BT-Drucksache 14/2804

Aufhebung der Privatisierungspflicht im Altschuldenhilfe-Gesetz und der Sanktionen bei Nichterfüllung

Vom 24. Februar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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2804

14. Wahlperiode

24.02.2000

Antrag

der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Gerhard Jüttemann,
Dr. Christa Luft, Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS

Aufhebung der Privatisierungspflicht im Altschuldenhilfe-Gesetz
und der Sanktionen bei Nichterfüllung

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in den Gesetzent-
wurf zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (AHG) folgende Inhalte auf-
zunehmen:

1. Festlegung des Schlusstermins 31. Dezember 1999 für die Privatisierung
von Wohnungen.

Die Privatisierungspflicht wird damit endgültig beendet und für die Woh-
nungsunternehmen in den neuen Ländern unverzüglich Rechtssicherheit
hergestellt.

2. Befreiung der Wohnungsunternehmen von Altschulden für die nach der Be-
antragung der Teilentlastung (1. Januar 1993) durch Vermögenszuordnung
in das Eigentum des Unternehmens übergegangenen, ehemals restitutions-
behafteten Objekte und Erteilung des Schlussbescheides der Kreditanstalt
für Wiederaufbau ohne Änderung der Teilentlastungsbeträge für diese Un-
ternehmen.

3. Aufhebung der gemäß Altschuldenhilfe-Gesetz § 5 Abs. 3 und 4 drohenden
Sanktionen bei Nichterfüllung der Veräußerungspflicht.

Berlin, den 23. Februar 2000

Christine Ostrowski
Heidemarie Ehlert
Gerhard Jüttemann
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
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Begründung

Die Novellierung des AHG ist seit mehreren Jahren überfällig. Zwar haben
inzwischen rund 800 der betroffenen Wohnungsunternehmen einen Schluss-
bescheid erhalten, doch für die Problemfälle kann die durch den Lenkungs-
ausschuss bereits sanktionierte und durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) praktizierte Auslegung des AHG keine befriedigende Lösung bringen.
Es bedarf nach Auffassung der Fraktion der PDS gesetzlich klar geregelter
Tatbestände, die den betreffenden Wohnungsunternehmen weitere erfolglose
Privatisierungsversuche ersparen und ihnen Rechtssicherheit und finanzielle
Sicherheit verschaffen. Ansonsten würden die erfolglosen, jedoch Jahr für Jahr
nachweispflichtigen Privatisierungsanstrengungen die knappen Mittel der Woh-
nungsunternehmen fruchtlos binden.

Auch ein Vorziehen des Schlusstermins allein ändert an der verbleibenden Un-
sicherheit hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen aus dem AHG nichts,
wenn er nicht die finanziellen Belastungen von den Unternehmen nimmt, die
mit der Erlösabführung verbunden sind.

Die Einführung einer so genannten Ablöseregelung bei Nichterfüllung der Pri-
vatisierungsauflage schafft gerade für Unternehmen in strukturschwachen Re-
gionen keine Erleichterung, sondern eine unüberwindbare Hürde.

Die Fraktion der PDS hat auch in dieser Wahlperiode bereits zwei Anträge zum
AHG in den Deutschen Bundestag eingebracht. Der erste, vom März 1999
(Drucksache 14/568), forderte die Aufhebung des AHG und damit die Ent-
lastung der Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern von Altschulden und
Erlösabführungen. Da es für diesen generellen Aufhebungsantrag keine Mehr-
heiten im Deutschen Bundestag gab, hat die Fraktion der PDS im Juni 1999
Änderungen des AHG im Antrag (Drucksache 14/1123) vorgeschlagen, die
u. a. vorsehen,





die Erfüllung der Privatisierungsauflage bei 5% Mieterprivatisierung zu be-
stätigen;





einen Sanierungs-Fonds aus den bisher abgeführten Erlösen zu bilden sowie
den Wohnungsunternehmen die Erlösabführung zu erlassen, wenn die Mittel
nachweislich für die Sanierung der Bestände eingesetzt werden;





Schlussbescheide über die Erfüllung umgehend zu erteilen.

Da der angekündigte Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des AHG
noch immer unzureichende Lösungen enthält, ergänzt die Fraktion der PDS mit
einem erneuten Antrag ihre Vorschläge.

Zu 1.

Die Privatisierungspflicht ist endgültig aufzuheben. Den Wohnungsunterneh-
men sind weitere Privatisierungsanstrengungen und die entsprechenden Erlös-
abführungen nicht mehr zuzumuten.

Zu 2.

Die mit der Rücknahme von Althausbeständen nach Negativrestitution verbun-
denen wirtschaftlichen Lasten – denen sich auch Alteigentümer nicht gewach-
sen zeigten – können im Fall der Negativrestitution die Wohnungsunternehmen
über Gebühr belasten, da sie zusätzlich sowohl die Privatisierungsquote, den
Kapitaldienst für Altschulden und Modernisierungskredite erhöhen als auch die
Erlösabführungen an den Erblastentilgungsfonds erhöhen. Durch die Rück-
nahme einer großen Anzahl Althäuser wird bei manchen Wohnungsunterneh-
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men die durch das AHG bislang gewährte Teilentlastung von den Altschulden
erheblich reduziert oder zum Teil ganz aufgezehrt.

Zu 3.

Die wirtschaftliche Lage vieler Wohnungsunternehmen, auch die etlicher Zwi-
schenerwerber, hat sich, auch aufgrund der zunehmenden Belastung durch die
erforderliche Sanierung der problematischen Restbestände, erheblich zuge-
spitzt. Schon heute ist deshalb absehbar, dass ein Teil der Unternehmen die Pri-
vatisierungspflicht als auch die Abführung der Erlösanteile nicht erfüllen kann.
Ihnen droht nach § 5 AHG Abs. 3 die Aufhebung der Teilentlastung von den
Altschulden mit der Konsequenz, der Gesamtübernahme der Altschulden und
ihrer Tilgung einschließlich der Rückerstattung des bisher gewährleisteten Tei-
lentlastungsbetrages und der vom Erblastentilgungsfonds gezahlten Zinsen.

Dies wird die betroffenen Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen. Da dies mit
allen schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die entspre-
chenden Kommunen und Regionen nicht Absicht oder Folge eines Gesetzes
sein kann ergibt sich dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

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