BT-Drucksache 14/3564

1) zu dem GE der SPD u. BÜ90/GRÜNE -14/2983- GE zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (2. AHÄndG) und GE der Bundesregierung -14/3267- E eines G zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (2. Altschuldenhiulfe-Änderungsgesetz) 2) zu dem GE der Abg Dr. Karlheinz Guttmacher, weiterer Abg und der Frakt der FDP -14/3209- GE zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 3) zu dem A der Agb Christine Ostrowski, weiterer Abg und der Fraktion der PDS -14/1123- Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes Absenkung de

Vom 8. Juni 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3564

14. Wahlperiode

08. 06. 2000

Bericht*)

des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNID 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/2983 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
(Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – 2. AHÄndG)
und
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3267 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
(Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – 2. AHÄndG)

2) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Karlheinz Guttmacher, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/3209 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
(Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz – AHGÄndG)

3) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Dr. Christa Luft, Gerhard
Jüttemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/1123 –
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes – Absenkung der Privatisierungspflicht
und Aufhebung der Erlösabführung zum 1. Januar 2000

4) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dirk Fischer (Hamburg),
Norbert Otto (Erfurt), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/1954 –
Novellierung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

5) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Monika Böttcher, Heidemarie
Ehlert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/2632 –
Programm zur nachhaltigen Stadt- und Regionalentwicklung und zum Erhalt
von Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften in strukturschwachen
Regionen der neuen Länder

6) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Gerhard
Jüttemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/2804 –
Aufhebung der Privatisierungspflicht im Altschuldenhilfe-Gesetz und der Sanktionen
bei Nichterfüllung

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 14/3520 verteilt.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Christine Lucyga, Norbert Otto (Erfurt),
Franziska Eichstädt-Bohlig, Dr. Karlheinz Guttmacher und Christine Ostrowski

I.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 95. Sitzung am
23. März 2000 den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/2983 – in
erster Lesung an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den Haus-
haltsausschuss sowie an den Ausschuss für Angelegenhei-
ten der neuen Länder zur Mitberatung überwiesen. Die
gleiche Überweisung an dieselben Ausschüsse erfolgte in
der 105. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Mai
2000 hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 14/3267 – und hinsichtlich des Gesetzent-
wurfs der Fraktion der F.D.P. – Drucksache 14/3209.

In seiner 55. Sitzung am 16. September 1999 hatte der
Deutsche Bundestag den Antrag der Fraktion der PDS –
Drucksache 14/1123 – an den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen zur federführenden Beratung und an
den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Haushalts-
ausschuss und den Ausschuss für Angelegenheiten der
neuen Länder zur Mitberatung überwiesen.

In seiner 73. Sitzung am 25. November 1999 hat der Deut-
sche Bundestag den Antrag der Fraktion der CDU/CSU –
Drucksache 14/1954 – an den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss und an den
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder zur Mit-
beratung überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 91. Sitzung am
25. Februar 2000 den Antrag der Fraktion der PDS – Druck-
sache 14/2632 – und in seiner 95. Sitzung am 23. März
2000 den Antrag derselben Fraktion – Drucksache 14/
2804 – jeweils an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder zur Mit-
beratung überwiesen.

II.

Die Vorlagen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Gesetzentwürfe

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Altschuldenhilfe-Gesetzes, textgleich eingebracht von den
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Drucksache 14/2983 und von der Bundesregierung in
Drucksache 14/3267, soll es den Wohnungsunternehmen in
den neuen Ländern, die Altschuldenhilfe nach dem Alt-
schuldenhilfe-Gesetz (AHG) in Anspruch genommen haben,
in wettbewerbsneutraler Weise ermöglicht werden, frühzei-
tig einen Schlussstrich unter ihre Privatisierungspflichten zu
ziehen. Der Endtermin für die Pflicht zur Privatisierung von
mindestens 15 % des zahlenmäßigen Mietwohnungsbestan-
des mit mindestens 15 % der Wohnfläche soll von Ende

2003 auf Ende 1999 vorgezogen werden. Dadurch erhalten
Wohnungsunternehmen, die eine Nichterfüllung ihrer Priva-
tisierungspflicht nicht zu vertreten haben, den Schlussbe-
scheid vier Jahre früher als nach derzeit geltendem Recht
und somit die Sicherheit darüber, dass die seinerzeit ge-
währte Schuldenentlastung weder aufgehoben noch redu-
ziert wird. Wohnungsunternehmen, die die Nichterfüllung
dagegen zu vertreten haben, sollen die Möglichkeit behalten,
die Erfüllung der Privatisierungsauflage bis Ende 2003
nachzuholen. Außerdem sollen die Wohnungsunternehmen,
die ihre Privatisierungspflicht noch nicht erfüllt haben, die
Möglichkeit erhalten, stattdessen Zahlungen an den Erb-
lastentilgungsfonds zu leisten. Dieser Ablösebetrag ist in der
Höhe gestaffelt, je nach dem Jahr der Zahlung, von 200 DM/
qm im Jahr 2000 bis 240 DM/qm im Jahr 2003. Schließlich
sollen Wohnungsunternehmen, die immer noch anmeldebe-
lastete Wohnungsbestände verwalten, nach Auslaufen der
Privatisierungspflicht Ende 1999 endgültig Sicherheit über
die Höhe der Teilentlastung erhalten. Der Teilentlastungsbe-
scheid soll dann nicht mehr geändert werden, wenn anmel-
debelastete Wohnungsbestände nach Ablehnung oder Rück-
nahme von Anträgen nach dem Vermögensgesetz (sog.
Negativrestitution) beim verfügungsberechtigten Woh-
nungsunternehmen verbleiben.

Der von der Fraktion der F.D.P. eingebrachte Gesetzentwurf
– Drucksache 14/3209 – verfolgt ebenfalls das Ziel, früher
als ursprünglich vorgesehen, einen Schlussstrich unter die
Privatisierungspflichten des AHG zu ziehen. Das Ende der
Privatisierungspflicht soll allerdings nicht auf den
31. Dezember 1999, sondern auf den 31. Dezember 2000
vorgezogen werden. Anders als im Gesetzentwurf der Koa-
lition ist dieser Schlusstermin endgültig. Es ist danach also
nicht möglich, die Erfüllung der Privatisierungsauflage
noch bis Ende 2003 nachzuholen. Auch nach diesem Ge-
setzentwurf besteht die Möglichkeit des Freikaufs. Der Ab-
lösebetrag ist nicht gestaffelt, da die Abwicklung bis Ende
2000 vorgesehen ist. Die Fälle der Negativ-Restitution sind
wie im Gesetzentwurf der Koalition geregelt; lediglich der
Stichtag ist entsprechend dem späteren Schlusstermin für
den 31. Dezember 2000 vorgesehen.

Abweichend vom Koalitionsentwurf sieht der Gesetzent-
wurf der Fraktion der F.D.P. als strukturelle Unterstützung
die Möglichkeit einer vollständigen Entschuldung vor,
wenn es sich um strukturellen Leerstand von mehr als 5 %
des Bestandes handelt und die Unternehmen einen Plan zur
Verwendung des Bestandes nachweisen.

2. Anträge

Der Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache 14/1123
fordert u. a. die Bestätigung der Erfüllung der Privati-
sierungsauflage bei 5 % Mieterprivatisierung, die Bildung
eines Sanierungsfonds aus den bisher abgeführten Erlösen,
den Erlass der Erlösabführung, wenn die Mittel nachweis-
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Drucksache

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lich für die Sanierung der Bestände eingesetzt werden, und
die umgehende Erteilung der Schlussbescheide.

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/
1954 fordert das Vorziehen des Schlusstermins für die Erfül-
lung der Privatisierungsauflage auf den 31. Dezember 2000,
die Einführung einer Freikaufsregelung und weitere Teilent-
lastungen für Wohnungsunternehmen mit großen, strukturell
bedingten Problemen.

Der Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache 14/2632
fordert u. a. ein Programm zur nachhaltigen Stadt- und
Regionalentwicklung für die besonders strukturschwachen
Regionen der neuen Länder, das zum Abbau des Wohnungs-
leerstands und zur Belebung des vorhandenen Wohnungs-
bestands beiträgt. Dazu gehört auch die Streichung der Alt-
schulden für langfristig leerstehende Wohnungen, die Ge-
währung von Finanzhilfen zum Abbau des Leerstands, die
Milderung der infolge Rückbau, Abriss und Abwertung ent-
stehenden bilanziellen Verluste von Wohnungsunternehmen
und die Gewährung zeitlich befristeter Zuschüsse auf anfal-
lende Betriebskosten für leerstehende Wohnungen.

Der Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache 14/2804
fordert u. a. die Festlegung des Schlusstermins für die Pri-
vatisierung auf den 31. Dezember 1999, die Befreiung von
Altschulden für alle Fälle der Negativ-Restitution seit
1. Januar 1993 und die Aufhebung der gemäß § 5 Abs. 3
und 4 AHG drohenden Sanktionen bei Nichterfüllung der
Veräußerungspflicht.

III.

Die

mitberatenden Ausschüsse

empfehlen mehrheitlich,
den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Altschuldenhilfe-Gesetzes – Drucksachen 14/2983 und 14/
3267 – anzunehmen und den Gesetzentwurf der Fraktion
der F.D.P. – Drucksache 14/3209 – und sämtliche Anträge
abzulehnen. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

Der

Haushaltsausschuss

empfiehlt mehrheitlich bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS, dem Gesetzentwurf –
Drucksachen 14/2983 und 14/3267 – unter Berücksichtigung
des Antrags, der auch im federführenden Ausschuss ange-
nommen worden ist (siehe Beschlussempfehlung) zuzustim-
men.

Ein entsprechender Beschluss wurde auch vom

Ausschuss
für Angelegenheiten der neuen Länder

– dort mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen von CDU/CSU und PDS bei Abwesenheit des
Vertreters der Fraktion der F.D.P. – gefasst.

Was den Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P. – Drucksa-
che 14/3209 – betrifft, empfiehlt der

Haushaltsausschuss

mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU Ablehnung.

Ein entsprechender Beschluss wurde vom

Ausschuss für
Angelegenheiten der neuen Länder

mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU in Abwe-
senheit des Vertreters der Fraktion der F.D.P. gefasst.

Was den Antrag auf Drucksache 14/1123 betrifft, empfehlen
der

Rechtsausschuss

, der

Finanzausschuss

, der

Haus-

haltsausschuss

und der

Ausschuss für Angelegenheiten
der neuen Länder

jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS Ablehnung.

Der

Haushaltsausschuss

empfiehlt einvernehmlich, den
Antrag der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/1954 –
für erledigt zu erklären.

Der

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

empfiehlt zu dieser Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Abwesenheit des
Vertreters der Fraktion der F.D.P. Ablehnung. Der

Finanz-
ausschuss hat

auf die Mitberatung einstimmig verzichtet.

Was die Anträge auf Drucksachen 14/2632 und 14/2804 be-
trifft, empfiehlt der

Ausschuss für Angelegenheiten der
neuen Länder

jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimme der Fraktion der PDS bei Abwesenheit des Vertre-
ters der Fraktion der F.D.P. Ablehnung.

IV.

Der

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

hat sich mit dem Thema der AHG-Novellierung in insge-
samt sechs Sitzungen befasst. In der 22. Sitzung am
1. Dezember 1999 und in der 25. Sitzung am 26. Januar
2000 wurden die Anträge auf Drucksachen 14/1123 und 14/
1954 beraten. In der 32. Sitzung am 12. April 2000 kamen
die Anträge auf Drucksachen 14/2632 und 14/2804 und der
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2983 hinzu. In dieser
Sitzung wurde die öffentliche Anhörung zu den bis dahin
überwiesenen Vorlagen und – im Vorgriff auf die spätere
Überweisung – auch zu den Gesetzentwürfen auf den
Drucksachen 14/3209 und 14/3267 beschlossen.

Diese Anhörung wurde in der 34. Sitzung am 10. Mai 2000
durchgeführt. Daran haben als Sachverständige teilgenom-
men:

– Dr. Heinrich Schlomann, Ulrike Damko-Schellhaus für
die Kreditanstalt für Wiederaufbau

– Jürgen Steinert, Dr. Angelika Riemer für den Bundesver-
band Deutscher Wohnungsunternehmen e.V.

– Achim Ralf, Michael Eibler für den Verband Deutscher
Hypothekenbanken

– Alfons Röder für die Süddeutsche Baurevision GmbH

– Gesine Kort-Weiher für die Bundesvereinigung der
Kommunalen Spitzenverbände

– Franz-Georg Rips für den Deutschen Mieterbund

– Dr. Günter Haber und Harm Carls für den Bundesver-
band Freier Wohnungsunternehmen

– Gerd Kolley für die Wohnungsbaugesellschaft Görlitz

– Dr. Friedrich Busmann für die Stadt Halle

– Uwe Albrecht für den Verband der Sächsischen Woh-
nungsunternehmen

– Annemarie Stange für die Städtische Wohnbau GmbH
Schönebeck
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Übereinstimmend wurde die aktuelle Notwendigkeit, das
Altschuldenhilfe-Gesetz zu novellieren und insbesondere
den Schlusstermin für die Privatisierungspflicht von Ende
2003 auf Ende 1999 vorzuziehen, hervorgehoben.

In Teilen wurden jedoch zusätzliche Forderungen an den
Gesetzgeber erhoben. Insbesondere wurden die Fragen des
Leerstandes in den neuen Ländern und die mit der Restitu-
tion verbundenen Probleme thematisiert. Bezüglich der neu
geschaffenen Freikaufsmöglichkeit in § 5 Abs. 2a konnten
Missverständnisse ausgeräumt werden hinsichtlich der Frei-
willigkeit und eines befürchteten „Unterlaufens des Nicht-
vertretenmüssens“. Unterschiedliche Auffassungen gab es
bezüglich der Höhe der Freikaufssumme.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung im Einzelnen
wird auf das Protokoll der 34. Sitzung des Ausschusses für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit den anliegenden
Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In der 35. Sitzung am 17. Mai 2000 wurde die Beratung
sämtlicher Vorlagen fortgesetzt und in der 36. Sitzung am
7. Juni 2000 abgeschlossen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und
PDS, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/2983 – und der
Bundesregierung – Drucksache 14/3267 – mit zwei Ände-
rungen, die aus der Beschlussempfehlung ersichtlich sind,
anzunehmen.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und PDS, den Gesetz-
entwurf der Fraktion der F.D.P. – Drucksache 14/3209 –
abzulehnen.

Er empfiehlt jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS, die Anträge der
Fraktion der PDS – Drucksachen 14/1123, 14/2632 und 14/
2804 – abzulehnen.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS, den Antrag der
Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/1954 – abzuleh-
nen.

V.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen be-
jaht übereinstimmend die Notwendigkeit einer Novelle zum
Altschuldenhilfe-Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt. Das AHG
war nach Ansicht der großen Mehrheit des Ausschusses in
den ersten Jahren seiner Geltung eine große Hilfe für die
Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern. Mit seiner ho-
hen Entlastungswirkung für die betroffenen Wohnungsun-
ternehmen hat es ein Stück weit Rechts- und Planungssi-
cherheit ermöglicht. Es ist zumeist auch gelungen, die mit
der Teilentlastung verbundene Privatisierungsauflage weit-
gehend zu erfüllen. Aufgrund der Marktverhältnisse ist es
aber zunehmend schwieriger geworden, hier weiter voran-

zukommen. Nach Ansicht des Ausschusses ist es nunmehr
an der Zeit, unter diese Fragen einen Schlussstrich zu zie-
hen, um den Wohnungsunternehmen die Unsicherheit über
den Bestand der Teilentlastung zu nehmen, damit die durch
Rückstellungen gebundenen Mittel wieder für Instandset-
zung und Investitionen zur Verfügung stehen können. Der
Ausschuss begrüßt daher auch die neuesten Empfehlungen
des Lenkungsausschusses, wonach Wohnungsunternehmen
mit einer Privatisierungspflicht von höchstens 20 Wohnun-
gen ohne weitere Prüfung den Schlussbescheid erhalten
können und eine Quote von 5 % an Privatisierungen direkt
an Mieter als ausreichende Bemühung angesehen wird. Da-
mit könnten 500 bis 600 Wohnungsunternehmen nach In-
krafttreten der AHG-Novelle sofort den Schlussbescheid
erhalten, so dass nach jetzigem Stand nur noch ca. 260 Un-
ternehmen einer vereinfachten Prüfung zu unterziehen wä-
ren.

Was die einzelnen Eckpunkte der vorliegenden Novelle be-
trifft, gibt es im Ausschuss kontroverse Standpunkte.

1. Endtermin für die Pflicht zur Privatisierung

Die Ausschussmehrheit ist überzeugt, dass die im Gesetz-
entwurf gefundene Regelung, den Schlusstermin auf den
31. Dezember 1999 vorzuverlegen und gleichzeitig bis zum
31. Dezember 2003 die Möglichkeit zu geben, die Erfüllung
der Privatisierungsauflage nachzuholen, den Gegebenheiten
in der ostdeutschen Wohnungswirtschaft am meisten ge-
recht wird. Diese Regelung verbindet in idealer Weise
Rechtssicherheit und ein Höchstmaß an Flexibilität. Diese
Regelung berücksichtigt auch die Interessenlage der Woh-
nungsunternehmen, nach deren Planung eine spätere Priva-
tisierung von vornherein vorgesehen war.

Die Ausschussminderheit hat dieser Regelung nicht zu-
gestimmt. Die der Fraktion der F.D.P. hält die Regelung in
ihrem Gesetzentwurf, wonach der Endtermin für die Priva-
tisierung auf den 31. Dezember 2000 ohne Nachholmög-
lichkeit gelegt wird, für besser, weil dann die verbleibende
Zeit noch intensiv genutzt wird, um die Situation endgültig
zu bereinigen. Die Fraktion der PDS hat den Antrag gestellt,
den Schlusstermin auf den 31. Dezember 1996 festzulegen
und es für die Erfüllung der Privatisierungspflicht genügen
zu lassen, dass entweder 15 % der Wohnungen oder 15 %
der Wohnfläche veräußert wird. Dieser Antrag wurde von
den übrigen Fraktionen abgelehnt.

2. Freikaufsregelung

Die Ausschussmehrheit bejaht auch die im Gesetzentwurf
vorgesehene Freikaufsregelung. Dabei soll allerdings der
Ablösebetrag nicht mehr progressiv ausgestaltet werden;
der letzte Satz von § 5 Abs. 2a wurde auf Antrag der Koali-
tionsfraktionen gestrichen. Nach Auffassung der Aus-
schussmehrheit ist der Betrag von 200 DM/qm angemessen.
Wenn dieser Betrag erlassen oder – wie von der Fraktion der
CDU/CSU und von der Fraktion der PDS beantragt – auf
100 DM/qm ermäßigt würde, könnte dies vor den Unterneh-
men, die ihre Privatisierungsauflage erfüllt haben bzw. die
Nichterfüllung nicht zu vertreten haben, nicht gerechtfertigt
werden. Ein Wegfall der Freikaufsregelung würde neue Un-
gerechtigkeiten schaffen.
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3. Negativrestitution

Der Ausschuss begrüßt auch mit Mehrheit die Regelung des
Gesetzentwurfs, wonach ein ergänzender Bescheid über die
Teilentlastung nur noch bei bestandskräftigen Restitutions-
entscheidungen bis Ende des Jahres 1999 erfolgen soll und
solche Entscheidungen nach diesem Termin bei der Höhe
der Teilentlastung nicht mehr berücksichtigt werden. Die
Überlegung, dieser Stichtag könnte zu einer Ungleichbe-
handlung zum Nachteil der in den Jahren davor entschiede-
nen Restitutionsfälle führen, muss nach Auffassung der
Ausschussmehrheit zurücktreten gegenüber dem Argu-
ment, nur ein an den allgemeinen Schlusstermin gekoppelter
Stichtag für die Negativ-Restitution könne als nicht willkür-
lich und damit verfassungsrechtlich unbedenklich angese-
hen werden.

Die Fraktion der CDU/CSU hat beantragt, diesen Stichtag
um ein Jahr auf den 31. Dezember 1998 vorzuverlegen, und
dies damit begründet, dass sich so spürbare Entlastungen für
Wohnungsunternehmen herbeiführen ließen, die aufgrund
einer sehr hohen Zahl von sog. Negativ-Restitutionen be-
sonders belastet würden. Der beim Inkrafttreten des AHG
nicht vorhersehbare hohe Anteil der restitutionsbehafteten
Wohnungen, die in das Eigentum der Wohnungsunterneh-
men gelangen, habe zu Mehreinnahmen beim Erblastentil-
gungsfonds von über 1,3 Mrd. DM geführt. Daher sei eine
Vorziehung des Stichtermins auch fiskalisch vertretbar. Die
Ausschussmehrheit hat diesen Antrag ebenso abgelehnt wie
den Antrag der Fraktion der PDS, den Stichtag auf den
31. Dezember 1996 vorzuziehen, da hier nicht nur fiska-
lische, sondern auch verfassungsrechtliche Erwägungen da-
gegen stünden.

4. Bagatellgrenze

Sowohl die Fraktion der CDU/CSU als auch die Fraktion
der PDS haben beantragt, in § 5 Abs. 3 eine Bagatellgrenze
für Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von weniger
als 200 WE vorzusehen, d. h. die Sanktionen für die Nicht-
erfüllung der Privatisierungsverpflichtung auf Wohnungs-
unternehmen mit mehr als 200 WE zu beschränken. Die
Fraktion der CDU/CSU hat darauf hingewiesen, dass dies
zur Reduzierung des Prüfungsaufwands und damit zur be-
schleunigten Durchführung des gesetzlich vorgegebenen
Prüfverfahrens für das Nichtvertretenmüssen bei Nichterfül-
lung von Privatisierungsauflagen geboten sei. Damit würde
die im Lenkungsausschuss bereits beschlossene administra-
tive Lösung für Bagatellfälle ergänzt.

Die Ausschussmehrheit hat diese Anträge mit Hinweis auf
die vom Lenkungsausschuss vorgeschlagene Regelung ab-
gelehnt, die in etwa einer Begrenzung der Bagatellfälle bei
einem Wohnungsbestand von 140 WE entspricht.

5. Härtefallregelung

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist
sich darin einig, dass den Wohnungsunternehmen mit hohen
Leerständen, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,
geholfen werden muss. Deren wirtschaftliche Situation wird
immer schwieriger. Dies kam auch in der öffentlichen An-
hörung zum Ausdruck. Einigkeit besteht im Ausschuss auch
darüber, dass eine solche weitergehende Entlastung nur ge-
währt werden kann, wenn ein Sanierungskonzept vorliegt

und alle Beteiligten, d. h. insbesondere Länder, Kommunen,
Wohnungswirtschaft und Kreditinstitute ihren Beitrag leis-
ten.

Umstritten geblieben ist im Ausschuss, ob eine solche Rege-
lung bereits jetzt in das AHG eingefügt werden soll oder ob
dies einer späteren Rechtsverordnung überlassen bleiben
muss.

Die Ausschussmehrheit hat die Einfügung eines neuen § 6a
mit einer Verordnungsermächtigung beschlossen. Dieser
Weg hat den Vorteil, dass die Bundesregierung schnell han-
deln und die Ergebnisse der Expertenkommission noch ein-
beziehen kann. Eine Regelung im AHG hätte langwierige
Verhandlungen mit allen Beteiligten vorausgesetzt, so dass
die vorliegende AHG-Novelle nicht vor Jahresende hätte
verabschiedet werden können. Die Rechtsverordnung soll
eine weitere Entlastung bestimmter Wohnungsunternehmen
von ihren Altverbindlichkeiten und den umgeschuldeten,
darauf beruhenden Neuverbindlichkeiten als Teil eines Ge-
samtkonzepts ermöglichen. Zu den Einzelheiten wird auf
Abschnitt VI dieses Berichts verwiesen.

Die Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS sind mit die-
ser Regelung nicht einverstanden. Sie weisen darauf hin,
dass die Verordnungsermächtigung allein noch keine Lö-
sung bringe. Alle Probleme der Wohnungsunternehmen lä-
gen auf dem Tisch. Es bedürfe im Rahmen der AHG-No-
velle keiner zusätzlichen Erkenntnisse. Alles, was wichtig
sei für die Entlastung der Wohnungsunternehmen, könne
jetzt beschlossen werden. Daher sei die Verordnungser-
mächtigung nicht nötig. Im AHG müsse jetzt geregelt wer-
den, wie es mit der Wohnungswirtschaft in den neuen Län-
dern weitergehe. Bei dieser Härtefallproblematik gehe es
um die Existenz von Wohnungsunternehmen. Wenn jetzt
keine Härtefallregelung im AHG beschlossen werde, werde
es von der jeweiligen Finanzsituation des Bundes abhängen,
ob und wie den Unternehmen geholfen werde.

Die Fraktionen der CDU/CSU und PDS haben Anträge vor-
gelegt, die in einem neuen § 4a eine Entlastung von den ver-
bliebenen Restverbindlichkeiten für abgebrochenen oder
noch abzubrechenden Wohnraum vorsehen. Voraussetzung
ist u.a., dass der Leerstand bei mindestens 15 % liegt und
das Wohnungsunternehmen über ein Unternehmenskonzept
verfügt, aus dem die beabsichtigten Instandsetzungs-, Mo-
dernisierungs-, Wohnumfeld-, Rückbau- und Abrissmaß-
nahmen ersichtlich sind und dass die Gemeinde bestätigt,
dass dieses Konzept in die wohnungs- und städtebaupoliti-
sche Gesamtentwicklung eingebunden ist. Weitere Voraus-
setzung ist, dass sich das Land oder die Gemeinde an der
Bewältigung der weiteren leerstandsbedingten finanziellen
Lasten angemessen beteiligt.

Der entsprechende Antrag der Fraktion der CDU/CSU, der
als Folgeänderung noch eine Vorschrift im Erblastentil-
gungsfonds-Gesetz zur Auszahlung der Entlastungen vor-
sieht, wurde im Ausschuss mehrheitlich gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der F.D.P. abgelehnt. Der entsprechende
Antrag der Fraktion der PDS wurde im Ausschuss mehr-
heitlich gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Drucksache

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Auch der Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P. – Druck-
sache 14/3209 – sieht in seinem § 4a eine unmittelbare Här-
tefallregelung vor. Diese enthält keine Leerstandsquote, ab
welcher die Entlastung einsetzt, sondern setzt voraus, dass
der Wohnraum seit mindestens zwei Jahren erfolglos zur
Vermietung angeboten worden ist (struktureller Leerstand).
Die Entlastung soll für den leerstehenden Wohnraum ge-
währt werden, soweit sein Anteil am strukturellen Leerstand
des Unternehmens 5 % übersteigt.

Auch dieser Antrag ist mehrheitlich – gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und PDS – abgelehnt worden.

Die Ausschussmehrheit hat diese Anträge auch im Hinblick
auf die damit verbundenen finanziellen Lasten abgelehnt.
Sie weist darauf hin, dass der hier abgelehnte § 4a sich er-
heblich von der von den neuen Ländern vorgeschlagenen
Härtefallregelung unterscheidet. Diese hätte sich nur auf
strukturschwache Gemeinden bezogen und wäre nur für
Unternehmen in Frage gekommen, die infolge der Belas-
tung durch die verbliebenen Restverbindlichkeiten in ihrer
wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Genau dies sei im
neuen § 6a vorgesehen. Im Antrag der Fraktionen der CDU/
CSU und der PDS fehlten diese Einschränkungen. Dort
seien für alle Unternehmen diese Entlastung vorgesehen.
Die Kosten hierfür seien nicht zu beziffern, dürften aber in
die Milliarden gehen. Die dafür notwendige Kofinanzierung
könnte von den neuen Ländern nicht erbracht werden.

VI.

Zu den einzelnen Vorschriften

Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme von Vor-
schriften empfiehlt, wird auf die Begründung des Gesetzent-
wurfs – Drucksachen 14/2983 und 14/3267 – verwiesen.
Soweit er Änderungen oder Ergänzungen beschlossen hat,
werden diese im Folgenden erläutert:

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d

(§ 4 Abs. 2a)

Bei der neu eingeführten Freikaufsregelung soll die Pro-
gression ab dem Jahr 2002 entfallen, um die Unternehmen
nicht in Zugzwang zu bringen, ggf. vorsorglich Freikaufan-
träge zu stellen (Streichung von Satz 3 in § 4 Abs. 2a). Der
Ausschuss ist übereinstimmend der Auffassung, dass die
Freikaufsregelung nicht für solche Wohnungsunternehmen
in Frage kommt, die die Nichterfüllung der Privatisierungs-
auflage nicht zu vertreten haben. Die Unternehmen können
daher die entsprechende Entscheidung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau ohne Zeitdruck abwarten.

Zu Artikel 1 Nr. 3

(§ 6a)

Durch die gestiegenen Leerstände, insbesondere in struktur-
schwachen Gebieten wird die wirtschaftliche Situation der
dortigen Wohnungsunternehmen immer schwieriger. Die
Bundesregierung hat eine Expertenkommission eingesetzt,
die bis zum Herbst 2000 Lösungsmöglichkeiten entwickeln
soll. Hierzu müssen alle Beteiligten, d. h. insbesondere Län-

der, Kommunen, Wohnungswirtschaft und Kreditinstitute
ihren Beitrag leisten.

Um einerseits den Ergebnissen der Expertenkommission
nicht vorzugreifen, andererseits die Bundesregierung hand-
lungsfähig zu machen, ist im AHG bereits jetzt eine Vor-
schrift aufzunehmen, die eine weitere Entlastung bestimm-
ter Wohnungsunternehmen von ihren Altverbindlichkeiten
und den umgeschuldeten, darauf beruhenden Neuverbind-
lichkeiten als Teil des Gesamtkonzepts ermöglicht. Deswe-
gen wird eine Ergänzung durch Einfügen eines neuen § 6a
AHG, eine Rechtsverordnungsermächtigung, vorgeschla-
gen.

Wohnungsunternehmen, die Altschuldenhilfe im Wege des
§ 4 AHG als Teilentlastung oder nach § 7 AHG als Zinshilfe
erhalten haben, sollen einen Zuschuss beantragen können,
mit dem sie verbleibende Verbindlichkeiten tilgen müssen.
Die Höhe der zusätzlichen Entlastung soll sich nach der Flä-
che des entsprechend einem Sanierungskonzept abgerisse-
nen Wohnraums nach § 4 AHG errechnen. Wie diese sich
im Einzelfall berechnet, wird die Rechtsverordnung regeln.
Da hierbei auch die durch sog. negative Restitution den Un-
ternehmen bis Ende 1999 zufließende Wohnfläche einbezo-
gen ist, soweit sie abgerissen wird, enthält die Regelung da-
mit zugleich eine treffsichere Härtefallkomponente für von
der Restitutionsproblematik besonders betroffene Unterneh-
men.

Die Wohnungsunternehmen müssen durch den Leerstand in
ihrer Existenz gefährdet sein, was durch einen Wirtschafts-
prüfer belegt sein muss. Dabei ist auch eine Belastung durch
eine große Fallzahl an Negativrestitutionen von leerstehen-
den Wohnungen einzubeziehen. Ab welcher Leerstands-
quote die zusätzliche Entlastung möglich ist, soll sich aus
der Rechtsverordnung ergeben. Existenzgefährdung in die-
sem Sinne bedeutet nicht, dass ein Unternehmen unmittel-
bar vor der Insolvenz steht, sondern dass die wirtschaftliche
Entwicklung, würde kein Sanierungskonzept erstellt, in
diese Richtung führt.

Um eine nachhaltige Konsolidierung des Unternehmens zu
gewährleisten, muss bei Antragstellung ein tragfähiges Sa-
nierungskonzept für das Unternehmen vorliegen, an dem
sich das Land (und/oder die Kommune) in mindestens der
Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt. Damit soll
zugleich sichergestellt werden, dass eine Einbindung in eine
wohnungspolitische und städtebauliche Gesamtentwicklung
der Kommune gewährleistet ist. Es ist davon auszugehen,
dass tragfähige Sanierungskonzepte, die unter anderem
auch die Kosten für den Abriss von Wohnraum umfassen,
ohne substanzielle Beteiligung des jeweiligen Landes und
der Kredit gebenden Banken nicht zustande kommen wer-
den.

Zu Artikel 1 Nr. 4

(§ 11 Abs. 1 Satz 1)

Der Vollzug der Regelung soll im üblichen Verfahren durch
die KfW im Auftrag des Bundes erfolgen, die nähere Aus-
gestaltung regelt die Rechtsverordnung.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

14/

3564

Berlin, den 7. Juni 2000

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Dr. Christine Lucyga

Berichterstatterin

Norbert Otto (Erfurt)

Berichterstatter

Franziska Eichstädt-Bohlig

Berichterstatterin

Dr. Karlheinz Guttmacher

Berichterstatter

Christine Ostrowski

Berichterstatterin

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