BT-Drucksache 14/3474

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -14/3428 Nr. 3.1.- Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung -Jahresbericht 1998- -Ratsdok. 14281/99-

Vom 29. Mai 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3474
14. Wahlperiode 29. 05. 2000

Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(22. Ausschuss) gemäß § 93a Abs. 4 der Geschäftsordnung

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/3428 Nr. 3.1 –

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung
– Jahresbericht 1998 –
– Ratsdok. 14281/99 –

A. Problem

Als Grundlage für Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Schutzes der fi-
nanziellen Interessen und der Betrugsbekämpfung hat es sich die Kommission
zur Regel gemacht, jährlich auf der Basis der Tätigkeiten der 1988 geschaf-
fenen Kommissionsstelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
(UCLAF) Bericht zu erstatten.

Vor dem Hintergrund der Vorwürfe von Korruption und Missmanagement in
der Europäischen Kommission unter dem Kommissionspräsidenten Jacques
Santer, die letztlich in deren Rücktritt im März 1999 mündete, wurde UCLAF
inzwischen in ein Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) umge-
wandelt. Die rechtlichen Grundlagen sehen vor, dass das Amt in operativer Un-
abhängigkeit Untersuchungen im Zusammenhang mit Verwaltung und Finan-
zierung nicht nur der Kommission, sondern aller Organe, Einrichtungen, Ämter
und Agenturen der Union durchführen kann. OLAF hat am 1. Juni 2000 seine
Arbeit aufgenommen.

Der Jahresbericht 1998 über den Schutz der finanziellen Interessen fällt in die
Übergangszeit zwischen der alten Struktur UCLAF und dem neuen Amt
OLAF. Mittlerweile ist die Ernennung des neuen Direktors von OLAF erfolgt
und das Amt befindet sich bereits im Aufbau. Trotzdem erscheint eine einge-
hende Beschäftigung mit dem Bericht sinnvoll, weil darin die Stärken und
Schwächen der alten UCLAF deutlich zu erkennen sind und Lehren für die
künftige Struktur und Arbeitsweise von OLAF gezogen werden können. Der
zehnte Jahresbericht, der für das Haushaltsjahr 1998 Betrügereien und Unregel-
mäßigkeiten mit einem Gesamtvolumen von 1,019 Milliarden Euro festgestellt
hat, macht letztlich deutlich, dass die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen

Drucksache 14/3474 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Interessen der Europäischen Gemeinschaften und damit zugleich zum Schutz
des europäischen Steuerzahlers noch längst nicht ausreichend sind.

B. Lösung

Abgabe eines Votums gegenüber der Bundesregierung, in dem der Ausschuss
sich in Bezug auf die künftige Berichtspraxis für eine detailliertere Darstellung
der Ursachen einer unterschiedlichen Anzahl von Betrug und Unregelmäßig-
keiten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in den einzelnen Mitgliedstaaten
ausspricht sowie die Erwähnung des Umfangs des Schadensausgleichs durch
das Mittel der Einziehung zu Unrecht erlangter Beträge im Bericht befürwortet.
Des Weiteren fordert der Ausschuss eine konsequente Weiterentwicklung von
OLAF zu einer völlig unabhängigen Europäischen Institution und die perso-
nelle Aufstockung des Amtes um Ermittlungspersonal, wobei die Unabhängig-
keit des OLAF-Direktors im Bereich der Personal- und auch Haushaltsent-
scheidungen unbedingt zu respektieren ist. Außerdem bittet der Ausschuss mit
dem Ziel eines verbesserten Rechtsschutzes gegen die Untersuchungen von
OLAF um Prüfung, inwieweit die Rechte der Betroffenen durch einen Anhö-
rungsbeauftragten wahrgenommen werden könnten. Außerdem spricht der
Ausschuss sich mit Blick auf die Weiterentwicklung einer umfassenden Strate-
gie zum Schutz der finanziellen Interessen für die Anpassung der rechtlichen
Grundlagen mit dem Ziel einer effektiveren Betrugsbekämpfung aus und for-
dert eine verbesserte operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
staaten der EU und auch den Beitrittsländern und Drittstaaten, wobei OLAF
durch eine koordinierende Rolle zwischen den nationalen Ermittlungsbehörden
einen wesentlichen Beitrag leisten sollte. Der Ausschuss bittet darüber hinaus
um Prüfung der Idee einer Europäischen Finanzstaatsanwaltschaft.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3474

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Peter Altmaier, Claudia Roth
(Augsburg), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Manfred Müller (Berlin)

1. Zum Verfahren

Der Bericht wird gemäß Artikel 45 GG in Verbindung mit
§ 93a Abs. 3 Satz 2 GO-BT abgegeben. Danach kann der
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
gegenüber der Bundesregierung eine Stellungnahme abge-
ben, sofern nicht einer der beteiligten Fachausschüsse wi-
derspricht. Die beteiligten Ausschüsse haben das Verfahren
gewählt, um dem Deutschen Bundestag die Möglichkeit ei-
ner effektiven Einflussnahme des Parlaments auf die Ver-
handlungsführer der Regierung zu gewährleisten, die am 5.
Juni 2000 im ECOFIN-Rat über die Mitteilung der Kom-
mission zur Weiterentwicklung einer umfassenden Strategie
zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
beraten und die Mitteilung mit Empfehlungen an den Euro-
päischen Rat von Feira am 19./20. Juni 2000 weiterleiten
werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union gegenüber der Bundes-
regierung folgendes Votum abgegeben:

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hält die Bekämpfung von Betrug und anderen Unre-
gelmäßigkeiten zum Nachteil der Europäischen Gemein-
schaften für eine wichtige Aufgabe in der Europäischen
Union. Denn letztlich geht es bei Fragen des Missbrauchs
von Finanzmitteln der Gemeinschaften um Nachteile, die
dem europäischen Steuerzahler entstehen. Ein verantwor-
tungsvoller Umgang mit den Geldern der Gemeinschaft und
die rückhaltlose Aufklärung von Betrug und anderen Unre-
gelmäßigkeiten ist demnach entscheidend für das Vertrauen
der Bürger in Europa und seine Institutionen.
Der Ausschuss nimmt den Jahresbericht 1998 der Europäi-
schen Kommission über den Schutz der finanziellen Interes-
sen der Gemeinschaft und die Betrugsbekämpfung mit Inter-
esse zur Kenntnis und betont seine Besorgnis darüber, dass
die Kommission für das Haushaltsjahr 1998 Betrügereien
und andere Unregelmäßigkeiten mit einem Gesamtvolumen
von 1,019 Milliarden Euro festgestellt hat, was einem Anteil
von 1,26 Prozent der Gesamtausgaben entspricht.
Der Ausschuss spricht sich in Bezug auf die künftige Be-
richtspraxis für eine detailliertere Darstellung aus: Zukünf-
tig sollte im Betrugsbekämpfungsbericht deutlich gemacht
werden, ob die Ursache für die unterschiedliche Anzahl ge-
meldeter Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
in den einzelnen Mitgliedstaaten mit Unterschieden der
Häufigkeit des Vorkommens, mit Unterschieden bei der
Durchführung der Kontrollen der Kommission vor Ort oder
mangelndem Engagement bei der Aufklärung dieser Fälle in
den betreffenden Mitgliedstaaten zusammenhängt. Darüber
hinaus würde der Ausschuss es begrüßen, wenn künftig im
Jahresbericht nicht nur die Schadensbeträge, sondern dane-
ben auch der Umfang des Schadensausgleichs, der durch
das Mittel der Einziehung zu Unrecht erlangter Beträge –
auch mit den außerstrafrechtlichen Instrumenten des Zoll-

und Steuerrechts – erzielt wurde, zahlenmäßig ausgewiesen
würde.
Der Ausschuss wertet die Schaffung eines Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als einen wichtigen
Schritt zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Inter-
essen der Europäischen Gemeinschaften und würdigt die
bisherigen Anstrengungen seines Direktors zum Aufbau des
Amtes.
Der Ausschuss hält die derzeitige Strukturierung von OLAF
und die ihm zustehenden Befugnisse aber noch nicht für
ausreichend und erachtet eine konsequente Weiterentwick-
lung des Amtes zu einer völlig unabhängigen europäischen
Institution für notwendig.
Weiter ist nach Ansicht des Ausschusses eine personelle Auf-
stockung von OLAF insbesondere mit Personal aus dem Er-
mittlungsbereich dringend erforderlich, um seine Hand-
lungsfähigkeit sicherzustellen. Der Ausschuss weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsgrundla-
gen von OLAF eine starke und unabhängige Stellung des
Direktors von OLAF insbesondere im Bereich von Personal-
und Haushaltsentscheidungen fordern. Er unterstützt inso-
weit die Forderungen des Europäischen Parlaments.
Der Ausschuss hält die Vorwürfe, gegen die Tätigkeit von
OLAF bestehe kein Rechtsschutz, mit Blick auf die Klage-
möglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof in dieser
Form für unbegründet. Dennoch würde der Ausschuss den
weiteren Ausbau des Rechtsschutzes gegen die Untersu-
chungen des Amtes begrüßen: Er bittet daher, die Forderung
des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parla-
ments zu prüfen, durch einen OLAF-Anhörungsbeauftragen
nach dem Vorbild des Anhörungsbeauftragten in Wettbe-
werbsverfahren vor der Kommission die Wahrung der Ver-
teidigungsrechte der Betroffenen zu stärken.
Der Ausschuss bedauert, dass die Europäische Zentralbank
und die Europäische Investitionsbank sich weiterhin wei-
gern, die gemäß OLAF-Verordnung vorgesehenen Be-
schlüsse zu formulieren, die interne Untersuchungen von
OLAF unter Beachtung der Unabhängigkeit der beiden
Banken ermöglichen würden.
Der Ausschuss begrüßt die Weiterentwicklung einer umfas-
senden Strategie zum Schutz der finanziellen Interessen, zu
deren Vorlage die Kommission bis Juni 2000 auf dem Euro-
päischen Rat von Helsinki am 10./11. Dezember 1999 auf-
gefordert worden ist. Wichtiges Ziel muss neben der Anpas-
sung der rechtlichen Grundlagen für eine effektivere
Betrugsbekämpfung die Verbesserung der operationellen
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und
auch den Beitrittsländern und Drittstaaten sein, wobei
OLAF durch eine koordinierende Rolle zwischen den natio-
nalen Ermittlungsbehörden einen wesentlichen Beitrag leis-
ten sollte. In der Erkenntnis, dass die rein administrativen
Untersuchungsbefugnisse von OLAF für die Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht ausreichen,

Drucksache 14/3474 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bittet der Ausschuss darüber hinaus darum, die Idee einer
Europäischen Finanzstaatsanwaltschaft zu prüfen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union fordert die Bundesregierung auf, die hier aufgeführ-
ten Grundsätze und Vorschläge bei ihren Verhandlungen im
Rat zu berücksichtigen und dem Ausschuss zu gegebener
Zeit über das Ergebnis ihrer Bemühungen zu berichten.

2. Beratungsverfahren – Plenum und mitberatende
Ausschüsse

Die Vorlage (Anlage 1) wurde gemäß § 93 Abs. 2 GO-BT
mit Drucksache 14/3428 Nr. 3.1 vom 18. Mai 2000 dem
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem
Rechtsausschuss, dem Finanzausschuss, dem Haushaltsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

Der Innenausschuss hat in seiner 35. Sitzung am 17. Mai
2000 die Vorlage einvernehmlich zur Kenntnis genommen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 52. Sitzung am 17. Mai
2000 der vorgeschlagenen Stellungnahme des Ausschusses
für die Angelegenheiten der Europäischen Union einstim-
mig zugestimmt.

Der Finanzausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 17. Mai
2000 die Vorlage zur Kenntnis genommen und der vorge-
schlagenen Stellungnahme des Ausschusses für die Angele-
genheiten der Europäischen Union einstimmig zugestimmt.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am
17. Mai 2000 folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Haushaltsausschuss hat sich in seiner heutigen Sitzung
mit der Vorlage befasst und mit der vom Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union vorgeschlagenen
Stellungnahme befasst und dabei festgestellt, dass eine aus-
führliche Beratung aufgrund der vom Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union gesetzten Fristen
nicht möglich ist. Dies bedauerte der Ausschuss wegen der
an sich fiskalpolitischen Wichtigkeit des Themas und stellte
fest, dass in diesem Fall eine Mitberatung nicht durchge-
führt werden kann.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 33. Sitzung am 17. Mai 2000 beraten und
zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat die Vorlage in seiner 43. Sitzung am 17. Mai
2000 zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat der vorgeschlagenen Stellungnahme des
Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union innerhalb der vom federführenden Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union gesetzten Frist
nicht widersprochen.

3. Zum Gegenstand der Vorlage

Der 10. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Inter-
essen der Gemeinschaft und der Betrugsbekämpfung stellt
eine umfangreiche Bestandsaufnahme der im Jahre 1998
auf diesem Gebiet getroffenen Maßnahmen und erzielten
Fortschritte dar.

Beim Ausmaß der festgestellten Fälle von Betrug und Unre-
gelmäßigkeiten zeigt der Bericht folgende Tendenzen auf:
Er stellt eine gewisse Stabilisierung der Zahl der neuen
Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten und ihrer finanzi-
ellen Auswirkungen fest. Das Schadensvolumen der von
den Mitgliedstaaten der EU im Jahr 1998 aufgedeckten
5091 Fälle beträgt 577 Millionen ECU. Abgesehen von den
seitens der Mitgliedstaaten mitgeteilten Fälle hat die
UCLAF in 227 Fällen Untersuchungen eingeleitet, bei de-
nen in der Regel Verdacht auf Betrug besteht. Die mutmaß-
lichen Auswirkungen dieser neuen Fälle sowie der Feststel-
lungen im Zusammenhang mit Fällen in den vergangenen
Jahren, in denen Ermittlungen noch im Gang sind, belaufen
sich auf rund 442 Millionen ECU. Ingesamt belief sich der
Gemeinschaftshaushalt 1998 auf 82,8 Milliarden ECU. Da-
mit ist das Gesamtschadensvolumen der von den Mitglied-
staaten der EU und der Europäischen Kommission im Jahr
1998 aufgedeckten Fälle mit ca. 1.019 Milliarden ECU bzw.
Euro, was einem Anteil von 1,26 Prozent der Gesamtausga-
ben entspricht, gegenüber dem Vorjahr etwas zurückgegan-
gen.

Im Einzelnen umfasst der Jahresbericht 1998, Abschlussbe-
richt über die Arbeiten von UCLAF als interne Task-Force
der Kommission, folgende Bereiche:

– Analysen und Statistiken über die Häufigkeit des Auftre-
tens finanzieller Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle,
einschließlich eines Überblicks über die Lage im Jahr
1998, über die aus den statistischen Daten ableitbaren
Trends und die Lage im Hinblick auf die Beitreibung
von unrechtmäßig fehlgeleiteten Mitteln

– Rahmenstudien über die verschiedenen durchgeführten
Untersuchungen, die die Art und das Ausmaß des Pro-
blems in Bezug auf Betrugsfälle und Unregelmäßigkei-
ten sowie die Wirksamkeit der Versuche zur Lösung die-
ses Problems generell veranschaulichen

– wichtigste Entwicklungen im Bereich des Schutzes der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere
im Zollbereich, d.h. der Stand der Reform des gemein-
schaftlichen Versandverfahrens, der Berech der indirek-
ten Steuern, die Reform des Finanzmanagements sowie
der Stand der Dinge bei den strafrechtlichen Vorschriften
zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften

– Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Euro-
päischen Kommission und den Mitgliedstaaten

4. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der federführende Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union hat in seiner 46. Sitzung am 10. Mai
2000 eine Anhörung zum Thema „Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft“ durchgeführt. Auf der Grund-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3474

lage der Ergebnisse dieser Anhörung hat der Ausschuss am
17. Mai 2000 einstimmig die Annahme der unter Nummer
1. wiedergegebenen Stellungnahme beschlossen.

Berlin, den 22. Mai 2000

Dr. Jürgen Meyer (Ulm) Peter Altmaier Claudia Roth (Augsburg)
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Manfred Müller (Berlin)
Berichterstatterin Berichterstatter

Drucksache 14/3474 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 17.12.1999
KOM(1999) 590 endgültig

SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT
UND BETRUGSBEKÄMPFUNG – JAHRESBERICHT 1998

(von der Kommission vorgelegt)

Anlage

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3474

VERZEICHNIS DER GEBÜHRENFREIEN RUFNUMMERN

Deutschland
Österreich
Belgien
Dänemark
Spanien
Finnland
Frankreich

0130820595
06605845
080012426
80018495
900993295
0800112595
0800917295

Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Schweden

008003212595
1800553295
167878495
08003595
08000224595
0505329595
0800963595
020791695

Drucksache 14/3474 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

INHALT
EINLEITUNG............................................................................................................ 6
1. Analysen und Statistiken...................................................................................... 10
1.1. Betrug und andere Unregelmäßigkeiten ...................................................... 10
1.2. Festgestellter und mutmaßlicher Betrug...................................................... 11
1.3. Die Situation 1998...................................................................................... 12
1.3.1. Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Unregelmäßigkeiten....................... 12
1.3.2. Fälle, in denen die UCLAF gemeinsam mit den Mitgliedstaaten

Untersuchungen durchführt .................................................................................. 13
1.4. Tendenzen.................................................................................................. 14
1.4.1. Mitteilungen der Mitgliedstaaten ............................................................ 14
1.4.1.1. Traditionelle Eigenmittel .................................................................. 14
1.4.1.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie........................................................ 15
1.4.1.3. Strukturausgaben .............................................................................. 15
1.4.2. Fälle, in den die UCLAF Untersuchungen durchführt ............................. 16
1.4.2.1. Traditionelle Eigenmittel .................................................................. 16
1.4.2.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie........................................................ 17
1.4.2.3. Strukturausgaben .............................................................................. 17
1.4.2.4. Direkte Ausgaben ............................................................................. 17
1.5. Einziehung der ausstehenden Beträge ......................................................... 17
1.5.1. Traditionelle Eigenmittel........................................................................ 18
1.5.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie ............................................................. 20
1.5.3. Strukturausgaben.................................................................................... 21
2. Untersuchungen ................................................................................................... 21
2.1. Das organisierte Verbrechen (Tätigkeit der Task Groups)........................... 22
2.1.1. Zigarettenschmuggel .............................................................................. 22
2.1.2. Alkoholschmuggel.................................................................................. 23
2.1.3. Olivenöl ................................................................................................. 24
2.2. Angriffe auf die Politik der Gemeinschaft in den einzelnen

Haushaltsbereichen .............................................................................................. 25
2.2.1. Zollpräferenzregelungen (Eigenmittel) ................................................... 26

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3474

2.2.1.1. Einfuhr von Kraftfahrzeugen............................................................. 27
2.2.1.2. Einfuhr von Knoblauch aus China..................................................... 27
2.2.1.3. Textilwaren aus China ...................................................................... 28
2.2.1.4. Einfuhr von Thunfischkonserven aus der Türkei ............................... 29
2.2.2. Gemeinsame Agrarpolitik....................................................................... 29
2.2.2.1. Ausfuhr von Fleisch nach Jordanien.................................................. 29
2.2.2.2. Weinausfuhren.................................................................................. 30
2.2.2.3. Kartoffeln - Stärke ............................................................................ 31
2.2.2.4. Milchquoten ..................................................................................... 32
2.2.3. Strukturpolitik ........................................................................................ 32
2.2.3.1. Finanzierung von Fortbildungsinstituten aus dem Europäischen

Sozialfonds (ESF) ................................................................................................ 32
2.2.3.2. Europäischer Sozialfonds: Niederlande, Regionen "Rijnmond und

Gelderland" 33
2.2.3.3. EAGFL-Ausrichtung ........................................................................ 33
2.2.3.4. PIC LEADER I................................................................................. 34
2.2.3.5. Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) –

Aquakultur – überhöhte Rechnungen für Aquakulturanlagen................................ 35
2.2.4. Direkte Ausgaben................................................................................... 36
2.2.4.1. Berufsbildungsprogramm "LEONARDO DA VINCI" ...................... 36
2.2.4.2. Ausgaben für Forschung im Bereich der Telekommunikation ........... 37
2.2.5. Untersuchungen mit internen Verbindungen........................................... 37
2.2.5.1. Vertrag über die Bewachung der Kommissionsgebäude .................... 38
2.2.5.2. Mißbräuchliche Verwendung von Geldern für

Entwicklungshilfeprogramme .............................................................................. 38
2.3. Indirekte Steuern: Mehrwertsteuer.............................................................. 39
3. Wichtige Entwicklungen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der

Gemeinschaften ................................................................................................... 40
3.1. Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens .................................... 41
3.1.1. Legislativmaßnahmen : Durchführungsvorschriften zum

gemeinschaftlichen Zollkodex und Übereinkommen über das gemeinsame
Versandverfahren................................................................................................. 41

3.1.2. Operative Maßnahmen ........................................................................... 41
3.1.3. Das neue EDV-gestützte Versandverfahren – NCTS .............................. 42

Drucksache 14/3474 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3.2. Reform der Präferenzregelungen ................................................................ 43
3.3. Indirekte Steuern ........................................................................................ 44
3.4. Reform des Finanzmanagements (SEM 2000) ............................................ 48
3.5. Corpus Juris............................................................................................... 49
3.6. Vergleichende Analyse (Berichte gemäß Artikel 209a EGV)...................... 49
4. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ................................ 50
4.1. Die Initiativen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der

Gemeinschaft ....................................................................................................... 50
4.2. Artikel 280 EG-Vertrag und die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft

und der Mitgliedstaaten für den Schutz der Gemeinschaftsfinanzen...................... 51
4.3. Zusammenarbeit der Justizbehörden ........................................................... 52
4.4. Schutz des Euro.......................................................................................... 53
4.4.1. Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 ....................................... 54
4.4.2. Informationsaustausch und Zusammenarbeit .......................................... 55
4.5. Zusammenarbeit im Zollbereich ................................................................. 56
4.6. Fortbildungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der

Gemeinschaft ....................................................................................................... 56
5. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Drittländern............................................ 57
5.1. Die Heranführungsstrategie ........................................................................ 57
5.2. Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die

gegenseitige Unterstützung .................................................................................. 59

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3474

EINLEITUNG
Der zehnte Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und
die Betrugsbekämpfung wurde vor einem völlig anderen Hintergrund als in den Vorjahren
ausgearbeitet: Nach der Veröffentlichung des ersten Berichts unabhängiger Sachverständiger
am 15. März 19991 trat die Kommission am 16. März 1999 geschlossen zurück. Sie hielt es
unter diesen Umständen nicht für zweckmäßig, den Jahresbericht zum üblichen Termin zu
veröffentlichen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Bericht noch in der Amtszeit der
Vorgängerkommission von der Task-Force "Koordinierung der Betrugsbekämpfung"
(UCLAF) begonnen und nach Amtsantritt der Kommission Prodi durch das Europäische Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF) vollendet wurde. Der Bericht spiegelt somit den Übergang
von der alten zur neuen Kommission sowie von der alten Betrugsbekämpfungsstelle zum
neugeschaffenen Amt wider.
Mit dem Jahresbericht für 1998 wird zum letzten Mal eine Bilanz der Tätigkeiten der Task-
Force "Koordinierung der Betrugsbekämpfung" (UCLAF) gezogen. Denn am 28. April 1999
beschloß die Kommission, das in Bezug auf seine operationelle Tätigkeit unabhängige Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF)2 zu errichten, das alle bisherigen Aufgaben der UCLAF
übernommen hat. Durch das am 1. Juni 1999 in Kraft getretene neue Regelwerk3 wurden die
Kompetenzen des Amtes gestärkt und auf alle Tätigkeiten ausgeweitet, die den Schutz der
Gemeinschaftsinteressen gegen vorschriftswidriges Verhalten, das mit administrativen oder
strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden kann, zum Ziel haben.
Der Gemeinschaftshaushalt 19984 belief sich auf 82,8 Mrd. Ecu (Ausführung der Mittel für
Zahlungen). Finanziert wurde er aus traditionellen Eigenmitteln (14 Mrd. Ecu), MwSt-
Eigenmitteln (33 Mrd. Ecu) und direkt abgeführten BSP-Eigenmitteln als
Haupteinnahmequelle (35 Mrd. Ecu). Den größten Ausgabenblock bildeten wie immer die
Agrarausgaben (39,1 Mrd. Ecu, d.h. 47 % der gesamten Haushaltsausgaben). Auf die
strukturpolitischen Maßnahmen entfielen 28,8 Mrd. Ecu (35 % des Gesamtvolumens) und auf
die von der Kommission direkt verwalteten Mittel (Maßnahmen im Außenbereich, Forschung
und Entwicklung…usw.) 10,7 Mrd. Ecu (13 % des Gesamtvolumens, ohne Personal- und
Verwaltungsausgaben).
Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen bei der Aufdeckung von Betrug und
anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften
eng zusammenarbeiten. Die Verantwortung liegt dabei in erster Linie bei den Mitgliedstaaten,
da sie es sind, die die traditionellen Eigenmittel für die Gemeinschaften erheben und etwa
80 % der Gemeinschaftsmittel verwalten. Auf der Grundlage der Begriffe "Unregelmäßigkeit"
und "Betrug" (letzterer beschreibt eine Unregelmäßigkeit mit Elementen der Vorsätzlichkeit,
und damit einen Straftatbestand) konnte erstmalig der Versuch unternommen werden, die
Zahl der Fälle von Betrug zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zu bestimmen. Dabei hat
sich jedoch herausgestellt, daß die zur Analyse herangezogenen Meldungen der

1 "Erster Bericht über Anschuldigungen betreffend Betrug, Mißmanagement und Nepotismus in der
Europäischen Kommission".

2 Beschluß der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom, vom 28 April 1999 zur Errichtung des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31 5 1999, S. 20.

3 Das Regelwerk umfaßt neben dem genannten Beschluß der Kommission insbesondere eine Verordnung
(EG) des Rates und des Europäischen Parlements über die Untersuchungen des Amtes (OLAF) sowie
eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Amtes (ABl. L 136 vom
31. 5. 1999).

4 Quelle: Europaïsche Kommission, Haushaltsvademekum, Ausgabe 1999, SEK(1999) 1100.

Drucksache 14/3474 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mitgliedstaaten gegenwärtig nicht präzis und einheitlich genug sind, um detaillierte
Statistiken erstellen zu können. Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, daß 20 %
der gemeldeten "Unregelmäßigkeiten" als "Betrug" zu qualifizieren sind.
Gleichwohl müssen die im ersten Kapitel aufgezeigten Tendenzen und Schwerpunkte mit
Vorsicht interpretiert werden. So ist stets zu berücksichtigen, daß sich hinter der Meldung, die
ein Mitgliedstaat in Erfüllung seiner Betrugsbekämpfungspflichten übermittelt, eine
Unregelmäßigkeit bzw. ein Betrugsfall verbergen kann, der sich - wie 1998 beim EAGFL -
über mehrere Jahre erstreckt. Außerdem kann eine kleine Zahl von Betrugsfällen die Statistik
erheblich beeinflussen, ohne daß sich hieraus allgemeine Tendenzen ableiten ließen.
Außerdem beginnen die in den letzten Jahren durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Wirkung zu
zeigen.
So waren die Kontrollen beispielsweise im Bereich der Eigenmittel 1997 besonders ergiebig:
die von den Mitgliedstaaten gemeldeten sowie die im Rahmen gemeinsamer Kontrollen der
UCLAF und der Mitgliedstaaten aufgedeckten Fälle ergaben zusammen ein
Schadensvolumen von nahezu 1. Mrd. Ecu, das sind 6,6 % der für das genannte Jahr
veranschlagten Eigenmitteleinnahmen (14 Mrd. Ecu) ; 1998 hingegen betrug das festgestellte
Schadensvolumen nur noch die Hälfte dieses Betrags (538 Mrd. Ecu oder 3,8 % des
unverändert gebliebenen Eigenmitteletats). Entscheidenden Einfluß auf die Statistiken 1997
hatte die Zigaretten-Betrugsfälle. Der für 1998 festzustellende signifikante Rückgang des
dabei entstandenen finanziellen Schadens spiegelt die Erfolge wider, die bei der Bekämpfung
dieser Schwarzmarktgeschäfte vor Ort in Spanien und Andorra erzielt wurden. So setzte die
UCLAF in dem betreffenden Jahr zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden weiter
alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ein, damit die laufenden Untersuchungen
abgeschlossen, die Schuldigen bestraft und die hinterzogenen Beträge eingefordert werden
konnten.
Bei den Strukturfonds haben einige Mitgliedstaaten noch Schwierigkeiten, ihren
Meldepflichten nachzukommen. So beläuft sich das Schadensvolumen der 1998 mitgeteilten
Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten auf 42 Mio. Ecu gegenüber 57 Mio. Ecu im Jahr
1997. Andererseits hat die UCLAF in diesem Zeitraum weniger Fälle in Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten behandelt, so daß das Schadensvolumen in diesen Fällen nur 7 Mio. Ecu
gegenüber 60 Mio. Ecu im Jahre 1997 beträgt. Die globale Haushaltsinzidenz der Fälle von
Betrug und Unregelmäßigkeiten sank damit - bei einem mit 28 Mrd. gegenüber 26 Mrd. in
etwa unverändertem Budget - von 0,45 % im Jahr 1997 auf 0,18 % im Jahre 1998. Beim
Kohäsionsfonds sind keine Unregelmäßigkeiten gemeldet worden. Dies läßt erklärt sich
vermutlich damit erklären, daß nur vier Mitgliedstaaten aus diesem 1994 eingerichteten Fonds
gefördert werden und diese die daraus finanzierten Projekte, die auf Jahresbasis abgewickelt
werden, genauer überwachen5.
In der Task-Force UCLAF führt ein Referat allein sämtliche Untersuchungen in den
Bereichen Strukturfonds, direkte Ausgaben und Korruption (einschließlich Fälle, in die
möglicherweise Beamte oder Bedienstete des Organs verwickelt sind). Dieses Referat hat im
Laufe des Jahres 1998 diesen "internen" Fällen, die einen größeren Arbeitsaufwand erfordern,
absoluten Vorrang eingeräumt, was sich natürlich auf die Gesamtzahl der Untersuchungen
ausgewirkt hat.

5 Griechenland, Irland, Portugal, Spanien.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3474

Im Bereich des EAGFL-Garantie ist die umgekehrte Entwicklung zu verzeichnen: Für 1997
wurde, bedingt durch Betrug und Unregelmäßigkeiten, ein finanzieller Schaden in Höhe von
317 Mio. Ecu ermittelt; das entsprach 0,79 % der Mittel des Haushaltsjahres (über
40 Mrd. Ecu ). 1998 belaufen sich die Einbußen auf 420 Mio. Ecu, was - bei einem
niedrigeren Ausgabenvolumen von 39,1 Mrd. Ecu - mehr als 1 % ausmacht. Diese Differenz
erklärt sich dadurch, daß die Mitgliedstaaten 1998 einige neue Fälle von Unregelmäßigkeiten
mitgeteilt hatten, die erst nach mehrjährigen Ermittlungen aufgeklärt werden konnten.
Die aus dieser Untersuchungs- und Koordinierungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse haben
die Durchführung bedeutender Maßnahmen im Bereich der Vorbeugung, ermöglicht. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Anpassung des Rechtsrahmens und der Verbesserung der
Gemeinschaftsgesetzgebung, um diese entsprechend den von der Kommission im Rahmen der
« SEM 2000 »-Initiative und der darin enthaltenen Empfehlung Nr. 76 weniger betrugsanfällig
zu gestalten :
– die Reform des Versandverfahrens, deren Notwendigkeit sich aus den vor Ort getroffenen

Feststellungen ergab, wurde 1998 gemäß dem von der Kommission 1995 angenommenen Aktionsplan
fortgeführt ;

– ebenso die Reform der Präferenzregelungen, welche 1996 mit einer ersten Verbesserung des
Allgemeinen Präferenzsystems eingeleitet worden war, wurde 1997 und 1998 in umfassenderer Form
fortgeführt, insbesondere durch die Mitteilung der Kommission über die Verwaltung der
Präferenzregelungen, die den Schwerpunkt auf das beträchtliche Risiko für Betrug und
Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich legt. Dies führte Ende 1998 zur Einführung einer neuen
Schutzklausel in das neue Schema des Allgemeinen Präferenzsystems, welche juristisch mit dem
Schutz der finanziellen Interessen verbunden ist und es der Kommission ermöglicht, bei bedeutenden
Betrugsfällen sowie Mängeln in der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittstaaten rasch zu handeln.
Diese Entwicklungen bilden außerdem die Grundlage für die gegenwärtigen Arbeiten zur Schaffung
eines horizontalen, für alle Präferenzabkommen bei Betrugsfällen anwendbaren Rechtsinstruments.
Ein solches Instrument hatte die Kommission in der oben genannten Mitteilung gefordert ;

– außerdem wurde das System der Finanzkorrekturen im Bereich der Strukturmaßnahmen im Sinne der
im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bestehenden Regelung verstärkt. Vergleichbare
Maßnahmen sind auch für den Bereich der traditionellen Eigenmittel vorgeschlagen worden ;

– durch verschieden Maßnahmen mit Präventivcharakter konnten außerdem mehrere spezifische
Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Ausfuhrerstattungen, BSE, …) verstärkt
werden.

Über den rein finanziellen Aspekt des Schutzes der Gemeinschaftsinteressen hinaus, wurden
1998 wichtige Initiativen ergriffen, die ebenfalls erwähnt werden sollten.
Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaftsinteressen vor kriminellen
Machenschaften, ja sogar vor dem organisierten Verbrechen, das die Gemeinschaftsfinanzen
als Angriffsobjekt ausgewählt hat und damit auch die Fundamente zentraler Bereiche der
Gemeinschaftspolitik angreift, Volkswirtschaften gefährdet und die Glaubwürdigkeit des
europäischen Aufbauwerks untergräbt. Diese kriminellen Verhaltensweisen erfordern ein
angemessenes strafrechtliches Vorgehen, bei dem Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches
Recht zusammenwirken müssen, um den Straftätern Einhalt zu gebieten und eine Ausweitung
ihrer Machenschaften zu verhindern.
Außerdem erfordern die neuen Politiken der Union, wie die Verwirklichung der Wirtschafts-
und Währungsunion mit der Einführung des Euro, die Einführung eines gemeinschaftlichen

6 SEK(96) 1802/4, siehe Jahresbericht 1996, Kapitel 1, S.11.

Drucksache 14/3474 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Schutzmechanismus gegen Geldfälschung. Ferner müssen die Beitrittskandidaten im Rahmen
der Heranführungsstrategie bei der Einrichtung eines sowohl in organisatorischer als auch in
operativer Hinsicht angemessenen Systems zum Schutz der Gemeinschaftsinteressen
unterstützt werden.
Schließlich ist festzuhalten, daß die 1995 im Rahmen des Titel VI des Vertrages
angenommenen Rechtsinstrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaften trotz wiederholter Aufforderungen des ECOFIN-Rates, des JI-Rates sowie
des Europäischen Rates nach wie vor nicht ratifiziert worden sind. Hingegen sind die
Instrumente, die zur selben Zeit im Rahmen des ersten Pfeilers angenommen wurden,
inzwischen zur Anwendung gelangt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3474

1. ANALYSEN UND STATISTIKEN
1.1. Betrug und andere Unregelmäßigkeiten

Die Betrugsbekämpfung dient zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäi-
schen Gemeinschaften (und damit der Interessen der europäischen Steuerzahler) vor
rechtswidrigen Verhaltensweisen. Diese können verschiedenartig sein und reichen
von der irrtümlichen Mißachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm bis zu
vorsätzlichen, häufig von kriminellen Organisationen begangenen Straftaten.
Damit der Gemeinschaftshaushalt wirksam geschützt wird, umfassen die
Rechtsinstrumente im Bereich der Betrugsbekämpfung sämtliche rechtswidrigen
Verhaltensweisen von der einfachen "Unregelmäßigkeit" bis zum organisierten
"Betrug". Der viel weiter gefaßte Begriff der "Unregelmäßigkeit" wird im
Gemeinschaftsrecht wie folgt definiert:
«Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung
als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden
für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften
verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von
Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch
eine ungerechtfertigte Ausgabe»7.
Der Begriff "Betrug" wird hingegen für eine Verhaltensweise verwendet, die
strafrechtlich geahndet wird, und ist wie folgt umschrieben:
«umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften
a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder

Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren
Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben
Folge;

– die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie
ursprünglich gewährt worden sind;

b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder

Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren
Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben
Folge;

7 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (ABl. L 312 vom
23.12.1995).

Drucksache 14/3474 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge»8.
Entsprechend diesen Definitionen umfaßt der allgemeine Begriff der "Unregel-
mäßigkeit" auch den "Betrug", der sich jedoch von "anderen Unregelmäßigkeiten"
vor allem durch die Vorsätzlichkeit der Straftat und den Einsatz rechtswidriger Mittel
unterscheidet und strafrechtlich verfolgt wird. Wenn der Tatbestand des Betrugs
erfüllt ist, werden viel schärfere Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen und die
Gerichte befaßt, während bei anderen Unregelmäßigkeiten vor allem auf einen
finanziellen Ausgleich abgestellt wird.
Somit wäre es sicher hilfreich, im Bericht über die Tätigkeit der UCLAF den
"Betrug" genauer von "anderen Unregelmäßigkeiten" unterscheiden zu können. Die
Angaben der Mitgliedstaaten sind dafür jedoch nicht hinreichend genau und
zuverlässig. Selbst die Angaben zur "Art der Unregelmäßigkeit" sind mit Vorsicht zu
sehen.
– Die Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei der Mitteilung von Fällen unterscheidet sich

stark je nach Mitgliedstaat (der Anteil an als "Betrug" eingestuften "Unregelmäßigkeiten" beträgt
zwischen 0 und 76 %). Die ursprüngliche Zuordnung eines Sachverhalts kann davon abhängen, ob
die Kontroll- oder Ermittlungsbehörde über strafrechtliche Kompetenzen verfügt9.

– Wenn man sich nicht nur auf die "Art der Unregelmäßigkeit", sondern auch auf die Beschreibung
des modus operandi durch die Mitgliedstaaten bezieht, wird deutlich, daß eine größere Zahl an
Fällen insbesondere im Bereich der Eigenmittel tatsächlich als "Betrug" einzustufen wäre.

– Schließlich kann sich auch die juristische Beurteilung eines Sachverhalts im Laufe der Zeit ändern,
und ein Fall, der zu Beginn der Ermittlungen als "Betrug" angesehen und auch als solcher
mitgeteilt wurde, kann sich am Ende des Gerichtsverfahrens als einfache "Unregelmäßigkeit"
herausstellen und umgekehrt.

Für Fälle, die von der UCLAF in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geprüft
werden, wäre diese Unterscheidung aus folgenden Gründen jedoch nicht geeignet:
erstens konzentriert sich die UCLAF bewußt auf komplexe, staatenübergreifende
Fälle, sogenannte "schwere" Unregelmäßigkeiten, die oft der organisierten
Kriminalität zuzurechnen sind und von den Mitgliedstaaten nicht ohne Unterstützung
durch die Gemeinschaft gehandhabt werden können; zweitens ist die UCLAF nicht
zur Klärung der Frage befugt, ob mit einer Unregelmäßigkeit ein Straftatbestand
erfüllt wurde, da ihre Ermittlungen nur darauf abzielen, die Rechtswidrigkeit eines
Vorgangs festzustellen, und es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
überlassen bleibt, die betreffende Unregelmäßigkeit strafrechtlich zu ahnden.

1.2. Festgestellter und mutmaßlicher Betrug
Eine vorsichtige Interpretation aller Sachverhaltselemente, über die UCLAF verfügt,
läßt die Schätzung zu, daß in allen Haushaltsbereichen zusammengenommen einer
aus fünf Fällen als "Betrug" einzustufen ist und die Anwendung strafrechtlicher
Maßnahmen rechtfertigt10. Während "andere Unregelmäßigkeiten" zumeist von einer
Verwaltungsbehörde festgestellt werden können, obliegt es den Justizbehörden, d.h.

8 Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995).

9 So wurden etwa die meisten von Italien mitgeteilten Fälle von der Guardia di Finanza aufgedeckt, die
keine reine Verwaltungsbehörde ist.

10 Zum Beispiel bei Fälschungsdelikten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3474

im allgemeinen den Gerichten, darüber zu befinden, ob der Straftatbestand "Betrug"
erfüllt wurde. Zwischen der Einleitung eines Strafverfahrens und dem Erlaß des
Urteils kann ein beträchtlicher Zeitraum liegen.
Darüber hinaus könnte die Bezeichnung einer von UCLAF geprüften Unregelmäßig-
keit als "Betrug" nur als Angabe für den Schweregrad des Falles dienen. Die UCLAF
verfügt nur über die im Zuge der Ermittlungen in Erfahrung gebrachten Tatsachen
und kann nur (etwa durch Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten) einen
Beitrag zum Verfahren vor den nationalen Gerichten leisten. Wenn die Kommission
einen Sachverhalt als "Betrug" einstuft, gilt dies somit nur vorläufig, bis die
zuständigen nationalen Behörden darüber befinden. Die Mitgliedstaaten sollten diese
Urteile in die förmliche Mitteilung aufgrund der jeweils anwendbaren sektoralen
Regelung aufnehmen.
Dies gilt auch für die Angabe der Höhe des betreffenden Betrags. Insbesondere bei
Betrugsdelikten können die Auswirkungen auf den Haushalt erst aufgrund des
Gerichtsurteils genau festgestellt werden. Davor können nur mehr oder weniger
exakte Schätzungen vorgenommen werden. Dies trifft besonders auf UCLAF-
Ermittlungen zu, die ja gerade zur Feststellung des Sachverhalts im jeweiligen
Kontext dienen. Der Betrag ergibt sich erst im Zuge der Ermittlungen11.
Damit die tatsächlichen Auswirkungen von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
genau festgestellt werden können, müssen sowohl die von den Mitgliedstaaten als
Ergebnis ihrer Untersuchungen mitgeteilten Beträge, als auch die von der Kommis-
sion in offenen Fällen, zu denen sie von den Mitgliedstaaten noch keine förmliche
Mitteilung erhalten hat, geschätzten Summen berücksichtigt werden. Wenn die
Mitgliedstaaten ihrer Berichtspflicht nachkommen, können die geschätzten
Auswirkungen von Fällen, die noch von der UCLAF geprüft werden, anhand der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten (oft für ein Folgejahr) bestätigt (oder korrigiert)
werden.

1.3. Die Situation 1998
1.3.1. Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Unregelmäßigkeiten

Für das Jahr 1998 haben die Mitgliedstaaten der Kommission 5 091
Unregelmäßigkeiten, darunter auch mögliche Betrugsfälle, mit einem
Schadensvolumen von insgesamt 577 Mio. ECU mitgeteilt. Eine erste Analyse der
Mitteilungen zeigt, daß der Anteil der Fälle von Unregelmäßigkeiten mit
Betrugsverdacht über alle Haushaltsbereiche hinweg in etwa 20% sowohl
hinsichtlich der Zahl der Fälle als auch des Schadensvolumens ausmacht.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fälle verteilen sich wie folgt :

11 Diese Überlegungen können anhand des Falles von Zigarettenschmuggel verdeutlicht werden. Wenn
bei einer Kontrolle eine bestimmte Menge an geschmuggelten Zigaretten sichergestellt wird, müssen
die Ermittlungen auch eventuelle frührere betrügerische Tätigkeiten erfassen, die noch nicht aufgedeckt
worden sind. Die Auswirkungen des Betrugs in finanzieller Hinsicht sind aufgrund aller rechtswidrigen
Einfuhren und nicht nur aufgrund der gerade beschlagnahmten Menge an Zigaretten festzustellen.

Drucksache 14/3474 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Haushaltsbereich Zahl der Fälle
(für das Jahr

1998)

Schadensvolumen
(in Mio. ECU)

% der
Haushalts-
mittel(*)

Eigenmittel 2 272 249 1,77%(**)
Ausgaben des

EAGFL-Garantie
2 412 285 0,73%

Ausgaben für
Strukturmaßnahmen

407 43 0,15%

(*) Der Anteil am Haushalt 1998, der auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten
Unregelmäßigkeiten entfällt, ist nur ein Anhaltspunkt für die Größenordnung, da einzelne
Fälle auch mehrere zurückliegende Haushaltsjahre betreffen können (eine ein oder mehrere
Jahre zurückliegende Unregelmäßigkeit hat erst 1998 mitgeteilt werden können).
(**) Traditionelle Eigenmittel netto.
Eine Aufschlüsselung der Fälle auf die Mitgliedstaaten ist dem Anhang zu
entnehmen (Tabellen 1 bis 4).

1.3.2. Fälle, in denen die UCLAF gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Untersuchungen
durchführt

Abgesehen von den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fällen hat die UCLAF
1998 Untersuchungen in 227 neuen Fällen eingeleitet, in denen in der Regel
Verdacht auf Betrug besteht. Hinzu kommt eine Anzahl von in den vorhergehenden
Jahren neu aufgetretenen Fällen, in denen 1998 gezielt ermittelt wurde. Die
mutmaßlichen Auswirkungen dieser neuen Fälle sowie die Feststellungen im
Zusammenhang mit Fällen, in denen die Ermittlungen noch im Gang sind12, belaufen
sich auf rund 442 Mio. ECU.

12 In den Fällen, in denen bereits in den Vorjahren eine Untersuchung eingeleitet wurde, werden nur
diejenigen Beträge zusätzlich buchmäßig erfaßt, bei denen 1998 eine Entwicklung hinsichtlich des
Schadensvolumens eingetreten ist, die über die ursprüngliche Schätzung hinausgeht (d.h. ungefähr
dreißig Fälle, alle Bereiche insgesamt).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3474

Haushaltsbereich Neue
Untersuchungen
(für das Jahr

1998)

Schätzbetrag
(in Mio. ECU)

% der
Haushalts-
mittel(*)

Eigenmittel 89 289 2,05%(**)
Ausgaben des

EAGFL-Garantie
73 135 0,35%

Ausgaben für
Strukturmaßnahmen

41 7 0,02%

Direkte Ausgaben 24 11 0,10%
(*) Der Anteil, der durch UCLAF im Jahre 1998 eingeleiteten Untersuchungen, am Haushalt
ist nur ein Anhaltspunkt für die Größenordnung, da einzelne Fälle auch mehrere
zurückliegende Haushaltsjahre betreffen können ( eine im Jahr 1998 eingeleitete
Untersuchung kann einen mehrere Jahre zurückliegenden Betrugsverdacht betreffen)
(**) Traditionelle Eigenmittel netto.

1.4. Tendenzen
Vergleicht man die Entwicklung der letzten Jahre, so ist eine gewisse Stabilisierung
der Zahl der neuen Fälle und ihrer finanziellen Auswirkungen festzustellen. Dies gilt
sowohl für die Betrugsfälle als auch für sonstige Unregelmäßigkeiten.

1.4.1. Mitteilungen der Mitgliedstaaten13

1.4.1.1. Traditionelle Eigenmittel
Die Zahl der von den Mitgliedstaaten aufgedeckten Betrugsfälle und sonstigen
Unregelmäßigkeiten weist beträchtliche Schwankungen auf. Nachdem sie 1997 ihren
Höchststand erreicht hatte, ist sie 1998 auf den Stand von 1995 zurückgegangen14.
Während sich die Schadensbeträge in der Vergangenheit von Jahr zu Jahr erhöhten,
ist 1998 ein gewisser Rückgang gegenüber den Vorjahren zu verzeichnen. Die von
den Mitgliedstaaten für 1998 festgestellten und gemeldeten niedrigeren Beträge

13 Die Schaubilder 1, 3 und 5 im Anhang zeigen die Entwicklung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten seit
1995.

14 Seit Mitte 1996 übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen über Betrugsfälle und andere
Unregelmäßigkeiten direkt an die Kommission mit Hilfe eines EDV-Programms (« OWNRES »). Die
als Anlage beigefügte Grafik 1 gibt den Stand dieser elektronischen Mitteilungen (ursprüngliche
Mitteilungen und Folgemitteilungen) am 4. Oktober 1999 wider. Diese Mitteilungen beziehen sich
nicht nur auf das Jahr 1998, sondern, soweit eine Aktualisierung der ursprünglichen Mitteilung
veranlasst war, auch auf die vorausgegangenen Jahre. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten
mehrfach aufgefordert, von sich aus eine Aktualisierung der Betrugsfälle und anderen
Unregelmäßigkeiten vorzunehmen, die sich auf den Zeitraum 1989 (dem Beginn der Mitteilungspflicht)
bis 1996 beziehen, und dafür das neue elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden. Man kann
daher davon ausgehen, dass die Kommission in den nächsten Jahren schrittweise über genauere und
verläßlichere Daten verfügen wird.

Drucksache 14/3474 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stehen jedoch nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchungen, die die
UCLAF in den vergangenen Jahren gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt
hat. Allein bei Zigaretten wurden den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge
geschmuggelte Mengen im Wert von fast 5 Mrd. ECU beschlagnahmt (also 78%
mehr als 1997), was einem Verlust von 118 Mio. ECU für den
Gemeinschaftshaushalt entspricht.
Mit 16% der aufgedeckten Fälle und 12% des Gesamtschadensvolumens erweist sich
der Bereich der Präferenzregelungen immer noch als besonders betrugsanfällig.
Dagegen ist die Zahl der aufgedeckten Fälle - und insbesondere das
Schadensvolumen - im Bereich des externen Versandverfahrens gegenüber den
Vorjahren eindeutig rückläufig. Dies könnte damit zu erklären sein, daß dieser Art
von Vorgängen besondere Beachtung geschenkt wird und das System der vorherigen
Mitteilung15 zum Einsatz gelangt.

1.4.1.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie
Die für das Jahr 1998 mitgeteilten 2 412 Fälle (Betrug und Unregelmäßigkeiten)
bedeuten einen Anstieg um fast 20% gegenüber 1997 und um fast 40% gegenüber
1995.
Nach einem beträchtlichen Rückgang der Schadensbeträge bei den Mitteilungen für
den Zeitraum 1995-1997 ist das Gesamtschadensvolumen 1998 erneut gestiegen
(+ 75%). Der Grund hierfür ist, daß Italien vier sehr schwere Fälle im Olivenölsektor
(Verbrauchsbeihilfe) mitgeteilt hat, die sich auf einen mehrere Jahre umfassenden
Zeitraum beziehen. Damit wird die Feststellung der Kommission bestätigt16, daß sich
die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten
nicht bezogen auf ein einziges Haushaltsjahr ermitteln lassen, da sie weitgehend von
dem (zufallsbedingten) Zeitpunkt der Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten abhängig
sind.
Die von den Mitgliedstaaten festgestellten Unregelmäßigkeiten betreffen nach wie
vor in erster Linie Maßnahmen, die als Marktstützung zu bezeichnen sind. Der Anteil
der Ausfuhrerstattungen ist verhältnismäßig stabil geblieben. Am stärksten betroffen
sind die Bereiche Olivenöl, Rindfleisch und Rinder sowie Milcherzeugnisse.

1.4.1.3. Strukturausgaben
Die Zahl der von den Mitgliedstaaten aufgedeckten und mitgeteilten Fälle nimmt
weiter zu, was darauf hindeutet, daß die Kontrollsysteme immer effizienter werden.
Allerdings sind Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verzeichnen: Der von
den Kommissionsdienststellen aufgedeckte Fall von großangelegtem Betrug im
Bereich des Sozialfonds in den Niederlanden17 hat deutlich gemacht, welche
Schwierigkeiten dieser Mitgliedstaat hat, der Meldepflicht nachzukommen. Generell
hat dieser Mitgliedstaat im Haushaltsjahr 1998 nur drei Fälle von
Unregelmäßigkeiten, alle drei im Rahmen des EFRE, mitgeteilt.

15 Vgl. Ziffer 4.5, Seite 56.
16 Vgl. insbesondere Jahresbericht 1994, Kapitel 6, Abschnitt 2.
17 Vgl. Ziffer 2.2.3.2, Seite 33.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3474

1998 bezieht sich etwa die Hälfte der gemeldeten Fälle – und Schadensbeträge – auf
den Sozialfonds; 1997 entfielen auf diesen Fonds weniger als 40% der Fälle und der
Schadensbeträge. Gemessen an der Haushaltsausstattung ist das Schadensvolumen
der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Bereich des Sozialfonds (0,28%) und
des EAGFL-Ausrichtung (0,23%) höher als im Bereich des Regionalfonds (0,11%)
und des FIAF (0,12%).

1.4.2. Fälle, in den die UCLAF Untersuchungen durchführt18

Die UCLAF hat 1998 insgesamt 346 Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten durchgeführt; sie erstrecken sich nicht nur auf die neuen Fälle des
Jahres, sondern auch auf die Fälle, in denen bereits erste Schritte eingeleitet wurden.
132 Untersuchungen betrafen die Eigenmittel (Industrie-, Fischerei-, Agrar- und
Textilerzeugnisse, Zigaretten), 135 den EAGFL-Garantie, 79 die
Strukturmaßnahmen (Strukturfonds und Kohäsionsfonds) und die von der
Kommission verwalteten direkten Ausgaben (« Forschung », Ausgaben zugunsten
bestimmter Drittländer – Programme PHARE und TACIS, EEF-Ausgaben…).
Ein Teil dieser Untersuchungen - 55 oder rund 16% der Gesamtzahl - wurde in
Drittländern durchgeführt. Von den Humanressourcen her (Zahl der
Bediensteten/Tag) machen sie jedoch fast 30% der operativen Tätigkeit aus.
Zu den Prioritäten der Kommission gehört die Bekämpfung der betrügerischen
Praktiken organisierter Banden, ja der organisierten Kriminalität. Daher haben die
spezialisierten Task-groups der Kommission (Zigaretten, Alkohol, Olivenöl…) 1998
ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortgesetzt und
intensiviert, um diesen großen lukrativen Geschäften entgegenzuwirken und ihre
Ausweitung zu verhindern. Deshalb wurden auch in den Tätigkeitsbereich der
UCLAF - über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft hinaus -
andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität wie die
Bekämpfung des Handels mit nachgeahmten Erzeugnissen (Produktpiraterie)
einbezogen.
Diese Fälle müssen strafrechtlich verfolgt werden, da nur dies eine abschreckende
Wirkung gegenüber der organisierten Kriminalität haben kann, die von den
Unterschieden zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten profitiert.

1.4.2.1. Traditionelle Eigenmittel
Daß sich das Schadensvolumen 1998 gegenüber 1997 bei gleichzeitig steigender
Zahl der Untersuchungen verringert hat, ist damit zu erklären, daß Schadensbeträge
im Zusammenhang mit Fällen von schwerem Betrug in verschiedenen
Tätigkeitsbereichen für ein bestimmtes Jahr buchmäßig erfaßt werden, während die
diesbezüglichen Untersuchungen in dem (den) darauffolgenden Jahr(en) fortgesetzt
werden. So wurden beispielsweise im Falle des über Montenegro laufenden
Zigarettenschmuggels19 die einschlägigen Untersuchungen 1998 fortgesetzt. Gleiches
gilt für den Zigarettenschmuggel20 über Andorra im Jahr 1997, gegen den im

18 Die Schaubilder 2, 4, 6 und 7 im Anhang zeigen die Entwicklung der Fälle seit 1995, in denen die
UCLAF in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Untersuchungen eingeleitet hat.

19 Vgl. Jahresbericht 1997, Kapitel 2, Ziffer 1.1.3, Seite 20.
20 Vgl. Jahresbericht 1997, Kapitel 2, Ziffer 2.1.1.5, Seite 21.

Drucksache 14/3474 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rahmen der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Andorra
spezifische Maßnahmen getroffen wurden21 .

1.4.2.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie
Im Bereich des EAGFL-Garantie ist die Zahl der neuen Fälle, in denen 1998 eine
Untersuchung eingeleitet wurde, genau so hoch wie 1996, höher als 1997, aber
niedriger als 1995. Daran läßt sich ablesen, daß für die Ermittlungen in den großen
Fällen, in denen in den vergangenen Jahren Untersuchungen eingeleitet wurden,
noch substantielle Ressourcen benötigt werden. Im Falle der Untersuchungen der
UCLAF erreichten die Schadensbeträge 1997 ihr höchstes Niveau, während bei den
Mitteilungen der Mitgliedstaaten das Gesamtschadensvolumen 1997 eindeutig
niedriger war als in den Vorjahren und sogar im darauffolgenden Jahr. Daran zeigt
sich, daß zwischen den Ergebnissen der von einem Mitgliedstaat allein
durchgeführten Ermittlungen und den Ergebnissen einer von der UCLAF
koordinierten multilateralen Untersuchung eine zeitliche Diskrepanz besteht.
Gegenstand der neuen Untersuchungen sind in erster Linie die
Marktstützungsmaßnahmen, die Rindfleischausfuhr und der illegale Zuckerhandel
sowie die Milchquoten.

1.4.2.3. Strukturausgaben
Die Fälle, in denen die UCLAF in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Untersuchung eingeleitet hat, weisen nicht die gleiche Entwicklung wie die
Mitteilungen der Mitgliedstaaten auf. Ihre Zahl hat sich ebenso wie das
diesbezügliche Schadensvolumen verringert. Jede zweite 1998 eingeleitete
Untersuchung betrifft den Sozialfonds, während dieser Fonds 1997 weniger als 40%
der Untersuchungen ausmachte (aber 1996 mehr als 50%). Die Zahl der in den
Bereichen des EFRE und des EAGFL-Ausrichtung eingeleiteten neuen
Untersuchungen ist gegenüber den Vorjahren eindeutig rückläufig.
Das Schadensvolumen in den Fällen, in denen die UCLAF eine Untersuchung
durchführt, ist im Durchschnitt doppelt oder dreifach so hoch wie das
Schadensvolumen in den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fällen.

1.4.2.4. Direkte Ausgaben
Die Zahl der neuen Fälle, in denen eine Untersuchung eingeleitet wurde, ist
gegenüber 1996 und 1997 zurückgegangen; das entsprechende
Gesamtschadensvolumen ist ebenfalls eindeutig niedriger als 1997. Wie in den
Vorjahren beziehen sich diese neuen Untersuchungen in erster Linie auf die Bereiche
Forschung und Entwicklungshilfe.

1.5. Einziehung der ausstehenden Beträge
Die unter Ziffer 1.3 angegebenen Zahlen sollen Auskunft geben über die
Gesamtauswirkungen der erwiesenen oder mutmaßlichen Betrugsfälle und sonstigen
Unregelmäßigkeiten. Berücksichtigt sind in diesen Zahlen somit auch gescheiterte
Betrugsversuche und die dem Gemeinschaftshaushalt entstandenen Einbußen, die

21 Vgl. Kapitel 2, Ziffer 2.1.1, Seite 22 ff.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3474

(insbesondere bei Schmuggel) nur in Form einer Extrapolation berechnet werden
können. Dagegen ist die Einziehung eine Maßnahme zur Wiedergutmachung des
Schadens, die sich auf die Fälle beschränkt, in denen der betreffende
Wirtschaftsbeteiligte und die genauen noch ausstehenden Beträge ermittelt werden
konnten.

1.5.1. Traditionelle Eigenmittel

Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht22 ist die Erhebung der traditionnellen
Eigenmittel Sache der Mitgliedstaaten. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, damit die Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen festgestellt,
verbucht, eingezogen und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Einziehung der Eigenmittel besteht das Hauptproblem darin, daß das
Einziehungsverfahren erst eingeleitet werden kann, wenn die Ansprüche von der
zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt worden sind. Dazu
müssen insbesondere der fragliche Wirtschaftsbeteiligte ermittelt und die
geschuldeten Abgaben genau berechnet werden. Im Falle von Schmuggel
(beispielsweise von Zigaretten) ist es schwierig, ja unmöglich, die Abgaben, die bei
der illegalen Einfuhr der inzwischen auf dem Markt abgesetzten Ware geschuldet
wurden, nachträglich zu berechnen; wird die Ware bei der illegalen Einfuhr erfaßt, so
wird sie in der Regel vernichtet, und die Abgaben werden nicht erhoben.
In Fällen, in denen die Einfuhr von Waren unter nicht gerechtfertigter Anwendung
einer Präferenzregelung erfolgt, stellt sich vor allem das Problem, daß die von den
Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen unzulänglich sind und die
Zusammenarbeit seitens der begünstigten Länder mit Verzögerung erfolgt oder ganz
ausbleibt. Dies hat zur Folge, daß sich - auch in Fällen, in denen ein falscher
Präferenzursprung effektiv festgestellt wird - die abgabenpflichtigen Einführer unter
der alleinigen oder kombinierten Wirkung der für die Einziehung maßgeblichen
Verjährungsfristen und aufgrund der durch die mangelnde Zusammenarbeit der
begünstigten Länder bedingten Rechtsunsicherheit der Entrichtung der Zollschuld
und einer etwaigen Strafverfolgung entziehen können.
In diesen Fällen und bei anderen Formen raffinierten Betrugs gut organisierter
krimineller Vereinigungen ist es häufig nicht möglich, bei einem zahlungsfähigen
Schuldner auch nur irgendeinen Betrag einzuziehen. Daher muß unbedingt gegen alle
diese Organisationen vorgegangen werden.
Auch wenn die Beträge festgestellt sind, zeigt sich in der Praxis, daß die unter der
Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführten Verfahren zur Einziehung der
Beträge häufig sehr langsam vorangehen. Diese Langsamkeit ist vor allem auf die
Dauer der Verwaltungs- und der Gerichtsverfahren zurückzuführen. Außerdem stellt
die unterschiedliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen
Verwaltungen ein Hindernis für eine gleichmäßige Einziehung dieser Mittel dar.
Die Kommission ihrerseits überwacht die Einziehung unter anderem mit folgenden
Instrumenten :

22 Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 293 vom 12.11.1994) und Verordnung (EWG, Euratom) Nr.
1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (Abl. Nr. L 155 vom 7.6.1989).

Drucksache 14/3474 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– die Erstellung eines zusammenfassenden Berichts über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
über die von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse23;

– die statistische Analyse der Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten (genannt „Stichprobe A“),
die eine Darstellung der allgemeinen Aspekte des Standes der Wiedereinziehung zum
Gegenstand hat. Ein erster auf dieser Grundlage erstellter Bericht wurde der Haushaltsbehörde
(Europäisches Parlament und Rat) im Jahr 1995 zugeleitet24;

– einer genaueren Prüfung der wichtigen Fälle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens
anhand objektiver Kriterien25 oder im Hinblick auf die besondere Komplexität eines Falls
ausgewählt werden.

Der zusammenfassende Bericht bezieht sich auf sämtliche festgestellten
Unregelmäßigkeiten und damit verbundenen Schadensbeträge, ohne
Berücksichtigung der Schwelle von 10 000 ECU, ab der eine Verpflichtung zur
Mitteilung an die Kommission besteht26. Diesem Bericht zufolge lag die
«Bruttoeinziehungsquote» (Einziehung während des Jahres) in den Mitgliedstaaten
1997 durchschnittlich bei 23%. Dieser Satz entspricht der Einziehungsquote von
27%, die sich aus den förmlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten für das Jahr 1998
betreffend Fälle mit einem Schadensvolumen von über 10 000 ECU ergibt.
Die finanzielle Überwachung der Betrugsfälle und sonstigen Unregelmäßigkeiten,
die Teil der Stichproben B94 und B98 sind27, läßt eine beachtliche – aber immer
noch unzureichende - Verbesserung der Einziehungseffizienz erkennen (der Satz
erhöht sich von 2% auf 12%) sowie einen starken Rückgang des Anteils der
verjährten Forderungen (von 12% auf 4%) erkennen. Allerdings weist die
Einziehungsquote je nach Erzeugnis und Zollverfahren enorme Unterschiede auf. In
zwei Fällen, in denen Textilerzeugnisse mit unzulässigen
Präferenzbescheinigungen28 vorschriftswidrig eingeführt wurden, beträgt die
Einziehungsquote 55% bzw. 60%, was beweist, daß die Einziehung möglich ist,
sofern eine effiziente Zusammenarbeit mit dem betreffenden Ursprungsland
aufrechterhalten wird. Diese Feststellung wird durch einen anderen Fall bestätigt, in
dem ebenfalls Textilerzeugnisse vorschriftswidrig eingeführt wurden29. In diesem
letztgenannten Fall beläuft sich die Einziehungsquote auf 52%.
Gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates
sind die Mitgliedstaaten nur dann nicht verpflichtet, die Eigenmittel an den
Gemeinschaftshaushalt abzuführen, wenn die Einziehung aus nicht von ihnen zu

23 Vgl. Zweiter zusammenfassender Bericht für das Haushaltsjahr 1997 [Dok. KOM (1999)110 endg. vom
12. März 1999].

24 « Bericht der Kommission über die Einziehung von traditionellen Eigenmitteln bei Betrugsfällen und
Unregelmässigkeiten (Verfahren und Stichprobe A 94) », Dok. KOM(95) 398 endg. vom 6. September
1995. Ein zweiter Bericht ist für Ende 1999 vorgesehen.

25 « Berichte über den Stand der Einziehung der traditionellen Eigenmittel bei Betrugsfällen und
Unregelmässigkeiten (Stichproben B 94 und B 98) », Dok. KOM(97) 259 endg. vom 9. Juni 1997 und
KOM(1999) 160 endg. vom 21. April 1999.

26 Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates.
27 Vgl. den bereits erwähnten Jahresbericht 1994, Kapitel 6, Abschnitt 2 (B94). 9 Fälle wurden ausgewählt

(B98) ; sie wurden im Rahmen der Amtshilfe mitgeteilt und machen ein Gesamtschadensvolumen von
136 Mio. ECU aus.

28 Aus Laos eingeführte Kleidungsstücke und aus Kambodscha eingeführte Textilerzeugnisse.
29 Aus Bangladesch eingeführte Textilerzeugnisse; dieser Fall ist nicht Teil der Stichprobe B98.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3474

vertretenden Gründen unmöglich war30. In den von ihnen vorzulegenden
Jahresberichten nach Artikel 17 Abs. 3 der genannten Verordnung müssen die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls begründen, weshalb sie daran gehindert sind, die
Eigenmittel dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung zu stellen. Von 1989 bis
1998 haben 7 Mitgliedstaaten der Kommission insgesamt 44 Fälle gemeldet, die sie
als « nicht wiedereinziehbar » einstuften. In Anbetracht dieser geringen Zahl von
Fällen hegt die Kommission Zweifel, ob alle Mitgliedstaaten den ihnen obliegenden
Verflichtungen in vollem Umfang nachkommen.
Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen, hat die Kommission daher
vorgeschlagen, einen verbindlichen zeitlichen Rahmen (Frist von 5 Jahren)
einzuführen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die nicht wieder einziehbaren
Beträge aus ihrer Buchhaltung herausnehmen müssen31.

1.5.2. Ausgaben des EAGFL-Garantie

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 729/70 des Rates gehen die
finanziellen Auswirkungen der Betrugsfälle und sonstigen Unregelmäßigkeiten,
wenn keine vollständige Einziehung der fraglichen Beträge erfolgt, entweder zu
Lasten des Gemeinschaftshaushalts oder zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats,
wenn dieser nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Die Entscheidung, wer für
den Verlust aufzukommen hat, wird im sogenannten Rechnungsabschlußverfahren
getroffen.
Seit einigen Jahren ist die Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) im
Benehmen mit den Mitgliedstaaten bestrebt, die «Altlast» abzubauen, d.h. die
Beträge, die in den vor einigen Jahren mitgeteilten Fällen von Betrug und sonstigen
Unregelmäßigkeiten noch einzuziehen sind. Die Kommission räumt zwar ein, daß
sich die Einziehungsverfahren als besonders langwierig erweisen können, ist jedoch
der Ansicht, daß ein Zeitraum von vier Jahren ausreichen dürfte, um die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und festzustellen, ob der fragliche Betrag
tatsächlich eingezogen werden kann. Ist die Einziehung nach diesem Zeitraum von
vier Jahren nicht eingeleitet und erweist sie sich als unmöglich, so muß die
Kommission entscheiden, ob der Betrag zu Lasten des EAGFL geht (da die
Einziehung aus nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat zu vertretenden Gründen
unmöglich ist) oder zu Lasten des Mitgliedstaats (da er nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt vorgegangen ist). Eine Ausnahme muß allerdings in den Fällen gemacht
werden, in denen die Einziehungsanordnung einem Gericht vorliegt.
Es muß festgestellt werden, daß die Versuche der Kommission, die Mitgliedstaaten
dazu anzuhalten, die «Altlast» abzubauen und die effektive Einziehungsquote zu
erhöhen, noch nicht erfolgreich waren. Der Prozentsatz der nach den vier Jahren
noch einzuziehenden Beträge (ohne Berücksichtigung der bei Gericht anhängigen
Fälle) hat sich von 36% bei den vor 1994 mitgeteilten Fällen32 auf 50 % bei den vor

30 Im Juli 1997 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1552/89
unterbreitet, der dem Rat 1999 immer noch vorliegt; er zielt auf die Einführung eines Verfahrens ab,
mit dem die Beträge systematischer und genauer ermittelt werden sollen, die einem Mitgliedstaat
anzulasten sind, der nicht alle Einziehungsverpflichtungen eingehalten hat (Verfahren vom Typ
«Rechnungsabschluß»).

31 Der Vorschlag wurde dem Rat am 11. Mai 1999 vorgestellt.
32 Vgl. Jahresbericht 1997, Tabelle 4.

Drucksache 14/3474 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1995 mitgeteilten Fällen erhöht. Von einem Gesamtschadensvolumen in Höhe von
1 651 Mio. ECU, das der Kommission von 1973 bis 1994 einschließlich gemeldet
wurde, waren 1998 noch 824 Mio. ECU einzuziehen (ohne Berücksichtigung der
Fälle vor Gericht).
Da die Mitgliedstaaten den Nachweis zu erbringen haben, daß sie mit der
gebührenden Sorgfalt vorgegangen sind und alle erforderlichen Maßnahmen
getroffen haben, um die tatsächliche Einziehung der fraglichen Beträge zu
gewährleisten, wird die Kommission im Rahmen der bevorstehenden
Rechnungsabschlußentscheidungen gezwungen sein, den Mitgliedstaaten
beträchtliche Beträge anzulasten, wenn sie nicht den Nachweis erbringen können,
daß die Einziehung objektiv unmöglich ist.

1.5.3. Strukturausgaben

Wie bei den übrigen Ausgaben sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und Nr. 1831/94 der Ausgangspunkt für die
finanzielle Überwachung. Im Unterschied zur den übrigen Haushaltsbereichen sind
die aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Einzelprojekte jedoch in der Regel Teil
eines Mehrjahresprogramms, so daß die finanzielle Situation häufig spätestens im
Rahmen der Abschlußzahlung für das betreffende Programm bereinigt werden kann.
Infolgedessen kann der Stand der Einziehung erst nach Abschluß des betreffenden
Programms beurteilt werden.
Nimmt man nur den Stand der Einziehung bei den abgeschlossenen operationellen
Programmen oder insbesondere den Stand der aus dem ersten Rahmenprogramm
1988-1993 finanzierten Projekte, so ist festzustellen, daß von dem gemeldeten Betrag
in Höhe von 123 Mio. ECU 44 Mio. ECU (rund 36%) eingezogen wurden.
Allerdings teilen die Mitgliedstaaten nur sehr selten die Überwachungsmaßnahmen
mit, die getroffen wurden, damit die finanziellen Auswirkungen der festgestellten
Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten beurteilt werden können. Die Mitgliedstaaten
laufen daher Gefahr, daß die Kommission die ausstehenden Beträge systematisch zu
hoch veranschlagt.

2. UNTERSUCHUNGEN
Dieses Kapitel befaßt sich mit einigen der wichtigsten Fälle, in denen die UCLAF
Untersuchungen durchführte. Unabhängig von dem betroffenen Sektor und der
jeweils gefährdeten Gemeinschaftspolitik waren zunächst Netze der organisierten
Kriminalität Gegenstand dieser Nachforschungen. In den nachfolgenden Abschnitten
wird näher auf bestimmte Untersuchungen zum Schutz der Gemeinschaftspolitik in
ihrer Gesamtheit eingegangen. Hierzu gehört die Handelspolitik ebenso wie die
Agrar- und die Strukturpolitik und die mit "direkten Ausgaben" verbundenen
Maßnahmen, die nicht über die Mitgliedstaaten, sondern unmittelbar von den
Kommissionsdienststellen durchgeführt werden. Einige dieser ausgabenwirksamen
Maßnahmen beinhalten "interne" Aspekte. Hierbei wurden schwerwiegende
Unregelmäßigkeiten und Fälle von Mißwirtschaft innerhalb der
Kommissionsdienststellen festgestellt. Der letzte Abschnitt des Kapitels ist den
indirekten Steuern (Betrug bei MwSt. und Verbrauchsteuern) gewidmet.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3474

2.1. Das organisierte Verbrechen (Tätigkeit der Task Groups)
In einigen Bereichen, in denen hohe illegale Gewinne zu erzielen sind, hat die
Tätigkeit der auf bestimmte Waren (Zigaretten, Alkohol, Olivenöl usw.)
spezialisierten Task Groups gezeigt, daß es bei enger Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten sowie einer effizienten Koordinierung auf Gemeinschaftsebene
möglich ist, großangelegten Schmuggel aufzudecken. Von entscheidender Bedeutung
sind in diesem Zusammenhang auch die Präventivmaßnahmen auf Ebene der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

2.1.1. Zigarettenschmuggel

- Aktion Rana
Im Januar 1998 beschlagnahmten die spanischen Zollbehörden (SVA33) sieben
Lastkraftwagen mit einer Ladung von insgesamt über 80 Millionen Zigaretten, die
nach Spanien eingeschmuggelt werden sollten. In der Folge beschlagnahmte der
SVA im Rahmen einer weiteren Aktion das Ro-Ro-Schiff Rana, da dieses Schiff
benutzt worden war, um die geschmuggelten Zigaretten in einem kleinen Hafen der
Region Barcelona abzuladen. Die im Rahmen der unionsweiten Amtshilfe
durchgeführten Untersuchungen ergaben, daß die fraglichen Zigaretten aus
verschiedenen US-Häfen kommend zunächst im griechischen Hafen Piräus verladen
worden waren.
Die spanischen Behörden ersuchten die Arbeitsgruppe "Zigaretten" der UCLAF um
Unterstützung. Nach Kontakten mit dem für diesen Fall zuständigen spanischen
Staatsanwalt führten die Bediensteten der Kommission Untersuchungen in
Griechenland, Albanien und den Vereinigten Staaten durch. Im Zuge dieser
Untersuchungen konnten sie nachweisen, daß die beschlagnahmten Zigaretten
tatsächlich von den Vereinigten Staaten nach Griechenland ausgeführt worden waren
und dort an Bord des Schiffes Rana geladen wurden, um sie nach Spanien
einzuschmuggeln, ohne sie - wie von den Reedern behauptet - in Albanien legal
abzuladen.
Im Zuge des Gerichtsverfahrens, das in Spanien stattfand, stellte sich heraus, daß die
Kommission die entscheidenden Informationen und Beweise geliefert hatte. Die mit
den Untersuchungen beauftragten UCLAF-Beamten legten dem spanischen Gericht
die Beweise vor, in deren Besitz sie bei ihren Kontrollbesuchen gekommen waren.
Die an dem Schmuggel Beteiligten wurden für schuldig erklärt und zu Geld- und
Freiheitsstrafen verurteilt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den spanischen Justizbehörden so
wie zwischen der Kommission und den anderen betroffenen Behörden des
Königreichs Spanien und Griechenlands sehr effizient gewesen ist.
Die albanische Regierung hat vorzügliche Amtshilfe geleistet. Und auch die
Zusammenarbeit mit den amerikanischen Dienststellen hat hervorragend
funktioniert. Das neue Amtshilfeabkommen für Zollangelegenheiten, das die
Vereinigten Staaten und die Europäischen Gemeinschaften geschlossen hatten, hat
also zum ersten Mal zu guten Ergebnissen geführt.

33 Servicio de Vigilancia Aduanera.

Drucksache 14/3474 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

- Zigarettenschmuggel über Andorra
Die Kommission arbeitet seit einigen Jahren verstärkt mit mehreren nationalen
Dienststellen zusammen, um gegen die auf die organisierte Kriminalität
zurückzuführenden beträchtlichen Verluste zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts
und der einzelstaatlichen Haushalte vorzugehen. Seit 1996 ist bekannt, daß Andorra
eine wichtige Drehscheibe des Zigarettenschmuggels in die Europäische Union ist.
Der Verlust an Einnahmen der Gemeinschaft (Eigenmittel) und der Mitgliedstaaten
(Zölle) wird für 1997 insgesamt mit 400 Mio. ECU veranschlagt.
Im März 1998 führte die UCLAF eine erste Kontrollmission in Zusammenarbeit mit
Vertretern der jeweils zuständigen Dienststellen Spaniens, Frankreichs, Irlands und
des Vereinigten Königreichs durch. Bei den entsprechenden Nachforschungen zeigte
sich, daß es in Andorra keine geeigneten Rechtsinstrumente zur Prävention und
Bekämpfung von Betrug gibt.
Im November 1998 besuchten Kommissionsvertreter, unter anderem Beamte der
UCLAF, die andorranische Regierung. Hierbei stellten sie fest, daß diese ihre
Haltung, die sie gegenüber einer Delegation des Haushaltskontrollausschusses des
Europäischen Parlaments im Juli 1998 bei deren Besuch vor Ort kundgetan hatte,
inzwischen grundlegend geändert hat.
So hat die andorranische Regierung neue Rechtsvorschriften erlassen, damit der
Schmuggel effizient bekämpft und das Protokoll über die Amtshilfe zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und Andorra34 in vollem Umfang angewandt werden
kann. Nach Schätzungen der UCLAF konnten dank dieser wirksameren
Betrugsprävention 1998 Eigenmittelverluste der Gemeinschaft in Höhe von
75 Mio. ECU (Zölle) vermieden werden. Bei den Mitgliedstaaten werden die so
vermiedenen Verluste an MwSt.- und Verbrauchsteuer-Einnahmen mit
300 Mio. ECU veranschlagt.

2.1.2. Alkoholschmuggel

Die auf diesen Bereich spezialisierte Arbeitsgruppe (Task Group "Alkohol")
koordiniert seit Ende 1996 die internationalen Ermittlungen in Sachen Betrug mit
Alkohol und alkoholischen Getränken. 1998 konnte sie nachweisen, daß mehrere gut
organisierte Schmugglernetze bzw. kriminelle Vereinigungen, die bereits andere
Gemeinschaftserzeugnisse umgeleitet hatten, sich nunmehr der illegalen Ausfuhr von
Alkohol (Verfahren der innergemeinschaftlichen Beförderung von Alkohol und
alkoholischen Getränken unter Steueraussetzung) in die Länder mit den höchsten
Steuersätzen zugewandt haben.
In dem schwerwiegendsten Fall, mit dem sich die Task Group 1998 befaßte, konnte
die kriminelle Vereinigung zerschlagen werden, die dafür verantwortlich war, daß
1,5 Millionen Liter "reinen" Alkohols dem Verfahren der innergemeinschaftlichen
Beförderung entzogen und in östliche Länder umgeleitet worden waren.

34 Die Gesetze über Zollbetrug und die Kontrolle betrugsgefährdeter Waren wurden am 4.3.1999 im
andorranischen Amtsblatt veröffentlicht. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, mit dem der
Schmuggel zu einem Straftatbestand erklärt wurde, wurde am 7.7.1999 im andorranischen Amtsblatt
veröffentlicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3474

In einem weiteren Fall von großangelegtem Betrug wurden 150 000 Liter "reinen"
Alkohols und alkoholischer Getränke dem Verfahren der innergemeinschaftlichen
Beförderung entzogen und in Nordeuropa auf den Markt gebracht.
In diesem Fall konnten mehrere Arten von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.
Erstens wurde festgestellt, daß Alkohol aus Italien in osteuropäische Länder mit
begleitenden Verwaltungsdokumenten ausgeführt worden war, nach deren Stempeln
zu urteilen der Alkohol die Gemeinschaft tatsächlich verlassen hatte. In Wirklichkeit
wurde die Sendung dem Versandverfahren entzogen und in nordeuropäischen
Ländern illegal auf den Markt gebracht. Diese Art von Schmuggel ist immer seltener
anzutreffen, da die Zollfahndungsstellen relativ leicht feststellen können, wohin die
Ware ausgeführt wird.
Zweitens wurden falsche Warenbezeichnungen verwendet. So wurde der Alkohol auf
den Frachtpapieren als Tomatensoße oder "verschiedene Waren" deklariert. Die in
der ursprünglichen Brennerei ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokumente
wurden mit einem falschen Stempel mit Namen und Steuernummer eines fiktiven
Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versehen.
Drittens wurden Alkoholausfuhren simuliert. Nach den Erkenntnissen der UCLAF ist
es möglich, daß beispielsweise unbeladene Lastkraftwagen von Italien nach
Slowenien geschickt und die begleitenden Verwaltungsdokumente beim
Grenzübertritt abgestempelt wurden. Aufgrund dieser simulierten Ausfuhren
verfügten die Beteiligten über nicht angemeldeten Alkohol, der in Nordeuropa auf
dem Schwarzmarkt abgesetzt werden konnte. In diesem Fall koordinierte die UCLAF
den Informationsaustausch und trug somit dazu bei, daß die verantwortlichen
"Finanziers" der kriminellen Vereinigung, denen die Wäsche von Geld aus
Betrugsdelikten zur Last gelegt wurde, in Slowenien festgenommen werden konnten.
Schließlich wurde die Task Group im November 1998 von den italienischen
Dienststellen über eine zweite Untersuchung in Sachen Alkoholschmuggel im
Vereinigten Königreich und in Irland informiert. Die Arbeitsgruppe beteiligte sich an
den Ermittlungen in Italien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Irland, Belgien
und den Niederlanden. Auf diese Weise konnte eine kriminelle Vereinigung
zerschlagen werden, die von Italien aus operierte und alkoholische Getränke vom
Vereinigten Königreich in die Niederlande und Belgien ausführte und diese unter
Verwendung von ihr selbst gefälschter italienischer Begleitdokumente später wieder
ins Vereinigte Königreich und nach Irland einführte. Die laufenden Ermittlungen
lassen darauf schließen, daß es bei diesem Betrug um rund 150.000 Liter "reinen"
Alkohols geht.

2.1.3. Olivenöl

Unter dieser Überschrift wurde bereits im Jahresbericht 199735 über einen Fall
berichtet, der zeigt, welcher Betrugstechniken sich kriminelle Netze bedienen, um
Haselnußöl aus der Türkei in die Europäische Union einzuführen, dieses dann mit
Olivenöl zu vermischen und zu Unrecht Verbraucherbeihilfen der Gemeinschaft in

35 Kapitel 2, Ziff. 2.1.2.2, Seite 23.

Drucksache 14/3474 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anspruch zu nehmen.36 Das unter der Bezeichnung "Pflanzenöl" oder
"Sonnenblumenöl" in verschiedene Häfen Nordeuropas verbrachte Haselnußöl war
mit - zumeist französischen - Tankwagen in die Erzeugerländer von Olivenöl
befördert worden.
Die Task Group "Olivenöl" setzte ihre Nachforschungen im Fall des mit Haselnuß-
oder Sonnenblumenöl vermischten Olivenöls fort und konzentrierte sich nunmehr auf
die spanischen Beteiligten an diesem Schmuggel. Nachdem die französische
Zollfahndung sämtliche Transporte und Endempfänger identifiziert hatte, kam es
1998 zu neuen Entwicklungen in diesem Fall. Der Steuerdienst der spanischen
Guardia Civil ermittelte gegen drei spanische Unternehmen, die zuvor als Empfänger
des Haselnußöls identifiziert worden waren.
Diese Nachforschungen führten zu folgenden Erkenntnissen: Das Haselnußöl wurde
nach seiner Zollabfertigung in Nordeuropa durch verschiedene Unternehmen, die
ihren Sitz in Steueroasen hatten und von Schweizer Treuhandgesellschaften vertreten
wurden, an eine Schweizer Firma verkauft, die es den drei spanischen Unternehmen
als Olivenöl neu fakturierte. Hinter diesen drei Unternehmen stand ein und dieselbe
Person, der Besitzer eines Produktionsbetriebs.
Der größte Teil dieses Öls, der in der Bestandsbuchführung des spanischen
Empfängers als "Tarragona-Öl" ausgewiesen war, wurde in dessen Betrieb im
Verhältnis von 15 bis 50 % mit auf dem spanischen Markt erworbenen Olivenöl
vermischt. Somit wies die Buchführung der drei spanischen Unternehmen keine
besonderen Unstimmigkeiten auf, und es hatte den Anschein, als hätten diese
Unternehmen noch nie Haselnuß- oder Sonnenblumenöl erworben oder erhalten.
Das Gemisch wurde dann an verschiedene spanische Produktions- und
Abfüllbetriebe weiterverkauft, die es unter der Bezeichnung "Olivenöl" vermarkteten
und hierfür zu Unrecht Gemeinschaftsmittel in Form von Verbraucherbeihilfen
erhielten. Im Verlauf der umfassenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die
Unternehmen, die Empfänger des Gemisches waren, konnten dreizehn Personen
verhaftet werden.
Weitere Nachforschungen ergaben, daß hinter den wichtigsten an diesem Betrug
beteiligten Unternehmen dieselbe Person stand.
Je nach der (zur Zeit ermittelten) endgültigen Menge vermarkteten verdünnten
Olivenöls, die davon abhängt, welcher Anteil Haselnußöl dem Olivenöl beigemischt
wurde, beläuft sich - so das Ergebnis der Untersuchungen - der Betrag der zu
Unrecht gezahlten Verbraucherbeihilfen auf 8 bis 14 Mio. ECU. Die
Hauptdrahtzieher dieses Schmuggels wurden festgenommen und vor Gericht gestellt.

2.2. Angriffe auf die Politik der Gemeinschaft in den einzelnen Haushaltsbereichen
Angriffe auf ihre Politik schaden der Gemeinschaft nicht nur finanziell, sie stellen
auch deren Glaubwürdigkeit in Frage. Daher unternimmt die Kommission vor Ort
Anstrengungen zum Schutz dieser Politik. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit

36 Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210 vom
28.7.1998).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3474

mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, die ihrerseits über die
notwendigen Mittel und insbesondere das erforderliche Personal verfügen, um die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen.

2.2.1. Zollpräferenzregelungen (Eigenmittel)

Die Kommission ist bestrebt, das System der Handelspräferenzen der Gemeinschaft
zu schützen. Besteht der Verdacht, daß eine Präferenzbehandlung zu Unrecht
gewährt wurde, führt sie entsprechende Untersuchungen durch. Wie der
Rechnungshof in seinen Jahresberichten bereits festgestellt hat, sind die
Präferenzregelungen für Entwicklungsländer oder für sonstige begünstigte Länder
für betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten besonders anfällig. Die
Kommission, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordinieren soll, organisiert
in Drittländern insbesondere Untersuchungen der Gemeinschaft im Zuge der
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zu Kontrollzwecken. Diese
Kontrollmissionen werden in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt.37

Der am weitesten verbreitete Verstoß besteht darin, daß falsche Angaben bezüglich
des Präferenzursprungs von zur Einfuhr in die Gemeinschaft angemeldeten Waren
gemacht werden und ungenaue Handelspapiere und/oder gefälschte
Ursprungszeugnisse oder - dies ist am häufigsten der Fall - unberechtigterweise
erhaltene Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die die Behörden der begünstigten
Länder aufgrund falscher Erklärungen der Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt haben.
In diesen Fällen werden langwierige und zugleich komplexe Nachforschungen
durchgeführt, an denen mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer beteiligt werden
können.
Die Kommission hat zwar mit allen begünstigten Ländern, denen sie Zollpräferenzen
gewährt, Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
ausgehandelt, jedes Land entscheidet jedoch auch weiterhin selbst über den
rechtlichen Rahmen, in dem die Untersuchungen im Zusammenhang mit
verdächtigen Vorgängen stattfinden. Beim Sammeln der Beweise hängen die mit den
Untersuchungen beauftragten Beamten der Gemeinschaft in hohem Maße von
externen Faktoren wie politischen oder wirtschaftlichen Interessen, der Effizienz des
lokalen Rechtssystems sowie dem wirksamen Vorgehen und dem guten Willen der
örtlichen Verwaltungsbehörden ab.
Daher hat die Kommission stets nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einführer
jederzeit die volle Verantwortung für die Richtigkeit der in ihrem Namen
vorgenommenen Einfuhranmeldungen und somit auch die finanzielle Verantwortung
für die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts hinterzogenen Beträge tragen.
In den vergangenen Jahren haben die Nachforschungen der
Kommissionsdienststellen und der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten
ergeben, daß es zu beträchtlichen Verlusten mit steigender Tendenz kam.

37 Siehe Bericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1994, ABl. C 303 vom 14.11.1995, Ziff. 1.21,
Seite 26.

Drucksache 14/3474 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2.2.1.1. Einfuhr von Kraftfahrzeugen
Im Zuge der Zusammenarbeit zwischen der Kommission (UCLAF) und den
Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Ungarns konnte festgestellt werden, daß ein
japanischer Automobilhersteller bei der Einfuhr von 58.000 Kraftfahrzeugen in die
Gemeinschaft falsche Ursprungserklärungen vorgelegt hatte, nach denen die
Fahrzeuge aus Ungarn stammten. Auf diese Weise wurde die Entrichtung der
fälligen Zölle (10 %) umgangen, wodurch der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden
in Höhe von 32 Mio. ECU entstanden ist.
Das Zollabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn sieht
nämlich vor, daß Kraftfahrzeuge aus diesem Land mit einem ungarischen
Ursprungszeugnis zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern der
Wert der Bauteile ohne Ursprung in Ungarn oder der Europäischen Union 40 % des
Werts der Endprodukte nicht übersteigt. Nun war aber der japanische Hersteller, der
seine Produktion Ende 1993 nach Ungarn verlagert und nach und nach Aufträge an
Zulieferer in Ungarn und in der Gemeinschaft vergeben hatte, dieser Forderung in
den ersten Produktionsjahren nicht nachgekommen. Er beantragte also zu Unrecht
bei der ungarischen Verwaltung die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1, mit denen der ungarische Ursprung der Fahrzeuge nachgewiesen werden
sollte.
Beim Bau der mit diesem Ursprung angemeldeten Fahrzeuge wurden in Wirklichkeit
überwiegend japanische Teile verwendet. Die europäischen Einführer und die
Tochterunternehmen des Konzerns haben also bei den zwischen 1994 und 1997
getätigten Einfuhren in 14 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Zollfreiheit
unzulässigerweise in Anspruch genommen. Der Betrug betraf die Mehrzahl der in
diesem Zeitraum eingeführten Fahrzeuge, nämlich 58.000 von insgesamt 98.000
Fahrzeugen.
Die Mitgliedstaaten haben die Verfahren zur Beitreibung der von den
Tochterunternehmen und Einführern geschuldeten Zölle eingeleitet. Der Betrug
wurde gegen Ende der Untersuchungen festgestellt, die die UCLAF und die
Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt haben. Die Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 2185/96 des Rates38 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durch die Kommission wurde bei einem deutschen Wirtschaftsbeteiligten angewandt.
Hierbei wurde mit den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zusammengearbeitet. Die
Kooperation mit den Zollbehörden Ungarns hat deutlich gezeigt, daß sich dieses
Land engagiert auf den EU-Beitritt vorbereitet.

2.2.1.2. Einfuhr von Knoblauch aus China
1993 führte die Kommission ein Einfuhrlizenzsystem ein, um die Einfuhr von
Knoblauch aus China zu kontrollieren.39 Den Statistiken der
Kommissionsdienststellen oder der Wirtschaft ist zu entnehmen, daß ab diesem
Zeitpunkt bei der Einfuhr von Knoblauch aus einigen Drittländern, die vorher wenig
(oder überhaupt keinen) Knoblauch in die Gemeinschaft ausgeführt hatten, ein

38 ABl. L 292 vom 15.11.1996.
39 Die derzeitige Schutzmaßnahme ist in der Verordnung (EG) Nr. 1137/98 vom 29.5.1998 (ABl. L 157

vom 30.5.1998) enthalten, nach der sich die Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in
China (in den zwölf Monaten bis zum 31. Mai 1999) auf 12.000 Tonnen beschränken.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3474

plötzlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Die fraglichen Drittländer wie der Iran, die
Vereinigten Arabischen Emirate, später Malaysia und seit kurzem außerdem
Jordanien und Indien, liegen auf der Route, über die der Knoblauch von China aus
versandt wird.
Die Kommission hatte den Verdacht, daß die Einfuhrbeschränkungen für
chinesischen Knoblauch durch eine falsche Ursprungslandangabe umgangen wurden.
Im Falle Malaysias beispielsweise haben die malaysischen Behörden gegenüber den
Dienststellen der Kommission bestätigt, daß in diesem Land kein Knoblauch
hergestellt wird.
Die UCLAF hat die insbesondere in den Niederlanden, Belgien und Italien
durchgeführten Untersuchungen koordiniert. Nachforschungen in mehreren
Mitgliedstaaten haben ergeben, daß alle fraglichen Sendungen tatsächlich in China
verladen wurden. Den europäischen Einführern wurden falsche oder ungültige
Papiere vorgelegt. Um etwaige Unregelmäßigkeiten feststellen zu können,
überwachen die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sektor weiterhin die
Einfuhren aus Drittländern.
Von den portugiesischen Behörden wurden 260 Tonnen Knoblauch beschlagnahmt.
In diesem Fall wird nun gegen einen niederländischen Einführer gerichtlich ermittelt.
In Italien konnten aufgrund der Ermittlungen gegen die Einführer 1.100 Tonnen
Knoblauch beschlagnahmt werden. Bei diesem Betrug geht es nicht um hinterzogene
Zölle, denn für China und die betreffenden Drittländer gelten dieselben Zollsätze,
sondern um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Knoblauchmarkt der
Gemeinschaft. Präventivmaßnahmen wurden getroffen, um zu verhindern, daß erneut
unzulässig große Mengen Knoblauch aus China auf den Markt der Union gelangen.
Die Rechtsvorschriften wurden dahingehend angepaßt, daß nunmehr bei Einfuhren
aus bestimmten Ländern wie Malaysia, den Vereinigten Arabischen Emiraten und
dem Iran Ursprungszeugnisse vorzulegen sind. Nach kurzer Zeit war ein
beträchtlicher Rückgang bei den Knoblaucheinfuhren festzustellen.

2.2.1.3. Textilwaren aus China
In diesem Sektor haben die Unregelmäßigkeiten in den vergangenen Jahren
offensichtlich zugenommen.
Sie basieren auf falschen Erklärungen der Einführer hinsichtlich des
Warenursprungs. Auf diese Weise wurden die mengenmäßigen Beschränkungen
(aufgrund der Bestimmungen über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr in die
Europäische Union) umgangen sowie Einfuhr- und Antidumpingzölle hinterzogen.
Die Beteiligten erlangen durch diese betrügerischen Praktiken mitunter
entscheidende wirtschaftliche Vorteile: Zum einen führen sie Waren zollfrei oder mit
ermäßigtem Zollsatz ein, zum anderen umgehen sie die mengenmäßigen
Beschränkungen und verschaffen sich somit unmittelbare Vorteile gegenüber
Wirtschaftsbeteiligten, die sich an die Regelungen halten.
Dies zeigt auch der Fall der über die Malediven umgeschlagenen chinesischen
Textilwaren. Im Verlauf einer Kontrollmission der Gemeinschaft wurde festgestellt,
daß eine Ladung von ca. 18,5 Millionen T-Shirts, die in die Europäische Union als
Ware mit Ursprung auf den Malediven eingeführt worden waren, in Wirklichkeit nie

Drucksache 14/3474 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auf dem Hoheitsgebiet der Malediven war. Spätere Untersuchungen, die Zollfahnder
der UCLAF und der betroffenen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit
Verwaltungsbehörden von Drittländern durchführten, ergaben, daß die fraglichen
Textilwaren ursprünglich von der Volksrepublik China aus versandt worden waren.
Die falsche Ursprungserklärung, nach der die Ware von den Malediven stammte,
hatte zwei Auswirkungen: Zum einen wurde die Zollpräferenz zu Unrecht in
Anspruch genommen, zum anderen wurden die in der Gemeinschaft geltenden
Einfuhrkontingente für chinesische Textilwaren umgangen.

2.2.1.4. Einfuhr von Thunfischkonserven aus der Türkei40

1998 gab es neue Hinweise darauf, daß der 1996 entdeckte Betrug wieder stattfand.
Es deutete einiges darauf hin, daß der Schmuggel fortgesetzt wurde, so daß weitere
Kontrollen erforderlich waren.
Die Kontrollmission, die die Gemeinschaft im Juni 1998 durchführte, bestätigte, daß
die türkischen Ausführer trotz der 1996 gemachten Feststellungen ihre illegalen
Aktivitäten fortsetzten. Bei der Überprüfung der Buchungsunterlagen, die den
türkischen Behörden und den Beamten der Gemeinschaft als Nachweis für den
Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse vorgelegt wurden, stellte sich heraus, daß
einige dieser Dokumente nicht den tatsächlichen Vorgängen entsprachen. Diese
Schlußfolgerung wurde auch durch die Beweise bestätigt, die bei Nachforschungen
in Frankreich und Spanien im Rahmen der Verordnung Nr. 2185/96 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission gesammelt wurden.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert worden, die Beitreibungsverfahren einzuleiten
und alle im Zusammenhang mit diesen Einfuhren erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.

2.2.2. Gemeinsame Agrarpolitik

2.2.2.1. Ausfuhr von Fleisch nach Jordanien
Bei der nachträglichen Kontrolle des Umfangs der Rindfleischausfuhren mit
Erstattungen nach Jordanien war seit 1991 eine Zunahme des Exportvolumens zu
verzeichnen, die in keinem Verhältnis zum inländischen Verbrauch stand. Da kein
Amtshilfeabkommen mit Jordanien bestand und konkrete Beweise für etwaige
Unregelmäßigkeiten fehlten, war es nicht möglich, unverzüglich eine Untersuchung
einzuleiten. Nachdem jedoch kürzlich beweiskräftige Informationen über den
vermuteten Betrug bei der UCLAF eingegangen und den jordanischen Behörden
unterbreitet worden waren, genehmigten diese offiziell die Durchführung einer
Gemeinschaftskontrolle vor Ort.
Nach Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen aller betroffenen
Mitgliedstaaten wurde im Februar/März 1998 eine Untersuchung vor Ort
durchgeführt. Hierbei stellte sich heraus, daß rund 38.000 Tonnen Rindfleisch und
3.300 Tonnen Geflügelfleisch, die beim Zoll angemeldet worden waren, nicht für
den inländischen Verbrauch bestimmt waren. Die Nachweise über die Ankunft des
Fleisches am Bestimmungsort, die den Zahlstellen vorgelegt wurden, um die
Zahlung der Erstattungen zu erwirken, waren gefälscht oder inadäquat.

40 Siehe Jahresbericht 1996, Kapitel 3, Ziff. 3.2.2, Seite 34.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3474

Zumeist hinterlegte der inländische Einführer bei der Zollstelle den Entwurf einer
Einfuhranmeldung, um eine Registriernummer zu erhalten; unmittelbar danach
beantragte er die Annullierung des laufenden Verfahrens und ließ ein Papier über die
Wiederausfuhr im Versandverfahren ausstellen. Somit wurde kein Zoll erhoben, und
die europäischen Ausführer erhielten als Nachweis für die Ankunft der Ware
unverzüglich ein Doppel des annullierten Papiers, obwohl die Zollpapiere keine die
endgültige Annahme bestätigende Unterschrift trugen.
In anderen Fällen wurde von vornherein eine Versandanmeldung ausgestellt. Auf
Antrag der Ausführer stellten zugelassene internationale
Überwachungsgesellschaften eine Bescheinigung über die Abfertigung zum
inländischen Verbrauch aus, in der mit genauen Angaben auf die Versandanmeldung
verwiesen wird, ohne daß Zweifel an der Art und Bedeutung dieses Dokuments
aufkommen konnten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die zuständigen Beamten der
jordanischen Zollverwaltung Wirtschaftsbeteiligten gewöhnlich eine Bescheinigung
über die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten ausstellen, sofern das
Zollabfertigungsverfahren abgeschlossen ist und die Zölle entrichtet worden sind.
Natürlich haben die Ausführer von dieser Möglichkeit nie Gebrauch gemacht.
Bei allen fraglichen Vorgängen (von zwei Ausnahmen abgesehen) war die
endgültige Bestimmung der Waren der Irak. Um das Embargo zu umgehen, nahmen
die Wirtschaftsbeteiligten eine Scheinverzollung in Jordanien vor, damit ihnen
Erstattungen gezahlt wurden. Der Betrag der von den Ausführern aufgrund dieser
Vorgänge zu Unrecht bezogenen Erstattungen beläuft sich auf rund 65 Mio. ECU.

2.2.2.2. Weinausfuhren41

Die Untersuchungen im Fall der fiktiven Weinausfuhren nach osteuropäischen
Ländern wurden auf alle Ausfuhren von italienischem Wein im losen Gebinde
ausgedehnt, für die in der Zeit von 1992 bis 1995 Anträge auf Ausfuhrerstattungen
eingereicht worden waren. Sie sind inzwischen abgeschlossen.
Bei Kontrollbesuchen in mehreren Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland und
Italien) und Drittländern (Slowenien, Kroatien, Rumänien, Mazedonien42 und
Rußland) konnte festgestellt werden, daß ein großer Teil des ausgeführten Weins
(80 %) an den Bestimmungsorten nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr
gebracht worden war. Der Wein war mit falschen Begleitpapieren oder unrichtigen
Bescheinigungen nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt
und anschließend wiederausgeführt oder anschließend wieder eingeschmuggelt
worden.
Ein weiterer Teil des Weins (10 %) wurde nie in den Bestimmungshäfen entladen,
sondern in die Schweiz als Bestimmungsland weitergeleitet, für das keine
Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Mit dem Antrag auf Ausfuhrerstattungen
wurden falsche Nachweise über die Abfertigung zum freien Verkehr eingereicht.

41 Vgl. Jahresbericht 1996, Kapitel 3 Ziffer 3.1.6, Seite 32.
42 Erstattungen für Ausfuhren nach diesen Ländern sind durch die Verordnung (EG) Nr. 213/94 der

Kommission vom 31. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 hinsichtlich der
im Weinsektor zu gewährenden Ausfuhrerstattungen (ABl. L 27 vom 1.2.1994) aufgehoben worden.

Drucksache 14/3474 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der restliche Wein (10 %) stellte sich als ein Ersatzprodukt heraus, dessen
Beschaffenheit keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründete.
Diese Unregelmäßigkeiten betreffen 80 % aller italienischen Weinausfuhren, d.h.
350.000 Hektoliter. Darin verwickelt sind vier Unternehmen, darunter zwei mit
unmittelbaren Verbindungen zur organisierten Kriminalität. Verfahren zur
Beitreibung unrechtmäßig gewährter Ausfuhrerstattungen in Höhe von 6,5 Millionen
ECU sind eingeleitet worden.
In dieser Angelegenheit dürfte demnächst ein Urteil gegen die darin verwickelten
Unternehmen ergehen. Die Kommission arbeitet mit den Justizbehörden zusammen.
Die Ermittler der UCLAF sind vom Gericht, bei dem dieser Fall anhängig ist, als
Zeugen der Anklage gehört worden. Die bei den Kontrollbesuchen in den
Drittländern beschafften Unterlagen und die Erklärungen sind in den
Gerichtsverfahren als Beweismittel der Anklage zugelassen worden.

2.2.2.3. Kartoffeln - Stärke
Nach den Ende 1997 vorliegenden Berichten über den Stärkemarkt wiesen die
Niederlande als traditionell bedeutender Stärkeerzeuger einen Überschuß von rund
200.000 t zur Stärkeerzeugung bestimmter Kartoffeln auf. Die verarbeitende
Industrie konnte diese Kartoffelmenge nicht mehr abnehmen, weil das
niederländische Kontingent bereits ausgeschöpft war.
Anfang 1998 erfuhr die UCLAF, daß dieser Kartoffelüberschuß vom
niederländischen Markt offenbar verschwunden war, so daß der Verdacht entstand,
daß bestimmte Mengen auf den deutschen Markt verbracht worden waren, auf dem
ein Kartoffelmangel herrschte.
Aufgrund dieses Sachverhalts setzte sich die Kommission mit Deutschland in
Verbindung. Die UCLAF begann in Zusammenarbeit mit den deutschen Stellen
Untersuchungen in der deutschen Stärkeindustrie.
Die Ermittler stellten mehrere Unregelmäßigkeiten fest und konnten den Nachweis
erbringen, daß große Mengen zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffeln
niederländischen Ursprungs tatsächlich nach Deutschland verbracht, an deutsche
Unternehmen geliefert und zu Stärke verarbeitet worden waren, wofür die
Gemeinschaft eine Unterstützung gewährte.
Eine unrechtmäßig gewährte Unterstützung von 1,5 Millionen ECU ist von den
deutschen Stellen bereits wieder eingezogen worden. Die gemeinsamen
Untersuchungen der UCLAF und den deutschen Stellen sind noch im Gange. Die zu
Unrecht gewährten Unterstützungen und die Bußgelder nach der Verordnung (EWG)
Nr. 97/95 der Kommission43 dürften sich zusammen auf mehrere Millionen ECU
belaufen.

43 Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17.1.1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den
Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates
zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 16 vom
24.1.1995).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3474

2.2.2.4. Milchquoten
Die UCLAF ermittelte gemeinsam mit einer britischen Stelle (Intervention Board)
gegen ein Unternehmen mit Sitz in Nordirland wegen verdächtiger Verkäufe von
Milch und Milcherzeugnissen an ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens in
der Republik Irland und nahm eine Buch- und Belegprüfung des Milchverkaufs vor.
Die vergleichende Analyse ergab Diskrepanzen im angegebenen Fettgehalt
beträchtlicher Sahnemengen, die im Zeitraum 1995-1997 verkauft worden waren.
Ergänzende Nachprüfungen bei der Tochtergesellschaft in der Republik Irland
ergaben, daß der Fettgehalt der eingeführten Milch systematisch zu niedrig
angegeben und daher die dem Gemeinschaftshaushalt zustehende Steuer nicht
entrichtet worden war. Das nordirische Unternehmen gab einen zu hohen Fettgehalt
der Sahnelieferungen an. Auf diese Weise konnte es im Milch-Fettgehalt-Verhältnis
zusätzliche Fettgehaltmengen verbergen und eine Aufdeckung des Betrugs bei
Nachprüfungen vermeiden, bei denen nur der Ein- und Ausgang des Fettanteils
kontrolliert wurde.
Als die UCLAF und das irische Landwirtschaftsministerium die Bücher des
Erzeugerunternehmens sorgfältig überprüften, stellte sich heraus, daß der Fettgehalt
der Milch in den Wirtschaftsjahren 1995-1996 und 1996-1997 zu niedrig angegeben
worden war, wodurch ein Schaden von 2,2 Millionen ECU zum Nachteil des
Gemeinschaftshaushalts entstand. Diesen Betrag hat das betreffende Unternehmen
im Mai 1998 bezahlt.

2.2.3. Strukturpolitik

2.2.3.1. Finanzierung von Fortbildungsinstituten aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Nach Genehmigung der britischen Behörden nahm ein Fortbildungsinstitut im
Zeitraum 1994-1996 an zehn Vorhaben teil, die mit insgesamt 2,1 Millionen ECU
aus dem ESF gefördert wurden.
Nachdem das Institut den Verdacht erweckt hatte, sich nicht ordnungsgemäß
verhalten und die Gelder mißbräuchlich verwendet zu haben, überprüfte die UCLAF
mit Unterstützung der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats alle
Fortbildungsmaßnahmen dieses Instituts.
Die UCLAF stellte vor allem fest, daß die Gelder des ESF-Fonds mißbräuchlich
verwendet worden waren, da weder der Inhalt noch die Teilnehmer der ESF-
Lehrgänge von den übrigen Lehrgängen des Instituts unterschieden werden konnten.
Die Lehrgangsteilnehmer waren nach dem Zufallsprinzip aus der Datenbank des
Instituts ausgewählt worden, wovon nicht einmal die betreffenden Abteilungen etwas
wußten. Letzten Endes war kein einziger ESF-Lehrgang ermittelt worden.
Die Kommission leitete die Verwaltungsverfahren nach Artikel 24 der Verordnung
(EWG) Nr. 4253/88 des Rates44 ein, um die Beteiligung zu streichen bzw. zu kürzen
und die unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinzuziehen. Das Vereinigte
Königreich wurde aufgefordert, die Kriterien für die Genehmigung solcher Vorhaben
insbesondere dann zu überprüfen, wenn aufgrund der Art des Instituts die ESF-

44 ABl. L 374 vom 31.12.1988, Seiten 1-14.

Drucksache 14/3474 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Lehrgänge nicht eindeutig von den übrigen Lehrgängen unterschieden werden
können. Überprüft werden muß auch die Art und Weise, wie britische Stellen die
ESF-Lehrgänge kontrollieren. Diese Kontrolle wird auf insgesamt zwanzig weitere
Institute im Vereinigten Königreich ausgedehnt, bei denen es zu den gleichen
Unregelmäßigkeiten gekommen sein kann.
Dieser Fall veranschaulicht deutlich, daß die Mitgliedstaaten die einzelnen Phasen
von Vorhaben, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sorgfältig prüfen
müssen. Die Kommission muß eingreifen, wenn sich diese Kontrollen als
unzureichend erweisen.

2.2.3.2. Europäischer Sozialfonds: Niederlande, Regionen "Rijnmond und Gelderland"
1998 kontrollierte die Kommission aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierte
Berufsbildungsmaßnahmen in den Regionen Rijnmond und Gelderland und deckte
dabei Unregelmäßigkeiten auf.
Nach Analyse des Sachverhalts dehnte die Kommission die Finanzkontrolle auf
weitere Vorhaben aus und ersuchte die Niederlande, alle Maßnahmen zu überprüfen,
die in diesen Regionen kofinanziert worden waren.
Die zusätzlichen Kontrollen haben ergeben, daß es in größerem Umfang zu
Unregelmäßigkeiten gekommen ist (die Ausgaben, der Finanzierungsanteil
niederländischer Stellen und die Zahl der Unterrichtsstunden waren zu hoch
angegeben) und daß es im niederländischen Kontrollsystem Schwachstellen gibt.
Die Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates über
die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung in Höhe von rund
2,5 Millionen ECU nehmen ihren Gang.
Die niederländischen Stellen haben der Kommission zugesagt, unverzüglich dafür zu
sorgen, daß ihr nicht nur die im Bereich des ESF, sondern auch in allen anderen
Bereichen der Strukturpolitik festgestellten Unregelmäßigkeiten entsprechend der
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2082/9345 und (EG) Nr. 1681/94 mitgeteilt werden.
Außerdem wurden gerichtliche Schritte eingeleitet.

2.2.3.3. EAGFL-Ausrichtung
Die 1997 eingeleiteten Untersuchungen im Falle der nach Artikel 8 der Verordnung
(EWG) Nr. 4256/88 des Rates46 im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung finanzierten
Pilot- und den Demonstrationsvorhaben sind immer noch nicht abgeschlossen und
auf weitere Vorhaben ausgedehnt worden.
Sie bestätigten Erkenntnisse aus früheren Untersuchungen, daß es eine Reihe von
Unternehmen gibt, die über identische Inhaber oder Geschäftsführer miteinander
verbunden sind. Unter ihnen befinden sich mehrere Offshore-Unternehmen, die bei
der Genehmigung der Vorhaben zu dem alleinigen Zweck gegründet wurden, sich

45 ABl L 193 vom 31.7.1993.
46 ABl. L 374 vom 31.12.1988, Seiten 25-28.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/3474

Gemeinschaftsgelder für praktisch nicht erbrachte Leistungen zu erschleichen. Die
betreffenden Gelder wurden zwischen den einzelnen Unternehmen so lange hin- und
hergeschoben, bis ein Teil schließlich verschwunden war.
Dieser Zahlungsverkehr beruht auf vielen fiktiven Rechnungen, die sich diese
Unternehmen gegenseitig ausgestellt hatten, ohne daß es vorherige Vereinbarungen
oder Verträge gegeben hätte und ohne daß manchmal selbst die praktischen und/oder
fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung solcher Vorhaben vorhanden
gewesen wären. Den von der Kommission erwarteten privaten Kofinanzierungsanteil
gab es nicht. Nur ein kleiner Teil der Ausgaben konnte tatsächlich nachgewiesen
werden. Die zu diesen Organisationen gehörenden Unternehmen haben systematisch
Fälschungen vorgenommen, überhöhte Rechnungen ausgestellt und einander nicht
erbrachte Leistungen berechnet. Auch die Offshore-Lobbyunternehmen, die als
Vermittler zwischen den Zuschußempfängern und der Kommission auftraten, sind in
diesen Betrugsfall verwickelt.
In Italien, Portugal und Spanien sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen seit 1997
im Gange. Im Zusammenhang mit weiteren Vorhaben hat die Kommission 1998
nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 die französischen Justizbehörden
eingeschaltet.
Außerdem hat die UCLAF nach Artikel 209 A des EG-Vertrags47 die zuständigen
Staatsanwälte der fünf befaßten Staatsanwaltschaften zu einer Sitzung eingeladen,
um sie über den Gang der Verfahren zu unterrichten und die Ermittlungen zu
koordinieren.
Ferner wurde festgestellt, daß bestimmte Netze von Unternehmen nicht nur
Fördermittel für diese Vorhaben, sondern auch für Forschungsvorhaben erhalten
hatten und die italienischen Justizbehörden eingeschaltet werden mußten.
Eine der mit diesen Betrugsfällen befaßten Staatsanwaltschaften hat bereits Anklage
erhoben.
Im übrigen hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung
(EWG) Nr. 4253/88 des Rates eingeleitet, um die entsprechenden Beschlüsse
aufzuheben und die unrechtmäßig bezahlten Beträge zurückzufordern, sobald die
Ermittlungsergebnisse dies rechtfertigen. Zu diesem Zweck hat die Kommission für
20 Vorhaben, welche Gegenstand der oben erwähnten gerichtlichen Verfahren sind,
19 Entscheidungen zur Einstellung der finanziellen Unterstützung und zur
Wiedereinziehung eines Gesamtbetrags von 10 683 525 ECU getroffen.

2.2.3.4. PIC LEADER I
Aufgrund von Erkenntnissen, die bei den Untersuchungen nach Artikel 8 der
Verordnung Nr. 4256/88 gewonnen und von der UCLAF im Fall der aus Mitteln der
Gemeinschaftsinitiative LEADER I48 finanzierten italienischen Vorhaben
ausgewertet wurden, leitete die Kommission weitere Untersuchungen ein.

47 Artikel 280 des am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrags von Amsterdam.
48 Gemeinschaftsinitiativen sind strukturpolitische Instrumente der Gemeinschaft. Die 1989 geschaffene

Initiative LEADER I dient der Förderung von Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raumes, die

Drucksache 14/3474 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mit diesen Untersuchungen sollte vor allem überprüft werden, ob es bei der Vergabe
von Mitteln für ein Vorhaben nach Artikel 8 und bei der Finanzierung von Vorhaben
aus dem "PIC LEADER I"-Programm zu Überschneidungen gekommen war.
Beim Kontrollbesuch wurden massive Unstimmigkeiten aufgedeckt. Ein großer Teil
der abgerechneten Kosten bestanden in Wirklichkeit aus Betriebskosten des Trägers.
Die Programmverwaltung und die privaten Interessen wurden nicht deutlich getrennt.
Die Verträge mit den Empfängern der Zuschüsse für mehrere Maßnahmen und
Aktionen waren außerhalb des zuschußfähigen Zeitraums unterzeichnet worden. All
diese Maßnahmen und Aktionen sind daher nicht förderfähig.
Infolge der Streichung zahlreicher Aktionen ist die Erfolgsquote äußerst gering.
Werden die Betriebskosten, die immateriellen Vorhaben und die Studien außer acht
gelassen, ist der Anteil der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen gegenüber dem
ursprünglichen Programm äußerst gering. Aus dem "PIC LEADER I"-Programm
waren 2 Millionen ECU bereitgestellt worden.

2.2.3.5. Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) – Aquakultur – überhöhte
Rechnungen für Aquakulturanlagen
Die UCLAF hat aufgrund von Informationen der Kommission über Vorhaben, die im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3699/93 (EWG) des Rates49 über
Investitionsbeihilfen im Bereich der Aquakultur (FIAF) gefördert wurden,
Untersuchungen aufgenommen.
Hier handelte es sich um Vorhaben, die von Griechenland eingereicht wurden und zu
34 % von der Gemeinschaft, zu 11,3 % vom Mitgliedstaat und im übrigen von
privaten Geldgebern finanziert werden sollten.
Nach den Untersuchungen der Kommission waren für Aquakulturanlagen, die aus
einem zweiten Mitgliedstaat (Irland) stammten, überhöhte Rechnungen ausgestellt
worden. Der Lieferant hatte für fünf dieser Vorhaben insgesamt über 2.287.000 ECU
in Rechnung gestellt.
Von diesem Lieferanten wurden im erstgenannten Mitgliedstaat und in einem dritten
Mitgliedstaat auch Rechnungen für weitere Vorhaben entdeckt, die aus FIAF-Mitteln
kofinanziert worden waren. Bei den noch laufenden Untersuchungen soll festgestellt
werden, welche Beträge mißbräuchlich verwendet wurden.
Diese Vorgehensweise wurde, wie die Untersuchungen außerdem ergaben, durch den
Lieferanten mittels eines (in den offiziellen Unterlagen nicht erwähnten) Vertreters
im Mitgliedstaat der Zuschußempfänger initiiert. Alle Beteiligten, der Lieferant und
die Zuschußempfänger, kamen auf ihre Kosten, denn der eine fand Abnehmer für
seine Produkte und die anderen ließen sich den vollen Betrag der überhöhten
Rechnungen von der Gemeinschaft oder dem eigenen Land bezahlen.

von örtlichen Partnern konzipiert und verwaltet werden und das Schwergewicht auf innovatorische,
demonstrative und übertragbare Maßnahmen legen.

49 Verordnung (EWG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21.12.1993 über die Kriterien und die Bedingungen für
die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der
Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 13.12.1993).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/3474

In diesem Fall hat sich erneut erwiesen, daß auch bei den Strukturfonds ein
Betrugsfall, der in einem Mitgliedstaat seinen Ausgang nimmt, den Anstoß zu
Untersuchungen in anderen Mitgliedstaaten geben kann. Diese Untersuchungen
zeigen, daß es in einem Wirtschaftszweig, in dem Unternehmen mit einheimischem
Tätigkeitsbereich von der Gemeinschaft kofinanzierte Investitionszuschüsse erhalten
können, zu Affären kommen kann, die dem ersten Anschein nach einen einzigen
Mitgliedstaat betreffen, aber Verzweigungen in mehrere Mitgliedstaaten aufweisen
können.

2.2.4. Direkte Ausgaben

Direkte Ausgaben kommen den Empfängern in Form von Subventionen oder im
Rahmen von Verträgen zugute, die von der Kommission direkt verwaltet und
kontrolliert werden. 1998 entfielen auf sie rund 13 % der Gemeinschaftsausgaben. Es
war dieser Ausgabenbereich, der in den Organen der Gemeinschaft und in der
Öffentlichkeit den Anstoß zu umfangreichen Diskussionen gegeben hatte. Da die
Mitgliedstaaten an der Verwaltung dieser Ausgaben nicht unmittelbar beteiligt sind,
haben die Organe der Gemeinschaft die Aufgabe, Betrugsfälle und
Unregelmäßigkeiten zu verfolgen. Der Rechnungshof und die Kommission arbeiten
daher zusammen. Vom Rechnungshof aufgedeckte Unregelmäßigkeiten werden
aufgrund einer Vereinbarung mit der Kommission systematisch der UCLAF
gemeldet.
Bekanntlich hat die UCLAF in den Kommissionsdienststellen mehrere Fälle
schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und mißbräuchlicher Verwendung von
Gemeinschaftsgeldern aufgedeckt50. Das Europäische Parlament brachte die
Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen wie ECHO
und LEONARDO auf politischer Ebene zur Sprache.

2.2.4.1. Berufsbildungsprogramm "LEONARDO DA VINCI"
1995 verabschiedete die Europäische Kommission das "LEONARDO DA VINCI"-
Programm zur Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.
Nach einer Ausschreibung hat die Kommission einem belgischen Büro für
verwaltungstechnische Unterstützung (BTU) die Verwaltung dieses Programms für
einen Betrag von jährlich rund 7 Millionen ECU übertragen.
1997 und 1998 stellte die Kommission bei Kontrollen fest, daß in diesem Büro nicht
nur die Zahlungsvorgänge, sondern auch die Berufsbildungsmaßnahmen so
oberflächlich kontrolliert worden waren, daß Unregelmäßigkeiten in diesem Büro
möglich waren.
Die Kontrollen der Kommission ergaben außerdem Unregelmäßigkeiten in diesem
Büro.
Nach einer umfassenden Prüfung übergab die UCLAF vier Fälle von
Unregelmäßigkeiten mit strafrechtlich zu ahnenden Handlungen an die belgischen
Justizbehörden, die inzwischen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben.

50 Vgl. Ziffer. 2.2.5.

Drucksache 14/3474 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2.2.4.2. Ausgaben für Forschung im Bereich der Telekommunikation
Aufgrund von Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofes an das zuständige
Kommissionsmitglied überprüfte die Kommission eine Reihe von Verträgen, die
zwei griechische Unternehmensgruppen mit der Kommission geschlossen hatten.
Die Kommission stellte fest, daß beide Gruppen, die sich im wesentlichen aus
mittelständischen Unternehmen zusammensetzten, eine erhebliche Zahl von
Verträgen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen mit mehreren Generaldirektionen der
Kommission geschlossen hatten.
Die erste Gruppe, die aus zwei kleinen griechischen Unternehmen bestand, ist an
17 Verträgen beteiligt. Dabei handelt es sich vor allem um Forschungsverträge, die
auf drei verschiedenen Rechtsgrundlagen mit drei verschiedenen Generaldirektionen
auf Kostenteilungsbasis geschlossen wurden und der Gemeinschaft Mehrkosten von
über 4 Millionen ECU verursacht haben.
Die zweite Gruppe, die aus drei kleinen Unternehmen besteht, davon zwei mit Sitz in
Griechenland und eines mit Sitz in Belgien, beteiligte bzw. beteiligt sich derzeit an
21 Forschungsverträgen, die auf zwei Rechtsgrundlagen mit vier verschiedenen
Generaldirektionen auf Kostenteilungsbasis geschlossen wurden, und an sieben
weiteren Verträgen im Rahmen des PACT-Programms51 und des "LEONARDO"-
Programms52. Diese Vorhaben kosteten die Gemeinschaft insgesamt über
6 Millionen ECU.
Nach den Untersuchungen, welche die Kommission in Begleitung von Vertretern
griechischer Stellen bei beiden Gruppen durchführten, hatten beide Gruppen
systematisch überhöhte Kosten abgerechnet.
Obwohl beide Gruppen keine beweiskräftigen Abrechnungen oder Bankauszüge
vorgelegt hatten, konnte doch festgestellt werden, daß die abgerechneten Arbeits-
und Gemeinkosten in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten standen. So
waren bei der ersten Gruppe die abgerechneten Arbeitskosten im Durchschnitt fünf
mal höher als die tatsächlichen Gehälter der Direktoren und Angestellten. Die zweite
Gruppe hatte Mittel, die für andere Partner bestimmter Vorhaben gedacht waren,
unerlaubterweise für sich behalten.
Die fehlende Vorlage beweiskräftiger Unterlagen rechtfertigt zusätzliche
Ermittlungen der griechischen Stellen wegen etwaiger Steuerhinterziehung. Die
Kommission hat ihre vertraglichen Beziehungen mit beiden griechischen
Unternehmensgruppen inzwischen beendet und betreibt die Rückforderung der
unrechtmäßig gezahlten Beträge.

2.2.5. Untersuchungen mit internen Verbindungen

Nach mehreren Untersuchungen im Bereich der von der Kommission direkt
verwalteten Ausgaben prüfte die UCLAF mehrere Fälle, in denen der ernsthafte
Verdacht auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bestand. In einigen dieser Fälle
bestanden interne Verbindungen. Die Kommission änderte mit ihrem Beschluß vom

51 Beschluß 93/45/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.1993, Seite 55).
52 Beschluß 94/819/EG des Rates (ABl. L 340 vom 29.12.1994, Seite 8).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/3474

14. Juli 1998 über Untersuchungen der UCLAF das Verfahren derartiger
Untersuchungen53.

2.2.5.1. Vertrag über die Bewachung der Kommissionsgebäude
Die UCLAF ging Anschuldigungen nach, die im August 1997 in der belgischen
Presse gegen bestimmte Personen wegen der Vergabe des Auftrags für die
Bewachung der Kommissionsgebäude im Zeitraum 1992-1997 erhoben worden
waren. Die Untersuchungen, welche die UCLAF in Verbindung mit der
Finanzkontrolle der Kommission eingeleitet hatte, führten zur Feststellung einer
Reihe von nicht regelkonformen Praktiken.
Der Auftrag (80 Millionen ECU für 5 Jahre) wurde ausgeschrieben und nach
Stellungnahme des Vergabebeirates als Garanten für die Ordnungsmäßigkeit der
Verfahren für Verträge der Kommission vergeben.
Die ersten Untersuchungen in der Kommission, insbesondere im Sicherheitsbüro
(BDS), der für den Abschluß und die Anwendung dieses Vertrags zuständigen
Dienststelle, haben ergeben, daß die kommissionsinternen Verfahrensvorschriften
übertreten worden waren:
– Zusatzverträge in Form von Anhängen mit Klauseln, die dem von den zuständigen

Kommissionsdienststellen (Vergabebeirat und Finanzkontrolle) genehmigten
Vertrag widersprechen;

– vorschriftswidrige Beschäftigung von externem Personal für
Verwaltungsaufgaben des Sicherheitsbüros.

Im Zuge der weiteren Untersuchungen bei dem erfolgreichen Bieter wurden
schließlich Unregelmäßigkeiten in den verschiedenen Stadien der Auswertung der
Angebote sowie der Ausarbeitung und der Ausführung des Vertrags festgestellt.
Die Untersuchungsergebnisse wurden unverzüglich der Staatsanwaltschaft Brüssel
übergeben, die Anfang 1999 das Untersuchungsverfahren eröffnete, in dem
gegebenenfalls die persönliche Verantwortung sowohl von Beamten der Kommission
als auch von Angehörigen des Unternehmens festgestellt werden soll.
Parallel dazu leitete die Kommission Disziplinarverfahren gegen vier Beamte ein.

2.2.5.2. Mißbräuchliche Verwendung von Geldern für Entwicklungshilfeprogramme
Aufgrund eines Verdachts, daß die Gelder für vier von ECHO verwalteten Verträgen
(einer für das Gebiet der Großen Seen in Afrika und drei weitere für das ehemalige
Jugoslawien im Zeitraum 1993 bis 1995) mißbräuchlich verwendet worden sein
könnten, leitete die UCLAF Untersuchungen ein.
Im Oktober 1997 ergaben erste Nachprüfungen in Dublin und Luxemburg, daß ein
Teil der Gelder vorschriftswidrig zur Bezahlung von externem Personal verwendet
wurde, das für die Kommission innerhalb und außerhalb ihrer Dienstgebäude
gearbeitet hatte. Außerdem stellte sich heraus, daß andere Kommissionsdienststellen

53 Vgl. Dok. C (1998) 2049/5 vom 13.7.1998.

Drucksache 14/3474 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dem betreffenden Luxemburger Unternehmen mehr als zwei Jahrzehnte lang
Aufträge im Wert von mehreren zehn Millionen ECU erteilt hatten. Der
Gesamtbetrag der durch Echo an dieses Unternehmen und die davon abhängigen
„Off-Shore“-Gesellschaften zugewiesenen Gelder beläuft sich auf 2,4 Mio ECU.
Ende Januar 1998 hat ein Kontrollbesuch im ehemaligen Jugoslawien ergeben, daß
die drei Verträge für diese Region nicht ausgeführt und weder die im Schlußbericht
genannten Personen noch die Einrichtungen in der angegebenen Weise in Anspruch
genommen worden waren.
Im Februar und März 1998 ergab sich aus den Gesprächen mit den Beamten, die bei
ECHO dienstrechtlich und organisatorisch für die Ausführung dieser Verträge
zuständig waren, die Bestätigung, daß sie in Wirklichkeit teilweise dazu dienten,
externes Personal vorschriftswidrig zu beschäftigen (ungefähr 31 Mitarbeiter wurden
sowohl extra-muros als auch intra-muros zwischen 1992 und 1995 dafür eingesetzt,
ECHO in Brüssel zu verwalten. In der ersten Jahren nach seine Errichtung war
ECHO nämlich nur unzureichend mit Personal ausgestattet). Trotz der Versuche, die
betreffenden Ausgaben mangels Unterlagen aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren,
ist es nur teilweise gelungen, die Verwendung der betreffenden Gelder aufzuklären.
Bei dem Luxemburger Unternehmen, das die Ausführung der vier streitigen Verträge
übernommen hatte, fanden in der Zeit von Ende März bis Anfang Mai 1998
Kontrollbesuche gemäß der Verordnung Nr. 2185/96 statt, bei denen die
Verwendung der zur Ausführung dieser Verträge überwiesenen Beträge nicht belegt
wurde.
Bei einem anderen Teil dieses Ende Juni 1998 untersuchten Falls stellte sich heraus,
daß ein für die Verwaltung der Ausgaben für die vier Verträge zuständiger ECHO-
Beamter, Nutznießer von Zahlungen durch unmittelbar in diese Affäre verwickelte
Unternehmen für offensichtlich nie geleistete Arbeiten war. Der Beamte wurde Mitte
Juli vorläufig des Dienstes enthoben und bei teilweisem Verlust seines
Rentenanspruchs aus dem Dienst entfernt54.
Ende August und Anfang November 1998 ergaben weitere Untersuchungen, daß von
dem kontrollierten Luxemburger Unternehmen beherrschte Unternehmen Zahlungen
zum Vorteil von zwei weiteren Kommissionsbeamten, die in anderen Abteilungen als
ECHO tätig waren, für nur zum Teil oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen
geleistet hatten. Beide Beamten sind vorläufig des Dienstes enthoben worden. Einer
von ihnen wurde zurückgestuft, während das Disziplinarverfahren gegen den anderen
noch nicht abgeschlossen ist.
Alle Unterlagen mit eventuell strafrechtlich relevanten Informationen wurden der
Luxemburger Staatsanwaltschaft übergeben.

2.3. Indirekte Steuern: Mehrwertsteuer
Die hohen Mehrwertsteuerausfälle aufgrund grenzübergreifender Betrugsfälle, auf
die bereits im letzten Jahresbericht55 hingewiesen wurde, waren 1998 sogar noch

54 Gegen den damaligen Direktor von ECHO wurde ebenfalls ein Disziplinarverfahren eröffnet, bei dem
jedoch keine Verstöße festgestellt wurden.

55 Vgl. Jahresbericht 1997, Kapitel 2 Ziffer 2.3, Seite 34.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/3474

größer. Die Kommission unterstützte mehrere Maßnahmen unter anderem gegen
Betrug mit Edelmetallen, Computerteilen und Kraftfahrzeugen. In einem der größten
Betrugsfälle ging es umMobiltelefone.
Der Mobiltelefon-Fall

1998 wurden bei dem Mobiltelefonbetrug fast alle Mitgliedstaaten geschädigt, wobei
ein Gesamtschaden von schätzungsweise 100 Millionen ECU entstand. UCLAF
veranstaltete zwei Koordinierungssitzungen mit den für diesen Fall zuständigen
Ermittlern der Mitgliedstaaten, auf der Informationen über die Arbeitsweise und die
Identität der Hintermänner ausgetauscht wurden.
In diesem Betrugsfall waren die Mehrwertsteuervorschriften im Binnenmarkt von
einer Betrügerbande umgangen worden, die mit Mobiltelefonen handelte, ohne die
fällige Mehrwertsteuer zu entrichten. Im November 1998 schlugen belgische,
britische, dänische, deutsche und spanische Stellen in einer koordinierten Aktion zu
und verhafteten in Spanien und im Vereinigten Königreich zehn Personen.
Außerdem wurden erhebliche Bargeldsummen und eine große Menge Mobiltelefone
beschlagnahmt.
Der Mobiltelefonmarkt ist einer der Bereiche, in denen die
Mehrwertsteuervorschriften am häufigsten umgangen werden. Daher gehen die
Untersuchungen in diesem Bereich weiter, um den Schaden zum Nachteil des
Haushalts der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Grenzen zu halten. Allein
dem Vereinigten Königreich entgehen durch den Betrug in diesem Bereich monatlich
schätzungsweise 1,4 Millionen ECU.

3. WICHTIGE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DES SCHUTZES DER FINANZIELLEN
INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN
In diesem Kapitel werden die diesbezüglich jüngsten Entwicklungen bei den
Rechtsvorschriften über Finanzhilfen und Kofinanzierungen zugunsten der
Mitgliedstaaten in den großen Politikbereichen der Union dargestellt,
Behandelt werden unter diesem Gesichtspunkt zunächst der Zollbereich, d.h. der
Stand der Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die Handelspolitik der
Gemeinschaft, der Bereich der indirekten Steuern, der Agrarsektor, die
Strukturpolitik sowie der Stand der Dinge bei den strafrechtlichen Vorschriften zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
Im letzten Abschnitt dieses Kapitels wird auf die vergleichende Analyse der Berichte
eingegangen, mit denen die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß den
Schlußfolgerungen des Rates56 über die Maßnahmen unterrichten, die sie zur
Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Gemeinschaften ergreifen.

56 Siehe Schlußfolgerungen des Ecofin-Rates vom 11.7.1994, ABl. C 292 vom 20.10.1994. siehe
Synthesebericht «Vergleichende Analyse» und Synthesedokument KOM(95) 556 endg.

Drucksache 14/3474 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3.1. Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat «Aktionsplan für das
Versandverfahren in Europa – Eine neue Zollpolitik»57, hat die Kommission
konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit und Effizienz der
Versandverfahren aufgezeigt.
Zur Umsetzung des Aktionsplans müssen die Rechtsvorschriften geändert, operative
Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahrensabwicklung und -kontrolle seitens der
nationalen Zollverwaltungen eingeleitet und die Informatisierung des
Versandverfahrens fortgeführt werden.

3.1.1. Legislativmaßnahmen : Durchführungsvorschriften zum gemeinschaftlichen
Zollkodex und Übereinkommen über das gemeinsame Versandverfahren

Die im Juli 1997 eingeleiteten Arbeiten zur Reform des Versandverfahrens führten
auf Gemeinschaftsebene zur Annahme einer neuen Verordnung58. Durch diese
Verordnung werden die Grundregeln betreffend die Erledigung des
Versandverfahrens, die Verantwortlichkeiten der Inhaber, die Sicherheitsleistung, die
gemeinschaftsrechtliche Regelung der vereinfachten Verfahren und der Verfahren
zur Einforderung der im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens
entstandenen Zollschuld geklärt und verbessert.
Die Kommission erwägt außerdem, die Durchführungsvorschriften zum
gemeinschaftlichen Zollkodex sowie die Anhänge zum Übereinkommen über das
gemeinsame Versandverfahren (Übereinkommen vom 20. Mai 1987) nach einem für
beide Versandverfahren (gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren59)
einheitlichen Konzept zu ändern.
Da die Reform der Versandverfahren sowohl das gemeinschaftliche als auch das
gemeinsame Versandverfahren betrifft, werden - mit den notwendigen Anpassungen
- gleiche Vorschläge für beide Rechtsrahmen unterbreitet. Die ursprünglichen
Vorschläge der Kommission sind seit Juli 1997 wiederholt geändert worden, um den
Standpunkten und Argumenten der Zollverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligten
Rechnung zu tragen.
Über einige Vorschläge wird noch mit den Mitgliedstaaten und den
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren
beraten, dem die Visegrad-Länder60 am 1. Juli 1996 beigetreten sind.

3.1.2. Operative Maßnahmen

Wie im Rahmen des Aktionsplans für das Versandverfahren vorgesehen und
entsprechend den von den Leitern der beteiligten Zollverwaltungen eingegangenen
Verpflichtungen werden einige Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven und

57 KOM(97) 188 endg. vom 30.4.1997, ABl. C 176 vom 10.6.1997, Seite 1.
58 Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 zur

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens
(ABl. L 119 vom 7.5.1999)

59 Beim gemeinsamen Versandverfahren handelt es sich um die Ausdehnung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens auf die EFTA-Länder gemäß einem Übereinkommen von 1987.

60 Ungarn, Polen, Tschechische Republik und Slowakei.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/3474

einheitlichen Anwendung der Regelung sowie zur Verbesserung der
Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen und des Dialogs mit den Nutzern bereits
durchgeführt bzw. noch geprüft :
 Es wurde ein Netz von 21 nationalen Koordinatoren und 330 lokalen Beauftragten errichtet. Alle

Teilnehmer und die Berufsverbände der Wirtschaftsbeteiligten haben das Netzverzeichnis erhalten.
Dieses Verzeichnis ist auch auf dem Server INTERNET EUROPA61 abrufbar.

 In 22 Ländern haben lokale Koordinatoren für 1998 nach einvernehmlich festgelegten Struktur-
und Zielvorgaben nationale Pläne für die Verwaltung der Versandverfahren erarbeitet, in denen die
von den Zollverwaltungen vorrangig einzuleitenden Maßnahmen aufgeführt sind. Dazu gehören
insbesondere die Verkürzung der Fristen für die Zurücksendung der Versandanmeldungen und der
Einsatz von Präventions- und Kontrollinstrumenten wie das Frühwarnsystem (SIP) für
empfindliche Waren62;

 Die von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erstellten Berichte über die Umsetzung der
Verwaltungs- und Kontrollpläne für 1998 dienen der Kommission als Grundlage für einen
Tätigkeitsbericht, mit dem eine erste Bewertung aller Maßnahmen vorgelegt wird, die 1998 auf
europäischer Ebene unternommen wurden.

 Seit Mai 1997 besteht ein System zur elektronischen Übertragung der im Versandverfahren
verwendeten Stempel (TCT)63. Mit diesem System können alle angeschlossenen Zollverwaltungen
der Abdrücke von Stempeln und Zollsiegeln sowie entsprechende Informationen .austauschen.
Angeschlossen sind derzeit alle EU-Zollverwaltungen sowie die Zollverwaltungen Tschechiens,
der Slowakei, Ungarns, Norwegens und der Schweiz.

 Die Kontaktgruppe "Versandverfahren" hat an der Überwachung der Umsetzung der Reform des
Versandverfahrens mitgewirkt. Diese Partnerschaft soll fortgesetzt werden, um eine homogene
Anwendung der neuen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und der
Abwicklung der vereinfachten Verfahren zu gewährleisten.

3.1.3. Das neue EDV-gestützte Versandverfahren – NCTS

Das NCTS-Projekt tritt nunmehr in die zweite Phase ein, in der Software, Hardware
und Kommunikationsmittel konzipiert, getestet und integriert werden, damit das
System in Betrieb genommen werden kann64.
Um die Fristen einzuhalten und möglichst auch die in der ersten Projektphase
(Entwicklung der technischen und funktionellen Spezifikationen) eingetretenen
Verzögerungen teilweise aufzuholen, wurde beschlossen, die Anlaufphase auf fünf
Länder (Deutschland, Italien, Niederlande, Schweiz und Spanien) zu beschränken
und nur die zur Überwachung der Versandverfahren erforderlichen Nachrichten
(Annahme der Zollanmeldungen, Übermittlung und Bestätigung des Eingangs der

61 «http://europa.eu.int/en/comm/dg21/publicat/workingpapers/index.htm»
62 Eine neue Verwaltungsvereinbarung zur besseren Nutzung des Frühwarnsystems (SIP) ist im März

1999 in Kraft getreten.
63 Siehe Jahresbericht 1997, Ziff. 3.3, Seite 39.
64 Der dazu erforderliche Rechtsrahmen wurde angenommen: Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der

Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 65 vom 12.2.1999); Beschluß Nr. 1/99 des gemischten
Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 12. Februar 1999 zur Änderung der
Anlagen I, II und III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(ABl. L 65 vom 12.3.1999) und Beschluß Nr. 2/99 des gemischten Ausschusses EG-EFTA
Gemeinsames Versandverfahren vom 30. März 1999 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens
vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 119 vom 7.5.1999.

Drucksache 14/3474 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vorab-Ankunftsanzeige, Übermittlung der Ankunftsanzeige und der Ergebnisse der
Kontrollen und vereinfachten Verfahren) zu versenden.
Außerdem hat die Kommission eine gemeinsame Basisanwendung (Minimal
Common Core) für diejenigen Länder entwickelt, die nicht über eine eigene
Anwendung verfügen.
Die Reform des Versandverfahrens kommt also gut voran. Doch nur, wenn sie von
allen mitgetragen wird, und wenn bestimmte Vorschriften, die zur Zeit noch
Verhandlungsgegenstand sind, umgesetzt werden, kann sie erfolgreich abgeschlossen
werden.

3.2. Reform der Präferenzregelungen
Weil die Präferenzregelungen dringend verschärft werden müssen und das Vertrauen
in die Ausgewogenheit des Systems wiederhergestellt werden muß, hat die
Kommission in einer Mitteilung ein Bündel von Korrekturmaßnahmen65
vorgeschlagen, das unter anderem folgendes umfaßt :
 Vereinfachung der Ursprungsregeln;
 Programme zur technischen Unterstützung der präferenzbegünstigten Länder;
 Verbesserung der Risikoanalyse in den betrugsanfälligen Bereichen;
 Verschärfung der Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen.

Am 1. Juli 199966 ist das neue Mehrjahresschema der allgemeinen Zollpräferenzen
in Kraft getreten, in das die in der Mitteilung getroffenen Feststellungen Eingang
gefunden haben. Es bietet der Kommission eine bessere Handhabe, um gegen Betrug
in diesem Bereich vorzugehen. So ist insbesondere ein neues Verfahren eingeführt
worden, das es ermöglicht, bei Betrug oder mangelnder Verwaltungszusammenarbeit
die den begünstigten Ländern gewährte Präferenzbehandlung zurückzunehmen bzw.
auszusetzen und damit rasch auch in der Weise zu reagieren, daß die Kommission
vorläufige Maßnahmen ergreift.
Außerdem hat die Kommission ein Programm zur Überarbeitung sämtlicher
Präferenzregelungen aufgestellt, das neben flankierenden Maßnahmen technischer
Art auch Vorschläge für Rechtsvorschriften vorsieht, die auf folgendes abzielen :
 Verbesserung der Verwaltung der Präferenz Regelungen und Betrugsvorbeugung;
 Festschreibung der Verantwortlichkeiten der Beteiligten (Behörden der Mitgliedstaaten und der

begünstigten Länder, Wirtschaftsbeteiligte);
 Harmonisierung der Verfahren der Nachprüfung, der Sicherheitsleistung und der Nachforderung

hinterzogener Abgabenbeträge.

Ergänzende Maßnahmen :

65 Mitteilung der Kommission vom 23.7.1997 [KOM(97) 402 endg.]. Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 2,
Ziff. 2.2.1, Seite 27.

66 Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21.12.1998 (ABl. L 357 vom 30.12.1998).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/3474

 Veröffentlichung einer an die Einführer gerichteten Bekanntmachung, wenn dies für die
ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen erforderlich ist;

 Verschärfung der von den Behörden in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen der
Ursprungszeugnisse;

 Stärkere Einbindung der begünstigten Länder in die Verantwortung zur Vorbeugung von Betrug
und Unregelmäßigkeiten.

Diese Maßnahmen werden sicherlich zu einer Verbesserung der Lage beitragen;
gleichwohl zeigen die bisherigen Erfahrungen, daß es letztlich darauf ankommt,
inwieweit die präferenzbegünstigten Wirtschaftszweige selbst bereit sind,
Verantwortung zu übernehmen, einen eigenen Beitrag zu leisten und sich an der
effizienten und einheitlichen Verwaltung des Binnenmarktes zu beteiligen.
Trotz der Verbesserungsvorschläge, welche die Kommission dem Rat und dem
Europäischen Parlament übermittelt hat, dürfte das Präferenzsystem vorläufig ein
schwieriges und strittiges Thema bleiben. So lassen insbesondere die jüngsten
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften67 eine
Entwicklung in der Beurteilung der Importeure, die präferenzrelevante Einfuhren
tätigen, erkennen. Ihre Rolle und Verantwortung in der Handlungskette, die zu
Betrug- oder einer Zuwiderhandlung geführt hat, einschließlich der Frage, inwieweit
sie nach Treu und Glauben gehandelt haben, können nunmehr eingehend geprüft
werden. Nach wie vor ungelöst sind die schwierigen Fragen nach der Zuweisung der
Verantwortlichkeiten sowie den rechtlichen und finanziellen Folgen von Betrug und
Unregelmäßigkeiten. Vor diesem Hintergrund setzt die Kommission in völliger
Neutralität ihre Untersuchungstätigkeit in vielen Bereichen fort68.
Langfristig erwägt die Welthandelsorganisation (WTO) einen schrittweisen Abbau
der tarifären Handelshemmnisse. Derzeit ist es jedoch noch so, daß die
Präferenzsysteme der Gemeinschaft, wie die Erfahrungen mit dem Textilsektor
zeigen, von Wirtschaftsbeteiligten offenbar dazu genutzt werden, sich rechtswidrig
finanzielle Vorteile zu verschaffen und so ihren Marktanteil auszuweiten.
Außerhalb der Union hat Betrug mitunter zur Folge, daß Beteiligte in Drittländern
ungerechtfertigterweise Vorteile und damit eine marktbeherrschende Stellung
erlangen. Dies geht zu Lasten von Wirtschaftsbeteiligten in den am wenigsten
entwickelten Ländern, denen die Zollpräferenzen der Gemeinschaft in erster Linie
zugute kommen sollen. Unter diesen Umständen sieht die Gemeinschaft die
Verwirklichung ihrer handels- und entwicklungspolitischen Ziele gefährdet.

3.3. Indirekte Steuern
Zu den Verbrauchsteuern hat der Rat Wirtschaft/Finanzen vom 19. Mai 1998
Empfehlungen sowie Leitlinien zur Betrugsbekämpfung und zur effizienteren
Kontrolle der diesen Steuern unterliegenden Warenbewegungen zugestimmt.

67 Rs. C-86/97 (Slg. 1999, Seite I-1041) und C-413/96 (Slg. 1998, Seite I-5285) ; Urteil «Hilton Beef»
(Rs. T-50/96 und T-42/96 - Slg. 1998, Seite II-3773 und Seite II-0401) und «Faroes Seefood»
(verbundene Rs. C-153/94 und C-204/94 - Slg. 1996, Seite I-2465).

68 Vgl. Ziff. 2.2.1, ab Seite 26.

Drucksache 14/3474 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Für die Task-force-UCLAF hat die Bekämpfung von Betrug bei den
Mehrwertsteuern, die nach wie vor die Haupteinnahmequelle der Gemeinschaft
bilden, ebenfalls Vorrang, obgleich es die Mitgliedstaaten sind, denen hier in erster
Linie Einnahmen entgehen. Bei mehreren der großen MwSt.-Betrugsfälle wurden
grenzüberschreitende Betrugsmechanismen festgestellt. Eine Koordinierung der
einzelstaatlichen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in diesem Bereich ist daher
erforderlich69.
Die unter dem Vorsitz der Kommission zusammentretende hochrangige Gruppe70 hat
einen Bericht über den Betrug bei Verbrauchsteuern für Tabak und alkoholische
Getränke vorgelegt. Dieser Bericht wurde im April 1998 von den Generaldirektoren
der nationalen Zollverwaltungen und der für indirekte Steuern zuständigen Behörden
gebilligt. Die Bemerkungen in diesem Bericht stützen sich auf Informationen, die bei
den Dienststellen der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und den repräsentativsten Berufsverbänden des Tabak- und Alkoholsektors eingeholt
worden sind. Der Bericht enthält mehrere praktische Empfehlungen, die auf die
Verbesserung der derzeitigen Systeme abzielen, die als unerläßlich für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes betrachtet werden.
Verbesserungsbedürftig sind demnach insbesondere die Kontrollen der Einlagerungs-
und Beförderungsverfahren sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf nationaler
Ebene.
In dem Bericht werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, Gespräche mit den
Herstellern und Händlern über den Abschluß von Partnerschaftsvereinbarungen71
aufzunehmen, um die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Informationen über
verdächtige oder illegale Beförderungen von Zigaretten und alkoholischen Getränken
zu verstärken.
Im Anschluß an die Arbeiten dieser Gruppe hat die Kommission in ihrer Mitteilung
an den Rat bezüglich der Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug im Bereich der
Verbrauchsteuern72 die Annahme der Vorschläge der Gruppe durch den Rat
empfohlen.
Zu den wichtigsten Empfehlungen der Gruppe, welche der Ecofin-Rat auf seiner
Tagung vom 19. Mai 1998 billigte, gehört die möglichst rasche Einführung eines
Vorabinformationssystems73 über Beförderungen von Tabak und alkoholischen
Getränken sowie längerfristig die Einrichtung eines elektronischen Überwachungs-
und Kontrollsystems in diesem Bereich.
Die Kommission führt Maßnahmen durch, um die Kontrollen der Lager zu
verschärfen und die Lagerverwalter für bewährte Praktiken zu sensibilisieren. Auch
werden Überlegungen angestellt, um Analysetechniken und
Risikoerkennungsmethoden zu konzipieren, mit denen Betrug vorgebeugt,
aufgedeckt und geahndet werden kann. Nachdem die praktischen
Rahmenbedingungen für den Einsatz eines Vorabinformationssystems festgelegt
worden waren, wurde dieses System Anfang 1999 in einigen Mitgliedstaaten in

69 Vgl. Ziff. 2.3, Seite 39.
70 Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 3, Ziff. 3.5.1, Seite 42.
71 Vereinbarungen (Memorandums of understanding, MOUS).
72 SEK(1998) 732 endg.
73 Vgl. Ziff. 4.5, Seite 56.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/3474

Betrieb genommen. Es kann im Lichte der Erfahrungen überprüft und
erforderlichenfalls auf andere Waren mit dem Ziel ausgedehnt werden, den Handel
mit und die Beförderung von Risikowaren im gesamten Gemeinschaftsgebiet
schärfer zu überwachen74.
- Mehrwertsteuer
Die grenzübergreifenden MwSt.-Betrugspraktiken sind zahlenmäßig begrenzt,
gleichwohl bei einer breiten Palette von Waren anzutreffen. Die Mehrheit der
Mitgliedstaaten räumt ein, daß grenzüberschreitender MwSt.-Betrug ein zentrales
Problem darstellt, auch wenn - gemessen an der Höhe der Einnahmenverluste -
innerstaatlicher MwSt.-Betrug gegenwärtig wesentlich signifikanter ist.
Zumindest wäre es ratsam, sich mit der internationalen Dimension des MwSt.-
Betrugs auseinanderzusetzen, um rechtzeitig alle auf Gemeinschaftsebene
erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können. Andere Bereiche, wie das
gemeinschaftliche Versandverfahren oder die Verbrauchsteuern bei Zigaretten und
alkoholischen Getränken, zeigen es deutlich : nicht handeln und warten, bis es zur
Krise kommt, nützt dem organisierten Verbrechen, daß immer schnell zur Stelle ist,
um sich zu Lasten der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Einnahmen zu
bereichern.
Gleichwohl war die Bereitschaft einiger Steuerbehörden zur Zusammenarbeit mit der
Kommission bei der Bekämpfung spezifischer Fälle von MwSt.-Betrug nicht
zufriedenstellend. Die Kommission befaßt sich nur mit Betrugsfällen, die ihr von den
Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden, auch wenn kein Zweifel daran
besteht, das MwSt.-Betrug allen Mitgliedstaaten erhebliche Einbußen verursacht. Mit
den Behörden der Mitgliedstaaten, die kooperationsbereit sind, arbeitet das MwSt.-
Team der UCLAF regelmäßiger zusammen. Diese in der Regel enge und effiziente
Zusammenarbeit gilt es zu fördern und auszubauen. So werden im Rahmen des am
30. März 1998 mit Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelegten
Gemeinschaftsprogramms FISCALIS75 Seminare durchgeführt, die den Austausch
von Informationen über Betrugsmechanismen und -tendenzen sowie die
Intensivierung von Kontakten mit dem Ziel ermöglichen, die Bekämpfung von
MwSt.-Betrug auf Gemeinschaftsebene wirksamer zu bekämpfen. In diesem Bereich
wurde auch die Zusammenarbeit mit den Gerichten einiger Mitgliedstaaten verstärkt,
um die für die Einleitung von Gerichtsverfahren erforderlichen Zeugenaussagen
leichter zusammenstellen zu können.
Obgleich der Gemeinschaftshaushalt zu etwa 40 % aus MwSt.-Einnahmen finanziert
wird, die außerdem eine der Haupteinnahmequellen der Staatshaushalte bilden,
besteht weiterhin Unklarheit über Art und Umfang des MwSt.-Betrugs. Wenn die
Mitgliedstaaten den MwSt.-Betrug nicht mit allen erforderlichen Mitteln bekämpfen
und nicht in der Lage sind, den vorgegebenen MwSt.-Betrag bereitzustellen, so kann
sich das auf die BSP-Anteile der Mitgliedstaaten am Gemeinschaftshaushalt
auswirken : Minderabführungen an Mehrwertsteuern eines Mitgliedstaats können

74 Nach einer Ausschreibung schloß die Kommission mit einer privaten Firma im Dezember 1998 einen
Vertrag über die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie zur Informatisierung der
Beförderungsvorgänge und Kontrollen bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

75 Entscheidung Nr. 888/98/EG (ABl. L 126 vom 28.4.1998), siehe ebenfalls Jahresbericht 1997, Kapitel
3, Ziff. 3.5.3, Seite 45.

Drucksache 14/3474 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

den BSP-bezogenen Beitrag der übrigen Mitgliedstaaten beeinflussen. Anders als im
Zoll- oder Agrarbereich sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission
Fälle von MwSt.-Betrug zu melden. Es gibt indessen unter anderem auch in
mehreren nationalen Berichten besorgniserregende Hinweise darauf, daß der MwSt.-
Betrug gravierende Formen annimmt.
- Ausbau der Untersuchungstätigkeit und ermitteltes Schadensvolumen
Seit 1996 analysiert die Untergruppe Betrugsbekämpfung der Kommission (SCAF)
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Problematik des MwSt.-Betrugs in
der Gemeinschaft, um Betrugsarten und -mechanismen festzustellen. Eine erste
Analyse von 500 Steuerhinterziehungsfällen mit einem Schadensvolumen von
insgesamt 573 Mio. Ecu, welche die Mitgliedstaaten 1995 und 1996 als die finanziell
folgenschwersten eingestuft hatten, belegen, daß das gesamte MwSt.-System schwer
geschädigt ist.
Nachdem die Kontrollen in anderen Bereichen wie dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren oder den Verbrauchsteuern verschärft worden sind, ist in allen
Mitgliedstaaten eine rasche Zunahme von MwSt.-Delikten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verzeichnen.
Das Schadensvolumen der von den Mitgliedstaaten 500 Betrugsfälle beläuft sich auf
739 Mio. Ecu (eine zweite Analyse der im ersten Halbjahr 1998 aufgedeckten Fälle
ergab im Einzelfall ein durchschnittliches Schadensvolumen von etwa 1,5 Mio. Ecu).
Neben den üblichen Betrugsfällen (bei Verkäufen hinterzogene MwSt. oder über
fiktive Käufe erschlichene MwSt.-Erstattungen), treten Betrugsmechanismen im
Zusammenhang mit der vorläufigen MwSt.-Regelung zutage, die auf dem
Bestimmungslandprinzip gründet. Betrügerbanden haben ausgefeilte Techniken
entwickelt, um die MwSt-Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
sowie die Ausnahmeregelungen bei Exporten auszunutzen. Nach Angaben der
Mitgliedstaaten sind die finanziellen Folgen betrügerischer Machenschaften im
Bereich der Abgabenbefreiungen erheblich :1998 wurden 250 Fälle mit einem
Schadensvolumen von 478 Mio. Ecu (d.h. im Einzelfall durchschnittlich
1,9 Mio. Ecu ) gemeldet.
Die betrügerischen Vorgänge werden über "Karussellgesellschaften" oder
"Briefkastengesellschaften" abgewickelt, die für einen begrenzten Zeitraum errichtet
werden. Besonders betrugsanfällig sind kleinvolumige, rasch und einfach zu
befördernde Waren mit hohem Wertschöpfungsanteil (z.B. : Computerteile;
Mobiltelefone, Edelmetalle).
Die einzige Möglichkeit, Betrug aufzudecken, besteht in umfassenden
Steuerkontrollen sowie in der engen und zügigen Zusammenarbeit zwischen den
Steuerfahndern der betroffenen Mitgliedstaaten, namentlich in Risikobereichen.
Wichtig ist dabei, Überprüfungen zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten
durchzuführen. Seit Anlaufen des FISCALIS-Programms im Juli 1998 wurden
13 eingehende multilaterale Kontrollen eingeleitet, an denen im Durchschnitt
6 Mitgliedstaaten beteiligt waren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/3474

3.4. Reform des Finanzmanagements (SEM 2000)
Die Kommission hat eine detaillierte Übersicht der seit Beginn der SEM 2000 -
Initiative eingeleiteten Maßnahmen erstellt76. Besondere Erwähnung verdienen die
folgenden Elemente, die für den Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaften von besonderer Bedeutung sind.
Die Strategie der Kommission, die in die Annahme der Verordnung (EG)
Nr. 2064/97 des Rates77 mündete, hat den Mitgliedstaaten verstärkt vor Augen
geführt, daß der Kommission aufgrund der Verträge zwar die alleinige
Verantwortung für den Haushaltsvollzug übertragen ist78, die Mitgliedstaaten jedoch
insoweit mitverantwortlich sind, als sie über 80 % der Mittel der Gemeinschaft
(Agrarpolitik, Strukturfonds) verwalten. So wurden denn auch im Bereich der
Strukturfonds mit nahezu allen Mitgliedstaaten Protokolle bzw.
Verwaltungsvereinbarungen über die Koordinierung der Finanzkontrollen bei den
Fonds geschlossen.
Nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates sind einerseits die
Mitgliedstaaten zur finanziellen Kontrolle der von den Strukturfonds kofinanzierten
Maßnahmen verpflichtet. Andererseits gibt es bei den Strukturfonds keinen dem
Rechnungsabschluß des EAGFL-Garantie vergleichbaren Mechanismus. Artikel 24
der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates sieht indessen vor, daß die
Gemeinschaft ihre finanzielle Unterstützung im Falle von Unregelmäßigkeiten
kürzen, aussetzen oder streichen kann. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission
interne Leitlinien für die finanziellen Berichtigungen erlassen, über die im Laufe des
Jahres 1999 Bericht erstattet wird.
Der Vorschlag der Kommission vom 18. März 199879 bezweckt unter anderem die
Reform der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Dieses durch die
Verordnung (EWG Nr. 729/70 des Rates80 geregelte und mehrfach geänderte System
präzisiert neben anderen "technischen" Elementen die Pflichten der
Beihilfenempfänger sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen,
insbesondere im Hinblick auf die Kontrollen.
1998 konzentrierten sich die Anstrengungen außerdem auf die Umsetzung der
Agenda 2000 und den Ausbau der Zusammenarbeit mit den beitrittswilligen
Ländern81.

76 Dok. SEK(1998) 1904/3 vom 11.11.1998. Siehe ebenfalls Jahresbericht 1997, Kapitel 1, Ziff. 1.3.1,
Seite 14.

77 ABl. L 290 vom 23.10.1997. Durchführungsvorschriften zu Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr.
4253/88 des Rates.

78 Artikel 205 EGV (neuer Artikel 274 des Vertrags von Amsterdam, der folgendes vorsieht: "Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Haushaltsmittel
nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden»), Artikel 206 EGV
hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber der Entlastungsbehörde (Europäisches
Parlament und Rat).

79 KOM(1998) 158 endg..
80 ABL. L 94 vom 28.4.1970.
81 Siehe Ziff. 5.1, Seite 57. Siehe ebenfalls Jahresbericht 1997, Kapitel 4, Abschnitt 4.1, Seite 47.

Drucksache 14/3474 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3.5. Corpus Juris
Wie vom Europäischen Parlament in seinen Entschließungen vom 12 Juni und vom
22 Oktober 1997 gewünscht, hat die Kommission im Rahmen einer umfassenden
vergleichenden Studie alle Möglichkeiten herausarbeiten lassen, wie der
strafrechtliche Schutz der europäischen finanziellen Interessen auf Gemeinschafts-
bzw. Unionsebene verstärkt werden kann82. Ziel war auch, die Auswirkungen eines
corpus juris mit strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bewerten. Die vergleichende Studie
bildet die Grundlage für eine eingehendere Grundsatzdebatte in den politischen
Gremien mehrerer Mitgliedstaaten (Parlamente, Regierungen).
Seit 1998 haben die Mitglieder der mit dieser Durchführbarkeitsstudie beauftragten
Expertengruppe den corpus juris mit Blick auf die durch die einzelnen
Empfehlungen aufgeworfenen spezifischen Fragen analysiert und die Auswirkungen
dieser Empfehlungen und ihre Vereinbarkeit mit internationalen Rechtsnormen
beurteilt. Eine auf dieser Basis erstellte rechtsvergleichende Studie wird in Kürze
abgeschlossen. Das Europäische Parlament hat diese Arbeiten mit einer
Entschließung83 (März/April 1998) und einer öffentlichen Anhörung im November
1998 in Brüssel politisch unterstützt.
Die Kommission wird 1999 die Ergebnisse dieser Studie prüfen und sodann den
übrigen Gemeinschaftsorganen (Europäisches Parlament, Rat, Rechnungshof,
Gerichtshof) ihre Schlußfolgerungen übermitteln.

3.6. Vergleichende Analyse (Berichte gemäß Artikel 209a EGV)
Die Kommission hat den Entwurf eines Berichts über den Stand der Anwendung des
früheren Artikels 209 a EGV (Kontrollen und Verwaltungssanktionen) erstellt.
Dieser Entwurf, der den Bericht vom November 1995 über die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug ergänzt, enthält eine Zusammenfassung
der Beiträge, mit denen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Maßnahmen
bei den Ausgaben, für deren Ausführung und Kontrolle sie verantwortlich sind,
sowie darüber unterrichten, welche Sanktionen in Fällen von Unregelmäßigkeiten
verhängt wurden (ausgenommen sind die Agrarausgaben, da die
Gemeinschaftsregelungen genau vorschreiben, nach welchen Modalitäten die
Ausgaben des EAGFL-Garantie zu prüfen sind). Bei den Einnahmen wurden nur die
traditionellen Eigenmittel in die Untersuchung einbezogen.
In der allgemeinen Schlußfolgerung dieses Berichtsentwurfs, die den Mitgliedstaaten
im Laufe des Jahres 1999 übermittelt wird, wird empfohlen, eingehende
Überlegungen darüber anzustellen, ob es angezeigt wäre, daß die Europäische
Gemeinschaft neue Initiativen ergreift, um das Ziel eines effektiven und
gleichwertigen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß
Artikel 209 a EGV (neuer Artikel 280 EGV des Vertrags von Amsterdam) zu
verwirklichen.

82 Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 5, Abschnitt 5.6, Seite 54.
83 Entschließung vom 31.3.1998 zur Strafverfolgung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union,

ABl. C 138 vom 4.5.1998.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/3474

4. PARTNERSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT MIT DENMITGLIEDSTAATEN
Dieses Kapitel befaßt sich zunächst mit einigen wichtigen Initiativen, die die
Mitgliedstaaten 1998 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ergriffen haben, und faßt abschließend
die Fortbildungsmaßnahmen zusammen, die die Kommission 1998 auf diesen
Gebieten organisiert hat.
Ein Abschnitt dieses Kapitels ist Artikel 280 EGV des Vertrags von Amsterdam
gewidmet, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist und neue Möglichkeiten für eine
weitgehende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eröffnet.
Die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden in Strafsachen ist von
wesentlicher Bedeutung für den Schutz der Gemeinschaftsinteressen. Sie stellt darauf
ab, zumindest die schwerwiegendsten Delikte und Vergehen zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts, die in den meisten Fällen grenzübergreifend begangen
werden, wegen der enormen Beträge, um die es in diesen Fällen geht, auf
einheitliche und glaubwürdige Weise zu verfolgen. Auf Gemeinschaftsebene laufen
bereits einige Maßnahmen84, die hier Abhilfe schaffen sollen und insbesondere auf
Berichte zurückgehen, die das Europäische Parlament in den Jahren 1997 und 1998
veröffentlicht hat85.
Seit dem 1. Januar 1999 ist der Euro die einheitliche Währung der Europäischen
Union oder zumindest der elf Mitgliedstaaten der Euro-Zone. Die Bekämpfung der
Fälschung des Euro stellt für die Kommission eine große Herausforderung dar, auf
die sie sich seit Monaten vorbereitet86. Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden
ebenfalls in diesem Kapitel erläutert.

4.1. Die Initiativen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft
Eine der wichtigsten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft ergreifen können, ist die Ratifizierung
einschlägiger Rechtsinstrumente. So haben 1998 zwei Mitgliedstaaten (Deutschland
am 24.11.1998 und Finnland am 18.12.1998) das Übereinkommen über den Schutz
der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und das erste Zusatzprotokoll (über die
Korruption) ratifiziert87.
Anlaß zur Zufriedenheit gibt auch die Tatsache, daß durch neu geknüpfte
Beziehungen ein fast schon routinemäßiger Kontakt zwischen den zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen, die teils durch die Ausrichtung bestehender

84 Siehe auch Abschnitt 3.5, Seite 49, über das Corpus Juris. In der einschlägigen Studie wurde als
Antwort auf die Schwierigkeiten der politischen Instanzen, geeignete Instrumente für eine moderne und
wirksame Zusammenarbeit der Justizbehörden zu finden, insbesondere die Schaffung eines
"Europäischen Rechtsraumes" empfohlen.

85 Vergleiche die einschlägigen Entschließungen aus den Jahren 1997 (aufgeführt im Jahresbericht 1997,
Kapitel 5, Abschnitt 5.6, Seite 54) und 1998 (Entschließung vom 13.3.1998 zur justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union, ABl. C 104 vom 6.4.1998, sowie die
vorgenannte Entschließung vom 31.3.1998).

86 Vergleiche Jahresbericht 1997, Kapitel 3, Abschnitt 3.4.1, Seite 41.
87 Ihnen folgten 1999 Österreich (am 21.5.) und Schweden (am 10.6.). Das zweite Zusatzprotokoll zum

Übereinkommen wurde bisher nur von Finnland ratifiziert.

Drucksache 14/3474 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Dienststellen auf die gemeinschaftliche Betrugsbekämpfung und teils durch
Schaffung spezieller Dienststellen entstanden sind, und der Kommission ermöglicht
wurde, der insbesondere bei grenzübergreifenden Ermittlungen zum Tragen
kommt88.
Weiter ausgebaut wurden 1998 auch die Kontakte der UCLAF zu einzelstaatlichen
Dienststellen, beispielsweise zu den italienischen Carabinieri89, die aufgrund ihrer
Präsenz in ganz Italien und allen Bereichen der italienischen Gesellschaft über
erstklassige Informationen verfügen, so auch über Trends und Entwicklungen in
bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrugsdelikte und sonstige Machenschaften der
Mafia.
Unter diesem Gesichtspunkt fanden zwischen der UCLAF und der Direzione
Nationale Antimafia (DNA)90 Gespräche über eine spezifische Zusammenarbeit statt,
die ein wirksameres Vorgehen gegen die Wirtschaftskriminalität und die organisierte
Kriminalität einschließlich Betrug, Korruption und Geldwäsche zu Lasten des
Gemeinschafthaushalts ermöglichen könnte. Konkret könnten praktische Modalitäten
vorgesehen werden, durch die ständige Kontakte zum Zwecke der Zusammenarbeit
und des Informationsaustausches zwischen den beiden Dienststellen geschaffen
würden.
Die Zusammenarbeit auf horizontaler Ebene zwischen internationalen Dienststellen
mit bisweilen unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Landwirtschaft, Zoll, Finanzen,
Polizei oder Justiz) entwickelt sich zweifelsohne positiv. Diese Entwicklung, die den
Empfehlungen Nr. 1 und 2 des 1997 vom Rat angenommenen Aktionsplans zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität91 entspricht, wurde wiederholt im
Zusammenhang mit grenzübergreifenden Rechtssachen deutlich.

4.2. Artikel 280 EG-Vertrag und die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft
und der Mitgliedstaaten für den Schutz der Gemeinschaftsfinanzen
Artikel 280 EGV bildet den neuen Rechtsrahmen für den Schutz der finanziellen
Interessen und die Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Er
sieht vor, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen für einen
gleichwertigen Schutz in allen Mitgliedstaaten sorgen.
Der Kommission wird in Artikel 280 EGV des Vertrags von Amsterdam92 eine
spezifische Rolle und Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz der
Gemeinschaftsfinanzen und der Betrugsbekämpfung zugewiesen: Sie soll für eine enge,
regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen (Verwaltungs-, Justiz- und

88 Vergleiche Abschnitt 2.1, Seite 22 ff.
89 Diese Polizeikräfte sind überwiegend in ländlichen Gebieten stationiert. Die Führung des CCTNCA

(Commando Carabinieri Tutela Norme Communautarie e Agroalimentari), der dem italienischen
Landwirtschaftsministerium untersteht und für die Kontrolle sämtlicher Beihilfen für die
Landwirtschaft und die Nahrungsmittelindustrie zuständig ist, kam 1998 zu einem Besuch nach Brüssel.

90 Die für die Bekämpfung der Mafia zuständigen Staatsanwälte dieser Dienststelle haben die Aufgabe,
Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität in die Wege zu leiten und zu koordinieren.

91 ABl. C 251 vom 15.8.1997. Diese Idee wurde auch im zweiten Bericht, vom 10.9.1999, des
Ausschusses unabhängiger Sachverständiger aufgegriffen, der sich mit der Reform der Kommission
befaßt (siehe Einleitung dieses Jahresberichts, Seite 6).

92 Der Vertrag von Amsterdam ist am 1.5.1999 in Kraft getreten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/3474

Polizei-)Behörden der Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung sorgen. Der Artikel
stellt klar, daß es sich hierbei um eine gemeinsame Aufgabe der Mitgliedstaaten und der
Kommission handelt, und daß die betreffenden Maßnahmen einen effektiven Schutz in
allen Mitgliedstaaten bewirken sollen.
Der neue Artikel 280 EGV des Vertrags von Amsterdam bildet eine neue, spezifische
und breite Rechtsgrundlage für im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens zu
beschließende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und
sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft. Dadurch entstehen neue Möglichkeiten, und der Rechtsbestand der
Gemeinschaft erhält eine sinnvolle Ergänzung sowie eine neue Dynamik, die für die
weitere Entwicklung des Rechtsrahmens für den Schutz der finanziellen Interessen
der Gemeinschaft nur gut sein kann93.

4.3. Zusammenarbeit der Justizbehörden
Nationalen Behörden, die mit grenzübergreifenden Ermittlungen zur Verfolgung von
Betrugsdelikten befaßt sind, leistet die UCLAF auf Wunsch technische und operative
Hilfe. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen
Staatsanwaltschaften zu erleichtern, organisiert sie entsprechende Zusammenkünfte.
Im Jahre 1998 war dies der Fall bei einer umfangreichen Untersuchung im
Zusammenhang mit einem Schmuggeldelikt (T-Shirts)94, in das mehrere natürliche
und juristische Personen in der Schweiz, in Italien und in Belgien verwickelt waren.
Da sie es für erforderlich hielten, die Ermittlungen und insbesondere die
internationalen Rechtshilfeersuchen für Spanien und die Schweiz zu koordinieren,
hatten sich die zuständigen Richter an die UCLAF (bzw. die Verbindungsstelle für
Strafrechtsfragen) gewandt.
Nach Auffassung der meisten Richter ist die Rechtshilfe in derartigen Rechtssachen
schwierig und verläuft nur schleppend. Hier kann die UCLAF ihre Hilfe anbieten,
um zu versuchen, diese Probleme zu überwinden.
Auch bei anderen wichtigen grenzüberschreitenden Rechtssachen hat die UCLAF
helfen können, so beispielsweise bei Ermittlungen im Zusammenhang mit
Ausfuhrerstattungen für nach Algerien ausgeführten Hartweizengrieß, mit Milch-,
Olivenöl- und Butterschmuggel sowie mit der illegalen Einfuhr von britischem
Rindfleisch in die Gemeinschaft. In all diesen Fällen haben die Sachverständigen der
UCLAF den zuständigen nationalen Behörden zum einen wichtige Informationen aus
den betreffenden Dossiers übermittelt und zum anderen direkte Kontakte zwischen
den zuständigen Stellen hergestellt, um die laufenden Ermittlungen zu erleichtern.
Im Bereich Mehrwertsteuerbetrug konnte die UCLAF ferner in einem Fall
eingreifen, bei dem ein italienisches Unternehmen über zwei Scheinfirmen
österreichischen Zucker gekauft und die betreffende Mehrwertsteuerschuld auf die
beiden Scheinfirmen konzentriert hatte, welche jedoch zahlungsunfähig waren und

93 Erstmals konkret angewendet wurde die neue Rechtsgrundlage bei der Annahme der Verordnungen Nr.
1073/1999 und 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF), das auf Beschluß der Kommission vom 28. April 1999 eingerichtet wurde
(ABl. L 136 vom 31.5.1999).

94 Vorsichtigen Schätzungen zufolge geht es in diesem Fall um traditionelle Eigenmittel und Zölle in
Höhe von 9 Mio. ECU.

Drucksache 14/3474 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nach dem Kauf so rasch wie möglich aufgelöst werden sollten, so daß der Empfänger
große Mengen Zucker zu einem ermäßigten Preis erhielt95. Die UCLAF wurde in
diesem Fall um Unterstützung bei der Aufsetzung und Ausführung eines
internationalen Rechtshilfeersuchens in Österreich gebeten. So vergingen lediglich
17 Tage zwischen der Einreichung des Ersuchens und der gewünschten
Durchsuchung durch die zuständigen Behörden.
Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität traf die UCLAF im Laufe des Jahres
1998 mehrmals mit Vertretern der schweizer Bundesbehörden zusammen. Bei diesen
Begegnungen, die in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen
Kommissionsmitgliedern und dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vereinbart worden waren, wurden gemeinsame Probleme bei der
Anwendung des die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden
Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft96 analysiert.
Dabei wurden vor allem jene Fälle (aus den Bereichen Zölle und indirekte Steuern)
erörtert, bei denen die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden für
unzureichend erachtet wird.
Nach Auffassung der UCLAF ist es dringend erforderlich, die vorhandenen
Instrumente für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu verbessern. Dies gilt
nicht nur für den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft,
sondern auch für sämtliche Handlungen der organisierten Kriminalität auf dem
Gebiet der indirekten Steuern, die in der Schweiz begangen werden und sich
innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auswirken, ohne daß es dabei zu einem
grenzübergreifenden Warenaustausch kommt.
Die betreffenden Analysen werden von einer Sachverständigengruppe durchgeführt,
die ihre Schlußfolgerungen voraussichtlich in Form eines Berichts noch vor Ende des
Jahres 1999 veröffentlichen wird.

4.4. Schutz des Euro
Ab dem 1. Januar 2002, wenn die Euro-Banknoten und -Münzen in den Verkehr
gebracht werden, wird die Bedrohung durch Geldfälscher sozusagen "spürbar" sein.
Auch aufgrund der Tatsache, daß der Euro als Reservewährung und internationale
Währung im Welthandel verwendet werden wird, kommt es daher darauf an, bereits
heute ein System für vorbeugende Maßnahmen und eine effiziente
Fälschungsbekämpfung einzurichten, so daß noch genügend Zeit für seine Erprobung
bleibt.
In Fortführung der 1996 und 1997 begonnen Arbeiten zu diesem Bereich97 hat die
Kommission ihre gemeinsamen Überlegungen mit einer aus nationalen
Geldfälschungsexperten bestehenden Sachverständigengruppe weitergeführt. Die
Gruppe hielt 1998 im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung
der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) zwei größere Sitzungszyklen ab.

95 Die steuerpflichtigen Beträge der besagten Transaktionen belaufen sich auf rund 50 Mio. ECU.
96 Das Abkommen über das Zusatzprotokoll trat am 1. Juli 1997 in Kraft (Beschluß Nr. 97/403/EG des

Rates vom 2.6.1997, ABl. L 169 vom 27.6.1997).
97 Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 3, Abschnitt 3.4.1, Seite 41.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/3474

Die Kommission (bzw. die UCLAF) legte dem britischen Ratsvorsitz im April 1998
einen ersten Zwischenbericht98 vor. Der Ratsvorsitz forderte die Kommission
daraufhin auf, ein offizielles Dokument auszuarbeiten, das sich insbesondere mit den
sich beim Schutz des Euro stellenden Problemen in den Bereichen Fortbildung und
Informationsaustausch befaßte. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister nahm
auf seiner Tagung vom 19. Mai 1998 Kenntnis von den Arbeiten der Kommission
zum Schutz des Euro und beauftragte die Kommission, ihre Initiativen zur
Erleichterung des Informationsaustausches und der Einführung einer engen und
regelmäßigen Zusammenarbeit unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der
Aufteilung der Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Europäischen Union
fortzusetzen.

4.4.1. Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998

In ihrer an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank
gerichteten Mitteilung über den Schutz des Euro99 erläuterte die Kommission ihre
politischen Ziele für die Bereiche
 Fortbildung,
 Informationsaustausch,
 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und
 Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften.

Von vorrangiger Bedeutung hierbei ist eine Politik zur Sensibilisierung und
Fortbildung sämtlicher Personen, die schon von Berufs wegen zur Aufdeckung von
Falsifikaten beitragen können (Polizei, Finanzinstitute). Gegenwärtig wird ein
einschlägiges Pilotprojekt vorbereitet, das noch 1999 anlaufen und als Grundlage für
ein Mehrjahresprogramm zur Berufsbildung auf Gemeinschaftsebene dienen könnte.
Ebenso wichtig für den Schutz des Euro sind die Sammlung, der Austausch und die
Analyse von Informationen über Geldfälscheraktivitäten und gefälschte Banknoten
und Münzen. Die Polizeidienste verfügen über strategische und operative
Informationen über die Vorgehensweise der Fälscher sowie über ihre Kanäle und
Netze. All diese Informationen müssen auf Gemeinschaftsebene gesammelt,
verglichen und aufbereitet werden. Es wird eine Gemeinschaftsregelung eingeführt
werden müssen, auf deren Grundlage die Datensammlung und der
Informationsaustausch zwischen den mit dem Schutz des Euro und der Bekämpfung
der Geldfälschung befaßten Behörden erfolgen kann. Zu diesem Zweck müssen ein
Informationssystem und eine auf elektronischem Wege in Echtzeit zugängliche,
integrierte Datenbank eingerichtet werden. Die Dateneinspeisung und -aktualisierung
muß kontinuierlich und nach Standards erfolgen, die einen Datenabgleich
ermöglichen. Da es sich bei derartigen Informationen häufig um vertrauliche oder
personenbezogene Daten handelt, muß das System den Datenschutzvorschriften
genügen, wie bereits bei den vorhandenen Systemen für den Informationsaustausch

98 SEK(1998) 624.
99 KOM(1998) 474 endg.

Drucksache 14/3474 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

im Zollbereich100 der Fall, die ebenfalls personenbezogene Daten enthalten, auf die
die einschlägigen Schutzvorschriften Anwendung finden.
Ziel ist ein gleichwertiger Schutz des Euro in allen Mitgliedstaaten. Dies setzt
voraus, daß die zuständigen einzelstaatlichen Behörden und Einrichtungen
zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen untereinander so abstimmen, daß der im
Vertrag von Amsterdam vorgesehene effektive Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft101 gewährleistet wird.
In ihrer Mitteilung vertritt die Kommission ferner die Auffassung, daß parallel zu
dem zu schaffenden Regelwerk über Sammlung und Austausch von Informationen
und über die Zusammenarbeit die Notwendigkeit besteht, den Schutz des Euro auch
unter dem strafrechtlichen Aspekt zu behandeln.

4.4.2. Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Der Euro ist die gemeinsame und einheitliche Währung der sich an der
Währungsunion beteiligenden Mitgliedstaaten. Sein Schutz erfordert ein globales
Konzept. Die Wirtschafts- und Währungsunion fällt in den Bereich des ersten
Pfeilers und ist daher in erster Linie eine Angelegenheit, für die die Gemeinschaft
zuständig ist. Daher sind die Rechte und Pflichten der beteiligten Partner
(insbesondere in bezug auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit) per
Gemeinschaftsverordnung festzulegen.
Ziel hierbei ist eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gemeinschaftsrechts zwischen den einzelstaatlichen Polizeidiensten, den Zentral-
bzw. Notenbanken, den zuständigen Gemeinschaftsorganen (Kommission, EZB),
Europol und Interpol. Dieses Ziel wie auch die von den Gemeinschafts- und
Unionseinrichtungen zu übernehmenden Rollen und Aufgaben werden in der
Mitteilung der Kommission deutlich herausgestellt.
So wird die EZB für die technische Sicherheit der Banknoten zuständig sein und zu
diesem Zweck die technische Datenbank verwalten und eine Zentralstelle für die
Analyse von Banknotenfälschungen einrichten102. Europol könnte den
Mitgliedstaaten sein Informationssystem zur Verfügung stellen und die operative
Zusammenarbeit der Polizeidienststellen erleichtern.
Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister ersuchte die EZB und die Kommission
auf seiner Tagung vom 23.11.1998, Überlegungen über die Notwendigkeit
anzustellen, Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen den nationalen Zentralbanken und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen. Diesbezügliche Überlegungen wurden
1998 in einem weiteren Arbeitsdokument der Kommission103 veröffentlicht und wird
im Laufe des Jahres 1999 in einem dritten Sitzungszyklus im Rahmen des
COCOLAF fortgeführt werden. Ziel ist die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen

100 Vergleiche Abschnitt 4.5.
101 Artikel 280 des Vertrags von Amsterdam (ex-Artikel 209a EG-Vertrag).
102 Siehe auch die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung

bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen
(ABl. C 11 vom 15.1.1999).

103 SEK(1998) 2248 vom 23.12.1998.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3474

zur Schaffung eines der Rechtskontrolle durch den Europäischen Gerichtshof
unterliegenden Geflechts von Rechten und Pflichten zwischen den Mitgliedstaaten
und den betreffenden Einrichtungen.

4.5. Zusammenarbeit im Zollbereich
1998 wurde das Zollinformationssystem (ZIS) in Betrieb genommen104. Es
ermöglicht den einzelstaatlichen Verwaltungen den raschen und sicheren Austausch
von Informationen über Betrugsdelikte im Zollbereich auf elektronischem Wege,
wobei diese Informationen noch um die Daten der operativen
Betrugsbekämpfungsstellen ergänzt wurden, so daß die Zollfahnder in den
Mitgliedstaaten noch effizienter ermitteln können.
Da an der Betrugsbekämpfung auf nationaler Ebene unterschiedliche Dienststellen
beteiligt sind, wurde das AFIS (Anti-Fraud Information System) eingeführt. Dieses
soll nach dem gleichen Prinzip wie das DV-Informationsnetz SCENT105 und das
Zollinformationssystem den zuständigen nationalen Verwaltungen den Zugang zu
Informationen (und deren Austausch) ermöglichen. Des weiteren ermöglicht das
Vorabinformationssystem den Austausch von Mitteilungen und die Überwachung
des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs106. Noch in der Entwicklung steckt das
System MARINFO (MARitime INFOrmation), das den Zollbehörden bei der
Überwachung des Warenverkehrs auf dem Seewege helfen und auf diese Weise zur
Betrugsbekämpfung beitragen soll.

4.6. Fortbildungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft
Gemäß der von ihr schon seit einigen Jahren verfolgten Politik hat die Kommission
1998 das Schwergewicht auf gezielte Fortbildungsmaßnahmen gelegt, welche sich an
einzelstaatliche Dienststellen richten, die für den Schutz der finanziellen Interessen
der Gemeinschaft zuständig sind. Nähere Informationen zu den einzelnen
Fortbildungsmaßnahmen sind der betreffenden Tabelle im Anhang zu diesem
Jahresbericht zu entnehmen. Aus ihr wird deutlich, daß die UCLAF großes Gewicht
auf Fortbildungsmaßnahmen für nationale Justizbeamte über den Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft legt. Die Motivation und die
Zusammenarbeit der betreffenden Dienststellen sind unabdingbare Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Betrugsbekämpfung vor Ort.
Auf Initiative der Kommission wurden 1998 28 Fortbildungsmaßnahmen
durchgeführt (siehe Tabelle im Anhang). An den meisten von ihnen waren mehrere
Mitgliedstaaten beteiligt, und zumeist stand auch den beitrittswilligen Ländern die
Teilnahme offen107, um die gegenseitige Zusammenarbeit zu verbessern. Insgesamt
konnten auf diese Weise rund 2.500 Teilnehmer ihre Kenntnisse auf verschiedenen
Gebieten verbessern, wobei das Schwergewicht auf die Bereiche Aufdeckung,
Ermittlung und Ahndung von Gemeinschaftsbetrug gelegt wurde.

104 Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 3, Abschnitt 3.2, Seite 38.
105 System for a Customs Enforcement NeTwork: E-Mail-System, das den Zollbehörden den Zugang zu

externen Datenbanken ermöglicht und an das auch das Zollinformationssystem angeschlossen ist.
106 Siehe Abschnitt 3.1, Seite 41.
107 Siehe Abschnitt 5.1, Seite 57.

Drucksache 14/3474 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten über den Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft können auf Wunsch auch weiterhin von der
Kommission finanziell unterstützt werden. So weit es ihre Mittel zulassen, versucht
die Kommission für derartige Maßnahmen Teilnehmer zu gewinnen, die ihr
Fachwissen weitergeben können.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Europäische Seminar
zur Verhütung und Bekämpfung von Gemeinschaftsbetrug, das von der UCLAF und
der italienischen Guardia di Finanza vom 11.-17. Mai 1998 in der
Unteroffiziersschule der Guardia di Finanza in L'Aquila in Italien veranstaltet
wurde.
Das Programm für dieses beispiellose Seminar zur Ausbildung junger
Fahndungsbeamter auf europäischer Ebene wurde in Zusammenarbeit zwischen der
UCLAF, der Guardia di Finanza und Ausbildern der Fahndungsdienste der meisten
Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Das Seminar diente zur Ausbildung von ca. 1.000
Unteroffiziersanwärtern der Guardia di Finanza und ca. 100 jungen Führungskräften
und Beamten der Fahndungsdienste der Mitgliedstaaten. Insbesondere die
verschiedenen Workshops dürften viel zur Sensibilisierung für die Einrichtung einer
europäischen Ausbildungsstätte für Ermittlungsbeamte108 beigetragen haben.

5. PARTNERSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Je näher die geplanten Beitritte rücken, desto wichtiger wird es, in den betreffenden
Ländern zuverlässige Kontrollsysteme und in punkto Schutz der wirtschaftlichen und
finanziellen Interessen der Gemeinschaft gut ausgebildete Kontrolldienste
einzurichten. Polen beispielsweise kommt diesem Ziel immer näher: Dort wird
derzeit eine Verwaltungsstruktur aufgebaut, die die für den Schutz der
Gemeinschaftsfinanzen geltenden Normen erfüllt. Polen ist sich der Notwendigkeit
bewußt, enge Verbindungen zur UCLAF aufzubauen, und die Maßnahmen, die die
UCLAF selbst (im Namen der Kommission) zu diesem Zweck unternommen hat,
dienen den anderen Beitrittskandidaten und ihren Behörden als Vorbild für eigene
Bemühungen.

5.1. Die Heranführungsstrategie
Ein Schwerpunkt des Arbeitsprogramms der Kommission für die
Betrugsbekämpfung im Zeitraum 1998/1999109 ist die Einbeziehung der
Betrugsbekämpfungsaspekte in die Heranführungsstrategie. Zu diesem Zweck sollen
konkrete Maßnahmen im Rahmen der Beitrittspartnerschaften110 geplant werden, die
darauf abstellen, in den betreffenden Ländern schon vor dem Beitritt einen
gleichwertigen Schutz der Gemeinschaftsfinanzen zu gewährleisten und so die
notwendigen Voraussetzungen für die Erweiterung zu schaffen.

108 Im Oktober 1999 hat der Europäische Rat auf seiner Sondertagung im finnischen Tampere die
Einrichtung einer Europäischen Polizeiakademie gefordert, die zunächst aus einem "Netz der
bestehenden nationalen Ausbildungseinrichtungen" bestehen soll.

109 KOM (98) 278 endg. vom 6.5.1998.
110 Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen

Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von
Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.03.1998).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/3474

In diesem Rahmen wird es darum gehen, die beitrittswilligen Länder mit dem
Finanzmanagement der Gemeinschaft vertraut zu machen und dafür Sorge zu tragen,
daß der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in der erweiterten Union
zumindest sein jetziges Niveau erreicht.
Dabei wird es nicht ausreichen, sich auf die bloße Übernahme des Rechtsbestands
der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen zu
beschränken: Im Sinne von Artikel 280 EGV des Vertrags von Amsterdam müssen
die Beitrittskandidaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
ergreifen und mit den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere im Rahmen
operativer grenzübergreifender Maßnahmen eng zusammenarbeiten. Für die
Kommission ist es dabei wichtig, daß sie schon jetzt den Besonderheiten der
Betrugsbekämpfung und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die
Verwaltungsstruktur Rechnung tragen.
Aufgrund der Notwendigkeit eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten
ist es nicht möglich, für die Beitrittskandidaten Übergangslösungen für die Zeit nach
dem Beitritt vorzusehen.
Die UCLAF verfügte 1998 nicht über genügend Ressourcen, um dieses Konzept in
allen 11 beitrittswilligen Ländern gleichzeitig umzusetzen. Sie konzentrierte ihre
Maßnahmen daher auf Polen - vor allem, weil Polen das größte der beitrittswilligen
Länder ist und am meisten Mittel aus dem PHARE-Programm erhält, aber auch weil
die Tatsache, daß Polen an der nächstgelegenen Außengrenze der Gemeinschaft
liegt, der Zusammenarbeit mit diesem Land besondere Bedeutung verleiht.
In diesem Rahmen ist es der UCLAF in enger Zusammenarbeit mit der Ständigen
Vertretung Polens bei der Europäischen Union in Brüssel gelungen, die polnischen
Behörden auf höchster Ebene (Regierung und Parlament) für die notwendige
Einrichtung einer multidisziplinären Zentralstelle zu sensibilisieren, über die eine
rasche und direkte Zusammenarbeit vor Ort möglich wird.
Bei einem Besuch des Direktors der UCLAF in Warschau umriß der polnische
Ministerpräsident noch einmal die ins Auge gefaßten Maßnahmen. Geplant sind
insbesondere
– die Einrichtung einer auf die Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität

spezialisierten multidisziplinären Dienststelle,

– die Eingliederung dieser Stelle in die Generalinspektion Zoll111 mit Ermittlungsbefugnissen in den
Bereichen Ausgaben und Einnahmen,

– unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten stehende Kooperationsabkommen zwischen
den für die Verwaltung und Kontrolle der Heranführungshilfe zuständigen Dienststellen und der
Generalinspektion Zoll, die es letzterer ermöglichen, die Ermittlungen in Betrugsfällen zu
koordinieren,

111 Diese erst 1997 eingerichtete Dienststelle untersteht dem Finanzministerium. Sie ist mit der
Untersuchung von Verstößen gegen die Außenhandelsbestimmungen und der Korruptionsbekämpfung
befaßt und wurde zu diesem Zweck mit Befugnissen ausgestattet, die über die Kompetenzen der
polnischen Zollbehörden hinausgehen (z.B. Zugang zu Büroräumen und Dokumenten,
Zwangsmaßnahmen, Zeugenbefragung usw.).

Drucksache 14/3474 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– ein Finanzierungsvorschlag im Rahmen des PHARE-Programms für 1999, durch das die
Generalinspektion Zoll mit den nötigen Mitteln für ihre neuen Aufgaben ausgestattet wird112.

5.2. Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige
Unterstützung
Bis zum 31. Dezember 1998 hatte die Gemeinschaft mit 33 Drittländern Abkommen
geschlossen, die spezifische Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich
enthielten. In Kraft getreten sind die Abkommen seither in 29 Drittländern113,
darunter nahezu alle unmittelbaren Nachbarstaaten der Union in Europa und ihre
wichtigsten Handelspartner. Es handelt sich hierbei teils um globale Abkommen mit
Protokollen über Amtshilfe im Zollbereich und teils um spezifische Abkommen über
Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Für die Zollfahndungsstellen der Vertragsparteien bilden die einschlägigen
Bestimmungen dieser Abkommen und Protokolle die rechtliche Grundlage für eigene
Ersuchen um Amtshilfe und die Gewährung derselben im Rahmen von Ermittlungen,
durch die die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts der Gemeinschaft und
ihrer Partnerländer gewährleistet werden soll.
Mit den drei baltischen Staaten wurden im Jahre 1998 Europa-Abkommen mit
Protokollen über Amtshilfe im Zollbereich geschlossen, die am 1. Februar 1998 in
Kraft getreten sind114. Am 1. Januar 1998 trat das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich in Kraft.
Am 3. November 1998 wurde ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Hongkong (China) über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich paraphiert.
Es ist am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.
Bereits vor 1998 wurden mit Aserbaidschan, Weißrußland, Kirgisistan, Marokko,
Usbekistan, Tunesien und Turkmenistan Abkommen geschlossen, die jeweils ein
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich enthielten. Bereits im Jahr 1999 in Kraft
getreten sind die Abkommen mit Aserbaidschan (am 1. März) sowie mit Kirgisistan
und Usbekistan (am 1. Juli).
Verhandlungen über globale Abkommen (mit Protokollen über Amtshilfe im
Zollbereich) oder spezifische Abkommen (über die Zusammenarbeit und
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) werden fortgeführt bzw. sollen noch 1999
mit rund 20 weiteren Drittländern aufgenommen werden (u.a. mit Albanien,

112 Der Finanzierungsvorschlag der polnischen Behörden wurde in enger Zusammenarbeit zwischen der
UCLAF und der Generalinspektion Zoll erstellt und dem PHARE-Ausschuß am 7.5.1999 vorgelegt und
von diesem angenommen. Er sieht ein Programm mit einem Volumen von 3,5 Mio. ECU vor (dies
entspricht rund 1,4 % der im Gesamthaushaltsplan für 1999 zugunsten Polens eingeplanten Mittel aus
dem PHARE-Programm). In der ersten Phase des Projektes sollen vier Beamte des Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Generalinspektion Zoll abgestellt werden. Einer von ihnen wird ein
ranghoher Koordinator sein, der den ständigen Kontakt zu allen zuständigen polnischen Behörden
sicherstellt.

113 Es handelt sich hierbei um 27 Abkommen, die 29 Drittländer betreffen (26 Abkommen mit einzelnen
Drittländern und das EWR-Abkommen mit den Drittländern Liechtenstein, Norwegen und Island).

114 Baltische Staten : Estland, Lettland und Litauen; die Europa-Abkommen ersetzen die
Freihandelsabkommen und die (am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen) Abkommen über
Begleitmaßnahmen mit ihren Protokollen über Amtshilfe im Zollbereich.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/3474

Südafrika, Ägypten, Libanon, Zypern, China, Chile und bestimmten ASEM-
Ländern115).

115 ASEM (Asia-Europe Meeting), informelle Treffen zwischen der Europäischen Union und Asien. Auf
asiatischer Seite sind als Partnerländer beteiligt: Brunei, China, Indonesien, Japan, Malaysia, Korea, die
Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam.

Drucksache 14/3474 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fortbildungsmaßnahmen
Ort Behörden Themen
Österreich Finanzministerium - Österreichische Zollbeamte, mitTeilnehmern aus Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland,

Griechenland, Italien, den Niederlanden, Schweden und
dem Vereinigten Königreich
Gosau

Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten durch Prüfung
der Handelspapiere und Zusammenarbeit

Österreichischer Richterverband, für die Bereiche Zoll und
Strukturfonds zuständige Staatsanwälte und
Ermittlungsbeamte, mit Teilnehmern aus der Tschechischen
Republik, Deutschland, Ungarn, Polen und Slowenien
Baden

Strafrechtlicher Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft

Belgien
(Brüssel)

Generalstaatsanwälte aus den fünf neuen Bundesländern Organisierte Kriminalität und ihre Verfolgung

Zentrale Betrugsbekämpfungstelle- Ausfuhrerstattung
HZA Hamburg-Jonas

Prävention und Ahndung von Betrugsdelikten

Leiter der regionalen Zollverwaltungen Dänemarks Gemeinschaftsbetrug und Zusammenarbeit

Algemene Inspectiedienst (AID, Niederlande), 3 Seminare Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
bei den Agrarausgaben

Deutschland Bundeskriminalamt (BKA) - Experten fürWirtschaftsdelikte
Wiesbaden

Gemeinschaftsbetrug und Zusammenarbeit

Zollkriminalamt (ZKA) sowie Zollfahnder aus den anderen
Mitgliedstaaten
Schliersee

Gemeinschaftsbetrug und Zusammenarbeit

Zollkriminalamt (ZKA) sowie Zollfahnder aus anderen
Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Vereinigtes
Königreich, Niederlande)
Wiehl

Aufdeckung von Betrug im Bereich der
Marktorganisationen

Bundesministerium der Finanzen, Agrarausgabenprüfer aus
verschiedenen Mitgliedstaaten sowie aus Polen, der
Tschechischen Republik, Slowenien und Ungarn
Cottbus

Prüftechniken zur Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten, Zusammenarbeit

Zuständige Polizeibeamte und Staatsanwälte
Stuttgart

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Spanien Guardia Civil, mit Teilnehmern aus Frankreich, Italien,Portugal und dem Vereinigten Königreich
Alicante

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von
Gemeinschaftsbetrug

Policia Nacional, mit Teilnehmern aus Frankreich, Italien
und Portugal
Segovia

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von
Gemeinschaftsbetrug

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/3474

Ort Behörden Themen
Frankreich Französische Kriminalpolizei, mit Teilnehmern ausDeutschland und Spanien

Montpellier

Geldfälschung und Schutz des Euro

Ministerium für Beschäftigung und Berufsbildung, für
Kontrollen zuständige Beamte
Paris

Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im
Bereich Sozialfonds (ESF)

Vereinigtes
Königreich

Crown Prosecution Police und Zollverwaltung, mit
Teilnehmern aus Deutschland, Spanien, Italien, Ungarn,
Polen und Slowenien
Croydon

Betrugsbekämpfung in der Europäischen Gemeinschaft
mit Schwerpunkt Strukturfonds

Griechenland Ausbildungszentrum für Beamte des Finanzministeriums(Finanzkontrolleure)
Athen

Betrugsrisiken bei den Ausgaben des EAGFL-
Abteilung Garantie

Irland Landwirtschaftsministerium, irische Agrarinspektoren, mitTeilnehmern aus Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten
Königreich, der Tschechischen Republik und Ungarn
Kinsale

Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bei
den Milchquoten

Italien Guardia di Finanza und Staatsanwaltschaft
Rom

Zusammenarbeit zwischen der Guardia di Finanza und
der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von
Betrugsdelikten

Polizia di Stato
Rom

Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Verfolgung der Wirtschaftskriminalität

Universität Catania, Strafrechtexperten aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
Catania

Ausarbeitung strafrechtlicher Vorschriften zum Schutz
der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Guardia di Finanza und Delegationen (mit Ausbildern) aus
allen Mitgliedstaaten
L'Aquila

Europäisches Seminar zur Verhütung und Bekämpfung
von Gemeinschaftsbetrug

Niederlande Algemene Inspectiedienst (AID), mit Zollfahndern ausallen Mitgliedstaaten.
Maastricht

Prüftechniken zur Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten, Zusammenarbeit

Polen Polnische Polizei, Zoll- und Justizbehörden, mitTeilnehmern aus Spanien, Frankreich und Portugal
Mragowo

Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

Portugal Gemeinsame Maßnahme der Finanzministerien, mitZollfahndern aus Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien
und Portugal
Porto

Zusammenarbeit und Betrugsbekämpfung auf dem
Textilsektor

Kriminalpolizei
Lissabon

Kriminalpolizeiliche Aufgaben bei der Bekämpfung
der Wirtschaftskriminalität

Drucksache 14/3474 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ort Behörden Themen
Schweden Schwedische Staatsanwälte und Polizeibeamte, mitTeilnehmern aus Dänemark

Sundbyholm

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und
Korruption, insbesondere im Bereich Strukturfonds

Schwedische Zollfahnder, mit Teilnehmern aus
Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Finnland,
Norwegen und den Vereinigten Staaten
Boras

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
von Betrug auf dem Textilsektor

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/3474

Tabelle 1
Von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) 1552/89 mitgeteilte

Betrugsfälle und andere Unregelmässigkeiten
- Traditionelle Eigenmittel -

1998
Anzahl Beträge (*)

Mitgliedstaat der Fälle ( in ECU )
Belgique / Belgie 345 18.153.679
Danemark 127 13.551.050
Deutschland 297 29.033.438
Ellas 2 312.760
Espana 83 4.133.323
France 211 18.636.719
Ireland 24 839.360
Italia 173 24.222.050
Luxembourg 0 0
Nederland 210 9.035.849
Oesterreich 146 6.545.544
Portugal 18 2.940.496
Suomi 42 1.682.245
Sverige 95 12.069.021
United Kingdom 499 108.053.530

Insgesamt 2.272 249.209.064
* festgestellte und geschätzte

Drucksache 14/3474 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Tabelle 2
Von den Mitgliedstaaten nach der Verordung (EG) nr. 595/91 mitgeteilte

Betrugsfälle und andere Unregelmässigkeiten
- Ausgaben Landwirtschaft : EAGFL-Garantie -

1998
Anzahl Beträge

Mitgliedstaat der Fälle ( in ECU )
Belgique / Belgie 54 2.413.616
Danemark 42 837.350
Deutschland 501 39.623.402
Ellas 163 8.784.048
Espana 294 10.388.940
France 141 37.407.327
Ireland 80 3.466.418
Italia 443 150.391.572
Luxembourg 0 0
Nederland 78 9.220.515
Oesterreich 135 2.015.256
Portugal 55 3.144.002
Suomi 11 113.081
Sverige 87 794.358
United Kingdom 328 16.241.275

Insgesamt 2.412 284.841.160

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/3474

Tabelle 3
Von den Mitgliedstaaten nach den Verordnungen (EG) 1681/94 und
1831/94 mitgeteilte Betrugsfälle und andere Unregelmässigkeiten

- Strukturpolitische Massnahmen -
1998

Beträge in ECU

EFRE EAGFL-
AUSRICHTUNG

EAGFL -
FISCHEREI

ESF KOHÄSION

Mitgliedstaat Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Belgique
Belgie

1 148.736 0 0 0 0 1 17.353

Danemark 2 226.259 1 19.634 0 0 11 317.075
Deutschland 17 1.392.437 36 3.236.494 1 7.921 12 912.481
Ellas 1 111.801 5 2.661.609 0 0 11 307.417 0 0
Espana 18 3.824.078 20 381.798 2 424.829 119 4.056.460 0 0
France 3 1.794.340 0 0 0 0 0 0
Ireland 19 95.632 5 96.638 0 0 1 60.947 0 0
Italia 1 159.661 14 137.363 0 0 8 449.796
Luxembourg 0 0 0 0 0 0 0 0
Nederland 3 64.505 0 0 0 0 0 0
Oesterreich 0 0 0 0 0 0 1 0
Portugal 10 1.884.019 34 1.509.033 0 0 8 3.055.153 0 0
Suomi 1 30.819 0 0 1 37.541 2 1.766
Sverige 1 57.968 2 11.748 0 0 5 124.857
United
Kingdom

15 3.235.629 0 0 0 0 15 11.984.220

Insgesamt 92 13.025.884 117 8.054.317 4 470.291 194 21.287.525 0 0

Drucksache 14/3474 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Tabelle 4
Von den Mitgliedstaaten nach den Verordn. (EG) 1681/94 und 1831/94

mitgeteilte Betrugsfälle und andere Unregelmässigkeiten
- Strukturpolitische Massnahmen -

1998

Anzahl Beträge
Mitgliedstaat der Fälle ( in ECU )

Belgique Belgie 2 166.089
Danemark 14 562.968
Deutschland 66 5.549.334
Ellas 17 3.080.826
Espana 159 8.687.166
France 3 1.794.340
Ireland 25 253.218
Italia 23 746.820
Luxembourg 0 0
Nederland 3 64.505
Oesterreich 1 0
Portugal 52 6.448.205
Suomi 4 70.126
Sverige 8 194.573
United Kingdom 30 15.219.850

Insgesamt 407 42.838.020

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/3474

SCHAUBILD 1
TRADITIONNELLE EIGENMITTEL

Von den Mitgliedstaaten gemeldete Betrugsfälle und andere
Unregelmässigkeiten

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 2.272 249.209 1,77% 14.110.700
1997 2.456 294.018 2,07% 14.172.300
1996 2.428 284.430 2,09% 13.583.700
1995 2.296 268.967 1,86% 14.453.200

N.B.: Die Angaben für die Jahre 1995 -1997 wurden revidiert aufgrund von neuen
Mitteilungen der M-S mit dem elektronischen System.

TRADITIONELLE EIGENMITTEL
Mitteilungen der M-S

0,00%

0,50%

1,00%

1,50%

2,00%

2,50%

1998199719961995
JAHR

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0
500

1.000
1.500
2.000
2.500
3.000

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fälle

Drucksache 14/3474 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

SCHAUBILD 2
TRADITIONNELLE EIGENMITTEL

Ermittlungen der UCLAF

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 89 288.900 2,05% 14.110.700
1997 76 643.000 4,54% 14.172.300
1996 111 475.000 3,50% 13.583.700
1995 120 421.000 2,91% 14.453.200

TRADITIONELLE EIGENMITTEL
Ermittlungen der UCLAF

0%

1%

2%

3%

4%

5%

1998199719961995
JAHR

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0
20
40
60
80

100
120
140

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fälle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/3474

SCHAUBILD 3
EAGFL-GARANTIE

Von den Mitgliedstaaten gemeldete Betrugsfälle und andere
Unregelmässigkeiten

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 2.412 284.841 0,73% 39.132.500
1997 2.058 164.884 0,41% 40.423.000
1996 1.992 223.000 0,57% 39.324.200
1995 1.754 214.000 0,62% 34.490.400

EAGFL- Garantie
Mitteilungen der M-S

0,00%

0,20%
0,40%

0,60%
0,80%

1,00%

1998199719961995
Jahr

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0
500

1000
1500
2000
2500

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fä lle

Drucksache 14/3474 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

SCHAUBILD 4
EAGFL - GARANTIE

Ermittlungen der UCLAF

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 73 135.000 0,34% 39.132.500
1997 48 153.000 0,38% 40.423.000
1996 72 142.000 0,36% 39.324.200
1995 99 102.000 0,30% 34.490.400

EAGFL GARANTIE
Ermittlungen der UCLAF

0,00%

0,10%

0,20%

0,30%

0,40%

0,50%

1998199719961995
Jahr

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0
20
40
60
80
100
120

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fä lle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/3474

SCHAUBILD 5
Strukturpolitische Massnahmen

Von den Mitgliedstaaten gemeldete Betrugsfälle und andere
Unregelmässigkeiten

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 407 42.838 0,15% 28.765.700
1997 309 57.070 0,22% 26.285.100
1996 297 63.877 0,26% 24.624.100
1995 194 43.573 0,23% 19.223.300

Strukturpolitische Massnahmen
Mitteilungen der M-S

0,00%

0,10%

0,20%

0,30%

0,40%

0,50%

1998199719961995
Jahr

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0

100

200

300

400

500

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fä lle

Drucksache 14/3474 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

SCHAUBILD 6
Strukturpolitische Massnahmen

Ermittlungen der UCLAF

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000)

1998 41 7.096 0,02% 28.765.700
1997 60 60.365 0,23% 26.285.100
1996 90 76.225 0,31% 24.624.100
1995 78 40.708 0,21% 19.223.300

N.B. Die Beträge von 1995-1997 wurden aufgrund der im Laufe der Ermittlungen
gewonnenen Erkenntnisse revidiert

STRUKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN
Ermittlungen der UCLAF

0,00%

0,10%

0,20%

0,30%

0,40%

0,50%

1998199719961995
Jahr

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0

20

40

60

80

100

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fälle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/3474

SCHAUBILD 7
DIREKTE AUSGABEN
Ermittlungen der UCLAF

Jahr Anzahl
der Fälle

Beträge
(x1000)

Anteil am
Haushalt

betroffener
Haushalt
(x1000) (*)

1998 24 11.075 0,10% 10.707.800
1997 41 18.531 0,17% 10.681.600
1996 47 20.114 0,19% 10.645.400
1995 34 7.821 0,07% 10.824.600

* einschliesslich der Ausgaben für den EEF und die EGKS - aber ohne
Verwaltungsausgaben
N.B. Die Beträge von 1995-1997 wurden aufgrund der im Laufe der Ermittlungen

gewonnenen Erkenntnisse revidiert

DIREKTE AUSGABEN
Ermittlungen der UCLAF

0,00%

0,10%

0,20%

0,30%

0,40%

0,50%

1998199719961995
Jahr

An
tei

la
m

Ha
us

ha
lt

0

10

20

30

40

50

An
za

hl
de

rF
äll

e

Anteil am Haushalt
Anzahl der Fälle

Drucksache 14/3474 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

GLOSSAR
EG Europäische Gemeinschaft (diese Bezeichnung wird seit Inkrafttreten

des Vertrags über die Europäische Union verwendet)
EFTA Europäische Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen

und die Schweiz)
EWR Europäischer Wirtschaftsraum (Abkommen zwischen den 15

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Ländern außer
der Schweiz)

WTO Welthandelsorganisation
EUV Vertrag über die Europäische Union
UCLAF Dienststelle zur Koordinierung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(innerhalb des Generalsekretariats der Kommission angesiedelt, am 1.
Mai 1998 auf Beschluß der Kommission in eine Task-Force
umgewandelt)

OLAF Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung
IRENE Irrégularités, Enquêtes, Exploitation (von der UCLAF verwaltete

Datenbank der Kommission)
SEM 2000 Programm der Kommission zur Verbesserung des Finanzmanagements
Agenda 2000 Mitteilung der Kommission zur Erweiterung der Union
ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L: Serie L, ABl. C:

Serie C)
TIR Transport International Routier (Internationaler Straßengüterverkehr)
CoCoLAF Beratender Ausschuß für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
SCAC Ständiger Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

im Bereich der indirekten Steuern. Er berät über Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung der
Mehrwertsteuerübergangsregelung. Den Vorsitz führt die Kommission
(Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern, GD XXI)

SCAF mit der Betrugsbekämpfung im Bereich der indirekten Steuern befaßter
Unterausschuß des SCAC

SCENT System for a Customs Enforcement Network
ZIS Zollinformationssystem
EWS Early Warning System (Frühwarnsystem)
NCTS Neues EDV-gestütztes Versandverfahren

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/3474

MwSt. Mehrwertsteuer
MOEL Mittel- und osteuropäische Länder
WWU Wirtschafts- und Währungsunion
ASEAN Verband Südostasiatischer Nationen
APS Allgemeines Präferenzsystem
ESF Europäischer Sozialfonds
EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EEF Europäischer Entwicklungsfonds
PGI Programm im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative
GAP Gemeinsame Agrarpolitik
EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

(Abteilung Garantie: EAGFL-Garantie, Abteilung Ausrichtung:
EAGFL-Ausrichtung)

PHARE Programm für eine koordinierte Unterstützung der MOEL
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BDS Sicherheitsbüro
ECHO Von der Kommission aufgelegtes Programm für humanitäre Hilfe
BTU Büro für verwaltungstechnische Unterstützung

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