BT-Drucksache 14/39

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes

Vom 17. November 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/39 vom 17.11.1998

Gesetzentwurf der Fraktion der PDS zur Wiedereinführung des
Schlechtwettergeldes =

17.11.1998 - 39

14/39

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Ruth Fuchs
und der Fraktion der PDS
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes

A.
Problem
Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 wurde das Schlechtwettergeld
eingeschränkt und ein Auslaufen der Schlechtwettergeldregelung zum 29.
Februar 1996 beschlossen. Durch das Gesetz zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 20. September
1994 wurde dieser Termin auf den 31. Dezember 1995 vorverlegt. Seit dem
1. Januar 1996 werden Arbeitsausfälle infolge ungünstiger Witterung in
der Winterperiode hauptsächlich durch tarifvertraglich vereinbarte
Leistungen der Bauwirtschaft gesichert. Die Leistungen der
Bauwirtschaft werden erst ab der 151. durch Witterungseinflüsse
ausgefallenen Arbeitsstunde von der Bundesanstalt für Arbeit durch das
beitragsfinanzierte Winterausfallgeld ergänzt.
Die tarifliche Regelung hat sich in den vergangenen drei
Winterbauperioden nicht bewährt, sondern zu vermehrten Entlassungen
geführt. Daran änderte auch die Verabschiedung der "Gravenbräucher
Erklärung" vom 12. April 1997 nichts, mit der die Tarifvertragsparteien
die Verwendungen von Arbeitszeitguthaben aus den Sommermonaten für die
Winterbauperiode vereinbarten. Die Arbeitslosigkeit im Bauhauptgewerbe
hat in den vergangenen Winterperioden erheblich zugenommen und belastet
die Bundesanstalt für Arbeit, obwohl die Abschaffung des
Schlechtwettergeldes eine Entlastung bringen sollte.
B.
Lösung
Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Neunte Abschnitt
"Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft" durch
eine Neufassung ersetzt, mit der die bis zum 31. Dezember 1993 geltende
Schlechtwettergeldregelung wiedereingeführt wird.
C.
Alternativen
Keine
D.
Kosten
Durch die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes in Anlehnung an die
bis zum 31. Dezember 1993 geltende Regelung kommt es zu Minderausgaben
beim Arbeitslosengeld sowie zu Mehrausgaben durch die Auszahlung des
Schlechtwettergeldes. Je nach Witterungslage ist mit einer Entlastung
des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit zu rechnen. Nicht näher
quantifizierbare Minderausgaben der Kommunen für Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz sind zu erwarten.

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt
geändert:
1.
Der Neunte Abschnitt -- §§ 209 bis 216 -- erhält folgende Fassung:
"Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Erster Unterabschnitt
[Grundsätze]
§ 209
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung in der
Bauwirtschaft durch
a)
Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei
Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit (§ 210);
b)
Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§§ 212 bis
215).
(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnitts sind
1.
Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche und juristische Personen,
Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von
Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen
anbieten;
2.
Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die
überwiegend Bauleistungen erbringen;
3.
Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
(3) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als
Förderungszeit die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März und
Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.
(4) Anspruch auf Leistungen haben Arbeitnehmer des Baugewerbes in
Betrieben, die den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch
Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige
Beschäftigung zu fördern ist. Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob
dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in
wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird.
Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte
oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes
gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder
Bauteile für den Markt herstellen, darf es in die Förderung nicht
einbeziehen. Es soll nach Möglichkeit den fachlichen Geltungsbereich
tariflicher Regelungen berücksichtigen und vorher die
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören.
Zweiter Unterabschnitt
Wintergeld
§ 210
Gewährung von Wintergeld, Trennungsbeihilfen
(1) Arbeitnehmern, die in Betrieben des Baugewerbes, in denen die
Voraussetzungen des § 212 erfüllt sind, auf einem
witterungsunabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in
der Förderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Wintergeld gewährt. Dies
gilt nicht für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar. Das Wintergeld
beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde.
(2) Das Wintergeld wird für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der
witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder
sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden
gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs.1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
leisten. Es darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen,
in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise
witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Es bestimmt ferner die zuständigen
Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen
ist.
§ 211
Form der Anträge; Nachweis der Voraussetzungen
(1) Die Leistungen nach § 210 sind schriftlich bei dem Arbeitsamt zu
beantragen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle
liegt.
(2) Das Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom
Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung
bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der
Schlechtwetterzeit zu stellen. Den Antrag kann auch die
Betriebsvertretung stellen.
(3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld gewährt wird, haben für
jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung
Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu
führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
Dritter Unterabschnitt
[Schlechtwettergeld]
§ 212
Gewährung von Schlechtwettergeld
Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt,
wenn
1.
in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus Witterungsgründen
gekündigt werden kann,
2.
bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine
Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden
Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. Dezember bis 1.
Januar umfaßt, gewährleistet ist.
§ 213
Voraussetzungen für die Gewährung
(1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn
1.
der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe
verursacht ist,
2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der betriebsüblichen
Arbeitszeit ausfällt.
(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des Absatzes 1 liegen nur vor,
wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost)
oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz
einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung,
Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien
und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht
zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich
durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung
der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
§ 214
Anspruchsberechtigte; Dauer des Anspruchs
(1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer
1.
bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem witterungsabhängigen
Arbeitsplatz als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung (§§ 24 und 25) steht,
2.
infolge des Arbeitsausfalles für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt
bezieht. Vermögenswirksame Leistungen für Ausfallstunden schließen den
Anspruch nicht aus. Gleiches gilt für Arbeitsentgelt, das unter
Anrechnung des Schlechtwettergeldes gezahlt wird und zusammen mit
diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfügig höher ist als das
Schlechtwettergeld.
(2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Tage, an denen das
Arbeitsverhältnis fortbesteht. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis
gekündigt ist, wird Schlechtwettergeld gewährt, solange sie keine
andere angemessene Arbeit aufnehmen können.
(3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Ausfallstunden im
Rahmen der tarifvertraglichen Arbeitszeit.
(4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für Tage, an denen
die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen ausfällt,
insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche
Feiertage, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht,
sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur
kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Absatz 1 Nr.2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 215
Bemessung und Höhe des Schlechwettergeldes
(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlechtwettergeldes gilt § 178
entsprechend.
(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn
(Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts
im Sinne des § 178 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das
sie in den letzten mindestens dreizehn Wochen umfassende
Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der
Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben.
Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche
Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
§ 216
Form der Anzeige des Arbeitsausfalls und des Antrags auf
Schlechtwettergeld
(1) Die Arbeitsausfälle (§ 213 Abs.1) einer Kalenderwoche sind vom
Arbeitgeber spätestens am dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen
folgenden Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle
liegt, schriftlich anzuzeigen; die Anzeige kann auch die
Betriebsvertretung erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder
verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für die Arbeitsausfälle
der Kalenderwoche nicht gewährt werden.
(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom
Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung
bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der
Schlechtwetterzeit bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die
für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt; den Antrag kann auch die
Betriebsvertretung stellen.
(3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gewährt wird,
haben während der Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag
Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu
führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
§ 216a
Durchführungsvorschriften der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das
Verfahren bei der Durchführung der §§ 210 bis 216. Sie kann ferner die
Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend von § 211 Abs.1 bestimmen."
2.
§ 354 erhält folgende Fassung:
"§ 354
Grundsatz

Die Mittel für das Wintergeld werden, einschließlich der
Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung
dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes,
in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, durch
Umlage aufgebracht."
3.
In § 355 werden nach dem Wort "Arbeitnehmer" das Komma, die Worte
"deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus
witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann" sowie das
nachfolgende Komma gestrichen.
4.
§ 357 wird wie folgt geändert:

a)
Der bestehende Text wird Absatz 1.

b)
Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:


"(2) Die Winterbau-Umlageverordnung in der Fassung vom 27. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2486) wird am Tage der Verkündung dieses Gesetzes
durch eine Wintergeld-Verordnung ersetzt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung kann im Rahmen dieser Verordnung der
Neufassung des Gesetzes zum 1. Januar 1999 durch Ausnahmeregelungen bis
zum 31. März 1999 Rechnung tragen."
5.
Änderungen weiterer Paragraphen:

a)
In der Inhaltsübersicht wird der Neunte Abschnitt des Vierten Kapitels
wie folgt gefaßt:
"Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
in der Bauwirtschaft
Erster Unterabschnitt
Grundsätze


§ 209 Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Wintergeld


§ 210 Gewährung von Wintergeld, Trennungsbeihilfen


§ 211 Form der Anträge; Nachweis der Voraussetzungen
Dritter Unterabschnitt
Schlechtwettergeld


§ 212 Gewährung von Schlechtwettergeld


§ 213 Voraussetzungen für die Gewährung


§ 214 Anspruchsberechtigte; Dauer des Anspruchs


§ 215 Bemessung der Höhe des Schlechtwettergeldes


§ 216 Form der Anzeige des Arbeitsausfalls und des Antrags auf
Schlechtwettergeld


§ 216a Durchführungsvorschriften der Bundesanstalt".

b)
In § 3 Abs.1 Nr.11 und Abs.5, § 24 Abs.3 Nr.1, § 313 Abs.3, § 315
Abs.4, §§ 317, 319, 320 Abs.1 und 3, § 323 Abs.2, § 324 Abs.2, § 325
Abs.4, § 327 Abs.1 und 3, § 328 Abs.3 und § 333 Abs.1 wird das Wort
"Wintergeld" durch das Wort "Schlechtwettergeld" bzw. das Wort
"Winterausfallgeldes" durch das Wort "Schlechtwettergeldes" ersetzt.

c)
In § 134 Abs.2 Nr.3 werden die Worte "oder eine Winterausfallgeld-
Vorausleistung (§ 211 Abs.3)" gestrichen.

d)
In § 170 Abs.4 Satz 3 wird Nummer 2 ersatzlos gestrichen, die
bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummer 2 und 3.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 3 Nr.2 wird das Wort "Winterausfallgeld" durch das Wort
"Schlechtwettergeld" ersetzt.
2.
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wird das Wort "Winterausfallgeld" durch
das Wort "Schlechtwettergeld" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Angabe "§ 211 Abs.1" durch die Angabe "§
209 Abs.2 Nr.3" ersetzt.
2.
In § 5 Abs.2 wird die Angabe "§ 211 Abs.1" durch die Angabe "§ 209
Abs.2 Nr.3" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1998
Dr. Heidi Knake-Werner
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Wegfall des Schlechtwettergeldes hat in den Wintermonaten zu einer
höheren Arbeitslosigkeit im Baugewerbe geführt, da die knapp
kalkulierenden Baufirmen zu ihrer Entlastung bei Arbeitsausfall in der
Schlechtwetterperiode vermehrt Kündigungen aussprechen. Zum Teil werden
dabei rechtswidrige Absprachen über künftige Wiedereinstellungen
getroffen, und das Versprechen einer möglichen Weiterbeschäftigung wird
schon Monate vor dem Kündigungstermin als Druckmittel gegen die
Beschäftigten eingesetzt.
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit übertreffen die Ausgaben für
zusätzliche Arbeitslosengeldzahlungen an aus Einsparungsgründen
entlassene Bauarbeiter die Einsparungen beim Schlechtwettergeld
erheblich. Die Gewerkschaft BAU ging im vergangenen Jahr von etwa 1
Mrd. DM aus. Für die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes sprechen
deshalb auch Einsparungsgründe.
Gleichzeitig sind die Beschäftigten des Baugewerbes gegenüber anderen
Beschäftigen benachteiligt, die im Fall von Produktionsausfällen
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Die Wiedereinführung des
Schlechtwettergeldes würde dieser rechtlichen Ungleichbehandlung ein
Ende setzen.
Die Abschaffung des Schlechtwettergeldes hat sich auch als schädlich
für die Entwicklung des Baugewerbes erwiesen. Bekanntlich waren für die
Einführung des Schlechtwettergeldes nicht nur soziale, sondern gerade
auch wirtschaftliche Gründe maßgeblich. Das ganzjährige Bauen ist
volkswirtschaftlich rentabler, verlängert die Betriebszeiten der immer
kostenintensiveren Ausrüstungen und macht die Bauberufe attraktiver.
Die jetzige tarifliche Lösung belastet die Tarifverhandlungen und
zwingt die Sozialpartner zur Lösung von wirtschaftspolitischen
Problemen. Um die Politik nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen,
wurde im vorliegenden Entwurf ausdrücklich darauf verzichtet, jene
alten Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes in das SGB III zu
übernehmen, die die produktive Winterbauförderung betreffen. Es kann
nicht die Aufgabe der Sozialkassen sein, mit Beitragsgeldern
Subventionen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung zu finanzieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Neunte Abschnitt wird vollständig gestrichen und durch eine
Textfassung ersetzt, mit der bis zum 31. Dezember 1993 geltende
Vorschriften über das Wintergeld und das Schlechtwettergeld
wiederhergestellt werden.
Zu den Nummern 2 bis 4
Die Vorschriften über die Winterbau-Umlage werden der Wiedereinführung
des Schlechtwettergeldes angepaßt. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung wird beauftragt, die Erhebung der Umlage für das
Wintergeld auf dem Verordnungswege zu regeln. Mit dem Außerkrafttreten
der Winterbau-Umlageverordnung am Tage der Verkündung dieses Gesetzes
erhält das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die
Möglichkeit, die Höhe der Umlage für den Zeitraum bis zum 31. März 1999
unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Beträge und des
voraussichtlichen Bedarfs festzusetzen.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu den Artikeln 2 und 3
Redaktionelle Folgeänderungen in anderen Gesetzen.
Zu Artikel 4
Die Wiedereinführung des Schlechtwettergeldes ist dringend geboten.
Deshalb ist ein Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen eines
beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens zum 1. Januar 1999 vorgesehen.

17.11.1998 nnnn

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