BT-Drucksache 14/3834

Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3834
14. Wahlperiode 04. 07. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva-Maria Kors, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf
Bauer, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Dr. Hans Georg Faust, Ulf Fink, Hubert Hüppe,
Dr. Harald Kahl, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Hans-Peter Repnik, Heinz
Schemken, Annette Widmann-Mauz, Aribert Wolf, Wolfgang Zöller und der
Fraktion der CDU/CSU

Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen zur Verordnung
der häuslichen Krankenpflege

Das 2. Neuordnungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (2. NOG)
von 1997 hatte zum Anliegen, in der gesetzlichen Krankenversicherung die
Selbstverwaltung zu stärken. Die Verbände der nichtärztlichen Leistungserbrin-
ger sollten in mehreren Bereichen mit den Krankenkassen im sog. Partner-
schaftsmodell Vereinbarungen auf Bundesebene über die zu erbringenden Leis-
tungen schließen, um auf diese Weise an der Normsetzung beteiligt zu werden.
Zu diesem Zweck wurden die §§ 39a (Stationäre Hospize), 111a (Vorsorge und
Rehabilitation), 125 (Heilmittel) und 132a (Häusliche Krankenpflege) in das
SGB V eingeführt. In letzter Zeit haben dabei die Verhandlungen über statio-
näre Hospize und über die häusliche Krankenpflege besondere Schwierigkeiten
bereitet.

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sollen
die Verordnungsgrundlage für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft-
liche Versorgung der Versicherten darstellen und den besonderen Erfordernis-
sen der Versorgung psychisch Kranker Rechnung tragen.

Nach § 92 Abs. 7 SGB V hat der Bundesausschuss die Aufgabe, in den Richt-
linien die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Ziel-
setzung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus auch Inhalt und Um-
fang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen
Leistungserbringer und dem Krankenhaus festzulegen.

Durch die Richtlinien und die gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die
einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, die von den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen von
Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu ver-
einbaren sind, wird eine im ganzen Bundesgebiet qualitativ gleichwertige Ver-
sorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt.

Am 25. Oktober 1999 hat der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen erst-
mals auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Partnerschaftsmodells Richt-
linien zur häuslichen Krankenpflege beschlossen. Das Bundesministerium für
Gesundheit hat diese Richtlinien mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 bean-

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standet, weil die vorgelegten Richtlinien den Anspruch des Versicherten auf die
Behandlungs- und Grundpflege nach § 37 SGB V nicht in allen Fällen sach-
gerecht ausgestalteten und so den Versichertenanspruch auf Krankenbehand-
lung in unzulässiger Weise einengten. In der Folge hat das Bundesministerium
für Gesundheit mit den Beteiligten Gespräche geführt und als Ergebnis dieser
Gespräche den Bundesausschuss aufgefordert, die Richtlinie inhaltlich zu über-
arbeiten. Der Bundesausschuss hat daraufhin die Richtlinien zur Verordnung
häuslicher Krankenpflege mit Beschluss vom 16. Februar 2000 überarbeitet
und erneut dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Die
nunmehr vorgelegten Richtlinien wurden nicht beanstandet, da sie nach Auf-
fassung des Bundesministeriums für Gesundheit den Leistungsanspruch der
Versicherten auf häusliche Krankenpflege in ausreichendem, zweckmäßigem
und wirtschaftlichem Maße ausgestalten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. In welchem Rangverhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung
die Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen einerseits
und die Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und
der für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene andererseits?

2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Richtlinienkompetenz des
Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen auch die inhaltliche Ausge-
staltung der häuslichen Krankenpflege umfasst?

Wenn ja, was soll dann Inhalt der Rahmenempfehlungen nach § 132a
SGB V sein?

3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit den Richtlinien und den
Rahmenempfehlungen zwei Regelungen nebeneinander bestehen, die den-
selben Gegenstand zum Inhalt haben?

4. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Regelungsinhalte von
Richtlinien und Rahmenempfehlungen klar voneinander abgegrenzt wer-
den?

Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich?

Wenn ja, wann ist mit einer Gesetzesinitiative zu rechnen?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung Befürchtungen der Spitzenorganisationen
der Pflegedienste, mit den jetzt vom Bundesministerium für Gesundheit
nicht mehr beanstandeten Richtlinien sei eine bedarfsgerechte medizinische
Versorgung der Versicherten mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege
in Frage gestellt?

6. Warum hat das Bundesministerium für Gesundheit in einem Gespräch auf
Abteilungsleiterebene mit den Spitzenverbänden der Pflegedienste deren
Bedenken hinsichtlich der Prophylaxe geteilt, diese gegenüber dem Bundes-
ausschuss Ärzte und Krankenkassen auch artikuliert, bei der erneuten Vor-
lage der Richtlinie aber dennoch auf eine Beanstandung verzichtet?

7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Bundesausschuss Ärzte
und Krankenkassen seiner Verpflichtung nach § 92 Abs. 7 Satz 2 2. Halb-
satz SGB V nachgekommen ist, die Stellungnahmen der in § 132a Abs. 1
Satz 1 genannten Leistungserbringer in seine Entscheidung einzubeziehen?

8. Wie hat das Bundesministerium für Gesundheit die in § 92 Abs. 7 Satz 2
2. Halbsatz SGB V verankerte Pflicht des Bundesausschusses im Rahmen
seiner Prüfung nach § 94 Abs. 1 SGB V berücksichtigt und überprüft?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3834

9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Bundesausschuss die
Verbände der Leistungserbringer ausschließlich durch die Möglichkeit zur
Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme angemessen an der Erarbeitung
der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege beteiligt hat?

10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit einem Anteil der häus-
lichen Krankenpflege (Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung) von 1,05 % an den Gesamtausgaben der gesetz-
lichen Krankenversicherung angesichts der demographischen Entwicklung
auch in Zukunft noch der gesetzlich verankerte Leistungsanspruch der Ver-
sicherten auf häusliche Krankenpflege zu gewährleisten ist?

Berlin, den 4. Juli 2000

Eva-Maria Kors
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid)
Dr. Wolf Bauer
Dr. Sabine Bergmann-Pohl
Dr. Hans Georg Faust
Ulf Fink
Hubert Hüppe
Dr. Harald Kahl
Erich Maaß (Wilhelmshaven)
Hans-Peter Repnik
Heinz Schemken
Annette Widmann-Mauz
Aribert Wolf
Wolfgang Zöller
Friedrich Merz, Michael Glos und FraktionDr. Michael Luther
Dr. Michael Luther

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