BT-Drucksache 14/3566

Psychotherapie nach dem Beihilferecht

Vom 6. Juni 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3566
14. Wahlperiode 06. 06. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva-Maria Kors, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf
Bauer, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Dr. Hans Georg Faust, Ulf Fink, Hubert Hüppe,
Dr. Harald Kahl, Annette Widmann-Mauz, Aribert Wolf, Wolfgang Zöller und der
Fraktion der CDU/CSU

Psychotherapie nach dem Beihilferecht

Das in seinem Hauptteil am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Psychotherapeu-
tengesetz hat die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten in das Gesundheitswesen Deutschlands
eingeführt und deren Approbation geregelt. Dem Gebot der beruflichen Gleich-
stellung von approbierten Psychologen und Ärzten hat das Beihilferecht bis-
lang nicht ausreichend Rechnung getragen. Im Beihilferecht des Bundes gilt
noch eine Übergangsregelung, wonach Leistungen der psychologischer Psy-
chotherapeuten nur dann beihilfefähig sind, wenn die Behandelnden eine KBV-
anerkannte Ausbildung nachweisen oder am ehemaligen Delegationsverfahren
teilgenommen haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie begründet die Bundesregierung es, dass diejenigen psychologischen Psy-
chotherapeuten, die nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2, 3 und 4 des
zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes eine Ap-
probation erhalten und aufgrund dieser Approbation eine Zulassung zur Teil-
nahme an der vertraglichen Versorgung der Versicherten der GKV nach § 95
Abs. 10 SGB V erhalten haben, keine beihilfeberechtigten Personen mit der
Folge eines Erstattungsanspruches behandeln können?

2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nach der Abschaffung
des Delegationsverfahrens, die alle Fraktionen des Deutschen Bundestages
begrüßt haben, nach dem Beihilferecht des Bundes für die Beurteilung der
Qualifikation des psychologischen Psychotherapeuten weiterhin die Bestim-
mungen des Delegationsverfahrens gelten sollen und nicht die der Bestim-
mungen des § 95 Abs. 10, 11 und § 95c SGB V?

3. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass im Gegensatz zu allen
anderen Beihilfeberechtigten die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
schutz auch psychologische Psychotherapeuten zu einer psychotherapeuti-
schen Behandlung aufsuchen können, die ohne eine KBV-anerkannte Ausbil-
dung nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V zur vertragspsychotherapeutischen
Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind?

Drucksache 14/3566 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
4. Erkennt die Bundesregierung, dass durch die unterschiedliche Behandlung
der gleichartigen Leistungen von ärztlichen und psychologischen Psychothe-
rapeuten, sofern beide aufgrund ihrer Qualifikationen im Arztregister einge-
tragen sind und über eine Kassenzulassung verfügen, zwischen Versicherten
der GKV und Beihilfeberechtigten nicht nur ein „Klassenunterschied“ her-
beigeführt wird, sondern auch eine Rechtsunsicherheit bei beihilfeberechtig-
ten Patienten zu der Frage erzeugt wird, wessen Behandlungskosten durch
die Beihilfebestimmungen anerkannt werden?

5. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach den Beihilfere-
gelungen einerseits die Behandlungskosten für Leistungen wissenschaftlich
ausgebildeter und über eine gesetzliche Zusatzqualifikation verfügende psy-
chologische Psychotherapeuten mit Kassenzulassung nach dem Beihilferecht
nicht erstattet werden, wenn andererseits Kosten für Behandlungen durch
Heilpraktiker (wenn auch nicht für Psychotherapie) erstattet werden?

6. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die durch die Neuregelung des Psy-
chotherapeutengesetzes in der GKV geltenden Bestimmungen auch im Bei-
hilferecht umzusetzen?

Berlin, den 6. Juni 2000

Eva-Maria Kors
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid)
Dr. Wolf Bauer
Dr. Sabine Bergmann-Pohl
Dr. Hans Georg Faust
Ulf Fink
Hubert Hüppe
Dr. Harald Kahl
Annette Widmann-Mauz
Aribert Wolf
Wolfgang Zöller
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.