BT-Drucksache 14/2799

zu dem GE der BReg - 14/2443 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

Vom 23. Februar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2799
14. Wahlperiode 23. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/2443 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom
13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den
Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefah-
ren durch ionisierende Strahlungen und die Richtlinie 97/43/EURATOM des
Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM in nationales Recht umgesetzt
werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
die im Wesentlichen von der Bundesregierung übernommene Maßgaben des
Bundesrates enthält.

Entscheidung mit großer Mehrheit

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch das Gesetz sowie die darin vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass
von Verordnungen ist mit geringfügigen Ausnahmen weder bei Haushaltsaus-
gaben ohne solchen noch mit Vollzugsaufwand mit zusätzlichen Kosten zu
rechnen. Auch im Übrigen sind durch dieses Gesetz zusätzliche Kosten allen-
falls in vernachlässigbarer Höhe zu erwarten.

Drucksache 14/2799 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/2443 – in der aus der
anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 23. Februar 2000

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Christoph Matschie
Vorsitzender

Horst Kubatschka
Berichterstatter

Dr. Paul Laufs
Berichterstatter

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2799

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die
Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
– Drucksache 14/2443 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit (16. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes1)
zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften

für die Umsetzung
von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und
sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere
Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder Ak-
tivitätskonzentration im Zusammenhang mit der
Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Rege-
lungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer
Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind
besondere spaltbare Stoffe in Form von

1. Plutonium 239 und Plutonium 241,

2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
Uran,

3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in Num-
mer 1 und 2 genannten Stoffe enthält,

4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten An-
lage eine sich selbst tragende Kettenreaktion auf-

1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisie-
rende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der
Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den
Gesundheitsschutz von Personen gegen Gefahren ionisierender Strah-
lung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie
84/466/EURATOM (Abl. EG Nr. L 80 S. 22).

Entwurf eines Gesetzes1)
zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften

für die Umsetzung
von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

vom 23. 12. 1999

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und
sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere
Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder
Konzentration im Zusammenhang mit der Kernener-
gie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelas-
sen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere
spaltbare Stoffe in Form von

1. Plutonium 239 und Plutonium 241,

2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
Uran,

3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in Num-
mer 1 und 2 genannten Stoffe enthält,

4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten An-
lage eine sich selbst tragende Kettenreaktion auf-

1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisie-
rende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung
der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über
den Gesundheitsschutz von Personen gegen Gefahren ionisierender
Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richt-
linie 84/466/EURATOM (Abl. EG Nr. L 80 S. 22).

Drucksache 14/2799 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

rechterhalten werden kann und die in einer
Rechtsverordnung bestimmt werden;

der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 ange-
reichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235
oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen
Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser
beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops
238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden
Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration
eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung

1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

2. soweit es sich um einen im Rahmen einer geneh-
migungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Ge-
setz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff
handelt, festgelegte Freigabewerte unterschrei-
tet und der Stoff freigegeben worden ist,

3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen
Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner
Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur
Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird,
nicht der Überwachung nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung unterliegt.

Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund die-
ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die
Verwendung von Stoffen am Menschen oder für
den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der
Herstellung von Arzneimitteln, Medizinproduk-
ten oder Konsumgütern oder deren Aktivierung
festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder Ak-
tivitätskonzentration eines Stoffes nicht außer
Acht gelassen werden kann.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

rechterhalten werden kann und die in einer
Rechtsverordnung bestimmt werden;

der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 ange-
reichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235
oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen
Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser
beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops
238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden
Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Aktivität oder Konzentration eines Stof-
fes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 insbeson-
dere außer Acht gelassen werden, wenn dieser Frei-
grenzen nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung unterschreitet. Satz 1
gilt für im Rahmen einer Genehmigung nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung anfallende Stoffe mit
der Maßgabe, dass eine Freigabe erteilt und die
Feststellung wirksam getroffen worden ist, dass die
Freigabewerte nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung nicht überschritten
werden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 9c wird wie folgt gefasst:

㤠9c

Landessammelstellen

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle
in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halb-
satz 1 sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven
Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen anwendbar.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder An-
zeige bedürfen“ die Worte „sowie unter welchen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2799

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4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestim-
mungen sowie in welchem Verfahren eine Frei-
gabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlas-
sung aus der Überwachung nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioak-
tiver Stoffe natürlichen Ursprungs aus der Über-
wachung nach diesen Vorschriften erfolgt“ ange-
fügt.

bb) In Nummer 5 werden nach den Worten „nicht
verwendet“ die Worte „oder nur in bestimmter
Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr ge-
bracht oder grenzüberschreitend verbracht“ ein-
gefügt.

cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8 wer-
den angefügt:

„7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strahlen
natürlichen Ursprungs näher zu bezeich-
nende Arbeiten einer Genehmigung oder An-
zeige bedürfen,

„8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver
Stoffe bei der Herstellung von Arzneimit-
teln, Medizinprodukten oder Konsumgütern
oder deren Aktivierung und die grenzüber-
schreitende Verbringung solcher Erzeugnisse
einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder
eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ur-
sprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 er-
lassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes oder den auf dessen Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe
nach den genannten Vorschriften nicht wieder ver-
wendet oder verwertet werden.“

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Worten „welche Vor-
sorge- und Überwachungsmaßnahmen“ die Worte
„einschließlich der Rechtfertigung im Sinne von Ar-
tikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM
des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung
gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen
(ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über
den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Ge-
fahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Ex-
position und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/
EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)“ eingefügt
und die Worte „sowie beim Umgang und Verkehr mit
Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art“ durch die Worte
„beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten

Drucksache 14/2799 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
bis 3c eingefügt:

„3a. u n v e r ä n d e r t

„3b. u n v e r ä n d e r t

„3c. dass die zuständigen Behörden ärztliche und
zahnärztliche Stellen bestimmen und festle-
gen, dass und auf welche Weise die ärztlichen
und zahnärztlichen Stellen Prüfungen durch-
führen, mit den sichergestellt wird, dass bei der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlen in der Medizin die Erfordernisse
der medizinischen Wissenschaft beachtet wer-
den und die angewendeten Verfahren und ein-
gesetzten Geräte den jeweiligen notwendigen
Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer
möglichst geringen Strahlenexposition von Pa-
tienten entsprechen, und dass und auf welche
Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zustän-
digen Behörden mitgeteilt werden,“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-
neten Art, beim zweckgerichteten Zusatz radioakti-
ver Stoffe oder bei der Aktivierung von Stoffen, zum
Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ur-
sprungs bei Arbeiten“ ersetzt.

b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
bis 3c eingefügt:

„3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung von
Vorhaben zur Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlen am Menschen in der
medizinischen Forschung eine Ethikkommis-
sion zu beteiligen ist, welche Anforderungen an
die Unabhängigkeit und Sachkunde einer sol-
chen Ethikkommission zu stellen sind, und unter
welchen Voraussetzungen ihre Registrierung
vorzunehmen oder zu widerrufen ist und wie
dies öffentlich bekannt gemacht wird,

„3b. dass und auf welche Weise diagnostische Refe-
renzwerte im Zusammenhang mit der Ausübung
der Heil- oder Zahnheilkunde zur Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
am Menschen ermittelt, erstellt und veröffent-
licht, die medizinischen Strahlenexpositionen
von Personen ermittelt und dazu jeweils Erhe-
bungen durchgeführt werden,

„3c. dass und auf welche Weise von den zuständigen
Behörden bestimmte ärztliche und zahnärztliche
Stellen Prüfungen durchführen, mit denen si-
chergestellt wird, dass bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
in der Medizin die Erfordernisse der medizini-
schen Wissenschaft beachtet werden und die an-
gewendeten Verfahren und eingesetzten Geräte
den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards
zur Gewährleistung einer möglichst geringen
Strahlenexposition von Patienten entsprechen,
und dass und auf welche Weise die Ergebnisse
der Prüfungen den zuständigen Behörden mit-
geteilt werden,“

c) In Nummer 4 werden nach den Worten „aufgehalten
haben“ die Worte „oder Arbeiten nach § 11 Abs. 1
Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben“ und nach den
Worten „vorzunehmen ist“ die Worte „sowie dass
und auf welche Weise beim Betrieb von Flugzeugen
Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische
Strahlung ermittelt, registriert und an eine näher zu
bezeichnende oder auf Grund einer nach diesem Ge-
setz erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmende
Stelle übermittelt werden und dass diese Stellen die
Mitteilungen an das Strahlenschutzregister weiterlei-
ten“ eingefügt.

d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2799

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:

„10a. dass die zuständigen Behörden Personen
und Organisationen zu Sachverständigen
behördlich bestimmen können,“

h) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kenntnisse
und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die Worte „ins-
besondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung,
Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Um-
fang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen
und Pflichten“, und nach den Worten „der in § 20 ge-
nannten Sachverständigen“ die Worte „und der Per-
sonen, die als behördlich bestimmte Sachverständige
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung tätig werden“, eingefügt.

i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. welche Anforderungen an die erforderliche
Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse
der Personen zu stellen sind, die beim Umgang
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven
Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Be-
trieb von Anlagen nach den §§ 7, 9a Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei
der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen
oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig
sind oder den sicheren Einschluss oder damit
zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, wel-
che Nachweise hierüber zu erbringen sind und

„4a. dass für die Ermittlung von Strahlenexpositio-
nen die zuständigen Behörden Messstellen be-
stimmen,“

e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:

„7a. dass und auf welche Weise die Bevölkerung im
Hinblick auf sicherheitstechnisch bedeutsame
Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-
trieb, insbesondere Unfälle, über die bei einer
radiologischen Notstandssituation geltenden
Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Ge-
sundheitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist
sowie dass und auf welche Weise Personen, die
bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer radiolo-
gischen Notstandssituation eingesetzt werden
oder eingesetzt werden können, über mögliche
Gesundheitsgefährdungen und Vorsichtsmaß-
nahmen unterrichtet werden“,

f) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
gefügt:

„9a. dass und auf welche Weise Rückstände und
sonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11
Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen
sind, insbesondere dass und auf welche Weise
radioaktive Verunreinigungen durch solche
Rückstände oder sonstige Materialien zu entfer-
nen sind,“

g) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kenntnisse
und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die Worte „ins-
besondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung,
Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Um-
fang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen
und Pflichten“, und nach den Worten „der in § 20 ge-
nannten Sachverständigen“ die Worte „und der Per-
sonen, die als behördlich bestimmte Sachverständige
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung tätig werden“, eingefügt.

h) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. welche Anforderungen an die erforderliche
Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse
der Personen zu stellen sind, die beim Umgang
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven
Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Be-
trieb von Anlagen nach den §§ 7, 9a Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei
der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen
oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig
sind oder den sicheren Einschluss oder damit
zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, wel-
che Nachweise hierüber zu erbringen sind und

Drucksache 14/2799 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

auf welche Weise die nach den §§ 23 und 24
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbe-
hörden das Vorliegen der erforderlichen Fach-
kunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen,
welche Anforderungen an die Anerkennung
von Lehrgängen bei der Erbringung des Fach-
kundenachweises zu stellen sind und inwieweit
die Personen in bestimmten Abständen an ei-
nem anerkannten Lehrgang teilzunehmen ha-
ben,“

5. u n v e r ä n d e r t

auf welche Weise die nach den §§ 23 und 24
zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbe-
hörden das Vorliegen der erforderlichen Fach-
kunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen,
welche Anforderungen an die Anerkennung
von Lehrgängen bei der Erbringung des Fach-
kundenachweises zu stellen sind und inwieweit
die Personen in bestimmten Abständen an ei-
nem anerkannten Lehrgang teilzunehmen ha-
ben,“

5. § 12b wird wie folgt gefasst:

㤠12b

Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen
zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche

Freisetzung radioaktiver Stoffe

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu
einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung ra-
dioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den
§§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Auf-
sichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderli-
chen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen
im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anla-
gen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 tätig sind, mit de-
ren schriftlichem Einverständnis durch. Es wird entwe-
der eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kate-
gorie 1), eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung
(Kategorie 2) oder eine einfache Zuverlässigkeitsüber-
prüfung (Kategorie 3) durchgeführt.

(2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die
zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hin-
sichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berück-
sichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zu-
gangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art
der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art
und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beför-
derung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichti-
gung von Verpackung und Transportmittel verhältnismä-
ßig abzustufen sind:

1. Prüfung der Identität des Betroffenen,

2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt, den
sonstigen Polizeibehörden des Bundes und der Län-
der sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und
der Länder nach vorhandenen, für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,

3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterla-
gen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik zur Feststel-
lung der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit
des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren
wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit
vorliegen,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2799

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
dem Bundeszentralregister oder

b) Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentalregisterge-
setzes.

(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige
Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren
Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich

1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,

2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten bei-
ziehen,

3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigun-
gen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus
dem Verkehrszentralregister einholen.

(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der einge-
holten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit beste-
hen.

(5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen
Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständi-
gen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei-
chert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverläs-
sigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an an-
dere Stellen übermittelt werden. Die zuständige Behörde
unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zu-
verlässigkeitsüberprüfung; die dem Ergebnis zugrunde
liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt wer-
den. Im Fall der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit
teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen
schriftlich unter Angabe von Gründen mit.

(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zu-
ordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe
des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Über-
prüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Er-
hebung sowie die Lösungsfristen werden in einer
Rechtsverordnung geregelt.“

6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die Be-
förderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrich-
tungen“ durch die Worte „ ,die Beförderung dieser
Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweck-
gerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivie-
rung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen nach
diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung
nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11
Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „soweit es
nach § 23 zuständig ist“ ein Komma gesetzt und die
Worte „und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es
nach § 23b zuständig ist“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen

Drucksache 14/2799 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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8. u n v e r ä n d e r t

1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in Ab-
satz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Be-
troffene dies zu vertreten hat und nicht bereits
nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,

2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme ei-
ner in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde,

3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme
einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung,

4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung
oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen

a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung
oder

b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach
Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festge-
setzte Kostenentscheidung

werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den Fäl-
len des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur
Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Ge-
bühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe
von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzuset-
zenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4
Buchstabe b bis zur Höhe von zehn vom Hundert des
streitigen Beitrages festgesetzt werden.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen
und ein Komma eingefügt.

bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt:

„7. die Einrichtung und Führung eines Registers
für Ethikkommission im Sinne von § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und
den Widerruf der Registrierung,

„8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentli-
chung von diagnostischen Referenzwerten,
die Ermittlung der medizinischen Strahlenex-
position von Personen und die dazu jeweils
erforderlichen Erhebungen auf Grund einer
Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angekündigt:

„(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zu-
ständig ist für

1. die Genehmigung für die Anwendung radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
schen in der medizinischen Forschung,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2799

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3)Für den Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses Bun-
desministerium oder die von ihm bezeichneten Dienst-
stellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-
ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für zivile
Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher
Verträge in der Bundesrepublik Deutschland auf-
haltenden Truppen und zivilen Gefolgen.“

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58

Übergangsvorschriften

2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten
oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1
Nr. 3 bezeichneten Art.“

9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

㤠23b

Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes

Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Über-
wachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten
Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen
von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb
von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind für diese
Überwachung bei Flugzeugen, die im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben
werden, dieses Ministerium oder die von ihm bezeich-
neten Dienststellen zuständig.“

10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses Bun-
desministerium oder die von ihm bezeichneten Dienst-
stellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-
ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für zivile
Arbeitskräfte bei Truppen und einem zivilen Gefolge,
die sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten.“

11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „radioaktiver Stoffe am“
durch die Worte „von radioaktiven Stoffen oder Be-
schleunigern an“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Worten „des radioaktiven
Stoffes“ die Worte „oder des Beschleunigers“ einge-
fügt und die Worte „der radioaktiven Stoffe“ gestri-
chen.

13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 21b
Abs. 3“ durch die Angabe „ , § 21b Abs. 3 und § 23
Abs. 3“ ersetzt.

14. § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58

Übergangsvorschriften

(1) Vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] erteilte Genehmigungen zum Zweck der Entlas-
sung von Stoffen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 gelten,
sofern es sich nicht um Genehmigungen zur Stilllegung
von Anlagen oder Einrichtungen handelt, als Freigaben
nur vorläufig fort. Eine nach Satz 1 als Freigabe nur
vorläufig fortgeltende Genehmigung erlischt spätes-
tens,

1. wenn nicht bis zum … [einsetzen: drei Jahre nach
dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine

Drucksache 14/2799 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] anhängigen
Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem
Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Kostenverordnung
zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2078) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei regelmäßigen wiederkehrenden Amtshandlun-
gen können abweichend von Satz 1 Abschläge erho-
ben werden, die bei der nachfolgenden Gebühren-
festsetzung zu verrechnen sind.“

Freigabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 nach einer
auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-
ordnung beantragt wird oder

2. im Falle rechtzeitiger Antragsstellung im Sinne der
Nummer 1 die Entscheidung über den Antrag unan-
fechtbar geworden ist;

sofern eine nach Satz 1 nur vorläufig fortgeltende Frei-
gabe befristet ist, erlischt sie spätestens zu diesem im
Bescheid festgelegten Zeitpunkt.

(2) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] anhängigen
Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem
Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über die Einrichtung eines Bundesamtes

für Strahlenschutz

Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April
1998 (BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4

Kosten

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf
Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlen-
schutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen an-
zuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
hen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Kos-
tenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des
Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unbe-
rührt.“

Artikel 3

Änderung der Kostenverordnung
zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2078) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2799

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Kosten der staatlichen Verwahrung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Kosten der staatlichen Verwahrung

(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von
Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt

1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand
oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dau-
erhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwah-
rung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200
bis 15 000 Deutsche Mark,

2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Be-
hälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft si-
chere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung er-
möglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis
6 000 Deutsche Mark,

je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der
Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genom-
men wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene
Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des
Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe
befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls
zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheits-
abstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter
aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhe-
bende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch
genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche
Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen.

(2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kern-
brennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden,
gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrenn-
stoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch ge-
nommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe
oder Behälter auf dem Boden gelagert wären. Werden
von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrenn-
stoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die
von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr an-
teilig nach dem Verhältnis des von ihm in Anspruch ge-
nommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesam-
ten Behälters zu berechnen.

(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des
Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die
Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend
wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstan-
den ist.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres,
sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalen-
derjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der Beendigung
der Verwahrung. Soweit der im Laufe eines Jahres ent-
standene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar
während des gesamten Jahres in feststehender Höhe ent-
stehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren
bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden.“

Drucksache 14/2799 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverord-
nung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung
des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1,
7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft, an
dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlassene Rechts-
verordnung in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vorschrif-
ten dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2799

Bericht der Abgeordneten Horst Kubatschka, Dr. Paul Laufs,
Dr. Reinhard Loske, Ulrike Flach und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/2443 wurde in der 84. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 27. Januar 2000 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat einstimmig auf die Mit-
beratung verzichtet.

II.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Richtlinie 96/29/EURA-
TOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Ge-
sundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen und die Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den
Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ioni-
sierender Strahlungen bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM in nationales
Recht umgesetzt werden. Inhaltlich bedeutet dies u. a. die
Übernahme der europäischen Definition des radioaktiven
Stoffes, die Erweiterung der Verordnungsermächtigungen
der §§ 11 und 12 des Atomgesetzes sowie die entsprechende
Erweiterung der Aufgaben der staatlichen Aufsicht nach
§ 19 des Atomgesetzes. Ferner sollen mit dem Gesetzent-
wurf die Voraussetzungen für weitere Kostenerhebungen
geschaffen werden. Termin für die Umsetzung ist in beiden
Fällen der 13. Mai 2000.

III.

Der Bundesrat hat in seiner 743. Sitzung am 15. Oktober
1999 dem Gesetzentwurf mit einer Reihe von Maßgaben zu-
gestimmt, die von der Bundesregierung z.T. übernommen
wurden.

IV.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2443
in seiner Sitzung am 23. Februar 2000 beraten.

Von Seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, der vor-
liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 14/2443 habe zum Ziel, die Richtlinie 96/29/
EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Ge-
sundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen und die Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den
Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ioni-
sierender Strahlungen bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM in nationales

Recht umzusetzen. Es gebe hier keinen nationalen Gestal-
tungsspielraum. Substanziell erfolge die Umsetzung der
Richtlinie auf dem Verordnungswege, und hier insbeson-
dere durch eine Novellierung der Strahlenschutzverord-
nung. Hierzu bedürfe es einer neuen gesetzlichen Ermächti-
gung und der Regelung behördlicher Zuständigkeiten im
Atomgesetz. Gleichzeitig müssten das Gesetz über die Er-
richtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz und die
atomrechtliche Kostenverordnung geändert werden.

Der Bundesrat habe sich mit dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung ausführlich auseinandergesetzt und ihm mit
zehn Maßgaben sowie einer Bitte um Überprüfung zuge-
stimmt. Die Bundesregierung habe in ihrer Gegenäußerung
zugesagt, der Bitte nach Überprüfung mittelfristig nachzu-
kommen und gleichzeitig einer Reihe von Maßgaben zu-
gestimmt. Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hätten diese Änderungen dann auch mit den sie-
ben vorgelegten Änderungsanträgen (siehe Anlage) über-
nommen. Weitere Maßgaben des Bundesrates, die zu Kos-
tenbelastungen der Bundesregierung geführt hätten, seien
von ihr abgelehnt und deshalb auch nicht in die vorliegen-
den Änderungsanträge übernommen worden. Der Gesetz-
entwurf habe auch nichts mit dem von der Bundesregierung
und den sie tragenden Fraktionen beabsichtigten Ausstieg
aus der Kernenergienutzung zu tun.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde vorgetragen,
die Vorlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erfolge
angesichts der Umsetzungsfrist 13. Mai 2000 sehr spät. Da
die substanzielle Umsetzung der Richtlinien im Wesent-
lichen untergesetzlich erfolgen solle, gehöre es sich nach gu-
tem parlamentarischen Brauch, dass die Bundesregierung
bei Vorlage des Gesetzentwurfs, mit dem die Verordnungs-
ermächtigungen erweitert würden, präzisiere, wie sie diese
Ermächtigungen nutzen wolle. Man bitte deshalb hierzu um
eine Darstellung. Weiter beantrage man, im 2. vorgelegten
Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 2 Abs. 2
AtG (neu) die Formulierung wie folgt zu fassen:

„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration eines Stof-
fes kann im Sinne des Absatzes 1 außer Acht gelassen werden,
wenn dieser

1. nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

2. soweit es sich um einen … (weiterer Text unverändert)“.

Der bestehende Text sei unstimmig. Vom Grundsatz her trage
man aber den vorgelegten Gesetzentwurf unter Einschluss
der Änderungsanträge mit.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde
ausgeführt, die Umsetzung der genannten Richtlinien in na-
tionales Recht diene der Fortentwicklung des Strahlenschut-
zes. Substanziell werde die Umsetzung insbesondere durch
eine Novellierung der Strahlenschutzverordnung erfolgen.
Inhaltlich gehe es u. a. um die Übernahme der europäischen
Definition des radioaktiven Stoffes und die entsprechende

Drucksache 14/2799 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Erweiterung der Aufgaben der staatlichen Aufsicht nach § 19
AtG. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde weder eine
Regelung zum beabsichtigten Ausstieg aus der Kernenergie-
nutzung vorgenommen noch erfolge eine Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie. In beiden Fällen müsse ein geson-
dertes Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Von Seiten der Fraktion der F.D.P. wurde festgestellt, man
trage den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung
unter Einschluss der vorgelegten Änderungsanträge mit.

Von Seiten der Fraktion der PDS wurde darauf hingewiesen,
der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung solle
den Weg für eine bislang dem Inhalt nach kaum bekannte Än-
derung der Strahlenschutzverordnung bereiten. Schon aus
diesem Grunde werde man diesem Gesetzentwurf nicht zu-
stimmen und beantrage gleichzeitig, am heutigen Tage die
Beratungen nicht abzuschließen. Weitere Ablehnungsgründe
seien, dass der Gesetzentwurf den Ansatz verfolge, die Frei-
gabe-Grenzwerte für diverse radioaktive Nuklide zu definie-
ren. Der nuklidspezifische Ansatz setze aber einen hohen
messtechnischen Aufwand und entsprechend hochqualifi-
ziertes Personal mit den sich daraus ergebenden hohen Kos-
ten voraus. Der Gesetzentwurf betrachte zudem keine Alter-
nativen zur Freigabe. EU-konform könne etwa formuliert
werden: „Stoffe und Gegenstände, die der Überwachung des
Strahlenschutzes unterliegen, werden nicht freigegeben.“
Eine solche Alternative verspreche erheblich mehr Sicherheit
hinsichtlich des gebotenen Schutzes von Leben, Gesundheit
und Umwelt als eine Verbringung solcher Stoffe in Schmelz-
öfen und auf Hausmülldeponien.

Vom Vertreter der Bundesregierung wurde ausgeführt, die
beabsichtigte Novellierung der Strahlenschutzverordnung
betreffe u. a. folgende Themenbereiche:

– Absenkung der Dosiswerte für die Bevölkerung und die
Arbeitskräfte:

Zum Schutz der Bevölkerung vor Strahlenexpositionen
aus zielgerichteter Nutzung werde der Grenzwert von
1,5 auf 1 Millisievert im Kalenderjahr abgesenkt; der
Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen
werde von 50 auf 20 Millisievert gesenkt. Die Neutro-
nendosis werde dabei – wie von den EURATOM-Grund-
normen verbindlich vorgegeben – bis zu zweifach höher
bewertet als bisher;

– Absenkung des Störfallplanungswertes:

Der Störfallplanungswert für die Auslegung von Atom-
kraftwerken werde von 50 auf 20 Millisievert abgesenkt.
Diese Absenkung sei aber nicht durch die EURA-
TOM-Grundnormen bedingt. Mit dieser Absenkung
wolle man der Neubewertung des Strahlenrisikos durch
die Internationale Strahlenschutz-Kommission Rech-
nung tragen;

– Organdosen (Teilkörperdosen);

– Neugestaltung der Freigrenzen für radioaktive Stoffe
(Eintritt in die strahlenschutzrechtliche Überwachung);

– umfassende Regelung der Freigabe (Entlassung aus der
strahlenschutzrechtlichen Überwachung):

Damit werde die uneinheitliche, einzelfallbezogene Pra-
xis in den Bundesländern durch eine transparente, fort-

schrittliche Regelung auf Rechtsverordnungsebene ab-
gelöst;

– Schutz des ungeborenen Lebens:

Die Novelle werde den Schutz des ungeborenen Lebens
bei beruflicher Strahlenexposition gebärfähiger Frauen
verschärfen. Insbesondere betreffe dies Frauen, die be-
ruflich Strahlenexpositionen ausgesetzt seien.

Was die beantragte Änderung im Text von § 2 Abs. 2 AtG an-
belange, so habe man die im Änderungsantrag vorgeschla-
gene Formulierung mit Fachleuten aus den Bundesländern
abgesprochen. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Rechts-
verordnung, auf die im Text von Absatz 2 Bezug genommen
werde, auch für die nachfolgenden Nummern 2 und 3 gelten
müsse.

Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der PDS den mündlich gestellten Antrag zur Änderung
des Textes in § 2 Abs. 2 AtG (siehe oben) ab.

Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU den Antrag der Fraktion der PDS ab, die Abstim-
mung zum Gesetzentwurf am heutigen Tage nicht durchzu-
führen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/2443 unter Einschluss der vorgelegten Änderungsanträge
(siehe Anlage) anzunehmen.

V.

Die gegenüber der Regierungsvorlage beschlossenen Ände-
rungen begründet der Ausschuss wie folgt:

Zu Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a,
§ 2 Abs. 1 AtG (neu):

Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b,
§ 2 Abs. 2 AtG (neu):

Die Formulierung regelt ver-
ständlicher, wann ein Stoff ein
radioaktiver Stoff i. S. d. Atom-
gesetzes ist. Der Vorschlag dient
damit der Verdeutlichung des
Gewollten und dem besseren Ver-
ständnis der Vorschrift für den
Anwender.

Zu Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe b,
§ 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3c AtG (neu):

Zur Klarstellung des fachlich Ge-
wollten soll dem Vorschlag des
Bundesrates gefolgt werden.

Zu Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe g – neu –,
§ 12 Abs. 1
Nr. 10a AtG (neu):

Zur Klarstellung des fachlich Ge-
wollten soll dem Vorschlag des
Bundesrates gefolgt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2799

Zu Artikel 1 Nr. 10,
§ 24 Abs. 3 AtG (neu):

Die Änderung stellt klar, dass
sich nicht die Arbeitskräfte, son-
dern die Truppen und zivilen Ge-
folge auf Grund völkerrechtli-
cher Verträge in der Bundesrepu-
blik Deutschland aufhalten müs-
sen.

Zu Artikel 1 Nr. 14,
§ 58 Abs. 1 AtG (neu):

Wie durch den Bundesrat vorge-
schlagen, kann die Streichung ei-
ner Übergangsregelung für Frei-
gabetatbestände in dem Gesetz-
entwurf erfolgen, da das neue
Freigabeverfahren erst in der
kommenden Novelle der Strah-
lenschutzverordnung detailliert
zu regeln sein wird.

Die Streichung des § 58 Abs. 1
(neu) des Atomgesetzes in Arti-
kel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs
bedeutet, dass eine entsprechen-
de Übergangsregelung im Rah-
men der auf der Grundlage des
dann geänderten Atomgesetzes
zu novellierenden Strahlen-
schutzverordnung erneut zu prü-
fen sein wird. Es ist dabei davon
auszugehen, dass der ggf. erfol-
gende Erlass einer Übergangsre-
gelung in einer Novelle der Strah-
lenschutzverordnung durch § 11
Abs. 1 Nr. 1 (neu) des Atomge-
setzes gedeckt ist.

Die neuen Freigaberegelungen in
einer Novelle der Strahlenschutz-
verordnung sollten dabei neben
den Stoffen, die unter Neugeneh-
migungen nach dem Inkrafttreten
der Strahlenschutzverordnung
fallen, von den früher erteilten
befristeten oder unbefristeten
Freigabegenehmigungen erfasste
Stoffe, ggf. nach einer Über-
gangsfrist, nur insoweit betref-
fen, als diese nach Inkrafttreten
der Strahlenschutzverordnungs-
novelle zur Freigabe anfallen
oder freigemessen werden.

Zu Artikel 3 Nr. 2
– neu –,
§ 5 Abs. 3 AtKostV

Auf Grund der Vielzahl der im
Laufe eines Jahres anfallenden
kostenpflichtigen Einzelmaßnah-
men kann eine Einzelfallabrech-
nung unpraktikabel sein. Um
trotzdem ein Abrechnungsverfah-
ren zu erreichen, das sowohl einer
zeitnahen Kostenerhebung nach
den atomrechtlichen Kostenvor-
schriften als auch der Forderung
gerecht wird, für eine verwal-
tungsökonomische Verfahrensab-
wicklung zu sorgen, wird von
mehreren Ländern die Erhebung
von Abschlagszahlungen prakti-
ziert. Mit vorstehender Änderung
wird diese Vorgehensweise ver-
waltungsrechtlich verankert.

Berlin, den 23. Februar 2000

Horst Kubatschka
Berichterstatter

Dr. Paul Laufs
Berichterstatter

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Drucksache 14/2799 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Änderungsanträge der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

1. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 1 AtG (neu)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Kon-
zentration“ durch das Wort „Aktivitätskonzentration“
ersetzt.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

2. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 2 Abs. 2 AtG (neu)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt
gefasst:

„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration ei-
nes Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 außer Acht
gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung

1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

2. soweit es sich um einen im Rahmen einer geneh-
migungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt,
festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der
Stoff freigegeben worden ist,

3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs
handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität,
als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern-
brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung
nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.

Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die Verwen-
dung von Stoffen am Menschen oder für den zweck-
gerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung
von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Konsum-
gütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen
Fällen die Aktivität oder Aktivitätskonzentration ei-
nes Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann.“

Begründung

Die Formulierung regelt verständlicher, wann ein
Stoff ein radioaktiver Stoff i. S. d. Atomgesetzes ist.
Der Vorschlag dient damit der Verdeutlichung des Ge-
wollten und dem besseren Verständnis der Vorschrift
für den Anwender.

3. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3c AtG (neu)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b sind in Nummer 3c die
Wörter

„dass und auf welche Weise von den zuständigen Be-
hörden bestimmte ärztliche und zahnärztliche Stellen“

durch die Wörter

„dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahn-
ärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und
auf welche Weise die ärztlichen und zahnärztlichen
Stellen“

zu ersetzen.

Begründung

Zur Klarstellung des fachlich Gewollten soll dem Vor-
schlag des Bundesrates gefolgt werden.

4. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g – neu –, § 12 Abs. 1
Nr. 10a AtG (neu)

1. In Artikel 1 Nr. 4 ist nach Buchstabe f folgender
neuer Buchstabe g einzufügen:

g) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:

„ 10a. dass die zuständigen Behörden Personen
und Organisationen zu Sachverständigen
behördlich bestimmen können,“

2. Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

3. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.

Begründung

Zur Klarstellung des fachlich Gewollten soll dem Vor-
schlag des Bundesrates gefolgt werden.

5. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 10, § 24 Abs. 3 AtG (neu)

In Artikel 1 Nr. 10 ist der Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Dies gilt auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf
Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepub-
lik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen
Gefolgen.“

Begründung

Die Änderung stellt klar, dass sich nicht die Arbeits-
kräfte, sondern die Truppen und zivilen Gefolge auf

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/2799

Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepub-
lik Deutschland aufhalten müssen.

6. Änderungsantrag

Zu Artikel 1 Nr. 14, § 58 Abs. 1 AtG (neu)

1. In Artikel 1 Nr. 14 ist in § 58 der Absatz 1 zu strei-
chen.

2. Der bisherige Absatz 2 wird alleiniger § 58.

Begründung

Wie durch den Bundesrat vorgeschlagen, kann die
Streichung einer Übergangsregelung für Freigabetat-
bestände in dem Gesetzentwurf erfolgen, da das neue
Freigabeverfahren erst in der kommenden Novelle der
Strahlenschutzverordnung detailliert zu regeln sein
wird.

Die Streichung des § 58 Abs. 1 (neu) des Atomgeset-
zes in Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs bedeutet,
dass eine entsprechende Übergangsregelung im Rah-
men der auf der Grundlage des dann geänderten
Atomgesetzes zu novellierenden Strahlenschutzver-
ordnung erneut zu prüfen sein wird. Es ist dabei da-
von auszugehen, dass der ggf. erfolgende Erlass einer
Übergangsregelung in einer Novelle der Strahlen-
schutzverordnung durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 (neu) des
Atomgesetzes gedeckt ist. Die neuen Freigaberege-
lungen in einer Novelle der Strahlenschutzverordnung
sollten dabei neben den Stoffen, die unter Neugeneh-
migungen nach dem Inkrafttreten der Strahlenschutz-
verordnung fallen, von den früher erteilten befristeten

oder unbefristeten Freigabegenehmigungen erfasste
Stoffe, ggf. nach einer Übergangsfrist, nur insoweit
betreffen, als diese nach Inkrafttreten der Strahlen-
schutzverordnungsnovelle zur Freigabe anfallen oder
freigemessen werden.

7. Änderungsantrag

Zu Artikel 3 Nr. 2 – neu –, § 5 Abs. 3 AtKostV

1. In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende neue
Nummer 2 einzufügen:

2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshand-
lungen können abweichend von Satz 1 Ab-
schläge erhoben werden, die bei der nachfol-
genden Gebührenfestsetzung zu verrechnen
sind.“

2. Artikel 3 Nr. 2 wird Artikel 3 Nr. 3.

Begründung

Auf Grund der Vielzahl der im Laufe eines Jahres an-
fallenden kostenpflichtigen Einzelmaßnahmen kann
eine Einzelfallabrechnung unpraktikabel sein. Um
trotzdem ein Abrechnungsverfahren zu erreichen, das
sowohl einer zeitnahen Kostenerhebung nach den
atomrechtlichen Kostenvorschriften als auch der For-
derung gerecht wird, für eine verwaltungsökonomi-
sche Verfahrensabwicklung zu sorgen, wird von meh-
reren Ländern die Erhebung von Abschlagszahlungen
praktiziert. Mit vorstehender Änderung wird diese
Vorgehensweise verwaltungsrechtlich verankert.

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