BT-Drucksache 14/3736

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/1578- Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz-AltPflG)

Vom 3. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3736

14. Wahlperiode

03. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1578 –

Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG)

A. Zielsetzung

Das Gesetz soll die Ausbildung in der Altenpflege erstmalig bundeseinheitlich
regeln. Die Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger besteht darin, älte-
ren Menschen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu
fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll
die Altenpflege ein breites Spektrum an Hilfsangeboten persönlicher Beratung,
Betreuung und Pflege eröffnen. Eine bundesrechtliche Neuordnung der Alten-
pflegeausbildung wird seit langem gefordert. Das Gesetz, das die Voraussetzun-
gen für die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege regelt, soll bundesweit
ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherstellen, das Berufsbild attraktiver
gestalten und dem Beruf ein klares Profil geben.

B. Lösung

Mit dem Gesetz werden die Ausbildung und Zulassung zu den Berufen in der
Altenpflege geregelt. Der Gesetzentwurf, der sich in seiner Struktur an das
Krankenpflegegesetz anlehnt, schreibt eine grundsätzlich dreijährige Ausbil-
dung vor, die aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht besteht sowie
aus einer praktischen Ausbildung, wobei deren Anteil überwiegt. Der Gesetz-
entwurf beinhaltet eine Festlegung der Ausbildungsziele und eine Regelung der
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung. Ferner ist ein Anspruch der Auszu-
bildenden auf Ausbildungsvergütung vorgesehen. Das Verfahren zur Finanzie-
rung der Ausbildungsvergütung sieht seitens der Einrichtungen eine Berück-
sichtigung bei deren Entgelten für ihre Leistung bzw. in den Pflegesätzen vor.
Den Ländern wird die Möglichkeit zur Einführung eines Umlageverfahrens
eingeräumt. Außerdem sind Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Alten-
pflegehelferin und zum Altenpflegehelfer vorgesehen sowie ein Schutz aller ge-
nannten Berufsbezeichnungen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/1578 in der aufgrund der
Ausschussberatungen geänderten Fassung
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Im Zuge der Ausschussberatungen sind durch Annahme des von den Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsantrags
Veränderungen hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung, der
Durchführung der Ausbildung, der Verkürzungsmöglichkeiten sowie der Fi-
nanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung vorgenommen worden. Ins-
besondere folgende Regelungen wurden verändert:



Die Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung werden kon-
kretisiert. Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenpflegeheimen und in am-
bulanten Diensten. Dies ist verpflichtend. Ergänzend können weitere Ausbil-
dungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (§ 4).



Die Vorschriften über die Verantwortlichkeiten werden geändert. Das Alten-
pflegeheim oder der ambulante Dienst ist der Träger der praktischen Ausbil-
dung. Dieser schließt den Ausbildungsvertrag, zahlt die Ausbildungsvergü-
tung und ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
Ist die Einrichtung nicht gleichzeitig Träger der Altenpflegeschule, bedarf der
Vertrag deren Zustimmung.



Bei den Zugangsvoraussetzungen entfällt das Zugangsalter von 17 Jahren.
Personen mit Hauptschulabschluss werden nur zugelassen, wenn sie eine an-
derweitige Berufsausbildung nachweisen.



Die Verkürzungstatbestände werden im Wesentlichen auf einschlägige Be-
rufserfahrungen begrenzt. Die Normen sind als Ermessensvorschriften aus-
gestaltet worden.



Die Regelungen über Zugangsvoraussetzungen und Verkürzung der Ausbil-
dung für Umschülerinnen/Umschüler werden gestrichen. Der Vorrang des
Unterhaltsgeldes bleibt erhalten.



Das Verfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung wird geändert mit
dem Ziel, es verwaltungsmäßig zu vereinfachen. Der Träger der praktischen
Ausbildung, der den Ausbildungsvertrag abschließt, zahlt die Vergütung für
die gesamte Ausbildungszeit. Eine Kostenbeteiligung der im Übrigen in die
Ausbildung einbezogenen Einrichtungen entfällt. Der Träger der praktischen
Ausbildung kann die Kosten in den Pflegesätzen berücksichtigen.



Es soll daran festgehalten werden, den Ländern die Möglichkeit zur Einfüh-
rung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung
einzuräumen. Diese Umlagefinanzierung soll von den Ländern aber nur ein-
geführt werden, wenn sie erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungs-
plätzen zu verhindern oder zu beseitigen.



Für Hamburg wird eine Übergangsregelung (bis 2006) geschaffen.



In das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz werden Experimen-
tierklauseln aufgenommen, die ermöglichen, dass von bestimmten Gesetzes-
vorschriften abgewichen werden kann. Ziel ist die Erprobung integrierter
Ausbildungsmodelle zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe.

Das Gesetz soll zum 1. August 2001 in Kraft treten.

Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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D. Kosten

Nach den Feststellungen im Gesetzentwurf wird der Bund durch das Gesetz
nicht mit Kosten belastet, die Länder nur dann, wenn die Kapazität der beste-
henden Altenpflegeschulen nicht ausreicht. Auf kommunaler Ebene sind nach
Einführung der Pflegeversicherung Mehrbelastungen von unter 40 Mio. DM
jährlich zu erwarten.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1578 – in der aus der
anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 28. Juni 2000

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christel Hanewinckel

Vorsitzende

Christa Lörcher

Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk

Berichterstatterin

Maria Eichhorn

Berichterstatterin

Klaus Haupt

Berichterstatter

Monika Balt

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflege-
gesetz – AltPflG)
– Drucksache 14/1578 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
über die Berufe in der Altenpflege

(Altenpflegegesetz – AltPflG)

sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG)

Abschnitt 1

Erlaubnis

§ 1

u n v e r ä n d e r t

§ 2

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die antragstellende Person

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene

Ausbildung

ab-
geleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestan-
den hat,

2. u n v e r ä n d e r t

3.

nicht

in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs

ungeeignet

ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen
hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträg-
lich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen
ist. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzli-
chen Vorschriften unberührt.

(3)

Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Vorausset-

Entwurf eines Gesetzes
über die Berufe in der Altenpflege

(Altenpflegegesetz – AltPflG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1

Erlaubnis

§ 1

Die Berufsbezeichnungen

1. „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ und

2. „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“

dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt
worden ist.

§ 2

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die antragstellende Person

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit

abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung be-
standen hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-
rufs ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
geeignet

ist.

(2)

Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraus-
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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zungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des
Ausbildungs-

und Kenntnis

standes anerkannt wird. Die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die
antragstellende Person,

die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1
anstrebt

, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines
den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitglied-
staates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Dip-
lom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis,
das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe
des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen Anpas-
sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Die Vorausset-
zung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die an-
tragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2
anstrebt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden
Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates
oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Prü-
fungszeugnis gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtli-
nie 92/51/EWG wird gleichgestellt ein Befähigungsnach-
weis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51/
EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach
Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie einen
Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder
eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende
Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung nach Satz 6 zu wählen.
Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr
nicht überschreiten.

Abschnitt 2

Ausbildung in der Altenpflege

§ 3

Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständi-
gen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der

setzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die antragstel-
lende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines
den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitglied-
staates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Dip-
lom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis,
das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe
des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen Anpas-
sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Abschnitt 2

Ausbildung in der Altenpflege

§ 3

Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständi-
gen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erfor-
derlich sind. Dies umfasst insbesondere:

1. die sach- und fachkundige,

den allgemein anerkann-
ten pflegewissenschaftlichen, insbesondere

den medi-
zinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, um-
fassende und geplante Pflege,

2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Men-
schen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verord-
nungen,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen
in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,

5.

u n v e r ä n d e r t

6.

die umfassende Begleitung Sterbender,

7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pfle-
gekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,

8.

u n v e r ä n d e r t

9.

u n v e r ä n d e r t

10.

u n v e r ä n d e r t

Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit an-
deren in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuar-
beiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der
Altenpflege stehen.

§ 4

(1) Die Ausbildung dauert

unabhängig vom Zeitpunkt

der staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung besteht
aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbil-
dung überwiegt.

(2) Der Unterricht wird

in

Altenpflegeschulen erteilt.

(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Ein-
richtungen vermittelt:

1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes
oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne
des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Men-
schen handelt, und

Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erfor-
derlich sind. Dies umfasst insbesondere:

1. die sach- und fachkundige, den medizinisch-pflegeri-
schen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und ge-
plante Pflege,

2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und behin-
derter

alter Menschen einschließlich der Ausführung
ärztlicher Verordnungen,

3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fä-
higkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychia-
trischer Rehabilitationskonzepte,

4.

die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungs-
beratung,

5. die umfassende Begleitung Schwerkranker und

Sterben-
der,

6.

die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren
persönlichen und sozialen Angelegenheiten,

7.

die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständi-
gen Lebensführung einschließlich der Förderung sozia-
ler Kontakte und

8.

die Anregung und Begleitung von Familien- und Nach-
barschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöri-
ger.

Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit an-
deren in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuar-
beiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der
Altenpflege stehen.

§ 4

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit

der
staatlichen Prüfung ab

. Die Ausbildung besteht aus theoreti-
schem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung über-
wiegt.

(2) Der Unterricht wird von

Altenpflegeschulen erteilt.
Die praktische Ausbildung wird in vollstationären und teil-
stationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten, in Ein-
richtungen der offenen Altenhilfe und der Rehabilitation so-
wie in Krankenhäusern, insbesondere deren geriatrischen
und gerontopsychiatrischen Abteilungen, vermittelt.
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des
§ 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
einschließt.

Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weite-
ren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut wer-
den, stattfinden. Dazu gehören insbesondere:

1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer
Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeinde-
nahen Psychiatrie,

2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatri-
scher Fachabteilung oder geriatrischem Schwer-
punkt, oder geriatrische Fachkliniken,

3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,

4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.

(4)

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt
die Altenpflegeschule, es sei denn,

sie

wird durch Landes-
recht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnitte
des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhalt-
lich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Al-
tenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Aus-
bildung durch

Praxisbegleitung.

Die Praxisanleitung ist

durch die Einrichtungen nach Absatz 3

sicherzustellen.

(5)

u n v e r ä n d e r t

(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil-
dungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflege-
berufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifi-
schen Anforderungen dienen sollen, können die Länder
von den Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu
erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ab-
weichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet
wird.

§ 5

(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der
staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es
sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der
Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Ausbildung bieten.

(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des
Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Aus-
bildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:

1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch
eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlos-
sener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen
Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung

oder einem
abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium,

2. u n v e r ä n d e r t

(3)

Die Gesamtverantwortung für die Gestaltung der

Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, diese
Verantwortung

wird durch Landesrecht einer anderen Ein-
richtung übertragen. Die Abschnitte des Unterrichts und der
praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch
aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unter-
stützt und fördert die praktische Ausbildung durch beglei-
tenden Unterricht

. Die Praxisanleitung ist sicherzustellen.

(4)

Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchge-
führt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern.

§ 5

(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1

bedür-
fen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Be-
hörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schul-
rechts der Länder. Sie müssen die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.

(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des
Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Aus-
bildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfüllen:

1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch
eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlos-
sener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen
Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung,

2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-
dungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch
qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und prak-
tischen Unterricht,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

3 . u n v e r ä n d e r t

4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbil-
dungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbil-
dung in den in § 4 Abs.

3 Satz 1

genannten Einrichtun-
gen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine
von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen
festzulegen.

§ 6

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die ge-
sundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs

sowie

1. der Realschulabschluss oder ein anderer

als gleichwer-
tig anerkannter Bildungsabschluss

oder eine andere
abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder

2. der Hauptschulabschluss oder ein

als gleichwertig an-
erkannter Bildungsabschluss,

sofern eine erfolgreich
abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbil-
dung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Alten-
pflegehelfer,

Krankenpflegehelferin oder Kranken-
pflegehelfer

nachgewiesen wird.

e n t f ä l l t

§ 7

(1) Auf Antrag

kann

die Dauer der Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 verkürzt

werden

:

1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran-
kenschwestern, Kinderkrankenpfleger,

Heilerziehungs-
pflegerinnen

und

Heilerziehungspfleger mit dreijähri-
ger Ausbildung

um

bis zu zwei Jahre

2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Kran-
kenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heiler-
ziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehel-
fer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungs-
helfer um bis zu einem Jahr.

3. e n t f ä l l t

3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts not-
wendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-
der Lehr- und Lernmittel,

4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbil-
dungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbil-
dung in den in § 4 Abs. 2 genannten Einrichtungen auf
Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine
von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen
festzulegen.

§ 6

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die Voll-
endung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eig-
nung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:
1. der Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger

Bildungsstand oder eine andere abgeschlossene zehnjäh-
rige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erwei-
tert, oder

2. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bil-
dungsstand, sofern Folgendes nachgewiesen wird:
a) eine mindestens einjährige, der Altenpflege förderli-

che Vorbildung oder
b) eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijäh-

rige Berufsausbildung oder

3. die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflege-
helfer.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfor-
dernis der Vollendung des 17. Lebensjahres zulassen, wenn
die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17.
Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des
Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels da-
durch nicht gefährdet werden.

§ 7

(1) Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 verkürzt:

1. für Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie für
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger um
vierundzwanzig Monate,

2. für die antragstellenden Personen mit einer erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung für einen anderen pflegeri-
schen, einen sozialen oder sozialpädagogischen Beruf
um zwölf Monate,

3. für die antragstellenden Personen, die eine mindestens
fünfjährige Führung eines Familienhaushaltes vorwie-
gend ohne fremde Hilfe mit mindestens einem Kind oder
einer pflegebedürftigen Person nachweisen, um zwölf
Monate, sofern es sich in dem genannten Zeitraum um
eine zeitlich überwiegende Tätigkeit gehandelt hat.

Drucksache 14/3736 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4
Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis
zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abge-
schlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 8

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 wer-
den angerechnet:

1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Ur-
laub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von
der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7
bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Bei
Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen
wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier-
zehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis
zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerech-
net.

(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über
Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet
werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel
dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbil-
dungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden.
Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbre-
chungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

§ 9

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Perso-
nen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen
und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 oder 7 beantragen, zu
regeln:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 im Umfang der Gleichwertigkeit um höchstens
zwölf Monate verkürzt werden, wenn eine andere abge-
schlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbil-
dung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht ge-
fährden.

§ 8

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 wer-
den angerechnet:

1. Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von
der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach den
§§ 7 und 26 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbil-
dungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Ge-
samtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildun-
gen nach den §§ 7 und 26 bis zu höchstens vier Wochen
je Ausbildungsjahr angerechnet.

(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über
Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet,
sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch er-
reicht wird. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer
auf Antrag entsprechend verlängert. Sie darf jedoch ein-
schließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf
Jahren nicht überschreiten.

§ 9

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbil-
dung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung
und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Perso-
nen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen
und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu re-
geln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von
der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise
und die Ermittlung durch die zuständige Behörde ent-
sprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder
Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,
nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3

Ausbildung in der Altenpflegehilfe

§ 10

Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung
und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflege-
fachkraft erforderlich sind.

§ 11

u n v e r ä n d e r t

§ 12

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4

Ausbildungsverhältnis

§ 13

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine
Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit
dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die ge-
samte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschrif-
ten dieses Abschnitts zu schließen. Träger der praktischen
Ausbildung können sein:

51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
§ 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat beste-
hende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem
Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zuläs-
sig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

Abschnitt 3

Ausbildung in der Altenpflegehilfe

§ 10

Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung
und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft
erforderlich sind.

§ 11

(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert min-
destens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie
umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit
mindestens 600 Stunden und die praktische Ausbildung mit
mindestens 900 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt
werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.

(3) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach
§ 5 Abs. 1 durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes
bestimmen.

§ 12

Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in
der Altenpflegehilfe regeln, insbesondere

1. die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung,

2. die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten
auf die Ausbildung,

3. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Dauer
der Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfung und
die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2,

4. die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten
auf die Dauer der Ausbildung und

5. die Anerkennung der Schulen für die Altenpflegehilfe,
die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder
sind.

Abschnitt 4

Ausbildungsverhältnis

§ 13

(1) Der Träger der Ausbildung, der eine Person zur Aus-
bildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit dieser einen
schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der
Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
schnitts zu schließen.

Drucksache 14/3736 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3
Satz 1, der eine staatlich anerkannte Altenpflege-
schule betreibt,

2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3
Satz 1, der mit einer staatlich anerkannten Altenpfle-
geschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des
Schulrechts der Länder einen Vertrag über die
Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen
hat.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere
zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung
durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung
der praktischen Ausbildung gemäß der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung,

4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentli-
chen praktischen Ausbildungszeit,

5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung,

6. die Dauer der Probezeit,

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder
einem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung
sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzli-
chem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des un-
terzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder
dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich
auszuhändigen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirk-
samkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustim-
mung der Altenpflegeschule.

§ 14

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegenden
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen,

4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentli-
chen Ausbildungszeit,

5. die Dauer der Probezeit,

6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergü-
tung,

7. die Dauer des Urlaubs,

8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsver-
trag gekündigt werden kann,

9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus sei-
nem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts ande-
res ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvor-
schriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der
Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertre-
ter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten
Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler
und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich auszuhändi-
gen.

(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 14

(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der be-
ruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Aus-
bildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt
nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der
letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu zah-
len,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

§ 15

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ab-
legen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich
sind,

3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung ge-
mäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 16

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,

u n v e r ä n d e r t

die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Auf-
gaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,

u n v e r ä n d e r t

§ 17

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld
nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden
Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geld-
leistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf un-
bestimmte Zeit eingeht.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenser-
satzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in
Pauschbeträgen.

§ 15

(1) Der Träger der Ausbildung hat

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgese-
henen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ab-
legen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich
sind.

(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck die-
nen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften
angemessen sein.

§ 16

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,

2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen
Verrichtungen sorgfältig auszuführen,

3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen gel-
tenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzu-
halten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.

§ 17

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem
Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu ge-
währen.

Drucksache 14/3736 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 18

u n v e r ä n d e r t

§ 19

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 20

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-
gungsfrist von vier Wochen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 21

u n v e r ä n d e r t

(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsver-
ordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden,
jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hin-
aus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche
die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtig-
tem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den
Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-
gung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu ver-
güten.

§ 18

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie
beträgt

1. bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs Monate,

2. bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern drei
Monate.

§ 19

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen
der Prüfung, spätestens mit dem Ablauf der Ausbildungs-
zeit.

(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht be-
standen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederho-
lungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 20

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhält-
nis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekün-
digt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden:

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wich-
tigen Grund,

2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-
gungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung
aufgeben wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfol-
gen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-
wirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen den
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen be-
kannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer au-
ßergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Be-
endigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 21

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber aus-
drücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeits-
verhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 22

u n v e r ä n d e r t

§ 23

Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler
und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern
oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

Abschnitt 5

Kostenregelung

§ 24

Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten
der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergü-
tungen für seine Leistungen berücksichtigen.

(2) e n t f ä l l t

(3) e n t f ä l l t

(4) e n t f ä l l t

Ausgenommen sind:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach
§ 25.

Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstatio-
nären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pfle-
geeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarun-
gen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet
sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungs-
vergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25)
in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.

§ 22

Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder
des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses
Gesetzes abweicht, ist nichtig.

§ 23

Die §§ 13 bis 22 finden auf Schüler und Schülerinnen,
die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geist-
licher Gemeinschaften sind, keine Anwendung, wenn der
Träger der Ausbildung derselben Religionsgesellschaft zu-
zuordnen ist.

Abschnitt 5

Kostenregelung

§ 24

(1) Dem Träger der Ausbildung sind die Kosten der Aus-
bildungsvergütung zu erstatten, soweit sie nicht auf Grund
anderer rechtlicher Vorschriften aufzubringen sind.

(2) Folgende Einrichtungen haben die Kosten für die Er-
stattung zu tragen, sofern dort Abschnitte der praktischen
Ausbildung durchgeführt werden:

1. Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158),

2. ambulante sozialpflegerische Dienste,

3. andere, nach Landesrecht bestimmte Einrichtungen für
alte Menschen.

(3) Sind mehrere der in Absatz 2 genannten Einrichtun-
gen an der praktischen Ausbildung beteiligt, so sind die
Kosten der Ausbildungsvergütung anteilig zu erstatten.

(4) Die Kosten für die Erstattung können von den in Ab-
satz 2 genannten Einrichtungen in den Entgelten für ihre
Leistungen berücksichtigt werden.

Ausgenommen sind

1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung
oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,

2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkos-
ten) der Ausbildungsstätten sowie

3. die Verwaltungskosten für das Erstattungsverfahren
nach dieser Vorschrift oder für ein Ausgleichsverfahren
nach § 25.

Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstatio-
nären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pfle-
geeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarun-
gen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet
sich die Berücksichtigung von Ausbildungskosten ein-
schließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Vergü-
tungen ausschließlich nach den beiden Gesetzen.

Drucksache 14/3736 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 25

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der
Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17
Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhän-
gig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Aus-
gleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an
Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.

(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfah-
ren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den
voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines
angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht
überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere
über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Aus-
gleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des
Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt
unberührt.

(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfah-
ren nach Absatz 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in
angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der
Fortführung zu überprüfen.

Abschnitt 6

e n t f ä l l t

Abschnitt 6

Zuständigkeiten

§ 26

(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des
§ 2 Abs. 3 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Be-
hörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 25

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung
der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17
Abs. 1) von den in § 24 Abs. 2 genannten Einrichtungen
Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig
davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden. In diesem Falle können sie das Nä-
here über die Berechnung des Kostenausgleichs und das
Ausgleichsverfahren regeln sowie die zur Durchführung des
Kostenausgleichs zuständige Stelle bestimmen. § 24 Abs. 4
Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 6
Umschulung

§ 26
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 Nr. 2 kann eine Umschüle-

rin oder ein Umschüler zur Ausbildung auch zugelassen
werden, sofern neben dem Hauptschulabschluss oder einem
gleichwertigen Bildungsstand eine der Altenpflegeausbil-
dung förderliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger
Dauer nachgewiesen wird.

(2) Für Umschülerinnen und Umschüler aus anderen als
den in § 7 Abs. 1 genannten Berufen ist die Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 um ein Jahr zu verkürzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die
bis zum 1. Dezember 2010 begonnen werden.

(4) Soweit Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche
Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere ver-
gleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten ge-
währt werden, gilt § 17 Abs. 1 nicht.

Abschnitt 7
Zuständigkeiten

§ 27
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1

trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des
§ 2 Abs. 2 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Be-
hörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende
Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.

(3) u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7

Bußgeldvorschriften

§ 27

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8

Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 28

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9

Übergangsvorschriften

§ 29

u n v e r ä n d e r t

§ 30

Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerken-
nung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten ha-
ben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich ge-
nehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die
schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7, 8 und 26 Abs. 1
und Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen
will oder teilnimmt.

(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.

Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften

§ 28
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach

§ 1 eine der folgenden Berufszeichnungen führt:

1. „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“,

2. „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Abschnitt 9
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 29
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten

Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

§ 30
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landes-

rechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich
anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Alten-
pfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande Bre-
men nach den Richtlinien über die Ausbildung und die Ab-
schlussprüfung an privaten Fachschulen für Altenpfleger
vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bre-
men 1979, S. 545) ausgestellte Abschlusszeugnis gilt eben-
falls als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder
zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bis-
herigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach
Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlie-
gen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die Alten-
pflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens
zwölf Monaten hatte.

§ 31
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerken-
nung oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich
anerkannt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung nicht
zurückgenommen wird.

Drucksache 14/3736 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 11

e n t f ä l l t

Abschnitt 11
Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 32

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. die baden-württembergische Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung des Sozialministeriums an Berufsfach-
schulen für Altenpflege vom 23. Mai 1995 (Gemeinsa-
mes Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 1995,
S. 595);

2. die bayerische Schulordnung für die Fachschulen für
Altenpflege und für Familienpflege vom 7. November
1985 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1985,
S. 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1995, S. 24);

3. das bayerische Gesetz über den Schutz der Berufsbe-
zeichnungen in der Altenpflege und der Familienpflege
vom 8. Dezember 1993 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt 1993, S. 856);

4. die Berliner Ausführungsvorschriften über die Ausbil-
dung in der Staatlichen Fachschule für Altenpflege
Berlin vom 19. Juli 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995,
S. 2761);

5. die Berliner Verordnung über die Abschlussprüfung
der Fachschule für Altenpflege vom 6. September 1984
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1984,
S. 1380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1992,
S. 204);

6. die Gemeinsame Berliner Ordnung der Ausbildung,
der Prüfung und der staatlichen Anerkennung von Al-
tenpflegern vom 16. Oktober 1975 (Amtsblatt für
Berlin 1975, S. 1838);

7. die Berliner Verordnung über die Fremdenprüfung an
Fachschulen vom 1. April 1986 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin 1986, S. 539);

8. das Gesetz über die staatliche Anerkennung und die
Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpfle-
geausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg
vom 8. Juli 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg, Teil I, S. 338);

9. die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfun-
gen an den Fachschulen im Land Brandenburg vom
17. Mai 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg 1994, Teil II, S. 370);

10. das bremische Gesetz über die Ausbildung in der Al-
tenpflege vom 17. Dezember 1996 (Bremisches Ge-
setzblatt 1996, S. 379);

11. die hamburgische Verordnung über die Berufsausbil-
dung in der Altenpflege vom 15. Februar 1977 (Ham-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977, S. 44);

12. die hamburgische Prüfungsordnung für die Durchfüh-
rung der Abschlussprüfungen in der Altenpflegehilfe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

und der Altenpflege vom 12. Juni 1978 (Amtlicher An-
zeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblattes 1978, S. 973), zuletzt geändert durch die
Prüfungsordnung vom 7. April 1983 (Amtlicher An-
zeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblattes 1983, S. 605);

13. die hamburgische Ordnung der Fremdenprüfung zum
Erwerb des staatlichen Abschlusszeugnisses der Be-
rufsfachschule für Altenpflege vom 2. Dezember 1975
(Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt 1975,
S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom
14. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1984, S. 41);

14. das hessische Altenpflegegesetz vom 12. Dezember
1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
sen, Teil I, S. 452);

15. die mecklenburg-vorpommersche vorläufige Ordnung
über die Ausbildung in der Altenpflege vom 27. Januar
1992 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1992,
S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom
10. August 1993 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpom-
mern 1993, S. 1467);

16. das niedersächsische Gesetz über die Berufe in der Al-
tenpflege vom 20. Juni 1996 (Niedersächsisches Ge-
setz- und Verordnungsplatt 1996, S. 276);

17. die niedersächsische Verordnung über Schulen für an-
dere als ärztliche Heilberufe vom 1. Juli 1996 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996,
S. 325);

18. die niedersächsischen Ergänzenden Bestimmungen zur
Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heil-
berufe vom 2. Juli 1996 (Niedersächsisches Minis-
terialblatt 1996, S. 1043);

19. das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in Nord-
rhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1994,
S. 335);

20. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen vom 28. Sep-
tember 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen 1994, S. 836);

21. die rheinland-pfälzische Fachschulverordnung – Al-
tenpflege – vom 13. März 1991 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1991, S. 167);

22. die rheinland-pfälzischen Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung im
Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Al-
tenpfleger oder zur staatlich anerkannten Altenpflege-
rin vom 26. Juli 1991 (Gemeinsames Amtsblatt der
Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissen-
schaft und Weiterbildung 1991, S. 109);

23. die rheinland-pfälzische Schulordnung für die öffentli-
chen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990
(Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
land-Pfalz 1990, S. 127);

Drucksache 14/3736 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 31

In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Aus-
bildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis
zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsge-
setz durchgeführt.

Artikel 2

Änderung des Krankenpflegegesetzes

Dem § 5 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 893), das zuletzt gemäß Artikel 7 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil-
dungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflege-
berufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifi-
schen Anforderungen dienen sollen, können die Länder
von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und

24. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die
Prüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungs-
ordnung für die berufsbildenden Schulen) vom 5. Mai
1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz 1978, S. 337), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Juni 1990 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S. 230);

25. das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Ausbil-
dungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
land-Pfalz 1997, S. 143);

26. das saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz vom
23. Juni 1994 (Amtsblatt des Saarlandes 1994,
S. 1542);

27. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule
im Freistaat Sachsen vom 9. Januar 1996 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S. 36);

28. die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Berufs- und Fachschulen für sozialpfle-
gerische Berufe und für die Berufsfachschule Pharma-
zeutisch-technischer Assistent, vom 18. Juli 1994
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sach-
sen-Anhalt 1994, S. 865);

29. die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für die Fachschule Altenpflege, vom 17. Feb-
ruar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt 1993, S. 110);

30. die schleswig-holsteinische Ordnung über die Ausbil-
dungsgänge in der Altenpflege. Erlaß des Ministers für
Soziales, Gesundheit und Energie vom 31. August
1989 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1989, S. 370);

31. das Thüringer Gesetz über die Berufe in der Alten-
pflege vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Thüringen 1993, S. 490).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3736

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Prüfungsverordnung nach § 11 abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbar-
keit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG
und 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. EG
Nr. L 176 S. 1 und 8) gewährleistet ist.“

Artikel 3

Änderung des Altenpflegegesetzes

§ 27 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes vom … (BGBl. I
S. …) wird wie folgt geändert:

Die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ werden
durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ er-
setzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie
Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Abschnitt 12
Inkrafttreten

§ 33
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 am 1. August

2000 in Kraft. § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Drucksache 14/3736 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christa Lörcher, Irmingard Schewe-Gerigk, Maria
Eichhorn, Klaus Haupt und Monika Balt

A. Allgemeiner Teil

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am
1. Oktober 1999 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1578 – nach erster Lesung zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und zur Mitberatung an den Ausschuss
für Arbeit und Sozialordnung, den Ausschuss für Gesund-
heit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung überwiesen. Dem Rechtsausschuss
wurde die Vorlage nachträglich in der 82. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 12. April 2000 überwiesen.

1. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lage in seiner 50. Sitzung am 28. Juni 2000 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Mitglie-
der der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage in seiner
57. Sitzung am 28. Juni 2000 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und PDS – bei Stimmenthaltung von Mitgliedern der Frak-
tion der CDU/CSU – dem Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zugestimmt.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage in seiner 29. Sitzung am
28. Juni 2000 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS dem Gesetzentwurf in der durch
den Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN geänderten Fassung zugestimmt.

Der Rechtsausschuss hat den Antrag in seiner 56. Sitzung
am 28. Juni 2000 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen.

2. Beratungsverläufe und Abstimmungsergebnisse im
federführenden Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
die Vorlage in seinen Sitzungen am 6. Oktober 1999 (17. Sit-
zung), 15. Dezember 1999 (25. Sitzung) und 28. Juni 2000

(41. Sitzung) beraten. Aufgrund eines Beschlusses in der 17.
Sitzung am 6. Oktober 1999 führte er am 15. Dezember 1999
eine öffentliche Anhörung durch.

Hieran haben als Sachverständige teilgenommen:

Marita Bauer
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK),
Eschborn

Manfred Borutta
LAG der Kommunalen Fachseminare NRW
Bildungs-GmbH Mönchengladbach

Ute Braun
Vorsitzende
Fachausschuss Altenpflegeschulen der Arbeitsgemein-
schaft der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
München

Gerd Dielmann
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Stuttgart

Dr. Hartmut Dietrich
Vorsitzender des KDA
Kuratorium Deutsche Altershilfe

Dr. Birgit Hoppe
Bundesvorsitzende des Arbeitskreises Ausbildungsstätten
für Altenpflege in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin

Christina Kaleve
Deutscher Berufsverband für Altenpflege DBVA, Duisburg

Harald Kesselheim
AOK-Bundesverband, Bonn

Peter Franz Lenninger
Deutscher Caritasverband e. V., Freiburg

Herbert Mauel
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambu-
lanter Dienste e.V., Bonn

Dr. Waltraud Meyer-Kriechbaum
Arbeitsgemeinschaft staatlich anerkannter Evangelischer
Ausbildungsstätten für Altenpflege im DEVA, Hannover

Ministerialdirigent Herbert Pascher
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
München

Gertrud Stöcker
Geschäftsführerin
Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegebe-
rufe e.V., Wuppertal

Dr. Manfred Wienand
Deutscher Städtetag, Köln

Ministerialrat Dr. Hans Ziller
Hessisches Sozialministerium, Wiesbaden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3736

Der Anhörung lag folgender Themenkatalog zugrunde:

I. Allgemein:

● Welche Angaben liegen Ihnen über die Zahl der Pflege-
bedürftigen sowie die Anzahl der Schülerinnen und
Schüler in der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Al-
tenpfleger sowie zur Anzahl der Pflegehelferinnen/Pfle-
gehelfer vor, und wie wird sich hier der Bedarf in den
nächsten Jahren voraussichtlich entwickeln?

● Wie beurteilen Sie die Entwicklung der Anforderungen
in der Altenpflege in medizinisch-pflegerischer und so-
zial-pflegerischer Sicht?

● Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das Be-
rufsbild der Altenpflegerin/des Altenpflegers?

● Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf im Hinblick auf
seine Zielsetzungen, die Qualität der Ausbildung bun-
desweit zu sichern und weiterzuentwickeln, die Ausbil-
dung attraktiver zu machen, dem Beruf ein klares Profil
zu geben und dadurch auch die beruflichen Aufstiegs-
chancen zu verbessern?

1. Bewertung des Entwurfs der Bundesregierung unter Be-
rücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates und
der Gegenäußerung der Bundesregierung:

● Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund der Anforde-
rungen und Entwicklungen in der Praxis die im Gesetz-
entwurf enthaltenen Ausbildungsziele?

● Halten Sie die vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen
und die Verkürzungsmöglichkeiten für die Regelausbil-
dung vor dem Hintergrund des erforderlichen Qualitäts-
niveaus für angemessen?

● Halten Sie eine Altenpflegehilfeausbildung für notwen-
dig?

● Wie bewerten Sie die zeitlich befristeten Regelungen zur
Umschulung?

● Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Finanzierung der
Kosten der Ausbildungsvergütung?

● Wie bewerten Sie die Strukturen des Ausbildungsver-
hältnisses sowie die der Schule und dem Träger der
praktischen Ausbildung zugewiesenen Verantwortlich-
keiten für die Ausbildung?

● Wie bewerten Sie die Qualität des ausbildenden Perso-
nals für die Schulen sowie für die praktische Ausbil-
dung?

2. Weiterentwicklung

● Wie beurteilen Sie das Gesetzgebungsvorhaben zur bun-
deseinheitlichen Altenpflegeausbildung unter dem Ge-
sichtspunkt der langfristig angestrebten integrierten
Ausbildung für die Pflegeberufe und welche Chancen
zur Qualifizierung sehen Sie darin.

● Wie beurteilen Sie das Gesetzgebungsvorhaben zur bun-
deseinheitlichen Altenpflegeausbildung im Hinblick auf
eine EU-weite Anerkennung?

1. Welche Daten liegen Ihnen vor zur Anzahl der Pflegebe-
dürftigen, getrennt nach Pflegestufen und nach ambulan-

ter und stationärer Versorgung? Wie werden sich diese
Zahlen voraussichtlich entwickeln?

2. Welche Angaben liegen vor über

– die Anzahl der Personen in der Ausbildung zur Al-
tenpflegerin/zum Altenpfleger und zur Altenpflege-
helferin/zum Altenpflegehelfer,

– die Anzahl der Altenpflegefachkräfte und die Anzahl
der Altenpflegehilfskräfte?

Mit welchem Bedarf an Altenpflegefachkräften und
Altenpflegehilfskräften rechnen Sie in den nächsten
Jahrzehnten?

Welche durchschnittliche Verweildauer besteht in
den Berufen der Altenpflege und Altenpflegehilfe,
welche Ursachen sehen Sie für diesen Sachverhalt
und wie beurteilen Sie ihn?

3. Welche Defizite oder Chancen sehen Sie in den gegen-
wärtigen unterschiedlichen Länderregelungen?

Wie beurteilen Sie die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes zur Regelung der Altenpflegeausbildung?

Welche Bereiche der Altenpflegeausbildung müssten
zwingend im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes geregelt werden?

Welche Bereiche könnten die Länder eigenständig re-
geln?

II. Bewertung des Bundesratsentwurfs

4. Wie beurteilen Sie die Ausbildungsinhalte des Gesetz-
entwurfs des Bundesrates?

5. Halten Sie eine Ausbildungsdauer von drei Jahren, bei
Teilzeitausbildung von bis zu fünf Jahren, für angemes-
sen?

Welche Voraussetzungen/Kriterien sollten für eine ver-
kürzte Ausbildung, z. B. für Umschüler/Umschülerin-
nen, oder für Personen, die privat über mehrere Jahre
eine Pflegetätigkeit ausgeübt haben, gelten?

Wie beurteilen Sie die im Gesetzentwurf vorgesehene
Ausbildung in der Altenpflegehilfe?

6. Wie beurteilen Sie die vorgeschlagenen Kostenregelun-
gen, insbesondere im Hinblick auf die schulische Aus-
bildung und auf die Ausbildungsvergütung?

Welche Möglichkeit bietet die Pflegeversicherung, zur
Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung und
ggf. auch der Kosten der schulischen Ausbildung beizu-
tragen?

Würden durch eine bundeseinheitliche Regelung zusätz-
liche Kosten entstehen?

7. Der Gesetzentwurf des Bundesrates siedelt die
Gesamtverantwortung für die Ausbildung bei der
Altenpflegeschule an (§ 4 Abs. 3) und macht die
Rechtswirksamkeit des Ausbildungsvertrages von der
Zustimmung der Schule abhängig. Wie sehen Sie die
Funktion der Schule in diesem Zusammenhang, und
wie beurteilen Sie diese Lösung?

Drucksache 14/3736 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

8. Sind die räumlichen und personellen Mindestanforde-
rungen an die Altenpflegeschulen (§ 5) ausreichend?

9. Wie beurteilen Sie die im Entwurf des Bundesrates
vorgesehenen Qualifikationsstandards im Hinblick auf
die europaweite Anerkennung der Ausbildung und die
Vereinheitlichung von Ausbildungsstandards in der
Europäischen Union?

III. Weiterbildung und Perspektiven

10. Welche Perspektiven für eine gemeinsame fachliche
Weiterentwicklung von Alten- und Krankenpflege er-
öffnet der vorliegende Gesetzentwurf?

Wie könnte die Einbindung einer im Sinne des vorlie-
genden Gesetzentwurfs geregelten Ausbildung in das
System der beruflichen Bildung gewährleistet werden?

11. Welche Ausbildungsinhalte halten Sie in Bezug auf
eine reformierte Pflegeausbildung für erforderlich?

12. Welche Regelungen bzw. Zugangsvoraussetzungen
halten Sie in der Altenpflege für erforderlich, um die
Durchlässigkeit zur Fachhochschul- und Hochschul-
ausbildung sowie Übergänge zu anderen Berufen im
Gesundheitswesen (z. B. Krankenpflege) zu ermög-
lichen?

13. Welche Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten
halten Sie zur Hebung der Attraktivität der Altenpfle-
geberufe für erforderlich?

14. Auf welche Weise sollten die Modalitäten der Weiter-
bildung in der Altenpflege und ihre Schwerpunkte ge-
regelt werden?

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 25. Sitzung und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen Bezug genommen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU –
bei Stimmenthaltung eines Mitglieds der Fraktion der CDU/
CSU – und bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/1578 in
der aus der vorstehend abgedruckten Zusammenstellung er-
sichtlichen Fassung beschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1578 wird die
Ausbildung in der Altenpflege bundeseinheitlich geregelt.
Gleichzeitig werden die 17 verschiedenen Ausbildungsre-
gelungen in den 16 Bundesländern, die in ihren Strukturen
und Ausbildungszielen stark voneinander abweichen, auf-
gehoben. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Zu-
lassung zu den Berufen in der Altenpflege.

Die Ausbildungsdauer beträgt grundsätzlich drei Jahre. Eine
Verkürzung soll unter bestimmten Voraussetzungen, z. B.
einschlägiger Vorbildung, möglich sein. Die Ausbildung
setzt sich aus praktischer Ausbildung und theoretischem so-
wie fachpraktischem Unterricht zusammen, wobei die prak-
tische Ausbildung überwiegt. Die im Gesetz festgelegten

Ausbildungsziele sind auf eine ganzheitliche Pflege ausge-
richtet, die konkreten Ausbildungsinhalte werden in einer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung gesondert geregelt. Der
Gesetzentwurf geht als Zugangsvoraussetzung grundsätz-
lich vom Realschulabschluss oder erweitertem Hauptschul-
abschluss aus; Hauptschulabschluss allein soll nur aus-
reichen, wenn Zusatzqualifikationen vorliegen. Die Auszu-
bildenden haben einen Rechtsanspruch auf Vergütung. Die
Kosten hierfür können die Einrichtungen in den Entgelten
für ihre Leistung bzw. in den Pflegesätzen berücksichtigen.
Die Länder werden ermächtigt, ein Umlageverfahren zur
Finanzierung der Ausbildungsvergütung einzuführen. Die
im Gesetzentwurf vorgesehenen Rahmenregelungen für die
Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflege-
helfer schreiben eine Mindestdauer von einem Jahr für die
Ausbildung vor. Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin,
Altenpfleger“, „Altenpflegehelferin“ und „Altenpflegehel-
fer“ werden geschützt.

III. Zu den Ausschussberatungen

Einleitend erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin
Dr. Edith Niehuis (BMFSFJ) zum Entwurf der Bundesregie-
rung, die Beschlussfassung über eine einheitliche Ausbil-
dung in der Altenpflege könne als historischer Tag gewertet
werden, da seit über 10 Jahren von verschiedenen Seiten ge-
fordert werde, die derzeitige Situation – 17 unterschiedliche
Regelungen in 16 Bundesländern – zu beenden. Hierdurch
ergeben sich große Nachteile gerade für die – faktisch über-
wiegend tätigen – Frauen; nicht überall sei eine Ausbil-
dungsvergütung vorgesehen und im Ergebnis sei es daher
nicht verwunderlich, wenn man nach qualifizierten Kräften
suchen müsse. Das Vorhaben könne nur bei Kompromissfä-
higkeit aller Beteiligten – Länder und Bund – gelingen. Die
Bundesregierung habe viele Anregungen aus dem Bundes-
rat berücksichtigt, da man nicht nur die Zustimmung des
Bundestages, sondern auch die Zustimmung des Deutschen
Bundesrates erhalten wolle. Man hoffe, damit einen Schritt
zu einer einheitlichen Pflegeausbildung getan zu haben. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die von manchen an-
gezweifelt worden sei, folge aus der Zuständigkeit für die
medizinische Ausbildung. Ein Blick in die heutige Pflegesi-
tuation zeige, dass angesichts des steigenden Eintrittsalters
und den gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Heimbewohner insbesondere eine medizinische Fach-
ausbildung notwendig sei. Die ganzheitliche Ausbildung sei
eine Mischung aus medizinischer und pflegewissenschaftli-
cher Ausbildung. Politisch habe man eine Pflicht, den Men-
schen, die den Beruf ergreifen, bundesweit eine einheitliche
und qualifizierte Altenpflegeausbildung zu bieten.

Von Seiten der Fraktion der SPD wurde erklärt, sowohl in
der Krankenpflege als auch in der Altenpflege sei der Be-
darf an qualifizierten Fachkräften gegeben und bekannt.
Dies spreche für die Notwendigkeit einer attraktiven und
qualifizierten Ausbildung. Wichtig sei im Hinblick auf die
vorgeschlagenen Änderungen im Verhältnis zum ursprüng-
lichen Entwurf zum einen, dass die Ausbildungsziele weiter
präzisiert und verbessert worden seien. Dies gelte für die
Einbeziehung der Pflegewissenschaften, die Anleitung der
Nichtfachkräfte und die Sicherung und Weiterentwicklung
der Pflegequalität. Bei den vorgesehenen Verkürzungsmög-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3736

lichkeiten der Ausbildungszeit sei es positiv zu werten, dass
es nicht mehr ausreichen soll, wenn jemand einmal im häus-
lichen Bereich Pflege übernommen habe. Die Verkürzung
bei der Umschulung auf zwei Jahre sei in der bisherigen
Form ebenfalls entfallen. Zu begrüßen sei weiterhin, dass
die Verantwortung der Altenpflegeschule und der Pra-
xisstelle präzisiert worden sei und die Finanzierung der
Ausbildungsvergütung – Berücksichtung bei den Pflegesät-
zen und Möglichkeit des Umlageverfahrens für die Länder –
rechtlich überprüft und vereinfacht worden sei. Dabei sei
die genaue Festlegung, unter welchen Umständen ein Umla-
geverfahren durchgeführt werden könne, sehr wichtig. Von
besonderer Bedeutung sei ferner die Experimentierklausel.
Es sei sehr positiv, wenn sich Altenpflege und Kranken-
pflege in Modellversuchen einander beispielsweise durch
einen gemeinsamen Ausbildungsabschnitt annähern kön-
nen. Dies sei auch von den Fachverbänden sehr begrüßt
worden. Die Ausbildung müsse so gestaltet werden, dass
Frauen und Männer den Beruf gern erlernen und auch län-
ger als bisher in dem Beruf verbleiben.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde ebenfalls begrüßt, dass nach über 10 Jahren nun eine
einheitliche Vorgabe für die Ausbildung vorliege. Es werde
ein qualifizierter Beruf geschaffen und das Vorurteil besei-
tigt, dass jeder in der Lage sei, Pflege zu übernehmen. An-
gesichts des hohen Eintrittsalters der Heimbewohner – das
gewollt sei, damit die Menschen möglichst lange in ihrer
gewohnten Umgebung bleiben können – seien eine hoch-
qualifizierte Behandlung und Pflege notwendig. Der Gesetz-
entwurf schaffe die Voraussetzungen für eine Ausbildung,
die dem gerecht werde. Das Berufsbild werde sich wandeln
und man hoffe, dass die Schaffung eines attraktiveren Be-
rufsbildes auch zu einem größeren Interesse an dem Lehrbe-
ruf führen werde, und zwar auch auch für eine Erstausbil-
dung. Die Experimentierklausel werde ebenfalls positiv
bewertet. Man hoffe, dass diese von den Ländern ernst ge-
nommen werde und diese dann auch ihren Beitrag zu einer
integrierten Pflegeausbildung leisten.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde demgegen-
über darauf hingewiesen, dass eine bundeseinheitliche Re-
gelung der Altenpflege für sich allein genommen nicht aus-
reiche, sondern eine Bewertung nur nach den Inhalten
vorgenommen werden könne. Vereinheitlichung bedeute
nicht immer Verbesserung. Im bisherigen Verfahren habe
sich gezeigt, dass der zunächst vorgelegte Gesetzentwurf
ungeeignet gewesen sei, was auch die Sachverständigen
festgestellt hätten. Die Änderungsanträge hätten nun auf die
wichtigsten Kritikpunkte reagiert. Im Bereich der Ausbil-
dung habe der Gesetzentwurf zunächst eine Regelung weit
unterhalb des bereits erreichten Standards in den Ländern
getroffen. Nunmehr sei die kritisierte Umschulungsregelung
entfallen, aber die Nachfolgeregelung stehe noch aus. Bei
der Frage des Zugangsalters unterstütze man die Kritik der
Sachverständigen, dass ein sehr niedriges Eintrittsalter pro-
blematisch sei für eine anspruchsvolle und qualitativ ange-
messene Altenpflege, wie sie angesichts des hohen Alters
der Betreuten und des häufig schwierigen Krankheitsbildes
– z.B. Demenzkranke – erforderlich sei. Die Feststellungen
der Sachverständigen, dass das Berufsbild auf somatische
Pflege verengt werde und die Schwerpunktverlagerung auf

geriatrische Krankenpflege erfolge, seien nicht wiederlegt.
Hier enthielten auch die vorgeschlagenen Änderungen keine
substantiellen Verbesserungen. Bei den Veränderungen der
Zugangsvoraussetzungen bleibe die Frage offen, wie sich
ein freiwilliges Soziales Jahr oder die Ableistung des Zivil-
dienstes auswirke. Die Finanzierung durch das Umlagever-
fahren sei verfassungsrechtlich umstritten. Die hierzu vor-
geschlagenen Änderungen beinhalteten keine Lösung des
grundsätzlichen Problems. Die Änderungsvorschläge hätten
insgesamt zwar Verbesserungen gebracht, reichten aber
nicht aus, um dem Qualitätsanspruch Genüge zu tun. Nach
wie vor sei auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
fraglich.

Seitens der Fraktion der F.D.P. wurde hervorgehoben, man
habe sich für dieses Gesetz schon in den vergangenen Le-
gislaturperioden eingesetzt und unterstütze es aus folgenden
Gründen: Für die Jugend werde ein Beruf, der wichtig für
diese Gesellschaft sei, attraktiver. Für die älteren Bürger
werde sich das höhere Qualitätsniveau der Pflege, die sie in
Anspruch nehmen können, positiv auswirken und dieses Ni-
veau müsse durch die Ausbildung gewährleistet werden. Es
sei positiv, dass die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung
aufgegriffen worden seien. Die Gesetzgebungskompetenz
sehe man als gegeben an. Man bewerte es als positiv, dass
eine einfachere Regelung bei der Finanzierung und dem
Umlageverfahren gefunden worden sei. Weiter sei zu begrü-
ßen, dass die Verkürzungstatbestände auf ein angemessenes
Maß zurückgeführt worden seien. Allerdings hätten die
Sachverständigen eine Verkürzung nur bis zu einem Jahr als
sinnvoll erachtet, während nun immer noch 2 Jahre vorgese-
hen seien. Die Experimentierklauseln, denen man von An-
fang an positiv gegenüber gestanden habe, würden in ihrer
jetzigen Form begrüßt.

Von der Fraktion der PDS wurde erklärt, der Beruf der Al-
tenpflege sei ein sozialpflegerischer Beruf, der in die Hoheit
der Länder falle, sodass es an einer Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes fehle. Eine Aktualisierung der KMK-Rah-
menvereinbarung von 1984 wäre der angemessene Weg zu
bundeseinheitlicher Sicherstellung eines hohen Niveaus.
Der Gesetzentwurf werde weder dem Ziel der Bundesein-
heitlichkeit noch dem Bestreben der Schaffung eines attrak-
tiven Ausbildungsberufs gerecht. Unverändert gebe es Re-
gelungen auf verschiedenen Ebenen, nämlich im Bereich
des Schulrechts und des Berufbildungsgesetzes. Die Attrak-
tivität des Berufes werde nicht gesteigert. Der Entwurf gehe
qualitativ von einem Niveau aus, das unter dem bereits er-
reichten Standard in den Ländern liege. Die Ausbildungs-
struktur entspreche nicht den unstrittigen Kritierien der
Standards in der Systematik beruflicher Bildung. Es gebe
keine eindeutige Ansiedlung im System beruflicher Bildung
noch würden Mindeststandards wie die Qualifikation der
Lehrkräfte auf dem üblichen Niveau akademischer Ab-
schlüsse fortgeschrieben. Die Verengung des Berufsprofils
zu einem medizinisch-pflegerischen Beruf diene der Her-
beiführung der Gesetzgebungskompetenz und sei nicht aus-
reichend, um den Anforderungen an eine moderne Alten-
pflege zu genügen, die eine Bündelung von pflegerischen,
psychosozialen, rechtlichen und hilfeplanerischen Kompe-
tenzen voraussetze. Die Kostenverantwortung durch den
Träger für die Ausbildungsvergütung werde zu einem Ver-

Drucksache 14/3736 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lust von bis zu 60 % der Ausbildungsplätze führen. Auch
wenn man das Gesetz prinzipiell für wichtig halte, sei es da-
her abzulehnen.

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend beschlossenen Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung auf Drucksache 14/1578 erläutert.

Zur Änderung der Gesetzesbezeichnung:
Folgeänderung aus Artikel 2. Sie berücksichtigt die Einfüh-
rung von einander entsprechenden Modellklauseln zur Wei-
terentwicklung der Pflegeberufe im Altenpflegegesetz und
im Krankenpflegegesetz.

Zu Artikel 1

Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:
Die Änderung dient der Erleichterung der Beweiswürdi-
gung.

Zu § 2 Abs. 2:
Die Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Vorschrif-
ten über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist durch
das mit der Erteilung der Erlaubnis verbundene vorrangige
Interesse am Schutz der pflegebedürftigen älteren Men-
schen zu rechtfertigen.

Zu § 2 Abs. 3 Satz 1:
Mit der Verwendung der Wörter „Ausbildungs- und Kennt-
nisstand“ wird der neueren Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gefolgt, wonach bei dem Begriff „Ausbil-
dungsstand“ nur objektive Kriterien zugrunde gelegt
werden können. Zur Einbeziehung der angestrebten Berück-
sichtigung auch subjektiver Kriterien (z.B. Berufserfah-
rung) bedarf es daher der zusätzlichen Aufnahme des Be-
griffs „Kenntnisstand“.

Zu § 2 Abs. 3 Satz 2, 5 bis 8:
Da der Ausbildungsabschluss zur Altenpflegerin/zum Al-
tenpfleger die Kriterien eines Diploms, der Ausbildungsab-
schluss zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer die
Anforderungen an ein Prüfungszeugnis gemäß der im Ge-
setz benannten Richtlinie 92/51/EWG des Rates erfüllt, ist
eine Unterscheidung der jeweiligen Anerkennungsverfah-
ren notwendig.

Zu § 3 Satz 2 Nr. 1:
Pflege muss im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe entspre-
chend den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen durchgeführt werden. Der Stellenwert ist im
Gesetz deutlich zu machen. Dabei ist hervorzuheben, dass
die Altenpflege im Hinblick auf die Entwicklung der Anfor-

derungen in der Praxis verstärkt auf der Grundlage medizi-
nisch-pflegerischer Erkenntnisse erfolgen muss.

Zu § 3 Satz 2 Nr. 2:
Der Gesetzentwurf stellt kranke und behinderte alte Men-
schen im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit gleich-
rangig nebeneinander. Der daraus möglicherweise entste-
hende Eindruck einer grundsätzlichen Behandlungsbedürf-
tigkeit behinderter alter Menschen muss vermieden werden.
Die Aufgabe der Mitwirkung bei der Behandlung kranker
alter Menschen schließt die Behandlungspflege behinderter
alter Menschen ein, sofern diese aufgrund einer Erkrankung
erforderlich ist.

Zu § 3 Satz 2 Nr. 4:
Aufzunehmen ist das Ausbildungsteilziel der Mitwirkung
an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, Betreuung
und Behandlung. Es handelt sich um eine wichtige Aufgabe
von Altenpflegerinnen und Altenpflegern, die sich aus den
Vorgaben und Zielen des Heimgesetzes und des Pflege-Ver-
sicherungsgesetzes ableitet.

Zu § 3 Satz 2 Nr. 6:
Der Schwerpunkt des Ausbildungsteilziels in Nummer 6
muss auf der Begleitung sterbender alter Menschen liegen.
Die Begleitung Schwerkranker ist durch die Teilziele der
Nummern 1 und 2 abgedeckt.

Zu § 3 Satz 2 Nr. 7:
Nach der Heimpersonalverordnung dürfen betreuende Tä-
tigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Be-
teiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (vgl. § 5
HeimPersVO). Ein wichtiger Aspekt der Qualitätssicherung
der Pflege sind in diesem Zusammenhang die Anleitung und
fachliche Unterstützung dieser Pflegekräfte durch die Pfle-
gefachkräfte. So soll gemäß § 10 die Ausbildung in der Al-
tenpflegehilfe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ver-
mitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter
Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforder-
lich sind.

Zu § 4 Abs. 1:
Aus rechtlichen und sozialen Gründen muss das Ausbil-
dungsverhältnis bis zum Ende der vorgeschriebenen Ausbil-
dungszeit andauern. Es bedarf daher der Klarstellung, dass
sich das Ausbildungsverhältnis in Vollzeitform auch dann
über drei Jahre erstreckt, wenn die staatliche Prüfung aus
organisatorischen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt
durchgeführt wird. Die neue Formulierung entspricht der
Regelung in § 5 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes.

Zu § 4 Abs. 2:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 4 Abs. 3:
Im Gesetz müssen die Ausbildungsabschnitte der prakti-
schen Ausbildung klargestellt werden. Die Ausbildung wird
in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in
ambulanten Pflegeeinrichtungen durchgeführt, da diese Ein-
richtungen schwerpunktmäßig auf die professionelle Alten-
pflege ausgerichtet sind. Darüber hinaus handelt es sich um
solche Einrichtungen, in denen die Mitarbeit von Pflege-
fachkräften gesetzlich vorgeschrieben ist und die meisten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3736

Altenpflegerinnen/Altenpfleger ihren Beruf ausüben. Um
die Schülerinnen und Schüler umfassend auf ihr breites
Aufgabenspektrum vorzubereiten, wird festgelegt, dass
während der praktischen Ausbildung Ausbildungsab-
schnitte in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen
betreut werden, durchgeführt werden können. Gegenüber
dem Vorschlag des Bundesrates soll an der Einbeziehung
von geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen in den Kreis
der vorrangig einzubeziehenden Ausbildungsstätten festge-
halten werden.

Gemäß § 15 obliegt es dem Träger der praktischen Ausbil-
dung sicherzustellen, dass die Ausbildungsabschnitte plan-
mäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wer-
den, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann.

Zu § 4 Abs. 4 Satz 1:

Klarstellung des Gewollten.

Zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4:

Die Verantwortung der Altenpflegeschule und der Einrich-
tungen, die Abschnitte der praktischen Ausbildung gemäß
Absatz 3 durchführen, sind entsprechend dem Vorschlag des
Bundesrates deutlicher herauszustellen. Im Interesse der
Schülerin/des Schülers muss die Gesamtverantwortung für
die Ausbildung in einer Hand liegen. Diese trägt – wie im
Regierungsentwurf vorgesehen – die Altenpflegeschule. Sie
unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbeglei-
tung. Die primäre Verantwortung für die praktische Ausbil-
dung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung (vgl.
§§ 13, 15). Die Praxisanleitung muss jeweils durch die Ein-
richtung, die den Abschnitt der praktischen Ausbildung
durchführt, sichergestellt werden.

Zu § 4 Abs. 6:

Langfristiges Ziel ist es, die Ausbildung in den Pflegeberu-
fen auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen und durch
die Schaffung von gleichen Voraussetzungen und Rahmen-
bedingungen für die Pflegeberufe weiterzuentwickeln. Es
wird dem Vorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundes-
regierung zugestimmt hat, gefolgt, in das Gesetz eine Mo-
dellklausel einzufügen. Diese ermöglicht es den Ländern,
unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet
von den Vorschriften des Altenpflegegesetzes und der noch
zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ab-
zuweichen, um gemeinsame Ausbildungsstrukturen insbe-
sondere in der Altenpflege- und Krankenpflegeausbildung
zu erproben.

Zu § 5 Abs. 1 Satz 1:

Folgeänderung aus Artikel 1 § 4 Abs. 2 und 3.

Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Neben den im Regierungsentwurf vorgesehenen Mindestan-
forderungen ist entsprechend den schulrechtlichen Regelun-
gen der Länder gesetzlich festzulegen, dass auch ein akade-
mischer Abschluss im Pflegebereich zur Leitung einer
Altenpflegeschule qualifiziert.

Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4:

Folgeänderung aus Artikel 1 § 4 Abs. 2 und 3.

Zu § 6 – Einleitungssatz:
Die konkrete Festlegung der Altersgrenze von 17 Jahren
entfällt. So wird vermieden, dass der Zugang zur Regelaus-
bildung den Schülerinnen und Schülern verwehrt wird, die
zwar den Realschulabschluss nachweisen, aber das 17. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu § 6 Nr. 1:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 6 Nr. 2:
In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Pflege-
fachkräfte und zur Sicherung der Qualität der Ausbildung
können Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptschulab-
schluss nur zugelassen werden, wenn sie Zusatzqualifikatio-
nen durch eine andere erfolgreich abgeschlossene mindes-
tens zweijährige Berufsausbildung erworben oder eine
Ausbildung in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu § 7 Abs. 1 – Einleitungssatz:
Zur Sicherung der Qualität der Ausbildung muss über die
Verkürzung und deren Umfang entsprechend den Qualifika-
tionen der antragstellenden Person im Einzelfall entschie-
den werden.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Es wird dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, aufgrund
der Berufsanforderungen die Ausbildung in der Heilerzie-
hungspflege der Ausbildung in der Krankenpflege hinsicht-
lich der Verkürzungsmöglichkeit gleichzustellen. Ein Ver-
kürzungstatbestand für Personen, die die Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“, „Al-
tenpflegehelfer“, „Krankenpflegehelferin“, „Krankenpflege-
helfer“, „Heilerziehungshelferin“, „Heilerziehungshelfer“
bzw. „Heilerziehungspflegehelferin“ und „Heilerziehungs-
pflegehelfer“ besitzen, ist im Einzelfall vor dem Hinter-
grund der bereits erworbenen Qualifikationen sachgerecht.

Auch wenn anerkannt wird, dass durch die Führung eines
Familienhaushalts mit Kindern oder einer pflegebedürftigen
Person berufsübergreifende und fachliche Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben werden, so kann angesichts der
gestiegenen Anforderungen an die Altenpflege nicht davon
ausgegangen werden, dass diese Qualifikationen die Ver-
kürzung der Ausbildung um ein Jahr rechtfertigen. Zur
Sicherung der Qualität der Ausbildung wird bei den Ver-
kürzungsmöglichkeiten vorrangig auf einschlägige Berufs-
erfahrungen abgestellt. Im Übrigen werden Ausbildungs-
verkürzungen im Umfang des Regelungsbereiches des Ab-
satzes 2 zugelassen.

Zu § 7 Abs. 2:
Der Umfang der Verkürzungsmöglichkeit wird der Rege-
lung in Absatz 1 Nr. 1 angepasst.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 1:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2:
Der Verweis auf die verkürzte Ausbildung für Umschülerin-
nen und Umschüler entfällt wegen der Streichung des bishe-
rigen § 26.

Drucksache 14/3736 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2:

Unterbrechungen der Ausbildung bei einer Schwanger-
schaft werden entsprechend den Fristen im Mutterschutzge-
setz zeitlich angepasst.

Zu § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2:

Zur Herbeiführung sachgerechter Einzelfallentscheidungen
wird eine Ermessensvorschrift eingeführt.

Zu § 8 Abs. 2 Satz 3:

Die maximale Begrenzung der Ausbildung auf den Zeit-
raum von 5 Jahren kann in Ausnahmefällen nicht angemes-
sen sein. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft und
Mutterschaft können dazu führen, dass dieser Zeitraum
überschritten werden muss. Bei der Entscheidung über die
Anrechnung von längeren Fehlzeiten ist jedoch besonders
zu berücksichtigen, dass der erforderliche Gesamtzusam-
menhang der Ausbildung gewahrt bleibt.

Zu § 9 Abs. 2:

Folgeänderungen aus Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3.

Zu § 10:

Klarstellung des Gewollten.

Zu § 13 Abs. 1:

Das Ausbildungsverhältnis ist zur Klarstellung der Rechts-
lage näher zu bestimmen. Der Ausbildungsvertrag über die
praktische Ausbildung muss zwischen dem Träger der prak-
tischen Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ab-
geschlossen werden. Er kann nicht zwischen der Schule und
der Schülerin bzw. dem Schüler vereinbart werden.

Zum Kreis der Träger der praktischen Ausbildung können
die Einrichtungen gehören, in denen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
die praktische Ausbildung durchgeführt wird. Diese Ein-
richtungen bzw. ihre Träger müssen selbst eine staatlich an-
erkannte Altenpflegeschule betreiben oder mit einer staat-
lich anerkannten Altenpflegeschule oder mit einer
Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder
einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben. Die Re-
gelung der weiteren Einzelheiten bleibt den Ländern vorbe-
halten.

Zu § 13 Abs. 2:

Die Änderungen stellen klar, dass sich der Träger der prakti-
schen Ausbildung im Ausbildungsvertrag hinsichtlich der
Inhalte und Anforderungen, die sich auf die praktische Aus-
bildung beziehen, rechtlich verpflichtet.

Zu § 13 Abs. 4:

Klarstellung des Gewollten.

Zu § 13 Abs. 6:

Da die Altenpflegeschule die Gesamtverantwortung für die
Ausbildung trägt, bedarf das Vertragsverhältnis zwischen
dem Träger der praktischen Ausbildung und der Schülerin
bzw. dem Schüler ihrer Zustimmung. Damit wird sie in den
Entscheidungsprozess, z.B. über die Auswahl der Auszubil-
denden oder über Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag,
eingebunden.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 1:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 15 Abs. 1 – Einleitungssatz:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 3:
Es wird gesetzlich klargestellt, dass es die Aufgabe des Trä-
gers der praktischen Ausbildung ist zu gewährleisten, dass
die Ausbildung entsprechend § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.

Zu § 16 Satz 2 Nr. 2:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 17 Abs. 1 – Einleitungssatz:
Klarstellung des Gewollten.

Zu § 17 Abs. 1:
Die Normierung des Vorrangs des Unterhaltsgeldes, des
Übergangsgeldes oder sonstiger Geldleistungen aus öffent-
lichen Haushalten vor der Ausbildungsvergütung entspricht
dem Regelungsbereich des bisherigen § 26 Abs. 4. Wegen
der Streichung der Sondervorschriften über den Zugang und
die Verkürzung der Ausbildung für Umschülerinnen und
Umschüler erfolgt die Regelung aus systematischen Grün-
den an dieser Stelle.

Zu § 19 Abs. 1:
Folgeänderung aus Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 1.

Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2:
Die Kündigungsgründe sind im Gesetz nicht näher zu spezi-
fizieren.

Zu § 23:
Der Wortlaut der entsprechenden Regelung des § 22 des
Krankenpflegegesetzes wird übernommen.

Zu § 24 Satz 1:
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates, dem die
Bundesregierung zugestimmt hat, wird das Erstattungsver-
fahren zur Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsver-
gütung vereinfacht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Aus-
bildungsvergütung obliegt für die gesamte Ausbildungszeit
dem Träger der praktischen Ausbildung, der den Ausbil-
dungsvertrag abschließt. Ein Ausgleichsverfahren, in das
auch die Einrichtungen einbezogen werden, in denen wei-
tere Ausbildungsabschnitte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
stattfinden, ist nicht praktikabel und übermäßig verwal-
tungsaufwendig. Den insoweit beteiligten Ausbildungsstät-
ten entstehen deshalb keine Kosten der Ausbildungsvergü-
tung. Der Träger der praktischen Ausbildung kann die
Kosten, soweit es sich nicht um Aufwendungen und Kosten
nach Satz 2 handelt, in den Entgelten oder Vergütungen für
seine Leistungen berücksichtigen.

Zu § 24 Satz 2 Nr. 3:
Gemäß der Änderung des Satzes 1 entfallen die Verwal-
tungskosten für ein Erstattungsverfahren.

Zu § 24 Satz 3:
Klarstellung des Gewollten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3736

Zu § 25:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält eine Er-
mächtigung an die Länder, zur Finanzierung der Kosten der
Ausbildungsvergütung ein Ausgleichsverfahren einzufüh-
ren. An der Verordnungsermächtigung wird festgehalten.

Die Umlage ist so ausgestaltet, dass sie nur zur Aufbringung
der Kosten der Ausbildungsvergütung eingesetzt werden
kann. Die Zahlung einer Vergütung trägt wesentlich zur
Steigerung der Attraktivität der Altenpflegeausbildung bei
und ist damit eine wichtige Grundlage, um angesichts der
demographischen Entwicklung die Pflege alter Menschen
qualitativ und quantitativ abzusichern.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage wer-
den jedoch unter Berücksichtigung der aktuellen Recht-
sprechung von Verwaltungsgerichten und Oberverwal-
tungsgerichten der Länder Baden-Württemberg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
zu landesrechtlich geregelten Umlageverfahren zur Finan-
zierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege näher
bestimmt:

– Das Ausgleichsverfahren kann eingeführt werden, wenn
es erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplät-
zen zu verhindern oder zu beseitigen (Absatz 1 Satz 2).
Dies bedeutet, dass zunächst grundsätzlich von einem
Abrechnungsverfahren nach § 24 ausgegangen wird.
Stellt sich jedoch heraus, dass die Altenheime bzw. sta-
tionären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste
keine angemessene Zahl von Ausbildungsplätzen für die
Schülerinnen und Schüler bereitstellen, können die Län-
der von der Ermächtigung der Umlagefinanzierung Ge-
brauch machen.

– Zum Kreis der Umlagepflichtigen gehören die in § 4
Abs. 3 Satz 1 benannten Einrichtungen, unabhängig da-
von, ob dort eine Ausbildung tatsächlich stattfindet (Ab-
satz 1 Satz 1). Es handelt sich um Einrichtungen, in de-
nen alte Menschen gepflegt und betreut werden und in
denen Pflegefachkräfte beschäftigt werden müssen. In
diesen Einrichtungen üben die meisten Altenpflegerin-
nen und Altenpfleger ihren Beruf aus. Diese Heime und
Pflegeeinrichtungen kommen als Träger der praktischen
Ausbildung gemäß § 13 in Betracht. Darüber hinaus
können sie die Kosten der Ausbildungsvergütung in ih-
ren Entgelten für ihre Leistungen bzw. in den Pflegesät-
zen berücksichtigen.

– Die Gruppe der Umlagepflichtigen ist mit der Gruppe
der Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten nach § 4
Abs. 3 Satz 1 in Betracht kommen, kongruent (Absatz 1
Satz 1). Damit obliegt ihr eine besondere Verantwortung
für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen.

– Die Höhe der Umlage wird bedarfsorientiert begrenzt.
Die Länder bestimmen das konkrete Berechnungsver-
fahren (Absatz 2 Satz 2 und 3).

– Die Landesregierungen, die ein Ausgleichsverfahren
einführen, werden verpflichtet, die Notwendigkeit des
Fortbestehens periodisch zu überprüfen (Absatz 3).
Denn eine Sonderabgabe setzt voraus, dass die Sachver-
antwortung der belasteten Gruppe für die zu finanzie-
rende Aufgabe tatsächlich besteht.

Zur Streichung des bisherigen § 26:
Die Sondervorschriften über die Zugangsvoraussetzungen
und die Dauer der Ausbildung für Umschülerinnen und
Umschüler werden entsprechend dem Vorschlag des Bun-
desrates gestrichen. Der bisherige Abschnitt 6 § 26 entfällt.

Dies bedeutet, dass Umschulungsmaßnahmen in der Alten-
pflege wie bisher auf der Grundlage des § 417 SGB III drei-
jährig durchgeführt und gefördert werden können. Damit
wird der allseitigen Forderung entsprochen, die dreijährige
Ausbildung als wesentliches Gesetzesziel zur Sicherung der
Qualität der Altenpflegeausbildung grundsätzlich für alle
Schülerinnen und Schüler vorzusehen und Verkürzungen
nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Es ist jedoch zu berück-
sichtigen, dass nach § 92 Abs. 2 SGB III eine Umschu-
lungsmaßnahme im Grundsatz nur gefördert werden kann,
wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung
um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist.
Da die Sonderregelung des § 417 SGB III nur bis zum
31. Dezember 2001 gilt, muss über die sich aus dem Aus-
laufen dieser Vorschrift ergebenden gesetzgeberischen Kon-
sequenzen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe und
der sozialpflegerischen Berufe zwischen Bund und Ländern
gesondert verhandelt werden.

Zu § 26 Abs. 1:
Folgeänderung aus Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3.

Zu § 26 Abs. 2:
Der Verweis auf die Verkürzung der Ausbildung für Um-
schülerinnen und Umschüler entfällt wegen der Aufhebung
des bisherigen § 26.

Zu § 30:
Es werden die schulrechtlichen Vorgaben der Länder be-
rücksichtigt.

Zur Streichung des bisherigen § 32:
Die Regelung über das Außerkrafttreten von Vorschriften
(bisheriger § 32) entfällt. Sie hätte nur deklaratorische Be-
deutung gehabt. Rechtsunsicherheiten wären jedoch nicht
auszuschließen gewesen.

Zu § 31:
Als einziges Bundesland führt Hamburg die Altenpflegeaus-
bildung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
durch. Da die Ausbildung drei Jahre dauert, der Anteil der
praktischen Ausbildung gegenüber der schulischen Ausbil-
dung überwiegt und die Finanzierung der Unterrichtskosten
und der Kosten für die Ausbildungsvergütung eindeutig ge-
regelt sind, ist es vertretbar, die Ausbildungsstrukturen zeit-
lich befristet zu erhalten. Dem Vorschlag des Bundesrates,
eine entsprechende Übergangsregelung für Hamburg zu
schaffen, wird damit gefolgt.

Zu Artikel 2

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf
des Altenpflegegesetzes vorgeschlagen, in § 4 eine Modell-
klausel einzufügen, die es den Ländern ermöglichen soll,
zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter bestimmten
Voraussetzungen zeitlich befristet von den Vorschriften des

Drucksache 14/3736 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Altenpflegegesetzes und der noch zu erlassenden Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.

Die modellhafte Erprobung gemeinsamer Ausbildungs-
strukturen insbesondere in der Altenpflege- und Kranken-
pflegeausbildung macht eine entsprechende Klausel im
Krankenpflegegesetz erforderlich. Es ist sachgerecht, diese
zeitgleich einzuführen.

Zu Artikel 3

Nach Artikel 1 § 1 des Dritten Euro-Einführungsgesetzes
vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) verlieren mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 die von der Deutschen Bun-
desbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Bank-
noten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausge-
gebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig
lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel.

Zu Artikel 4

Zu den Sätzen 1 und 2:
Aufgrund der Vorlaufzeiten des Gesetzgebungsverfahrens
sowie der vorzubereitenden Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung auf Bundesebene und der noch zu schaffenden
Ausführungsbestimmungen auf Länderebene ist der Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Altenpflegegesetzes entspre-
chend dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesre-
gierung zugestimmt hat, um ein Jahr auf den 1. August 2001
zu verschieben. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie Artikel 2
treten vorzeitig in Kraft, um einen rechtzeitigen Erlass der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie notwendiger
Sondervorschriften zur Erprobung neuer Ausbildungsmo-
delle zu ermöglichen.

Zu Satz 3:
Entsprechend dem Artikel 1 § 1 des Dritten Euro-Einfüh-
rungsgesetzes erfolgt zum 1. Januar 2002 eine Umstellung
der Bußgeldbeträge auf Euro.

Berlin, den 28. Juni 2000

Christa Lörcher
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Maria Eichhorn
Berichterstatterin

Klaus Haupt
Berichterstatter

Monika Balt
Berichterstatterin

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