BT-Drucksache 14/3846

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/3091- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über die Seeschifffahrt

Vom 6. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3846

14. Wahlperiode

06. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3091 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Südafrika über die Seeschifffahrt

A. Problem

Auf das Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika und die dazu
gehörende Anwendungsvereinbarung findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzge-
bung bezieht. Daher ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages in der
Form eines Bundesgesetzes erforderlich.

B. Lösung

Zustimmung durch Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 14/3091 –

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Wurden nicht erörtert.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.
Drucksache

14/

3846

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3091 – anzunehmen.

Berlin, den 28. Juni 2000

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald

Vorsitzender

Hans-Michael Goldmann

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

3846

Bericht des Abgeordneten Hans-Michael Goldmann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/3091 in seiner 99. Sitzung am 13. April 2000 in
erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zur federführenden Beratung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet die ge-
mäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderli-
che Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem Ab-
kommen vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repub-
lik Südafrika über die Seeschifffahrt und der dazu gehören-
den Anwendungsvereinbarung. Das Abkommen beruht auf
dem Prinzip der Nichtdiskriminierung und Gleichberechti-
gung der Schiffe im gegenseitigen Seeverkehr und gewährt
Inländergleichbehandlung für die Benutzung der Häfen. Es
regelt die Behandlung von Schifffahrtsunternehmen, Schiff,
Kapitän, Besatzung, Fahrgästen und Gütern im jeweils an-

deren Vertragsstaat und enthält Bestimmungen über den
Transfer von Frachteinnahmen. Des Weiteren regelt es tech-
nische Fragen des Seeverkehrs zwischen beiden Ländern.
Im Rahmen von Konsultationen sollen die Durchführung
des Abkommens überwacht und regelmäßig Fragen des
zweiseitigen Seeverkehrs sowie allgemeine Fragen der in-
ternationalen Schifffahrt behandelt werden.

III. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 749. Sitzung am 17. März 2000
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
die Vorlage in seiner 37. Sitzung am 28. Juni 2000 behan-
delt und hat einstimmig beschlossen, die Annahme des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung zu empfehlen.

Berlin, den 28. Juni 2000

Hans-Michael Goldmann

Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.