BT-Drucksache 14/292

Das Wohngeld jetzt und familiengerecht reformieren

Vom 19. Januar 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/292 vom 19.01.1999

Antrag der Fraktion der CDU/CSU Das Wohngeld jetzt und familiengerecht
reformieren =

19.01.1999 - 292

14/292

Antrag
der Abgeordneten Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dirk Fischer (Hamburg), Eduard
Oswald, Renate Blank, Georg Brunnhuber, Hubert Deittert, Peter Götz,
Manfred Heise, Norbert Königshofen, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr.
Michael Meister, Norbert Otto (Erfurt), Hannelore Rönsch (Wiesbaden),
Wilhelm Josef Sebastian, Gert Willner und der Fraktion der CDU/CSU
Das Wohngeld jetzt und familiengerecht reformieren

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf
einer gesamtdeutschen Novellierung des Wohngeldgesetzes rechtzeitig
vorzulegen, um einen parlamentarischen Abschluß des
Gesetzgebungsverfahrens vor Jahresmitte und ein Inkrafttreten
spätestens zum 1. September 1999 zu gewährleisten. Mit der Novellierung
des Wohngeldrechts sollen vor allem folgende Zielsetzungen verfolgt
werden:
1. Anpassung der Einkommensgrenzen und der Miethöchstbeträge, bis zu
denen Wohngeld gewährt werden kann, unter dem Blickwinkel der
Einkommens- und Mietenentwicklung seit der am 1. Oktober 1990 in Kraft
getretenen Leistungsnovelle.
2. Überprüfung und Anpassung der Wohngeldbeträge in den
Wohngeldtabellen auf ihre familiengerechte Angemessenheit. In diese
Prüfung sind Vorschläge der Expertenkommission Wohnungspolitik
(Drucksache 13/159) einzubeziehen, die angemessene Versorgung von
Kindern mit Wohnraum durch eine zusätzliche Kinderkomponente zu
verbessern.
3. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen ist auf das
gesamte Bundesgebiet auszudehnen, die geltende Zuordnung der Gemeinden
im früheren Bundesgebiet dem aktuellen örtlichen Mietenniveau
anzupassen.
4. Die Tabelle mit den Höchstbeträgen, bis zu denen die Miete oder
Belastung bei der Gewährung des Tabellenwohngeldes berücksichtigt
werden kann, ist der Mietenentwicklung anzupassen und - nach dem
Auslaufen der geltenden Übergangsregelung für die neuen Länder am 31.
Dezember 2000 - für das gesamte Bundesgebiet zu vereinheitlichen.
5. Gleichzeitig mit diesen Leistungsverbesserungen ist das
Wohngeldrecht in Ost und West zu vereinheitlichen, ohne das geltende
Leistungsniveau in den neuen Ländern zu mindern.
6. Die Vereinheitlichung ist mit weiteren Schritten in Richtung
Rechtsvereinfachung zu verknüpfen. Dazu zählen u. a.: Eine
durchgreifende Rechtsbereinigung aufgrund der gewonnenen
Praxiserfahrungen im Interesse eines erleichterten Verwaltungsvollzugs,
eine Harmonisierung der Vorschriften des Wohngeldgesetzes mit denen
verwandter Rechtsgebiete insbesondere mit den Bestimmungen über die
Einkommensermittlung nach dem Zweites Wohnungsbaugesetz und Verzahnung
mit der direkten Wohnungsbauförderung.
7. Abbau der Leistungsunterschiede zwischen dem pauschalierten
Wohngeld und dem Tabellenwohngeld.
Bonn, den 19. Januar 1999
Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Dirk Fischer (Hamburg)
Eduard Oswald
Renate Blank
Georg Brunnhuber
Hubert Deittert
Peter Götz
Manfred Heise
Norbert Königshofen
Peter Letzgus
Eduard Lintner
Dr. Michael Meister
Norbert Otto (Erfurt)
Hannelore Rönsch (Wiesbaden)
Wilhelm Josef Sebastian
Gert Willner
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Begründung
Die Novellierung des Wohngelds duldet keinen weiteren Aufschub. Die
Wirksamkeit des Wohngeldes schwindet sonst in einem Maße, daß diese
Sozialleistung das gesetzliche Ziel, angemessenes und familiengerechtes
Wohnen wirtschaftlich zu sichern, nicht mehr erfüllt.
Die CDU/CSU konnte sich in der 13. Wahlperiode mit
Novellierungsvorschlägen, die eine vorherige Abklärung mit den das
Wohngeld mitfinanzierenden Ländern über den haushaltsmäßigen
Handlungsrahmen beinhalteten, nicht durchsetzen. Erkennbar wollten die
Reformverweigerer damit gleichzeitig eine von der CDU/CSU für notwendig
erachtete Reform des sozialen Wohnungsbaurechts zu Fall bringen.
Deshalb ist jetzt sofortiges Handeln nötig.
Erheblicher Handlungsbedarf besteht auch, weil das erst 1991
eingeführte pauschalierte Wohngeld, das nur Empfänger von Sozialhilfe
oder Kriegsopferfürsorge erhalten, überproportional an Bedeutung
gewonnen hat. Diese vereinfachte Form des Wohngeldes ist im
Durchschnitt doppelt so hoch wie das Tabellenwohngeld, weil es nicht
wie diese klassische Form durch Miethöchstbeträge begrenzt ist. Der
überwiegende Teil der Wohngeldausgaben geht daher an Empfänger von
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge. Das Wohngeld führt aber bei diesem
Empfängerkreis zu keiner Einkommenserhöhung, weil es als vorrangige
Sozialleistung auf die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge angerechnet
wird.
Die Zahl der Anspruchsberechtigten für das Tabellenwohngeld nimmt
dagegen immer mehr ab. Immer mehr Haushalte entwachsen den
Einkommensgrenzen, bis zu denen Tabellenwohngeld gewährt werden kann.
Oft führt eine nur geringe Einkommenserhöhung zur Überschreitung der
Einkommensgrenze; andererseits kann sie die Mietsteigerungen nicht
ausgleichen, so daß der Wegfall des Tabellenwohngeldes zu schmerzlichen
finanziellen Einbußen führt. Unter den Empfängern von Tabellenwohngeld
nimmt die Zahl derer ständig zu, deren tatsächliche Aufwendungen für
den Wohnraum die Höchstbeträge oft weit überschreiten, die bei der
Wohngeldgewährung berücksichtigungsfähig sind. Mietsteigerungen gehen
daher immer mehr zu Lasten der Wohngeldempfänger. Für viele
Wohnungsinhaber könnten die Wohnkosten noch drückender werden, wenn
sich als Folge der von der Bundesregierung geplanten Steuerreform ihre
Miete oder Belastung oder die Betriebs- und Nebenkosten erhöhen, sie
keinen Ausgleich durch eine Steuerverringerung erwarten können und der
bei der Wohngeldgewährung berücksichtungsfähige Höchstbetrag schon
ausgeschöpft ist.
Diese Entwicklung des Wohngeldes hin zu einem Verrechnungsposten
zwischen zwei Sozialleistungsträgern ist systemwidrig, das weite
Auseinanderklaffen der beiden Formen des Wohngeldes wegen der damit
verbundenen Ungleichbehandlung der Mieter ist verfassungsrechtlich
bedenklich. Es ist daher die Wirksamkeit des Tabellenwohngeldes wieder
zu steigern. Das Wohngeldrecht ist zudem aufgrund vieler Änderungen
unübersichtlich, sein Vollzug sehr schwierig und verwaltungsaufwendig
geworden. Ein Vereinfachungsbedarf besteht nicht nur bei den
Bestimmungen über die Einkommensermittlung, sondern auch bei anderen z.
T. nicht mehr zeitgemäßen Regelungen des Wohngeldgesetzes.

19.01.1999 nnnn

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