BT-Drucksache 14/3710

zu der U durch die BReg -14/2747, Nr. 2.32- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und VV der Mietgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mietgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug KOM (99) 577 endg.;Ratsdok. 13308/99

Vom 29. Juni 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3710
14. Wahlperiode 29. 06. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/2747, Nr. 2.32 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates
zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehr-
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug
KOM (99) 577 endg.; Ratsdok. 13308/99

A. Problem

Mit dem Richtlinienvorschlag sollen harmonisierte Bestimmungen zum vor-
beugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz hinsichtlich bestimmter Phtha-
late (Weichmacher) in Baby- und Spielzeugartikeln aus Weich-PVC eingeführt
werden.

B. Lösung

In Kenntnis des Richtlinienvorschlags Annahme einer Entschließung, in der die
Bundesregierung u. a. aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine
Reihe von Nachbesserungen im Richtlinienvorschlag (darunter Verbot der Ver-
wendung von Phthalaten in allen Babyartikeln und Spielzeugen für Kinder bis
zu 36 Monaten) einzusetzen.

Einstimmiger Ausschussbeschluss bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/3710 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes
und des Rates zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-
gen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe
und Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit
von Spielzeug, KOM (99) 577 endg.; Ratsdok. 13308/99 (Anlage) folgende
Entschließung anzunehmen:

I. Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich die Absicht der EU, harmo-
nisierte Bestimmungen zum vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucher-
schutz hinsichtlich bestimmter Phthalate (Weichmacher) in Baby- und
Spielzeugartikeln aus PVC einzuführen.

II. Der Deutsche Bundestag hat in einer am 27. Januar 2000 ordentlich
verabschiedeten Entschließung die Bundesregierung gebeten, sich für
EU-weite Beschränkungsmaßnahmen hinsichtlich endokrine Störungen
verursachender chemischer Stoffe einzusetzen. In diesem Zusammenhang
werden ebenfalls Regelungen für Phthalate gefordert. Nicht zuletzt vor die-
sem Hintergrund teilt der Deutsche Bundestag die Auffassung des Bundes-
rates in dessen Beschluss vom 4. Februar 2000. Darin werden die im Richt-
linienvorschlag enthaltenen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des
vorsorgenden Verbraucherschutzes für nicht ausreichend erachtet.

III. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich auf
europäischer Ebene für folgende Nachbesserungen im Richtlinienvorschlag
einzusetzen und dem Deutschen Bundestag Bericht über das Ergebnis zu
erstatten:

1. Das in der Richtlinie vorgeschlagene Verbot der Verwendung von Phtha-
laten soll auf alle Babyartikel und Spielzeuge für Kinder bis zu 36 Mo-
naten ausgedehnt werden. Dabei soll nicht unterschieden werden, ob die
Spielzeuge bestimmungsgemäß von Babys in den Mund genommen wer-
den oder entgegen ihrer Bestimmung, aber vorhersehbar, in den Mund
genommen werden können. Der vorgeschlagene Warnhinweis auf Spiel-
zeuge der letztgenannten Sorte ist nicht ausreichend, weil Babys nicht un-
terscheiden können zwischen Spielzeug, das bestimmungsgemäß in den
Mund genommen werden kann, und Spielzeug, das nicht dazu bestimmt
ist, in den Mund genommen zu werden. Auch können Eltern niemals die-
sen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Spielzeug verhindern.
Der Warnhinweis bietet daher real keinen ausreichenden Verbraucher-
schutz.

2. Das Verwendungsverbot soll über die sechs im Richtlinienvorschlag ge-
nannten Weichmacher hinaus auf alle Phthalate in Babyartikeln und
Spielzeugen ausgedehnt werden. Dadurch soll der Regelungsumfang der
bereits im März 2000 aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschut-
zes geänderten deutschen Bedarfsgegenständeverordnung gewahrt blei-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3710

ben. Durch dieses umfassende Verbot soll die Industrie in ihren Be-
mühungen unterstützt werden, unbedenkliche Alternativen zu den
herkömmlichen Weichmachern zu entwickeln.

Berlin, den 17. Mai 2000

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Christoph Matschie
Vorsitzender

Jürgen Wieczorek (Böhlen)
Berichterstatter

Dr. Paul Laufs
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Drucksache 14/3710 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jürgen Wieczorek (Böhlen), Dr. Paul Laufs,
Winfried Hermann, Birgit Homburger und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
mentes und des Rates zur 22. Änderung der Richtlinie 76/
769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-
verkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung
der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spiel-
zeug – KOM (99) 577 endg.; Ratsdok. 13308/99 – wurde
mit Drucksache 14/2747, Nr. 2.32 vom 18. Februar 2000
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie zur Mitberatung
an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils Kenntnis-
nahme empfohlen.

II.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen harmonisierte
Bestimmungen zum vorbeugenden gesundheitlichen Ver-
braucherschutz hinsichtlich bestimmter Phthalate (Weich-
macher) in Baby- und Spielzeugartikeln aus Weich-PVC
eingeführt werden. Sind diese Artikel dazu bestimmt, von
Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu wer-
den, soll die Verwendung von sechs näher genannten Phtha-
laten in Konzentrationen von mehr als 0,1 % verboten
werden. Bei für Kinder unter drei Jahre bestimmten Babyar-
tikeln, die in den Mund genommen werden können, sowie
eindeutig für Kinder unter drei Jahren bestimmten Spiel-
zeugartikeln, die entgegen ihrer Bestimmung in den Mund
genommen werden können, soll die Angabe bestimmter
Warnhinweise vorgeschrieben werden.

III.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Richtlinienvorschlag in seinen Sitzungen am
12. April 2000 und – nach Auftrag an die Berichterstatter zu
prüfen, ob sich ein Text für eine gemeinsame Entschließung
finden lasse – am 17. Mai 2000 beraten.

Von Seiten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde festgestellt, man halte die Bestimmungen
des Richtlinienvorschlags im Interesse des Schutzes der
Kinder nicht für ausreichend. Deshalb habe man einen Ent-
schließungsantrag (siehe Beschlussempfehlung mit Aus-
nahme der Textänderung in Abschnitt II. 2. letzter Absatz;
siehe unten) vorgelegt, mit dem die Bundesregierung u. a.
aufgefordert werde, sich auf europäischer Ebene für eine
Reihe von Nachbesserungen im Richtlinienvorschlag einzu-
setzen. Dazu gehöre die Ausdehnung des in der Richtlinie
vorgeschlagenen Verbotes der Verwendung von Phthalaten
auf alle Babyartikel und Spielzeuge für Kinder bis zu 36
Monaten. Weiter solle über die sechs im Richtlinienvor-

schlag genannten Weichmacher hinaus das Verwendungs-
verbot auf alle Phthalate in Babyartikeln und Spielzeugen
ausgedehnt werden. Mit diesen Forderungen befinde man
sich in Übereinstimmung mit den Forderungen des Bundes-
rates und der Bundesregierung. Die großen deutschen Spiel-
zeughersteller hätten angesichts der offensichtlichen Risi-
ken bereits auf die Verwendung von Phthalaten verzichtet.
Die Bedarfsgegenständeverordnung enthalte seit März die-
sen Jahres entsprechende Verbote. Insofern sei es im Inte-
resse der deutschen Hersteller, wenn diese Regelungen
europaweit Geltung erlangten.

Von Seiten der Fraktion der F.D.P. und der PDS wurde fest-
gestellt, man unterstütze den Entschließungsantrag.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde ausgeführt,
selbstverständlich seien Kinder vor gesundheitsgefährden-
den Stoffen zu schützen. Die Phthalate stellten andererseits
eine umfangreiche Stoffgruppe dar. Zehn von ihnen seien
recht gebräuchlich und näher untersucht. Grundsätzlich sei
es so, dass die so genannten kurzkettigen Phthalate toxisch
und gesundheitlich bedenklich seien, während die längerket-
tigen bzw. langkettigen Phthalate weniger kritisch bis harm-
los seien. Von daher sei man der Auffassung, dass man die
gesundheitlich nicht unbedenklichen Phthalate bei der Her-
stellung von Baby- und Spielzeugartikeln verbieten solle.
Dagegen teile man die Auffassung, dass Warnhinweise, wie
sie der Richtlinienvorschlag vorsehe, nicht praktikabel seien,
sondern besser Verbote ausgesprochen werden sollten. Ein
weiterer Punkt sei, dass der Wissenschaftliche Ausschuss für
Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt in seiner Stellungnahme
darauf hingewiesen habe, dass die als Ersatzstoffe für die
Phthalate in Frage kommenden Citrate und Adipate hinsicht-
lich ihrer Risiken noch nicht untersucht seien. Von daher
schlage man vor, den Text des vorgelegten Entschließungs-
antrags an zwei Stellen zu verändern. So solle der erste Satz
in Abschnitt III. 2. folgende Fassung erhalten: „Das Verwen-
dungsverbot soll über die sechs im Richtlinienvorschlag ge-
nannten Weichmacher hinaus auf alle gesundheitlich nicht
unbedenklichen Phthalate in Babyartikeln und Spielzeugen
ausgedehnt werden“. Im letzten Satz dieses Absatzes solle es
heißen: „Durch dieses umfassende Verbot soll die Industrie
in ihren Bemühungen unterstützt werden, unbedenkliche
Alternativen zu den herkömmlichen Weichmachern zu ent-
wickeln.“ Werde beiden Änderungen zugestimmt, könne
man sich dem Entschließungsantrag anschließen.

Von Seiten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde ausgeführt, die zweite Textänderung ak-
zeptiere man, nicht aber die erste. National habe man mit
der 6. Änderung zur Bedarfsgegenständeverordnung alle
Phthalate in diesem Anwendungsbereich verboten. Eine sol-
che Formulierung stelle somit einen Rückfall hinter nationa-
les Recht dar und eröffne zudem einen Interpretationsspiel-
raum, der das Verbot relativiere.

Der Ausschuss beschloss einstimmig bei Stimmenthaltung
der Fraktion der CDU/CSU, dem Deutschen Bundestag zu

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3710

empfehlen, in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie
des Europäischen Parlamentes und des Rates zur
22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens
und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zu-

bereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie
88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug – KOM
(99) 577 endg.; Ratsdok. 13308/99 – (Anlage), die in der
Beschlussempfehlung wiedergegebene Entschließung anzu-
nehmen.

Berlin, den 29. Juni 2000

Jürgen Wieczorek (Böhlen)
Berichterstatter

Dr. Paul Laufs
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Drucksache 14/3710 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 10.11.1999
KOM(1999) 577 endgültig
1999/0238(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des

Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von

Spielzeug

(von der Kommission vorgelegt)

Anlage

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3710

BEGRÜNDUNG
1. EINLEITUNG UND KONTEXT
Die Kommission erhielt im Rahmen der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine
Produktsicherheit1 von Dänemark im Jahr 1997 und von Spanien im Jahr 1998 Informationen
über mögliche Gesundheitsrisiken für Kleinkinder durch die Freisetzung von Phthalaten aus
Baby- und Spielzeugartikeln aus Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, in den Mund
genommen zu werden. Phthalate dienen als Weichmacher für PVC. Die Kommission forderte
im Oktober 1997 den Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt
(SCTEE) zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
In einer ersten Stellungnahme, die im Februar 1998 abgegeben wurde (Aktualisierungen
folgten im April und im Juni des gleichen Jahres), hat der Ausschuß untersucht, welche
Gefahren durch Phthalate entstehen können, und Migrationsgrenzwerte für Phthalate in
Spielzeug aus Weich-PVC festgelegt. Die Kommission hat daraufhin im Juli 1998 auf der
Grundlage der Arbeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses als kurzfristige Maßnahme die
Empfehlung 98/485/EG verabschiedet. Diese betrifft Baby- und Spielzeugartikel aus
phthalathaltigem Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den
Mund genommen zu werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des SCTEE Maßnahmen zur Gewährleistung eines
hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes für Kinder zu ergreifen. Im November 1998 gab der
Ausschuß auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine neue
Stellungnahme ab, in der er hinsichtlich des am meisten benutzten Phthalats (DINP)
"bestimmte Bedenken" und hinsichtlich eines anderen Phthalats (DEHP) "ernste Bedenken"
äußerte. Ferner wurde festgestellt, daß bei der Verwendung dieser Phthalate in Spielzeug, das
von Kindern in den Mund genommen wird, die empfohlenen Sicherheitsgrenzen nicht
eingehalten werden. Eine Exposition gegenüber DINP und DEHP aus anderen Quellen als
Spielzeug aus Weich-PVC käme nach Ansicht des Ausschusses erschwerend hinzu, wobei
jedoch der Umfang einer solchen Exposition ungewiß ist. Wenn eine solche zusätzliche
Belastung bekannt ist, sollte dies beim Umgang mit den entsprechenden Risiken
berücksichtigt werden.
Es wurden zwei Konzepte zur Verringerung der Gefahren für Kinder durch Phthalate
untersucht: die Festlegung von Grenzwerten für die Migration von Phthalaten aus Spielzeug
und das Verbot der Verwendung von Phthalaten in Spielzeug. Wenn Migrationsgrenzen
festgelegt werden, muß die Einhaltung der Werte anhand entsprechender Testmethoden
nachgeprüft werden können. Allerdings kam der SCTEE in seiner Stellungnahme vom 28.
September 1999 nach einer entsprechenden Prüfung zu dem Schluß, daß die bisherigen
Prüfmethoden zu ordnungspolitischen Zwecken nicht ausreichten. Dies bedeutet, daß dieses
Konzept beim jetzigen Stand der Dinge nicht durchführbar ist. In diesem Vorschlag wird
deshalb ein Verbot gefordert, dem zufolge bestimmte Phthalate in Baby- und
Spielzeugartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund
genommen zu werden, nicht verwendet werden dürfen. Ferner dürfen solche Produkte nicht in
Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Phthalate enthalten. Anderes Spielzeug aus
Weich-PVC für Kinder unter drei Jahren, das von diesen in den Mund genommen werden
kann, ist mit einer Warnung für die Aufsichtspersonen zu versehen, die dafür sorgen müssen,
daß die Kinder diese Artikel nicht in den Mund nehmen. Durch ein solches Verbot dürfte ein
hohes Schutzniveau für Kleinkinder gewährleistet sein.

1 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

Drucksache 14/3710 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Da die Verabschiedung und Umsetzung des vorgeschlagenen Verbots von Phthalaten im
Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG aufgrund der anzuwendenden Verfahren eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen wird, muß auch während des Übergangszeitraums bis zur
Anwendung der Bestimmungen ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes für Kleinkinder
gewährleistet werden. Deshalb muß die Kommission gleichzeitig eine Entscheidung gemäß
Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit erlassen, mit der
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, innerhalb von zehn Tagen vorläufige Vorkehrungen
zur Umsetzung des im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG vorgesehenen Verbots zu treffen.
Allerdings muß die Situation auf dem Markt ständig aufmerksam überwacht werden, um
sicherzustellen, daß alternative Produkte oder als Weichmacher verwendete Ersatzstoffe keine
neuen Gesundheitsgefahren verursachen. Die Mitgliedstaaten kümmern sich um diese
Überwachung und informieren die Kommission, die innerhalb von drei Jahren nach
Verabschiedung der Richtlinie einen entsprechenden Bericht vorlegen wird. Dieser dient
zusammen mit anderen wissenschaftlichen Informationen als Grundlage für die
Überarbeitung der Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach ihrer Verabschiedung und für die
Überprüfung möglicher Einschränkungen für andere Stoffe.
2. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND FRAGEN DER SUBSIDIARITÄT
Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten
Maßnahme verfolgt?
Ziel des Vorschlags ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen für die Verwendung
von Phthalaten in Baby- und Spielzeugartikeln und somit der Erhalt des Binnenmarktes
gemäß Artikel 95 EG-Vertrag. Ein weiteres Ziel ist es, im Einklang mit Artikel 95 Absatz 3
sowie Artikel 152 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag - insbesondere im Hinblick auf Kleinkinder -
ein hohes Niveau des Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich oder gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten zuständig?
Für Maßnahmen zur Sicherung des Binnenmarktes ist die Gemeinschaft allein zuständig.
Diese Zuständigkeit beruht auf der Richtlinie 76/769/EWG.
Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft?
Eine dauerhafte Lösung ist nur durch einen Vorschlag zur 22. Änderung der Richtlinie
76/769/EWG möglich, mit der harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Phthalaten in Baby- und Spielzeugartikeln einführt werden2.
Ist eine einheitliche Regelung erforderlich, oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen
Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist?
Mit der vorgeschlagenen 22. Änderung werden einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Phthalaten in Baby- und Spielzeugartikeln eingeführt. Zudem wird
ein hohes Niveau des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gewährleistet. Die
vorgeschlagene 22. Änderung stellt den einzigen Weg zur Verwirklichung dieser Ziele dar.
Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend.

2 Für die Übergangsphase bis zur Anwendung des Vorschlags wird ein Verbot von Phthalaten im
Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit vorgeschlagen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3710

3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS
Phthalate können eine Gefahr verursachen, wenn sie in Baby- und Spielzeugartikeln aus
Weich-PVC verwendet werden, die von Kleinkindern in den Mund genommen werden. Mit
der vorgeschlagenen 22. Änderung würde das Inverkehrbringen von phthalathaltigen Baby-
und Spielzeugartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern in den Mund genommen zu
werden, verboten. Ferner wäre sonstiges Spielzeug aus Weich-PVC für Kinder unter drei
Jahren, das von diesen in den Mund genommen werden kann, mit einer Warnung für die
Aufsichtspersonen zu versehen, die dafür sorgen müssen, daß die Kinder diese Artikel nicht
in den Mund nehmen.
4. KOSTEN UND NUTZEN
4.1. Kosten
Die Mehrzehl der Mitgliedstaaten hat im Rahmen der Empfehlung 98/485/EG der
Kommission in innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Geltungsbereichs die
Verwendung von Phthalaten in Spielzeug verboten oder hat ihre Absicht, solche
Rechtsvorschriften zu verabschieden, mitgeteilt. In der Empfehlung werden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, daß im Hinblick auf phthalathaltige Baby- und
Spielzeugartikel aus Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in
den Mund genommen zu werden, ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes für Kinder
gewährleistet ist. Die Industrie hat sich bereits an diese Situation angepaßt, so daß in den
meisten Mitgliedstaaten die Mehrzahl der betreffenden Produkte keine Phthalate mehr
enthalten; deshalb sind nur geringe Kosten zu erwartet.
4.2. Nutzen
Ein Vorteil des Vorschlags besteht in einem besseren Gesundheitsschutz für Kinder. Durch
das vorgeschlagene Verbot wird gewährleistet, daß keine phthalathaltigen Baby- und
Spielzeugartikel in Verkehr gebracht werden, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei
Jahren in den Mund genommen zu werden. Ferner werden durch die vorgeschlagene
Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft harmonisierte Bestimmungen und somit ein
Binnenmarkt für diesen Bereich geschaffen.
5. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME
Die 22. Änderung der Richtlinie wäre von Vorteil für den Schutz der Gesundheit der Kinder
und ist nur mit geringen Kosten verbunden.
6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 22. ÄNDERUNG
Ratschläge zum Vorschlag wurden von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Industrie
(einschließlich Herstellern chemischer Stoffe, von PVC und von Spielzeug) sowie
nichtstaatlicher Organisationen (Umwelt- und Verbraucherorganisationen) auf Sitzungen und
in einem schriftlichen Verfahren eingeholt.
7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG
Der Vorschlag soll ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes gewährleisten und entspricht
somit Artikel 95 Absatz 3 sowie Artikel 152 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag.

Drucksache 14/3710 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Vorschlag erfordert keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 EG-
Vertrag.
Er entspricht Artikel 5.
8. ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen
Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist
einzuholen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3710

1999/0238(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des

Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von

Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission3,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses4,
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne

Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr gewährleistet ist.

(2) Die Binnenmarktpolitik sollte der Verbesserung der Lebensqualität und des
Gesundheits- und Verbraucherschutzes dienen; die Maßnahmen dieser Richtlinie
gewährleisten, daß bei der Planung und Durchführung politischer und sonstiger
Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Niveau des Gesundheits- und
Verbraucherschutzes sichergestellt ist.

(3) In bestimmten Baby- und Spielzeugartikeln aus Weich-PVC, die dazu bestimmt sind,
in den Mund genommen zu werden, sind Phthalate enthalten, die toxische Wirkungen
entfalten und somit die Gesundheit von Kleinkindern gefährden können.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) hat
im Auftrag der Kommission zwei Stellungnahmen zu diesen Gesundheitsrisiken
abgegeben.

3 Abl.
4 Abl.

Drucksache 14/3710 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(5) In der Empfehlung 98/485/EG der Kommission betreffend bestimmte Baby- und
Spielzeugartikel aus phthalathaltigem Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von
Kleinkindern in den Mund genommen zu werden5, wurden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um im Hinblick auf die
betreffenden Produkte ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes für Kinder
sicherzustellen.

(6) Einige Mitgliedstaaten haben bereits Bestimmungen zur Beschränkung des
Inverkehrbringens phthalathaltiger Baby- und Spielzeugartikel erlassen oder planen
entsprechende Maßnahmen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Vollendung und
das Funktionieren des Binnenmarktes, so daß es geboten ist, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG6 anzupassen.

(7) Es empfiehlt sich, für aus Weich-PVC bestehende oder Teile aus Weich-PVC
aufweisende Babyartikel, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und entgegen
ihrer Bestimmung in den Mund genommen werden können, geeignete Kennzeich-
nungsvorschriften zu erlassen. Eine derartige Kennzeichnung sollte auch in der Richt-
linie 88/378/EWG vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug7 für solches Spielzeug, das in den
Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, vorgesehen werden.

(8) Die Kommission überprüft die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von vier
Jahren nach ihrem Erlaß auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnisse.

(9) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über
Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie
89/391/EWG8 des Rates und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere
der Richtlinie 90/394/EWG9 des Rates und der Richtlinie 98/24/EG10 des Rates zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

5 ABl. 217 vom 5.8.1998, S. 35-37.
6 ABl. 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission

(ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).
7 ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG,

ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.
8 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
9 ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.
10 ABl. L 131 vom 5.5. 1998, S. 11.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3710

Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2
In Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG wird folgender Absatz angefügt:

“7. Eindeutig für Kinder unter drei Jahren bestimmtes Spielzeug, das aus
Weich-PVC, das die unter Punkt XX des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG
aufgeführten Phthalate enthält, besteht oder Teile aus solchen phthalathaltigem
Weich-PVC aufweist und entgegen seiner Bestimmung in den Mund genommen
werden kann
Der folgende Warnhinweis muß in gutleserlicher und unverwischbarer Form auf der
Spielzeugverpackung erscheinen:
"Achtung! Nicht für längere Zeit in den Mund nehmen, da für Kinder
gesundheitsschädliche Phthalate freigesetzt werden können.".
Der folgende kürzere Warnhinweis muß in gutleserlicher und unverwischbarer Form
auf dem Spielzeug erscheinen:
"Nicht im Mund behalten.".

Artikel 3
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [sechs Monate] nach

ihrem Inkrafttreten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind,
um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich
davon.
Sie wenden diese Vorschriften [ein Jahr] nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.

Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Drucksache 14/3710 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3710

ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Punkt hinzugefügt:
XX Phthalate
folgender Form:
- Di-“isononyl”phthalat (DINP)

CAS Nr. 28553-12-0
EINECS-Nr. 249-079-5

- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0

- Dioctylphthalat (DNOP)
CAS Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7

- Di-“isodecyl”phthalat (DIDP)
CAS Nr. 26761-40-0
EINECS-Nr. 247-977-1

- Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7

- Dibutylphthalat (DBP)
CAS Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4

1. Dürfen in Baby- und Spielzeugartikeln, die
aus PVC hergestellt sind oder Teile aus PVC
enthalten und dazu bestimmt sind, von
Kindern unter drei Jahren in den Mund
genommen zu werden, nicht als Stoffe oder
als Bestandteile von Zubereitungen in
Konzentrationen von mehr als 0,1 %
verwendet werden.
2. Unter Punkt 1 fallende Produkte, die den
genannten Anforderungen nicht entsprechen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
3. Der folgende Warnhinweis muß in
gutleserlicher und unverwischbarer Form auf
der Verpackung von nicht unter Punkt 1
fallenden, für Kinder unter drei Jahren
bestimmte Babyartikel erscheinen, die aus
Weich-PVC, das eines oder mehrere dieser
Phthalate enthält, bestehen oder Teile aus
solchem phthalathaltigem Weich-PVC
aufweisen und in den Mund genommen
werden können:
"Achtung! Nicht für längere Zeit in den
Mund nehmen, da für Kinder
gesundheitsschädliche Phthalate freigesetzt
werden können.".
Der folgende kürzere Warnhinweis muß in
gutleserlicher und unverwischbarer Form auf
dem Babyartikel selbst erscheinen:
"Nicht im Mund behalten.".

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