BT-Drucksache 14/3017

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/2765, 14/3007- Entwurf eines zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Vom 23. März 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3017

14. Wahlperiode

23. 03. 2000

Änderungsantrag

der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Eva-Maria Bulling-Schröter, Ursula Lötzer,
Uwe Hiksch und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

– Drucksachen 14/2765, 14/3007 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraft-
werken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von
Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird,
die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen. Strom aus KWK-Anlagen, die
von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, gleichgestellt ist:

1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall von Unternehmen, an denen Energieversorgungsunternehmen
mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 AktG ver-
bunden sind;

2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall, der auf Grundlage von Lieferverträgen von Energieversor-
gungsunternehmen bezogen wird.“

Berlin, den 21. März 2000

Rolf Kutzmutz
Eva-Maria Bulling-Schröter
Ursula Lötzer
Uwe Hiksch
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache

14/

3017

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Streichung jeder Stichtagsregelung.

Die Anhörung zum Gesetzentwurf hat ergeben, dass die geplante Stichtags-
regelung (1. Januar 2000) der einzige rechtlich angreifbare Aspekt des Gesetz-
entwurfs sein dürfte, da sie willkürlich wäre.

Selbst bei den nach Intention der Einreicher zu fördernden allgemeinen Versor-
gern würden Diskriminierungen auftreten, da es förderbedürftige Anlagen gibt,
die zum Stichtag (noch) nicht am Netz waren (Düsseldorf).

Außerdem würden bei ersatzloser Streichung nicht nur sonst wahrscheinliche
Stornierung von ursprünglich fest geplanten Investitionen und damit zusätz-
liche Auftragsverluste bei KWK-Anlagenbauern, sondern auch die Debatte um
Diskriminierung rein industrieller KWK vermieden werden. Auch jedes Indus-
trie-KWK könnte jetzt noch Verträge mit Niederspannungsnetz-Betreibern ab-
schließen, die dennoch keine wirtschaftlichen Verluste erlitten, da sie den 3-Pf-
Bonus auf die nächste Spannungsebene umlegen könnten. Im Übrigen hätte der
§ 3 des Gesetzentwurfs nur für solche Fälle – noch nicht an allgemeine Netze
angeschlossene KWK – überhaupt eine Funktion.

Angesichts der absehbar nur kurzen Geltungsdauer des Gesetzes sind die mit
Wegfall des Stichtages verbundenen Mehrkosten volks- wie betriebswirtschaft-
lich verkraftbar.

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