BT-Drucksache 14/3184

Abgabe von Hilfsmitteln durch Gesundheitshandwerker sichern

Vom 12. April 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3184
14. Wahlperiode 12. 04. 2000

Antrag
der Abgeordneten Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf Bauer,
Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Dr. Hans Georg Faust, Ulf Fink, Hubert Hüppe,
Dr. Harald Kahl, Eva-Maria Kors, Gerhard Scheu, Annette Widmann-Mauz,
Aribert Wolf, Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU

Abgabe von Hilfsmitteln durch Gesundheitshandwerker sichern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

In der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln verwischen sich immer mehr
die Grenzen zwischen den Aufgaben der Ärzte und den Aufgaben der Gesund-
heitshandwerke. Der Versandhandel, bei dem ein Arzt in den Vertriebsweg des
Herstellers eingebunden und damit am Absatz des Produktes beteiligt ist,
nimmt bei Hörgeräten, Kontaktlinsen u. a. Hilfsmitteln zu. So geben Ärzte bei-
spielsweise in ihren Praxen Fertigbrillen, Kontaktlinsen oder Hörgeräte an die
Versicherten direkt ab und beschränken sich nicht mehr darauf, diese Hilfsmit-
tel zu verordnen.

Aufgrund eines vom Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am
26. Januar 2000 geführten Gespräches mit Experten ergibt sich Handlungsbe-
darf. Zwar ist grundsätzlich eine Aufgabenteilung dergestalt, dass der Arzt das
Hilfsmittel verordnet und der Gesundheitshandwerker das Hilfsmittel abgibt,
mit Blick auf die Qualität eines abzugebenden Hilfsmittels sinnvoll. Im Nor-
malfall ist nämlich der Handwerksbetrieb von seiner Ausstattung sowie von der
speziellen Qualifikation der Handwerksmeister besser geeignet, die Versorgung
durchzuführen als die Ärzte. Andererseits gibt es medizinische Indikationen,
bei deren Vorliegen eine direkte Versorgung durch den Arzt angezeigt ist, so
z. B. bei der Kontaktlinsenversorgung eines kranken oder verletzten Auges.
Um fehlsteuernde Anreize einerseits zu vermeiden und andererseits in den Fäl-
len einer unabweisbaren medizinischen Indikation eine direkte Versorgung
durch den Arzt sicherzustellen, ist in § 126 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) klarzustellen, dass Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Abgabe von
Hilfsmitteln befugt sind, es sei denn, der Bundesausschuss Ärzte und Kranken-
kassen hat unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Hilfsmittelerbringer in
den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien Indikationen bestimmt, bei denen eine Ab-
gabe von Hilfsmitteln unmittelbar durch den Arzt geboten ist.

Drucksache 14/3184 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, eine gesetzliche
Änderung in Gestalt einer Ergänzung des § 126 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) herbeizuführen und mit dieser klarzustellen, dass Vertragsärzte nicht
zur Hilfsmittelversorgung zugelassen sind, es sei denn, der Bundesausschuss
Ärzte und Krankenkassen hat unter Einbeziehung der Stellungnahmen der
Hilfsmittelerbringer in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien Indikationen be-
stimmt, bei denen eine Abgabe von Hilfsmitteln unmittelbar durch den Arzt
geboten ist.

Berlin, den 12. April 2000

Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid)
Dr. Wolf Bauer
Dr. Sabine Bergmann-Pohl
Dr. Hans Georg Faust
Ulf Fink
Hubert Hüppe
Dr. Harald Kahl
Eva-Maria Kors
Gerhard Scheu
Annette Widmann-Mauz
Aribert Wolf
Wolfgang Zöller
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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