BT-Drucksache 14/3760

zu dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz-StSenkG), 14/2683, 14/3074, 14/3366, 14/3640-

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3760

14. Wahlperiode

04. 07. 2000

Beschlussempfehlung

des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG)
– Drucksachen 14/2683, 14/3074, 14/3366, 14/3640 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß

Berichterstatter im Bundesrat: Minister Peer Steinbrück

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 105. Sitzung am 18. Mai 2000 be-
schlossene Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unter-
nehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) wird nach Maßgabe
der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 4. Juli 2000

Der Vermittlungsausschuss

Ortwin Runde

Vorsitzender

Joachim Poß

Berichterstatter

Peer Steinbrück

Berichterstatter
Drucksache

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3760

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)

Zu Artikel 1

(Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an
die in den vorstehenden Absätzen definierten Be-
griffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbe-
trag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes
Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke
diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien
Einnahmen und mindern sich um die nach § 3c
Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“ ‘

2. In Nummer 2 wird § 3 Nr. 40 wie folgt geändert:

a) Satz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-
men aus der Veräußerung oder der Entnahme
von Anteilen an Körperschaften, Personenverei-
nigungen und Vermögensmassen, deren Leis-
tungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder aus
deren Auflösung oder Herabsetzung von deren
Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen
Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
werbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ge-
hören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des
niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu ei-
ner Gewinnminderung geführt hat und soweit
diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz ei-
nes Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ergibt, ausgeglichen worden ist,

b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von An-
teilen an Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen entfällt, deren Leis-
tungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist
in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend an-
zuwenden,“

b) In Satz 2 werden die Wörter „die Buchstaben d bis h“
durch die Wörter „Satz 1 Buchstabe d bis h“ ersetzt.

c) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, so-
weit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind.
Satz 3 gilt nicht, wenn

a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vor-
gang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt

der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungs-
steuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3
bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfin-
det oder

b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund
eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1
Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erwor-
ben worden sind, es sei denn, die eingebrachten
Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine
Einbringung im Sinne des Buchstaben a inner-
halb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.

Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit
die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-
nahme seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) un-
unterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuer-
pflichtigen gehört haben.“

3. In Nummer 3 werden dem § 3c Abs. 2 folgende Sätze
angefügt:

„Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und
4. Satz 1 gilt auch für Betriebsvermögensminderungen,
die innerhalb der Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 ein-
treten.“

4. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirt-
schaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mit-
unternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Über-
tragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamt-
handsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das
Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunter-
nehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Über-
tragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebs-
vermögen verschiedener Mitunternehmer derselben
Mitunternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht,
soweit sich durch diese Übertragung der Anteil
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar
oder mittelbar erhöht; in diesen Fällen ist bei der
Übertragung der Teilwert anzusetzen. Der Teilwert
ist auch anzusetzen, soweit sich zu einem späteren
Zeitpunkt der Anteil der Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse an dem übertrage-
nen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmit-
telbar oder mittelbar erhöht.“ ‘

5. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 7g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
Rücklage darf 50 vom Hundert“ durch die Wör-
ter „Die Rücklage darf 40 vom Hundert“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe
von 50 vom Hundert“ durch die Wörter „in
Höhe von 40 vom Hundert“ ersetzt.‘

6. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 0a eingefügt:

‚6 0a. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze
ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-
luste aus Termingeschäften, durch die der Steuer-
pflichtige einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugs-
größe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil er-
langt. Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstitu-
ten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanz-
unternehmen im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen gehören oder die der Absicherung
von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbe-
triebs dienen, soweit es sich nicht um Geschäfte
im Sinne des Satzes 3 auf Aktien handelt. Für
Verluste aus der Veräußerung von Anteilen im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, die im Zeitpunkt der
Veräußerung oder Entnahme nicht mindestens ein
Jahr ununterbrochen zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen gehört haben, gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.“ ‘

7. Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-
sellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens
ein vom Hundert beteiligt war. Die verdeckte Ein-
lage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der
Anteile gleich. Anteile an einer Kapitalgesellschaft
sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Betei-
ligungen.“ ‘

8. Nummer 9 wird gestrichen.

9. Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-
rechten, mit denen das Recht am Gewinn
und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sowie an bergbautreibenden Vereini-
gungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben. Zu den sonstigen Bezügen
gehören auch verdeckte Gewinnausschüt-
tungen. Die Bezüge gehören nicht zu den

Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttun-
gen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft stammen, für die Eigenkapi-
tal im Sinne des § 27 des Körperschaft-
steuergesetzes als verwendet gilt;“ ‘

b) In Doppelbuchstabe bb wird in § 20 Abs. 1 Nr. 2 die
Angabe „§ 28 Satz 2“ durch die Angabe „§ 28
Satz 4“ ersetzt.

c) Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.

d) In Doppelbuchstabe ee wird in § 20 Abs. 1 Nr. 9 die
Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 4“ durch die An-
gabe „Nummer 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

10. Nummer 11 wird gestrichen.

11. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

‚12. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder
einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzu-
rechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtig oder unbeschränkt körper-
schaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind
dagegen zuzurechnen

a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse außerhalb der
Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im
Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
gewährt werden, und

b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung
über die Steuerbegünstigung von Stiftungen,
die an die Stelle von Familienfideikommissen
getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung.“ ‘

12. In Nummer 21 wird § 35 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „das
Zweifache“ jeweils durch die Angabe „das
1,8fache“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des Kör-
perschaftsteuergesetzes besteht.“

13. Nummer 25 wird wie folgt geändert:

a) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. a) Kapitalerträgen einschließlich der
nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Erträge
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
und 2 und Nr. 2

sowie

b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes bei der
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben;“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Nr. 7b“ durch die Angabe „Absatzes 1
Satz 1 Nr. 7c“ ersetzt.

b) § 44 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und
8 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapital-
erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in
dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge
dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeit-
punkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der
Schuldner der Kapitalerträge und in den Fäl-
len des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle den Steuerabzug für Rechnung des
Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.“

bb) Absatz 6 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

14. Nummer 31 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird § 52 Abs. 4a Nr. 2 wie folgt
gefasst:

„2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-
stabe a, b, c und i nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die
Anteile bestehen, für das das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals an-
zuwenden ist.“

b) Nach Buchstabe c1 wird folgender Buchstabe c2
eingefügt:

‚c2) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a
eingefügt:

„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) ist erstmals auf Übertragun-
gen von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“ ‘

c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

‚e) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:

„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind
vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rück-
lagen, die in vor dem 1. Januar 2001 begin-
nenden Wirtschaftsjahren gebildet worden
sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) weiter anzuwenden.“ ‘

d) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe f01
eingefügt:

‚f01) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a
eingefügt:

„(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erst-
mals auf Verluste anzuwenden, die nach Ab-
lauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesell-
schaft, auf deren Anteile sich die in § 15
Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte bezie-
hen, entstehen, für das das Körperschaftsteu-
ergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals an-
zuwenden ist. § 15 Abs. 4 Satz 5 ist erstmals
auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf
des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft,
deren Anteile in § 15 Abs. 4 Satz 5 bezeich-
net sind, entstehen, für das das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals an-
zuwenden ist.“ ‘

e) Die Buchstaben g bis j1 werden wie folgt gefasst:

‚g) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a
eingefügt:

„(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren An-
teile veräußert werden, vorgenommen wer-
den, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist.“

h) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze
vorangestellt:

㤠20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals
für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
gilt.“

i) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

„(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf
Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des
ersten Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes erzielt werden, für das
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) erstmals anzuwenden ist.“

j) Nach Absatz 37 werden die folgenden Ab-
sätze 37a und 37b eingefügt:

„(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist
erstmals auf Leistungen anzuwenden, die
nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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Betriebs gewerblicher Art mit eigener
Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) erstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher
Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs er-
zielt werden, für das das Körperschaftsteuer-
gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals
anzuwenden ist.

(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.“

j1) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38
eingefügt:

„(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Be-
züge anzuwenden, die nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs der Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse erzielt werden,
die die Bezüge gewährt, für das das Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601), letztmalig anzuwenden ist.“ ‘

f) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

‚l) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt ge-
fasst:

„(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in
der folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer
bemisst sich nach dem zu versteuernden
Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:

(768,85 · y + 1 990) · y;

3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:

(278,65 · z + 2 300) · z + 432;

4. von 55 008 Euro an:

0,485 · x – 9 872.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200
Euro übersteigenden Teils des nach Ab-
satz 2 ermittelten zu versteuernden Ein-
kommens. „z“ ist ein Zehntausendstel
des 9 216 Euro übersteigenden Teils des
nach Absatz 2 ermittelten zu versteuern-
den Einkommens. „x“ ist das nach Ab-
satz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-
kommen.“;

2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und
2004 in der folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer
bemisst sich nach dem zu versteuernden
Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:

(747,80 · y + 1 700) · y;

3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:

(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;

4. von 52 293 Euro an:

0,47 · x – 9 232.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426
Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Zehntausendstel des 12 755 Euro über-
steigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. „x“ ist das auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. Der sich er-
gebende Steuerbetrag ist auf den nächs-
ten vollen Euro-Betrag abzurunden.“;

3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in
der folgenden Fassung:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer
bemisst sich nach dem zu versteuernden
Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:

(883,74 · y + 1 500) · y;

3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:

(241,42 · z + 2 397) · z + 989;

4. von 52 152 Euro an:

0,43 · x – 8 239.
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„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664
Euro übersteigenden Teils des auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abgerunde-
ten zu versteuernden Einkommens. „z“
ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro
übersteigenden Teils des auf den nächs-
ten vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „x“ ist das
auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab-
gerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzu-
runden.“

(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungs-
zeitraum 2002 letztmals und in folgender
Fassung anzuwenden:

„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist
auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilba-
ren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es
nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist,
und um 18 Euro zu erhöhen.“

(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungs-
zeitraum 2002 letztmals und mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Angabe „Deut-
sche-Mark-Betrag“ durch die Angabe
„Euro-Betrag“ ersetzt wird.‘

g) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:

‚s) Nach Absatz 50 werden die folgenden Ab-
sätze 50a, 50b und 50c eingefügt:

„(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranla-
gungszeitraum anzuwenden, in dem Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden,
die aus Wirtschaftsjahren stammen, die nach
dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3
Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals an-
zuwenden ist. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) ist erstmals für Erträge anzu-
wenden, für die Satz 1 nicht gilt.

(50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 402) sind letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.“ ‘

h) Buchstabe t wird wie folgt gefasst:

‚t) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

„(52) § 39b ist anzuwenden

1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maß-
gabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die
Stelle der Angabe „17 442 Deutsche
Mark“ die Angabe „8 946 Euro“, an die
Stelle der Angabe „53 784 Deutsche
Mark“ die Angabe „27 306 Euro“ und in
Absatz 3 an die Stelle der Angabe „300
Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“
treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 Halbsatz 2
ist im Kalenderjahr 2002 in der folgen-
den Fassung anzuwenden:

„für die Berechnung der Vorsorgepau-
schale ist der hochgerechnete Jahresar-
beitslohn auf den nächsten durch 36
ohne Rest teilbaren vollen Eurobetrag
abzurunden, wenn er nicht bereits durch
36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um
35 zu erhöhen,“

2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maß-
gabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an
die Stelle des Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“
jeweils das Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Ab-
satz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen
„19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“ und
„47“ und an die Stelle der Angaben
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784
Deutsche Mark“ die Angaben „9 036
Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz
2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr
2003 in der folgenden Fassung anzu-
wenden:

„3. die Vorsorgepauschale

a) in den Steuerklassen I, II und IV
nach Maßgabe des § 10c Abs. 2
oder 3,

b) in der Steuerklasse III nach Maß-
gabe des § 10c Abs. 2 oder 3, je-
weils in Verbindung mit § 10c
Abs. 4 Nr. 1,“

3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maß-
gabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die
Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die
Zahlen „15“ und „43“ und an die Stelle
der Angaben „17 442 Deutsche Mark“
und „53 784 Deutsche Mark“ die Anga-
ben „9 144 Euro“ und „25 452 Euro“
treten.“ ‘

i) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

‚u) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. Die
§§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

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vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals für Kapi-
talerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom
... (BGBl. I S. ...) ist erstmals im Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“ ‘

j) Die Buchstaben w und x werden wie folgt gefasst:

‚w) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:

„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzu-
wenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals an-
zuwenden ist. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-
wenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.“

x) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:

„(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)
ist letztmals anzuwenden für Ausschüttun-
gen, für die der Vierte Teil des Körperschaft-
steuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) letztmals anzuwenden ist.“ ‘

k) Die Buchstaben z und z1 werden wie folgt gefasst:

‚z) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:

„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist wei-
ter anzuwenden, wenn für die Anteile vor
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbe-
trag zu bilden war.“

z1) Nach Absatz 59 werden die folgenden Ab-
sätze 59a bis 59c eingefügt:

„(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist letztmals anzuwenden für Ausschüttun-
gen, für die der Vierte Teil des Körperschaft-
steuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) letztmals anzuwenden ist. § 50d in der
Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)

ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
für die Satz 1 nicht gilt.

(59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.

(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalen-
derjahr 2003 in der folgenden Fassung anzu-
wenden:

„1a. im Einvernehmen mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einen Programmab-
laufplan für die Herstellung von Lohn-
steuertabellen mit Lohnstufen zur manu-
ellen Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen.
Der Lohnstufenabstand beträgt bei den
Jahrestabellen 36. Die in den Tabellen-
stufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus
der Obergrenze der Tabellenstufen zu
berechnen und muss an der Obergrenze
mit der maschinell berechneten Lohn-
steuer übereinstimmen. Die Monats-,
Wochen- und Tagestabellen sind aus den
Jahrestabellen abzuleiten;“ ‘

Zu Artikel 3

(Änderung des Körperschaftsteuerge-
setzes)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird gestrichen.

2. Nummer 2 wird gestrichen.

3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3 0a einge-
fügt:

‚3 0a. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 23 Abs. 3“ ersetzt.‘

4. In Nummer 5 wird § 8b wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„soweit diese Anteile im Zeitpunkt der Veräuße-
rung seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist)
ununterbrochen zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen gehört haben.“

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „in früheren
Jahren“ das Wort „steuerwirksam“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt auch für Gewinnminderungen durch den
Ansatz des niedrigeren Teilwerts innerhalb der Be-
haltefrist im Sinne des Absatzes 2.“
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die An-
teile nicht

1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes sind oder

2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittel-
bar über eine Mitunternehmerschaft von einem
Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2
begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem
Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn

1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als
sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs
der in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder

2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund ei-
nes Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1
Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erwor-
ben worden sind, es sei denn, die Anteile sind
unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung
im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23
Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes
innerhalb der in Buchstabe a bezeichneten Frist
zurückzuführen.“

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Ab-
sätze 1 bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus ei-
ner Mitunternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden.
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne
entsprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
über andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leis-
tenden Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die
Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerb-
licher Art erfasst werden.“

5. Nummer 20 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranla-
gungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor
dem 1. Januar 2001 beginnt.“ ‘

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:

„(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der
ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601), nicht mehr anzuwenden ist.

2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2
und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres
der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in
dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601), letztmals anzuwenden ist.

Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b
in der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
weiter anzuwenden.“ ‘

c) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:

„(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind
letztmalig anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die
in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in
dem Veranlagungszeitraum endet, für den das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erst-
mals anzuwenden ist.

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
tungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das
dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr
vorangeht.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...),
gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom
Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), zuzüglich der
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), für die der Teil-
betrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), als verwen-
det gilt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601), gilt entsprechend.
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom
Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körper-
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den
die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die Körper-
schaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), als verwendet gilt. Die Körper-
schaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des
zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach
den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens. Satz 4
gilt entsprechend.“ ‘

6. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21. Der bisherige § 54a wird § 35.“

7. Nummer 22 wird wie folgt geändert:

a) In § 36 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

„(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjah-
res, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände
der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgen-
den Absätzen ermittelt.

(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-
schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beru-
hen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-
schaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
sowie um andere Ausschüttungen und sonstige
Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-
schaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen
des Vierten Teils des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind
anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), erhöht sich um die Einkommens-
teile, die nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Kör-
perschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen ha-
ben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom
Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um
die Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5 ei-
ner Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert unter-
legen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaft-
steuer, der sie unterlegen haben.“

b) In § 37 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, das
dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt,
wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das
Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbe-
stands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom
Hundert belasteten Teilbetrages.

(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf ei-
nem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-
ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch
des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag,
letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das
15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-
schaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verblei-
bende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den
Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf
den Schluss des 14. Wirtschaftsjahres, das auf das
Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz
1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird,
fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Der Be-
scheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-
lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach
§ 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer
Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körper-
schaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer
geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaft-
steuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den
Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei
der leistenden Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend
auf den Anteil am Übernahmegewinn im Sinne des
Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden, soweit
die übertragende Körperschaft eine Minderung der
Körperschaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die
leistende Körperschaft hat der Empfängerin die fol-
genden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseig-
ners,

2. die Höhe der Leistungen,

3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
schaftsteuerminderungsbetrages,

4. den Zahlungstag.

§ 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“

c) In § 38 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601), ist auch zum
Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzu-
schreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die ge-
sonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für
den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum
folgenden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag ver-
ringert sich jeweils, soweit er als für Ausschüttun-
gen verwendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen
verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die
die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den
auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-
jahrs ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem
um das gezeichnete Kapital geminderten in der
Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits
und der Summe des Bestands des steuerlichen Ein-
lagekontos zuzüglich des Bestands im Sinne des
Satzes 1 andererseits übersteigt.

(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des
Betrages einer Gewinnausschüttung, für die ein
Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Ab-
satzes 1 als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer-
erhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des
Absatzes 1. Satz 1 ist letztmalig für den Veranla-
gungszeitraum anzuwenden, in dem das 15. Wirt-
schaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt,
auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaft-
steuerguthaben ermittelt werden.“

Zu Artikel 4

(Änderung des Solidaritätszuschlag-
gesetzes 1995)

Artikel 4 Nr. 1 wird gestrichen.

Zu Artikel 5

(Änderung des Umwandlungssteuer-
gesetzes)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und
ein Übernahmeverlust verringert sich um einen
Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkom-
mensteuergesetzes, soweit die Anteile an der
übertragenden Körperschaft am steuerlichen
Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen
der übernehmenden Personengesellschaft gehö-
ren.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer An-
satz.“

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer An-
satz, soweit er auf eine Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse als Mitunter-
nehmerin der Personengesellschaft entfällt. In
den übrigen Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.“ ‘

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Körperschaftsteuerguthaben,

Körperschaftsteuerschuld

,Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körper-
schaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des
Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen
für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die
Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Kör-
perschaft.“ ‘

3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge
im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
gesetzes anzuwenden.“ ‘

4. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
sung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwen-
den, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag
in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden
Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuer-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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3760

gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist. Ist
in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr ein
Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergeset-
zes wirksam geworden, der steuerlich mit zulässiger
Rückwirkung nach Maßgabe des Umwandlungs-
steuergesetzes belegt ist, so gelten die steuerlichen
Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1
bezeichneten Wirtschaftsjahres bewirkt.“ ‘

Zu Artikel 6 (

Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Artikel 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Kör-
perschaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817)“ eingefügt.‘

Zu Artikel 10

(Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)

Artikel 10 wird gestrichen.

Zu Artikel 13

(Änderung des Außensteuergesetzes)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
satzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der
Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der auslän-
dischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert un-
terliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit
Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn
die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem
Recht des betreffenden Staates um Steuern gemin-
dert wird, die die Gesellschaft, von der die Ein-
künfte stammen, zu tragen hat; Einkünfte, die nach
§ 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind,
und auf sie entfallende Steuern bleiben unberück-
sichtigt.“ ‘

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar
nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres
der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die
Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 38
vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf
den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht
anzuwenden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecha-
rakter sind Einkünfte der ausländischen
Zwischengesellschaft, die aus dem Halten,
der Verwaltung, Werterhaltung oder Werter-
höhung von Zahlungsmitteln, Forderun-
gen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähn-
lichen Vermögenswerten stammen, es sei
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass
sie

1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden
eigenen Tätigkeit der ausländischen
Gesellschaft dient, ausgenommen Tä-
tigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes über das Kreditwesen,
oder

2. aus Gesellschaften stammen, an denen
die ausländische Zwischengesellschaft
zu mindestens einem Zehntel beteiligt
ist, vorausgesetzt der Steuerpflichtige
weist nach, dass die Einkünfte im Staat
der Geschäftsleitung oder im Staat des
Sitzes der Gesellschaft einer Belastung
durch Ertragsteuern von mindestens
25 vom Hundert unterliegen.“

bb) In Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl
„80“ ersetzt.‘

3. In Nummer 4 wird § 11 Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die
eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in
dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie die
Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft be-
zieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet hat.“

4. In Nummer 7 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.‘

5. In Nummer 8 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

‚c) Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13 Abs. 1
und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Artikels
13 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals
anzuwenden für die Einkommensteuer und Körper-
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in ei-
nem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
31. Dezember 2000 beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und
20 mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 sind für die Ge-
werbesteuer letztmals anzuwenden für den Erhe-
bungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzu-
rechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem
1. Januar 2001 beginnt. § 11 in der Fassung des Ar-
tikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der
Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der
Veräußerung der Anteile an der Zwischengesell-
schaft nicht anwendbar, wenn auf die Ausschüttun-
Drucksache

14/

3760

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gen oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8b
Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) oder § 3 Nr. 40 des Einkommensteu-
ergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom ... (BGBl. I S. ...) anwendbar ist.“ ‘

Zu Artikel 16

(Änderung des Gemeindefinanzre-
formgesetzes)

Artikel 16 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 16
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Feb-
ruar 1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom
Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003 36
vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom
Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der
Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt

und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert,
im Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom
Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert
und ab dem Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesver-
vielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001
59 vom Hundert, im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr
2003 71 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005
73 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 70 vom Hun-
dert.“ ‘

Zu Artikel 16a

(Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)

Artikel 16a wird gestrichen.

Zu Artikel 16b

(Änderung des Gesetzes über Steuer-
statistiken)

Artikel 16b wird gestrichen.

Zu Artikel 20

(Änderung der betroffenen Gesetze
und Rechtsverordnungen)

In Artikel 20 wird die Angabe „16b“ durch die Angabe „16“
ersetzt.

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