BT-Drucksache 14/3801

zu der Verordnung der Bundesregierung -14/3489, 14/3574 Nr. 2.1- Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)

Vom 5. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3801

14. Wahlperiode

05. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 14/3489, 14/3574 Nr. 2.1 –

Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung
– BiomasseV)

A. Problem

Mit der vorliegenden Verordnung auf Drucksache 14/3489 soll für den Anwen-
dungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt werden,
welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromer-
zeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche
Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten
sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des EEG bedarf die Verordnung der Zustimmung
des Deutschen Bundestages.

B. Lösung

Zustimmung zur Verordnung in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung, in
der die im Sinne der Verordnung anerkannte Biomasse enger gefasst und die
Altanlagenregelung entsprechend angepasst wurden.

Mehrheitsentscheidung

C. Alternativen

Annahme der Verordnung auf Drucksache 14/3489 in unveränderter Form.

D. Kosten

Durch die Verordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden weder zusätz-
liche Haushaltsausgaben noch zusätzlicher Vollzugsaufwand. Auch für die
Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine zusätzlichen
Kosten.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert, zuzustimmen:

1.

§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse
im Sinne dieser Verordnung:

1. Altholz, soweit es sich handelt um

a) naturbelassenes und lediglich mechanisch bear-
beitetes Altholz, das nicht mehr als unerheblich
mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist oder

b) verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder ander-
weitig behandeltes Altholz,

und aus Altholz gemäß Buchstabe a oder b erzeugtes
Gas, sofern nicht das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der
Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist.

2. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 2 entgegen-
steht,

3. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -rein-
haltung,

4. Durch anaerobe Prozesse erzeugtes Biogas, sofern
zur Erzeugung weder gemischte Siedlungsabfälle
noch Hafenschlick oder mehr als 10 % Klär-
schlämme eingesetzt werden.

Satz 1 Nr. 2 gilt nur für solche Anlagen, die bis zum 30.
Juni 2003 in Betrieb genommen werden.“

2.

In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2
Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom

erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus
Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen
weiterhin als Biomasse. § 3 gilt insofern nicht."

3.

§ 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Altholz

a) das beschichtet ist und halogenorganische Verbin-
dungen in der Beschichtung enthält,

b) das Rückstände von Holzschutzmitteln enthält,
wobei als Holzschutzmittel bei der Be- und Verar-
beitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider
Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder
Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe
zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz
gelten,

c) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen
(PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in
Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent im
Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 96/59/EG
des Rates vom September 1996 über die Beseiti-
gung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle
(ABL. EG Nr. L 243 vom 24. 9. 1996, Seite 31),

d) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001
Gewichtsprozent,

e) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energeti-
sche Nutzung als Abfall zur Verwertung auf
Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes ausgeschlossen worden ist,“.

Berlin, den 5. Juli 2000

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Christoph Matschie

Vorsitzender

Monika Ganseforth

Berichterstatterin

Franz Obermeier

Berichterstatter

Michaele Hustedt

Berichterstatterin

Birgit Homburger

Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

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Bericht der Abgeordneten Monika Ganseforth, Franz Obermeier, Michaele
Hustedt, Birgit Homburger und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 14/
3489 wurde mit Überweisungsdrucksache 14/3574 Nr. 2.1
vom 9. Juni 2000 zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie und den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten überwiesen.

Der mitberatende

Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie

hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und der F.D.P. empfohlen, der Verord-
nung der Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 in der
in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Fassung –
mit Ausnahme der vom federführenden Ausschuss in der
Sitzung am 5. Juli 2000 beschlossenen Ergänzung von § 3
Nr. 4 um den Buchstaben d (siehe Beschlussempfehlung)
und der entsprechenden Anpassung des letzten Absatzes der
Begründung (Streichung der Worte „sowie der Grenzwert
für quecksilberhaltiges Altholz“) – zuzustimmen.

Der mitberatende

Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten

hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU (bei einer Stimmenthaltung),
der F.D.P. und der PDS empfohlen, der Verordnung der
Bundesregierung auf Drucksache 14/3489 in der in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Fassung – mit Aus-
nahme der vom federführenden Ausschuss in der Sitzung
am 5. Juli 2000 beschlossenen Ergänzung von § 3 Nr. 4 um
den Buchstaben d (siehe Beschlussempfehlung) und der
entsprechenden Anpassung des letzten Absatzes der Be-
gründung (Streichung der Worte „sowie der Grenzwert für
quecksilberhaltiges Altholz“) – zuzustimmen.

II.

Die Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche Stoffe als Bio-
masse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromer-
zeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des
Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der
Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Aner-
kannte Biomasse sind demnach u.a. Abfälle und Nebenpro-
dukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-,
Forst- und Ernährungswirtschaft, während u.a. Altholz mit
einem bestimmten Gehalt an polychlorierten Biphenylen
oder Terphenylen bzw. Quecksilber nicht anerkannte Bio-
masse ist. Im Hinblick auf die Umweltanforderungen wird
auf die für die jeweiligen Stromerzeugungsverfahren sowie
den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften
des öffentlichen Rechts verwiesen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des EEG bedarf die Verordnung der
Zustimmung des Deutschen Bundestages.

III.

Der

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit

hat die Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 14/3489 in seiner Sitzung am 5. Juli 2000 bera-
ten.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leg-
ten einen Änderungsantrag mit drei Maßgaben (siehe Be-
schlussempfehlung) mit folgender Begründung vor:

„Die Nutzung von belasteten Abfällen kommt insbesondere
deshalb nicht in Betracht, da die auf der Grundlage eines
wirtschaftlichen Betriebes der Anlagen ermittelten Tarif-
strukturen des EEG hier ggf. zu Überförderungen führen
können. Da eine weitergehende Differenzierung der
EEG-Vergütungssätze mit Blick auf die jeweiligen einge-
setzten Biomasse-Primärenergieträger kurzfristig nicht
praktikabel ist, wird durch den Ausschluss von belasteten
Abfällen sichergestellt, dass die ökologische wie ökonomi-
sche Solidität des EEG gewahrt bleibt.

Das EEG dient der Förderung regenerativer Energieträger,
um deren Anteil am Energiemix nachhaltig zu steigern. In-
sofern liegt der BiomasseV eine Biomasse-Definition zu-
grunde, die sich im Wesentlichen an drei Grundsätzen ori-
entiert.

Die als Biomasse zugelassenen Stoffe sollen



dem Begriff von ‚erneuerbarer Energie‘ entsprechen,
d.h. es sollen nachwachsende Rohstoffe oder daraus her-
gestellte Produkte sein;



nicht oder nur geringfügig schadstoffbelastet sein, des-
halb sind schadstoffhaltige Abfälle ausgeschlossen.

In der Begründung des EEG wird das Ausschließlichkeits-
prinzip deutlich betont und die Hereinnahme sowohl von
synthetischen als auch von schadstoffbelasteten Stoffen ex-
plizit abgelehnt: ‚Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in
aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick,
behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen
Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer ein-
gesetzt werden.‘

Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesintention und der Ziel-
setzung, abfallwirtschaftliche Fehlentwicklungen zu ver-
meiden und den Biomasse-Begriff gegen synthetische und
schadstoffhaltige Holz-Kunststoff-Verbundprodukte hin-
länglich abzugrenzen, werden belastete und besonders be-
lastete Althölzer aus dem Biomasse-Begriff ausgeschlossen.
Die Definition orientiert sich dabei an der in Vorbereitung
befindlichen Altholzverordnung und greift die Definitionen
für die Altholzkategorien III und IV auf. Die sonstigen Ein-
schränkungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs wer-
den beibehalten.

Mit der Änderung wird auch die Zeitbegrenzung für die Zu-
lassung von Stromerzeugungsanlagen zur Verwertung von
mit Holzschutzmitteln behandeltem Altholz obsolet. Die
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Regelung für Altanlagen stellt den Bestands- und Vertrau-
ensschutz sicher.“

Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ergänzend ausge-
führt, das EEG sei notwendig geworden, weil die durch die
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes vorgenom-
mene Liberalisierung des Strommarktes zu erheblichen
Strompreisreduzierungen geführt habe, die der Stromerzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequellen die wirtschaftliche
Basis entzogen hätten. Die Preisstützung des Stroms aus
diesen Quellen habe man im EEG vorgenommen, aber so
angepasst, dass keine Überförderung stattfinde. Gleichzeitig
beinhalte das EEG die Ermächtigung für eine Verordnung,
in der festzulegen sei, was anerkannte Biomasse sei, was im
Sinne dieses Gesetzes nicht als Biomasse anerkannt werde
und welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus
Biomasse mit welchen Umweltanforderungen möglich
seien. Diese Verordnung liege nun vor. Nicht zur Biomasse
gehörten somit z.B. Textilien, Papier und Pappe, die wieder-
verwertet werden sollten, Biomasse wie Hafenschlick, der
beseitigt werden solle, und Biomasse, die direkt im EEG an-
gesprochen sei (z.B. Klärgas, Deponiegas, etc.). Mit dem
vorgelegten Änderungsantrag habe man nochmals genauer
abgegrenzt, welche Stoffe als Biomasse im Sinne des Geset-
zes gelten sollten und dabei insbesondere die Biomasse be-
rücksichtigt, die anders nicht wirtschaftlich zu verwerten
und auf die Einspeisungsvergütungen aus dem EEG ange-
wiesen sei. Dadurch wolle man die Nutzung erneuerbarer
Energien ausweiten, ohne dass die Gefahr bestehe, dass Alt-
hölzer oder andere Biomasse, die besser beseitigt werden
sollten, dort mit berücksichtigt und gefördert würden.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
die geplante Verordnung habe erhebliche Bedeutung für
eine umweltverträgliche Stromerzeugung auf der Basis von
Biomasse. Holz könne beispielsweise bei der Erzeugung
von Strom aus regenerativen Energiequellen eine große
Rolle spielen. Da es seit geraumer Zeit Techniken gebe, mit
denen schadstoffbelastetes Holz so genutzt werden könne,
dass beispielsweise halogenorganische Stoffe bei den Emis-
sionen praktisch nicht mehr vorhanden seien, hätte man der
Ursprungsfassung der Verordnung, von Kleinigkeiten abge-
sehen, zustimmen können. Den vorgelegten Änderungsan-
trag halte man allerdings für völlig unakzeptabel, da da-
durch bewirkt werde, dass Holz der geplanten Klasse II
(schwach belastetes Holz) zur Verstromung herangezogen
werden solle. Genau dieses Holz wolle man aber in der en-
ergetischen Verwertung nicht haben, da es in die stoffliche
Verwertung gehöre, während schadstoffbelastetes Holz
(überwiegend der Kategorie III) in die Verbrennung gehen
solle, wo es umweltverträglich genutzt werden könne. Viele
Anlagen erfüllten die Emissionsanforderungen weit über
die Grenze der 17. Verordnung zum Bundesimmissions-
schutzgesetz hinaus. Auf der anderen Seite werde durch die
vorgesehene Änderung der Verordnung der Input für die
Zellstoff- und Holzwerkstoffindustrie behindert. Das Argu-
ment, dass für die Stromerzeugung aus belasteten Hölzern
ein Zuschuss nicht erforderlich sei, sei richtig, verkenne
aber, dass die Anlagen, die umweltverträglich Hölzer der
Klasse III energetisch nutzten, auch einen höheren Aufwand
erforderten, so dass eine Förderung durchaus angebracht
sei. Derzeit sei es zudem so, dass die belasteten Hölzer ins

europäische Ausland gingen, wodurch nicht nur volkswirt-
schaftlich ein Verlust entstehe, sondern Berichten zufolge es
dazu komme, dass belastete Holzwerkstoffe zurück nach
Deutschland gelangten. Schließlich sei davor zu warnen,
dass die Annahme der Verordnung in der geänderten Fas-
sung viele anstehende Investitionsentscheidungen in diesem
Bereich negativ beeinflussen werde.

Zu der jetzt von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Fas-
sung der Verordnung habe man zwei Änderungsanträge:

1. Streichung der Formulierung „Satz 1 Nr. 1 gilt nur für
solche Anlagen, die bis zum Juni 2003 in Betrieb ge-
nommen werden“ am Ende des § 2 Abs. 3.
Man sei der Auffassung, dass die Einführung eines Ter-
mins für solche Anlagen nicht sinnvoll sei, wenn man
beabsichtige, dass sich dieser Bereich rasch entwickle
und das Holz entsprechend verwertet werde.

2. Ergänzung von § 3 Nr. 6. durch die Formulierung „es sei
denn, die Energiebilanz bei energetischer Nutzung ist
positiv,“.
Mit der Ziffer 6 werde Klärschlamm als nicht anerkannte
Biomasse eingeordnet. Es sei aber bekannt, dass es
Techniken gebe, wo Klärschlamm nicht als Faul-
schlamm, sondern als Frischschlamm sehr wohl sinnvoll
energetisch verwendet werden könne. Diese gelte es mit
der vorgeschlagenen Formulierung zu berücksichtigen.

Insgesamt gesehen lehne man also die Verordnung unter
Einschluss des Änderungsantrages ab, während man der
Verordnung in der Ausgangsfassung zugestimmt hätte.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde festgestellt, das EEG habe im Bereich energetische
Verwendung von Biomasse zu einer dynamischen Entwick-
lung geführt. Fast in jedem Dorf Deutschlands sei eine ent-
sprechende Anlage in der Planung. Dies sei positiv zu be-
werten. Ausgangspunkt für die Problematik im
Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sei, dass
es keine Verordnung im Abfallbereich für Althölzer gebe.
Es sei also nicht geregelt, was sinnvolle Verwertung sei,
was entsorgt werden müsse, etc. Das EEG und die jetzt vor-
liegende Verordnung regle aber nicht, was verwertet werden
dürfe und was nicht, sondern nur, in welchen Fällen eine
Einspeisungsvergütung gewährt werde. Hier sei insbeson-
dere darauf zu achten, dass man angesichts der erhöhten
Vergütungen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse
nicht zu einer Überförderung komme, da dies insbesondere
beihilferechtlich problematisch sei. Wenn man derartige
schadstoffhaltige Althölzer zur Stromerzeugung verwerten
wolle, sei es erforderlich, eine neue Vergütungsklasse im
EEG zu schaffen. Von daher spreche man sich dafür aus,
nach Vorliegen der angekündigten Altholzverordnung im
Rahmen der geplanten Überprüfung des EEG im Jahre 2002
dieses Problem noch einmal aufzugreifen, aber der jetzt vor-
liegenden Verordnung unter Einschluss der beantragten
Maßgaben zuzustimmen.

Von Seiten der Fraktion der F.D.P. wurde festgestellt, man
halte das EEG nach wie vor im Hinblick auf die Vorgabe
von Preisen und Techniken für verfehlt. Es handle sich hier
um eine klassische Fehlallokation volkswirtschaftlicher
Mittel. Mit der vorliegenden Biomasseverordnung setze
sich dies nahtlos fort. Es gebe eine starke Reglementierung
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und keine Anreize zur Fortentwicklung der Technik. Die in
der Verordnung als anerkannt bezeichnete Biomasse stelle
letztendlich nichts anderes als eine Positivliste dar, die bald
ergänzungsbedürftig sei. Im Änderungsantrag werde zudem
ein guter Teil des Holzes ausgeschlossen, das in entspre-
chenden Anlagen schadlos verwertet werden könne. Die
dazu genannte Begründung einer Überförderung treffe für
das Gesetz insgesamt an vielen Stellen zu. Man lehne des-
halb sowohl die ursprüngliche Verordnung wie auch deren
geänderte Fassung ab.

Von Seiten der Fraktion der PDS wurde darauf hingewiesen,
dass kontaminiertes Holz mehr und mehr in entsprechenden
Kraftwerken eingesetzt werde und nicht mehr in die Son-
dermüllverbrennungsanlagen gelange. Finde dann noch eine
Förderung der Stromerzeugung statt, so verstärke sich die-
ser Prozess. Dies halte man für falsch. Zu kritisieren sei auf
der anderen Seite z.B., dass entsprechend dem geänderten
Verordnungsentwurf verleimtes, beschichtetes, lackiertes

oder anderweitig behandeltes Altholz als Biomasse im
Sinne der Verordnung eingestuft werde. Man habe Zweifel,
ob tatsächlich eine Trennung möglich sei. Von daher spre-
che man sich dafür aus, möglichst umgehend eine Altholz-
verordnung zu schaffen, werde sich aber bei der Abstim-
mung zur vorliegenden Verordnung der Stimme enthalten.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen der F.D.P. und der PDS, den 1. und 2. Änderungsan-
trag der Fraktion der CDU/CSU (s.o.) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, der Verordnung auf Drucksache 14/3489 in der
geänderten Fassung (siehe Beschlussempfehlung) zuzu-
stimmen.

Berlin, den 5. Juli 2000

Monika Ganseforth

Berichterstatterin

Franz Obermeier

Berichterstatter

Michaele Hustedt

Berichterstatterin

Birgit Homburger

Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter

Berichterstatterin

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