des europäischen Raums unterstreicht und u. a. fordert, die Vorlage von
Gemeinschaftsinitiativen künftig besser mit den Planungszeiträumen abzustim-
men und das Europäische Raumentwicklungsobservatorium zügig einzurich-
ten.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

D. Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3947

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 14/1388, der Mitteilung der
Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 (Anlage 1) und der
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der Mitteilung –
EuB–EP 609 (Anlage 2) folgende Entschließung anzunehmen:

– Der Deutsche Bundestag begrüßt das Europäische Raumentwicklungs-
konzept (EUREK). Er wertet es im Lichte des Subsidiaritätsprinzips als
positiv, dass das EUREK nicht als Dokument der Europäischen Kommission,
sondern als Ergebnis mitgliedstaatlicher Zusammenarbeit erstellt wurde. Er
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass seine Anregungen zum Ersten
offiziellen Entwurf des EUREK (Beschluss vom 18. Juni 1998 – Bundestags-
drucksache 13/10304) aufgenommen worden sind. Mit dem EUREK liegt
erstmals ein Orientierungsrahmen für die räumliche Entwicklung des
Gemeinschaftsterritoriums vor, der von allen Mitgliedstaaten getragen wird.
Er dient insbesondere

– zur besseren Koordination der im Zuständigkeitsbereich der Kommission
liegenden raumwirksamen EU-Fach- und Förderpolitiken der Europäi-
schen Union unter Beachtung nationaler, regionaler und lokaler Erfor-
dernisse, zur Berücksichtigung der zunehmend bedeutsamer werdenden
europäischen Zusammenhänge in Fragen der Raumentwicklung in
Deutschland, in den raumordnerischen Plänen und Entwicklungskonzep-
ten auf Bundes-, Länder-, Regionen- und teilräumlicher Ebene sowie in
Fach- und kommunalen Planungen in möglichst weitreichender Ausfül-
lung des Prinzips einer räumlichen Entwicklung entsprechend dem Subsi-
diaritätsprinzip,

– zur Intensivierung der grenzüberschreitenden und transnationalen raum-
ordnerischen Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten, Beitrittsstaaten
und übrigen Staaten des Europarates, insbesondere auf regionaler Ebene
anhand konkreter Kooperationsprojekte.

– Das EUREK belegt die Bedeutung der EU-Fachpolitiken für die Entwicklung
der Städte und Regionen Europas. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundes-
regierung darauf hinzuwirken, dass bei der Weiterentwicklung der Gemein-
schaftspolitiken die Zielsetzungen des EUREK im Interesse einer regional
ausgewogenen nachhaltigen Entwicklung frühzeitig berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere für die gemeinschaftliche Struktur-, Verkehrs-, Land-
wirtschafts- und Umweltpolitik. Er sieht in dem EUREK-Aktionsprogramm
(informelles EU-Raumordnungsministertreffen, 4./5. Oktober 1999 in Tam-
pere) einen wichtigen Ansatz für die Zusammenarbeit mit diesen Fachpoliti-
ken.

– Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass die Ziele des EUREK von der
Bundesregierung und den Landesregierungen in die Betrachtung raumord-
nungspolitischer Zusammenhänge einbezogen werden. Das gilt vor allem im
Abwägungsprozess bei der Fortschreibung der Landesentwicklungspläne und
-programme, als auch bei den Fachplanungen des Bundes und der Länder.

– Der Deutsche Bundestag sieht wie der Bundesrat in der Gemeinschaftsinitia-
tive INTERREG III ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des EUREK und
bewertet INTERREG III zugleich als zentrales Instrument zur Förderung eu-

Drucksache 14/3947 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ropäischer Zusammenarbeit in raumordnerischen Fragen. Das EUREK sollte
hier sowohl bei der grenzübergreifenden Planung als auch bei der interregio-
nalen und transnationalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden. Er begrüßt
die Mitwirkungsmöglichkeiten einer großen Anzahl deutscher Regionen in
den europäischen Kooperationsräumen und die dadurch eröffnete Teilhabe an
der Förderung der transnationalen Kooperationen mit Regionen der EU und
der Beitrittsstaaten auf dem Gebiet der räumlichen Entwicklung. Der Deut-
sche Bundestag unterstützt die Forderungen des Bundesrates (vgl. Bundes-
ratsdrucksache 93/00 (Beschluss) vom 29. Februar 2000) hinsichtlich der
nationalen Ausfüllung der INTERREG III-Leitlinien.

– Der Deutsche Bundestag stellt mit Besorgnis fest, dass durch die verspätete
Vorlage des Entwurfs durch die Kommission eine direkte Verbindung
zwischen INTERREG II und INTERREG III nicht möglich ist und dadurch
Planungsunsicherheiten und Finanzierungslücken entstehen. Er fordert, dass
die Planungszeiträume künftig genau mit dem Geltungszeitraum für die
Gemeinschaftsinitiativen zusammenfallen, um eine kontinuierliche Pro-
grammplanung zu gewährleisten.

– Der Deutsche Bundestag hält die zügige Einrichtung des im EUREK vorge-
schlagenen Netzwerkes Europäisches Raumentwicklungsobservatorium für
besonders vordringlich. Das Netz aus politikberatenden Forschungseinrich-
tungen der Mitgliedstaaten unter aktiver Beteiligung der Kommission stellt
eine unbürokratische Alternative zum Aufbau eines neuen europäischen
Forschungsinstituts zur Analyse und Bewertung räumlicher Entwicklungs-
prozesse auf dem EU-Territorium dar.

– Der frühzeitigen Einbeziehung der Beitrittsstaaten in die raumordnungs-
politische Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten sowie der aktiven Zu-
sammenarbeit mit dem Europarat wird besonderes Gewicht beigemessen.
Die Vorbereitung der 12. Europäischen Raumordnungsministerkonferenz
am 7./8. September 2000 im Rahmen der EXPO in Hannover sowie die
damit verbundene Erstellung des Dokumentes „Leitlinien für eine nachhalti-
ge räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent“ stellen einen
prioritären Aufgabenbereich deutscher Raumentwicklungspolitik dar.

Berlin, den 29. Juni 2000

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald
Vorsitzender

Peter Götz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3947

Bericht des Abgeordneten Peter Götz

I.

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksa-
che 14/1388 wurde mit Sammelübersicht auf Drucksache
14/1616 Nr. 1.4 gemäß § 80 Abs. 3 GO-BT an den Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur federfüh-
renden Beratung und an den auswärtigen Ausschuss, den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
den Ausschuss für Tourismus sowie an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbera-
tung überwiesen.

Sämtliche mitberatenden Ausschüsse haben diese Unter-
richtung zur Kenntnis genommen bzw. empfehlen einstim-
mig Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat diese Unterrichtung in seiner 22. Sitzung am 1. Dezem-
ber 1999 und in seiner 30. Sitzung am 5. April 2000 beraten.
Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs hat er in der
letztgenannten Sitzung auch beschlossen, folgende Vorlagen
nach § 93 Abs. 2 GO-BT zum Verhandlungsgegenstand zu
erklären (vgl. Drucksache 14/3207, Nr. 2.1 und 2.2).

2.1 Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem
Entwurf der Mitteilung der Kommission an die Mit-
gliedstaaten über die Leitlinien für eine Gemein-
schaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zu-
sammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und
ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums
(INTERREG) (KOM(1999)479 – C5-0243/1999 –
1999/2178 (COS))
EuB-EP 609

2.2 Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten
über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative be-
treffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur För-
derung einer harmonischen und ausgewogenen Ent-
wicklung des europäischen Raums.
KOM(99)479 endg.

Diese Texte sind als Anlagen der Beschlussempfehlung bei-
gefügt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig, die aus der Beschlussempfehlung er-
sichtliche Entschließung anzunehmen.

II.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ist sich darin einig, dass das Europäische Raumentwick-
lungskonzept (EUREK) einen wichtigen Schritt hin zu einer
ausgewogenen Entwicklung in der EU bedeutet. In der Aus-
schussberatung wurde klar herausgearbeitet, dass mit dem
EUREK der EU-Kommission keine zusätzlichen Kompe-
tenzen übertragen werden, sondern ganz im Gegenteil die
Fach- und Förderpolitiken der EU in einen inhaltlich-räum-
lichen Orientierungsrahmen gestellt werden, der unter
Beachtung des Subsidiaritätsprinzips in mitgliedstaatlicher

Zusammenarbeit unter Einbeziehung der regionalen und
lokalen Instanzen erarbeitet worden ist. In diesem Zusam-
menhang kommt dem Beitrag der Bundesländer eine beson-
dere Bedeutung zu.

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass mit dem EUREK nicht
alle Probleme zwischen Nachbarstaaten verhindert oder ge-
löst werden können. Das EUREK bildet keine rechtsverbind-
liche Norm, verlangt aber bei der Abwägung Beachtung. Das
EUREK wird dazu beitragen, dass Raumordnungsaspekte in
Zukunft größere Bedeutung erlangen und dass grenzüber-
schreitende Abstimmungen zu einer besseren Koordinierung
von Ansiedlungen, z. B. von Factory-Outlet-Centern führen
werden. Auch beim ÖPNV müssen verstärkt Raumord-
nungsgesichtspunkte beachtet werden.

Angeregt von der Stellungnahme des Bundesrates vom
25. Februar 2000 – Drucksache 93/00 (Beschluss) – hat
der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in
seine Beratungen zum EUREK auch die Gemeinschaftsini-
tiative INTERREG III und die Entschließung des Europäi-
schen Parlaments einbezogen. Die Gemeinschaftsinitiative
INTERREG III bedeutet ein wichtiges Instrument zur För-
derung europäischer Zusammenarbeit in raumordnerischen
Fragen. Der Ausschuss kritisiert mit dem Europäischen
Parlament, dass das INTERREG III nicht nahtlos an
INTERREG II anschließt und somit eine Finanzierungs-
lücke entstanden ist.

Die in der Beschlussempfehlung vorgeschlagene Entschlie-
ßung wird von allen Fraktionen im Ausschuss mitgetragen.
Folgende Änderungsvorschläge der PDS-Fraktion fanden
nicht die Zustimmung der anderen Fraktionen:

„Der Anstrich 3 auf Seite 1 soll wie folgt lauten:

– Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
und die Länderregierungen auf, die europäischen Be-
züge und Ziele des EUREK sowohl bei der Fortschrei-
bung der Landesentwicklungspläne und -programme als
auch bei den Fachplanungen des Bundes und der Länder
zu berücksichtigen und zu verwirklichen.

Anstrich 6 wird wie folgt verändert:

– Der Deutsche Bundestag hält es für die zentrale Aufgabe
der europäischen Raumentwicklungspolitik der nächsten
Jahre, für die Bewältigung der Erweiterung der EU und
die Integration der Staaten Mittel- und Osteuropas
bereits weiterführende Konzepte und Programme wie
finanzielle Fördermöglichkeiten zu entwickeln und vor-
zubereiten. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundes-
regierung auf, in diesem Sinne und mit diesem Ziel
innerhalb der EU-Ministerkonferenzen und bei der
EU-Kommission aktiv zu werden.

Der frühzeitigen Einbeziehung der Beitrittsstaaten in die
raumordnungspolitische Zusammenarbeit der EU-Mit-
gliedstaaten sowie der aktiven Zusammenarbeit mit dem
Europarat wird dabei besonderes Gewicht beigemessen.

Drucksache 14/3947 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anstrich 7 erhält folgende Fassung:

Die Vorbereitung der 12. Europäischen Raumordnungsmi-
nisterkonferenz am 7./8. September 2000 im Rahmen der
EXPO in Hannover sowie die damit verbundene Erstellung

des Dokumentes „Leitlinien für eine nachhaltige räumliche
Entwicklung auf dem europäischen Kontinent” stellen einen
prioritären Aufgabenbereich deutscher Raumentwicklungs-
politik dar.“

Berlin, den 29. Juni 2000

Peter Götz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3947

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DIE MITGLIEDSTAATEN

vom 28. April 2000

�ber die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeurop&ische Zusammen-
arbeit zur F+rderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europ&ischen

Raums / Interreg III

(2000/C 143/08)

1. Die Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften hat am
28. April 2000 beschlossen, eine Gemeinschaftsinitiative
betreffend die transeurop�ische Zusammenarbeit (nachste-
hend ÐInterreg III* genannt) gem�+ Artikel 20 der Verord-
nung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit
allgemeinen Bestimmungen 4ber die Strukturfonds (1),
nachstehend Ðallgemeine Verordnung* genannt, einzuleiten.

2. Im Rahmen von Interreg III wird eine Gemeinschaftsunter-
st4tzung f4r Ma+nahmen und in Gebieten gew�hrt, die
den in dieser Mitteilung aufgestellten Leitlinien entsprechen
und unter Programme von Gemeinschaftsinitiativen (PGI)
fallen, die die von den Mitgliedstaaten benannten Beh;rden
vorlegen und die von der Kommission genehmigt werden.

I. Allgemeine Ziele und Grunds&tze

3. Allgemeines Ziel der Interreg-Initiativen war und ist es,
daf4r zu sorgen, da+ nationale Grenzen kein Hindernis
f4r eine ausgewogene Entwicklung und Integration des
europ�ischen Raums sind. Grenzgebiete sind in zweierlei
Hinsicht isoliert: Zum einen schneiden Grenzen die Grenz-
kommunen wirtschaftlich, sozial und kulturell voneinander
ab und verhindern eine koh�rente Bewirtschaftung der
>kosysteme; zum anderen wurden die Grenzgebiete im
Rahmen der nationalen Politik h�ufig vernachl�ssigt, so
da+ ihre Wirtschaft innerhalb der nationalen Grenzen ten-
denziell marginalisiert wurde. Der Binnenmarkt und die
WWU liefern starke Impulse, dank deren sich diese Situa-
tion �ndern k;nnte. Gleichwohl bestehen 4berall in der
Gemeinschaft weiterhin enorme M;glichkeiten, um die Zu-
sammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der Grenzgebiete
zu verst�rken. Angesichts der k4nftigen Erweiterung der
Gemeinschaft, mit der die Zahl ihrer Binnengrenzen zu-
nehmen wird und sich ihre Au+engrenzen schrittweise
nach Osten verlagern werden, ist diese Herausforderung
umso gr;+er.

4. Im Programmplanungszeitraum 1994D1999 kn4pfte In-
terreg II an den T�tigkeitsbereich von Interreg und
Regen aus dem vorangegangenen Zeitraum an und er-
weiterte diesen. Die Durchf4hrung erfolgte 4ber drei
gesonderte Teile: grenz4bergreifende Zusammenarbeit
(2 600 Mio. EUR), transnationale Energienetze
(550 Mio. EUR) und gemeinsame Ma+nahmen zur Be-
k�mpfung von Gberschwemmungs- und D4rreproblemen
und zur Entwicklung einer Raumplanung f4r gro+e
Zusammenschl4sse geograpischer Gebiete in der Union,
Mittel- und Osteuropa und im Mittelmeerraum
(413 Mio. EUR). Au+erdem wurde im Rahmen der inno-
vativen Ma+nahmen nach Artikel 10 der Verordnung
(EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur

˜nderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durch-
f4hrung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf
den Europ�ischen Fonds f4r regionale Entwicklung
(EFRE) (2) die interregionale Zusammenarbeit in der Ge-
meinschaft in bezug auf Ðweiche Ma+nahmen* finanziert,
die f4r die Regionalentwicklung von Bedeutung sind
(200 Mio. EUR f4r den Zeitraum 1994D1999).

Die Interreg-Mittel dienten in der Hauptsache der F;r-
derung gemeinsamer Ma+nahmen f4r die Entwicklung
von KMU; den Austausch im Bildungs-, Berufsbildungs-
und Kulturbereich, zur Bek�mpfung von Gesundheitspro-
blemen in den Grenzgebieten, f4r den Schutz und die
Verbesserung der Umwelt, F&E, Energienetze, Verkehr
und Telekommunikation (die Hauptinterventionen in den
Ziel-1-Regionen) sowie f4r gemeinsame Verwaltungs-
systeme und grenz4bergreifende und transnationale Ein-
richtungen.

5. Diese Erfahrungen zeigen, da+ in vielen F�llen wesentliche
Schritte hin zu einer gemeinsamen grenz4bergreifenden
Programmplanung und -verwaltung unternommen worden
sind. Dennoch bildet die intensive Zusammenarbeit, wie
sie beispielsweise in den ÐEuroregionen* erfolgt, immer
noch eher die Ausnahme als die Regel. W�hrend in den
Grenzgebieten eine umfangreiche Entwicklungst�tigkeit
stattgefunden hat, von der diese Gebiete zweifellos auch
profitiert haben, ist es allgemein wesentlich schwieriger
gewesen, gemeinsam eine wirklich grenz4bergreifende T�-
tigkeit zu begr4nden. Dies wirkte in einigen F�llen kontra-
produktiv (z. B. parallele Projekte auf beiden Seiten der
Grenze). Auf jeden Fall konnten die Grenzgebiete und
die Mitgliedstaaten dadurch die Vorteile der Zusammen-
arbeit nicht voll nutzen.

Mit Interreg II C konnten Erfahrungen gesammelt werden
bez4glich einer Zusammenarbeit 4ber gr;+ere transnatio-
nale R�ume hinweg, welche die nationalen, regionalen und
lokalen Beh;rden einbezieht und auf eine st�rkere r�umli-
che Integration dieser Gebiete abzielt. Allerdings wurde
nicht 4berall derselbe Grad an Zusammenarbeit erreicht.

In bezug auf die Au+engrenzen und die Zusammenarbeit
mit Drittl�ndern gab es zus�tzliche Probleme, die ins-
besondere auf leistungsschwache Verwaltungsstrukturen
in diesen L�ndern zur4ckzuf4hren sind sowie auf die
Schwierigkeiten aufgrund von Unterschieden in den ope-
rationellen Regeln, die externen Politikinstrumente der Ge-
meinschaft wie Phare, Tacis und Meda mit den Interreg-
Programmen zu koordinieren.

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34.

Anlage 1

Drucksache 14/3947 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Schlie+lich wurde in verschiedenen Themenbereichen eine
interregionale Zusammenarbeit entwickelt. Das derzeitige
System der Finanzierung im Rahmen von Artikel 10 Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2083/93 hat jedoch den Nachteil, da+
eine zu gro+e Zahl von Projekten zentral und direkt von
der Kommission verwaltet wird und diese Anstrengungen
von den grenz4bergreifenden und transnationalen Ma+-
nahmen von Interreg losgel;st sind.

6. In diesem Zusammenhang zielt die neue Phase von Inter-
reg darauf ab, durch die F;rderung von grenz4bergreifen-
der, transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit
sowie einer ausgewogenen Entwicklung des gemeinschaft-
lichen Raumes den wirtschaftlichen und sozialen Zusam-
menhalt in der Gemeinschaft zu st�rken. Im Mittelpunkt
der Initiative stehen daher Ma+nahmen, die die Grenzen
zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Gemein-
schaft und Drittl�ndern sowie die Gebiete an diesen Gren-
zen betreffen. Besonderes Augenmerk gilt dabei:

D den Au+engrenzen der Gemeinschaft, insbesondere im
Hinblick auf die Erweiterung;

D der Zusammenarbeit der Gebiete in �u+erster Rand-
lage;

D der Zusammenarbeit zur F;rderung des Friedenspro-
zesses auf dem Balkan;

D der Zusammenarbeit der Inselregionen.

In Ankn4pfung an die Erfahrungen, die mit den vorange-
gangenen Interreg-Initiativen gewonnen wurden, wird diese
neue Phase 4ber drei Ausrichtungen umgesetzt:

a) F;rderung einer integrierten Regionalentwicklung in be-
nachbarten Grenzgebieten, einschlie+lich Gebieten an
den Au+engrenzen und bestimmten Meeresgrenzen
(Ausrichtung A). Der Gro+teil der Finanzmittel ist f4r
diese Ausrichtung bestimmt;

b) Beitrag zu einer harmonischen r�umlichen Integration
innerhalb der Gemeinschaft (Ausrichtung B);

c) Verbesserung der Entwicklungs- und Koh�sionspolitik
bzw. damit im Zusammenhang stehende Verfahrenswei-
sen durch transnationale/interregionale Zusammen-
arbeit (Ausrichtung C). Diese Ausrichtung hat die bei
weitem geringste Mittelausstattung.

Bei der neuen Phase von Interreg wird es daher vor allem
darauf ankommen, ausgehend von den positiven Erfahrun-
gen einer wirklichen Zusammenarbeit, die mit den derzei-

tigen Programmen gewonnen wurden, schrittweise Struk-
turen f4r eine solche Zusammenarbeit innerhalb der ge-
samten Gemeinschaft sowie mit den benachbarten L�ndern
zu entwickeln.

7. Zur Verwirklichung dieser Ziele liegen der Entwicklung der
Zusammenarbeit im Rahmen der Interreg III-Initiative fol-
gende Prinzipien zugrunde:

D Gemeinsame grenz�bergreifende/transnationale Entwick-
lungsstrategien und -programme

Die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie und ei-
nes gemeinsamen PGI, in denen die gemeinsamen Prio-
rit�ten festgelegt sind, ist eine entscheidende Vorausset-
zung daf4r, da+ die f4r eine Gemeinschaftsfinanzierung
eingereichten Vorschl�ge angenommen werden. Alle
Ma+nahmen und Operationen m4ssen auf dieser ge-
meinsamen Programmplanung f4r die betreffenden Re-
gionen oder Gebiete beruhen und den zus�tzlichen
Nutzen dieser Planung belegen.

Die f4r die Umsetzung der Programmplanung aus-
gew�hlten Operationen m4ssen zudem einen deutlich
grenz4bergreifenden/transnationalen Charakter haben.
Es sind daher nur solche Operationen f;rderf�hig, die
gemeinsam ausgew�hlt wurden und die in zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten bzw. Drittl�ndern durch-
gef4hrt werden oder bei denen, wenn die Durchf4h-
rung nur einen Mitgliedstaat betrifft, signifikante Aus-
wirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder Drittl�nder
nachgewiesen werden k;nnen.

Bei der Programmplanung sind die allgemeinen Leit-
linien f4r die Strukturfonds und die Gemeinschaftspoli-
tiken zu ber4cksichtigen. Infolgedessen wird insbeson-
dere solchen Ma+nahmen der Vorzug gegeben, die zur
Schaffung von Arbeitspl�tzen, zur Verbesserung der
Wettbewerbsf�higkeit der betreffenden Gebiete, zur
Entwicklung und Einf4hrung einer Politik f4r nachhal-
tige Entwicklung und zur F;rderung der Gleichstellung
von M�nnern und Frauen beitragen. S�mtliche Opera-
tionen haben im Einklang mit den gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln, insbesondere mit den Regeln f4r
staatliche Beihilfen, zu stehen.

D Partnerschaft und ÐBottom-up�-Konzept

Es gilt, eine breite Partnerschaft zu entwickeln, die ge-
m�+ Artikel 8 der allgemeinen Verordnung nicht nur
Ðinstitutionelle* Partner aus den nationalen, regionalen
und lokalen Beh;rden umfa+t, sondern auch die Wirt-
schafts- und Sozialpartner und andere entsprechend
zust�ndige Einrichtungen (Nichtregierungsorganisatio-
nen, Vertreter von Hochschulen usw.). Der Kommission
ist besonders daran gelegen, da+ diese Partnerschaft
gleich zu Beginn begr4ndet wird und die gesamte
Zeit von der Ausarbeitung der gemeinsamen Strategie
bis hin zur Durchf4hrung der Ma+nahmen abdeckt.
Die Ma+nahmen m4ssen auf transparente Weise publik
gemacht werden, um eine m;glichst umfassende Betei-
ligung von Akteuren aus dem ;ffentlichen und dem
privaten Sektor zu gew�hrleisten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3947

D Komplementarit t mit den Hauptinterventionen (ÐMain-
stream�) der Strukturfonds

Die Programmplanung mu+ eine Erg�nzung zu den
Ma+nahmen bilden, die im Rahmen der Strukturfonds-
ziele 1, 2 und 3 (insbesondere in bezug auf Infrastruk-
turarbeiten) sowie der 4brigen Gemeinschaftsinitiativen
ausgearbeitet werden. Au+erdem m4ssen die Operatio-
nen die Geltungsbereiche der Strukturfonds sowie die
Bestimmungen zur Zuschu+f�higkeit der Ausgaben be-
r4cksichtigen.

D Verst rkung des integrierten Ansatzes bei der Durchf�hrung
der Gemeinschaftsinitiativen

Nach den neuen Verordnungen hat der EFRE gem�+
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999
des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12.
Juli 1999 4ber den Europ�ischen Fonds f4r regionale
Entwicklung (1), nachstehend ÐEFRE-Verordnung* ge-
nannt, die M;glichkeit, zur Durchf4hrung der Interreg
III-Initiative die im Rahmen des EAGFL f;rderf�higen
Ma+nahmen zur l�ndlichen Entwicklung, die im Rah-
men des ESF f;rderf�higen Ma+nahmen zur Entwick-
lung der Humanressourcen und die im Rahmen des
FIAF f;rderf�higen Ma+nahmen zur Anpassung der Fi-
schereistrukturen zu finanzieren. Diese neue M;glich-
keit gilt es zu nutzen, um die Koordinierung und In-
tegration der Ma+nahmen und Operationen, die eine
Gemeinschaftsunterst4tzung erhalten werden, zu ver-
bessern.

D Wirksame Koordinierung zwischen Interreg III und den ex-
ternen Politikinstrumenten der Gemeinschaft, namentlich im
Hinblick auf die Erweiterung

Bei der Durchf4hrung von Interreg III sind die Koor-
dinierung und Synchronisierung mit den 4brigen be-
troffenen Finanzinstrumenten zu gew�hrleisten. Die Fi-
nanzierung der innerhalb der Gemeinschaft durch-
gef4hrten Operationen erfolgt durch den Europ�ischen
Fonds f4r regionale Entwicklung (EFRE), w�hrend die
Operationen au+erhalb der Union durch andere Fi-
nanzinstrumente der Gemeinschaft wie z. B. Phare, Ta-
cis, Meda, Ispa, EEF oder gegebenenfalls 4ber andere
Gemeinschaftsprogramme mit einer au+enpolitischen
Dimension finanziert werden.

8. F4r eine Zusammenarbeit nach diesen Prinzipien sind
wirklich gemeinsame Einrichtungen, denen die Ausarbei-
tung der Programme, die Beteiligung der betroffenen Part-
ner, die Auswahl der Operationen, die Verwaltung des
Gesamtpakets, die Koordinierung und die Begleitung der
Programmdurchf4hrung obliegen, sowie gegebenenfalls ge-
meinsame Mechanismen f4r die Durchf4hrung der Ma+-
nahmen und Operationen erforderlich. In jedem Fall mu+
Interreg III eine wesentliche Vertiefung gegen4ber der der-
zeitigen Situation herbeif4hren. Die Partner m4ssen genau

die Bedingungen, Modalit�ten und Mittel f4r die Schaffung
und den Betrieb dieser Einrichtungen angeben, deren Be-
triebskosten 4ber die Programme finanziert werden k;n-
nen.

In diesem Zusammenhang k;nnen die zust�ndigen Beh;r-
den die M;glichkeit der Bildung von Europ�ischen Wirt-
schaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) pr4fen (2).

II. Grenz�bergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung
A)

9. Ziel: Die grenz4bergreifende Zusammenarbeit zwischen
benachbarten Gebietsk;rperschaften zielt darauf ab, auf
der Grundlage gemeinsamer Strategien f4r eine nachhaltige
r�umliche Entwicklung das Entstehen grenz4bergreifender
wirtschaftlicher und sozialer ÐPole* zu f;rdern.

10. F;rderf�hige Gebiete: Die f4r die Zwecke der grenz4ber-
greifenden Zusammenarbeit f;rderf�higen Gebiete umfas-
sen:

D alle Gebiete entlang der Binnen- und Au+engrenzen
der Gemeinschaft zu Lande, die auf der Verwaltungs-
ebene III der Nomenklatur statistischer Gebietseinheiten
(NUTS III) abgegrenzt und in Anhang I aufgef4hrt sind;

D bestimmte K4stengebiete, die auf der Verwaltungsebene
III der Nomenklatur statistischer Gebietseinheiten
(NUTS III) abgegrenzt und in Anhang I aufgef4hrt sind.

In besonderen F�llen kann eine Unterst4tzung f4r Ma+nah-
men in Gebieten der Ebene NUTS III gew�hrt werden, die
an die obengenannten Gebiete angrenzen bzw. von diesen
umschlossen sind, sofern auf diese Ma+nahmen nicht mehr
als 20 % der Gesamtausgaben des betreffenden PGI entfal-
len. Die Gebiete, f4r die diese Flexibilit�t in Anspruch
genommen wird, sind in dem jeweiligen PGI anzugeben.

11. Priorit�re Themen: Diese Ausrichtung umfa+t insbeson-
dere:

D F;rderung der Entwicklung von st�dtischen, l�ndlichen
und K4stengebieten;

D F;rderung des Unternehmertums, der Entwicklung von
KMU (einschlie+lich derjenigen im Tourismussektor)
und der lokalen Besch�ftigungsinitiativen;

D F;rderung der Integration des Arbeitsmarktes und der
sozialen Eingliederung;

D gemeinsame Nutzung der Humanressourcen und Ein-
richtungen in den Bereichen Forschung, technologische
Entwicklung, Bildung, Kultur, Kommunikation und Ge-
sundheit mit dem Ziel, die Produktivit�t zu verbessern
und dauerhafte Arbeitspl�tze zu schaffen;

(1) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(2) Mitteilung der Kommission 97/C 285/10 ÐBeteiligung von Europ�i-
schen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) an ;ffent-
lichen Auftr�gen und ;ffentlich finanzierten Programmen* (ABl. C
285 vom 20.9.1997, S. 17).

Drucksache 14/3947 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D F;rderung des Umweltschutzes (auf lokaler und globa-
ler Ebene), Verbesserung der Energieeffizienz und F;r-
derung erneuerbarer Energietr�ger;

D Verbesserungen in den Bereichen Verkehr (insbesondere
Ma+nahmen zur Einrichtung von umweltfreundlichen
Verkehrsarten), Informations- und Kommunikations-
netzwerke und -dienste, Wasser- und Energieversor-
gung;

D Verst�rkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Ju-
stiz und Verwaltung zwecks F;rderung der wirtschaft-
lichen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts;

D St�rkung der Humanressourcen und des institutionellen
Potentials f4r die grenz4bergreifende Zusammenarbeit
als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum
sozialen Zusammenhalt.

Diese Priorit�ten, die keine ersch;pfende Liste darstellen,
werden in Anhang II in indikativer Form n�her ausgef4hrt.
Allerdings sind die Finanzmittel auf eine begrenzte Zahl
von Bereichen und Ma+nahmen zu konzentrieren. Ins-
besondere sollten Infrastrukturinvestitionen, soweit dies
m;glich ist, auf Verwaltungseinheiten unterhalb der Ebene
NUTS III in direkter Grenzn�he konzentriert werden. Ent-
sprechend Randnummer 10 k;nnen jedoch in F�llen d4nn-
besiedelter Regionen, in denen die Entwicklung durch das
Fehlen von Infrastrukturen gehemmt wird, solche Infra-
strukturen auch au+erhalb des streng abgegrenzten Gebiets
der Ebene NUTS III ber4cksichtigt werden, sofern der
Hauptzweck dieser Infrastruktur mit der Entwicklung der
in Anhang I genannten NUTS III-Gebiete im Zusammen-
hang steht.

III. Transnationale Zusammenarbeit (Ausrichtung B)

12. Ziel: Die transnationale Zusammenarbeit zwischen natio-
nalen, regionalen und lokalen Beh;rden dient der F;r-
derung eines hohen Ma+es an r�umlicher Integration
4ber umfangreiche Zusammenschl4sse europ�ischer Regio-
nen hinweg, um eine nachhaltige, harmonische und aus-
gewogene Entwicklung in der Gemeinschaft und eine bes-
sere r�umliche Integration mit den Beitrittskandidaten und
anderen Nachbarl�ndern zu erreichen.

13. F;rderf�hige Gebiete: Die f4r die Zwecke der transnationa-
len Zusammenarbeit vorgeschlagenen f;rderf�higen Ge-
biete umfassen die in Anhang III genannten Zusammen-
schl4sse von Regionen.

Diesen Zusammenschl4ssen liegen die Gebiete zugrunde,
die unter die derzeitigen die Raumordnung betreffenden
Interreg-II-C-Programme und Pilotaktionen gem�+ Artikel
10 fallen und im Lichte der bisherigen Erfahrungen ange-
pa+t wurden. Auf dieser Grundlage k;nnen die Mitglied-
staaten und ihre Regionen der Kommission entsprechend
begr4ndete Antr�ge zur ˜nderung dieser Zusammen-
schl4sse vorlegen. Besonderes Augenmerk gilt den Au-
+engrenzen der Gemeinschaft (insbesondere im Hinblick
auf die Erweiterung), der Zusammenarbeit der Gebiete in
�u+erster Randlage der Gemeinschaft, der Intensivierung
der Zusammenarbeit dies- und jenseits der Adria und der

s4dlichen Ostsee sowie der Zusammenarbeit der Inselregio-
nen. Infolgedessen sollten die ˜nderungsvorschl�ge der In-
tensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Regionen
der Adria und des Balkans, die der Gemeinschaft angeh;-
ren, und den externen Balkanregionen dienen. Die Zusam-
menarbeit mit letzteren wird durch das unter Randnum-
mer 46 genannte neue Instrument unterst4tzt.

14. Priorit�re Themen: Die Vorschl�ge f4r eine transnationale
Zusammenarbeit sollten an die Erfahrungen mit Interreg II
C ankn4pfen und die Priorit�ten der Gemeinschaftspolitik
wie z. B. die TEN sowie die im Europ�ischen Raument-
wicklungskonzept (EUREK) enthaltenen Empfehlungen f4r
die Raumentwicklung ber4cksichtigen. Zugleich ist es an-
gesichts der begrenzten finanziellen Mittel und des Um-
fangs der betroffenen R�ume wichtig, da+ eine Zersplitte-
rung der Bem4hungen vermieden und eine starke B4nde-
lung angestrebt wird. Eine Unterst4tzung kann beantragt
werden f4r

D die Ausarbeitung operationeller Raumentwicklungsstra-
tegien auf transnationaler Ebene einschlie+lich der Zu-
sammenarbeit zwischen St�dten sowie zwischen Stadt
und Land mit dem Ziel, eine polyzentrische, nachhal-
tige Entwicklung zu f;rdern;

D die F;rderung effizienter und umweltvertr�glicher Ver-
kehrsnetze und eines verbesserten Zugangs zur Infor-
mationsgesellschaft;

D die F;rderung der Umwelt und einer nachhaltigen Be-
wirtschaftung des Kulturerbes und der nat4rlichen Res-
sourcen, insbesondere des Wassers;

D die F;rderung der Integration von K4stenregionen und
von Inselregionen, f4r die jeweils ein spezifischer
Schwerpunkt mit einer angemessenen Mittelausstattung
vorzusehen ist;

D die F;rderung der integrierten Zusammenarbeit zwi-
schen den Regionen in �u+erster Randlage.

Die ausgew�hlten Ma+nahmen m4ssen einen integrierten
r�umlichen Ansatz verfolgen, mit dem auf gemeinsame
Probleme und M;glichkeiten reagiert wird und der dem
transnationalen Gebiet tats�chliche Vorteile verschafft.
Die Zusammenarbeit zwischen Insel- und K4stenregionen
sowie zwischen Regionen, die gemeinsame Nachteile auf-
weisen wie beispielsweise Berggebiete wird in besonderem
Ma+e gef;rdert. Des weiteren sind die Hauptbereiche f4r
Infrastrukturinvestitionen anzugeben. Aufgrund der be-
grenzten finanziellen Mittel k;nnen nur kleine Infrastruk-
turen ber4cksichtigt werden. Der Bau von Autobahnen,
sonstigen Stra+en erster Ordnung und �hnliche Infrastruk-
turarbeiten sind ausgeschlossen. Au+erdem ist nachzuwei-
sen, da+ die ausgew�hlten Ma+nahmen zu konkreten, er-
kennbaren und neuartigen Ergebnissen f4hren werden. Bei
durch Gberschwemmungen oder D4rre verursachten Pro-
blemen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
Wasserressourcen k;nnen Infrastrukturinvestitionen im
Rahmen von Interreg III aufgrund der begrenzten finan-
ziellen Mittel nur in Ausnahmef�llen gef;rdert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3947

15. Im Falle der Gebiete in �u+erster Randlage (franz;sische
4berseeische Departements, Kanarische Inseln, Azoren und
Madeira) dienen die Kooperationsprogramme folgenden
Zielen:

D F;rderung einer besseren wirtschaftlichen Integration
und Zusammenarbeit dieser Regionen untereinander
sowie zwischen diesen und den anderen Mitgliedstaa-
ten,

D Verbesserung der Verbindungen und der Zusammen-
arbeit mit benachbarten Drittl�ndern (in der Karibik,
in Lateinamerika, im Atlantik, in Nordwestafrika, im
Indischen Ozean).

16. Den zu kofinanzierenden Ma+nahmen sollten im wesent-
lichen die hier aufgelisteten priorit�ren Themen zugrunde-
liegen, die in Anhang IV n�her ausgef4hrt werden.

IV. Interregionale Zusammenarbeit (Ausrichtung C)

17. Ziel: Die interregionale Zusammenarbeit zielt darauf ab,
die Politiken und Instrumenten f4r Regionalentwicklung
und Koh�sion, namentlich f4r die Regionen mit Entwick-
lungsr4ckstand und die in Umstellung befindlichen Regio-
nen, durch eine Vernetzung effizienter zu gestalten.

18. F;rderf�hige Gebiete: Das gesamte Gebiet der Gemein-
schaft ist f;rderf�hig.

19. Priorit�re Themen: Diese Ausrichtung umfa+t Kooperati-
onsaktivit�ten in bezug auf spezifische Themen, die von
der Kommission nach Anh;rung des Verwaltungsausschus-
ses gem�+ Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c) der allgemei-
nen Verordnung festgelegt werden, wie z. B. Forschung,
technologische Entwicklung und KMU, Informationsgesell-
schaft, Tourismus, Kultur und Besch�ftigung, Unterneh-
mertum, Umwelt usw. (siehe Randnummer 33).

Es ist besonders darauf zu achten, da+ die Inselregionen
und die Gebiete in �u+erster Randlage sowie die Beitritts-
kandidatenl�nder an den verschiedenen Partnernetzen be-
teiligt sind. Die D auch bilaterale D Zusammenarbeit
zwischen K4stenregionen wird gef;rdert.

V. Ausarbeitung, Vorlage und Genehmigung der Inter-
ventionen

20. Auf der Grundlage der von der Kommission vorgenomme-
nen indikativen Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat, bei der
die Flexibilit�tsspannen zwischen den Ausrichtungen fest-
gelegt sind (siehe Kapitel VIII), teilen die Mitgliedstaaten die
Finanzmittel auf die Ausrichtungen und gegebenenfalls auf
die Grenzen und Regionen auf, wobei sie unter Ber4ck-
sichtigung der verf4gbaren Finanzierungsmittel auf eine
angemessene Verteilung der Anstrengungen beiderseits
der Grenzen achten.

21. Die Vorschl�ge werden von gemeinsamen grenz4bergrei-
fenden bzw. transnationalen Aussch4ssen oder anderen

Gremien ausgearbeitet, die sich aus Vertretern der relevan-
ten regionalen/lokalen und nationalen Beh;rden sowie ge-
gebenenfalls von relevanten Nichtregierungsorganisationen
zusammensetzen.

Es k;nnen gesonderte Vorschl�ge f4r jede Ausrichtung vor-
gelegt werden. Falls die Partner dies f4r sinnvoll erachten,
k;nnen die Programme jedoch auch alle drei Ausrichtun-
gen (A, B und C) abdecken, wobei f4r jede Ausrichtung die
Priorit�ten, Ma+nahmen und gemeinsamen Strukturen an-
zugeben sind.

22. Die Programme f4r die grenz4bergreifende Zusammen-
arbeit (Ausrichtung A) werden von den regionalen und
lokalen Beh;rden der f;rderf�higen Gebiete und je nach
der institutionellen Struktur der einzelnen Mitgliedstaaten
in Partnerschaft mit den nationalen Zentralbeh;rden ge-
m�+ den Prinzipien, Priorit�ten und Verfahren, wie sie
unter den Randnummern 6 bis 11 beschrieben sind, er-
stellt.

In der Regel wird f4r jede Grenze jeweils ein Programm
aufgestellt, das ÐTeilprogramme* f4r die einzelnen grenz-
4bergreifenden Regionen umfa+t. In ordnungsgem�+ be-
gr4ndeten F�llen (z. B. sehr lange Grenzen, Aufeinander-
treffen mehrerer Grenzen, gutentwickelte bestehende Ko-
operationsstrukturen) wird das Programm f4r eine grenz-
4bergreifende Region erstellt und kann eine oder mehrere
Grenzen abdecken.

23. Die Programme, die die transnationale Zusammenarbeit
(Ausrichtung B) umfassen, werden von den nationalen
(oder anderen von den Mitgliedstaaten bezeichneten) Be-
h;rden in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und
lokalen Beh;rden innerhalb des transnationalen Kooperati-
onsabkommens gem�+ den Prinzipien, Priorit�ten und Ver-
fahren, wie sie unter den Randnummern 6 bis 8 und 12
bis 16 beschrieben sind, erstellt. Angesichts ihrer einschl�-
gigen Erfahrungen werden die im Rahmen von Interreg II
C bestehenden Einrichtungen und Arbeitsgruppen auf
Wunsch der zust�ndigen Beh;rden an den Vorarbeiten
beteiligt.

F4r jeden Kooperationsraum gem�+ der Definition unter
Randnummer 13 wird jeweils ein Programm aufgestellt.

24. Innerhalb eines jeden Kooperationsraums der Ausrichtung
B werden die Vorschl�ge zur interregionalen Zusammen-
arbeit (Ausrichtung C) von den regionalen bzw. anderen,
von den Mitgliedstaaten benannten Beh;rden oder von
zugelassenen zwischengeschalteten Stellen entweder im
Hinblick auf die Genehmigung eines spezifischen Pro-
gramms oder im Hinblick auf die Aufnahme eines Schwer-
punktes in das betreffende Programm der Ausrichtung B
erarbeitet.

Die Durchf4hrungsbestimmungen f4r die Programme der
Ausrichtung C finden sich in Anhang V.

Drucksache 14/3947 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

25. Der Inhalt der Programme entspricht dem in Artikel 19
Absatz 3 der allgemeinen Verordnung beschriebenen Inhalt
der Einheitlichen Programmplanungsdokumente. Er ist an
die besonderen Erfordernisse und Bedingungen der grenz-
4bergreifenden, transnationalen und interregionalen Zu-
sammenarbeit angepa+t und umfa+t folgende Bestandteile:

D eine Ex-ante-Bewertung gem�+ Artikel 41 Absatz 2 der
allgemeinen Verordnung, in der insbesondere die in
dem betreffenden Gebiet vorhandenen St�rken und
Schw�chen bez4glich der Zusammenarbeit, die erwar-
teten Auswirkungen D einschlie+lich der Auswirkun-
gen auf den Zustand der Umwelt (auf lokaler und glo-
baler Ebene) und gegebenenfalls auf die Gleichstellung
von M�nnern und Frauen D sowie die Verbesserungen
an den Kooperationsstrukturen analysiert werden;

D eine Beschreibung des Verfahrens der gemeinsamen
Programmplanung (z. B. des gemeinsamen Programm-
planungsausschusses), einschlie+lich der Vorkehrungen
f4r die Konsultation der Partner;

D Angabe der gemeinsamen Strategie und der gemein-
samen Schwerpunkte f4r die Entwicklung des Pro-
grammgebiets, gegebenenfalls aufgeschl4sselt nach
ÐTeilprogrammen*. Hierunter fallen: die Schwerpunkte;
die spezifischen Ziele, die, soweit dies ihrer Art nach
m;glich ist, zu quantifizieren sind; Angaben dar4ber,
inwieweit diese Strategie und diese Priorit�ten die in-
dikativen Leitlinien gem�+ Artikel 10 Absatz 3 der
allgemeinen Verordnung ber4cksichtigen;

D eine zusammenfassende Beschreibung, erforderlichen-
falls f4r jedes ÐTeilprogramm* der Ausrichtung A, der
f4r die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Ma+-
nahmen, einschlie+lich der Angaben, die notwendig
sind, um die Gbereinstimmung mit den Beihilferegelun-
gen nach Artikel 87 des Vertrages zu 4berpr4fen; Art
der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des
PGI erforderlichen Ma+nahmen;

D einen indikativen Finanzierungsplan, der gem�+ den
Artikeln 28 und 29 der allgemeinen Verordnung f4r
jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enth�lt zu
dem vorgesehenen H;chstbetrag f4r die Beteiligung des
EFRE, von Phare, Tacis, Meda, des Koh�sionsfonds und
des ISPA und gegebenenfalls der EIB sowie zum Ge-
samtbetrag der zuschu+f�higen ;ffentlichen und diesen
gleichgestellten und der gesch�tzten privaten Ausgaben
im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen. Die vor-
gesehene j�hrliche Gesamtbeteiligung des EFRE mu+
mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar
sein;

D Bestimmungen zur Durchf4hrung des PGI:

D die Benennung gemeinsamer Kooperationseinrich-
tungen durch die am Programm beteiligten zust�n-
digen Beh;rden. Diese Einrichtungen, die auf der
Grundlage spezifischer Vereinbarungen und unter

Ber4cksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften
geschaffen werden, nehmen folgende Funktionen
wahr:

D die Funktion einer Verwaltungsbeh;rde im
Sinne von Artikel 9 Buchstabe n) und Artikel
34 der allgemeinen Verordnung,

D die Funktion einer Zahlstelle im Sinne von Ar-
tikel 9 Buchstabe o) und Artikel 32 der all-
gemeinen Verordnung auf Programmebene
und, falls erforderlich, die Funktion von Neben-
zahlstellen,

D die Funktion eines gemeinsamen technischen
Sekretariats f4r die praktische Abwicklung des
PGI, namentlich in bezug auf die unter Rand-
nummer 30 beschriebenen Aufgaben. Die der
Verwaltungsbeh;rde gem�+ Artikel 34 der all-
gemeinen Verordnung obliegende Gesamtver-
antwortung bleibt hiervon unber4hrt.

Diese drei Funktionen (Verwaltungsbeh;rde, Zahl-
stelle, gemeinsames technisches Sekretariat) werden
von diesen Einrichtungen entweder getrennt oder
zusammen wahrgenommen, wobei die Besonder-
heiten der Durchf4hrung von Interreg III zu be-
r4cksichtigen sind,

D die Funktion eines f4r das Gesamtprogramm
zust�ndigen Begleitausschusses gem�+ Artikel
35 der allgemeinen Verordnung (siehe Rand-
nummer 28) sowie die eines (oder gegebenen-
falls mehrerer) Lenkungsaussch4sse (siehe Rand-
nummer 29);

D eine Beschreibung der Vorkehrungen f4r die Ver-
waltung des PGI, einschlie+lich der Vorkehrungen
f4r transparente Publizit�tsma+nahmen, die eine
m;glichst umfassende Beteiligung von Akteuren
aus dem ;ffentlichen und dem privaten Sektor ge-
w�hrleisten sollen, und der Mechanismen f4r die
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschl�gen
und f4r die gemeinsame Auswahl der Operationen,
sowie eine Beschreibung der Rolle des Lenkungs-
ausschusses (siehe Randnummer 29), der einzelnen
Zust�ndigkeiten bez4glich der Finanzverwaltung
und Finanzkontrolle gem�+ den Artikeln 38 und
39 der allgemeinen Verordnung; gegebenenfalls An-
gabe, da+ die Verwendung eines Globalzuschusses
gem�+ Randnummer 26 vorgesehen ist;

D eine Beschreibung der Systeme f4r die gemeinsame
Begleitung und Bewertung, einschlie+lich der Rolle
des Begleitausschusses (siehe Randnummer 28); ge-
m�+ Artikel 36 Absatz 1 der allgemeinen Verord-
nung werden die zust�ndigen Beh;rden den metho-
dischen Leitlinien f4r die festzulegenden Begleitindi-
katoren zwecks Erhebung der Begleitdaten und Vor-
bereitung der Bewertungen Rechnung tragen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3947

D Festlegung eines Systems f4r die finanzielle Verwal-
tung, das die Gberweisung der EFRE-Mittel (und
nach M;glichkeit auch der entsprechenden nationa-
len Kofinanzierungsmittel) auf ein einziges Konto je
Programm sowie eine rasche und transparente Wei-
terleitung dieser Finanzmittel an die Endbeg4nstig-
ten erm;glicht; diese gemeinsamen Bestimmungen
k;nnen hierzu die Unterzeichnung einer Verein-
barung zwischen den verschiedenen Beh;rden der
an dem Programm beteiligten Staaten vorsehen so-
wie die Verpflichtung f4r die einzelnen Partner auf
Projektebene, zudem eine Vereinbarung 4ber ihre
jeweiligen finanziellen und rechtlichen Pflichten
zu unterzeichnen;

D eine Beschreibung der speziellen Regelungen und
Verfahren f4r die Kontrolle des PGI unter Angabe
der einzelnen Zust�ndigkeiten bez4glich der Fi-
nanzverwaltung und Finanzkontrolle gem�+ den
Artikeln 38 und 39 der allgemeinen Verordnung;

D Angaben zu den erforderlichen Mitteln f4r die Vor-
bereitung, Begleitung und Bewertung der Interventio-
nen.

26. Die auf diese Weise ausgearbeiten Programme werden von
den durch die Mitgliedstaaten benannten Beh;rden und im
Einvernehmen mit diesen Mitgliedstaaten bei der Kommis-
sion eingereicht.

Bei der Genehmigung eines jeden Programms durch die
Kommission gew�hrt diese eine einzige Beteiligung des
EFRE, ohne da+ eine finanzielle Aufschl4sselung nach Mit-
gliedstaaten vorgenommen wird. Au+erdem kann die Kom-
mission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitglied-
staaten Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten
f4r das gesamte Programm oder einen seiner Teile einen
Globalzuschu+ gew�hren.

27. Jedes PGI wird durch eine Erg�nzung zur Programmpla-
nung, wie sie in Artikel 9 Buchstabe m) der allgemeinen
Verordnung definiert und in Artikel 18 Absatz 3 dieser
Verordnung beschrieben ist, vervollst�ndigt.

Diese Erg�nzung zur Programmplanung wird der Kommis-
sion sp�testens drei Monate nach der Entscheidung der
Kommission zur Genehmigung des PGI 4bermittelt. Die
Erg�nzung zur Programmplanung wird nach denselben
Kooperations- und Partnerschaftsbestimmungen ausgear-
beitet wie das PGI.

VI. Begleitung, Durchf�hrung und Bewertung der
Interventionen

28. Die Begleitung der Programme erfolgt jeweils durch einen
Begleitausschu+ gem�+ den Bestimmungen von Artikel 35
der allgemeinen Verordnung. Dieser Ausschu+, der minde-
stens einmal im Jahr zusammentritt, hat insbesondere:

D die Erg�nzung zur Programmplanung zu best�tigen
oder ihr zuzustimmen;

D gem�+ Artikel 15 der allgemeinen Verordnung die Kri-
terien festzulegen, die bei der Auswahl der Operationen
verwendet werden sollen, um deren grenz4bergrei-
fende(n) bzw. transnationale(n) Charakter/Bedeutung
zu bestimmen;

D sp�tere ˜nderungen am Programm oder an der Erg�n-
zung zur Programmplanung vorzunehmen;

D das Gesamtprogramm zu begleiten und zu bewerten
und die Aufgabenbeschreibung f4r die Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschl�gen zu genehmigen.

Der Begleitausschu+ setzt sich aus Vertretern der vom Pro-
gramm betroffenen regionalen, lokalen und nationalen Be-
h;rden D soweit diese es w4nschen D zusammen. Die
Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von
Nichtregierungsorganisationen ist erw4nscht und erfolgt
gem�+ den Bestimmungen von Artikel 8 der allgemeinen
Verordnung. Ein Vertreter der Kommission und gegebenen-
falls ein Vertreter der EIB nehmen an den Arbeiten des
Begleitausschusses mit beratender Stimme teil.

29. Die gemeinsame Auswahl der Operationen und die koor-
dinierte Begleitung von deren Durchf4hrung erfolgen je-
weils durch einen oder gegebenenfalls mehrere Lenkungs-
aussch4sse, die auf Ebene der Teilprogramme organisiert
sind. F4r die Zusammensetzung dieses Ausschusses gelten
dieselben Kooperations- und Partnerschaftsprinzipien wie
f4r den Begleitausschu+. Ein Vertreter der Kommission
kann als Beobachter zugegen sein.

Die Aufgaben des Lenkungsausschusses k;nnen fakultativ
vom Begleitausschu+ wahrgenommen werden, der dann als
Lenkungsausschu+ handelt.

30. Bei der Durchf4hrung ihrer Aufgaben wird die Verwal-
tungsbeh;rde durch das gemeinsame technische Sekretariat
unterst4tzt, sofern sie nicht selbst die Funktion des Sekre-
tariats wahrnimmt.

Die Verwaltungsbeh;rde (siehe Randnummer 25) ist, 4ber
die Zust�ndigkeiten gem�+ Artikel 34 der allgemeinen Ver-
ordnung hinaus, namentlich mit der Vorbereitung der von
dem Begleitausschu+ und dem Lenkungsausschu+/den Len-
kungsaussch4ssen zu treffenden Entscheidungen betraut.
Sie nimmt insbesondere die im Hinblick auf eine Finanzie-
rung eingereichten Vorschl�ge f4r Operationen entgegen,
pr4ft sie und unterzieht sie einer ersten Beurteilung, oder
sie koordiniert diese Aufgaben. Au+erdem koordiniert sie
die T�tigkeiten der gegebenenfalls f4r die Durchf4hrung
der einzelnen Teilprogramme und Ma+nahmen benannten
Beh;rden oder Einrichtungen.

Drucksache 14/3947 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

31. Die Beteiligung des EFRE wird auf ein einziges Bankkonto
auf den Namen der Zahlstelle oder der Verwaltungs-
beh;rde (soweit diese auch als Zahlstelle fungiert) einge-
zahlt. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Len-
kungsausschusses oder des als Lenkungsausschu+ handeln-
den Begleitausschusses 4ber die Projektauswahl wird die
Beteiligung des EFRE anschlie+end gem�+ Artikel 32 Ab-
satz 1 Unterabsatz 5 der allgemeinen Verordnung von der
Zahlstelle an die Endbeg4nstigten oder gegebenenfalls an
die f4r die Durchf4hrung der einzelnen Teilprogramme
und Ma+nahmen benannten Beh;rden oder Einrichtungen
gezahlt. In letzterem Falle nehmen diese dann die Zahlun-
gen an die Endbeg4nstigten vor. Bei Operationen, an de-
nen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt
sind, ist der Endbeg4nstigte der mit der Operation beauf-
tragte Partner f4r die Operation, der die finanzielle Ver-
waltung und die Koordinierung der an der Operation be-
teiligten Partner gew�hrleistet. Der beauftragte Partner
tr�gt die finanzielle und gesetzliche Haftung gegen4ber
der Verwaltungsbeh;rde und legt gemeinsam mit diesen
Partnern D nach M;glichkeit in Form einer Vereinbarung
D die Verteilung der jeweiligen Pflichten fest.

32. F4r die PGI gelten die Bestimmungen der allgemeinen Ver-
ordnung f4r die Beteiligung und finanzielle Verwaltung der
Fonds (Titel III) sowie f4r die Begleitung, Bewertung und
Finanzkontrolle mit Ausnahme von Artikel 44. Gem�+
Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung k;nnen die PGI im
Anschlu+ an die in Artikel 42 genannte Halbzeitbewertung
auf Betreiben der betreffenden Mitgliedstaaten oder der
Kommission im Einvernehmen mit diesen Mitgliedstaaten
abge�ndert werden.

33. Im Zeitraum 2000D2006 schl�gt die Kommission dem in
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c) der allgemeinen Verord-
nung genannten Verwaltungsausschu+ zweimal eine Auf-
gabenbeschreibung f4r die Aufforderungen zur Einrei-
chung von Vorschl�gen vor, die von den f4r die Ausrich-
tung C zust�ndigen Einrichtungen lanciert werden.

VII. Koordinierung von EFRE, Phare, Tacis, Meda,
Sapard und ISPA

34. Im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
allgemeinen Verordnung betrifft die Koordinierung zwi-
schen den EFRE-finanzierten Interventionen und den ande-
ren zur Finanzierung der Initiative Interreg III beitragenden
Instrumenten den geographischen Anwendungsbereich, die
mehrj�hrige Programmplanung, die F;rderf�higkeit der
Ma+nahmen und die Begleit-, Bewertungs- und Kontroll-
mechanismen.

Im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel beschriebe-
nen Kooperationsprogrammen erfolgt die unter Randnum-
mer 8 genannte wesentliche Vertiefung gemeinsamer
Strukturen gegen4ber der derzeitigen Situation entspre-
chend den Fortschritten, die bei der Koordinierung zwi-
schen dem EFRE und den anderen Finanzinstrumenten
erzielt werden.

Die Kommission verpflichtet sind, dem Beratenden Aus-
schu+ gem�+ Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d) der all-
gemeinen Verordnung einmal im Jahr einen Bericht 4ber
die Fortschritte vorzulegen, die bei der Koordinierung zwi-
schen dem EFRE und den anderen Finanzinstrumenten
erzielt wurden.

G r e n z 4 b e r g r e i f e n d e Z u s a m m e n a r b e i t
( A u s r i c h t u n g A )

35. F4r die Zwecke der grenz4bergreifenden Zusammenarbeit
4ber die Au+engrenzen der Gemeinschaft hinweg werden
Grenzgebiete in benachbarten Drittl�ndern in die PGI ein-
bezogen, die die zust�ndigen Beh;rden der Mitgliedstaaten
im Einvernehmen mit den betreffenden Drittl�ndern der
Kommission vorschlagen. Diese Gebiete sind nach den
f4r Interreg III geltenden Kriterien abzugrenzen. Eine Liste
der Phare-CBC-F;rdergebiete wird gegenw�rtig von den
Empf�ngerl�ndern erarbeitet. Sie wird vor der Erstellung
der gemeinsamen Programme zur Verf4gung gestellt.

36. Das PGI Interreg III zur grenz4bergreifenden Zusammen-
arbeit (Ausrichtung A) im Sinne der Randnummern 21
und 22 sowie 25 und 26 entspricht dem gemeinsamen
Programm f4r die grenz4bergreifende Zusammenarbeit ge-
m�+ Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kom-
mission vom 18. Dezember 1998 4ber die Durchf4hrung
eines Programms f4r grenz4bergreifende Zusammenarbeit
im Rahmen des Phare-Programms (1), nachstehend ÐPhare-
CBC-Verordnung* genannt. Im Falle einer EFRE-Finanzie-
rung legt die Kommission den Fondsbeitrag bei Genehmi-
gung des Programms fest. Die Beteiligung seitens Phare-
CBC, Tacis, Meda, Sapard oder ISPA mu+ im Einklang mit
den Grunds�tzen und Regeln dieser Instrumenten erfolgen,
und die im Finanzierungsplan zun�chst f4r den Zeitraum
2000D2002 vorgesehenen Betr�ge sind indikativ. Beson-
deres Augenmerk ist auf eine ausgewogene Verteilung der
Finanzlast beiderseits der betroffenen Grenzen zu richten.
Gleichzeitig ist den verf4gbaren Finanzierungsmitteln, Un-
terschieden in der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der
Kapazit�t zur Ausnutzung der Finanzmittel Rechnung zu
tragen.

37. Im Falle des ISPA kann gem�+ Artikel 2 Absatz 2 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates
vom 21. Juni 1999 4ber ein strukturpolitisches Instrument
zur Vorbereitung auf den Beitritt (2) von der f4r die Ma+-
nahmen im Rahmen dieses Instruments grunds�tzlich vor-
geschriebenen Mindestgr;+e (5 Mio. EUR) abgewichen
werden, wobei die besonderen Bedingungen zu ber4cksich-
tigen sind, die von der Kommission auf der Grundlage
spezifischer Empfehlungen seitens des Begleitausschusses
festgelegt werden.

38. Der Begleitausschu+, der oder die Lenkungsaussch4sse, das
gemeinsame technische Sekretariat und gegebenenfalls die
Verwaltungsbeh;rde (siehe Randnummer 25) umfassen
auch Vertreter der an dem PGI beteiligten Drittl�nder.

(1) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3947

Ist die Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltungsbeh;rde
nicht m;glich, nehmen Vertreter der Drittl�nder im Rah-
men ihrer jeweiligen Befugnisse an den T�tigkeiten der
Verwaltungsbeh;rde teil.

39. Im Falle von PGI, die aus dem EFRE und im Rahmen von
Phare-CBC finanziert werden, bilden der unter Randnum-
mer 28 beschriebene Begleitausschu+ und der in Artikel 7
der Phare-CBC-Verordnung beschriebene Gemischte Ko-
operationsausschu+ einen einzigen Ausschu+, nachstehend
Interreg/Phare-CBC-Begleitausschu+ genannt.

Der Interreg/Phare-CBC-Begleitausschu+ gibt sich seine Ge-
sch�ftsordnung, wobei er die institutionellen, rechtlichen
und finanziellen Systeme der betreffenden L�nder ber4ck-
sichtigt. Diese Gesch�ftsordnung wird gegebenenfalls n�-
here Einzelheiten f4r die Durchf4hrung von Randnummer
28 und von Artikel 7 der Phare-CBC-Verordnung umfas-
sen.

Der Interreg/Phare-CBC-Begleitausschu+ umfa+t Vertreter
der zust�ndigen Beh;rden der Mitgliedstaaten und der be-
teiligten Drittl�nder, der Kommission sowie gegebenenfalls
der EIB. Der/die Vertreter der Kommission und gegebenen-
falls der EIB nehmen an den Arbeiten des Interreg/Phare-
CBC-Begleitausschusses, was die aus dem EFRE kofinanzier-
ten Ma+nahmen betrifft, mit beratender Stimme teil. Es ist
Sache dieses Ausschusses, die Erg�nzung zur Programm-
planung gem�+ Artikel 15 der allgemeinen Verordnung zu
best�tigen oder ˜nderungen an ihr zu genehmigen.

40. Die Operationen und Projekte werden aufgrund ihrer F;r-
derf�higkeit im Rahmen von Interreg III von dem Len-
kungsausschu+/den Lenkungsaussch4ssen oder dem als
Lenkungsausschu+ fungierenden Interreg/Phare-CBC-
Begleitausschu+ (siehe Randnummer 29) ausgew�hlt.

41. Genehmigt werden die im Rahmen des PGI zu finanzie-
renden Operationen oder Projekte jeweils nach den Vor-
schriften, die spezifisch im Rahmen des EFRE oder jedes
anderen Finanzinstruments gelten, das zur Finanzierung
des Programms beitr�gt.

42. Die im Rahmen von Phare-CBC zu finanzierenden Projekte
werden nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 und
Artikel 8 der Phare-CBC-Verordnung genehmigt.

F4r kleinere Aktionen, an denen lokale Akteure mitwirken
und f4r die ein begrenzter Prozentsatz der Mittel aus den
Programmen zur Verf4gung gestellt wird, gelten gem�+
Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung Sonderbestimmun-
gen. So werden kleinere Aktionen mit Kosten bis
300 000 EUR, die im Rahmen von Phare-CBC finanziert
werden, vom Gemischten Kooperationsausschu+ oder vom
f4r den Fonds f4r Kleinvorhaben (ÐSPF*) verantwortlichen
Lenkungsausschu+ genehmigt (1).

Von der ansonsten erforderlichen Mindestgr;+e von Pro-
jekten (2 Mio. EUR) kann ausnahmsweise auf der Grund-
lage einer Einzelanalyse sowie bei Vorliegen wirklicher
grenz4bergreifender Zusammenarbeit innerhalb der in
den gemeinsamen grenz4bergreifenden Programmen defi-
nierten Priorit�ten abgewichen werden. Die Vorhaben k;n-
nen ein B4ndel von Ma+nahmen umfassen, die einem kon-
kreten Entwicklungsziel dienen. Im Hinblick auf die im
ersten Absatz dieses Punktes genannten Verfahren gibt
der Interreg/Phare-CBC-Begleitausschu+ (siehe Randnum-
mer 39) spezifische Empfehlungen f4r Abweichungen
von der Mindestgr;+e der Projekte ab.

Auf Grundlage einer Einzelanalyse k;nnen in den Grenz-
gebieten, die die Voraussetzungen gem�+ Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni
1999 zur Koordinierung der Hilfe f4r die beitrittswilligen
L�nder im Rahmen der Heranf4hrungsstrategie (2) erf4llen,
zum gegebenen Zeitpunkt neue Verfahren eingef4hrt wer-
den, welche die Delegierung der Projektauswahl und der
Genehmigung von Finanzierungen im Rahmen von Phare-
CBC im Einvernehmen mit der Kommission vorsehen. Der
f4r die Einf4hrung solcher Verfahren erforderliche institu-
tionelle Aufbau wird ein Hauptziel der Programme w�h-
rend des Zeitraumes 2000D2001 sein.

T r a n s n a t i o n a l e Z u s a m m e n a r b e i t ( A u s -
r i c h t u n g B )

43. An der transnationalen Zusammenarbeit im Sinne von
Kapitel III k;nnen Drittl�nder auf Basis von PGI teilneh-
men, die die in den Mitgliedstaaten bezeichneten Beh;rden
im Einvernehmen mit den betreffenden Drittl�ndern der
Kommission vorschlagen.

Projekte in L�ndern, die f4r eine Unterst4tzung durch
Phare in Betracht kommen und eine transnationale Zusam-
menarbeit im Rahmen von Interreg III betreffen, k;nnen
aus den nationalen Phare-Programmen unterst4tzt werden.

Im Falle einer EFRE-Finanzierung legt die Kommission den
Fondsbeitrag bei Genehmigung jedes Programms fest. Im
Falle einer Finanzierung durch Phare, Tacis, Meda, Sapard,
ISPA oder den EEF hat die Bewilligung von Projekten, die
durch diese Instrumente finanziert werden sollen, im Ein-
klang mit den Verfahren der entsprechenden Verordnungen
und operationellen Bestimmungen zu erfolgen. Soweit
m;glich, kann f4r den Beitrag zu diesen transnationalen
Programmen ein indikativer Betrag f4r den Zeitraum
2000D2002 angegeben werden.

Randnummer 37 kann gegebenenfalls auch auf die trans-
nationale Zusammenarbeit angewandt werden.

44. Die Kommission tr�gt daf4r Sorge, da+ bei der transnatio-
nalen Zusammenarbeit die Bestimmungen der Randnum-
mern 38D42 beachtet werden.

(1) Um die Voraussetzungen f4r eine gr;+ere Koh�renz innerhalb von
Interreg III zu schaffen, wird diese Grenze gegenw�rtig im Hinblick
auf ihre Anhebung untersucht. (2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

Drucksache 14/3947 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

I n t e r r e g i o n a l e Z u s a m m e n a r b e i t ( A u s -
r i c h t u n g C )

45. Im Falle einer EFRE-Finanzierung legt die Kommission die
EFRE-Beteiligung bei Genehmigung des entsprechenden
Globalzuschusses oder Programms fest.

Projekte in L�ndern, die f4r eine Unterst4tzung durch
Phare in Betracht kommen und eine interregionale Zusam-
menarbeit im Rahmen von Interreg III betreffen, k;nnen
aus den nationalen Phare-Programmen unterst4tzt werden.

Im Einvernehmen mit den betreffenden Drittl�ndern kann
die Kommission entscheiden, den einzelnen f4r die inter-
regionale Zusammenarbeit zust�ndigen Einrichtungen ei-
nen Gemeinschaftszuschu+ im Rahmen von Phare, Tacis,
Meda, Sapard, ISPA oder des EEF im Einklang mit den
Verfahren der entsprechenden Verordnungen und operatio-
nellen Bestimmungen zu gew�hren. Soweit m;glich, kann
dieser Zuschu+ in Form eines indikativen Globalzuschusses
im Rahmen eines jeden der beteiligten Instrumente ge-
w�hrt werden.

Randnummer 37 kann gegebenenfalls auch auf die trans-
nationale Zusammenarbeit angewandt werden.

G b e r p r 4 f u n g d e s F o r t s c h r i t t s

46. Im Verlauf des Jahres 2000 wird die Kommission geeignete
Vorschl�ge vorlegen, um die Unterst4tzung der grenz4ber-
greifenden Zusammenarbeit aus dem EFRE und diejenige
im Rahmen von Phare-CBC, Tacis, Meda, Sapard, ISPA oder
des EEF noch besser miteinander zu koordinieren.

Insbesondere wird die Kommission im Zusammenhang mit
der f4r 2000 geplanten Gberpr4fung der Umsetzung der
Phare-Programme M;glichkeiten untersuchen, um Phare-
CBC und die transnationalen bzw. interregionalen Ma+nah-
men im Rahmen der Ausrichtung B bzw. C von Interreg III
st�rker miteinander zu verkn4pfen.

Bei allen einschl�gigen Kooperationsinstrumenten und -ab-
kommen sowie nach Errichtung eines etwaigen neuen ge-
meinschaftlichen Instruments zur F;rderung des Friedens-
prozesses und des Wiederaufbaus in den Balkanl�ndern
wird die Kommission gegebenenfalls pr4fen, wie die Koor-
dinierung zwischen Interreg III und einem solchen Instru-
ment nach zu gegebener Zeit aufzustellenden Regeln gef;r-
dert werden kann, insbesondere was die italienischen
Adriaregionen anbelangt.

VIII. Finanzierung

47. Die Gemeinschaftsinitiative Interreg III wird von den Mit-
gliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert.

48. Gem�+ Artikel 20 Absatz 2 der allgemeinen Verordnung
stellt der EFRE im Zeitraum 2000D2006 insgesamt
4 875 Mio. EUR (Preise von 1999) f4r Interreg III bereit.

Gem�+ Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung wird die
EFRE-Beteiligung zu jedem PGI bis zum Jahr 2003 mit
j�hrlich 2 % indexiert. Bis 31. Dezember 2003 legt die
Kommission den f4r die Jahre 2004 bis 2006 geltenden
Indexierungssatz fest. Unbeschadet der Ausnahmen gem�+
Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) darf die EFRE-Beteiligung
in den Ziel-1-Regionen 75 % der Gesamtkosten, in den
4brigen Gebieten 50 % der Gesamtkosten nicht 4berschrei-
ten.

Die Kommission weist jedem Mitgliedstaat eine indikative
Mittelausstattung zu. Bei der Aufteilung dieses Betrages
sorgt der Mitgliedstaat daf4r, da+ als Richtwert mindestens
50 % der ihm zugewiesenen Interreg III-Mittel f4r die
grenz4bergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A) ver-
wendet werden. Au+erdem achten die Kommission und die
Mitgliedstaaten darauf, da+ allen Grenzgebieten die gleiche
Behandlung zuteil wird. Mindestens 14 % der jedem Mit-
gliedstaat zukommenden indikativen Mittelausstattung ist
f4r Ausrichtung B und 6 % f4r Ausrichtung C vorgesehen.

49. F4r die Periode 2000D2002 wird die Zusammenarbeit
zugunsten von an Interreg III beteiligten Drittl�ndern im
Rahmen von Phare-CBC h;chstens 480 Mio. EUR sowie
gegebenenfalls im Rahmen von nationalen Phare-Program-
men, Sapard und ISPA gef;rdert. F4r Tacis, Meda und den
EEF werden Zuweisungen f4r koordinierte Aktionen im
Laufe der j�hrlichen Haushaltsverfahren und im Rahmen
der bestehenden Verwaltungsverfahren im Hinblick auf
eine Maximierung der grenz4berschreitenden und trans-
nationalen Zusammenarbeit 4ber die Au+engrenzen der
Union hinaus bestimmt.

EIB-Darlehen k;nnen ebenfalls in Anspruch genommen
werden.

50. Zur Durchf4hrung von Interreg III werden gem�+ Artikel
3 Absatz 2 der EFRE-Verordnung Ma+nahmen zur Ent-
wicklung des l�ndlichen Raums, die im Rahmen des
EAGFL f;rderf�hig sind, Ma+nahmen zur Entwicklung
der Humanressourcen, die im Rahmen des ESF f;rderf�hig
sind, und Ma+nahmen zur Anpassung der Fischereistruk-
turen, die im Rahmen des FIAF f;rderf�hig sind, aus dem
EFRE finanziert.

51. Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative kann technische
Hilfe f4r die Konzipierung, Finanzierung und Durchf4h-
rung von Programmen gem�+ Artikel 2 und Artikel 20
der allgemeinen Verordnung angeboten werden.

52. Im Rahmen der Programme k;nnen insbesondere im Hin-
blick auf die Schaffung und den Ausbau gemeinsamer
Strukturen spezifische Ma+nahmen der technischen Hilfe
vorgesehen werden. Gem�+ Artikel 29 der allgemeinen
Verordnung gelten dabei in allen F�llen, in denen die tech-
nische Hilfe auf Antrag eines Mitgliedstaats erfolgt, die
vorgesehenen Kofinanzierungss�tze.

Ausnahmsweise k;nnen Ma+nahmen der technischen
Hilfe, die von der Kommission initiiert werden, da sie
mehr als einem Mitgliedstaat zugute kommen w4rden,
bis zu 100 % aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3947

53. Zur F;rderung des Austauschs von Erfahrungen und be-
w�hrten Methoden, insbesondere durch Vernetzung der im
Rahmen der Interreg III-Programme der Ausrichtungen A,
B und C gewonnenen Erfahrungen, kann ein Betrag von
bis zu 47 Mio. EUR eingesetzt werden.

Bei Ma+nahmen, die auf Antrag der Mitgliedstaaten durch-
gef4hrt werden, gelten die 4blichen Kofinanzierungss�tze.

Werden diese Ma+nahmen auf Initiative der Kommission
durchgef4hrt, so k;nnen sie bis zu 100 % aus Gemein-
schaftsmitteln finanziert werden.

In diesem Zusammenhang richtet die Kommission eine
Beobachtungsstelle f4r grenz4bergreifende, transnationale
und interregionale Zusammenarbeit ein. Diese Beobach-
tungsstelle, deren Gesamtkosten zur G�nze von der Ge-
meinschaft getragen werden, erf4llt insbesondere folgende
Aufgaben:

D Austausch von Erfahrungen, die bei Aktionen im Rah-
men von Interreg III erworben wurden, sowie von ein-
schl�gig bew�hrten Verfahren und deren Koordinierung
auf Gemeinschaftsebene;

D technische Hilfe und Beratung im Hinblick auf die
Schaffung bzw. St�rkung von gemeinsamen Strukturen
f4r die Planung, Begleitung und Verwaltung der Pro-
gramme;

D Koordinierung der Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschl�gen im Rahmen der interregionalen Zu-
sammenarbeit durch die Kommission. Sammeln von
Informationen zu den genehmigten Vorhaben (Vermei-
den von Gberschneidungen und F;rderung von Syste-
men) sowie zu deren Durchf4hrung;

D Ver;ffentlichungen, Datenbasen und Web-Seiten.

Diese Beobachtungsstelle wird Gegenstand einer detaillier-
ten Kommissionsentscheidung sein, die deren Struktur,
Aufbau, Funktionsweise und genaue Aufgaben definiert.
Diese Entscheidung wird im Rahmen derjenigen Entschei-
dungen getroffen, die die Kommission im allgemeinen
Kontext des derzeit stattfindenden Reformprozesses im
Hinblick auf Externalisiering f�llt. Diese Entscheidung
wird den Mitgliedstaten zur Information mitgeteilt.

54. Die Finanzierung zu 100 % im Rahmen der beiden unter
den Randnummern 52 (Absatz 2) und 53 (Absatz 3) be-
schriebenen Ma+nahmenarten technischer Hilfe, die auf
Initiative der Kommission durchgef4hrt werden, einschlie+-
lich der Mittel f4r die Beobachtungsstelle, betr�gt nicht
mehr als 2 % der gesamten EFRE-Beteiligung gem�+ Rand-
nummer 48.

IX. Zeitplan

55. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und die zu-
st�ndigen regionalen Beh;rden auf, innerhalb von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt der Ver;ffentlichung dieser
Mitteilung im Amtsblatt der Europ ischen Gemeinschaften ge-
gebenenfalls im Einvernehmen mit den betreffenden Dritt-
l�ndern ausf4hrliche Vorschl�ge f4r Programme im Rah-
men der Gemeinschaftsinitiative Interreg III vorzulegen.
Vorschl�ge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, brauchen
von der Kommission nicht ber4cksichtigt zu werden.

56. Alle Schreiben im Zusammenhang mit dieser Mitteilung
sind an folgende Anschrift zu richten:

Europ�ische Kommission,
Generaldirektion Regionalpolitik,
Rue de la Loi/Wetstraat 200,
B-1049 Br4ssel.

Br4ssel, den 28. April 2000.

Drucksache 14/3947 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG I

AUSRICHTUNG A: F9RDERF˜HIGE GEBIETE

BELGIQUE/BELGI¸

Antwerpen (Arr.)
Arlon
Ath
Bastogne
Brugge
Dinant
Eeklo
Gent (Arr.)
Ieper
Kortrijk
LiŁge (Arr.)
Maaseik
Mons
Mouscron
Neufcha¼teau
Philippeville
Sint-Niklaas
Thuin
Tongeren
Tournai
Turnhout
Verviers
Veurne
Virton

DANMARK

Bornholms Amtskommune
Frederiksborg Amtskommune
Fyns Amtskommune
Kłbenhavn og Frederiksberg Kommuner
Kłbenhavns Amtskommune
Roskilde Amtskommune
Słnderjyllands Amtskommune
Stłrstrłms Amtskommune

DEUTSCHLAND

Aachen, Kreisfreie Stadt
Aachen, Landkreis
Alt;tting
Annaberg
Aue-Schwarzenberg
Aurich
Bad T;lz-Wolfratshausen
Baden-Baden, Stadtkreis
Barnim
Bautzen
Berchtesgadener Land
Bitburg-Pr4m
Bodenseekreis
Borken
Breisgau-Hochschwarzwald
Cham
Cottbus, Kreisfreie Stadt
Daun

D4ren
Emden, Kreisfreie Stadt
Emmendingen
Emsland
Euskirchen
Flensburg, Kreisfreie Stadt
Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Freiberg
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Freyung-Grafenau
Garmisch-Partenkirchen
Germersheim
G;rlitz, Kreisfreie Stadt
Grafschaft Bentheim
Greifswald, Kreisfreie Stadt
Heinsberg
Hof, Kreisfreie Stadt
Hof, Landkreis
Karlsruhe, Landkreis
Karlsruhe, Stadtkreis
Kaufbeuren, Kreisfreie Stadt
Kempten (Allg�u), Kreisfreie Stadt
Kiel, Kreisfreie Stadt
Kleve
Konstanz
Landau in der Pfalz
Leer
Lindau-Bodensee
L;bau-Zittau
L;rrach
L4beck, Kreisfreie Stadt
M�rkisch-Oderland
Merzig-Wadern
Miesbach
Mittlerer Erzgebirgskreis
M;nchengladbach, Kreisfreie Stadt
Neustadt an der Waldnaab
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Nordfriesland
Oberallg�u
Oder-Spree
Ortenaukreis
Ostallg�u
Ostholstein
Ostvorpommern
Passau, Kreisfreie Stadt
Passau, Landkreis
Pirmasens, Kreisfreie Stadt
Plauen, Kreisfreie Stadt
Pl;n
Rastatt
Regen
Rendsburg-Eckernf;rde
Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Rosenheim, Landkreis
Rottal-Inn

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3947

Saarbr4cken, Stadtverband
Saarlouis
Saar-Pfalz-Kreis
S�chsische Schweiz
Schleswig-Flensburg
Schwandorf
Schwarzwald-Baar-Kreis
Spree-Nei+e
Steinfurt
S4dliche Weinstra+e
S4dwestpfalz
Tirschenreuth
Traunstein
Trier Kreisfreie Stadt
Trier-Saarburg
Uckermark
Gcker-Randow
Viersen
Vogtlandkreis
Waldshut
Weiden in der Oberpfalz, Kreisfreie Stadt
Wei+eritzkreis
Wesel
Wunsiedel im Fichtelgebirge
Zweibr4cken, Kreisfreie Stadt

ELLADA

Achaia
Aitoloakarnania
Chania
Chios
Dodekanisos
Drama
Evros
Florina
Ioannina
Irakleio
Kastoria
Kavala
Kefallinia
Kerkyra
Kilkis
Lasithi
Lefkada
Lesvos
Pella
Preveza
Rethymni
Rodopi
Samos
Serres
Thesprotia
Thessaloniki
Xanthi
Zakinthos

ESPAVA

Badajoz
CÆceres
CÆdiz

Ceuta
Girona
Guipœzcoa
Huelva
Huesca
Lleida
MÆlaga
Melilla
Navarra
Ourense
Pontevedra
Salamanca
Zamora

FRANCE

Ain
Aisne
Alpes-de-Haute-Provence
Alpes-Maritimes
Ardennes
AriŁge
Bas-Rhin
Corse du Sud
Doubs
Haut-Rhin
Haute-Corse
Haute-Garonne
Hautes-PyrØnØes
Haute-Savoie
Hautes-Alpes
Jura
Meurthe-et-Moselle
Meuse
Moselle
Nord
Pas-de-Calais
PyrØnØes-Atlantiques
PyrØnØes-Orientales
Savoie
Seine-Maritime
Somme
Territoire de Belfort

IRELAND

Border
Dublin
Mid-east
South-east

ITALIA

Bari
Belluno
Biella
Bolzano-Bozen
Brindisi
Como
Cuneo
Gorizia
Imperia
Lecce

Drucksache 14/3947 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Lecco
Livorno
Novara
Sassari
Sondrio
Torino
Trieste
Udine
Valle d’Aosta
Varese
Venezia
Verbano-Lusio-Ossola
Vercelli

LUXEMBOURG

Luxembourg (Storhertugdłmmet)

NEDERLAND

Achterhoek
Arnhem-Nijmegen
Delfzijl en omgeving
Midden-Limburg
Midden-Noord-Brabant
Noord-Limburg
Noord-Overijssel
Oost-Groningen
Overig Groningen
Overig Zeeland
Twente
West-Noord-Brabant
Zeeuwesch-Vlaanderen
Zuid-Limburg
Zuidoost-Drenthe
Zuidoost-Noord-Brabant

>STERREICH

Au+erfern
Bludenz-Bregenzer Wald
Innsbruck
Innviertel
Klagenfurt-Villach
Mittelburgenland
M4hlviertel
Nordburgenland
Oberk�rnten
Oststeiermark
Osttirol
Pinzgau-Pongau
Rheintal-Bodenseegebiet
Salzburg und Umgebung
S4dburgenland
Tiroler Oberland
Tiroler Unterland
Unterk�rnten
Waldviertel
Weinviertel
West- und S4dsteiermark

Wien
Wiener Umland/Nordteil
Wiener Umland/S4dteil

PORTUGAL

Alentejo Central
Algarve
Alto Alentejo
Alto TrÆs-os-Montes
Baixo Alentejo
Beira Interior Norte
Beira Interior Sul
CÆvado
Douro
Minho-Lima

SUOMI/FINLAND

Ahvenanmaa/¯land
Etel�-Karjala
Etel�-Savo
It�-Uusimaa
Kainuu
Keski-Pohjanmaa
Kymenlaakso
Lappi
Pohjanmaa
Pohjois-Karjala
Pohjois-Pohjanmaa
Uusimaa
Varsinais-Suomi

SVERIGE

Dalarnas l�n
J�mtlands l�n
Norrbottens l�n
Sk\ne l�n
Stockholms l�n
V�rmlands l�n
V�sterbottens l�n
V�stra G;talands l�n

UNITED KINGDOM

Brighton and Hove
Conwy and Denbighshire
(nur der im Rahmen von Interreg II A f;rderf�hige Teil)
East of Northern Ireland
East Sussex CC
Gibraltar
Gwynedd
Isle of Anglesey
Kent CC
Medways Towns
North of Northern Ireland
South West Wales
West and South of Northern Ireland

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3947

ANHANG II

AUSRICHTUNG A: INDIKATIVE LISTE DER PRIORIT˜TEN UND F9RDERF˜HIGEN MASSNAHMEN

Gem�+ der allgemeinen Verordnung m4ssen alle aus dem EFRE kofinanzierten Operationen in den Geltungsbereich der
Strukturfonds fallen und den Bestimmungen 4ber die F;rderf�higkeit von Ausgaben gen4gen. Sie m4ssen ebenfalls im
Einklang mit anderen Gemeinschaftspolitiken, einschlie+lich den Wettbewerbsregeln, stehen.

1. F+rderung der Entwicklung von st&dtischen, l&ndlichen und K�stengebieten

Analyse der Situation des grenz4bergreifenden Gebiets;

Aufstellung von gemeinsamen Leitlinien und Programmen f4r Raumplanung und Fl�chenbewirtschaftung, wobei die
Grenzgebiete als geschlossene geographische Einheit behandelt werden (einschlie+lich im Hinblick auf die Verh4tung
von Natur- und technologischen Katastrophen);

F;rderung von multisektoralen Rahmenpl�nen f4r die Fl�chennutzung;

Raumplanung in grenz4bergreifenden R�umen und Schutz dieser R�ume, insbesondere von f4r die Gemeinschaft
bedeutsamen Gebieten wie Natura 2000 Gebiete.

Entwicklung st dtischer Gebiete:

Aufstellung von gemeinsamen Leitlinien f4r Raumplanung und Fl�chenbewirtschaftung f4r grenznahe Ballungs-
gebiete, wobei die Grunds�tze und Leitlinien der Mitteilung der Kommission 4ber ÐNachhaltige Stadtentwicklung
in der Europ�ischen Union: ein Aktionsrahmen* (KOM(1998) 605 endg.) besonders ber4cksichtigt werden;

Zusammenarbeit zwischen Stadt und Land im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;

Renovierung und Entwicklung von Altstadtzentren im Rahmen einer gemeinsamen grenz4bergreifenden Strategie
(ohne Wohnraumrenovierung);

Planung von grenz4bergreifenden Industriegebieten.

Entwicklung von l ndlichen Gebieten:

Grenz4bergreifende Raumplanung f4r Agrarfl�chen und sonstige grenz4bergreifende Bodenordnungsma+nahmen;

Diversifizierung der Wirtschaftst�tigkeit, um der Landbev;lkerung zus�tzliche Besch�ftigungsm;glichkeiten oder
Einkommensalternativen zu bieten;

Grenz4bergreifende l�ndliche Entwicklung vor allem durch Vermarktung und Verkauf von Qualit�tserzeugnissen,
F;rderung von Fremdenverkehr und Handwerk, Verbesserung der Lebensbedingungen, Dorferneuerung und Dorf-
entwicklung sowie Erhaltung des l�ndlichen Erbes; Instandsetzung und Pflege von bestimmten grenz4bergreifenden
Schutzgebieten;

Nutzung, nachhaltige Entwicklung und Erhalt von grenz4bergreifenden Waldgebieten sowie Ausdehnung grenz4ber-
greifender Waldfl�chen unter Beachtung von Kapitel VIII der EAGFL-Verordnung (einschlie+lich zur Verh4tung von
Naturkatastrophen in Berggebieten).

Entwicklung von K�stengebieten:

Aufstellung von gemeinsamen Leitlinien f4r Raumplanung und Fl�chenbewirtschaftung in K4stengebieten;

Schutz der Umwelt in K4stengebieten durch die Verh4tung von Umweltsch�den bzw. die Gberwachung und In-
standsetzung von bereits gesch�digten Gebieten sowie durch die Beseitigung von Abf�llen und die gemeinsame
Schaffung bzw. Nutzung von Ressourcen und Infrastrukturen (einschlie+lich f4r die Abwasserreinigung);

Schutz der Qualit�t von Binnengew�ssern und von Meeresgebieten im K4stenbereich.

2. F+rderung des Unternehmertums und Unterst�tzung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), des
Fremdenverkehrs und der lokalen Entwicklungs- und Besch&ftigungsinitiativen

Unternehmertum und KMU:

Aufbau von grenz4berschreitenden Netzen f4r Wirtschaftsbeziehungen zwischen KMU, um Handels- oder Branchen-
verb�nde bzw. auf die grenz4bergreifende Entwicklung ausgerichtete Verb�nde zu schaffen oder zu entwickeln. Solche
Verb�nde gew�hrleisten eine engere Zusammenarbeit, einen besseren Informationsflu+ und den verst�rkten Transfer
von Know-how in den Bereichen Management, Technologie sowie Marktuntersuchung und Marktforschung;

Drucksache 14/3947 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

F;rderung und Unterst4tzung der Entwicklung von KMU durch Investitionsf;rderma+nahmen;

Verbesserung des grenz4bergreifenden Zugangs von Unternehmen zu Kapital, Darlehen und Dienstleistungen;

Entwicklung geeigneter grenz4bergreifender Finanzinstrumente;

die Betriebskosten der vorgenannten Verb�nde k;nnen grunds�tzlich nur w�hrend einer Anlaufzeit von h;chstens
drei Jahren und dies degressiv kofinanziert werden.

Fremdenverkehr:

Entwicklung von hochwertigem und umweltfreundlichem Tourismus (einschlie+lich l�ndlicher Tourismus) durch
Investitions- und Konzeptionsprojekte sowie durch neuartige Produkte (Kulturreisen, >kotourismus), um Dauer-
arbeitspl�tze zu schaffen;

Werbema+nahmen, Marktuntersuchungen und Einrichtung gemeinsamer Buchungssysteme.

Lokale Entwicklungs- und Besch ftigungsinitiativen:

Aufbau von Netzen im Bereich der lokalen Dienstleistungen oder in anderen Bereichen der lokalen Entwicklungs- und
Besch�ftigungsinitiativen (1).

3. Schaffung eines integrierten Arbeitsmarktes und F+rderung der sozialen Eingliederung

Schaffung bzw. Entwicklung eines integrierten Arbeitsmarktes beiderseits der Grenze im Einklang mit den Aufgaben
des ESF (Artikel 1 der ESF-Verordnung) unter Ber4cksichtigung der Notwendigkeit, die Chancengleichheit von Frauen
und M�nnern zu f;rdern, und unter Einbeziehung der Sozialpartner;

in den Gebieten, in denen eine grenz4bergreifende EURES-Partnerschaft besteht, sollten besonders Aktionen gef;rdert
werden, die diese Partnerschaft erg�nzen oder verst�rken und das Funktionieren des grenz4bergreifenden Arbeits-
marktes verbessern. Diese Aktionen sind in Absprache mit den lokalen EURES-Partnern festzulegen;

F;rderung der Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung, der gegenseitigen Anerkennung von Bef�higungsnach-
weisen und der Regeln f4r die Gbertragung von Ruhegehaltsanspr4chen;

Erarbeitung regionaler grenz4bergreifender Besch�ftigungsb4ndnisse;

grenz4bergreifende soziale Integration.

4. Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Bildung, Kultur, Kommunika-
tion, Gesundheitswesen und Zivilschutz

F;rderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungs-, Technologie- und Entwicklungszentren im Bereich des Bil-
dungswesens (Schulbildung, weiterf4hrende Bildung, Hochschulen und Berufsbildung), der Kultur (einschlie+lich
Medien und Sport), der Kommunikation, des Gesundheitswesens und des Zivilschutzes durch gemeinsame Erschlie-
+ung bzw. Nutzung von Ressourcen und Einrichtungen/Anlagen, um die Besch�ftigungslage und die Wettbewerbs-
f�higkeit in den Grenzregionen zu verbessern;

besserer Zugang der Bev;lkerung zum grenz4bergreifenden Angebot in diesen Bereichen;

Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen, die der lokalen Entwicklung zugute kommen und Arbeitspl�tze
schaffen;

kulturelle Veranstaltungen (Ausstellungen, Festivals) sind nur dann f;rderf�hig, wenn sie dauerhaft die Zusammen-
arbeit st�rken und Arbeitspl�tze schaffen. Infolgedessen sind einmalige Veranstaltungen generell nicht f;rderungs-
w4rdig. Regelm�+ig stattfindende Veranstaltungen k;nnen nur in der Anlaufzeit gef;rdert werden. Dabei sind die
F;rdermittel vor allem f4r den organisatorischen Teil, nicht jedoch f4r k4nstlerische Aspekte (Inszenierung, Erwerb
von Kunstwerken, K4nstlerhonorare) bestimmt.

Projekte, die aus anderen einschl�gigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten auf diesen Gebieten, wie dem 5.
Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, Kultur 2000, Media II, Sokrates,
Leonardo da Vinci, Tempus usw. gef;rdert werden, sind von einer F;rderung im Rahmen dieser Gemeinschafts-
initiative ausgeschlossen.

5. Umweltschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energietr&ger

Schutz der Umwelt durch Verh4tungsma+nahmen (einschlie+lich Verh4tung von Natur- und technologischen Kata-
strophen), Kontrolle, Instandsetzung gesch�digter Gebiete, Recycling und Entsorgung von Abf�llen sowie die gemein-
same Schaffung bzw. Nutzung von Ressourcen und Infrastruktur (einschlie+lich f4r die Abwasserreinigung);

(1) Mitteilung der Kommission 4ber ÐEine europ�ische Strategie zur F;rderung lokaler Entwicklungs- und Besch�ftigungsinitiativen*;
KOM(95) 273 (ABl. C 265 vom 12.10.1995).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3947

effiziente Energiewirtschaft, Nutzung von alternativen Energiequellen und erneuerbaren Energietr�gern;

Fremdenverkehrsf;rdernde Verwaltung von Naturschutzgebieten, die durch eine Grenze getrennt sind, insbesondere
solche von gemeinschaftlichem Interesse.

6. Basisinfrastruktur von grenz�bergreifendem Interesse

Verbesserung von Verkehrsinfrastrukturen:

Beseitigung von Hemmnissen f4r ;ffentlichen Verkehr, namentlich zwischen grenznahen Ballungsgebieten;

F;rderung umweltfreundlicher Verkehrstr�ger, einschlie+lich insbesondere Alternativverkehr (Radfahren, Wandern)
unter Ber4cksichtigung der entsprechenden Infrastruktur;

Beseitigung von Verkehrsengp�ssen (einschlie+lich im Seeverkehr);

Anbindung an die transeurop�ischen Netze; die Erweiterung dieser Netze kommt nur in hinreichend begr4ndeten
F�llen und ausschlie+lich an den Au+engrenzen f4r eine F;rderung in Betracht.

Verbesserung anderer Infrastrukturen:

Auf- und Ausbau grenz4berschreitender Infrastrukturen, die von ihrer Dimension her der lokalen Entwicklung und
der Entwicklung von Besch�ftigung angemessen sind;

Bereitstellung von grenz4bergreifenden Anlagen in den Bereichen Telekommunikation sowie Wasser- und Energie-
versorgung;

Verbesserung von Informations- und Kommunikationsnetzwerken und damit im Zusammenhang stehenden Diensten.

Die Betriebskosten im Zusammenhang mit den unter Ziffer 6 beschriebenen Ma+nahmen sind von einer F;rderung
ausgeschlossen.

7. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Verwaltung

Vorarbeiten (Pilotprojekte, Studien), die die Probleme aus dem Weg r�umen sollen, die nach dem Aktionsplan f4r den
Binnenmarkt auf dem Binnenmarkt derzeit noch bestehen (z. B. Verbraucherschutz, Finanzdienstleistungen, ;ffent-
liche Auftr�ge, Regionalbeihilfen) oder die auf das Vorliegen unterschiedlicher Rechtssysteme (z. B. soziale Sicherung,
Steuerwesen) und unterschiedlicher Verwaltungsstrukturen (z. B. Schwarzhandel, Einwanderung und Asyl, Zivilschutz,
Aufbau von grenz4bergreifenden Industriegebieten) zur4ckgehen;

Verst�rkung der Sicherheitsvorkehrungen an den Au+engrenzen durch gemeinsame Ausbildung der zust�ndigen
Bediensteten und Verbesserung der Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung;

Projekte, die aus anderen einschl�gigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten wie Falcone, Grotius, Odysseus,
OISIN, STOP, der Aktion Robert Schuman, dem Aktionsplan des Rates vom 3. Dezember 1998 usw. gef;rdert
werden, sind von einer F;rderung im Rahmen dieser Gemeinschaftsinitiative ausgeschlossen.

Die laufenden Kosten der betreffenden ;ffentlichen Verwaltungen sind von einer F;rderung ausgeschlossen.

8. Zusammenarbeit zwischen B�rgern und Institutionen

Intensivere Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen B4rgern, privaten Vereinigungen oder Wohlfahrtsver-
b�nden und den Beh;rden und Einrichtungen mit dem Ziel, eine Vertrauensbasis und institutionelle Grundlage f4r
eine grenz4bergreifende Integration der Grenzgebiete zu schaffen, sowie Einf4hrung einer allgemeinen und gezielten
Sprachvermittlung zur F;rderung der Besch�ftigung;

Einrichtung von Fonds mit geringer Mittelausstattung (Dispositionsfonds/Mikroprojektfazilit�t) f4r die Durchf4hrung
von Kleinprojekten zur F;rderung der grenz4bergreifenden Integration der Bev;lkerung (auf Ebene von Einzelper-
sonen), deren Verwaltung direkt den Initiativen f4r grenz4berschreitende Zusammenarbeit 4bertragen wird (z. B. den
Euregios);

Einzelma+nahmen k;nnen nur dann aus diesen Fonds gef;rdert werden, wenn sie Teil einer gemeinsamen Strategie
zur F;rderung bzw. Verst�rkung einer grenz4bergreifenden Integration sind.

9. Technische Hilfe

Studien und technische Hilfe bei der Ausarbeitung von grenz4bergreifenden Strategien;

technische Hilfe bei der Einrichtung von grenz4berschreitenden Partnerschaften oder der Entwicklung gemeinsamer
Strukturen, mit deren Hilfe das Programm der grenz4bergreifenden Zusammenarbeit durchgef4hrt werden soll;

der EFRE tr�gt bis zu 100 % der Kosten der technischen Hilfe. Dieser Beitrag ist degressiv gestaffelt und ber4cksichtigt
die bereits im Rahmen von Interreg I und II geleistete Unterst4tzung.

Drucksache 14/3947 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG III

AUSRICHTUNG B: F9RDERF˜HIGE GEBIETE

Programm Mitgliedstaaten F;rderf�hige Gebiete (nicht beschr�nkt auf Gebiete der Ebene NUTS II)

Westliches Mittelmeer Italien Piemonte, Lombardia, Liguria, Toscana, Umbria, Lazio, Campania, Sar-
degna, Basilicata, Calabria, Sicilia, Valle d’Aosta, Emilia-Romagna

Spanien Andalucia, Murcia, C. Valenciana, Cataluæa, Baleares, Aragon, Ceuta,
Melilla

Frankreich Languedoc-Roussillon, PACA, Rh^ne-Alpes, Corse

Portugal Algarve

Vereinigtes K;nigreich Gibraltar

Griechenland (1) Gesamtes Staatsgebiet

Alpenraum >sterreich Gesamtes Staatsgebiet

Deutschland Oberbayern und Schwaben (in Bayern), T4bingen und Freiburg im Breis-
gau (in Baden-W4rttemberg)

Frankreich Rh^ne-Alpes, PACA, Franche-ComtØ, Alsace

Italien Lombardia, Friuli-Venezia Giulia, Veneto, Trentino-Alto Adige, Valle
d’Aosta, Piemonte, Liguria

Atlantikraum Irland Gesamtes Staatsgebiet

Vereinigtes K;nigreich Cumbria, Lancashire, Greater Manchester, Cheshire, Merseyside, Worce-
stershire and Warwickshire, Avon, Gloucestershire and Wiltshire, Dorset
and Somerset, Cornwall and Devon, Staffordshire, Herefordshire, Shrop-
shire, West Midlands, Clwyd, Dyfed, Gwynedd and Powys, Gwent, Mid-
Glamorgan, South Glamorgan and West Glamorgan, Northern Ireland,
Highlands and Islands, South Western Scotland

Frankreich Aquitaine, Poitou-Charentes, Pays-de-la-Loire, Bretagne, Basse-Norman-
die, Haute-Normandie, Limousin, Centre, Midi-PyrØnØes

Spanien Galicia, Asturias, Cantabria, Navarra, Pais Vasco, La Rioja, Castilla-LØon,
Huelva

Portugal Gesamtes Staatsgebiet

S4dwesteuropa Portugal Gesamtes Staatsgebiet

Spanien Gesamtes Staatsgebiet

Frankreich Midi-PyrØnØes, Limousin, Auvergne, Aquitaine, Languedoc-Roussillon,
Poitou-Charentes

Vereinigtes K;nigreich Gibraltar

Nordwesteuropa Frankreich Nord-Pas-de-Calais, Picardie, Haute-Normandie, ˛le-de-France, Basse-Nor-
mandie, Centre, Champagne-Ardennes, Lorraine, Bourgogne, Alsace,
Franche-ComtØ, Bretagne, Pays-de-la-Loire

Belgien Gesamtes Staatsgebiet

Niederlande Overijssel, Gelderland, Flevoland, Utrecht, Noord-Holland, Zuid-Holland,
Zeeland, Noord-Brabant, Limburg

Luxemburg Gesamtes Staatsgebiet

Deutschland Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-W4rttem-
berg, Schwaben, Unter-, Mittel- und Oberfranken (in Bayern)

Vereinigtes K;nigreich Gesamtes Staatsgebiet

Irland Gesamtes Staatsgebiet

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3947

Programm Mitgliedstaaten F;rderf�hige Gebiete (nicht beschr�nkt auf Gebiete der Ebene NUTS II)

Nordseeraum Vereinigtes K;nigreich North-Eastern Scotland, Eastern Scotland, Highlands and Islands (ohne
Comhairle Nan Eilean and Lochaber, Skye and Lochalsh and Argyll), Tees
Valley and Durham, Northumberland and Tyne and Wear, Humberside,
North Yorkshire, South Yorkshire, West Yorkshire, Derbyshire and Not-
tinghamshire, Lincolnshire, Leicestershire, Rutland and Northampton-
shire, East Anglia, Essex

Niederlande Friesland, Groningen, Drenthe, Overijssel, Flevoland, Noord-Holland,
Zuid-Holland, Zeeland

Belgien Antwerpen, Oost-Vlaanderen, West-Vlaanderen

Deutschland Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen

D�nemark Gesamtes Staatsgebiet

Schweden V�stra G;talands, Hallands, V�rmlands

Ostseeraum D�nemark Gesamtes Staatsgebiet

Schweden Gesamtes Staatsgebiet

Finnland Gesamtes Staatsgebiet

Deutschland Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Bre-
men, Hamburg, Regierungsbezirk L4neburg (in Niedersachsen)

Mitteleurop�ischer und Donauraum >sterreich Gesamtes Staatsgebiet

Deutschland Baden-W4rttemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Bran-
denburg, Th4ringen, Mecklenburg-Vorpommern

Italien Puglia, Molise, Abruzzo, Marche, Friuli-Venezia Giulia, Veneto, Emilia-
Romagna, Lombardia, Trentino-Alto Adige, Umbria

Griechenland Gesamtes Staatsgebiet

N;rdliche Randgebiete Finnland Alle Ziel-1-Regionen und daran angrenzende Gebiete in Pohjois-Pohjan-
maa und Keski-Pohjanmaa

Schweden Alle Ziel-1-Regionen und daran angrenzende K4stengebiete

Vereinigtes K;nigreich Schottland mit besonderem Gewicht auf den Highlands und Islands

Mittlerer und ;stlicher Mittelmeerraum D
Archimed

Griechenland Gesamtes Staatsgebiet

Italien Sicilia, Calabria, Basilicata, Puglia, Campania

Karibik Frankreich Guyane, Guadeloupe, Martinique

Azoren-Madeira-Kanarische Inseln Portugal Aaores, Madeira

Spanien Canarias

Indischer Ozean Frankreich RØunion

(1) Hier wird davon ausgegangen, da+ Griechenland in der Lage sein wird, sich an dem Schwerpunkt, der die Ausarbeitung der Strategie f4r das Gebiet umfa+t, zu
beteiligen.

Drucksache 14/3947 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG IV

AUSRICHTUNG B: PRIORIT˜TEN UND MASSNAHMEN

Wie in der allgemeinen Verordnung ausgef4hrt, haben alle durch die Strukturfonds kofinanzierten Operationen im
Einklang mit den Gemeinschaftspolitiken, einschlie+lich den Wettbewerbsregeln, zu stehen.

Im Rahmen der F;rderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung werden die Ma+nahmen
dieser Ausrichtung zur wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie zur Entwicklung der betroffenen Kooperations-
r�ume beitragen.

1. Raumentwicklungsstrategien einschlie<lich der Zusammenarbeit zwischen St&dten sowie zwischen Stadt
und Land mit dem Ziel, eine polyzentrische, nachhaltige Entwicklung zu f+rdern

D Aufstellung von Raumentwicklungskonzepten f4r den transnationalen Raum;

D Bewertung der r�umlichen Auswirkungen von Politiken und Projekten, die den transnationalen Raum betreffen;

D st�rkere Zusammenarbeit zwischen Ballungsgebieten und ÐGateway-St�dten*, damit vor allem in den Randgebie-
ten der EU gr;+ere Gebiete entstehen, die in die Weltwirtschaft integriert sind;

D Aufbau von strategischen Zusammenschl4ssen und Netzen zwischen Klein- und Mittelst�dten, einschlie+lich
Ma+nahmen zur St�rkung der Rolle kleinerer St�dte bei der Entwicklung des l�ndlichen Raums;

D Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsfragen sowie im Hinblick auf den Zugang zu Innovationen,
insbesondere im Zusammenhang mit St�dtenetzen;

D Sensibilisierung f4r langfristige Raumentwicklungsperspektiven und Vernetzung von Planungs- und Forschungs-
einrichtungen zwecks gemeinsamer Beobachtung und Begleitung.

2. Aufbau von effizienten und umweltvertr&glichen Verkehrsnetzen und verbesserter Zugang zur Informati-
onsgesellschaft

D Verbesserung der lokalen und regionalen Anbindung an nationale und transnationale Verkehrsnetze und Knoten-
punkte, insbesondere durch Anschl4sse an Sekund�rnetze. Autobahnen, neue Stra+en erster Ordnung und ver-
gleichbare Infrastrukturen sind von der F;rderung ausgeschlossen;

D F;rderung der Intermodalit�t und der Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrstr�ger, namentlich
Seeverkehr, Binnenschiffahrt und Eisenbahnen sowie nichtmotorisierter Verkehr;

D F;rderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien f4r die Vernetzung und die Bildung
von Ðvirtuellen Clustern*, insbesondere zur Unterst4tzung von gemeinsamen Unternehmens- und Marketing-
strategien und um den Zugang von KMU zu Innovationen (insbesondere technologischen Innovationen) zu
verbessern;

D F;rderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung der ;ffentlichen
Dienste, einschlie+lich des Transfers von Know-how und Technologien zwischen lokalen Verwaltungen sowie die
Entwicklung von Anwendungsm;glichkeiten im ;ffentlichen Interesse (allgemeine und berufliche Bildung, Ge-
sundheitsvorsorge, usw.);

D Entwicklung von Telematikdiensten und auf der Informationsgesellschaft beruhende Anwendungen, Entfernungen
zu 4berwinden und den Zugang zu Wissen und Innovationen zu verbessern, insbesondere in Sektoren wie
elektronischer Gesch�ftsverkehr, Bildung, Forschung und Telearbeit.

3. F+rderung der Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung des Kulturerbes und von nat�rlichen Ressourcen,
insbesondere Wasser

D Beitrag zur Weiterentwicklung eines europ�ischen ;kologischen Netzes (Natura 2000), 4ber das Schutzgebiete
von regionaler, nationaler, transnationaler und gemeinschaftlicher Bedeutung miteinander verkn4pft werden;

D kreative Sanierung von Kulturlandschaften, die durch die menschliche T�tigkeit gesch�digt wurden (einschlie+lich
Gebieten, in denen die Gefahr einer v;lligen Einstellung der landwirtschaftlichen T�tigkeit besteht oder die
hierdurch bereits gesch�digt sind), im Rahmen integrierter Raumentwicklungsstrategien;

D innovative F;rderung des nat4rlichen und kulturellen Reichtums l�ndlicher Gebiete als Potential f4r einen nach-
haltigen Fremdenverkehr, vor allem in d4nn besiedelten Gebieten;

D F;rderung der Zusammenarbeit f4r den Schutz und die kreative Weiterentwicklung des Kulturerbes;

D Formulierung gemeinsamer Strategien f4r das Risikomanagement in Gebieten, die h�ufig von Naturkatastrophen
heimgesucht werden;

D Aufstellen und Durchf4hren von integrierten Strategien und Aktionen zur Verh4tung von Gberschwemmungen
in transnationalen Flu+einzugsgebieten;

D Aufstellen und Durchf4hren von integrierten Strategien und Aktionen, die in transnationalen Kooperationsr�u-
men D4rresituationen verh4ten sollen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3947

D Konzertierte Bewirtschaftung von K4stengew�ssern;

D F;rderung erneuerbarer Energietr�ger.

4. Spezifische Priorit&ten

D F;rderung der integrierten Zusammenarbeit von K4sten- und Inselregionen;

D F;rderung der integrierten Zusammenarbeit von Gebieten in �u+erster Randlage.

5. Technische Hilfe

D Technische Hilfe beim Aufbau von transnationalen Partnerschaften durch die Schaffung oder Entwicklung von
gemeinsamen Strukturen zwecks Durchf4hrung des Programms f4r transnationale Zusammenarbeit. Die Unter-
st4tzung tr�gt der bereits im Rahmen von Interreg II gew�hrten F;rderung Rechnung.

Drucksache 14/3947 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG V

DURCHF?HRUNGSBESTIMMUNGEN F?R AUSRICHTUNG C: INTERREGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Die interregionale Zusammenarbeit wird wie die anderen Ausrichtungen von Interreg III Gegenstand einer dezentralen
Programmplanung und Verwaltung durch die zust�ndigen Beh;rden der Mitgliedstaaten sein.

Die interregionale Zusammenarbeit betrifft Kooperationsma+nahmen im gesamten Gebiet der Union und in den benach-
barten L�ndern. Um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen f4r alle europ�ischen Regionen zu gew�hrleisten, werden
die Aufgabenbeschreibungen f4r die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschl�gen 4berall in der Union identisch
sein. Diese standardisierten Aufgabenbeschreibungen werden von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungs-
ausschusses gem�+ Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c) der allgemeinen Verordnung gemeinsam festgelegt und von der
Kommission genehmigt.

Auf der Grundlage der f4r Ausrichtung B festgelegten Kooperationsr�ume arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten f4r
die einzelnen R�ume jeweils gemeinsam ein Programm zur interregionalen Zusammenarbeit aus (wobei Gberschnei-
dungen zwischen diesen R�umen zu vermeiden sind). Dabei sind zwei Programmplanungsverfahren m;glich:

D Aufstellung eines spezifischen Programms mit einem einzigen Schwerpunkt oder

D Einbeziehung der interregionalen Zusammenarbeit in das betreffende Programm der Ausrichtung B in Form eines
Schwerpunktes.

In beiden F�llen k;nnen der Lenkungsausschu+ (der die Projekte ausw�hlt) und die Verwaltungsbeh;rde (die die Gemein-
schaftsbeteiligung f4r die einzelnen Projekte formell bewilligt) mit denjenigen f4r das Programm der Ausrichtung B
identisch oder von ihnen verschieden sein.

Die Verwaltungsbeh;rden lancieren zeitgleich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschl�gen, wobei 4berall
dieselbe unter dem zweiten Gedankenstrich genannte Aufgabenbeschreibung zu verwenden ist. Um die Verbreitung
auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, k;nnte die Kommission diese Aufforderungen au+erdem im Amtsblatt der
Europ ischen Gemeinschaften ver;ffentlichen. Die Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit werden vom Projektleiter
der Verwaltungsbeh;rde vorgelegt, die f4r das geographische Gebiet, in dem der Projektleiter ans�ssig ist, zust�ndig ist.

Wie bei allen Strukturfondsprogrammen w�hlen die Verwaltungsbeh;rden die Projekte aus, genehmigen sie und bewil-
ligen die Gemeinschaftsbeteiligung f4r die Projekte. Au+erdem begleiten sie die Durchf4hrung der Projekte und nehmen
die Finanzkontrolle wahr.

Die Kommission unterst4tzt die Verwaltungsbeh;rden, um die Koordinierung zwischen diesen zu erleichtern und so eine
einheitliche Vorgehensweise f4r den gesamten Proze+ zu gew�hrleisten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3947

ALLGEMEINE ERKL˜RUNGEN

Erkl&rung der Kommission zu den italienischen Regionen und den Regionen der Drittstaaten in
der Adria

Sobald die politischen Voraussetzungen f4r eine F;rderung der Zusammenarbeit zwischen den italienischen
Regionen und den Regionen der Drittstaaten in der Adria im Rahmen von Interreg III gegeben sind, wird
die Kommission pr4fen, wie diese Zusammenarbeit durch die anderen Kooperationsinstrumente am besten
gef;rdert werden kann.

Erkl&rung der Kommission zu den besonderen Zusagen des Europ&ischen Rates von Berlin

Die Kommission bekr�ftigt, da+ alle besonderen Zusagen, die >sterreich und den Niederlanden vom
Europ�ischen Rat von Berlin im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsinitiativen gemacht wurden, im
Rahmen von Interreg III eingehalten werden.

Erkl&rung der Kommission zur Zusammenarbeit zwischen Interreg III und den Balkanl&ndern

Sobald die politischen Voraussetzungen f4r eine F;rderung der Zusammenarbeit zwischen den Regionen
der am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere >sterreich, Griechenland, und Italien, und denen
der im Balkan gelegenen Drittstatten im Rahmen von Interreg III gegeben sind, wird die Kommission
pr4fen, wie diese Zusammenarbeit durch die anderen Kooperationsinstrumente am besten gef;rdert wer-
den kann.

ERKL˜RUNGEN ZU AUSRICHTUNG A

Erkl&rung der Kommission zu Belfast

Die Kommission begr4+t die positiven Ergebnisse, die im Rahmen des Sonderprogramms f4r Frieden und
Auss;hnung in Nordirland und den Grenzgrafschaften der Republik Irland sowie im Rahmen des Interreg-
II-A-Programms ÐNordirland-Irland* erzielt wurden.

Um sicherzustellen, da+ k4nftig an den Erfolg dieser beiden Programme angekn4pft werden kann, sollte
Belfast (sowohl Outer Belfast als auch Belfast auf der Ebene NUTS III) nach Auffassung der Kommission im
Rahmen der f4r angrenzende Gebiete geltenden Flexibilit�tsspanne von 20 % (Ziffer 10 der Interreg III-
Leitlinien) an dem neuen Interreg III-Programm der Ausrichtung A im Zeitraum 2000D2006 teilnehmen.

Erkl&rung der Kommission zur Anwendung von Interreg III, Ausrichtung A auf Belgien

Um sicherzustellen, da+ die Programme zur grenz4bergreifenden Zusammenarbeit mit den Niederlanden,
der Bundesrepublik Deutschland, dem Gro+herzogtum Luxemburg und Frankreich ihren vollen Nutzen
entfalten k;nnen, sollten nach Auffassung der Kommission die Bezirke Hasselt, Huy, Waremme und
Marche-en-Famenne im Rahmen der f4r angrenzende Gebiete geltenden Flexibilit�tsspanne von 20 %
(Ziffer 10 der Interreg III-Leitlinien) an dem neuen Interreg III-Programm der Ausrichtung A f4r
2000D2006 vorrangig teilnehmen, wobei insbesondere die notwendige Koh�renz der mit den betreffen-
den Programmen eingereichten Projekte zu ber4cksichtigen ist.

Drucksache 14/3947 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ERKL˜RUNGEN ZU AUSRICHTUNG B

Erkl&rung der Kommission zur Zusammenarbeit in der Barentsregion

In bezug auf das k4nftige Interreg-III-B-Programm zur transnationalen Zusammenarbeit im Ostseeraum
nimmt die Kommission den Wunsch Schwedens und Finnlands zur Kenntnis, in das Programm einen
Schwerpunkt aufzunehmen, 4ber den die Zusammenarbeit der beiden Mitgliedstaaten mit ihren Nach-
barl�ndern (Norwegen und Ru+land) in der Barentsregion gef;rdert werden soll.

Erkl&rung der Kommission zur Zusammenarbeit im s�dlichen Ostseeraum

Nach Auffassung der Kommission sollte die derzeit 4ber das Projekt Swebaltcop gem�+ Artikel 10 gef;r-
derte Zusammenarbeit im Rahmen der neuen Interreg III-Initiative fortgesetzt werden. Angesichts der Art
dieser Zusammenarbeit m4+ten die k4nftigen Ma+nahmen im Rahmen des Programms ÐOstseeraum* der
Ausrichtung B durchgef4hrt werden. Sollten bei der Koordinierung zwischen Interreg III und Phare
Schwierigkeiten auftreten, ist die Kommission bereit, andere M;glichkeiten f4r eine F;rderung dieser
Zusammenarbeit zu untersuchen.

ERKL˜RUNGEN ZU KAPITEL VII

Erkl&rung der Kommission zur Durchf�hrung von Kapitel VII

Die Fristen f4r die automatische Mittelfreigabe gem�+ Artikel 31 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der all-
gemeinen Verordnung k;nnten auf der Grundlage einer Einzelfallpr4fung verl�ngert werden, um den
Verz;gerungen, die durch die Entscheidungsverfahren bei den Finanzinstrumenten f4r die externen Politik-
bereiche verursacht werden, Rechnung zu tragen.

Erkl&rung der Kommission zu Interreg III und Tacis

Angesichts der Bedeutung der nordischen Dimension sowie der derzeitigen Schwierigkeiten, diese bei der
Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III und dem Tacis-Instrument zu ber4ck-
sichtigen, erkl�rt sich die Kommission bereit, unter anderem im Wege operationeller Leitlinien f4r eine
wirksame Koordinierung und Gbereinstimmung der Interreg III-Programme mit der Tacis-Unterst4tzung zu
sorgen, um die f4r diese Zusammenarbeit erforderlichen Bedingungen zu verbessern, unbeschadet etwaiger
politischer Bedingungen, die an die Durchf4hrung von Tacis gekn4pft sein k;nnten.

Erkl&rung der Kommission zu Interreg III und Meda

Angesichts der Bedeutung der Mittelmeer-Dimension sowie der derzeitigen Schwierigkeiten, diese bei der
Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III und dem Meda-Instrument zu ber4ck-
sichtigen, erkl�rt die Kommission ihre Bereitschaft, sich um Koh�renz und eine effiziente Koordinierung
zwischen den Interreg III-Programmen und der im Rahmen von Meda gew�hrten Unterst4tzung zu
bem4hen, indem u. a. praktische Leitlinien zur Verbesserung der f4r diese Zusammenarbeit erforderlichen
Bedingungen herausgegeben werden.

Erkl&rung der Kommission zum EBNRO

Sollten die 15 Mitgliedstaaten gemeinsam einen Vorschlag f4r ein Kooperationsnetzwerk zwischen den f4r
Raumordnung zust�ndigen Einrichtungen (EBNRO) vorlegen, das der Beobachtung und Analyse von Raum-
entwicklungstendenzen in Europa dienen soll, und diesem Vorschlag einen entsprechenden Finanzierungs-
mechanismus beilegen, ist die Kommission bereit, diese Zusammenarbeit aus den f4r ÐNetze* vorgesehenen
Haushaltsmitteln gem�+ Punkt 53 der Interreg III-Leitlinien zu kofinanzieren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3947

4. Harmonische und ausgewogene Entwicklung des europäischen Raums
(INTERREG)

A5-0028/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der Mitteilung der
Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative
betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und
ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums (INTERREG) (KOM (1999) 479 –
C5-0243/1999 – 1999/2178(COS))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 479 –
C5-0243/99),

– gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags,

– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds1),

– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung2),

– unter Hinweis auf den zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
vereinbarten Verhaltenskodex vom 6. Mai 1999 für die Durchführung der Strukturpolitiken
durch die Kommission3),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 1994 zur Gemeinschaftsinitiative für
grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze INTERREG II4),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 1996 zur Gemeinschaftsinitiative für
transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung INTERREG IIC5),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 1997 zur grenzüberschreitenden und
interregionalen Zusammenarbeit6),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 1998 zur Raumordnung und zum
Europäischen Raumentwicklungskonzept7),

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25.
März 1999, denen zufolge der Gemeinschaftsinitiative INTERREG mindestens 50% der für
Gemeinschaftsinitiativen vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen zugewiesen werden,

1) ABl. L 161 vom 26. 6. 1999, S. 1.
2) ABl. L 213 vom 13. 8. 1999, S. 1.
3) ABl. C 279 vom 1. 10. 1999, S. 488.
4) ABl. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 116.
5) ABl. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 70.
6) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 245.
7) ABl. C 226 vom 20. 7. 1998, S. 42.

Anlage 2

Drucksache 14/3947 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wobei besonderes Augenmerk den grenzüberschreitenden Tätigkeiten – insbesondere mit
Blick auf die Erweiterung sowie auf Mitgliedstaaten, die ausgedehnte gemeinsame Grenzen
mit den Beitrittsländern haben, und auf Länder, die eine gemeinsame Grenze mit der Union
haben, – und einer besseren Koordinierung mit PHARE, TACIS und MEDA gilt,

– in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haus-
haltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1) und der zugehörigen Finan-
ziellen Vorausschau,

– in Kenntnis der Vereinbarungen des für Raumordnung, städtische und regionale Politik
zuständigen Ministerrats vom 4. und 5. Oktober 1999 in Tampere,

– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 19982),

– gestützt auf Artikel 160 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und
Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
(A5-0028/2000),

A. in Anbetracht der historischen Schwierigkeiten der Grenzregionen (Binnen- und
Küstenregionen), die durch das Vorhandensein der Grenze wirtschaftlich, sozial und
kulturell voneinander abgeschnitten waren und dadurch zu Randgebieten der jeweiligen
Staaten wurden,

B. in der Erwägung, dass die nationalen Grenzen kein Hindernis für eine ausgewogene
Entwicklung, den räumlichen Zusammenhalt und die Integration des europäischen Raums
darstellen dürfen,

C. in der Erwägung, dass die Grenzgebiete bei der Einleitung einer gemeinsamen
Umweltpolitik auf Schwierigkeiten gestoßen sind, wodurch eine in sich geschlossene
Bewirtschaftung der Ökosysteme erschwert wurde und wird,

D. in Anbetracht der institutionellen, wirtschaftlich und sozialen (einschließlich Migration)
Bedeutung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen
Zusammenarbeit für die europäische Einigung sowie ihres Beitrags zu Frieden, Sicherheit,
Stabilität, räumlichem Zusammenhalt und Achtung der Rechte von Minderheiten,

E. in der Erwägung, dass sich die Rahmenbedingungen für die Grenzregionen durch die
Schaffung des Binnenmarkts und der Wirtschafts- und Währungsunion sowie die bevor-
stehende Erweiterung der Union um die Länder Mittel- und Osteuropas sowie um Malta
und Zypern, ändern; in der Erwägung, dass daher die Liste der im Rahmen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit förderfähigen Gebiete aktualisiert werden muss,
um diesen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,

F. in der Erwägung, dass der Prozess der Erweiterung der Europäischen Union um weitere
Länder Schritte zur sozialen, wirtschaftlichen und räumlichen Integration einschließen
muss,

1) ABl. C 172 vom 18. 6. 1999, S. 1.
2) ABl. C 349 vom 3. 12. 1999, S. 1.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3947

G. in der Erwägung, dass der europäische Raum im Hinblick auf eine harmonische
Entwicklung der Union als Einheit gesehen werden muss und dass die Integration der
Grenzgebiete ein wesentliches Element der Entwicklung einer zukünftigen europäischen
Raumordnungspolitik darstellt, die auf der Umsetzung des im Rahmen der Europäischen
Raumentwicklungsperspektive vorgesehenen Polyzentrismus basiert,

H. in Anbetracht der Tatsache, dass die interregionale Zusammenarbeit einen wichtigen
Beitrag zur Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Prozess
der europäischen Integration leistet,

I. in der Erwägung, dass eine aktivere Beteiligung und eine allgemeine Aufwertung der Rolle
der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die
Gemeinschaftsinitiativen gefördert werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen
Rahmens und des unterschiedlichen Entwicklungsstands auf beiden Seiten der Grenze nur
sehr eingeschränkte Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit haben,

J. in der Erwägung, dass mittels Gemeinschaftsinitiativen nur solche Maßnahmen zu
finanzieren sind, die einen gemeinschaftlichen Mehrwert darstellen oder versuchen, die
durch die Gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) erfassten Probleme zu beheben,

K. in der Erwägung, dass schädliche Auswirkungen durch die parallele Entwicklung
unterschiedlicher Infrastrukturprojekte auf beiden Seiten der Grenze vermieden werden
müssen und dass es erforderlich ist, gemeinsame Entwicklungsstrategien mit innovativen
Konzepten im Hinblick auf die Verwaltungsorgane zu gewährleisten,

L. angesichts der breiten Zustimmung, die die Gemeinschaftsinitiative INTERREG II
gefunden hat, und der Tatsache, dass ihr anerkannter Erfolg zur Schaffung einer echten
Raumordnungspolitik der Gemeinschaft beitragen könnte,

1. begrüßt die Fortführung von INTERREG; stellt mit Zufriedenheit fest, dass wesentliche, in
früheren Berichten des Parlaments zu INTERREG enthaltene Empfehlungen von der
Kommission in ihrem vorliegenden Entwurf von Leitlinien aufgegriffen wurden;
unterstützt die prioritäre Stellung von INTERREG III sowie die entsprechende finanzielle
Dotierung;

2. bedauert die späte Vorlage des Entwurfs durch die Kommission und die Tatsache, dass
weder die Regionen noch repräsentative regionale Organisationen in die Vorbereitung des
Entwurfs eingebunden waren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in
Zukunft insbesondere im Rahmen der Programmierung und Umsetzung der drei Bereiche
von INTERREG eine stärkere Einbindung der regionalen Ebene sicherzustellen;

3. stellt mit Besorgnis fest, dass durch die verspätete Vorlage des Entwurfs durch die
Kommission eine direkte Verbindung zwischen INTERREG II und INTERREG III nicht
möglich ist; bedauert, dass dadurch Planungsunsicherheiten und Finanzierungslücken
entstehen; fordert, dass die Planungszeiträume künftig genau mit dem Geltungszeitraum für
die Gemeinschaftsinitiativen zusammenfallen, um eine kontinuierlichere
Programmplanung zu gewährleisten;

4. hält es für notwendig, die bereits im Rahmen von INTERREG II eingeleiteten Initiativen
zu fördern, um die Ergebnisse aus den ersten INTERREG-Programmen zu nutzen und die

Drucksache 14/3947 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schon begonnenen Projekte der überbetrieblichen und der interadministrativen
Zusammenarbeit zu Ende zu führen;

5. bedauert und bemängelt, dass bevor ihm von der Kommission die Leitlinien für
INTERREG III vorgelegt wurden, nicht eine genaue Bestandsaufnahme hinsichtlich
INTERREG II vorgenommen wurde, die es ermöglicht hätte, daraus Lehren für die neue
Programmgeneration zu ziehen;

6. wünscht, dass ihm rechtzeitig für seine Prüfung der Halbzeit-Bewertung von
INTERREG III eine Bilanz hinsichtlich INTERREG II vorgelegt wird;

7. ist besorgt über die Folgen, die sich durch die verspätete Einleitung von INTERREG III für
die begünstigten Regionen ergeben und insbesondere über den drohenden Verlust von
Finanzmitteln für diesen Zeitraum zwischen dem Ende der Anwendung von INTERREG II
und der tatsächlichen Einleitung von INTERREG III und fordert die Kommission auf, die
Folgen ihrer Versäumnisse abzuwenden;

8. wünscht, dass ihm so bald wie möglich eine Übersicht über die Inanspruchnahme der für
das Programm INTERREG II bewilligten Mittel vorgelegt wird;

9. hält eine Ausweitung der im Rahmen der grenzüberschreitenden Kooperation
förderfähigen Gebiete auf allen Regionen der Adria für unverzichtbar, damit INTERREG
als Instrument zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den Regionen der Adria und des
Balkan genutzt und das Ziel einer Konsolidierung der wirtschaftlichen, sozialen und
politischen Stabilität dieser Gebiete weiterverfolgt werden kann;

10. wünscht im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union um Malta und im Zuge
des Prozesses von Barcelona die Aufnahme jener sizilianischer Provinzen, die eine
Seegrenze zu diesem Bewerberland haben, in die Liste der im Rahmen der grenzüber-
schreitenden Kooperation förderfähigen Gebiete;

11. teilt die Ansicht der Kommission, dass die grenzüberschreitende, transnationale und
interregionale Kooperation weiter vertieft werden muss; stellt fest, dass die gewonnenen
Erfahrungen eine ausreichende Garantie dafür sein sollten, dass im Rahmen von
INTERREG III eine echte grenzüberschreitende Zusammenarbeit möglich sein wird;

12. begrüßt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der Programme INTERREG - PHARE (CBC
= cross border cooperation) auf regionaler und mehrjähriger Grundlage entwickelt worden
ist, wobei die lokalen Behörden eine bedeutende Rolle spielen, und hofft, dass eine
entsprechende Zusammenarbeit auch im Rahmen der Programme INTERREG - TACIS
(CBC) entwickelt wird;

13. begrüßt es, dass die Begleit- und die Lenkungsausschüsse, die Verwaltungsbehörden und die Zahlstellen einen
wirklich grenzübergreifenden bzw. transnationalen Charakter haben müssen;

14. gibt zu bedenken, dass sich die Beschlüsse der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der
Klimasituation und zur CO2-Reduzierung in der von INTERREG III geförderten
grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit widerspiegeln müssen;

15. begrüßt die Ausrichtung in jene drei Bereiche, die sich aus der Zusammenfassung
entsprechender Prioritäten der laufenden Programmplanungsperiode ergeben; macht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3947

jedoch Vorbehalte geltend, bis es Kenntnis von der Beurteilung der Ergebnisse von
INTERREG II hat;

16. begrüßt die Festlegung von finanziellen Quoten für die einzelnen Ausrichtungen sowie die
indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten und hält eine flexible Marge für IIIA und IIIB
für sinnvoll; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten
die INTERREG-Mittel nicht für die bloße Umsetzung ihrer nationalen politischen
Leitlinien verwenden, und darauf zu achten, dass die Entwicklung der begünstigten
Regionen gerecht gefördert wird, indem diese Regionen ihre Quoten so aufteilen, dass die
Mittel zugunsten der förderfähigen Gebiete gerecht gestaffelt werden, wobei insbesondere
dem Bedarf dieser Regionen und ihrer Kapazität, Projekte durchzuführen, Rechnung
getragen wird;

17. sieht in der indikativen Liste der Kooperationsthemen für IIIA ausreichend Ansatzpunkte
für qualitativ hochwertige, grenzüberschreitende Projekte; erkennt, dass sich die Liste der
förderfähigen Gebiete aus den derzeitigen Kooperationsräumen ableitet; bedauert, dass die
Gebiete in Insellage und in äußerster Randlage in Bezug auf IIIA nicht hinreichend be-
rücksichtigt werden, obwohl anerkannt worden ist, dass diese Gebiete besonderer Auf-
merksamkeit bedürfen; fordert die Kommission daher auf, klare und unanfechtbare
Fördergrundsätze festzulegen, den Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel mehr Flexibilität bei der Auswahl der Kooperationsräume für IIIA
einzuräumen;

18. ist der Auffassung, dass in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gesteigerter Wert
auf die Verbesserung der Voraussetzungen für die Wirtschaftstätigkeit kleiner und
mittlerer Unternehmen, insbesondere von Kleinstunsternehmen und Handwerksbetrieben
gelegt werden muss, da diese Unternehmen die meisten Arbeitsplätze schaffen und in
Zeiten wirtschaftlicher Probleme ein stabilisierender Faktor sind;

19. begrüßt die Möglichkeit, Netze lokaler Dienstleistungen und Entwicklungs- und Beschäfti-
gungsinitiativen durch die Ausrichtung A zu unterstützen und erwartet, dass diese
ausreichend Berücksichtigung finden;

20. betont auch die zentrale Bedeutung der Förderung regionaler Verkehrsverbindungen und
Energieversorgungsprojekte in den Grenzregionen innerhalb der Union und an ihren
Grenzen;

21. befürchtet im Fall von IIIB und im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Mitteln eine
zu starke inhaltliche Einschränkung und schlägt auch hier eine nicht erschöpfende Liste der
Maßnahmen vor, die für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommen;
wünscht, dass die Kooperationsräume im Rahmen der Ausrichtung IIIB denjenigen der
derzeitigen Ausrichtung IIC entsprechen, um die bestehende Zusammenarbeit zwischen
den Regionen nicht zu gefährden, wobei den Regionen in extremer Randlage besondere
Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert die Kommission auf, klarzustellen, in welchem
Umfang IIIA-Aktivitäten durchgeführt werden können, um die Zusammenarbeit zwischen
Insel- und Küstenregionen zu verstärken;

22. ist mit der Kommission der Meinung, dass im Rahmen von Ausrichtung IIIB ausgewählte
Maßnahmen praktische, sichtbare und innovative Ergebnisse zeitigen sollen;

23. misst gerade im Hinblick auf den zu erzielenden Mehrwert der Gemeinschaftsinitiative der
Ausrichtung C große Bedeutung bei; bedauert die geringe budgetäre Dotierung von IIIC;

Drucksache 14/3947 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fordert die Kommission auf, die Modalitäten für die Umsetzung dieser Ausrichtung zu
präzisieren; fordert die Kommission auf, die Regionalbehörden in die Vorbereitung,
Verwaltung und Umsetzung dieser Ausrichtung einzubinden und insbesondere die
Kooperation zwischen Gebieten aus unterschiedlichen Kooperationsräumen im Rahmen
der regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen;

24. begrüßt den Ansatz der Kommission, Netzwerke zur interregionalen und interkommunalen
Zusammenarbeit zu unterstützen; betont hier noch einmal die Kohärenz zwischen
INTERREG IIIC und den EU-Programmen für eine dezentralisierte Zusammenarbeit im
Bereich der Außenpolitik sowie die Möglichkeiten für europäische lokale Gemeinden,
einen integrierten internationalen Erfahrungsaustausch sowie Zusammenarbeit zu
entwickeln;

25. ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit an den Binnengrenzen zur unproblematischen
Abwicklung alltäglicher Angelegenheiten der Bürger führen muss; erwartet daher, dass die
Projekte des Programms auch die Verwirklichung der Grundrechte der Arbeitnehmer,
Sozial- und Krankheitsschutz sowie der Freizügigkeit fördern;

26. fordert die Kommissionsdienststellen auf, die verschiedenen Instrumente - ISPA, MEDA,
PHARE, SAPARD, TACIS und EEF -, die in Drittländern für Kooperationsprojekte
eingesetzt werden, besser mit INTERREG abzustimmen; weist erneut darauf hin, dass diese
Abstimmung der Instrumente eine unverzichtbare Voraussetzung für eine echte
Kooperation ist; fordert die Kommission erneut auf, die Schaffung eines einzigen
gemeinsamen Fonds zu prüfen; fordert die Kommission auf, ihm vor dem 1. Juni 2000
ihren Bericht über die Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung von INTERREG
mit den verschiedenen obengenannten Gemeinschaftsinstrumenten vorzulegen;

27. bekräftigt, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen rechtlichen und politischen
Gegebenheiten in der Union eine stärkere Flexibilität im Zusammenhang mit den Kom-
petenzen der Regionen und Gemeinden erforderlich ist; fordert die Kommission deshalb
auf, zum Zwecke einer wirkungsvolleren Zusammenarbeit die Schaffung von
gemeinsamen Verwaltungsorganen mit transnationalem und grenzüberschreitendem
Charakter zu unterstützen;

28. ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie die Anwendung der Leitlinien der
allgemeinen Regelung gewährleisten will, darauf achten muss, dass die Mitgliedstaaten und
die Gebietskörperschaften die Wirtschafts- und Sozialpartner über Grundsatzerklärungen
hinaus am gesamten Planungs- und Durchführungsprozess des Programms effektiv
beteiligen und diese Beteiligung prüfen;

29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle und Verantwortung der
Regionen an den EU-Grenzen nicht nur in der Erarbeitung regionaler
Entwicklungskonzepte, sondern auch in der Umsetzung ihrer Kompetenzen zu stärken, das
bedeutet auch, dass ein Teil der technischen Hilfe den Regionen dafür zur Verfügung
gestellt werden soll;

30. stellt fest, dass transnationale Projekte mit Drittländern im Rahmen von INTERREG
oftmals an fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten in diesen Ländern scheitern;

31. ersucht daher die Kommission dringend, dafür zu sorgen, dass die verfahrensmäßigen
Unvereinbarkeiten – beispielsweise zwischen PHARE-CBC-Verordnung und den
INTERREG-Leitlinien nicht zu einer Blockade der EFRE-kofinanzierten Projekte führen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3947

32. erinnert daran, dass 50% der Arbeitslosigkeit auf strukturelle Arbeitslosigkeit
zurückzuführen ist, erwartet daher, dass die zur Verfügung gestellten INTERREG-Mittel
die nationalen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung ergänzen; betont die
Bedeutung der Gemeinschaftsinitiativen für die Verbesserung der Beschäftigung in dünn
besiedelten Gebieten;

33. fordert die Kommission auf, die Interventionen in den Mitgliedstaaten, für die
INTERREG-Mittel zur Verfügung gestellt werden, genau zu bewerten, die
Komplementarität mit anderen Strukturfondsinterventionen genau zu überwachen und die
Kontrollmaßnahmen anzuwenden;

34. fordert die Kommission nachdrücklich auf, darauf zu achten, dass die Durchführung von
Vorhaben im Rahmen von INTERREG nicht gegen die allgemeinen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft verstößt;

35. weist darauf hin, dass durch die möglichen neuen Aspekte im Rahmen von INTERREG der
EFRE seine Verwaltungskapazität in den Bereichen, in denen zurzeit noch Erfahrung
fehlt, wie z. B. Humanressourcen, Chancengleichheit, Fremdenverkehr, ländliche
Entwicklung oder Förderung der Beschäftigung, beweisen muss;

36. lehnt die Zuhilfenahme eines externen Dienstleistungsanbieters als Büro für technische
Assistenz durch die Kommission kategorisch ab;

37. fordert die Kommission auf, sich hinsichtlich der Finanzierung der technischen Hilfe an
die Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 zu halten;

38. begrüßt es, dass eine europäische Beobachtungsstelle für die grenzüberschreitende, trans-
nationale und interregionale Zusammenarbeit herangezogen wird, um die Entwicklung des
räumlichen Zusammenhalts, der Raumordnung und des Verhältnisses zwischen Zentrum
und Randregionen zu überwachen und so die bestehenden Ungleichgewichte zu ermitteln;

39. ist der Auffassung, dass eine finanzielle Einbeziehung der regionalen und lokalen Akteure
bzw. eine verstärkte Beteiligung der lokalen Verbände und des privaten Sektors
unerlässlich ist;

40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, lokale und regionale Behörden, das
Europäische Parlament und den Ausschuss der Regionen an der Ausarbeitung eines
Arbeitsprogramms für die Beobachtungsstelle zu beteiligen;

41. bedauert es, dass die Mitteilung der Kommission keine Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten enthält, die darauf abzielen, die innerstaatlichen Verfahren und
Rechtsvorschriften für die Einreichung und Prüfung der Vorhaben durch die
innerstaatlichen Behörden sowie für die Finanzierung, Durchführung und Kontrolle zu
vereinfachen;

42. fordert die nationalen Behörden und die Gebietskörperschaften auf, die Zahlungen an die
Endempfänger so rasch wie möglich abzuwickeln;

43. fordert die Kommission auf, es regelmäßig über die Durchführung von INTERREG zu
unterrichten, eine größtenteils gerechtfertigte Forderung in Anbetracht des unvollständigen
Charakters ihres Vorschlags;

44. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und den Regierungen
der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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