BT-Drucksache 14/3479

Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds

Vom 25. Mai 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3479
14. Wahlperiode 25. 05. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Gerhard Jüttemann,
Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Kersten Naumann, Dr. Uwe-Jens Rössel und
der Fraktion der PDS

Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds

Das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen (EntschG) bestimmt, dass Entschädigungen nach dem Ent-
schädigungsgesetz, Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
sowie Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz aus dem Entschä-
digungsfonds erbracht werden. Das EntschG bestimmt weiterhin, welche Ab-
führungen an den Entschädigungsfond zu tätigen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie hoch beziffert sich insgesamt der Betrag, der von der Treuhandanstalt
aus Veräußerungserlösen an den Entschädigungsfond abgeführt wurde, und
wie hoch beziffern sich die jeweiligen pauschalen Jahresbeträge, die durch
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgesetzt wurden?

2. Wie hoch (relativ und absolut) beziffert sich insgesamt der bisher an den
Entschädigungsfonds abgeführte Betrag, der aus dem 50 %igen Gesamtwert
des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22
Abs. 1 des Einigungsvertrages resultiert, und wie hoch beziffern sich die
jährlichen Abführungsraten, die durch das BMF entsprechend den Erlösen
aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen festgesetzt wurden?

3. Wie hoch beziffert sich insgesamt der Betrag, der

– von Gebietskörperschaften,

– sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung (darunter Sozialversiche-
rung, Bahn, Post)

an den Entschädigungsfonds abgeführt wurde, und entspricht dieser abge-
führte Betrag insbesondere jeweils dem 1,3fachen des Einheitswertes nicht
restituierbarer bzw. nicht restituierter Grundstücke?

4. Wie hoch beziffert sich insgesamt der Wert des Vermögens, das aus dem
treuhänderisch verwalteten Vermögen von ehemals öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten im Beitrittsgebiet an den Entschädigungsfonds abgeführt
wurde?

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5. Wie hoch beziffern sich insgesamt die an den Entschädigungsfonds abge-
führten nicht anderweitig zuordenbaren Vermögenswerte aus dem Bereich
des früheren Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR und der
Überweisungen der Hinterlegungsstellen?

6. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag, der aus dem Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes
sowie aus herauszugebenden Gegenleistungen oder Entschädigungen re-
sultiert?

7. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag aus Veräußerungserlösen nach § 11 Abs. 4 des Vermögensge-
setzes und sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswerten, die bis zum
31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen?

8. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag, der aus Regressforderungen gegenüber staatlichen Verwal-
tern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes resultiert?

9. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag, der aus Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgeset-
zes sowie denjenigen Erlösanteilen aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1
des Investitionsvorranggesetzes resultiert, die nicht dem Berechtigten, dem
Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen?

10. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag aus ab dem 1. Januar 1994 vereinnahmten Rückflüssen nach
§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes?

11. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag, der aus Veräußerungserlösen aus dem Verkauf von ehemals
volkseigenem Grund und Boden an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte
sowie Entgelten für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens
resultiert?

12. Wie hoch beziffert sich insgesamt der an den Entschädigungsfonds abge-
führte Betrag aus Vermögenswerten, die nach § 1b Vermögenszuordnungs-
gesetz dem Entschädigungsfonds zugeordnet wurden?

13. Wie hoch wird sich insgesamt nach Schätzung der Bundesregierung der ab
dem 1. Januar 2004 an den Entschädigungsfonds abzuführende Betrag aus
Zuschüssen des Bundeshaushaltes beziffern?

14. Welche Fälle von Liquiditätsengpässen des Entschädigungsfonds traten
bisher auf und wie hoch bezifferten sich die zinslosen Liquiditätsdarlehen,
die in diesen Fällen aus dem Bundeshaushalt geleistet wurden?

15. Wie entwickelten sich der Bestand des Entschädigungsfonds einschließlich
der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die jeweiligen Einnahmen
und Ausgaben des Entschädigungsfonds in den Jahren 1995, 1996, 1997,
1998, 1999?

16. Aus welchen der in § 10 Abs. 1 EntschG aufgeführten Abführungen resul-
tierten für die jeweiligen Jahre 1995 bis 1999 Einnahmen des Entschädi-
gungsfonds in welcher Höhe?

17. Wofür und in welcher Höhe wurden in den jeweiligen Jahren 1995 bis 1999
die Ausgaben des Entschädigungsfonds verwendet, darunter:

– Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches
Vermögen,

– Entschädigung für Unternehmen,

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– Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte

und wie hoch beziffert sich jeweils in diesen Positionen die Anrechnung er-
haltener Gegenleistungen, Kürzungsbeträge und Lastenausgleich?

18. Wie erklärt die Bundesregierung die in der Haushalt- und Vermögensrech-
nung 1999 dargestellte Abweichung im Bestand des Entschädigungsfonds
in Höhe von –123 042 493,67 DM?

19. Trifft es zu, dass die Bundesregierung in der Haushalt- und Vermögens-
rechnung 1999 das gesetzlich geforderte Erkennbarmachen der Forderun-
gen und Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds unterlassen hat, und
welche Gründe lagen dafür vor?

Berlin, den 23. Mai 2000

Christine Ostrowski
Heidemarie Ehlert
Gerhard Jüttemann
Rolf Kutzmutz
Dr. Christa Luft
Kersten Naumann
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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