BT-Drucksache 14/2800

zu dem GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN - 14/2566 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 23. Februar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2800

14. Wahlperiode

23. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/2566 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) werden
die derzeit geltende Marktor ganisation für Wein (Verordnung [EWG] Nr. 822/
87) mit Wirkung vom 1. August 2000 abgelöst und gleichzeitig weitere 22 den
Weinsektor betreffende EG-Verordnungen des Rates aufgehoben.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen eine Anpassung der V orschriften
des Weingesetzes an das geänderte Gemeinschaftsrecht sowie einige redaktio-
nelle Änderungen vorgenommen werden.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öf fentlichen Haushalte
Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Ob den Ländern Mehrkosten entstehen, hängt davon ab, in welchem Umfang
und in welcher Weise die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Ge-
setzes Gebrauch machen.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Den von der Anwendung betrof fenen W einbaubetrieben, W inzergenossen-
schaften und Kellereien entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die bisherigen
Regelungen durch das Gesetz im W esentlichen lediglich neu strukturiert wer -
den und die materiellen Änderungen nicht kostenrelevant sind.

Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/2566 – mit folgenden Maßgaben

1. Nach Nummer 7 sind folgende neue Nummern 8 bis 10 einzufügen:

,8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qua-
litätswein mit Prädikat (Qualitätsgruppen)“.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hektarertrag“ die Worte „nur für
Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat“
eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist

1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buch-
stabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 angegeben wird,

2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaum-
wein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist,

3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfrei-
em oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäu-
menden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der V erordnung
(EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmit-
teln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.

Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für T rauben-
saft.“

c) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach den W orten „für T afelwein
150 Hektoliter“ die W orte „und V erarbeitungswein 200 Hektoliter“
eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Ver-
arbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die
gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist;
Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird am Ende das W ort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird nach dem W ort „destilliert“ das W ort
„oder“ eingefügt.

ccc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft ver-
wendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Her-
stellung von Traubensaft an andere abgegeben“.

bb) In Satz 2 werden die W orte „oder die Destillation nach Satz 1
Nr. 3“ durch die Worte „ , die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder
die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr . 3 ein Hektarertrag für V er-
arbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektar-
ertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu
destillieren.“

10. In § 12 Abs. 3 wird in Nummer 5 am Ende der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge
bereits mit Beginn des W einjahres unter Anrechnung auf den
Gesamthektarertrag dieses W einjahres an andere abgegeben, ver -
wendet oder verwertet werden darf.“‘

2. Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die neuen Nummern 11 bis 15.

3. Nach der neuen Nummer 15 ist folgende neue Nummer 16 einzufügen:

„16. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe „2000“
ersetzt.

b) Folgender neuer Absatz 4 a wird eingefügt:

„(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. Au-
gust 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli
2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 17.

im Übrigen unverändert anzunehmen.

Berlin, den 23. Februar 2000

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Peter Harry Carstensen (Nordstrand)

Vorsitzender
Norbert Schindler

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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Bericht des Abgeordneten Norbert Schindler

A. Allgemeines

I.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/2566 wurde in der
84. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Januar 2000
an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten zur federführenden Beratung und an den Rechtsaus-
schuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für W irtschaft
und Technologie, den Ausschuss für Gesundheit, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben die V orlage in ihren
Sitzungen am 16. und 23. Februar 2000 behandelt.

Der federführende Ausschuss hat die Vorlage in seiner
34. Sitzung am 23. Februar 2000 abschließend beraten.

II.

Da die derzeit geltende gemeinsame Marktor ganisation für
Wein (Verordnung [EWG] Nr. 822/87) mit Wirkung vom
1. August 2000 abgelöst und gleichzeitig weitere 22 den
Weinsektor betref fende EG-V erordnungen des Rates auf-
gehoben werden, ist eine Anpassung der V orschriften des
Weingesetzes an das geänderte Gemeinschaftsrecht erfor -
derlich. Gleichzeitig werden einige redaktionelle Anpassun-
gen vorgenommen.

Mit der neuen Weinmarktordnung werden insbesondere fol-
gende Ziele verfolgt:

– Schaffung eines stabileren Gleichgewichts zwischen An-
gebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt;

– Eröffnung der Möglichkeit für die Erzeuger, neue Märkte
zu erschließen;

– Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors;

– Abschaffung der Intervention als günstige Absatzmög-
lichkeit für Überschüsse;

– Stützung des W einmarktes bei gleichzeitiger Sicherstel-
lung, dass die Teile des Trinkalkoholsektors, die traditio-
nell Produkte aus der Destillation von W ein verwenden,
kontinuierlich mit diesen Produkten versor gt werden
können.

Zur Erreichung dieser Ziele sieht die V erordnung (EG) Nr.
1493/1999 u. a. folgende Neuregelungen vor:

– Bis zum 31. Juli 2010 bleiben Neuanpflanzungen i
Grundsatz verboten,

– jedem Mitgliedstaat werden Neuanpflanzungsrechte i
Höhe von 1,5 % seiner W einbaufläche gewährt un
gleichzeitig wird eine Gemeinschaftsreserve in Höhe von
0,5 % der gesamten Weinbaufläche der Gemeinschaft ge
schaffen,

– die Mitgliedstaaten schaffen eine oder mehrere Reserven
von Pflanzungsrechten,

– die Mitgliedstaaten gewähren ihren Erzeugern W ieder-
bepflanzungsrechte, regeln die Einzelheiten hinsichtlic
einer Prämiengewährung für die endgültige Aufgabe des
Weinbaus, erstellen eine Klassifizierung der Rebsorte
für die W einherstellung und werden ermächtigt, V er-
marktungsregeln zur Steuerung des Angebotes beim erst-
maligen Inverkehrbringen von Erzeugnissen des W ein-
baus festzulegen;

– die vorbeugende Destillation und die obligatorische Des-
tillation werden abgeschafft und eine Destillation von Ta-
felwein und zur Gewinnung von T afelwein geeignetem
Wein eingeführt. Gleichzeitig wird eine freiwillige Des-
tillation für Krisensituationen vorgesehen.

III.

Der

Haushaltsausschuss

und der

Finanzausschuss

haben
in ihren Sitzungen am 16. Februar 2000 beschlossen, auf
eine Mitberatung zu verzichten.

Der

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit

hat in seiner 31. Sitzung am 23. Februar 2000 die
Vorlage unter Hinweis auf die bereits erfolgte abschließende
Beratung im federführenden Ausschuss ohne Aussprache
zur Kenntnis genommen.

Der

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

hat den
Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 23. Februar 2000
beraten und hat einvernehmlich die Annahme der Vorlage in
der Fassung des interfraktionellen Änderungsantrages auf
Ausschussdrucksache 14/259 (neu) empfohlen. Der Be-
schluss wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS
gefasst.

Der

Rechtsausschuss

hat in seiner Sitzung am 23. Februar
2000 die V orlage behandelt und erhebt einvernehmlich
keine verfassungsrechtlichen und rechtsförmlichen Beden-
ken gegen den Gesetzentwurf in der Fassung des interfrak-
tionellen Änderungsantrages auf Ausschussdrucksache 14/
259 (neu).

Der

Gesundheitsausschuss

hat keine Stellungnahme abge-
geben.

Der

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union

hat den Gesetzentwurf am 23. Februar 2000
behandelt und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktionen der CDU/CSU und F .D.P. bei Enthal-
tung der Mitglieder der Fraktion der PDS die Annahme in
der Fassung des interfraktionellen Änderungsantrages auf
Ausschussdrucksache 14/259 (neu) empfohlen.
Drucksache

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV.

Beratung im 10. Ausschuss

Allgemein begrüßt wurde die neue EU-Weinmarktordnung,
die das alte Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich ablöst,
womit auch das bisherige Instrument der Intervention als
Absatzmöglichkeit für Überschüsse eingeschränkt wird.
Staatliche Interventionen sollten künftig nur noch für be-
sonders kritische Marktsituationen eingesetzt werden.

Die stärkere Ausrichtung der europäischen Weinbauproduk-
tion am Markt sei der richtige W eg für eine V erbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors.

Auch erwarte man ein stabileres Marktgleichgewicht und
damit auch ein besseres Preisgleichgewicht.

Zusätzlicher Handlungsbedarf wurde jedoch angesichts der
Entwicklungen im ver gangenen Herbst angemeldet, wozu
ein interfraktioneller Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 14/259 (neu) vorgelegt wurde. So wurde einvernehm-
lich festgestellt, dass der Weinmarkt mit den geltenden Re-
gelungen über den zulässigen Hektarertrag in einigen
Anbaugebieten nicht ausreichend stabilisiert werden könne.
Die mengenmäßig unbegrenzte Überlagerung von Über -
mengen aus V orjahren, insbesondere auf dem Fasswein-
markt, führe im Herbst zu einem starken Preisdruck.

Daher gelte es jetzt, den Ländern zusätzliche Stabilisie-
rungsinstrumente an die Hand zu geben, so insbesondere die
Möglichkeit, für Verarbeitungswein einen eigenen Ertrags-
wert festzulegen, der 200 hl pro Hektar nicht übersteigen
dürfe. Mit der damit verbundenen Marktspaltung könne
auch Druck vom Fassweinmarkt genommen werden. Unter-
strichen wurde, dass Qualität vor Quantität gehen müsse.
Ungeachtet des breiten Konsenses wurde aber auch deut-
lich, dass angesichts des noch weiterhin bestehenden Rege-
lungsbedarfs im gesamten W einsektor diese Gesetzesände-
rung nur einen ersten Lösungsschritt darstellen könne.

Der gemeinsame Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
und der Fraktionen der CDU/CSU und F .D.P. auf Aus-
schussdrucksache 14/259 (neu) wurde einstimmig ange-
nommen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2566 wurde unter
Berücksichtigung des interfraktionellen Änderungsantrages
auf Ausschussdrucksache 14/259 (neu) ebenfalls einstim-
mig angenommen.

B. Besonderer Teil

Die Entwicklung auf dem W einmarkt, insbesondere die
Situation im Herbst 1999, hat gezeigt, dass die geltenden
Regeln des Weingesetzes über den zulässigen Hektarertrag

in einigen bestimmten Anbaugebieten nicht zu einer aus-
reichenden Stabilisierung des Weinmarktes geführt haben.

Die Landesregierungen sollten daher ermächtigt werden,
Rahmenbedingungen festzulegen, durch die eine solche Sta-
bilisierung besser erreicht werden kann. Über die im Quali-
tätsgruppenmodell bisher zulässige Dif ferenzierung nach
Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit Prä-
dikat hinaus soll nunmehr die Möglichkeit eröf fnet werden,
für V erarbeitungswein einen eigenen Ertragswert festzu-
legen, der 200 hl/Hektar nicht übersteigen darf.

Die durch die Festlegung eines eigenen Ertragswertes für
Verarbeitungswein entstehenden erweiterten Vermarktungs-
möglichkeiten dürften insbesondere bei größeren Ernten zu
einer Verringerung des Angebotes im Qualitätsweinbereich
führen.

Wird für Verarbeitungswein ein eigener Ertragswert festge-
legt, ist eine Überlagerung von dann entstehenden Über -
mengen nicht zulässig. Solche Mengen müssen nach Maß-
gabe des § 11 destilliert werden. Unabhängig davon bleibt
die Möglichkeit bestehen, gelagerte Übermengen, die aus
vor dem Jahr 2000 geernteten W eintrauben gewonnen wur-
den, als Er gänzungs- und Austauschmengen auch künftig
verwenden zu dürfen.

Wird ein eigener Ertragswert für Verarbeitungswein festge-
legt, kann auf die gesonderte Berechnung der Gesamthekta-
rerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres verzichtet
werden. Da eine gesonderte Berechnung der Gesamthekta-
rerträge aber notwendig ist, wenn Mengen nach § 11 des
Weingesetzes zu destillieren sind, haben die Landesregie-
rungen den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem von den Wein-
baubetrieben eine gesonderte Berechnung vorzunehmen ist.

Soweit eine gesonderte Festsetzung der Hektarerträge für
Verarbeitungswein nicht vor genommen wird, sollten den
Erzeugern folgende Möglichkeiten eingeräumt werden: Die
den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 vom Hundert
übersteigende betriebliche Erntemenge kann zur Herstel-
lung von Traubensaft verwendet und der Traubensaft an an-
dere abgegeben werden. Die Übermengen können auch di-
rekt zur Herstellung von T raubensaft in V erkehr gebracht
werden. Damit wird der Gestaltungsspielraum der Erzeuger
erweitert.

Es hat sich gezeigt, dass durch eine mengenmäßig unbe-
grenzte Überlagerung von Übermengen aus V orjahren, ins-
besondere auf dem Fassweinmarkt, im Herbst nicht uner -
heblicher Preisdruck entsteht. Daher sollten ab dem
Erntejahr 2000 die §§ 10 und 11 Anwendung finden und da
mit im Grundsatz die mengenmäßige Überlagerung von
Übermengen auf bis zu 20 vom Hundert des betrieblichen
Gesamthektarertrages begrenzt werden.

Berlin, den 23. Februar 2000

Norbert Schindler

Berichterstatter

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