BT-Drucksache 14/3194

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/2530- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz-SeuchRNeuG)

Vom 12. April 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3194
14. Wahlperiode 12. 04. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/2530 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)

A. Problem

Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten soll verbessert werden.
Dazu sollen bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik
Deutschland frühzeitiger erkannt werden, damit schneller und zielgerichtet Be-
kämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Auf Defizite in diesem Be-
reich hat auch der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages
„HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“ hingewiesen.

Darüber hinaus ist Deutschland verpflichtet, die Richtlinie des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaft vom 3. November 1998 (98/83/EG) über die Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch bis Ende des Jahres 2000 und die
bereits am 3. Januar 1999 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die
Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kon-
trolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft umzusetzen.

B. Lösung

Die Instrumentarien zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankhei-
ten werden neu strukturiert. Das Robert Koch-Institut wird als epidemiologi-
sches Zentrum institutionalisiert, damit Veränderungen in der Verbreitung be-
kannter und das Auftreten neuer Infektionskrankheiten bundesweit schneller
erkannt, die Länder entsprechend informiert und gegebenenfalls beraten wer-
den können.

Das gesamte, im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammende Seu-
chenrecht wird umfassend novelliert und ein neues Infektionsschutzgesetz ge-
schaffen, in dem die Regelungsbereiche, die bisher im Bundes-Seuchengesetz,
in der Laborberichtsverordnung für positive HIV-Bestätigungstests, in der Ver-
ordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen
Enzephalopathien, in der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht

Drucksache 14/3194 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-ur-
ämische Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Esche-
richia coli (EHEC) sowie im Geschlechtskrankheitengesetz mit seinen Durch-
führungsverordnungen enthalten sind, zu einem einheitlichen Regelungswerk
zusammengefasst werden.

Darüber hinaus schafft das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch und die erforderlichen Regelungen zur
Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Über-
wachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft.

Die von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
und vom Ausschuss angenommenen Änderungsanträge übernahmen im
Wesentlichen Vorschläge des Bundesrates. Daneben wurde die Dotierung der
Leitungsstellen der Bundesinstitute angepasst.

Mehrheitsentscheidung

Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Mitglieder
der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der
CDU/CSU angenommen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

a) Bund

Für den Bund fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

b) Länder

Die Gleichstellung von Schäden durch andere öffentlich empfohlene Maß-
nahmen spezifischer Prophylaxe mit Impfschäden kann zu geringfügigen,
nicht abschätzbaren Mehrkosten führen.

2. Vollzugsaufwand

a) Bund

Der notwendige Ausbau der Infektionsepidemiologie und die Aufgaben-
wahrnehmung im Robert Koch-Institut als zentrale Einrichtung für die
maßnahmeorientierte Analyse von gesundheitsbezogenen Daten auf Bun-
desebene und als zentrale Einrichtung im Bereich der öffentlichen Gesund-
heit in Deutschland wird hier im Personalbereich zu einem zusätzlichen
Aufwand von 81,5 Stellen, im Sachbereich zu laufenden jährlichen Ausga-
ben von 700 000 DM und einmaligen Kosten von 810 000 DM führen. Auf-
grund der Umstrukturierung des Robert Koch-Instituts können 36,5 Stellen
des zusätzlichen Personalaufwands institutsintern abgedeckt werden. Kosten
können für den Bund durch längere Verweildauer bei der Erstaufnahme von
Spätaussiedlern durch die geforderte Röntgenuntersuchung entstehen.

Über den nicht abzudeckenden Teil des Personalaufwands von 45 Stellen
wird ebenso wie über die Sachkosten im Rahmen der Haushaltsberatungen
für den Haushalt 2001 verhandelt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3194

b) Länder

Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz, insbesondere durch
das neue Meldeverfahren, anfänglich Mehrkosten. Nach einer Übergangs-
zeit ist Kostenneutralität zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Negative Auswirkung auf die Sozialausgaben der Wirtschaft, insbesondere der
mittelständischen Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

Drucksache 14/3194 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/2530 – in der aus
der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen und

2. dem folgenden Entschließungsantrag zuzustimmen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften wird der
Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten verbessert. Wesentli-
cher Schwerpunkt des Gesetzes ist die Verstärkung der Prävention übertrag-
barer Krankheiten insbesondere durch eine Neustrukturierung der Infektions-
epidemiologie sowie durch einen effizienteren Einsatz der Ressourcen des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Das Robert Koch-Institut erhält durch das Gesetz die Rolle eines Leitinstituts.
Ihm wird die zentrale Koordinierung der Datenerhebung, Analyse und Bewer-
tung übertragbarer Krankheiten übertragen. Es soll ein epidemiologisches In-
formationsnetz auf Bundesebene aufbauen und die Länder auf deren Wunsch
bei erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen – auch auf-
suchend – beraten. Durch diese strukturelle Neuordnung wird das Robert
Koch-Institut auch in die Lage versetzt, im Rahmen internationaler Verpflich-
tungen, so zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwa-
chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft für die
Bundesrepublik Deutschland Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen.

Der notwendige Aufbau der Infektionsepidemiologie in der Bundesrepublik
Deutschland und die Wahrnehmung der neuen erforderlichen Aufgaben im Ro-
bert Koch-Institut wird im Personalbereich des Robert Koch-Instituts zu einem
Aufwand von 81,5 Stellen, im Sachbereich zu laufenden jährlichen Ausgaben
von zusätzlich 700 000 DM sowie zu einmaligen Kosten von 810 000 DM füh-
ren. Aufgrund der Umstrukturierung des Robert Koch-Instituts können 36,5
Stellen des zusätzlichen Personalaufwands institutsintern abgedeckt werden.
Die verbleibenden 45 Stellen werden bei den künftigen Haushaltberatungen
etatisiert.

Berlin, den 12. April 2000

Der Ausschuss für Gesundheit

Klaus Kirschner Monika Knoche Detlef Parr
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)
– Drucksache 14/2530 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften

(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen

(Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Inhaltsverzeichnis
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften

(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen

(Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Prävention durch Aufklärung

2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung

§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts

§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren

3. Abschnitt – Meldewesen

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen

§ 9 Namentliche Meldung

§ 10 Nichtnamentliche Meldung

§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zu-
ständige Landesbehörde

§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und
das Europäische Netzwerk

§ 13 Sentinel-Erhebungen

§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu über-
wachenden Krankheiten

§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde,
Rechtsverordnungen durch die Länder

Drucksache 14/3194 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesun-
gen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragen-
den Wirbeltieren, Kosten

§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifi-

schen Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesund-

heitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
§ 26 Durchführung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen

6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und
sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflich-

ten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern

und Jugendlichen
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene

7. Abschnitt – Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-

brauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser,
Überwachung

§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Be-

hörde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 Abwasser

8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das
Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserre-

gern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 Rücknahme und Widerruf

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 49 Anzeigepflichten

§ 50 Veränderungsanzeige

§ 51 Aufsicht

§ 52 Abgabe

§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefah-
renvorsorge

10. Abschnitt – Zuständige Behörde

§ 54 Benennung der Behörde

11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht

12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen

§ 56 Entschädigung

§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsför-
derung

§ 58 Aufwendungserstattung

§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheits-
schäden durch andere Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe

§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung

§ 62 Heilbehandlung

§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vor-
schriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Über-
gangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die
Krankenkassen

§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung

§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

§ 66 Zahlungsverpflichteter

§ 67 Pfändung

§ 68 Rechtsweg

13. Abschnitt – Kosten

§ 69 Kosten

14. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes

§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz

§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 73 Bußgeldvorschriften

§ 74 Strafvorschriften

§ 75 Weitere Strafvorschriften

§ 76 Einziehung

16. Abschnitt – Übergangsvorschriften

§ 77 Übergangsvorschriften

Drucksache 14/3194 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen-
arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kom-
munen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaft-
lichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll
entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und
epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und
unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und
Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbe-
trieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei
der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht
und gefördert werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek-
tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten
beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu er-
kennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen-
arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kom-
munen, Ärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Ein-
richtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend
dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologi-
schen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt
werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von
Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Ge-
sundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Präven-
tion übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und geför-
dert werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz,
Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles
Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertrag-
bare Krankheit verursachen kann,

2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine
nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im
menschlichen Organismus,

3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Pro-
dukte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen
übertragen werden, verursachte Krankheit,

4. Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit er-
krankt ist,

5. Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit
vermuten lassen,

6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und da-
durch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit
sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu
sein,

7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank-
heitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheits-
verdächtig oder Ausscheider zu sein,

8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek-
tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam-
menhang mit einer stationären oder einer ambulanten
medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion
nicht bereits vorher bestand,

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen
Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer
Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte über-
tragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungs-
gruppen,

14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses
Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt be-
setzte Behörde.

§ 3
u n v e r ä n d e r t

2. Abschnitt
Koordinierung und Früherkennung

§ 4
Aufgaben des Robert Koch-Institutes

(1) u n v e r ä n d e r t

Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam-
menhang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer
ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die
Infektion nicht bereits vorher bestand,

9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer
übertragbaren Krankheit zu schützen,

10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe)
oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe)
zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter über-
tragbarer Krankheiten,

11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausge-
henden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutz-
impfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit
vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine
andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,

12. Gesundheitsschädling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen
übertragen werden können,

13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen
Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer
Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte über-
tragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungs-
gruppen.

§ 3
Prävention durch Aufklärung

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über
die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich-
keiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe.
Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stel-
len über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen
Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und
Versorgungsangebote zu informieren.

2. Abschnitt
Koordinierung und Früherkennung

§ 4
Aufgaben des Robert Koch-Institutes

(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Ge-
setzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung über-
tragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu
entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchfüh-
rung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie
Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertrag-

Drucksache 14/3194 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Das Robert Koch-Institut

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der in-
fektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils
zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bun-
deswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den
Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spit-
zenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossen-
schaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit
(BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
zur Verfügung und veröffentlicht diese periodisch,

5. u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

barer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und
mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Ve-
terinärmedizin zu beteiligen. Auf Ersuchen einer obersten
Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut
die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung,
Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von
schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten und die obers-
ten Landesgesundheitsbehörden bei Länder übergreifenden
Maßnahmen. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun-
desbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den na-
tionalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Ein-
richtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und
internationalen Organisationen und Behörden zusammen
und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des
Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwa-
chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.

(2) Das Robert Koch-Institut

1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun-
desbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vor-
beugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfeh-
lungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Wei-
terverbreitung übertragbarer Krankheiten,

2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Er-
fordernissen

a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung ei-
nes Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nach-
weises von Krankheitserregern zu erstellen,

b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen
Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Re-
sistenzen und Multiresistenzen festzulegen,

in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentli-
chen und fortzuschreiben,

3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen
zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwer-
ten,

4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der in-
fektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils
zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bun-
deswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den
Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spit-
zenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung und
veröffentlicht diese periodisch,

5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durchfüh-
ren.

§ 5
Bund-Länder-Informationsverfahren

Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwal-
tungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates einen Plan

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. Abschnitt
Meldewesen

§ 6
Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod
an

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) Typhus abdominalis/Paratyphus

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungs-
bedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer
Nachweis nicht vorliegt,

2. u n v e r ä n d e r t

zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern in
epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel,

1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankhei-
ten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Aus-
breitung zu verhindern,

2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohli-
cher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Er-
krankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in
Betracht kommen und eine landesübergreifende Aus-
breitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnah-
men einzuleiten.

In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenar-
beit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern und
anderen beteiligten Stellen geregelt werden.

3. Abschnitt
Meldewesen

§ 6
Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod
an

a) Botulismus

b) Cholera

c) Diphterie

d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer fami-
liär-hereditärer Formen

e) akuter Virushepatitis

f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom
(HUS)

g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

h) Masern

i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis

j) Milzbrand

k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe
Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)

l) Pest

m) Tollwut

n) Typhus/Paratyphus

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behand-
lungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte-
riologischer Nachweis nicht vorliegt,

2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell
bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten
infektiösen Gastroenteritis, wenn

a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne
des § 42 Abs. 1 ausübt,

Drucksache 14/3194 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
-verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie
die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

5. u n v e r ä n d e r t

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis
8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 7
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, so-
weit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nach-
weis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infek-
tion hinweisen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Campylobacter sp., darmpathogen

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten,
bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahr-
scheinlich ist oder vermutet wird,

3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impf-
reaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes
oder -verdächtiges Tier sowie die Berührung eines sol-
chen Tieres oder Tierkörpers,

5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,
das Auftreten

a) einer bedrohlichen Krankheit oder

b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei
denen ein epidemischer Zusammenhang wahrschein-
lich ist oder vermutet wird,

wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All-
gemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache
in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis
8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Ab-
satz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer
behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine
Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1
oder 3 zu erfolgen.

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemi-
scher Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel-
dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.

§ 7
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, so-
weit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nach-
weis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infek-
tion hinweisen:

1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis im Konjunktivalabstrich

2. Bacillus anthracis

3. Borrelia recurrentis

4. Brucella sp.

5. Campylobacter jejuni

6. Chlamydia psittaci

7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis

8. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend

9. Coxiella burnetii

10. Cryptosporidium parvum

11. Ebolavirus

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme
(EHEC)

b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme

13. Francisella tularensis

14. FSME-Virus

15. Gelbfiebervirus

16. Giardia lamblia

17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den di-
rekten Nachweis aus Liquor oder Blut

18. Hantaviren

19. Hepatitis-A-Virus

20. Hepatitis-B-Virus

21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise,
soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion
vorliegt

22. Hepatitis-D-Virus

23. Hepatitis-E-Virus

24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis

25. Lassavirus

26. Legionella sp.

27. Leptospira interrogans

28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den di-
rekten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen norma-
lerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von
Neugeborenen

29. Marburgvirus

30. Masernvirus

31. Mycobacterium leprae

32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte-
rium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernach-
weis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resis-
tenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis
säurefester Stäbchen im Sputum

33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk-
ten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Haut-
infiltraten oder anderen normalerweise sterilen Sub-
straten

34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den di-
rekten Nachweis aus Stuhl

35. Poliovirus

36. Rabiesvirus

37. Rickettsia prowazekii

38. Rotavirus

39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten
Nachweise

Drucksache 14/3194 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4
und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach-
weise

41. Salmonella, sonstige

42. Shigella sp.

43. Trichinella spiralis

44. Vibrio cholerae O 1 und O 139

45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen

46. Yersinia pestis

47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4
und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und
zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die
Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat ge-
mäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder
3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1. Treponema pallidum

2. HIV

3. Echinococcus sp.

4. Plasmodium sp.

5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio-
nen

6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen In-
fektionen.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und
Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.

§ 8
Zur Meldung verpflichtete Personen

(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:

1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäu-
sern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege
ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem fest-
stellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäu-
sern mit mehreren selbständigen Abteilungen der lei-
tende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden
Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,

2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungs-
ämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Unter-
suchungsstellen einschließlich der Krankenhauslabora-
torien,

3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der
pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be-
fund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahr-
scheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 9
Namentliche Meldung

(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8
Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende
Angaben enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder
2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastro-
enteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/
Paratyphus und Cholera

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1
Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt
haben, auch der Tierarzt,

5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Ange-
hörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeich-
nung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerken-
nung erfordert,

6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwort-
liche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines See-
schiffes,

7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von
Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,

8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.

(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not-
und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine
ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Melde-
pflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten
Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.

(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde-
pflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits
erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben
nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.

(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die
Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen
lassen.

(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unver-
züglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht
bestätigt hat.

§ 9
Namentliche Meldung

(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8
Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende
Angaben enthalten:

1. Name, Vorname des Patienten

2. Geschlecht

3. Tag, Monat und Jahr der Geburt

4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: An-
schrift des derzeitigen Aufenthaltsortes

5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder
2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastro-
enteritis, akuter Virushepatitis, Typhus/Paratyphus und
Cholera

6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß
§ 33

7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose

8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenen-
falls Tag des Todes

Drucksache 14/3194 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen be-
schränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden
Angaben.

(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1
Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent-
halten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf
Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm
eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt
ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

9. wahrscheinliche Infektionsquelle

10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehö-
rigkeit

11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre-
gerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle

12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen
Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus
der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt

13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs
Monaten

14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden

15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben
nach § 22 Abs. 2.

Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen be-
schränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden
Angaben.

(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1
Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent-
halten:

1. Name, Vorname des Patienten

2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt

3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben
vorliegen

4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die
Angaben vorliegen

5. Art des Untersuchungsmaterials

6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials

7. Nachweismethode

8. Untersuchungsbefund

9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsenden-
den Arztes beziehungsweise des Krankenhauses

10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.

(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis ge-
genüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständi-
gen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber
dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfol-
gen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben
nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur
von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu er-
folgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Auf-
enthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen
Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt
das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbe-
zogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz
verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten sind zu
löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheitsamt
zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1
Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.

§ 10
u n v e r ä n d e r t

für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zu-
ständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Ka-
pitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte mel-
depflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt
des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die dort verant-
wortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen Flug-
hafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.

(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbe-
zogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz
verarbeiten und nutzen.

§ 10
Nichtnamentliche Meldung

(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
folgende Angaben enthalten:

1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Ver-
schlüsselung gemäß Absatz 2

2. Geschlecht

3. Monat und Jahr der Geburt

4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung

5. Untersuchungsbefund

6. Monat und Jahr der Diagnose

7. Art des Untersuchungsmaterials

8. Nachweismethode

9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
fektionsrisiko

10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
wurde

11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden

12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemopro-
phylaxe.

Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson-
dere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu un-
terstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3
muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie
Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten.

(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem
dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit
der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie
dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbin-
dung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachna-
mens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des
Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchsta-
ben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen
beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen vor-
liegenden Angaben.

Drucksache 14/3194 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 11
Übermittlungen durch das Gesundheitsamt

und die zuständige Landesbehörde

(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung na-
mentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie
Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitio-
nen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am drit-
ten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige Lan-
desbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das
Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben
übermittelt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehör-
den an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert
Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau
der Datenträger und der einzelnen Datensätze. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen frü-
herer Übermittlungen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert
Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut
erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu ver-
wenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3
gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum
Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig-
lich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob ver-
schiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen.
Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass
die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz
1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldun-
gen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung be-
wirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.

§ 11
Übermittlungen durch das Gesundheitsamt

und die zuständige Landesbehörde

(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung na-
mentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie
Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitio-
nen zu einer Diagnose zusammengeführt und wöchentlich,
spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an
die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb ei-
ner Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit
folgenden Angaben übermittelt:

1. Geschlecht

2. Monat und Jahr der Geburt

3. zuständiges Gesundheitsamt

4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenen-
falls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt oder
Zeitraum der Infektion

5. Art der Diagnose

6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
fektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungs-
häufung

7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland
erworben wurde

8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit

9. Aufnahme in einem Krankenhaus.

Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehör-
den an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert
Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau
der Datenträger und der einzelnen Datensätze. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen frü-
herer Übermittlungen.

(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ge-
meldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi-
gung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei
dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infek-
tionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 12
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation

und das Europäische Netzwerk

(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest,
Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influenzavi-
rusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich an die
zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese un-
verzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert
Koch-Institut hat die Meldung entsprechend den internatio-
nalen Verpflichtungen an die Weltgesundheitsorganisation
zu übermitteln. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen die-
ser Vorschrift nicht übermitteln

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimit-
telgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu über-
mitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle
notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes,
Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und
die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den
Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung ent-
halten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich
das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buch-
stabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ers-
ten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Bundesoberbe-
hörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut
innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen
Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän-
dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß
Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998
über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische
Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschrie-
benen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gel-
ten entsprechend.

§ 12
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation

und das Europäische Netzwerk

(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest,
Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influenzavi-
rusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich an die
zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese un-
verzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert
Koch-Institut hat die Meldung entsprechend den internatio-
nalen Verpflichtungen an die Weltgesundheitsorganisation
weiterzugeben. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser
Vorschrift nicht weitergeben

1. Name, Vorname

2. Angaben zum Tag der Geburt

3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Auf-
enthaltsort der betroffenen Person

4. Name des Meldenden.

(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11
Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu
übermitteln.

(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für
Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach
Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998
über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische
Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten
in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).

Drucksache 14/3194 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
u n v e r ä n d e r t

§ 13
Sentinel-Erhebungen

(1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit
mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge
oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Ein-
richtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch neh-
men, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:

1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese
Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeutung für
das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen ihrer
Häufigkeit oder aus anderen Gründen über Einzelfall-
meldungen nicht erfasst werden können,

2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger
nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die Ge-
fährdung der Bevölkerung durch diese Krankheitserre-
ger zu bestimmen.

Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf-
bare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten
Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten ver-
wendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erho-
ben wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebun-
gen dürfen keine Daten erhoben werden, die eine
Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Per-
sonen erlauben.

(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 frei-
willig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen
Leiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen
Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen be-
richten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem er-
stellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträger
über die Beobachtungen und Befunde entsprechend den
Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig die für
die Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl und
zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeit-
raum betreuten Personen.

(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständigen
Landesbehörden zu beteiligen.

§ 14
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen

zu überwachenden Krankheiten

Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Beneh-
men mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesund-
heitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserre-
ger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die
obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche
Sentinel-Erhebungen durchführen.

§ 15
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krank-
heiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger
aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die
Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3194

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4. Abschnitt
Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16
u n v e r ä n d e r t

Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische
Lage dies zulässt oder erfordert.

(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölke-
rung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1
erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.

(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von
der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht
nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder auf-
gehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf andere Stellen übertragen.

4. Abschnitt
Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16
Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten ei-
ner übertragbaren Krankheit führen können, oder ist an-
zunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die
zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Ab-
wendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hier-
durch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen er-
hobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke
dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten
der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur
Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der
angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume,
Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art
zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzuse-
hen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge
anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen
oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entneh-
men. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,
den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesund-
heitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen
und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich
zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten
Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über
den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen
Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tat-
sächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzule-
gen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne-
ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vor-
lage von Unterlagen.

Drucksache 14/3194 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 17
u n v e r ä n d e r t

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage er-
fordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die
Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmate-
rialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an
Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere
vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab-
sätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfül-
lung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge
für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den
Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Be-
troffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag
des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde ange-
ordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des
Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das
Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüg-
lich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die
erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zu-
ständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten.
Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die
Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der
Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständi-
gen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 17
Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde,

Rechtsverordnungen durch die Länder

(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits-
erregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und
dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist,
hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu tref-
fen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die
Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie
kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im
Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es
sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegen-
stand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht
und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegen-
stände entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder
vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benut-
zung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen
sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme
durchgeführt ist.

(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und
die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ih-
rer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten,
die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von
Gesundheitsschädlingen.

(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zu-
ständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit ge-
eignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann
selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftra-
gen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertrag-
baren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesund-
heitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese
Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung
nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen
Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach
Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht
an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber
hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den
nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzun-
gen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und
Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlas-
sen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.

(5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnun-
gen über die Feststellung und die Bekämpfung von Ge-
sundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlas-
sen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen
können insbesondere Bestimmungen treffen über

1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen,
der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsäch-
lichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unter-
haltung von Gegenständen Verpflichteten,

a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen
oder feststellen zu lassen und der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen,

b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämp-
fen zu lassen,

2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder
der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch
am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das
Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,

3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über

a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,

b) den Einsatz von Fachkräften,

c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,

d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti-
gung von Bekämpfungsmitteln und

e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Be-
kämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und
das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,

Drucksache 14/3194 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 18
u n v e r ä n d e r t

4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere
im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann-
ten Personen obliegen.

(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11
Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze
1 bis 5 eingeschränkt.

§ 18
Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,

Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden
Wirbeltieren, Kosten

(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krank-
heiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen
(Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwir-
beltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltie-
ren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können,
nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der
zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundes-
gesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Auf-
nahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfah-
ren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren
Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.

(2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntma-
chung der Liste ist bei

1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert
Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh-
men mit

a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte, das die Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit prüft, und

b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf
die Umwelt prüft,

2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp-
fung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das die
Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt
zugewiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge-
wiesenen Prüfung prüft, im Einvernehmen

a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch-
liche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig
ist, und

b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit
von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur
Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus-
wirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur
Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffen-
den Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 19
u n v e r ä n d e r t

bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen, so-
weit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz
zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungs-
prinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind.

Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der
zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im
Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführten
Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mittel
Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulas-
sungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten
sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen
mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft.

(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2
Kosten (Gebühren und Auslagen).

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten
des Listungsverfahrens festzulegen.

§ 19
Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen

(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über-
tragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Un-
tersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit an-
deren medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für
Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Anste-
ckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch
aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die
ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheits-
amtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiter-
verbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der
Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüg-
lich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch
genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung
von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht ge-
fährdet wird.

(2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer-
den getragen:

1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem
fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Kran-
kenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versichert ist,

2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die
Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst

Drucksache 14/3194 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 20
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen

der spezifischen Prophylaxe

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission
und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte
Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversiche-
rung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls
die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsver-
ordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Über-

tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf
es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr
besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungs-
pflichtiger die Durchführung der Untersuchung oder Be-
handlung erschweren würde.

Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Be-
handlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht fest-
steht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln
übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflich-
tet.

§ 20
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen

der spezifischen Prophylaxe

(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten
Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten
Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevöl-
kerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und ande-
ren Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer
Krankheiten.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impf-
kommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministe-
riums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfeh-
lungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur
Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Pro-
phylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien
zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über
das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden ge-
sundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Beneh-
men mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der
obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-In-
stitutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beraten-
der Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von
Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlun-
gen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut
den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und
anschließend veröffentlicht.

(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öf-
fentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage
der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sion aussprechen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission
und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, dass bestimmte Schutzimpfungen von
den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten
Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch getragen werden, falls die Person bei einer
Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch versichert ist. In der Rechtsverordnung können auch
Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

mittlung von anonymisierten Daten über durchgeführte
Schutzimpfungen getroffen werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 21
u n v e r ä n d e r t

§ 22
Impfausweis

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

sierten Daten über durchgeführte Schutzimpfungen getrof-
fen werden.

(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können
bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten
durchführen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an
Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifi-
schen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertrag-
bare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auf-
tritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger,
der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben
oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von
der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von
der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden.

§ 21
Impfstoffe

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder
einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich
empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17
Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet
werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den
Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufge-
nommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird
insoweit eingeschränkt.

§ 22
Impfausweis

(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüg-
lich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder,
falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbe-
scheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt
der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis
einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesund-
heitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.

(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss
über jede Schutzimpfung enthalten:

1. Datum der Schutzimpfung

Drucksache 14/3194 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

§ 23
u n v e r ä n d e r t

5. Abschnitt
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 24
Behandlung übertragbarer Krankheiten

Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten
übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert
sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung
der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend
bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten

2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes

3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird

4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie

5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der
Eintragung des Gesundheitsamtes.

(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das
zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio-
nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 er-
gebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie
auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden kön-
nen, hinzuweisen.

(4) Für die erste Eintragung ist der Impfausweis von der
zuständigen Behörde unentgeltlich abzugeben.

§ 23
Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

(1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen
für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert
Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festge-
legten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von
Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multire-
sistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift auf-
zuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach
Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen
Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeich-
nungen zu gewähren.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit be-
darf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention
nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatori-
schen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene
in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtun-
gen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem
Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der
Kommission werden vom Bundesministerium für Gesund-
heit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbe-
hörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Ge-
sundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des
Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil.

5. Abschnitt
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 24
Behandlung übertragbarer Krankheiten

Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten
übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert
sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung
der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend
bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung
auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen
sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt
auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krank-
heitserregers für die Feststellung einer Infektion oder
übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.

§ 25
u n v e r ä n d e r t

§ 26
u n v e r ä n d e r t

oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung
auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen
sind.

§ 25
Ermittlungen,

Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Aus-
scheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheits-
verdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheits-
amt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über
Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der
Krankheit.

(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an
einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem
meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist oder dass
ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit
erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger
infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion
Blut-, Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesund-
heitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutpro-
dukte, Gewebe oder Organe übertragbare Krankheit oder
Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und
Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu
unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen
Sachverhalte. Bei Spendern vermittlungspflichtiger Organe
(§ 9 Satz 2 des Transplantationsgesetzes) hat das Gesund-
heitsamt auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes
errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle, bei sonsti-
gen Organ- und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8
des Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum,
in dem das Organ übertragen wurde oder übertragen werden
soll, nach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten.

§ 26
Durchführung

(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25
Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.

(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch
das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch
das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen
und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vorneh-
men zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen
Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintes-
tungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und
Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheits-
amtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungs-
material auf Verlangen bereitzustellen. Darüber hinausge-
hende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine
Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Be-
troffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt nur ent-
sprechend, wenn der Betroffene einwillungsunfähig ist. Die

Drucksache 14/3194 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
u n v e r ä n d e r t

§ 29
Beobachtung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen
ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauf-
tragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anord-
nungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs. 2

bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Da-
ten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und
genutzt werden.

(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärzt-
lichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Unter-
suchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsams-
inhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom
Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Per-
son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
werden insoweit eingeschränkt.

§ 27
Teilnahme des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des
Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an der in-
neren Leichenschau teilzunehmen.

§ 28
Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-
ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt
sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die not-
wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29
bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige
Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen ei-
ner größeren Anzahl von Menschen beschränken oder ver-
bieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-
schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann
auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befin-
den, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu
betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchge-
führt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeord-
net werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein-
geschränkt.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8,
für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 29
Beobachtung

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
dächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unter-
worfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen
ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauf-
tragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anforde-
rungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs. 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner ver-
pflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwe-
cke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu sei-
ner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle
seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Aus-
kunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwoh-
nung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich
dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstat-
ten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tä-
tigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1
Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 so-
wie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne
von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grund-
rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschränkt.

§ 30
Quarantäne

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner ver-
pflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwe-
cke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu sei-
ner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle
seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Aus-
kunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwoh-
nung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich
dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstat-
ten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tä-
tigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1
Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 so-
wie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne
von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grund-
rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschränkt.

§ 30
Quarantäne

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Perso-
nen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch
übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder des-
sen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus
oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung ab-
gesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krank-
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausschei-
dern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten
Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert
werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere
Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder
befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betref-
fenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bishe-
rigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen
nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise
durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Kranken-
haus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses
abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen
Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann
insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz über das ge-
richtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2461), gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Kranken-
hauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu be-
folgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechter-
haltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung
oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Ins-
besondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder
mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen
und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden.
Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und

Drucksache 14/3194 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die
nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben
dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Trans-
portmittel sowie das erforderliche Personal zur Durch-
führung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der
Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Ein-
richtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nö-
tigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unter-
halten.

§ 31
u n v e r ä n d e r t

§ 32
u n v e r ä n d e r t

schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet
und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des
Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Abson-
derung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über
Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkennt-
nisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und
genutzt werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden,
gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seel-
sorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden;
Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur
geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwe-
cke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grund-
gesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postge-
heimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit ein-
geschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten
Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen.
Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Per-
sonen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferle-
gung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen,
dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährde-
ten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezi-
fische Prophylaxe erhalten.

(6) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür
zu sorgen, dass die notwendigen Räume, Einrichtungen und
Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur
Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb
der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Ein-
richtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigen-
falls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

§ 31
Berufliches Tätigkeitsverbot

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die
Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder
teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen,
die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Ein-
zelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

§ 32
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den
Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis
31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen ent-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige

Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33
u n v e r ä n d e r t

§ 34
u n v e r ä n d e r t

sprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und
Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können inso-
weit eingeschränkt werden.

6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige

Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kin-
der oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kin-
derkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte,
Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime,
Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,

Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-In-
fektionen

17. Shigellose

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

Drucksache 14/3194 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dür-
fen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Be-
treuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterver-
breitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht
mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in
der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe,
dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung die-
nenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemein-
schaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen
der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt
oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von

1. Vibrio cholerae O 1 und O 139

2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend

3. Salmonella Typhi

4. Salmonella Paratyphi

5. Shigella sp.

6. Enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und un-
ter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der
Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die
dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrich-
tung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschafts-
einrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen,
in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Er-
krankung an oder ein Verdacht auf

1. Cholera

2. Diphterie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

7. Masern

8. Meningokokken-Infektion

9. Mumps

10. Paratyphus

11. Pest

12. Poliomyelitis

13. Shigellose

14. Typhus abdominalis

15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten
Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der
diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Ver-
pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zu-
steht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die
Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufga-
benkreis gehört.

(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten
Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auf-
tritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absat-
zes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hier-
von unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Ge-
meinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorge-
berechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer
der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände
annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftsein-
richtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene An-
gaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei
oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen,
wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen
sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der
Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung
des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person
bereits erfolgt ist.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtun-
gen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen
durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertra-
gung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung
verhütet werden kann.

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten ei-
ner Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes
ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrich-
tung bekannt gegeben wird.

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Perso-
nen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im
Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann
die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen
anordnen.

(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen
oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung
eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlun-
gen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impf-
schutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten
aufklären.

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allge-
mein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der
von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und

Drucksache 14/3194 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 35
u n v e r ä n d e r t

§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene

(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia-
lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun-
gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes,
vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor-
gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge-
meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und
Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbe-
triebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.
Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions-
hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim,
Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein-
schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewer-
ber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor
oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der
Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass
bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anste-
ckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei
Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge,
Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des
Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Per-
sonen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme

die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten
Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem
Robert Koch-Institut zu übermitteln.

§ 35
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern

und Jugendlichen

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts-
einrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit
den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme
ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von
zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitli-
chen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach
§ 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu er-
stellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren
aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Diensther-
ren entsprechende Anwendung.

§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene

(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia-
lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun-
gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes,
vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor-
gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge-
meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und
Justizvollzugsanstalten unterliegen der infektionshygieni-
schen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonsti-
ger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen
werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei de-
nen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheits-
erreger übertragen werden können, können durch das Ge-
sundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16
Abs. 2 entsprechend.

(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim,
Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein-
schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewer-
ber oder Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben
vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der
Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass
bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anste-
ckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei
Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge,
Asylbewerber oder Spätaussiedler muss sich das Zeugnis
bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf
eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgen-
aufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf
die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhe-
bung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneu-
ter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwange-
ren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist
ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Be-
funden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu
befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine Ge-
meinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen wer-
den. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vor-
zulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des
Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchun-
gen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt
aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Un-
tersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich ei-
ner Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.

(5) u n v e r ä n d e r t

7. Abschnitt
Wasser

§ 37
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen

Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser,
Überwachung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen
und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Was-
seraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwa-
chung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung
der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 38
u n v e r ä n d e r t

bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei
Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen;
stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach
sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuber-
kulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entspre-
chend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei
Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose auf-
genommen werden. Personen, die auf Grund eines Gesetzes
in einer Gemeinschaftsunterkunft einschließlich einer Auf-
nahmeeinrichtung zu wohnen haben, sind verpflichtet, die
für die Ausstellung des Zeugnisses nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in
eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind ver-
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
Lunge zu dulden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen Un-
versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird in-
soweit eingeschränkt.

7. Abschnitt
Wasser

§ 37
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen

Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser,
Überwachung

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so be-
schaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere
durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebe-
trieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-
schließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaf-
fen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheits-
erreger, nicht zu besorgen ist.

(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen
und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Was-
seraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwa-
chung durch das Gesundheitsamt. Für die Überwachung gilt
§ 16 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird inso-
weit eingeschränkt.

§ 38
Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschli-
chen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von
§ 37 Abs. 1 zu genügen,

Drucksache 14/3194 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversor-
gungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht
zu überwachen sind,

3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen
Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor-
gungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder
durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen
diese vorzunehmen sind,

4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder
Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des
Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese
nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes unterliegen,

5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Ge-
brauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1
oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt
abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt
zur Verfügung gestellt werden darf,

6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit
des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über
etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,

7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Be-
schaffenheit des Wassers für den menschlichen Ge-
brauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit
diese für die Erfassung und die Überwachung der Was-
serqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind,
zu übermitteln sind und

8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das
Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren.

In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die
Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserver-
sorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich
um Wassergewinnungsanlagen handelt.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37
Abs. 2 zu genügen,

2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das
Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,

3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen In-
haber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der
Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchun-
gen dieser durchführen oder durchführen lassen muss
und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,

4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser,
das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht,
anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebe-
ckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden
dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste be-
kannt gemacht worden sind.

Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung
von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach
Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt fest-
gestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der
Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für
Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen an
sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern
sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden bereitge-
stellt wird und dessen Überwachung getroffen werden, so-
weit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfor-
derlich ist. Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975
über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom
5. Februar 1976 S. 1).

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 39
Untersuchungen,

Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-
sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines
Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden
Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen,
die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverord-
nungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchfüh-
ren lässt.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maß-
nahmen zu treffen, um

1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2
und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2
sicherzustellen,

2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden,
die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im
Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in
Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2
ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder
die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu ver-
hindern.

§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 39
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 40
Aufgaben des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes
die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung
und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser
übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umwelt-
bundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende
Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen
zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der
Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 be-
zeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maß-
nahmen abgeben können. Die Mitglieder dieser Kommissi-
onen werden vom Bundesministerium für Gesundheit im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den
jeweils zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Ver-
treter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bun-
desbehörden können daran teilnehmen.

§ 41
Abwasser

(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf
hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefah-
ren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserre-
ger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in
Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshy-
gienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflich-
tet, den Beauftragten der zuständigen Behörde Grundstücke,
Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen
und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Überwachung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs. 1 bis 3 findet An-
wendung.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich
des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Ge-
bote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-
gen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit einge-
schränkt werden.

8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal

beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmo-
nellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder

§ 40
Aufgaben des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes
die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung
und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser
übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umwelt-
bundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende
Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen
zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der
Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 be-
zeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maß-
nahmen abgeben können. Die Mitglieder dieser Kommissi-
onen werden vom Bundesministerium für Gesundheit im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den
jeweils zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Ver-
treter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bun-
des- und Landesbehörden können daran teilnehmen.

§ 41
u n v e r ä n d e r t

8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal

beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigel-
lenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastro-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig
sind,

2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt
sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden
können,

3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohä-
morrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen
ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der
in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit
diesen in Berührung kommen, oder

b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen
mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsge-
genständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwen-
det werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertra-
gung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne
des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

4. Eiprodukte

5. Säuglings- und Kleinkindernahrung

6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitz-
ter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerback-
waren

8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah-
men ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten
Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätig-
keit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten
erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krank-
heitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Ver-
boten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen
durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der auf-
geführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet
werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheits-
erreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel ein-

enteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder des-
sen verdächtig sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsge-
genständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwen-
det werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertra-
gung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne
des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitz-
ter Füllung oder Auflage

8. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

zuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zu-
lassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen
kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine
auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt
ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungs-
dauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.

§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 be-
zeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit
diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden,
wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheini-
gung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt
beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und
über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5
in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheits-
amt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauf-
tragten Arzt belehrt wurden und

2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich
erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätig-
keitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinde-
rungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Be-
scheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärzt-
liches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe
nicht oder nicht mehr bestehen.

(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflich-
tet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich
mitzuteilen.

(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Tatsachen
bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begrün-
den, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der
Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42
Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die
in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die
Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an
der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 fin-
den für Dienstherren entsprechende Anwendung.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Do-
kumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeit-
geber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise
nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu hal-
ten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf
Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden

§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhalts-
punkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot
nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die
zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitser-
reger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift
oder einer beglaubigten Kopie.

(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der be-
schränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem
die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu
seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder
Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vor-
schrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42
Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen
vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.

9. Abschnitt
Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 44
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit

Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben
oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde.

§ 45
Ausnahmen

(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen,
die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahn-
arzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Un-
tersuchungen zur orientierenden medizinischen und vete-
rinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller
Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender
Subkultur zum Zweck der Resistenzbestimmung beschränkt
sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf
den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitser-
reger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die un-
mittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene
Praxis durchgeführt werden.

(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für

1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssiche-
rung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung
des Verkehrs mit

a) Arzneimitteln,

b) Medizinprodukten,

2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssiche-
rung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von
Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

9. Abschnitt
Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 44
u n v e r ä n d e r t

§ 45
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung
von Krankheitserregern beinhalten.

(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige Ar-
beiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf
die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind,
von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen, wenn die
Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätig-
keit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssiche-
rung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung
die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforder-
liche Sachkunde erworben haben.

(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die
Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätig-
keiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverlässig er-
wiesen hat.

§ 46
Tätigkeit unter Aufsicht

(1) Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Auf-
sicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45
keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

§ 47
Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder

2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten er-
wiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt
wird.

(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch

1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder
Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss ei-
nes naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Uni-
versitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und

2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die
im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitser-
regern ist,

nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine an-
dere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf
dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie
oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach Num-
mer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei dieser Tä-
tigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.

(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf
bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und mit Auf-
lagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul-
oder Universitätsstudium ohne mikrobiologische Inhalte
oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder
Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten abge-
schlossen haben oder die die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Nr. 2 nur teilweise erfüllen, eine Erlaubnis nach

§ 46
u n v e r ä n d e r t

§ 47
Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Satz 1 erteilen, wenn der Antragsteller für den einge-
schränkten Tätigkeitsbereich eine ausreichende Sachkennt-
nis erworben hat.

(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder
Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf
sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten
Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung ei-
ner Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz
1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Er-
laubnis sind, durchführen.

§ 48
Rücknahme und Widerruf

Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen
oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 47 Abs. 1 vorliegt.

§ 49
Anzeigepflichten

(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufneh-
men will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30
Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1
muss enthalten:

1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Er-
laubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt
wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von
§ 45,

2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätig-
keiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,

3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtun-
gen.

Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht
geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die
dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden. Die
Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grund-
lage des § 46 tätig sind.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die
Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist aufge-
nommen werden.

(3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn
eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu besor-
gen ist, insbesondere weil

1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume
oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder

2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung
nicht gegeben sind.

(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder
Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf
sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten
Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung ei-
ner Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz
1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Er-
laubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern
für die unmittelbare Behandlung der Patienten des
Krankenhauses durchführen.

§ 48
u n v e r ä n d e r t

§ 49
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 50
Veränderungsanzeige

Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede we-
sentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und
Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art
und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung
oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen,
die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

§ 51
Aufsicht

Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht
der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sonstige
Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der zuständi-
gen Behörde beauftragten Personen Grundstücke, Räume,
Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf Ver-
langen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Ein-
sicht in diese zu gewähren und die notwendigen Prüfungen
zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-
schränkt.

§ 52
Abgabe

Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger
enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der
eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinha-
bers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 1
nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder
veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

§ 53
Anforderungen an Räume und Einrichtungen,

Gefahrenvorsorge

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Vorschriften

1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrich-
tungen zu stellenden Anforderungen sowie

2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten
nach § 44 zu treffen sind,

zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor
übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum
Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorge-
schrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Ver-
zeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten
Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie be-
stimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden
sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten erforderlich ist.

§ 50
u n v e r ä n d e r t

§ 51
u n v e r ä n d e r t

§ 52
u n v e r ä n d e r t

§ 53
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. Abschnitt
Zuständige Behörde

§ 54
Benennung der Behörde

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverord-
nung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes,
soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.

11. Abschnitt
Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 55
Angleichung an Gemeinschaftsrecht

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen wer-
den, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder
zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des
Rates der Europäischen Union oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Ge-
setzes betreffen, erforderlich ist.

(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die aus-
schließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Entschei-
dungen des Rates der Europäischen Union oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften in nationales
Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.

12. Abschnitt
Entschädigung in besonderen Fällen

§ 56
Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als
sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31
Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Er-
werbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und da-
durch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschä-
digung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als
Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert
wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie
andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienst-
ausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des

10. Abschnitt
Zuständige Behörde

§ 54
Benennung der Behörde

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverord-
nung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes,
soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Sie
können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Ge-
setz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der
für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten
Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im
Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Lan-
desbehörde wahrgenommen werden und dass auf die
Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der
obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet
wird.

11. Abschnitt
Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 55
Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur
Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates
der Europäischen Union oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist.

(2) entfällt

12. Abschnitt
Entschädigung in besonderen Fällen

§ 56
Entschädigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienst-
ausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des

Drucksache 14/3194 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Wo-
che an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, so-
weit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Kranken-
versicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgelt nicht
übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer
bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach
Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendun-
gen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zu-
steht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zu-
schuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch
hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen
an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Ar-
beitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder
bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so
gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen
dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in
dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der
Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Ar-
beitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze
1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei
den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Be-
schäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Ein-
stellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung
verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen
ein Zwölftes des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen
Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädi-
gungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten
entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemesse-
nem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer
einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der
Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von
der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlau-
fenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem
Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer
des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die
Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die
ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag
von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die
Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag ge-
währt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Ent-
schädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bishe-
rigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Ent-
schädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum
Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewäh-
ren.

Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Wo-
che an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, so-
weit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Kranken-
versicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgelt-
grenze nicht übersteigt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig,
so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages,
der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten
auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten
nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähig-
keit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzli-
cher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhält-
nisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungs-
pflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit
der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall
übersteigen,

2. das Nettoarbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach
Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbote-
nen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit
der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall
übersteigt,

3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte
durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätig-
keit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusam-
men mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienst-
ausfall übersteigt,

4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der
Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsbe-
rechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit
und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt
werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der hö-
here Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als
dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurz-
arbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu
gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit,
als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren
ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und
verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-
der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Ent-
schädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung
seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung er-
wachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Ent-
schädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschä-
digungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu
gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit
oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Be-
hörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine
Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit
Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen
Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen
Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanz-
amtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachge-
wiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches
Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein
Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die
zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeit-
geber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und
Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädi-
gung zu gewähren.

§ 57
Verhältnis zur Sozialversicherung und

zur Arbeitsförderung

(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56
Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemessungs-
grundlage für Beiträge sind

1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Ar-
beitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach
§ 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen
zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwen-
dungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,

2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom
Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitge-
ber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gel-
ten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde
hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.

(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine
Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es
für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jah-
resarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im
Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56
Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeit-
raums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des
Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Ver-
sicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.

(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen
nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des An-
spruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.

(12) u n v e r ä n d e r t

§ 57
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/3194

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(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungs-
pflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht,
bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.

§ 58
Aufwendungserstattung

Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die
der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Ren-
ten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterlie-
gen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen
Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale
Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in
denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus
einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen
Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach
Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürz-
ten Entschädigung.

§ 59
Sondervorschrift für Ausscheider

Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach
§ 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 60
Versorgung bei Impfschaden und bei

Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine an-
dere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich emp-
fohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

3. gesetzlich vorgeschrieben war oder

4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt wor-
den ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der
Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2
Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer
anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abwei-
chendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die
zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder
nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwe-
cke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Ange-
hörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als
Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch genannten Personen.

§ 58
u n v e r ä n d e r t

§ 59
u n v e r ä n d e r t

§ 60
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu
der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung bei einem Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen
wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschä-
digte

1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wer-
den konnte,

2. von einem Arzt geimpft worden ist und

3. zurzeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit ei-
nem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat,
der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen
oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impf-
schaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund
des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in
den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes be-
zeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Re-
publik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder
auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war,
soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann
nur geltend machen, wer

1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,

2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertrie-
benengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
(BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im
Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
oder

4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar
1993 geltenden Fassung

seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der
Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entspre-
chender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch ei-
nen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-
stabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes
herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne
des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getra-
genen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/3194

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Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absat-
zes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 fin-
den die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten
Anwendung.

§ 61
Gesundheitsschadensanerkennung

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge
einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben
ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit
Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge
einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf be-
ruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft
feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung nicht Folge
einer Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifi-
schen Prophylaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu er-
statten.

§ 62
Heilbehandlung

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind
im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Be-
handlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische
Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung
notwendig sind.

§ 63
Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung

der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren

an die Krankenkassen

(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, zusam-
men, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähig-
keit eine einheitliche Rente festzusetzen.

(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amts-
pflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach
§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorlie-
gen.

(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch nicht.

§ 61
u n v e r ä n d e r t

§ 62
u n v e r ä n d e r t

§ 63
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende ge-
setzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung
der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land über-
geht.

(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversor-
gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der
für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan-
desbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender
Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
zes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheits-
behörde zu erteilen.

(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den
Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1
Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Be-
schädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Ver-
gleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4
an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkas-
sen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied tre-
ten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die
für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die
von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die
Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die
Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen
von Aufwendungen für Leistungen, die von den Kranken-
kassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, wer-
den nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen ab-
gerechnet.

(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20
des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der
Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen
nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich
der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung
und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.

§ 64
Zuständige Behörde für die Versorgung

(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird
von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-
zes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zu-
ständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Lan-
des, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2),
durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere
Stelle zu übertragen.

(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit
Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und

§ 64
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch so-
wie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das
Vorverfahren sind anzuwenden.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Ge-
währung von Leistungen besteht, die den Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesver-
sorgungsgesetzes entsprechen.

§ 65
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16
und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger
Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer
nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht
wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Ent-
schädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegen-
stände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschäd-
lingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitser-
reger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst
sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach des-
sen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonsti-
gen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen
Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so be-
misst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderli-
chen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen
Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Be-
schädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestim-
mung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sons-
tigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände
in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme ge-
troffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur un-
wesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht
besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein
würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendun-
gen sind zu erstatten.

§ 66
Zahlungsverpflichteter

(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach
§ 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in
den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in
dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Verpflich-
tet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land,
in dem der Schaden verursacht worden ist.

(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den
§§ 60 bis 63 ist zu gewähren

1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der
Schaden verursacht worden ist,

2. in den Fällen des § 60 Abs. 2

a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt
des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Geset-
zes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat,

§ 65
u n v e r ä n d e r t

§ 66
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem
der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder

c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohn-
sitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht
gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der
Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein sol-
cher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht
gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt gehabt hat,

3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der
Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erst-
malig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte
Fälle bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht
werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für
die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig
ist.

§ 67
Pfändung

(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Ent-
schädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet
werden.

(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprü-
che nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 68
Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstat-
tungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
heiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den So-
zialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz be-
sondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält,
gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend
den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Inso-
weit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gege-
ben.

§ 67
u n v e r ä n d e r t

§ 68
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/3194

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13. Abschnitt
Kosten

§ 69
Kosten

(1) Die Kosten für

1. die Meldungen nach den §§ 6 bis 12

2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2

3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde
angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde

4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2

5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5

6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und
26

7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den
§§ 29 und 30

8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf
Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf
Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.
Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe
der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landes-
recht.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt,
soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch
die Länder vorbehalten.

14. Abschnitt
Sondervorschriften

§ 70
Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zu-
ständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft

1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrich-
tungen der Bundeswehr untergebracht sind,

2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der
in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,

3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei
Märschen, in Manövern und Übungen,

4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtun-
gen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten Tätig-
keiten ausüben,

5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Ge-
brauchsgegenstände der Bundeswehr,

6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krank-
heitserregern.

13. Abschnitt
Kosten

§ 69
Kosten

(1) Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf
Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf
Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.
Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe
der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landes-
recht.

(2) u n v e r ä n d e r t

14. Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem
Standortarzt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnah-
men zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Beneh-
men mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.

(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1
Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maß-
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Be-
nehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu tref-
fen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Ver-
zug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die
zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen
treffen.

(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwal-
tungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
men, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständi-
gen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem
Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit ge-
genseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den
Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben.

§ 71
Aufgaben nach dem Seemannsgesetz

Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des See-
mannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine
der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten
ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den
nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung
auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.

§ 72
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Mag-
netschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für
Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur aus-
schließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Ei-
senbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheits-
amtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39
und 41 betroffen sind.

15. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 73
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,

15. Abschnitt
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43
Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum,
eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,

4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,

5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4
Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2,
auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfah-
ren anwendet,

8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ausstellt,

9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte In-
fektionen oder das Auftreten von Krankheitserregern
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Auf-
zeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf-
bewahrt,

10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,

11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht
gestattet,

12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht
gestattet,

13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,

Drucksache 14/3194 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an ei-
ner Veranstaltung teilnimmt,

15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt,
eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung
teilnimmt,

16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort ge-
nannten Verpflichtungen nicht sorgt,

17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Be-
lehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt,

19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht
duldet,

20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person be-
schäftigt,

21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1
zuwiderhandelt,

23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Un-
terlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht
nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder

24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20
Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
sendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 74
Strafvorschriften

Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis
20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und da-
durch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder ei-
nen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.

§ 75
Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2,
§ 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhan-
delt,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine
Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt,
ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material
abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in
§ 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, so-
weit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwe-
reren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.

§ 76
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1
oder 3 bezieht, können eingezogen werden.

16. Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 77
Übergangsvorschriften

(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengeset-
zes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Per-
sonen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48
zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein
Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Ge-
setz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vor-
liegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber
nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat
und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein

16. Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 77
Übergangsvorschriften

(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengeset-
zes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Per-
sonen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48
zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein
Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Ge-
setz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vor-
liegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber
nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat
und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein

Drucksache 14/3194 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. (2) Auf der
Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchen-
gesetzes erteilte Erlaubnisse bestehen fort; die Maßgaben
nach Satz 1 gelten entsprechend. Bei Personen, die die in
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichne-
ten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt
durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis
für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Geset-
zes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes
gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.

Artikel 2

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Teil 1
Änderung des Sozialgesetzbuches

§ 1
Änderung des Sozialgesetzbuches

– Allgemeiner Teil –

In Artikel II § 1 Nr. 11 Buchstabe d des Gesetzes vom
11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 51 des
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 60 des In-
fektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

– Verwaltungsverfahren –

In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2022) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, nach
§ 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämp-
fung von Geschlechtskrankheiten“ durch die Wörter „§ 8 des
Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 2
Änderung heilkundlicher und gesundheitsrechtlicher

Vorschriften

§ 3
Änderung der Röntgenverordnung

In § 24 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung vom
8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seuchengesetz“

Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschrän-
kung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22
Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Per-
sonen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst
oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung
der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer
insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen,
die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der
Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend An-
wendung.

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung anderer Rechtsvorschriften

Teil 1
u n v e r ä n d e r t

Teil 2
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 4
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

In § 4 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seu-
chengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom
… (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 5
Änderung des Chemikaliengesetzes

In § 16e Abs. 2 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 8 Abs. 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz des Infek-
tionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 6
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

In § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 37 des Bundes-Seuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), das zuletzt durch das
Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1254) geändert wor-
den ist,“ durch die Wörter „§ 30 des Infektionsschutzgeset-
zes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 3
Änderung Steuer- und gebührenrechtlicher Vorschriften

§ 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, § 41
Abs. 1 Satz 5, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 42b Abs. 1
Satz 4 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infekti-
onsschutzgesetz vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 8
Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung für

Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des
Bundes

Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April
1996 (BGBl. I S. 665) wird wie folgt geändert:

Teil 3
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2
Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
㤠18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom
… (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 1
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes“ er-
setzt.

§ 9
Änderung des Berlinförderungsgesetzes

In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Feb-
ruar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Gesetz vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesseuchengesetz“ durch das Wort „In-
fektionsschutzgesetz vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 4
Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften

§ 10
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es
sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei
einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder
7 des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
durchgeführten Schutzimpfung angewendet zu werden
oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur Abwen-
dung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich
ist,“.

Teil 4
Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften

§ 10
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 11
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige

und freiverkäufliche Arzneimittel

In der Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 101) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „In dem Bundes-Seu-
chengesetz aufgeführte Krankheiten“ durch die Wörter „Im
Infektionsschutzgesetz vom … (BGBl. I S. …) aufgeführte,
durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten“ ersetzt.

§ 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

In § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung
vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die durch Arti-
kel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I
S. 2071) eingefügt worden ist, werden die Wörter „§14
Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 13
Änderung der Verordnung zur Ausdehnung

der Vorschriften über die Zulassung und staatliche
Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene

Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera
und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1720),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 1993
(BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „der An-
lage 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch
die Wörter „der Anlage 2“ ersetzt.

2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 zu § 1 Nr. 1

1. Chlamydia-Infektionen,

2. Paratyphus A, B und C,

3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich
ihrer Shiga-(Vero-)Toxine,

4. Shigellenruhr,

5. Typhus abdominalis,

6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber.

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

In § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung
vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt
durch Verordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I S. 721)
geändert worden ist, werden die Wörter „§14 Abs. 3 des
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 3
des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ er-
setzt.

§ 13
Änderung der Verordnung zur Ausdehnung

der Vorschriften über die Zulassung und staatliche
Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene

Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera
und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1720),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 1993
(BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 zu § 1 Nr. 1

1. Chlamydia-Infektionen,

2. Paratyphus A, B und C,

3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich
ihrer Shiga-(Vero-)Toxine,

4. Shigellenruhr,

5. Typhus abdominalis,

6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,

7. Botulismus,

8. Milzbrand.

Drucksache 14/3194 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Anlage 2 zu § 1 Nr. 2

Syphilis (Lues)“.

§ 14
Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Ge-

biete des Heilwesens

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I
S. 2649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Artikel 1“ wird gestrichen.

2. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „§ 21 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469),“ gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird
Nummer 2.

3. In der Anlage wird Buchstabe A Nr. 1 wie folgt gefasst:

„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom … (BGBl. I
S. …) meldepflichtige, durch Krankheitserreger ver-
ursachte Krankheiten,“.

Teil 5
Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

§ 15
Änderung des Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetzes

In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das gemäß Arti-
kel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390, 2756) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 16
Änderung der Eiprodukte-Verordnung

Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288), geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665), wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „ein Zeugnis“ durch
die Wörter „eine Bescheinigung“ und die Wörter „§ 17
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes
vom … (BGBl. I S. …)“ und in Satz 2 die Wörter „§ 18
Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes“ er-
setzt.

2. § 15 Abs. 8 wird aufgehoben.

Anlage 2 zu § 1 Nr. 2

Syphilis (Lues)“.

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Teil 5
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 17
Änderung der Verordnung über

Geflügelfleischkontrolleure

Die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom
24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die durch Anlage 1 Kapitel X
Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1091) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 des
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes vom …
(BGBl. I S. …)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 des
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.

§ 18
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

In § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 des Bun-
des-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des Infek-
tionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 19
Änderung der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 1990 S. 2612,
1991 S. 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:

„§17a

Wasser, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4,
des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1, des
§ 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1, oder § 2 Abs. 2 nicht entspricht, darf als
Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe
nicht abgegeben und anderen nicht zur Verfügung ge-
stellt werden.“

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 17a dort genanntes Wasser ab-
gibt oder anderen zur Verfügung stellt.“

3. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „§ 69 Abs. 2 des Bun-
des-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 1
Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.

Drucksache 14/3194 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Teil 6
Änderung verteidigungs-, zivildienst- und

aufenthaltsrechtlicher Vorschriften

§ 20
Änderung des Soldatengesetzes

In § 17 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1737) werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2
des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch
die Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes
vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 21
Änderung des Zivildienstgesetzes

In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt gemäß Artikel 29 der Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2330),“ durch die Wörter „§ 26
Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 22
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG

§ 12 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Januar
1997 (BGBl. I S. 51 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infek-
tionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …) leidet
oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7
des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder“.

2. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 2.

Teil 7

§ 23
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren

bei Freiheitsentziehungen

In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Verordnung zur Be-

Teil 6
u n v e r ä n d e r t

Teil 7
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

kämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721)“ durch die Wörter „des
Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 8
Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften

§ 24
Änderung der Verordnung über den Betrieb

von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

In § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975
(BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159, 1161) geändert
worden ist, werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im
Sinne des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961
(Bundesgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengeset-
zes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053),“ durch
die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions-
schutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …) genannten Krank-
heit“ ersetzt.

§ 25
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

In § 14 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) werden die
Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 des 2. Statistikbereinigungs-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),“ durch
die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions-
schutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …) genannten Krank-
heit“ ersetzt.

Teil 9
Änderung ausbildungsrechtlicher Vorschriften

§ 26
Änderung der Bäcker-Ausbildungsverordnung

In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der
Bäcker-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983
(BGBl. I S. 413) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“
durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 27
Änderung der Fleischer-Ausbildungsverordnung

In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der
Fleischer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1665) wird das Wort „Bundes-Seuchengeset-
zes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom …
(BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 8
u n v e r ä n d e r t

Teil 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 28
Änderung der Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung

In § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 der Gastgewerbemeisterprü-
fungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), die
durch die Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I
S. 1559) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 29
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung

zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin

In Nummer 1.8 Buchstabe c der Anlage zu § 4 der Ver-
ordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/
zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979 (BGBl. I
S. 1435), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 25. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-
schutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 30
Änderung der Konditor-Ausbildungsverordnung

In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 5 der
Konditor-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983
(BGBl. I S. 422), die durch die Verordnung vom 19. No-
vember 1989 (BGBl. I S. 2032) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infek-
tionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 31
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung

zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

In Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 4 der Verord-
nung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebens-
mitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782) wird das
Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-
schutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 32
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung

zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin
im Nahrungsmittelhandwerk

In Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe h der Anlage zu § 5 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/
zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom
23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 1, 258) wird das Wort
„Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-
schutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 33
Änderung der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister

In § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 2986) wird das Wort „Bun-
des-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzge-
setz vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/3194

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§ 34
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung

zur Fachkraft für Süßwarentechnik

In Abschnitt 1 Nr. 3 Buchstabe e der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Süßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911),
die durch die Verordnung vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2171) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

§ 35
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum

anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/
Geprüfte Tierpflegemeisterin

In § 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflege-
meister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990
(BGBl. I S. 1404) wird das Wort „Bundesseuchengesetz“
durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom … (BGBl. I
S. …)“ ersetzt.

§ 36
Änderung der Gebäudereinigermeisterverordnung

In § 1 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der
Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988
(BGBl. I S. 151), die durch Artikel 8 § 7 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort
„Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“ ersetzt.

Teil 10

§ 37
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes

§ 47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262;
1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird aufgehoben.

Teil 11
Änderung von Gefahrstoffvorschriften

§ 38
Änderung der Gefahrstoffverordnung

In § 15e Buchstabe b der Verordnung zum Schutz vor ge-
fährlichen Stoffen vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782,
2049), in der Fassung des Artikels 2 Nr. 7 der Verordnung
vom 12. Juni 1996 (BGBl. I S. 818), werden die Wörter
„§ 48a des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 36 des Infektionsschutzgesetzes vom … (BGBl. I S. …)“
ersetzt.

Teil 10
u n v e r ä n d e r t

Teil 11
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Teil 12
Änderung von Düngemittelvorschriften

§ 39
Änderung des Düngemittelgesetzes

Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 wird jeweils die Be-
zeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung
„EG-Düngemittel“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschrän-
kungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates,

1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter
Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Dün-
gemittel nach § 2 Abs. 3,

2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1
bis 5 zu verbieten oder zu beschränken, soweit
dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens
oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren
oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren
für den Naturhaushalt erforderlich ist.“

Teil 12
Änderung von Düngemittelvorschriften

§ 39
Änderung des Düngemittelgesetzes

Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2451) wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1
bis 5

zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum
Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Ge-
sundheit von Menschen, Haustieren oder Nutzpflan-
zen oder zur Abwehr von Gefahren für den Natur-
haushalt erforderlich ist.“

Teil 13
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
das zuletzt durch Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
1999 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden wie
folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
zeichnungen „Direktor und Professor des Bundes-
instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte“,
„Direktor und Professor des Bundesinstituts für ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ sowie „Direktor und Professor des Robert
Koch-Instituts“ gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Ins-
tituts“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/3194

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Neubekanntmachung des Düngemittelgesetzes

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut des Düngemittelgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort durch die
§§ 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 24 bis 36 geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten

1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262;
1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 37 des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),

2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch § 55 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1963),

3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2819), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),

4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht
auf die humanen spongiformen Enzephalopathien vom
1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455),

3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft“ die Amtsbezeichnungen
„Präsident und Professor des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte“ sowie „Präsi-
dent und Professor des Bundesinstituts für ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ eingefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor des Deutschen Archäologischen Instituts“
die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor
des Robert Koch-Instituts“ sowie „Präsident und
Professor des Paul-Ehrlich-Instituts“ eingefügt.

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/3194 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,

6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht
nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropa-
thische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) und die
Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli
(EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I S. 3425)

außer Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/3194

Bericht der Abgeordneten Monika Knoche und Detlef Parr

A. Allgemeiner Teil

1. Zum Beratungsverlauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
84. Sitzung am 27. Januar 2000 in erster Lesung beraten
und an den Ausschuss für Gesundheit zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Aus-
schuss für Frauen, Senioren, Familie und Jugend sowie den
Ausschuss für Umwelt und Reaktorsicherheit zur Mitbera-
tung überwiesen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung des Gesetz-
entwurfs in seiner 44. Sitzung am 16. Februar 2000 aufge-
nommen. Zuvor hatte er in seiner 42. Sitzung am 26. Januar
2000 vorbehaltlich der Überweisung des Gesetzentwurfs
beschlossen, eine öffentliche Anhörung von Sachverständi-
gen durchzuführen. Diese öffentliche Anhörung von Sach-
verständigen fand in der 46. Sitzung am 23. Februar 2000
statt. Zu dieser Anhörung waren die Bundesärztekammer,
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesbeauf-
tragter für den Datenschutz, Arbeitsgemeinschaft der Ver-
braucherverbände e.V., Arbeitsgemeinschaft der Wissen-
schaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Deutsche
Krankenhausgesellschaft, Bundesverband der Ärzte des öf-
fentlichen Gesundheitsdienstes e.V., Akademie für öffentli-
ches Gesundheitswesen, Deutsche Gesellschaft für Hygiene
und Mikrobiologie, Bund für Lebensmittelrecht und Le-
bensmittelkunde e.V., Bundesinstitut für Infektionskrank-
heiten und nicht übertragbare Krankheiten, Deutscher Städ-
tetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher
Landkreistag, Hauptverband der gewerblichen Berufsge-
nossenschaften (HVBG), Deutsche Gesellschaft für Pädia-
trische Infektiologie, Deutsche Gesellschaft für Tropenme-
dizin und internationale Gesundheit, RWTH Institut für
Hygiene und Umweltmedizin (GHU), Deutsche Arbeitsge-
meinschaft für Epidemiologie, Deutsche Gesellschaft für
Laboratoriumsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Sozial-
medizin und Prävention, Deutsche Gesellschaft für Trans-
fusionsmedizin und Immunhämatologie, Deutsche
STD-Gesellschaft, Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung
der Viruskrankheiten e.V. (DVV), Deutsche Gesellschaft für
Infektiologie, Nationales Referenzzentrum für Kranken-
haushygiene beim Hygiene-Institut der Freien Universität
Berlin, Deutsches Zentralkomitee zur Bekämpfung der
Tuberkulose e.V., Fachverband Deutscher Heilpraktiker
e.V., Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Arbeitskreis der Küstenlän-
der für Schiffshygiene, Deutsches Hepatitis C Forum e.V.,
Madonna e.V., Verband Forschender Arzneimittelhersteller
e.V., BPI als sachverständige Verbände und Prof. Dr. Jürgen
Großer, Dr. Lyle Petersen, Dr. Nassauer, Hans-Werner Röh-
lig, Prof. Dr. med. Burkhard Wille, Dr. med. E. Mül-
ler-Sacks, Dr. Jan Leidel, Dr. med. Johannes Hallauer als
Einzelsachverständige geladen. Auf das Wortprotokoll und
die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen
der Sachverständigen wird Bezug genommen.

Der Innenausschuss teilte in seiner Stellungnahme vom
12. April 2000 mit, dass er dem Gesetzentwurf mehrheitlich
zugestimmt habe.

Der Rechtsausschuss erklärte in seiner Stellungnahme vom
5. April 2000, dass er keine verfassungsrechtlichen oder
rechtsförmlichen Bedenken erhebe.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfahl in
seiner Stellungnahme vom 12. April 2000, dass er mit der
Mehrheit der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. die An-
nahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen empfehle.

Der Ausschuss für Frauen, Senioren, Familie und Ju-
gend teilte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2000 mit,
dass er dem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt habe.

Der Ausschuss für Umweltschutz und Reaktorsicherheit
empfahl in seiner Stellungnahme vom 12. April 2000 mehr-
heitlich die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in seiner
50. Sitzung am 5. April 2000 fortgesetzt und in seiner
51. Sitzung am 12. April 2000 abgeschlossen und dem Ge-
setzentwurf in der vorstehend abgedruckten Fassung mit
den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU zugestimmt.

Der Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Mitglie-
der der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenenthaltung der Mitglieder der Frak-
tion der F.D.P. angenommen.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
abgelehnt.

2. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

Seit der Jahrhundertwende wurden bedeutende Fortschritte
bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten erzielt. In
den Industrienationen wurden die Volksseuchen wie z. B.
Cholera, Diphtherie oder Pocken nahezu oder völlig ausge-
rottet. Die Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards,
insbesondere der hygienischen Verhältnisse, der gezielte
Einsatz wirksamer Schutzimpfungen und die Entwicklung
potenter antibakterieller Wirkstoffe waren hierfür wichtige
Faktoren. Aber auch staatliche Für- und Vorsorge für die
Gesundheit der Bürger ließ zur Abwendung von Infektions-
gefahren in Deutschland Strukturen eines öffentlichen
Gesundheitswesens entstehen. Mitte der 2. Hälfte dieses
Jahrhunderts galten Infektionskrankheiten nicht nur in

Drucksache 14/3194 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Deutschland als besiegt oder zumindest als grundsätzlich
besiegbar. Entsprechend verminderte sich nach den Erfol-
gen über die Nachkriegsseuchen wie Typhus, Ruhr, epide-
mische Hepatitis A oder Kinderlähmung und Tuberkulose
auch der Stellenwert der infektionsepidemiologischen Über-
wachung der Infektionskrankheiten. Die Entwicklung des
Gesundheitswesens in Deutschland setzte in den vergange-
nen Jahrzehnten andere Prioritäten.

Das globale Bevölkerungswachstum, die hohe Mobilität der
Menschen und die Migration großer Bevölkerungsgruppen
führen jedoch dazu, dass sich alte Krankheitserreger auch in
den Industriestaaten wieder ausbreiten können. Neu auftre-
tende gefährliche Krankheitserreger können große Teile der
Bevölkerung bedrohen. Das Auftreten und die Ausbreitung
von AIDS sind hierfür ein erschreckendes Beispiel.

Zudem zeigt sich, dass Krankheitserreger zunehmend gegen
Antibiotika resistent werden. Das Auftreten von Tuberkulo-
seerregern, die gegen die derzeit bei Tuberkulose eingesetz-
ten antibakteriellen Wirkstoffe resistent sind, ist hierfür ein
Beleg. Dabei wäre dies vermeidbar, wenn die Therapie
weltweit sachgerecht und kontrolliert durchgeführt würde.

Die Fortschritte der Wissenschaft zeigen aber auch, dass
viele Krankheiten, die man bisher nicht als erregerbedingt
ansah, tatsächlich unmittelbar durch Krankheitserreger ver-
ursacht werden oder Krankheitserreger bei ihrer Entstehung
wesentlich beteiligt sind. So spielen bei der Entwicklung
des Gebärmutterhalskrebses bestimmte Viren eine entschei-
dende Rolle. Die Sterilität der Frauen ist zu einem Drittel
durch Infektionen mit Chlamydien bedingt.

Es wird geschätzt, dass es sich bei 25 bis 30 v. H. aller
Diagnosen und Behandlungen in der ambulanten und sta-
tionären medizinischen Versorgung der Bevölkerung in
Deutschland um Infektionskrankheiten oder infektiöse
Komplikationen bei anderen Krankheiten handelt.

Auch muss damit gerechnet werden, dass immer neue ag-
gressive Varianten von bekannten oder bislang unbekannten
Krankheitserregern, wie z. B. pathogene E. coli-Stämme
(z. B. EHEC) oder auch HIV, auftreten, die eine Bedrohung
für die Bevölkerung oder einzelne Bevölkerungsgruppen
darstellen.

Das in seinen Grundsätzen im Wesentlichen aus den 50er
und 60er Jahren stammende Seuchenrecht bietet sowohl ge-
sundheitspolitisch als auch nach Meinung der Fachleute
keine ausreichende Grundlage für die allgemein als drin-
gend notwendig angesehene Verbesserung der Erkennung,
Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten.
Für die meisten Infektionskrankheiten liegen in Deutsch-
land keine belastbaren Daten vor, die mit hinreichender Si-
cherheit erlauben, die Häufigkeit bestimmter Infektions-
krankheiten, ihre Verteilung auf die verschiedenen
Bevölkerungs- und Altersgruppen und die Ausbreitungsten-
denzen zu beschreiben. Diese sind aber die Grundvorausset-
zung einer qualifizierten Politikberatung, einer rationalen
und ökonomischen Planung von Präventionsmaßnahmen im
Gesundheitswesen, einer effizienten Organisation der Be-
kämpfungsmaßnahmen und einer adäquaten Krankenver-
sorgung.

Erst das Auftreten von AIDS und BSE, die Zunahme multi-
resistenter Erreger im Krankenhaus und die begründeten
Befürchtungen vor anderen noch nicht entdeckten oder zwar
bekannten, aber in ihrem Virulenz- und Resistenzverhalten
veränderten Erregern haben das öffentliche und wissen-
schaftliche Interesse an infektionsepidemiologischen Frage-
stellungen wieder geweckt.

Die Erfassung und Analyse infektionsepidemiologischer
Daten ist in Deutschland bisher unzureichend geregelt. Der
3. Untersuchungsausschuss „HIV-Infektionen durch Blut
und Blutprodukte“ des 12. Deutschen Bundestages hat
nachdrücklich auf „offenbar gewordene Strukturdefizite im
Meldesystem und im Risikomanagement“ bei der frühzeiti-
gen Erkennung übertragbarer Krankheiten hingewiesen, die
zu vermeidbaren HIV-Infektionen über Blut und Blutpro-
dukte geführt haben. Er hat gefordert, dass zukünftig sicher-
gestellt werden muss, dass Risikosignale schneller erkannt
und unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
getroffen werden.

Für den Bereich des Transfusionswesens trat 1998 das Ge-
setz zur Regelung des Transfusionswesens in Kraft. Der
darüber hinausgehende Handlungsbedarf zur Verhinderung
übertragbarer Krankheiten macht eine Aktualisierung und
Modernisierung der seuchenrechtlichen Bestimmungen so-
wie Wiederbelebung der klassischen Aufgabenfelder des
öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) erforderlich. Der
Wandel gesundheitspolitischer und sozialer Bedingungen
zwingt dazu, die Rolle des ÖGD im gesundheitlichen Ver-
sorgungssystem neu zu überdenken; dies nicht nur auf Län-
derebene. Priorität haben dabei insbesondere der Auf- und
Ausbau eines infektionsepidemiologischen Informations-
systems von der Ärzteschaft über die zuständigen Landes-
behörden bis auf Bundesebene sowie zurück an die Basis
medizinischer Versorgung.

Der Entwurf des Infektionsschutzgesetzes trägt den neuen
Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung. Er stellt eine
umfassende Reform der bisherigen gesetzlichen Regelun-
gen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krank-
heiten dar. Neben dem Erkennen und Bekämpfen von In-
fektionskrankheiten wird die Prävention übertragbarer
Krankheiten insbesondere durch die Verbesserung der In-
fektionsepidemiologie zum Leitgedanken des neuen Geset-
zes.

Maßgebende Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung er-
halten Meldungen über Infektionskrankheiten erst durch
ihre Zusammenführung und epidemiologische Analyse.
Dieser wichtige Aspekt für zeitnahe und effektive Interven-
tionsmaßnahmen ist durch eine länderübergreifende Sur-
veillance übertragbarer Krankheiten im Bundes-Seuchen-
gesetz (BSeuchG) nicht geregelt.

Der 3. Untersuchungsausschuss „HIV-Infektionen durch
Blut und Blutprodukte“ des 12. Deutschen Bundestages hat
1994 bekräftigt, dass eine den amerikanischen Zentren für
Krankheitskontrolle und Prävention/Centers for Disease
Control and Prevention (CDC) vergleichbare Institution ei-
nen erheblichen Beitrag zur Erkennung und Erfassung von
Infektionen leisten könnte. Durch aufsuchende Epidemiolo-
gie und die zeitnahe wissenschaftliche Analyse und Bewer-
tung erhobener infektionsepidemiologischer Daten können

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/3194

die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten relevan-
ten Informationen kontinuierlich aus allen einschlägigen
Bereichen zusammengeführt, defizitäre Bereiche erkannt
und fehlende Informationen gezielt ermittelt werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im gleichen Jahr
eine erste Konsequenz gezogen und am Robert Koch-Insti-
tut (RKI) einen Fachbereich „Infektionsepidemiologie,
AIDS-Zentrum, Hygiene“ eingerichtet. Das 1987 aus der
aktuellen Situation am damaligen Bundesgesundheitsamt
als eigene Organisationseinheit eingerichtete AIDS-Zen-
trum mit seiner infektionsepidemiologischen Expertise
wurde integriert. Seitdem entwickelte dieser Fachbereich
über HIV/AIDS hinausgehend verstärkt infektionsepidemi-
ologische Ansätze auch zu anderen Themenfeldern. Die
beim RKI vorhandenen Kapazitäten sind jedoch nicht aus-
reichend. Auch der Wissenschaftsrat hat anlässlich der Eva-
luierung der Forschung am RKI 1997 festgestellt, dass „die
epidemiologische Basis für die Planung von Erhebungen
und deren Auswertung fehlt“. Es erscheine ausgeschlossen,
dass das Institut mit der vorhandenen Kapazität die vom Ge-
setzgeber 1994 im Gesetz über die Neuordnung zentraler
Einrichtungen des Gesundheitswesens (GNG) gestellten
Aufgaben ausfüllen könne. Eine wissenschaftlich geprägte
Leiteinrichtung mit gesundheitspolitisch definiertem, fach-
übergreifendem Auftrag, die den US-amerikanischen Cen-
ters for Disease Control and Prevention (CDC) entspräche,
gäbe es in Deutschland derzeit nicht. Es fehle eine Einrich-
tung, die einerseits Ansprechpartner für staatliche Instanzen
sowie die Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens
ist, und andererseits Kooperationspartner für wissenschaft-
liche Einrichtungen im Sinne eines Knotenpunktes in einem
Netzwerk wissenschaftlicher Referenz- und Kompetenz-
zentren mit sinnvoller Arbeitsteilung.

Künftig soll das RKI für die zentrale Koordinierung der Da-
tenerhebung, Analyse und Bewertung übertragbarer Krank-
heiten zuständig sein. Es soll ein epidemiologisches Infor-
mationsnetz auf Bundesebene aufbauen, die Länder beraten
und länderübergreifende Maßnahmen zur Bekämpfung von
Infektionskrankheiten koordinieren. Ausschlaggebend für
eine effiziente Surveillance und wirksame Maßnahmen der
Krankheitsverhütung sind aber zeitgemäße Länderstruktu-
ren, die die lokale Koordinierung der Krankheitsüberwa-
chung, der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssicherung
wahrnehmen.

Wesentliche Voraussetzung für die epidemiologische Basis
ist die Weiterentwicklung des Meldewesens auf dem Gebiet
der Infektionskrankheiten. Insofern hat dessen Neuordnung
nach diesem Gesetz überragende Bedeutung für den Ge-
sundheitsschutz der Bevölkerung. Auf der Grundlage eines
qualitativ verbesserten Informationssystems zeitnah zum
Ereignis können Interventionsmaßnahmen gezielt frühzeitig
eingeleitet werden. Die fachliche Analyse und Bewertung
der auf Bundesebene erhobenen Informationen kann darü-
ber hinaus als Basis für eine Geschäftsstatistik dienen, die
für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-
ten in Deutschland und im internationalen Informationsaus-
tausch evaluierte Daten liefert. Ein Datenaustausch auf dem
Gebiet der übertragbaren Krankheiten innerhalb der Euro-
päischen Union ist durch die Entscheidung 2119/98 EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September

1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologi-
sche Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krank-
heiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268, S. l) gere-
gelt und muss nunmehr von den Mitgliedstaaten umgesetzt
werden.

Die bisherigen jährlich durchgeführten Bundesstatistiken
nach § 5a BSeuchG und § 11a GeschlKrG,

– Tuberkulose-Statistik,

– Statistik der Geschlechtskrankheiten,

– Statistik sonstiger meldepflichtiger übertragbarer Krank-
heiten,

werden nicht nur mit einem großen zeitlichen Abstand zum
Erkennungszeitraum veröffentlicht, sie sind auch in Qualität
und Umfang für eine aussagekräftige epidemiologische
Analyse nur von sehr eingeschränktem Wert; zur Erkennung
aktueller Ereignisse oder schnell ablaufender Entwicklun-
gen im Sinne eines Frühwarnsystems sind sie ungeeignet.

Die Notwendigkeit einer bundesstaatlichen Institution für
die Überwachung der Aus- und Verbreitung übertragbarer
Krankheiten (Surveillance), die Infektionskrankheiten bun-
desweit nach einheitlichen Kriterien fortlaufend erfasst und
eine zeitnahe Analyse der erhobenen Daten vornimmt als
Grundlage für die Entwicklung rationaler Präventionsstra-
tegien und anderer gesundheitspolitisch erforderlicher
Maßnahmen, ist im nationalen wie internationalen Kontext
evident. Auch zur Erfüllung gesundheitspolitischer Forde-
rungen von Deutschem Bundestag, zuständigen Bundes-
ministerien, Gesundheitsministerkonferenz der Länder,
Europäischer Kommission, Weltgesundheitsorganisation
(WHO), G8 u. a. internationaler Organisationen sowie wis-
senschaftlicher Fachgesellschaften und anderer Experten-
gremien einschließlich des ÖGD ist eine zentrale Koordi-
nierungsstelle erforderlich.

Daneben hat das RKI im Rahmen des Infektionsschutz-
gesetzes (IfSG) den Auftrag, als zentrale Einrichtung des
Bundes für den Bereich der öffentlichen Gesundheit wissen-
schaftliche Grundlagen für gesetzgeberisches und länder-
übergreifendes administratives Handeln zur Verfügung zu
stellen. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftli-
chen Untersuchung, der epidemiologischen und der medizi-
nischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher
Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad und hoher gesund-
heitspolitischer Bedeutung.

Neben spezifischen Maßnahmen der Infektions- oder
Krankheitsverhütung kommt der Aufklärung über Infek-
tionsgefahren und Wege ihrer Vermeidung einschließlich
des Nutzens der Impfprävention eine herausragende Rolle
zu. Mit dem Infektionsschutzgesetz wird erstmals die Ver-
pflichtung zur Information und Aufklärung als ein wichtiger
Teil der Prävention von Infektionskrankheiten benannt.

Bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose
wird dem Gesundheitsamt neben der Beratung auch eine
Behandlungsbefugnis im Einzelfall eingeräumt. Erfahrun-
gen aus der erfolgreichen AIDS-Aufklärung und -Verhütung
sind beispielgebend für die Prävention von Geschlechts-
krankheiten und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten
insgesamt.

Drucksache 14/3194 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Auch auf dem Gebiet der nosokomialen Infektionen im
Rahmen medizinischer Behandlungsmaßnahmen besteht
Regelungsbedarf. Die Krankenhäuser und Einrichtungen für
ambulantes Operieren werden verpflichtet, dort erworbene
nosokomiale Infektionen sowie bestimmte Resistenzen von
Erregern zu erfassen. Damit sollen das eigenverantwortliche
Qualitätsmanagement gefördert und gezielte Interventions-
maßnahmen zur Verminderung nosokomialer Infektionen
erleichtert werden. Die Gesundheitsämter werden darüber
hinaus ermächtigt, Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen
sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenom-
men werden, sowie Einrichtungen und Gewerbe, in denen
Tätigkeiten am Menschen vorgenommen werden, bei denen
die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht,
infektionshygienisch überprüfen zu können.

Maßnahmen des ÖGD sollen eine größere Effizienz errei-
chen. Auf zahlreiche ineffiziente Gesundheitsuntersuchun-
gen in Wirtschaft und Verwaltung kann verzichtet werden.
Die Stärkung der Eigenverantwortung von Personen in in-
fektionsgefährdeten Bereichen soll durch Information und
Aufklärung gefördert werden. Auf bislang gesetzlich gefor-
derte Erstuntersuchungen für Personen, die Tätigkeiten in
Schulen, sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen oder im
Lebensmittelbereich ausüben, wird grundsätzlich zugunsten
einer zweckgerichteten Belehrung verzichtet. Dies ent-
spricht dem Prinzip, bei Stärkung und Förderung der Sach-
kunde des Einzelnen Kontrollen nur dort zu fordern, wo sie
notwendig und sinnvoll sind.

Die Regelungen für Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind
neu strukturiert und neuen Erfordernissen angepasst wor-
den. Es wird künftig zwischen personenbezogener Erlaub-
nis und tätigkeitsbezogener Anzeigepflicht unterschieden.

Dadurch wird sichergestellt, dass die zuständige Überwa-
chungsbehörde ausreichend Informationen erhält, um ihren
Kontrollaufgaben nachkommen zu können.

Zur Eindämmung von Infektionsrisiken durch Gesundheits-
schädlinge werden die zuständigen Länderbehörden wie
bisher ermächtigt, Regelungen gegen das Auftreten, die
Vermehrung und Verbreitung zu treffen. Diese Problematik
bedarf auch künftig hoher Aufmerksamkeit, zumal sich
auch bei Gesundheitsschädlingen die Empfindlichkeiten ge-
genüber Bekämpfungsmitteln ändern und Vektor-Insektizid-
resistenzen beobachtet werden.

Soweit die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Mittel
erfassen, die zu Produktarten im Sinne der Richtlinie 98/8/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio-
zid-Produkten gehören – wie insbesondere in § 17 Abs. 5
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c, § 18 und § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 – sind die Vorschriften dieser
Richtlinie zu beachten. Beim Erlass der zur Umsetzung der
Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Regelungen ist inso-
weit eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes an diese
Regelungen erforderlich, um Doppelprüfungen zu vermei-
den. Soweit es sich um Belange des Seuchenschutzes han-
delt, sind zusätzliche Prüfungen auf Wirksamkeit (Tilgungs-
prinzip) zu ermöglichen.

Die Entschädigungsregelungen und Strafvorschriften wur-
den entsprechend angepasst.

Die Reform der seuchenrechtlichen Vorschriften erfordert
umfassende, auch strukturelle Änderungen gegenüber dem
BSeuchG, Geschlechtskrankheitengesetz (GeschlKrG) und
mehreren Verordnungen. Mit dem Entwurf des neuen Infek-
tionsschutzgesetzes werden sie zu einem einheitlichen und
neu strukturierten Gesetz zusammengefasst.

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Infektions-
schutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des
Grundgesetzes, wonach der Bund die konkurrierende Ge-
setzgebungskompetenz für Maßnahmen gegen gemeinge-
fährliche und übertragbare Krankheiten hat. Eine bundes-
rechtliche Regelung des Infektionsschutzrechts ist auch
erforderlich im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundge-
setzes. Das Ziel, durch die Regelung eine effektive Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten zu ermöglichen, kann
nur erreicht werden, wenn im gesamten Bundesgebiet ein-
heitliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor
übertragbaren Krankheiten gelten. Bei einer landesrechtli-
chen Regelung des Infektionsschutzrechts könnten bei un-
terschiedlicher Ausgestaltung bzw. Nichtregelung je nach
Land effektive Schutzmaßnahmen gegen übertragbare
Krankheiten nicht ergriffen werden. Dies gilt auch für die
oben dargestellten Änderungen der bisherigen bundesge-
setzlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor
übertragbaren Krankheiten. Ein entsprechendes Bundesge-
setz ist daher zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhält-
nisse im Bundesgebiet erforderlich.

Die von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachten und vom Ausschuss angenomme-
nen Änderungsanträge übernahmen im Wesentlichen Vor-
schläge des Bundesrates. Daneben wurde die Dotierung der
Leitungsstellen der Bundesinstitute angepasst.

3. Zu den Beratungen im Ausschuss

Die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN begrüßten den Gesetzentwurf. Sie unterstrichen,
nach einer intensiven Diskussion über die namentliche Mel-
depflicht bei Erkrankungen an Hepatitis C habe man sich zu
dem Änderungsantrag entschlossen, dass diese personenbe-
zogenen Daten nach drei Jahren zu löschen seien. Diese
Klarstellung sei notwendig, weil das Bundesdatenschutzge-
setz keine konkrete Löschungsfrist für personenbezogene
Daten vorsehe. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz seien
die Daten zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der Aufga-
ben nicht mehr benötigt würden. Hier werde aber eine kon-
krete Löschungsfrist normiert.

Die Neubewertung der Leitungsfunktionen der großen Bun-
desinstitute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit sei im Hinblick auf die gesundheitspolitisch
wichtigen und überaus schwierigen Arbeitsfelder der Insti-
tute und im Vergleich mit anderen Bundesbehörden erfor-
derlich. Allein die Tatsache, dass die Leitungsfunktion des
Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin seit geraumer Zeit nicht habe besetzt wer-
den können, unterstreiche die Notwendigkeit der Anhebung
der Dotierung.

Mit dem vom Ausschuss angenommenen Entschließungsan-
trag werde die Notwendigkeit unterstrichen, dass infolge
der dem Robert Koch-Institut neu zugewiesenen Aufgaben

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/3194

die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorkehrungen ge-
troffen werden müssten.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten eben-
falls die Notwendigkeit einer Reform im Bereich des Infek-
tionsschutzes. Sie kritisierten den Gesetzentwurf in einer
Reihe von Punkten und brachten deshalb entsprechende Än-
derungsanträge ein, die sich teilweise aus den Ergebnissen
der Anhörung ableiteten. Sie beantragten beispielsweise, die
Berufsgenossenschaften und die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft in die Meldewege einzubeziehen. Dieser Antrag
wurde einstimmig angenommen. Auch der Keuchhusten
sollte in die epidemiologische Überwachung einbezogen
werden. Weiter sollten die Minderheitenvoten bei den Emp-
fehlungen der Ständigen Impfkommission veröffentlicht
werden. Weiter forderten sie die Einbeziehung von Pflege-
heimen mit krankenhausähnlichem Charakter, bei denen die
Mitwirkung von Hygienefachpersonal sein müsse, in den
Regelungsbereich des § 23.

Sie hielten es für einen fatalen Fehler, die Pflichtunter-
suchungen für Prostituierte zu streichen. Diese Frauen hät-
ten oftmals keine Möglichkeit, sich diesen Untersuchungen
freiwillig zu unterziehen. Deshalb sollte die gesetzliche
Verpflichtung für diese Untersuchungen bestehen bleiben.
Ferner sollten die Krankenkassen verpflichtet werden, die
Kosten für Schutzimpfungen zu übernehmen, deren Erfor-
derlichkeit der Bundesausschuss der Ärzte und Kranken-
kassen beschlossen habe. Diese sollten außerhalb des Bud-
gets vergütet werden, weil sonst die Impffreudigkeit bei den
Ärzten begrenzt sei.

Sie brachten ebenfalls einen Entschließungsantrag ein, der
weitergehender war als der der Koalitionsfraktionen. Über
deren Antrag zur haushaltsrechtlichen Absicherung der
neuen Aufgaben beim Robert Koch-Institut hinausgehend
wurde mit dem Antrag die Bundesregierung aufgefordert,
auf die Länder einzuwirken, keine personelle und finanzi-
elle Ausdünnung der Gesundheitsämter oder einer entspre-
chend nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzulassen.
Einer Zergliederung der fachlichen Zuständigkeiten solle
entgegen gewirkt werden. Außerdem wurde in dem Antrag
gefordert, für den Bereich der Vergütung von Laborleistun-
gen der mikrobiologischen, virologischen und infektions-
immunologischen Diagnostik die Finanzierung auf Dauer
sicherzustellen.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. schlossen sich weit-
gehend der Einschätzung des Gesetzentwurfs durch die Mit-
glieder der Fraktion der CDU/CSU an. Sie waren der Auf-
fassung, dass auch nach der Anhörung kein Hinweis darauf
zu erkennen sei, dass eine namentliche Meldung bei Hepati-
tisinfektionen begründbar wäre. Sie kritisierten nicht die
Dokumentation, aber eine namentliche Erfassung sei nicht
akzeptabel, weil damit eine Diskriminierung einher gehen
könnte. Deshalb brachten sie einen Antrag ein, um die na-
mentliche Erfassung zu streichen.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS wollten mit ihren An-
trägen den Geist des Gesetzes nicht verändern, sondern die
Verbindlichkeit der Bestimmungen erhöhen. Der Begriff der
Empfehlung in § 20 sollte durch den Begriff der Programme
ersetzt werden, wodurch der Verpflichtungsgrad erhöht
werde.

Hygienepläne hätten sich in vielen Einrichtungen bewährt.
Deshalb sollten sie als verbindliches Instrument für die
Festlegung konkreter Maßnahmen zur Einhaltung der Infek-
tionshygiene in das Gesetz aufgenommen werden. Damit
würde die Eigenverantwortung der Einrichtungen erhöht.
Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Mitglieder der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. angenommen.

B. Besonderer Teil

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen. Zu den vom Ausschuss angenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 1 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 8 IfSG)

Die Definition soll sich nicht nur auf einen Krankenhaus-
aufenthalt, sondern auch auf sonstige stationär durchge-
führte medizinische Maßnahmen, wie z. B. solche auf Kran-
kenstationen in Alten- und Pflegeheimen, erstrecken.

Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 14 IfSG)

Im Infektionsschutzgesetz ist der Begriff und die Institution
„Gesundheitsamt“ – ebenso wie im BSeuchG – enthalten,
weil das Gesundheitsamt auf die gesundheitlichen Verhält-
nisse der Bevölkerung im Ganzen ausgerichtet ist und in
ihm die kommunalen fachlichen Aufgaben und die Ressour-
cen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes konzentriert sind.
Da viele Aufgaben des Gesundheitsamtes im Gesetz medi-
zinischen Sachverstand erfordern, wird der Amtsarzt aus-
drücklich genannt. Darüber hinaus ist der Begriff und die
Institution „Gesundheitsamt“ historisch gewachsen und im
Bewusstsein der Bevölkerung etabliert und verankert. Der
Deutsche Städtetag hat in der Anhörung zum Gesetzentwurf
am 23. Februar 2000 zudem vorgetragen, dass bei einer Er-
setzung des Begriffs davon auszugehen sei, dass der Vollzug
des Gesetzes zu großen praktischen Problemen führen
würde. Deshalb kann dem Vorschlag des Bundesrates, das
Wort „Gesundheitsämter“ in allen Passagen des Gesetzes
durch die Wörter „nach Landesrecht für die Durchführung
dieses Gesetzes bestimmten Behörden“ zu ersetzen, nicht
gefolgt werden. Um jedoch landesspezifischen Gesichts-
punkten entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates
Rechnung zu tragen, wird in der Begriffsbestimmung auf
die Zuständigkeiten der Länder für die Festlegung der aus-
führenden Behörden hingewiesen.

Zu Artikel 1 (§ 4 IfSG)

Das neue Meldesystem soll bei der Verhinderung der Wei-
terverbreitung von Krankheiten eine zentrale Rolle spielen.
Es kann dieser Aufgabe nur gerecht werden, wenn alle rele-

Drucksache 14/3194 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

vanten Gruppen von der Rückinformation übertragbarer
Krankheiten profitieren können.

Die Arbeitsmedizin oder die betriebsärztlichen Dienste be-
treuen den größten Teil der arbeitenden Bevölkerung auch
infektionshygienisch. Bei der bisherigen Vorschrift sind
keine Rückinformationen für die Ärzte der betriebsärztli-
chen Dienste vorgesehen. Wenn neue epidemiologische
Erkenntnisse vorhanden sind, werden diese zwar an die
Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet. Da die Betriebs-
ärzte aber keine Kassenärzte sind, fehlt eine diesbezügliche
Rückinformation. Eine Rückinformation kann über die
Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und
Gesundheit (BGZ) erfolgen, die zum Geschäftsbereich Prä-
vention des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenos-
senschaften gehört und Präventionsaufgaben der Berufs-
genossenschaften koordiniert und fördert.

Gleiches gilt für den Bereich der Krankenhäuser. Eine zen-
trale Rolle in dem Gesetzentwurf spielt die Dokumentation
und Verhinderung nosokomialer Infektionen, vor allem
auch im Krankenhausbereich. Eine Einbeziehung der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft in die für Krankenhäuser re-
levante Rückinformation durch das Robert Koch-Institut ist
deshalb notwendig.

Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n und § 42
Abs. 1 Nr. 1 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates mit
den redaktionellen Änderungsanpassungen der Stellung-
nahme der Bundesregierung.

Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates er-
gänzt durch den Vorschlag der Bundesregierung zur Klar-
stellung der Intention des Änderungsantrags.

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 IfSG)

In Deutschland treten neben Campylobacter jejuni zuneh-
mend auch andere Campylobacter-Spezies wie z. B. C. coli
als Ursache von über Lebensmittel übertragbaren Darm-
krankheiten in Erscheinung.

Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 IfSG)

§ 7 Abs. 1 Nr. 21 regelt eine namentliche Meldepflicht für
den Nachweis eines Hepatitis-C-Virus in den Fällen, in de-
nen nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vor-
liegt. Ist dem Meldepflichtigen eine chronische Infektion
bekannt, so ist eine Meldung nicht vorgeschrieben und des-
halb auch nicht zulässig. Satz 2 soll sicherstellen, dass auch
über die Untersuchungsstellen keine Meldungen von chro-
nischen Fällen erfolgen.

Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 5 IfSG)

Die Regelung stellt sicher, dass personenbezogene Daten,
die das Gesundheitsamt durch eine namentliche Melde-
pflicht von Hepatitis C erlangt hat, spätestens nach 3 Jahren
gelöscht werden müssen.

Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 4 IfSG)

Der Zusatz dient der redaktionellen Klarstellung.

Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 4 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 24 IfSG)

Die Ausführungen zu § 47 Abs. 4 der amtlichen Begrün-
dung gelten auch für serologische Untersuchungen.

Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 6 und Abs. 7 – neu – IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates mit
den redaktionellen Änderungsanpassungen der Stellung-
nahme der Bundesregierung.

Zu Artikel 1 (§ 36 Abs. 1 IfSG)

Hygienepläne haben sich in der Praxis in vielen Einrichtun-
gen bewährt. Sie sollen als verbindliches Instrument für die
Festlegung konkreter Maßnahmen zur Einhaltung der Infek-
tionshygiene dienen.

Zu Artikel 1 (§ 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 36 Abs. 4 Satz 6 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 37 Abs. 3 Satz 2 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 40 Satz 5 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 42 Abs. 2 IfSG)

Auch von Dauerbackwaren mit nicht durchgebackener oder
durcherhitzter Füllung oder Auflage können Gefahren aus-
gehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/3194

Zu Artikel 1 (§ 43 Abs. 3 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates mit
den redaktionellen Änderungen der Stellungnahme der Bun-
desregierung.

Zu Artikel 1 (§ 47 Abs. 4 IfSG)

Nach den Regelungen des BSeuchG können Naturwissen-
schaftler in Krankenhäusern auf der Grundlage einer Aus-
nahmevorschrift in beschränktem Umfang diagnostische
Tätigkeiten ausüben, die sie nach den Regelungen des Ent-
wurfs des Infektionsschutzgesetzes nach einer Übergangs-
zeit von 5 Jahren nicht mehr durchführen dürfen. Dies hätte
zur Folge, dass in kleineren Krankenhäusern Labore schlie-
ßen müssten. Auch wenn am grundsätzlichen „Arztvorbe-
halt“ in der medizinischen Versorgung festgehalten werden
soll, muss berücksichtigt werden, dass in Krankenhäusern
auf Grund der räumlichen und organisatorischen Bedingun-
gen eine enge Zusammenarbeit der behandelnden Ärzte und
der Naturwissenschaftler in der Diagnostik besteht. Dies
rechtfertigt es, entsprechend qualifizierten Naturwissen-
schaftlern in Krankenhäusern diagnostische Tätigkeiten für
die Patienten des Krankenhauses weiterhin zu erlauben.

Zu Artikel 1 (§ 54)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, er-
gänzt durch die Klarstellung in der Stellungnahme der Bun-
desregierung.

Zu Artikel 1 (§ 55 Abs. 2 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 (§ 77 Abs. 1 Satz 2 IfSG)

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 2 (Teil 4 § 12)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 2 (Teil 4 § 13 Nr. 2 [Anlage 1 Nr. 7 und 8
– neu – zu § 1 Nr. l])

Der Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, dem
die Bundesregierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 2 (Teil 12 § 39)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung

Zu Artikel 2 (Teil 13 – neu –)

Die Neubewertung der Leitungsfunktionen der großen Bun-
desinstitute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit ist im Hinblick auf die gesundheitspolitisch
wichtigen und überaus schwierigen Aufgabenfelder der In-
stitute und im Vergleich mit anderen Bundesbehörden erfor-
derlich.

Darüber hinaus bleibt die Bundesregierung aufgefordert,
ihre Bemühungen zur Novellierung des Dienstrechts zu in-
tensivieren, um durch variable Besoldungskorridore und
leistungsgerechte Bezahlung zur Optimierung von Füh-
rungsfunktionen zu kommen. Insoweit unterstützt der Deut-
sche Bundestag ausdrücklich die Anstrengungen der Bun-
desregierung, die im Programm Moderner Staat – moderne
Verwaltung niedergelegt sind.

Berlin, den 12. April 2000

Monika Knoche Detlef Parr
Berichterstatterin Berichterstatter

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